Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung

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1 Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente Juli 2017 Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung (grv) ist für einen Großteil der Bevölkerung die wichtigste Säule der Altersversorgung. Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 und der Möglichkeit der Inanspruchnahme der vermeinlich abschlagsfreien Rente ab Alter 63, sind große Unsicherheiten entstanden. Das Flexirentengesetz hat weitere Möglichkeiten geschaffen den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand variabler zu gestalten. Hier als Altersvorsorgespezialist den Überblick über die aktuelle Gesetzgebung der gesetzlichen Rentenversicherung zu behalten, ist nicht einfach. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Fragestellungen rund um die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzgebung zusammengestellt. 1. Welche Altersrenten gibt es und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? 2. Welche Besonderheiten sind bei den einzelnen Altersrenten zu beachten? 3. Was ist eine Wartezeit? 4. Welche Versicherungszeiten werden auf die einzelnen Wartezeiten angerechnet? 5. Sind bei Bezug einer Altersrente Hinzuverdienstgrenzen zu beachten? 6. Ist es möglich eine Altersrente nur zum Teil in Anspruch zu nehmen? 7. Wann sollte der Rentenantrag gestellt werden? 8. Wie hoch fällt die Altersrente aus? 9. Sind für Altersrenten auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen? 10. Sind Altersrenten steuerpflichtig? 1. Welche Altersrenten gibt es und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet die folgenden Altersrenten: Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Anspruch auf die vorgenannten Altersrenten haben Versicherte, die die erforderliche Wartezeit sowie die besonderen persönlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllen: Altersrenten und deren Anspruchsvoraussetzungen im Überblick Altersrente Wartezeit Persönliche Voraussetzungen Regelaltersrente 5 Jahre Erreichen des Lebensalters nach Regelaltersgrenzenanhebung Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre Ab Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente für besonders langjährig 45 Jahre Erreichen des Lebensalters nach der Altersgrenzenanhebung Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre Erreichen des Lebensalters nach der Altersgrenzenanhebung pst

2 2. Welche Besonderheiten sind bei den einzelnen Altersrenten zu beachten? Regelaltersrente Bereits seit dem Jahre 2012 wird die Altersgrenze der Regelaltersrente von ursprünglich Alter 65 auf Alter 67 angehoben. Der Übergangszeitraum bis zum Jahr 2029 gestaltet sich für die einzelnen Geburtsjahrgänge wie folgt: Anhebung der Regelaltersgrenze Geburtsjahr im Alter ohne Abschlag Geburtsjahr im Alter ohne Abschlag Jahre 1 Monat Jahre 10 Monate Jahre 2 Monate Jahre 11 Monate Jahre 3 Monate Jahre Jahre 4 Monate Jahre 2 Monate Jahre 5 Monate Jahre 4 Monate Jahre 6 Monate Jahre 6 Monate Jahre 7 Monate Jahre 8 Monate Jahre 8 Monate Jahre 10 Monate Jahre 9 Monate ab Jahre Beispiel: Herr Müller, Geburtsjahrgang 1960, die für ihn geltende Regelaltersgrenze wird um 16 Monate auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten angehoben. Hinzuverdienstgrenze: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen sämtliche Hinzuverdienstgrenzen, es besteht Versicherungsfreiheit. Durch das Flexirentengesetz können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, auf die bestehende Versicherungsfreiheit verzichten. Damit besteht Versicherungspflicht; sowohl die Beitragsleistung des Arbeitgebers als auch die eigenen Beiträge erhöhen zum 1. Juli eines jeden Jahres den Rentenzahlbetrag. