GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
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- Norbert Otto
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über die Fortführung der Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Gesetz über das Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds Das Gesetz über das Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. Dem 4 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Das Sondervermögen erhält ab dem Jahr 2020 nach Maßgabe der dann für den Landeshaushalt geltenden Schuldenbremse weitere Zuführungen in Höhe von Euro. 2. In 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Jahreszahl 2019 durch die Jahreszahl 2024 ersetzt. Artikel 2 Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) 1 Ziel der Konsolidierungshilfen In Vollzug des 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 469), in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2022 (Bewilligungsjahre) Konsolidierungshilfen in Höhe von bis zu: Ausgegeben:
2 ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR. Die Hilfen sollen die Gemeinden bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und zu einer kontinuierlichen strukturellen Verringerung des Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs im Jahr 2024 beitragen. Wesentliche Grundlage hierfür sind auch die eigenen Sanierungsanstrengungen der Gemeinden. 2 Kommunaler Sanierungsrat Kommunaler Sanierungsrat nach diesem Gesetz ist der nach 2 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds im Jahr 2013 (KELFG 2013) vom 18. September 2013 (Amtsbl. I S. 298) eingerichtete und fortbestehende Kommunale Sanierungsrat. 3 Empfängerkreis, Mittelverteilung (1) Konsolidierungshilfen in einem Bewilligungsjahr können ab dem Jahr 2015 auf Antrag die Gemeinden erhalten, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleichs im Vergleich zu anderen Gemeinden in besonderem Maße gefährdet ist. Die Hilfen sind nach standardisierten finanzwissenschaftlichen Indikatoren zur bestehenden Haushaltslage und zur finanziellen Leistungsfähigkeit auf den Empfängerkreis so zu verteilen, dass das Ziel nach 1 Satz 2 nachhaltig gefördert wird. (2) In einem Bewilligungsjahr nicht bewilligte oder nach 7 zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel fließen dem Landeshaushalt zu. Abweichend hiervon stehen die Mittel des Jahres 2015 bis zum Ende des Jahres 2016 zur Verfügung. 4 Bewilligungsvoraussetzungen (1) Die Gemeinden nach 3 Absatz 1 erhalten Konsolidierungshilfen nur dann, wenn sie ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit des Jahres 2014 in den Jahren 2015 und 2016 um jeweils 10 Prozent oder um insgesamt 20 Prozent und in den Jahren von 2017 bis 2022 um jährlich 10 Prozent zurückführen. Als zahlungsbezogenes Defizit gilt der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten ordentlichen Tilgung der Kredite für Investitionen ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds. Das strukturelle zahlungsbezogene Defizit 2014 wird um Auswirkungen des Zensus sowie um sonstige wesentliche strukturelle Änderungen und Sondereffekte bereinigt. Die Entscheidung über die Bereinigung um sonstige strukturelle Änderungen und Sondereffekte trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa sowie im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat
3 (2) Zur Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits einer Gemeinde wird bei den nachfolgend benannten Zahlungsarten (Normalfaktoren) eine Normalentwicklung unterstellt. Bei den Einzahlungen sind dies 1. die Grundsteuer B, 2. die Gewerbesteuer, 3. der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, 4. der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und 5. die Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz. Bei den Auszahlungen ist dies die Kreisumlage oder die Regionalverbandsumlage. Die Gemeinden steuern ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit nach Absatz 1 durch die übrigen Einzahlungen und Auszahlungen sowie durch den Personaleinsatz und die Höhe der Steuerhebesätze. (3) Basiswerte für die Normalentwicklung