VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
|
|
- Ernst Kruse
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verkündet am: K 621/16.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES gez. Zeimentz Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagter - w e g e n Verkehrsrechts
2 - 2 - hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2017 durch Richterin Dr. Lindemann als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d 1 Die Klägerin, ein Transportunternehmen, wendet sich gegen eine zur Überprüfung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ergangene Anordnung des Beklagten zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes eines Firmenfahrzeugs. 2 Die Klägerin ist Halterin dieses Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, der Firmeninhaber ist einziger Fahrer im Unternehmen, das auch sonst keine Mitarbeiter beschäftigt. 3 Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs an der A 6 stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz am 14. Juli 2015 mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten fest. Mit Bußgeldbescheid vom 9. Oktober 2015 wurde auf Grundlage einer Massenspeicherauswertung für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juli 2015 gegen den Inhaber der Klägerin, Herrn M. R., als Fahrer eine Geldbuße in Höhe von 300,00 wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Lenkdauer in neun Fällen festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 10. September 2015, 9. Oktober 2015 und 21. Dezember 2015 forderte der Beklagte die Klägerin zur Angabe des Verantwortlichen für die Speicherung der Massenspeicherdaten des EG-Kontrollgeräts im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX auf. Der Inhaber der Klägerin teilte daraufhin per vom 30. November 2015 und vom 3. Januar 2016 mit, dass die Sache - 3 -
3 - 3 - erledigt sei, da er das Bußgeld überwiesen habe und keine weiteren Fahrer oder Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt seien. 5 Nachdem die Klägerin unter dem 22. Januar 2016 um Vorlage der Massenspeicherdaten gebeten wurde und sie hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2016 schließlich zur Überprüfung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unter Androhung eines Zwangsgeldes und zweiwöchiger Fristsetzung die Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aus dem Fahrzeug XX-XX XXX für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Im Hinblick auf die der Allgemeinheit drohenden Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal infolge der Missachtung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sei es erforderlich, anhand der vorgenannten Unterlagen zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften beachtet würden. 6 Hiergegen legte die Klägerin am 10. März 2016 per Widerspruch ein; am 15. März 2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich seine Vertretung an. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016 hob der Beklagte die Anordnung insoweit auf, als Daten auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 5. März 2015 angefordert wurden, konkretisierte die Frist zur Vorlage der Daten und hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, da der Widerspruch bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die Behörde sei routinemäßig oder anlassbezogen berechtigt, die Vorlage der in 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz FPersG genannten Auskünfte und Unterlagen mittels eines Verwaltungsaktes anzuordnen. Die geforderten Dateien bezögen sich auf Angaben, die zur Durchführung der relevanten europarechtlichen Verordnungen erforderlich seien bzw. dienten der Überprüfung und Überwachung u.a. der Einhaltung der geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere der Lenkzeiten und Ruhevorschriften. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin sei nämlich gesetzlich verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten, die Unterlagen ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und sie Berechtigten auf Verlangen vorzulegen bzw. auszuhändigen. Mit der streitgegenständlichen Anordnung - 4 -
4 - 4 - komme der Beklagte lediglich seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht nach. Die teilweise Aufhebung in zeitlicher Hinsicht beruhe auf dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr im Zeitpunkt der Anordnung. 8 Die Klägerin hat am 22. Juni 2016 Klage erhoben. Die Anordnung zur Vorlage der Daten sei nicht verhältnismäßig. Die Verstöße in Form der Lenkzeitüberschreitungen beträfen einen eng begrenzten Zeitraum, begründet in einer aktuellen betrieblichen Situation. Dies dürfe nicht dazu führen, den Verdacht auf einen derart langen Zeitraum zu erweitern. Die Maßnahme gefährde wegen des damit verbundenen Aufwands den Betrieb der Klägerin. Da der Beklagte Sozialvorschriften im Betrieb überprüfen wolle, gehe die Forderung gegenüber selbstfahrenden Unternehmern ohnehin ins Leere. 9 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 3. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Die Anordnung sei verhältnismäßig und gehe auch nicht ins Leere, da selbstfahrende Unternehmer von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, von dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung nicht ausgenommen seien. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsunterlagen verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind
5 - 5 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) In formeller Hinsicht bestehen gegen die streitgegenständlichen Bescheide keine Bedenken. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd war gemäß 4 Abs. 1 Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen Fahrpersonalgesetz, FPersG i.v.m. 1 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 24. April 2012 in der Fassung vom 6. Oktober 2015 ArbSchZuVO i.v.m. Ziff. 3.4, 3.5 Anlage zu 1 ArbSchZuVO sachlich für die Entscheidung zuständig. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2016 vor der Entscheidung auch angehört (vgl. 1 Abs. 1 LVwVfG i.v.m. 28 VwVfG) Der Bescheid vom 3. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2016 ist auch materiell rechtmäßig. 18 Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug XX-XX XXX für den Zeitraum vom 6. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 ist 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG. Nach 4 Abs. 1 FPersG obliegt den Aufsichtsbehörden die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hier der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes Fahrpersonalverordnung, FPersV. Die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, (EU) Nr. 165/2014 regeln dabei unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten. Weiter sind der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals nach 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der vorgenannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig - 6 -