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit dem Rentenpaket aus dem Jahre 2014 wurde die abschlagsfreie Rente ab Alter 63 eingeführt. Versicherte, die 45 Versicherungsjahre nachweisen können, haben die Möglichkeit, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Nur Versicherte des Geburtsjahrgangs 1952 hatten die Möglichkeit direkt nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei»in Rente zu gehen«. Für spätere Geburtsjahrgänge wird die Altersgrenze entsprechend der folgenden Tabelle angehoben. Anhebung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte Geburtsjahr im Alter ohne Abschlag Geburtjahr im Alter ohne Abschlag Jahre 2 Monate Jahre 2 Monate Jahre 4 Monate Jahre 4 Monate Jahre 6 Monate Jahre 6 Monate Jahre 8 Monate Jahre 8 Monate Jahre 10 Monate Jahre 10 Monate Jahre ab Jahre Beispiel: Herr Knapp, Geburtsjahrgang 1958, hat mit Vollendung des 63. Lebensjahres bereits 46 Berufsjahre erreicht. Er kann dennoch erst im Alter von 64 Jahren abschlagsfrei seine Altersrente in Anspruch nehmen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden und gilt auch nicht als Altersgrenze für die Ermittlung des Rentenabschlags bei einem vorzeitigen Rentenbezug. Für die Ermittlung der Monate des vorzeitigen Rentenbezugs gilt immer die Regelaltersgrenze. Einkommensanrechnung beachten: Die Rente wird nur in voller Höhe gezahlt, wenn kein Hinzuverdienst zur Anrechnung kommt, siehe Frage 5. Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon pm-pst@alte-leipziger.de Seite 2 von 8

3 Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte gelten als langjährig versichert, wenn sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Hierzu zählen sämtliche Versicherungszeiten, die im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung aufgeführt sind. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits im Alter von 63 Jahren mit Abschlägen in der Rentenhöhe bezogen werden. Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze ergeben sich für die Rente für langjährig Versicherte höhere Rentenabschläge. Wird die Altersrente bereits im Alter 63 in Anspruch genommen, erhöht sich der Rentenabschlag, je nach Geburtsdatum, auf bis zu 14,4 %. Näheres zu den Abschlägen zeigt die folgende Tabelle: Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte und frühester Rentenbezug mit Abschlag Geburtsjahr Beispiel: Herr Schmidt, Geburtsjahrgang 1957, hat 36 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Die für ihn geltende Regelaltersgrenze liegt bei 65 Jahren und 11 Monaten. Da er bereits im Alter von 63 Jahren»in Rente gehen«will, muss er einen Abschlag in Höhe von 10,5 % hinnehmen und das lebenslang. Einkommensanrechnung beachten: Die Rente wird nur in voller Höhe gezahlt, wenn kein Hinzuverdienst zur Anrechnung kommt, siehe Frage 5. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte, die im Alter von 60 Jahren zu mindestens zu 50 % schwerbehindert sind und mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Das Renteneintrittsalter für einen Rentenbezug ohne Abschlag wird für schwerbehinderte Menschen von Alter 63 auf Alter 65 angehoben. Die Altersgrenze für die frühstmögliche Inanspruchnahme wird von Alter 60 auf Alter 62 angehoben. Es bleibt bei einem höchstmöglichen Rentenabschlag von 10,8 %. Geburtsjahrgänge ab 1964 können trotz Schwerbehinderung erst ab Alter 65 abschlagsfrei»in Rente gehen«. Näheres entnehmen Sie bitte der Tabelle: Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen und vorzeitige Inanspruchnahme Geburtsjahr ohne Abschlag im Alter ohne Abschlag im Alter. Abschlag bei im Alter 63 Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter.. Abschlag 10,8 % Geburtsjahr Geburtsjahr ohne Abschlag im Alter ohne Abschlag im Alter. Abschlag bei im Alter Januar 65 Jahre 1 Mon. 7,5 % Jahre 10 Mon. 10,2 % 1949 Februar 65 Jahre 2 Mon. 7,8 % Jahre 11 Mon. 10,5 % 1949 März - Dez. 65 Jahre 3 Mon. 8,1 % Jahre 10,8 % Jahre 4 Mon. 8,4 % Jahre 2 Mon. 11,4 % Jahre 5 Mon. 8,7 % Jahre 4 Mon. 12,0 % Jahre 6 Mon. 9,0 % Jahre 6 Mon. 12,6 % Jahre 7 Mon. 9,3 % Jahre 8 Mon. 13,2 % Jahre 8 Mon. 9,6 % Jahre 10 Mon. 13,8 % Jahre 9 Mon. 9,9 % ab Jahre 14,4 % Vorzeitige Inanspruchnahme ab Alter.. Abschlag 10,8 % 1952 Januar 63 Jahre 1 Mon. 60 Jahre 1 Mon Jahre 10 Mon. 60 Jahre 10 Mon Februar 63 Jahre 2 Mon. 60 Jahre 2 Mon Jahre 11 Mon. 60 Jahre 11 Mon März 63 Jahre 3 Mon. 60 Jahre 3 Mon Jahre 61 Jahre 1952 April 63 Jahre 4 Mon. 60 Jahre 4 Mon Jahre 2 Mon. 61 Jahre 2 Mon Mai 63 Jahre 5 Mon. 60 Jahre 5 Mon Jahre 4 Mon. 61 Jahre 4 Mon Juni - Dez. 63 Jahre 6 Mon. 60 Jahre 6 Mon Jahre 6 Mon. 61 Jahre 6 Mon Jahre 7 Mon. 60 Jahre 7 Mon Jahre 8 Mon. 61 Jahre 8 Mon Jahre 8 Mon. 60 Jahre 8 Mon Jahre 10 Mon. 61 Jahre 10 Mon Jahre 9 Mon. 60 Jahre 9 Mon. ab Jahre 62 Jahre Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon pm-pst@alte-leipziger.de Seite 3 von 8