sind die letzten im Jahr vor dem Bewilligungsjahr verfügbaren Rechnungsergebnisse. Zur Ermittlung der Ausgangsbasis darf hiervon durch Rechtsverordnung nach 8 Absatz 2 für alle Gemeinden einheitlich abgewichen werden, um den Basiswert um nicht strukturelle Einmaleffekte zu bereinigen. Die Normalentwicklung wird jährlich fortgeschrieben. (4) Die Gemeinden erhalten Konsolidierungshilfen, wenn das strukturelle zahlungsbezogene Defizit die sich aus Absatz 1 ergebende Obergrenze nach Maßgabe des Haushaltsplans im maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht überschreitet. Die Konsolidierungshilfen werden zurückgefordert, wenn der Betrag des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits auf Basis des Jahresabschlusses die Obergrenze übersteigt. (5) Die Landeshauptstadt Saarbrücken muss abweichend von Absatz 1 die von der Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa festgelegten Konsolidierungsziele erfüllen. (6) Entstehen einer Gemeinde durch nicht vorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet aber nicht in der Lage ist, kann das jahresbezogene strukturelle Defizit entsprechend erhöht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. (7) Im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von diesen Bewilligungsvoraussetzungen abweichen, wenn hierdurch die Zielsetzung nach 1 gefördert wird
4 5 Mittelverwendung (1) Die Konsolidierungshilfen müssen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden. Die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Die erklärte Absicht der zweckentsprechenden Verwendung ist zugleich weitere Bewilligungsvoraussetzung. Bei Vereinnahmung der Konsolidierungshilfen unmittelbar auf einem Kreditkonto gilt diese als Kredittilgung. Werden die Konsolidierungshilfen nicht auf einem Kreditkonto vereinnahmt, sind die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus dem Einzahlungskonto oder, sofern die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Tilgung von Liquiditätskrediten nachgewiesen ist, zur Tilgung von Krediten für Investitionen aus dem Einzahlungskonto zu verwenden. Die Kredittilgung muss unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum Ende des dem Bewilligungsjahr nachfolgenden Jahres. (2) Die Verbuchung kann durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport geregelt werden. (3) Die zweckentsprechende Verwendung und Verbuchung sind dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis 31. März des zweiten auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen. 6 Verfahren und Zuständigkeit (1) Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Konsolidierungshilfen werden nach Bestandskraft der Bewilligung an die Gemeinden ausgezahlt. (2) Anträge sind über das Landesverwaltungsamt Kommunalaufsichtsbehörde - an das Ministerium für Inneres und Sport einzureichen. Der Antrag für die Jahre 2015 und 2016 muss bis spätestens 31. August 2016, die Anträge für die Jahre ab 2017 müssen bis spätestens 31. Juli des Bewilligungsjahres mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. (3) Mit dem Antrag auf Bewilligung der Konsolidierungshilfen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen: 1. Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über ihre Verwendung im Sinne des 5, 2. Berechnung des strukturellen Defizits und Nachweis der Einhaltung der Obergrenze nach 4 Absatz 1, 3. Plausible Darlegung der wesentlichen Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Obergrenze nach 4 Absatz 1 eingehalten wird, 4. Haushaltssatzung, 5. Haushaltssanierungsplan (gegebenenfalls Ausnahmeregelung bei nicht rechtzeitigem Vorliegen) oder Sanierungshaushalt, soweit die Gemeinde zu deren Aufstellung verpflichtet ist. Die Gemeinden bestätigen die Richtigkeit der der Verteilung der Konsolidierungshilfen nach 3 Absatz 1 und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen nach 4 zu Grunde liegenden von Ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden
5 (4) Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Konsolidierungshilfen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Maßgeblich und grundsätzlich sind die Ergebnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Satz 2 zu Grunde zu legen. (5) Die Gemeinde hat die Einhaltung des Sanierungszieles nach 4 Absatz 4 bis 6 für die Jahre 2015 und 2016 erstmalig bis zum 31. Juli 2017 und für die Jahre ab 2017 bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen. (6) Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Verwendung von Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben. 7 Rückforderung (1) Die Konsolidierungshilfen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die sich aus den 4 und 5 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden oder soweit Daten im Sinne des 6 Absatz 3 Satz 2 fehlerhaft gemeldet wurden. (2) Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. 8 Verordnungsermächtigungen (1) Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilungskriterien nach 3. Die Regelungen sind jährlich zu überprüfen. (2) Das Ministerium für Inneres und Sport regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa die Einzelheiten der Bestimmung des strukturellen Defizits und der Normalentwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen nach 4 Absatz 1 bis 3 mit dem Ziel, dass der Abbau der zahlungsbezogenen Defizite bis 2024 gelingt. (3) Entstehen der Gesamtheit aller Gemeinden oder einzelnen Gemeinden durch Bundesgesetze oder durch Landesgesetze Mindereinzahlungen oder Mehrauszahlungen, die nach Abzug damit zusammenhängender Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit voraussichtlich übersteigen, kann das Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Obergrenzen des jahresbezogenen strukturellen Defizits entsprechend erhöht werden. Voraussetzung ist, dass hierdurch die Zielsetzung nach 1 gefördert wird. 9 Verwaltungsvorschriften Das Nähere zum Verwaltungsverfahren bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschriften
6 10 Geltungsdauer Dieses Gesetz gilt für Bewilligungen von Konsolidierungshilfen der Jahre 2015 bis Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft
7 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Das Gutachten von Prof. Dr. Junkernheinrich schlägt u. a. vor, mit der Fortführung der Konsolidierungshilfen insbesondere die von der Überschuldung betroffenen oder bedrohten Kommunen im Konsolidierungsprozess zu begleiten. Daher regelt das vorliegende Gesetz in konsequenter Fortführung der mit den Gesetzen über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds im Jahr 2013 (KELFG 2013) und im Jahr 2014 (KELFG 2014) verfolgten Zielsetzung die Bewilligung der Konsolidierungshilfen ab dem Jahr Basierend auf dem zeitlich dynamisierten Lückenschlussmodell von Prof. Dr. Junkernheinrich führt die Landesregierung die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds über das Jahr 2019 hinaus in abschmelzender Höhe bis zum Jahr 2022 fort. Während die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren in den Jahren 2013 und 2014 an die Sanierungsauflagen der Kommunalaufsichtsbehörde in den jeweiligen Vorjahren anknüpften, die die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen in den Fokus stellten, tritt ab 2015 ein Verfahrenswechsel ein. Die Gemeinden erhalten Konsolidierungshilfen zukünftig dann, wenn sie ihr für 2014 prognostiziertes strukturelles zahlungsbezogenes Defizit von 2015 bis 2022 um 80 v. H. und - losgelöst von den Konsolidierungshilfen - darüber hinaus bis 2024 auf null zurückführen. Die Einhaltung der für die jeweiligen Jahre vorgegebenen Obergrenze des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits wird zur entscheidenden Größe. Das Verfahren orientiert sich mit den notwendigen Anpassungen für die kommunale Ebene maßgeblich an dem Verhältnis des Saarlandes zum Stabilitätsrat auf Bundesebene, das so in der Konsolidierung der Gemeindehaushalte seine konsequente Fortsetzung findet. Für die Bewilligung der Konsolidierungshilfen werden die Plandaten des Jahres zu Grunde gelegt, für das die Zuwendung beantragt wird. Nach Jahresabschluss wird ihre Einhaltung anhand der Ist-Ergebnisse überprüft. Dies kann zu Rückforderungen führen, wenn die Sanierungsziele verfehlt wurden. Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 B. Im Einzelnen Das Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds beläuft sich auf insgesamt Euro. Da die Konsolidierungshilfen in abschmelzender Höhe über das Jahr 2019 hinaus gewährt werden, wird das Sondervermögen ab dem Jahr 2020 um insgesamt Euro erhöht. Zu Nummer 2 Da die Konsolidierungshilfen an die Kommunen über das Jahr 2019 hinaus gewährt werden, wird die Jahreszahl entsprechend angepasst