6 - 6 - zu erteilen (Nr. 1) und die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe des 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG zur Verfügung zu stellen (Nr. 2). 19 Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den mit den streitgegenständlichen Bescheiden angeforderten Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aus dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX handelt es sich um solche Unterlagen, die sich auf Angaben beziehen, die zur Durchführung der genannten europarechtlichen Verordnungen erforderlich sind bzw. die der Überprüfung und Überwachung unter anderem der Einhaltung der geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere der Lenkzeiten und Ruhevorschriften, dienen. Das Fahrpersonalgesetz und die genannten europarechtlichen Vorschriften sind auch anwendbar, da das betroffene Fahrzeug einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen (vgl. 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersG) bzw. 3,5 Tonnen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 561/2006) hat, hier nämlich 3,5 Tonnen ohne bzw. 6,1 Tonnen mit Anhänger. Für das Eingreifen einer Ausnahmeregelung ist nichts ersichtlich. Weiter gilt das Fahrpersonalgesetz auch für selbstfahrende Unternehmer (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, 211. EL November 2016, FPersG 1 Rn. 2, 4). Mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sollen insoweit nicht nur die sozialen Bedingungen für Arbeitnehmer sondern auch die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden (vgl. VO (EG) Nr. 561/2006, Erwägungsgrund 17). Die Klägerin ist als Unternehmerin auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung und damit gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG verpflichtet, dem Beklagten die genannten Daten zur Verfügung zu stellen. 20 Weitere Tatbestandsvoraussetzungen normiert 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG nicht. Die zuständige Behörde ist demnach grundsätzlich sowohl routinemäßig als auch wie hier anlassbezogen berechtigt, die Vorlage der Unterlagen mittels eines Verwaltungsaktes anzuordnen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom
7 - 7 - Au 5 K , juris Rn. 23; VG München, Urteil vom M 16 K , juris Rn. 40; VG Bayreuth, Urteil vom B 1 K , juris Rn. 22). 21 Ebenso hat der Unternehmer gemäß 2 Abs. 5 Satz 4 FPersV alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. 22 Die Verpflichtung zur Vorlage der Daten des digitalen Kontrollgerätes ist auch verhältnismäßig. Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Vorlagepflicht gefährde im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihren Betrieb, nicht weiter substantiiert. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr ist die Klägerin bereits unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation der Lenkund Ruhezeiten zu gewährleisten, die Daten und Schaublätter gegen Verlust und Beschädigung zu sichern ( 4 Abs. 3 Satz 9 FPersV), sowie die mit der streitgegenständlichen Anordnung angeforderten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren und ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern (vgl. Art. 10 Abs. 5 lit. a) ii) VO (EG) Nr. 561/2006, 4 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 FPersG, 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 FPersV). Allein durch die streitgegenständliche Anordnung, diese Daten vorzulegen, entsteht damit kein erheblicher oder gar existenzgefährdender Mehraufwand. Umgekehrt kommt der Beklagte mit der Anordnung lediglich seiner gesetzlich normierten Aufsichtspflicht ( 4 FPersG) nach (vgl. VG Augsburg, Urteil vom Au 5 K , juris Rn. 28). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger zur Vorlage der Daten eine bestimmte Form hier: EU-Klarschriftformat (z.b. *.ddd ) und auf CD gebrannt zwingend vorgegeben wird. Nur durch die Vorlage der Daten im Originaldateiformat kann nämlich gewährleistet werden, dass die Daten in einem unveränderten bzw. unbearbeiteten Zustand vorgelegt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom B 426/13, juris Rn. 3). Schließlich ist die Anordnung, die sich zuletzt nur noch auf einen Zeitraum von knapp vier Monaten bezieht, auch in ihrem zeitlichen Umfang angemessen. Daran besteht hier angesichts der Zielrichtung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die gerade auch der Verbesserung der Straßenver
8 - 8 - kehrssicherheit und damit dem Schutz von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer dienen, und vor dem Hintergrund, dass die Anordnung aus dem konkreten Anlass festgestellter Lenkzeitüberschreitungen erfolgte, kein Zweifel. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Massenspeicherdaten für den bereits zurückliegenden Zeitraum vom 6. März 2015 bis 30. Juni 2015 begehrt werden. Zwar besteht die Verpflichtung, Unterlagen nach 4 Abs. 3 FPersG auszuhändigen, nur innerhalb bestimmter Fristen, nämlich der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von einem Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 5 lit. a) ii) VO (EG) Nr. 561/2006, 4 Abs. 3 Satz 6 FPersG). Diese Fristen waren jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung am 5. März 2016, auf die maßgeblich abzustellen ist, noch nicht überschritten. Soweit die Aufbewahrungsfristen zum Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung dagegen bereits abgelaufen waren, wurde der Bescheid vom 3. März 2016 durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015 aufgehoben. Da die Bescheide gemäß 5 Abs. 3 FPersG i.v.m. 