4 Beispiel: Herr Maier, Geburtsjahrgang 1958, hat 36 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Abschlagsfrei könnte er die Rente für schwerbehinderte Menschen ab Alter 64 beziehen. Frühstmöglich wäre ein Rentenbezug bereits im Alter von 61 Jahren möglich, dann aber nur mit einem lebenslangen Abschlag in Höhe von 10,8 %. Einkommensanrechnung beachten: Die Rente wird nur in voller Höhe gezahlt, wenn kein Hinzuverdienst zur Anrechnung kommt, siehe Frage Was ist eine Wartezeit? Die Wartezeit ist die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch. Die Dauer und welche Zeiten darauf angerechnet werden, ist abhängig von der Rentenart. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre, darüber hinaus können auch Wartezeiten in Höhe von 20, 25, 35 oder auch 45 Jahren, je nach Rentenart, gefordert werden. 4. Welche Versicherungszeiten werden auf die einzelnen Wartezeiten angerechnet? Die Wartezeit von Jahren, kann mit den folgenden Versicherungszeiten erfüllt werden: 5 Jahre (Regelaltersrente) Pflichtbeitragszeiten: Zeiten einer versicherten Beschäftigung Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen ab 1992 (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld,...) Zeiten der Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren (bei Geburten vor 1992 im ersten Lebensjahr) Zeiten des Wehr- und Zivildienstes Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person (ab 1. April 1995) Ersatzzeiten (nur vor 1992) Zeiten des Kriegsdienstes, Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung, usw. Zeiten aus einem Versorgungsausgleich Wartezeitmonate, die bei Ehescheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs gutgeschrieben werden Ausländische Versicherungszeiten im Rahmen über- und zwischenstaatlicher Abkommen Abkommen gibt es u. a. mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie mit der Schweiz, Türkei, Tunesien, USA, Kanada, Chile, Israel und einigen anderen Ländern 35 Jahre (Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen) Zusätzlich zu den Versicherungszeiten, die die Wartezeit von 5 Jahren erfüllen zählen hier auch: Anrechnungszeiten Zeiten der Schul-, Fach- und Hochschulausbildung ab vollendetem 17. Lebensjahr (max. 8 Jahre). Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und Arbeitslosigkeit, sofern diese nicht bereits als (Pflicht-) Beitragszeit berücksichtigt werden, sowie Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft während der gesetzlichen Schutzfristen Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente (mit Zurechnungszeit), Berücksichtigungszeiten Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (gilt nicht für Selbständige mit mehr als geringfügigen Einkünften!) Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (nur vom möglich) 45 Jahre (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) Hier werden ausschließlich die folgenden Versicherungszeiten angerechnet: Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Zeiten des Wehr- und Zivildienstes oder Bundesfreiwilligen Dienstes Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes Zeiten der Pflege eines Angehörigen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung nur, wenn zuvor 216 Pflichtbeiträge (Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit) vorlagen Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon pm-pst@alte-leipziger.de Seite 4 von 8

5 Nicht angerechnet werden insbesondere: Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor, es sei denn, der Arbeitgeber gibt den Geschäftsbetrieb auf oder geht in die Insolvenz Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Hinweis: Kalendermonate, die nur zu einem Teil mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sind und sei es nur mit einem einzigen Tag werden bei der Wartezeitermittlung als voller Monat berücksichtigt. 5. Sind bei Bezug einer Altersrente Hinzuverdienstgrenzen zu beachten? Ja, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze! Durch das Flexirentengesetz sind die Möglichkeiten eine Altersrente durch eine Teilzeitarbeit zu ergänzen, variabler gestaltbar. Neu ist die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von In welchem Zeitraum Einkommen erzielt wird ist unerheblich, es zählt die kalenderjährliche Betrachtungsweise. Einkommen, das die Grenze von im Kalenderjahr übersteigt wird zu 40 % auf die Altersrente angerechnet, das heißt abgezogen. Darüberhinaus darf die Teilrente zusammen mit den Einkünften nicht den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre übersteigen. Näheres siehe pst Einkommensanrechnung bei Altersrenten. 