8 Zu Artikel 2 Zu 1 Ziel der Konsolidierungshilfen Durch das Gesetz über das Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds hat das Land einen Sanierungsbeitrag in Höhe von 145 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Nach 1 Satz 1 KELFG 2013 waren für 2013 und 2014 jeweils 17 Mio. Euro reserviert. Hieran anknüpfend werden die verbleibenden Mittel so auf die Jahre 2015 bis 2022 verteilt, dass der Gesamtbetrag ausgeschöpft wird. Dies ist insoweit zugleich die vollumfängliche Umsetzung des zeitlich dynamisierten Lückenschlussmodells von Professor Dr. Junkernheinrich in seinem Gutachten zur kommunalen Finanzsituation vom 14. April Die Zielsetzung des KELFG 2014 wird konsequent weiter verfolgt. Zu 2 Kommunaler Sanierungsrat Der nach 2 KELFG 2013 eingerichtete Kommunale Sanierungsrat wird fortgeführt. Zu 3 Empfängerkreis, Mittelverteilung Da das Gesetz für mehrere Jahre gilt, enthält 3 die grundsätzlichen Vorgaben für eine wirkungsorientierte Verteilung im Sinne der Zielsetzung des 1. Die Ausgestaltung im Detail erfolgt durch Verordnung auf der Grundlage der Ermächtigung in 8 Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 korrespondiert mit 4 Absatz 1 Satz 1. Da die Jahre 2015 und 2016 hinsichtlich des Defizitabbaus gemeinsam betrachtet werden, können die Mittel aus 2015 erst mit Ablauf des Jahres 2016 verfallen. Zu 4 Bewilligungsvoraussetzungen Der Stabilitätsrat formuliert in seiner Beschlussfassung vom 28. Mai 2013 nach 5 des Stabilitätsratsgesetzes: Das Saarland tätigte im Jahr 2012 jedoch erhebliche neue Ausgaben, insbesondere für den Kommunalen Entlastungsfonds, die den durch die Sanierungsmaßnahmen erzielten Entlastungen entgegenwirken. Das hohe Volumen dieses Fonds von 120 Mio. ist nur zu rechtfertigen, wenn die Vergabe der Mittel an strenge Voraussetzungen und Auflagen geknüpft wird. Diesen Vorgaben trägt die Regelung des 4 in Verbindung mit den nach 8 Absatz 2 und 3 zu erlassenden Verordnungen in besonderer Weise Rechnung. Konsolidierungshilfen erhalten nach Absatz 1 ab 2015 die Gemeinden, die ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit des Jahres 2014 von 2015 bis 2022 auf null zurückführen. Die darüber hinausgehende Verpflichtung der Gemeinden, das strukturelle Defizit bis 2024 vollständig abzubauen, ergibt sich aus dem einschlägigen Konsolidierungserlass vom 3. Juni 2015 und bleibt unberührt
9 Angestrebt wird ein möglichst gleichmäßiger Defizitabbau. Die Verfahrensänderung stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten - an die Landesseite, weil nicht alle Entwicklungen vorhergesehen werden können, vor allem aber an die Gemeinden. Da das Gesetz im Laufe des Jahres 2015 beschlossen wird, ist nicht zu erwarten, dass alle Gemeinden in der Lage sind, die sich bei einer linearen Rückführung rechnerisch für 2015 ergebende Einsparung zu erbringen. Daher muss das strukturelle Defizit in den beiden ersten Jahren um jeweils 10 Prozent oder insgesamt um 20 Prozent zurückgeführt werden. Die erste Alternative ermöglicht den Gemeinden, die den Sanierungsbeitrag für 2015 vollständig erbringen können, für 2015 separat Konsolidierungshilfen zu beantragen. In den Folgejahren beträgt die jährliche Rückführung linear jeweils 10 Prozent Die Bereinigung um die Auswirkungen des Zensus schlägt sich insbesondere in den Schlüsselzuweisungen A bis C nieder. Die weitere Bereinigung dient der Berücksichtigung nicht vorhersehbarer und daher nicht im Voraus regelbarer wesentlicher Einflüsse, deren Nichtberücksichtigung zu einer Verfälschung des strukturellen Defizits führen würde, so dass es als Ausgangsbasis für die