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist der zwischenzeitliche Ablauf der Aufbewahrungsfristen unschädlich und führt insbesondere nicht zur Erledigung des Vorlageverlangens (vgl. OVG RP, Urteil vom A 11762/93.OVG, ESOVG). 23 Die Klägerin ist auch nicht nach 4 Abs. 4 FPersG berechtigt, die Vorlage der Daten zu verweigern. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf die gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG zu leistenden Auskünfte, nicht jedoch auf die nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG vorzulegenden Unterlagen und Daten (vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 159/84, juris Leitsatz 2; Urteil vom C 7/82, juris Rn. 11 f.). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsverweigerungsrechts, da es hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und Daten an einer Konfliktlage fehlt, wie sie bei einer Verpflichtung zur Selbstbezichtigung durch Auskünfte besteht (vgl. Häberle, a.a.o.,. 4 Rn. 10). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus den 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO
9 - 9 - RMB 001 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Straße 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Lindemann
10 RMB 042 B e s c h l u s s der Einzelrichterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2017 Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt ( 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Lindemann
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrVERWALTUNGSGERICHT MAINZ
4 L 98/15.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
Mehr4 Die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen... wurde mit Mietvertrag vom 1. Oktober 2012 von der Fa... an die Klägerin vermietet.
VG Augsburg, Urteil v. 18.09.2014 5 K 14.771 Normenketten: FPersG 4 I, III 4 Abs. 1 FPersG Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG FPersG 4 I, III Schlagworte: Vorlagepflicht,
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 K 35/15.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn ***, 2. des Herrn ***, - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 461/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Grundsteuer hier: Kosten des Widerspruchsverfahrens hat die 5.
MehrReisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrVERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Verkündet am: 08.03.2017 3 K 617/16.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES gez. Zeimentz Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
3 K 393/08.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - g e g
MehrSchlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
MehrWiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrTitel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter
VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 K 1624/14.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des *****, - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eckart Wittmann, Kaiser-Wilhelm-Ring 12, 50672
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrRechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15.
Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Juli 2014, aktualisiert am 7. Dezember 2015 (ISIM 12 316:313*3) 1 Mit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrSozialgericht Oldenburg
Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts
MehrAmtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
MehrOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 1528/14 Verkündet am 06.09.2016 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit XXX XXX, XXX XXX,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrRechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung
VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrOrientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P...
Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD Aktenzeichen: 2 A 96/14 In dem Verwaltungsstreitverfahren..................... IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - Kläger gegen...... Stadt P................. Proz.-Bev.:........................
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 655/13 1 K 293/12 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
MehrLandgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil
Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand,
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526
VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,
MehrSchlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie
VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige
MehrTitel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform
VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.
Mehr"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013"
"ABSCHLUSS- BERICHT" "Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013" ABSCHLUSSBERICHT Sozialvorschriften im Straßenverkehr Reisebusse 2013 Bearbeitung: Diana Faller Mainz, Januar 2014; überarbeitet
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrMuster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017
Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrLandgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil
1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04) OVG 12 LC 4/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrVersäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18
MehrRechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen
Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15.03.2006 Regelung von Lenk- und Ruhezeiten VO (EWG) Nr. 3821/85
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 102.12 VGH 11 BV 12.771 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAnforderung von Arbeitszeitnachweisen in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs
VG München, Urteil v. 04.08.2015 M 16 K 14.4886 Titel: Anforderung von Arbeitszeitnachweisen in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs Normenketten: FPersG 4 Abs. 1, Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aus:fertig}Jng Amtsgericht Meißen Abteilung für Zililsachen Aktenzeichen: 103 C 164/16 M Verkündungs statt zugestellt am: ZUr Geschäftsstel gelangt am: 23.06.2016 -La: Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr