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1 Stand: 1. Januar 2013 Merk blatt Merkblatt zum Reisevertragsrecht Pflichten von Reiseveranstaltern Der Betrieb eines Reisebüros bedarf keiner staatlichen Zulassung. Angebot, Verkauf und Vermittlung von Reiseleistungen sind grundsätzlich jedermann gestattet. Daraus zu schließen, jedermann könne ohne einschlägige Ausbildung oder Berufserfahrung ein Reisebüro eröffnen und erfolgreich betreiben, könnte sich gleichwohl als fataler Irrtum mit schwerwiegenden Folgen erweisen. Das nach europäischen Vorgaben ausgestaltete Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und die auf einer Grundlage ergangene Reiseinformationsverordnung statuieren zahlreiche Pflichten des Reiseveranstalters und/oder des Reisebüros, die kennen sollte, wer sich auf diesem Feld unternehmerisch betätigt. Wer eine Gaststätte eröffnen will, muss sich zunächst um eine Genehmigung nach dem Gaststättengesetz bemühen, wer Grundstücke makelt, braucht eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung und wer ein Taxiunternehmen gründen will, muss sich um eine Gestattung nach dem Personenbeförderungsgesetz bemühen. In all diesen Fällen prüfen staatliche Behörden, ob der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit oder das notwendige Wissen für den angestrebten Beruf hat. Nicht so bei den Reisebüros: Hier wacht kein staatlicher Genehmigungsvorbehalt über die Kompetenz oder Zuverlässigkeit des Inhabers. Nicht einmal das Ladenschlussgesetz ist auf Reisebüros anwendbar, denn dessen Regelungen gelten nur für den Verkauf von Waren, nicht für die in einem Reisebüro erbrachte Dienstleistung. (Nur) wer kann, der darf Daraus zu folgern, dass es zum Betrieb eines Reisebüros keiner besonderen Fähigkeiten, beruflichen Vorerfahrungen oder Ausbildung bedürfte, wäre indessen weit gefehlt. Dies zeigt bereits die Definition, die der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) dem Begriff Reisebüro gibt. Danach setzt die Bezeichnung Reisebüro voraus, dass Fahrausweise für Bahnfahrten - einschließlich Platzkarten für Sitz-, Schlaf- und Liegewagenplätze -, Flug- und Schiffspassagen sowie Omnibusfahrten im Fernlinienverkehr beschafft und Auskünfte über diese Reisedienstleistungen erteilt werden. Es ist unerheblich, wenn die Beförderungsverträge nicht unmittelbar, sondern über ein anderes Unternehmen vermittelt werden. Erwartet wird ferner die Vermittlung von Pauschal- und Gesellschaftsreisen, von Pauschalaufenthalten oder Einzelreisen mit den damit verbundenen Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen. Dienstleistungen, wie Reiseversicherung, Visa- und Devisenbeschaffung, Geldwechsel u. ä. können hinzutreten. Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