Rückführung nicht geeignet wäre. Die Entscheidung ist nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat möglich. Wegen der Bezugnahme auf das strukturelle zahlungsbezogene Defizit als zentrale Größe ist es grundsätzlich nicht relevant, in welchem Umfang das Defizit durch freiwillige oder pflichtige Aufgaben bzw. Zahlungen verursacht wird. Andererseits bestehen bedeutsame Zahlungskategorien, bei denen die Gemeinden nicht oder nur sehr bedingt von einem Jahr zum anderen gegensteuern können. Für bestimmte Kategorien wird in Absatz 2 einheitlich für alle Gemeinden eine Normalentwicklung unterstellt. Die Auswahl beschränkt sich auf die wichtigsten Kategorien, um die Komplexität des Verfahrens zu begrenzen und die Transparenz zu gewährleisten. Absatz 3 ermöglicht unter anderem die Berücksichtigung von Durchschnittswerten als Basiswerte an Stelle der letzten Jahresergebnisse. Damit werden einerseits starke Schwankungen bei den Zahlungen, die sich in den gemeindlichen Sanierungsanstrengungen niederschlagen würden, vermieden und andererseits eine jährliche Anpassung an geänderte Verhältnisse sichergestellt. Durch dieses Verfahren sind die Gemeinden im Hinblick auf die Bewilligung von Konsolidierungshilfen von den Risiken befreit, die sich aus einer unerwarteten Verschlechterung der Rahmenbedingungen ergeben. Sie erhalten mehr Zeit, um auf diese Entwicklungen zu reagieren. Steuereinbrüche etwa werden hierdurch bei der Beurteilung zunächst ausgeklammert. Allerdings bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ein erhöhtes Steueraufkommen ebenfalls nicht in die Berechnung mit einfließt, so dass in diesem Fall auch keine Spielräume für Auszahlungssteigerungen bestehen. Alle nicht erfassten Veränderungen im Haushalt liegen jedoch im Verantwortungsbereich der Gemeinden. Sie stellen sicher, dass die Konsolidierungsvorhaben realisiert und finanzwirksam werden. Sie verantworten, dass der Haushalt insgesamt nicht schlechter verläuft als geplant. Da das Gesetz eine jährliche Fortschreibung der Normalentwicklung vorsieht, fließen die tatsächlichen Rechnungsergebnisse zeitverzögert in den Defizitabbau ein. Bei einer negativen realen Abweichung ergibt sich ein Nachholbedarf, weil spätestens im zweitfolgenden Jahr die Ausgangsbasis entsprechend korrigiert werden muss. Im Zeitablauf müssen die Gemeinden alle - auch die durch externe Faktoren bedingten - Defizite abbauen
10 Die Erreichung des Zielwertes, d.h. des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs in 2024, wird durch dieses Verfahren nachdrücklich unterstützt. Absatz 5 trägt der besonderen Finanzsituation der Landeshauptstadt Saarbrücken Rechnung, die mittlerweile bilanziell überschuldet ist. 82a Abs. 2 KSVG sieht für überschuldete Gemeinden vor, dass diese einen Sanierungshaushalt anstelle eines Haushaltssanierungsplans aufstellen müssen. Ziel ist es, über den Haushaltsausgleich hinaus Eigenkapital aufzubauen, um eine Überschuldung zu beseitigen. Gleichzeitig muss der besonderen Bedeutung der Landeshauptstadt Saarbrücken für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung des Saarlandes, insbesondere auch durch ihre Investitionstätigkeit, Rechnung getragen werden. Das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde legt daher für die Landeshauptstadt Saarbrücken entsprechende Konsolidierungsziele fest. Die Einhaltung der Konsolidierungsziele wird auch der Bewilligung der Konsolidierungshilfen zugrunde gelegt. Um zusätzlich sicherzustellen, dass den Vorgaben des Stabilitätsrates Rechnung getragen wird, ist das Benehmen des Ministeriums für Finanzen und Europa vorgesehen. Absatz 6 enthält eine Sonderregelung für nicht vorhersehbare und von der Gemeinde nicht beeinflussbare zusätzliche Belastungen, sofern die Gemeinde zu deren Tragung verpflichtet ist, beispielsweise zusätzliche Ausgaben nach dem Brand eines Kindergartens oder auf Grund von Altlastenfunden. Da den Gemeinden nicht mehr abgefordert werden kann, als sie bei objektiver Betrachtung zu leisten in der Lage sind, ermächtigt die Regelung dazu, im Ausnahmefall die Obergrenze des jahresbezogenen strukturellen Defizits zu erhöhen, um den Abbau des hierdurch verursachten Defizits zu erleichtern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Für den Fall einer außergewöhnlichen Notsituation eröffnet Absatz 7 die Möglichkeit, im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von den Bewilligungsvoraussetzungen abzuweichen. Eine außergewöhnliche Notsituation ist dann gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung nachgewiesen ist, dass keine ausreichenden Handlungsspielräume bestehen, das Defizit wie vorgesehen zurückzuführen. Hierzu zählen auch außergewöhnliche Notsituationen kleinerer Gemeinden, wenn deren Handlungsmöglichkeiten wegen ihrer geringen Personalstärke eingeschränkt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht wie bei signifikanten Haushaltsbelastungen durch Bundes- oder Landesgesetze nach 8 Absatz 3 auch die Möglichkeit einer Erhöhung der Obergrenze des jahresbezogenen strukturellen Defizits. Zu 5 Mittelverwendung Die Regelung entspricht 5 KELFG Zu 6 Verfahren und Zuständigkeit Der Verfahrensgang entspricht dem KELFG Auf die in den Vorjahren ausdrücklich vorgesehene Schriftform der Bescheide wurde verzichtet. Dies ermöglicht auch eine einfache Bekanntgabe per . Die erforderlichen Unterlagen sind an die neuen Bewilligungsvoraussetzungen angepasst. Die plausible Darlegung der wesentlichen Maßnahmen dient allein der Einschätzung, ob die Erreichung des Sanierungsziels realistisch erscheint. Eine Überprüfung der Maßnahmen erfolgt nicht. Maßgeblich ist allein das strukturelle Defizit als rechtlich relevante Größe
11 Die ganz überwiegende Zahl der Daten für die Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen und für die Verteilung der Konsolidierungshilfen wird von den Gemeinden erhoben, die sie an die zuständigen Stellen wie das Landesverwaltungsamt oder das Statistische Amt mitteilen. Die Gemeinden haben für die bisherigen Berechnungen in größerem Umfang und wiederholt fehlerhafte Daten mitgeteilt. Fehlerhafte Daten können nach 7 Absatz 1 zur Rückforderung des Anteils der Konsolidierungshilfen führen, der zu Unrecht gezahlt wurde. Die zurückgeforderten und zurückgezahlten Mittel fließen nach 3 Absatz 2 Satz 1 dem Landeshaushalt zu. Die Alternative einer wiederholten Korrektur in beide Richtungen ist insbesondere bei der Mittelverteilung, bei der sich eine Korrektur grundsätzlich auf die Ergebnisse aller Gemeinden positiv oder negativ auswirkt, wegen der Vielzahl der Folgeänderungen nicht praktikabel. Um die Zahl der Fehlmeldungen künftig zu reduzieren, gehen fehlerhaft gemeldete Daten zu Lasten der Gemeinden, das heißt in diesen Fällen sind insbesondere Rückforderungen von Konsolidierungshilfen möglich, aber keine Nachzahlungen. Zu 7 Rückforderung Die Regelung entspricht 7 KELFG 2014 und wurde um eine Folgeregelung für den Fall fehlerhaft gemeldeter Daten ergänzt. Zu 8 Verordnungsermächtigungen 8 enthält zusammengefasst alle Verordnungsermächtigungen nach diesem Gesetz. Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, zusätzliche gesetzliche Belastungen für die Kommunen zu vermeiden. Gleichwohl enthält 8 Absatz 3 eine Vorsorge für den Fall nicht erwarteter signifikanter zusätzlicher Lasten durch Bundesgesetze aber auch durch Landesgesetze. Wenn sie einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigen, ermächtigt das Gesetz dazu, die Obergrenzen des jahresbezogenen strukturellen Defizits entsprechend zu erhöhen. Das Erfordernis einer Verordnung aus konkretem Anlass, verbunden mit der unabdingbaren Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa, stellt sicher, dass die Regelung auf signifikante, klar definierte und in der Höhe abschätzbare Ausnahmen beschränkt bleibt. Zu 9 Verwaltungsvorschriften Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 10 Geltungsdauer Das Gesetz gilt für Konsolidierungshilfen in den Jahren 2015 bis Da sich das Verfahren über das Jahr 2022 hinaus erstreckt, ist eine Befristung des Gesetzes nicht vorgesehen. Zu Artikel 3 Artikel 3 regelt das unterschiedliche Inkrafttreten der Artikel 1 und
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