6. Ist es möglich eine Altersrente nur zum Teil in Anspruch zu nehmen? Ja! Durch das Flexirentengesetz kann eine Teilrente stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Die Höhe der Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10 % frei gewählt werden oder sie ergibt sich - wenn der Hinzuverdienst über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von liegt durch eine stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes auf den Zahlbetrag der Rente. Dabei werden grundsätzlich 40 % des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages von der Rente abgezogen. Näheres siehe pst 2109 Einkommensanrechnung bei Altersrenten. 7. Wann sollte der Rentenantrag gestellt werden? Eine Altersrente wird am Ende des Monats gezahlt in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rentenantrag fristgerecht innerhalb der folgenden 3 Monate nach Erreichen der Altersgrenze gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung. Beispiel: Am wurde Herr Mustermann 65 Jahre alt. Seine Regelaltersgrenze ist um 6 Monate angehoben. Die Wartezeit von 5 Jahren ist erfüllt. Die Regelaltersrente wird ab Dezember 2017 das erste Mal geleistet, wenn der Antrag bis zum gestellt wird. Die Auszahlung der Rente erfolgt am letzten Arbeitstag eines jeden Monats. Wird der Antrag nach Ablauf der 3 Monatsfrist gestellt, wird die erste Rentenleistung am letzten Arbeitstag des Antragsmonats gezahlt. Der Rentenantrag hat also entscheidende Bedeutung für den Beginn der Altersrente. Hinweis: Bei Versicherten, die am Ersten eines Kalendermonats geboren sind, wird die Altersrente bei fristgerechter Antragstellung für diesen Monat bewilligt. Die Auszahlung erfolgt am letzten Arbeitstag des entsprechenden Monats. Tipp: Damit ein nahtloser Übergang vom Arbeitseinkommen zur Rente sichergestellt ist, empfiehlt es sich, den Antrag ca. 3 Monate vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze zu stellen. Wird dem Antrag eine Lohn-Vorausbescheinigung des Arbeitgebers für die letzten 3 Monate vor beigelegt, führt dies zu einer Verkürzung des Antragsverfahrens. 8. Wie hoch fällt die Altersrente aus? Die Rentenhöhe ist abhängig von den geleisteten Beiträgen und damit vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt während des Erwerbslebens. Es gilt der Grundsatz: Je höher das Einkommen (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und je länger jemand versichert war, desto höher die Rente. Für freiwillige Beitragszahler wird ein der Beitragshöhe entsprechendes Einkommen zugrunde gelegt. Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon pm-pst@alte-leipziger.de Seite 5 von 8

6 Beispiel Brutto-Standardrentner (Eckrentner): Angenommen, ein Versicherter hat 45 Jahre stets ein Bruttoeinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts bezogen, dann ergibt sich zurzeit folgende Rentenhöhe: Rentenhöhe Brutto (Stand: 2017) Letztes monatliches Bruttoeinkommen Monatliche Brutto-Altersrente Brutto-Altersrente in % des (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2017) (45 Jahre Durchschnittsverdienst) letzten Bruttoeinkommens rd. 45 %* * Das Brutto-Rentenniveau wird durch Eingriffe in die Rentenanpassungsdynamik bis zum Jahre 2030 auf voraussichtlich knapp 40 % sinken. (Rentenversicherungsbericht 2016 / Durchschnittsverdiener) Netto-Standardrente vor Steuern Nach Abzug des Eigenanteils an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Krankenversicherungsbeitragssatz von 14,6 %, Zusatzbeitrag der Krankenkasse von 1,1 % und einem Pflegeversicherungsbeitragssatz von 2,8 % für Kinderlose) verbleibt dem Rentner eine Nettorente von: Rentenhöhe Netto vor Steuern (Stand: 2017) Letztes monatliches Nettoeinkommen Monatliche Netto-Altersrente Netto-Altersrente in % des (Steuerklasse I) (nach KVdR vor Steuern) letzten Nettoeinkommens rd. 63 %* Die Medien benutzen die Eckrente häufig als Gradmesser für die Höhe der Renten. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass ein Rentner heute nur eine geringe Versorgungslücke hat. Es wird übersehen, dass diese Lücke nur für den Standardrentner gilt, den es aus folgenden Gründen in der Realität nicht gibt: Die wenigsten Versicherten kommen auf 45 Versicherungsjahre. Es ist unrealistisch, dass jemand vom Eintritt in das Berufsleben bis zum stets entsprechend dem Durchschnitt verdient hat. Das Rentenniveau wird aus dem Bruttodurchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer ermittelt und nicht auf der Basis des individuellen Bruttoeinkommens. Fakt: Kaum ein Rentner erreicht heute tatsächlich ein Brutto-Rentenniveau von rd. 50 %. Das individuelle Rentenniveau liegt meist weit darunter. Beispiel: Ein Versicherter hat 40 Jahre lang ein stetig steigendes Einkommen bezogen. Im letzten Jahr lag sein Bruttoverdienst bei im Monat. Im Mittel hat der Versicherte genau entsprechend dem Durchschnitt verdient. Daraus resultiert heute folgende Rente: Rentenhöhe (Stand: 2017) Letztes monatliches Bruttoeinkommen Monatliche Altersrente (40 Jahre Durchschnittsverdienst) Altersrente in % des letzten Bruttoeinkommens rd rd. 31 % Nach Abzug des Eigenanteils an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt eine Netto-Rente von rd Im Klartext: Die Versorgungslücke ist für die meisten gesetzlich Versicherten schon heute weitaus größer als die des Standardrentners. Bei vielen Rentnern ergibt sich bereits heute eine Rente vor Zahlung des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und vor Steuern von weit weniger als 50 % ihres letzten Bruttoeinkommens! Betrachtet man die Verteilung der Altersrenten (alte Bundesländer) der Höhe nach, kommt man zu einem ernüchternden Ergebnis (siehe folgende Grafik). Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon pm-pst@alte-leipziger.de Seite 6 von 8

7 Von je 100 Rentnern erhalten eine monatliche Rente in Höhe von... 45,0 40,0 40,8 35,0 30,0 Männer Frauen 25,0 20,0 15,0 10,0 5,0 0,0 20,6 15,5 16,8 17,7 14,4 11,2 11,4 10,1 9,6 11,0 7,1 6,2 3,7 1,4 0,5 1,9 0,1 unter über 2000 Quelle:Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenzugang 2014, alte Bundesländer Fast jeder zweite Neu-Rentner in den alten Bundesländern erhält eine Rente von unter 1.000, nicht mal 13 von 100 Frauen erhalten eine Rente von mehr als im Monat. Besonders groß ist die Versorgungslücke: wenn Lücken in der Versicherungsbiographie bestehen (z. B. bei Frauen, Selbstständige, Akademiker), bei Besserverdienenden mit einem Einkommen über der BBG (2017: West 6.350, Ost im Monat), bei Versicherten, die vorzeitig»in Rente gehen«und hohe lebenslange Abschläge hinnehmen müssen. 9. Sind für Altersrenten auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen? Ja, sämtliche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einzig die Art der Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenkasse entscheidet über die Art, Weise und Umfang der Beitragszahlung. Mitglieder in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren (unabhängig ob Pflicht- oder freiwilliges Mitglied), werden Mitglied in der KVdR. Der Beitragssatz zur KVdR entspricht dem Einheitsbeitrag in Höhe von 14,6 % hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung beträgt 2,55 % (für Kinderlose 2,80 %). Der auf die Rente entfallende Krankenkassenbeitrag wird bis auf den kassenindividuellen Zusatzbeitrag je zur Hälfte vom Rentner und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gezahlt. Den Zusatzbeitrag zur KV sowie den Kinderzuschlag in der Pflegeversicherung trägt der Rentner allein. Der Eigenanteil des Rentners wird direkt von der Rente abgezogen und von der DRV an die Krankenkasse abgeführt. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Wer als Rentner nicht die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erfüllt, ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Für freiwillige Mitglieder werden alle Einnahmen und Geldmittel die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (Rente, betriebliche Altersversorgung, Mieteinnahmen, Zinseinkünfte, private Rentenversicherungen usw.) bis zu monatlich im Jahre 2017 für die Beitragsberechnung herangezogen. Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon pm-pst@alte-leipziger.de Seite 7 von 8