2 Verlangt wird weiter, dass mindestens eine Fachkraft beschäftigt wird, die eine Lehre als Reisebürokaufmann/ -frau abgeleistet oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig angeeignet hat. Vorhanden sein sollte sodann ein Geschäftsraum, wo die zur Kundenabfertigung notwendigen Einrichtungen nebst den zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Unterlagen, Kursbücher, Tarife und Auskunftsmaterial von Reiseveranstaltern usw. zur Verfügung stehen. Werden diese Leistungen in wesentlichem Umfang nicht vermittelt, z. B. keine Eisenbahnfahrkarten beschafft, so muss das Unternehmen die sich daraus ergebende Beschränkung oder Spezialisierung der Betätigung durch geeignete Zusätze erkennbar machen. Reiseveranstalter oder Reisevermittler - eine Unterscheidung mit Folgen Entscheidend für alle gesetzlichen Pflichten eines Reisebüros und die daraus resultierenden Haftungsrisiken ist die sorgfältige Unterscheidung zwischen dem Reiseveranstalter, der selbst oder mit Hilfe Dritter eine Reiseveranstaltung durchführt, und dem Reisevermittler, der lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Kunden weitergibt, den Reisevertrag aber mit dem Veranstalter zustande kommen lässt. Reisebüros können - sie müssen es nicht - selbst Reiseveranstalter sein, sie können Reiseleistungen Dritter vermitteln und sie können einzelne Leistungen anbieten, die für sich genommen noch keine Reiseveranstaltung im Sinne des Reisevertragsrechtes sind. Die rechtlichen Pflichten und Haftungsrisiken sind in jedem der drei Fälle gänzlich andere. Das Reisevertragsrecht der 651a ff BGB gilt für die Tätigkeit eines Reiseveranstalters. Er erbringt gegen entsprechende Vergütung eine Anzahl von Einzelleistungen, etwa eine Flug-, Schiffs- oder Bahnreise, Transfer ins Hotel, Unterkunft, Verpflegung und Reiseleitung, die er in ihrer Gesamtheit zu einem Paket, eben zu einer Reiseveranstaltung verbunden hat. Meist wird er sich dabei der Leistungen Dritter, etwa eines Busunternehmens oder eines Hotels, bedienen, die er auf eigene Rechnung einkauft. Keine Reiseveranstaltung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn nur eine einzige dieser Teilleistungen angeboten und verkauft wird: Wer ein Auto vermietet, bietet keine Reise an, auch wenn der Mieter eine Reise unternehmen wird. So hat der Bundesgerichtshof denn auch entschieden, dass eine einfache Yachtcharter nicht dem Reisevertragsrecht unterliegt. Eine Reiseveranstaltung im Sinne der 651 ff BGB bestehe nämlich - so das Gericht - nicht nur in der Beförderung, der Unterbringung oder in sonstigen Teilleistungen. Sie umfasse weitreichend die Reise selbst. Der Veranstalter verspreche eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernehme die Haftung für deren Erfolg, soweit er von seinen Leistungen abhänge. Dies könne zwar auch beim Vertrag über nur eine Reiseleitung der Fall sein; die Anwendung des Reisevertragsrechts setze aber dann voraus, dass der Vertragsgegenstand darin liege, die Reise erfolgreich zu gestalten (BGH, Urteil vom VII ZR 201/94; Kiel). An einer solchen Gestaltung des Veranstalters fehlt es bei einer einfachen Yachtcharter. Hier liegt ein bloßer Mietvertrag vor, der dem Charterkunden erst die Möglichkeit eröffnet, seine von ihm selbst organisierte Reise zu unternehmen. Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

3 Daraus folgt, dass das Reisebüro nur dann die Pflichten eines Reiseveranstalters hat, wenn es - erstens - eine Reise aus Einzelleistungen zusammenstellt oder zumindest eine Reiseleistung gestaltet und - zweitens - das so gestaltete Paket auch selbst anbietet. Unerheblich ist, in welchem Umfang es sich dabei der Leistungen Dritter (Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbetrieb usw.) bedient. Dagegen ist das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter, wenn es lediglich das Reiseangebot Dritter an den Kunden vermittelt oder wenn es Leistungen anbietet und verkauft, die für sich genommen noch keine Reiseveranstaltung darstellen. Je nachdem, welche dieser Konstellationen gegeben ist, hat das Reisebüro unterschiedliche vertragliche Pflichten und Haftungsrisiken. Die Pflichten des Reiseveranstalters Ist das Reisebüro selbst Reiseveranstalter, schließt es also im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden, gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar. Die 651a ff BGB bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden, insbesondere zur Gewährleistung bei Mängeln der Reiseleistung. Weicht die Reise von den zugesicherten Eigenschaften ab oder ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, kann der Reisende im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Abhilfe verlangen. Kommt der Reiseveranstalter diesem Verlangen nicht nach, darf sich der Kunde selbst helfen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Möglich sind auch die Minderung des Reisepreises oder - bei erheblichen Beeinträchtigungen - gar die Kündigung des Reisevertrages. Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel der Reise nicht auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde, steht dem Reisenden eine angemessene Entschädigung in Geld für die nutzlose aufgewendete Urlaubszeit. Eine solche Entschädigung wurde von den Gerichten schon im Falle der Verzögerung des Rückfluges um einige Tage wegen Überbuchung der Maschine zugesprochen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988,636). All diese Vorschriften sind zwingendes Recht. Das bedeutet, dass einzelvertraglich nicht zum Nachteil des Reisenden davon abgewichen werden darf. 651 h BGB erlaubt dem Reiseveranstalter nur, seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis zu beschränken, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers (Beförderungsunternehmer, Hotelier o. ä.) verantwortlich ist. Erbringt der Reiseveranstalter selbst einige Teilleistungen, wie etwa die Beförderung, haftet er über das Reisevertragsrecht hinaus aus diesem Beförderungsvertrag. Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

