4 Die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen... wurde mit Mietvertrag vom 1. Oktober 2012 von der Fa... an die Klägerin vermietet.

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1 VG Augsburg, Urteil v K Normenketten: FPersG 4 I, III 4 Abs. 1 FPersG Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/ Abs. 4 Satz 1 ArbZG FPersG 4 I, III Schlagworte: Vorlagepflicht, Daten, digitaler Massenspeicher, Fahrerkarte, Transportunternehmen, Auskunftspflicht, Verhältnismäßigkeit, Zeitpunkt, Fahrzeugverkauf Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine ihr vom Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Vorlage von digitalen Daten der Massenspeicher und Fahrerkarten von drei Fahrzeugen bzw. Fahrern sowie der Benennung der jeweiligen Fahrzeugführer sowie der Personalien des Verantwortlichen für den Fahrereinsatz und des für die Klägerin benannten Verkehrsleiters im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar Die Klägerin meldete am 25. September 2012 bei der Gemeinde... ein Gewerbe Betrieb einer Transportfirma für Nah- und Fernverkehr, Vermittlung von Transportleistungen, Lagerung und Umschlag an. Als Beginn der angemeldeten Tätigkeit gab die Klägerin den 14. September 2012 an. Derzeitige Geschäftsführerin der Klägerin ist Frau... 3 Mit Bescheid des Landratsamtes... vom 12. April 2013 erhielt die Klägerin die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 für die Fahrzeuge... (Sattelzugmaschine),... (Sattelzugmaschine) sowie einen Vier-Achser mit dem amtlichen Kennzeichen... 4 Die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen... wurde mit Mietvertrag vom 1. Oktober 2012 von der Fa.... an die Klägerin vermietet. 5 Im Kontrollzeitraum 18. Juni 2013 bis 16. Juli 2013 wurden von Seiten der Verkehrspolizei Bayern für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen... mehrere Verstöße wegen Nichteinhalten der Lenkpausen (45

2 min) sowie der Überschreitung der maximalen kontinuierlichen Lenkzeit festgestellt. Die Verstöße betrafen den Pausenzeitraum der Tage 24. Juni 2013, 28. Juni 2013, 3. Juli 2013 sowie 8. Juli Die maximale kontinuierliche Lenkzeit wurde sowohl am 11. Juli 2013 als auch am 12. Juli 2013 überschritten. 6 Aufgrund der vorbezeichneten Verstöße beantragte die Verkehrspolizeiinspektion... am 2. August 2013 beim Amtsgericht... die richterliche Anordnung einer Beschlagnahme bzw. Durchsuchung der Person, der Fahrzeuge, der Wohnung mit Nebenräumen sowie der Geschäftsräume mit Nebenräumen unter anderem der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass Herr... als Verantwortlicher der Fa.... sowie als Verantwortlicher bzw. faktischer Geschäftsführer der Klägerin in Gewinnerzielungsabsicht es angeordnet bzw. zumindest zugelassen habe, dass Beschäftigte der Unternehmen mit Firmenfahrzeugen regelmäßig Überladungsfahrten durchführten bzw. das beim Führen von Firmenfahrzeugen zur Verschleierung der Fahrereigenschaft in den Kontrollgeräten der Fahrzeuge zumindest zeitweise keine Fahrerkarten eingelegt worden seien. Die Durchsuchung fand am 16. September 2013 statt. 7 Mit Bescheid der Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - vom 25. April 2014 wurde die Klägerin zur Überprüfung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr aufgefordert, die digitalen Daten der Massenspeicher und Fahrerkarten der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen...,... und... für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 vollständig und lückenlos bis zum 23. Mai 2014 vorzulegen (Ziffn und 2 des Bescheides). Weiter wurde die Klägerin in Ziffn verpflichtet, die Personalien aller Personen, die im vorbezeichneten Zeitraum eines der Fahrzeuge gelenkt haben, zu benennen. In Ziff wurde die Klägerin weiter aufgefordert, die Personalien des/der Verantwortlichen für den Fahrereinsatz für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 zu benennen. Ziff des Bescheides forderte die Klägerin dazu auf, die Personalien des für das Unternehmen benannten Verkehrsleiters bis zum 23. Mai 2014 zu benennen. In Ziff schließlich wurde die Klägerin aufgefordert, eine listenmäßige Aufstellung aller im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis dato auf ihr Unternehmen zugelassen und von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t vorzulegen. 8 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte sich nach pflichtgemäßem Ermessen entschlossen habe, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen im Unternehmen der Klägerin zu überprüfen. Als Unternehmerin sei die Klägerin verpflichtet, für die Einhaltungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 561/2006- und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr - VO (EWG) Nr. 3821/85 - zu sorgen. Um feststellen zu können, ob die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen sei, sei die Kontrolle der unter Nr. 1 genannten Unterlagen bzw. die Erteilung der geforderten Auskünfte erforderlich. Nach Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 Fahrpersonalgesetz (FPersG) und 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 3 Fahrpersonalverordnung (FPersV) sei die Klägerin verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise (Schaublätter, Aufzeichnungen, digitale Daten und Ausdrucke) ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen oder einzusenden. Automatisiert gespeicherte Unterlagen seien dabei durch die Datenfernübertragung oder auf einem von der Behörde zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die angeordneten Kontrollmaßnahmen sollten sicherstellen, dass eventuelle Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften abgestellt und die Vorschriften in Zukunft sicher eingehalten würden. Die Vorlage der genannten Arbeitszeitnachweise und die Erteilung der geforderten Auskünfte seien erforderlich und geeignet, hierüber Aufschluss zu geben. Die Anordnungen belasteten die Klägerin nicht unverhältnismäßig, zumal die Klägerin gemäß 4 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 FPersG ohnehin gesetzlich verpflichtet sei, die auf den Fahrerkarten gespeicherten Daten und die Massenspeicher der Kontrollgeräte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren und diese kopierten Daten ab dem Zeitpunkt des Kopierens ein Jahr zu speichern sowie Schaublätter und zu fertigende Ausdrucke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht

3 aufzubewahren. Die Verpflichtung, der Einsendung oder Aushändigung von Aufzeichnungen nachzukommen sowie dem Amt weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zuzusenden, bestehe unmittelbar kraft Gesetzes. 9 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Regierung... vom 25. April 2014 wird ergänzend verwiesen. 10 Gegen diesen der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 29. April 2014 zugestellten Bescheid, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 Klage erhoben und beantragt: 11 Der Bescheid der Regierung... vom 25. April 2014 zu Az:... gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Überprüfung von Arbeitszeitnachweisen, wird aufgehoben. 12 Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass bei der Klägerin am 16. September 2013 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, in deren Verlauf die Ermittlungsbehörde sich an sämtlichen Datenträgern zu schaffen gemacht und mit irgendwelchen Geräten Daten abgezogen habe. Seit diesem Zeitpunkt seien die bis dahin gespeicherten Daten betreffend die Fahrzeuge und die Fahrerkarten verschwunden. Auch sei davon auszugehen, dass die von der Ermittlungsbehörde abgezogenen Daten dem Beklagten längst zur Verfügung stünden. Mit dem Bescheid verlange der Beklagte von der Klägerin etwas, was diese zu geben nicht mehr in der Lage sei. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, von der Klägerin Unmögliches zu verlangen. Darüber hinaus sei der Lkw mit dem Kennzeichen... ins Ausland verkauft worden und stehe nicht mehr zur Verfügung. Da der Bescheid an einem gravierenden Mangel leide, sei dieser unwirksam. 13 Der Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 entgegengetreten und beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Klage sei unbegründet, da der Bescheid vom 25. April 2014 rechtmäßig erlassen worden sei. Die Unterlagenanforderung in Ziff. 1.1 des Bescheides beruhe auf 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. FPersG. Danach habe ein Unternehmer die von der zuständigen Aufsichtsbehörde bezeichneten Unterlagen, die sich auf die Angaben über die Einhaltung der in 4 Abs. 1 FPersG genannten Vorschriften beziehen, zur Prüfung vorzulegen. Das Verschwinden der Daten aus dem Zeitraum 1. Mai 2013 bis 15. September 2013 werde lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Von den Polizeibeamten der Kriminalpolizeiinspektion... werde die Löschung der Daten bestritten. Von den genutzten Systemen seien lediglich die relevanten Daten kopiert und exportiert worden. Dies sei auf einen externen Datenträger erfolgt. Weitere Maßnahmen seien nicht vorgenommen worden. Eine Löschung auf dem untersuchten Quellsystem werde ausgeschlossen. Die angeforderten digitalen Daten aus dem Zeitraum 16. September 2013 bis 31. Januar 2014 seien erst nach der erfolgten Hausdurchsuchung am 16. September 2013 entstanden. Der Bevollmächtigte der Klägerin behaupte lediglich, dass die Daten für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizei am 16. September 2013 verschwunden seien. Die Daten ab dem 16. September 2013 seien hiervon nicht betroffen. Der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen... sei im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar 2014 von der Klägerin angemietet bzw. auf die Klägerin zugelassen gewesen, so dass Daten hinsichtlich dieses Fahrzeugs hätten angefordert werden können. Die Abmeldung sei erst zum 5. Februar 2014 erfolgt. Die Verpflichtungen zur Erteilung der Auskünfte in den Ziffn. 1.2 bis 1.5 des Bescheides beruhten auf 4 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 FPersG. Danach sei die Klägerin als Unternehmerin verpflichtet, die verlangten Auskünfte, die zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben erforderlich seien, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Übermittlung einzelner Daten objektiv unmöglich sei, bleibe die Gültigkeit der Anforderung der anderen Daten und

4 Auskünfte davon unberührt. Die Klägerin habe jedoch bisher nicht dargelegt, warum sie die übrigen Daten nicht vorlege bzw. die verlangten Auskünfte nicht erteile. 16 Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Beklagten vom 8. Juli 2014 wird ergänzend Bezug genommen. 17 Am 18. September 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin am 16. September 2013 anwesenden Kriminalhauptkommissar... informatorisch angehört. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die als Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage erweist sich in der Sache als unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - vom 25. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, da vorliegend eine Anfechtungsklage in Streit steht, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung In formeller Hinsicht bestehen gegen den mit der Klage angegriffenen Bescheid keine Bedenken. 21 Die Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - hat die getroffenen Anordnungen auf Vorschriften des Fahrpersonalrechts und damit auf arbeitsschutzrechtliche Regelungen gestützt. Insoweit war sie als Aufsichtsbehörde nach 4 Abs. 1 FPersG, 1 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) sachlich für die Entscheidung zuständig. Dass die Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - ausweislich des vorgelegten Aktenvorgangs die Klägerin vor Erlass der Anordnung nicht angehört hat (Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, denn die Klägerin hatte im Klageverfahren ausreichende Möglichkeiten, sich zu äußern (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziff des Bescheides zur vollständigen und lückenlosen Vorlage der digitalen Daten der Massenspeicher und Fahrerkarten von drei Fahrzeugen und einem bei der Klägerin beschäftigten Fahrer ist 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG. Danach sind der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der in 4 Abs. 1 FPersG genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen (Nr. 1) und die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe des 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach 4 Abs. 3 Satz 11 FPersG zur Verfügung zu stellen (Nr. 2). Das Fahrpersonalgesetz und die nach 2 FPersG

5 erlassene Fahrpersonalverordnung (FPersV) dienen der Durch- und Ausführung unter anderem der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, die unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den verpflichtenden Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten regeln. Die zuständige Behörde ist danach routinemäßig oder wie hier nach den getroffenen Feststellungen der Verkehrspolizei Bayern anlassbezogen berechtigt, die Vorlage der in 4 Abs. 3 FPersV genannten Auskünfte und Unterlagen mittels eines Verwaltungsaktes anzuordnen. Dies folgt auch aus 5 Abs. 3 FPersV, wonach Rechtsbehelfen gegen Anordnungen nach 5 Abs. 1 und 2 FPersV sowie zur Durchsetzung der in 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 FPersV geregelten Pflichten keine aufschiebende Wirkung zukommt. 24 Die Klägerin ist als Unternehmerin auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung und gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersV verpflichtet, dem Beklagten die unter Ziff der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Unterlagen (Original-Daten-Files-Rohdaten) zur Prüfung zu übersenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Bei den vom Beklagten geforderten Dateien handelt es sich um Unterlagen, die sich auf Angaben beziehen, die zur Durchführung der oben genannten europarechtlichen Verordnungen erforderlich sind bzw. der Überprüfung und Überwachung unter anderem der Einhaltung der geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere der Lenkzeiten und Ruhevorschriften, dienen. 25 Der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, dass insbesondere Ziff des Bescheides der Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - vom 25. April 2014 bereits deswegen rechtswidrig sei, da der Beklagte insoweit von der Klägerin etwas Unmögliches verlange, weil die bis zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung vom 16. September 2013 vorhandenen Daten sämtlich bei der durchgeführten Durchsuchung verloren gegangen seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Einlassung, dass sämtliche bis dahin gespeicherten Daten bei der polizeilichen Durchsuchung am 16. September 2013 vernichtet worden seien, wertet das Gericht als Schutzbehauptung der Klägerin, und zwar insbesondere deshalb, da der in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 informatorisch angehörte und bei der Durchsuchung am 16. September 2013 anwesende Polizeihauptkommissar... zur angewandten Methode der Datenübertragung von den Rechnern der Klägerin ausgeführt hat, dass es sich insoweit lediglich um einen bloßen Exportvorgang gehandelt habe, bei dem ausgeschlossen sei, dass Daten von der Software der Klägerin gelöscht wurden. Auch in der Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion... (...) (Behördenakte Bl. 62) ist ausgeführt, dass von den genutzten Systemen der Klägerin lediglich die relevanten Daten kopiert und exportiert worden seien. Eine Löschung der Daten auf dem untersuchten Quellsystem werde daher ausgeschlossen. Gegen die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Unmöglichkeit der Erfüllung der ihr von der Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - auferlegten Verpflichtung in Ziff des Bescheides spricht weiter, dass ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die angeforderten Daten bei der Klägerin in mindestens dreifacher Ausfertigung vorhanden sein müssten. Zunächst seien die Daten in dem jeweiligen Fahrzeug gespeichert, ohne dass diesbezüglich die Möglichkeit bestehe, diese Daten zu löschen; zum anderen sei die Klägerin verpflichtet, von dem im Original vorhandenen Daten jeweils Sicherungskopien anzufertigen. Letztere Verpflichtung beruht auf 2 Abs. 5 Satz 5 FPersV, wonach der Unternehmer von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen hat, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind. Daneben bliebe für die Klägerin auch die Möglichkeit der Vorlage der jeweiligen Fahrerkarten, die von der polizeilichen Durchsuchung am 16. September 2013 gar nicht betroffen waren, da es sich insoweit lediglich um einen Exportvorgang der gespeicherten Daten (Software) gehandelt hat. Sollte es die Klägerin unterlassen haben, die entsprechenden Sicherungskopien zu fertigen, so wäre dies unter Verstoß gegen die in 2 Abs. 5 Satz 5 FPersV gesetzlich festgelegte Verpflichtung erfolgt und daher ebenfalls nicht geeignet, die Klägerin zu entlasten. 26

6 Für die nach dem 16. September 2013 entstandenen Daten der Fahrzeuge und Fahrer ist der Einwand der Löschung sämtlicher Dateien ohnehin unerheblich. Gründe, aus denen die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage der angeforderten Daten nicht nachgekommen ist, wurden weder von Seiten der Klägerin noch von deren Bevollmächtigten vorgebracht. 27 Ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens in Ziff des streitgegenständlichen Bescheids in Frage zu stellen, ist der von der Klägerin erfolgte Hinweis auf die Veräußerung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen... ins Ausland. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist diese Veräußerung erst am 5. Februar 2014 d. h. erst nach Ablauf des vom Beklagten festgelegten Vorlagezeitraums (1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014) erfolgt. Dem Vortrag, dass die Veräußerung dieses Fahrzeuges erst am 5. Februar 2014 stattgefunden hat, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Im Übrigen würde auch ein Verkauf des Fahrzeuges innerhalb des von der Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - gesetzten Zeitraumes die getroffene Anordnung nicht rechtswidrig machen, da die Klägerin zumindest für den Zeitraum bis zur Veräußerung des Fahrzeuge vorlageverpflichtet bliebe. 28 Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Vorlageverpflichtung der Klägerin. Da vorliegend behördliches Eingriffshandeln in Streit steht, ist der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Anordnung der Vorlage der digitalen Daten der Massenspeicher und Fahrerkarten für drei Fahrzeuge und für einen Fahrer der Klägerin ist nicht geeignet, gegen das Übermaßverbot zu verstoßen. Denn die Klägerin ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85, 4 Abs. 3 Satz 7 FPersG, 2a FPersV verpflichtet, die Unterlagen ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und sie Berechtigten auf Verlangen vorzulegen bzw. auszuhändigen. Gemäß 4 Abs. 3 Satz 9 FPersV hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Mit der hier in Streit stehenden Anordnung kommt der Beklagte damit lediglich seiner gesetzlich festgelegten Aufsichtspflicht ( 4 FPersG) nach. 29 Schließlich steht der Aufforderung zur Vorlage der genannten Unterlagen nicht entgegen, dass diese für den bereits zurückliegenden Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 begehrt werden. Zwar besteht die Verpflichtung, Unterlagen nach 4 Abs. 3 FPersG auszuhändigen, nur innerhalb bestimmter Fristen, nämlich der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Diese Fristen waren jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, auf die maßgeblich abzustellen ist, noch nicht überschritten. 30 Auch gegen die vom Beklagten gesetzte Frist zur Vorlage bestehen keine Bedenken Die Anordnungen in den Ziff bis des Bescheidstenors finden ihre Rechtsgrundlage in 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG. Danach ist die Klägerin als Unternehmerin verpflichtet, die verlangten Auskünfte, die zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben der Regierung... - Gewerbeaufsichtsamt - im Rahmen des 4 Abs. 1 FPersG erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Auch insoweit kann aus den dargestellten Erwägungen ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere das Übermaßverbot, nicht erkannt werden. Dies gilt auch für die in Ziff des angefochtenen Bescheids gegenüber der Klägerin getroffene Anordnung, die Personalien des für das Unternehmen benannten Verkehrsleiters gemäß Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu benennen. Insoweit hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Beklagten erst im Nachgang zum Erlass des Bescheides vom 25. April 2014 bekannt geworden ist, dass die Klägerin nicht über einen Verkehrsleiter im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift verfügt. Da es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, handelt, ist diese nach Art. 4 Abs. 1

7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verpflichtet, eine natürliche Person als Verkehrsleiter zu benennen. Allein aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung durfte der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlass davon ausgehen, dass das klägerische Unternehmen über eine Person mit der Funktion eines Verkehrsleiters verfügt. Dass sich nunmehr erst nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass entgegen der gesetzlichen Bestimmung in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine solche Person im Unternehmen der Klägerin nicht existiert, vermag die getroffene Anordnung nicht rechtswidrig zu machen. Die diesbezügliche Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass ein Verkehrsleiter nicht vorhanden sei, ist vielmehr ebenfalls als eine von der Klägerin geschuldete Auskunft auf das rechtmäßige Verlangen des Beklagten zu bewerten. 32 Soweit schließlich die Klägerin in Ziff Satz 2 des Bescheids vom 25. April 2014 aufgefordert wurde, bei Fahrern, welche in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, zusätzlich die Namen und Anschriften aller weiteren Arbeitgeber anzugeben, so findet dieses Verlangen eine ausreichende Rechtsgrundlage in 17 Abs. 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) i. V. m. 21a Abs. 8 ArbZG. Nach 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. 21a Abs. 8 Satz 1 ArbZG bestimmt weitergehend, dass der Arbeitgeber zur Berechnung der Arbeitszeit den Arbeitnehmer schriftlich auffordert, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Damit sind etwaige diesbezügliche bei der Klägerin vorhandene Unterlagen tauglicher Gegenstand eines Aufsichtsverlangens auf der Grundlage von 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG. 33 Zusammenfassend waren die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 25. April 2014 angeordneten Maßnahmen anlassbezogen geboten und erforderlich und stellen für die Klägerin den geringstmöglichen Eingriff in ihr Unternehmen dar, welches gesetzlich ohnehin zur lückenlosen Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten bzw. Arbeitszeiten verpflichtet ist Nach allem war die Klage daher abzuweisen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 36 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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