8 Auf Antrag erhalten freiwillig versicherte Rentner von der DRV einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der zusammen mit der Rente ausgezahlt wird. Der Zuschuss entspricht dem halben Beitrag zur Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag bezogen auf den Zahlbetrag der Rente. Der Zuschuss ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Der Versicherte führt seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt an seine Krankenkasse ab. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gezahlt. Privat Krankenversicherte Rentner, die privat krankenversichert sind, erhalten auf Antrag von der DRV einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der zusammen mit der Rente ausgezahlt wird. Der Zuschuss entspricht dem halben Beitrag zur Krankenversicherung (in 2017: 7,3 %) bezogen auf den Zahlbetrag der Rente. Der Zuschuss ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. 10. Sind Altersrenten steuerpflichtig? Ja! Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden als Rentenleistung der ersten Schicht nachgelagert besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich ausschließlich nach dem Jahr des s. Bei erstmaligem Rentenbezug im Jahre 2017 beträgt der Besteuerungsanteil 74 %. Der Besteuerungsanteil wird jährlich für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 um 2 Prozentpunkte erhöht, danach bis zum Jahr 2040 um einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 sind die Rentenbeträge dann voll zu versteuern. Wird eine Altersrente im direkten Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente bezogen (Umwandlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze), bleibt der Besteuerungsanteil aus dem Bezug der Erwerbsminderungsrente erhalten und wird künftig auf die Altersrente angewendet. Beispiel: Herr G. bezieht seit 2007 Erwerbsminderungsrente (Besteuerungsanteil in 2007: 54 %). In 2017 erreicht er die Regelaltersgrenze mit der Folge: Die Erwerbsminderungsrente wird in die Altersrente umgewandelt. Der Besteuerungsanteil von 54 % aus dem Jahr 2007 wird jetzt und künftig auf die Altersrente angewendet. Verfügt ein Rentner über keine weiteren Einkünfte (wie z. B. Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung, Betriebsrente, Mieteinnahmen usw.), fällt derzeit selten Einkommensteuer an. Erst ab einer Jahresrente in Höhe von rd (erstmaliger Bezug in 2017) wird die Rente steuerpflichtig. Hinweis: Der steuerfreie Anteil einer Rentenleistung (z. B. in 2017: 26 % des Rentenzahlbetrages, wird im 2. Rentenbezugsjahr als -Betrag für die restliche Rentenbezugsdauer festgeschrieben. Damit sind künftige Erhöhungen der Rentenleistung voll steuerpflichtig. Zusätzliche Vorsorge ist zwingend erforderlich! Die Zeiten, in denen die gesetzliche Rentenversicherung ihrer Lohnersatzfunktion gerecht wurde, sind vorbei. Die beschlossene Anhebung der Altersgrenzen, quer durch die Altersrentenlandschaft hinweg, bringt den Versicherten im Endergebnis höhere Rentenabschläge und damit eine niedrigere gesetzliche Versorgung im Alter. Die im Jahre 2002 zum Ausgleich der Rentenniveaukürzung eingeführte staatlich geförderte Riester-Rente und die Einführung der Basisrente im Jahr 2005 zeigen sehr deutlich, dass auch der Gesetzgeber die Zeichen der Zeit erkannt hat und private Altersvorsorge sowie betriebliche Altersversorgung durch steuerliche Anreize unterstützt. Die im Jahre 2017 auf den Weg gebrachte Flexirente soll den rentennahen Jahrgängen den Verbleib im Erwerbsleben bei gleichzeitigem Bezug der Altersrente als Teil- oder Vollrente schmackhaft machen. Geschuldet ist die Flexirente dem zu erwartenden Fachkräftemangel aufgrund der demographischen Entwicklung, nicht zuletzt aber auch der Einführung der abschlagsfreien Rente nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren, von der bisher erheblich mehr Beschäftigte Gebrauch gemacht haben als seinerzeit erwartet wurde. Eine kompetente und individuelle Beratung ist durch nichts zu ersetzen, denn Versorgungslösungen sind individuelle Lösungen. Schließlich sind keine zwei Lebensläufe, keine zwei Haushalte völlig gleich. Der erste Schritt ist dabei immer ein Versorgungs-Check, was ist bereits vorhanden und was muss noch ergänzt werden. Dies ist die Basis für einen individuellen Vorschlag, der passt. Produktmanagement Produktsteuern und Recht Telefon pm-pst@alte-leipziger.de Seite 8 von 8

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