4 Beauftragt ein Reiseveranstalter im Rahmen der von ihm organisierten Reise insgesamt oder nur auf einem Teilstück der Reise einen konzessionierten Omnibusunternehmer zur Beförderung von Fahrgästen, so benötigt er seit dem keine separate Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz mehr. Hierbei muss der Reiseveranstalter gegenüber den Reisenden deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Busunternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist, durchgeführt wird. Setzt der Reiseveranstalter allerdings eigenen Busse ein, benötigt er gleichwohl wie der Omnibusunternehmer eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Sicherungs- und Informationspflichten Der in Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in das deutsche Reisevertragsrecht eingefügte 651 k BGB verpflichtet den Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisekunden der bereits gezahlte Reisepreis und/oder die evtl. notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, soweit Reise- oder Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters ausfallen. Dieser Pflicht genügt der Reiseveranstalter durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder durch ein gleichwertiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts und Übergabe eines sogenannten Sicherungsscheins an den Kunden, der diesem einen direkten Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut vermittelt. Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis, die 10 Prozent des Gesamtpreises oder ca. 250,00 übersteigen, darf der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn der Sicherungsschein zuvor übergeben wurde. Ebenfalls durch Pauschalreiserichtlinie veranlasst, hat das Bundesjustizministerium auf der Grundlage des 651 a Abs. 5 BGB eine Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern erlassen, der dem Reiseveranstalter einen umfangreichen Katalog von Pflichten auferlegt. Dieser Katalog reicht vom notwendigen Mindestinhalt von Prospektangaben über Belehrungspflichten vor Vertragsschluss wie Pass- und Visavorschriften, gesundheitspolizeiliche Formalitäten und Devisenvorschriften bis zum Abschluss möglicher Zusatzversicherungen und zum Hinweis auf besondere Gefahren. Eine Belehrung des Kunden darf zwar unterbleiben, wenn der Reisende bereits hinreichend informiert ist, doch muss sich der Reiseveranstalter nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch davon in eindeutiger Weise überzeugen. Hinsichtlich der Passund Visavorschriften sowie der gesundheitspolizeilichen Formalitäten muss sich der Reiseveranstalter darüber hinaus vergewissern, dass der Reisende auch das Erforderliche (zum Beispiel eine notwendige Impfung) veranlassen wird, woran es bei ungewandten oder hilfsbedürftigen Kunden durchaus fehlen kann. Zweifel gehen zu Lasten des Reiseveranstalters. Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

5 Schließlich hat die Informationsverordnung gravierende Auswirkungen auf die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen. 3 Abs. 3 der Verordnung verlangt nämlich, dass allgemeine Geschäftsbedingungen dem Reisenden vor Vertragsabschluss vollständig übermittelt werden. Es reicht also nicht aus, dass dem Kunden lediglich im Sinne des 2 AGB die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wird. Übermittlung der Reise-AGB verlangt vielmehr die Aushändigung des vollständigen Textes. Allein hinsichtlich des Merkmales vor Vertragsschluss wird man nicht verlangen dürfen, dass der Reisekunde das Reisebüro ein zweites Mal zum Abschluss des Reisevertrags. Ausreichend muss vielmehr sein, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Vertragsabschluss auszuhändigen. Unverzüglich nach Vertragsabschluss hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Reisebestätigung auszuhändigen, die neben den notwendigen Prospektangaben zu Reisepreis und Zahlungsmodalitäten auch über die Merkmale der Reise (Transportmittel, Unterbringung, Verpflegung pp.) Auskunft geben muss. Damit erhält der Kunde eine Beweisurkunde, aus der sich die wesentlichen Vertragsabreden auch für den Fall ergeben, dass der Reisevertrag mündlich geschlossen worden sein sollte. Schließlich obliegen dem Reiseveranstalter Informationspflichten während der Vertragsabwicklung, etwa hinsichtlich einzelner An- und Abfahrtszeiten, der genauen Lage eines Hotels oder der Mitteilung einer Reiseroute. In der Praxis ist es üblich, solche Angaben kurz vor Reiseantritt in sogenannten Reiseunterlagen zu übersenden. Die Pflichten des Reisebüros Die Pflichten des Reisebüros hängen davon ab, wie es gegenüber den Kunden auftritt. Ist es selbst Reiseveranstalter, hat es die genannten Pflichten aus 651 a ff BGB und der Reiseinformationsverordnung. Erbringt es dagegen selbst eine Einzelleistung, die für sich genommen nicht Reiseveranstaltung ist, gilt nur allgemeines Vertragsrecht. In den meisten Fällen aber wird das Reisebüro die Reiseleitung eines dritten Reiseveranstalters nur vermitteln. In diesem Fall ist das Reisebüro entweder Handelsvertreter im Sinne des 84 ff HGB (wenn es im Rahmen eines Agenturvertrages ständig mit dem Reiseveranstalter verbunden ist) oder aber Handelsmakler für beide Vertragsteile. In beiden Fällen ist es von großer Bedeutung, dass dem Kunden deutlich wird, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt. Reisebüros sind gut beraten, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie in fremden Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. Unterbleibt ein solcher Hinweis - und sei es auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular -, können darauf fußende Irrtümer des Kunden weitreichende Folgen zu Lasten des Reisebüros auslösen: ggf. muss sich das Reisebüro so behandeln lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise. Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

6 Aber auch in seiner bloßen Vermittlerstellung ist das Reisebüro nicht frei von Pflichten. Nach herrschender Meinung tritt das Reisebüro zum Reisekunden neben dem Reiseveranstalter in eine zusätzliche Rechtsbeziehung, die man als Reisevermittlungsvertrag bezeichnen kann. Dieser Reisevermittlungsvertrag begründet seinerseits Sorgfaltspflichten. Obwohl also das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des Reisevertrages selbst einzustehen hat, können sich aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten Haftungsrisiken - etwa aus einer fehlerhaften Beratung - ergeben. Die Pflichten des Reisebüros aus dem Reisevermittlungsvertrag Hinsichtlich der Aufteilung der Pflichten des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag und den Pflichten des Reisebüros aus einem Reisevermittlungsvertrag und ihrer Zurechnung lassen sich drei Gruppen unterscheiden: Der Reiseveranstalter allein ist dafür verantwortlich, ob und mit welchem Inhalt die Reise durchgeführt wird. Ansprüche des Kunden, die zum Beispiel die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben, die Hauptpflichtigen aus dem Reisevertrag, die Übersendung der Reisebestätigung und der Reiseunterlagen betreffen, können nur im direkten Verhältnis zum Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Eine gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro besteht hingegen bei den Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden und bei denen der Reisende auf die besondere Sachkunde des Reisebüros vertraut. So liegt es bei der Belehrung über Pass- und Visavorschriften, über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse, Devisenvorschriften, Versicherungen und allgemeine Gefahren am Urlaubsort. Haftbar gemacht wurden aber auch Reisebüros, die Sonderwünsche bzw. Erklärungen des Kunden oder übersandte Dokumente des Reiseveranstalters nicht weitergeleitet hatten. In die alleinige Verantwortung des Reisebüros schließlich fällt die fehlerhafte Beratung des Reisekunden bei der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltern, Urlaubsländern, Urlaubsorten, über die Qualität der Unterkunft, der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen, der Beförderung und des Reisepreises. Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten. Die schuldhafte Verletzung solcher Pflichten kann einen Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz unmittelbar gegenüber dem Reisebüro auslösen. Das Reisebüro hat dann den Reisekunden so zu stellen, als ob es der verletzten Pflicht vollständig entsprochen hätte. Dagegen scheidet eine Schadensersatzpflicht für entgangene Urlaubsfreude aus, wenn und soweit das Reisebüro nicht Reiseveranstalter war. Denn die Reisevermittlung zielt nicht unmittelbar auf die Gestaltung des Urlaubs, die Gegenstand des Reisevertrags selber ist. Seite 6 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

7 Wer immer einzelne Reiseleistungen oder zu einem Paket verbundene Reiseleistungen oder Pauschalreisen selbst anbietet oder vermittelt, ist deshalb gut beraten, sich eingehend über seine Stellung gegenüber dem Kunden, seine Pflichten und seine Haftungsrisiken zu informieren. Ihr Ansprechpartner in der IHK Kassel-Marburg: Dieter Lehmann, Tel.: Seite 7 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

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