Die Eröffnungsbilanz des Bundes
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- Gisela Blau
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1 Die Eröffnungsbilanz des Bundes Wie erfolgt die erstmalige Bewertung der Aktiva und Passiva des Bundes zum MMag. Günter Bauer, MBA, CPA, CISA Leiter der Abteilung 5A2 (Abschlussprüfungen, Bundesrechnungsabschluss) Der Rechnungshof 1
2 Die wichtigsten Änderungen in Hinblick auf das Rechnungswesen des Bundes 2 Neue Budgetstruktur Rubriken, Untergliederungen, Global- und Detailbudgets Neue Rechnungslegungsregeln Diese orientieren sich an den Grundsätzen der International Public Sector Accounting Standards (IPSAS)
3 Abschlussrechnungen Konsolidierte Abschlussrechnungen Vermögensrechnung Erfolgsrechnung Finanzierungsrechnung (direkt) 3 Voranschlagsvergleichsrechnungen Finanzierungshaushalt Ergebnishaushalt Umfassende Anhangsangaben (RLV BGBl. II Nr. 148/2013)
4 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte Bewertung 4 fortgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten = urspr. Anschaffungs- und Herstellungskosten - linearer Abschreibungsbetrag Abschreibungsdauer ermittelt sich einheitlich nach der Nutzungsdauertabelle (Erlass des BMF- GZ BMF /0016-V/3/2010) eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur bei wesentlichen Wertminderungen zu berücksichtigen
5 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte Nacherfassung der notwendigen Informationen für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen 5 wenn dies mit einem im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand durchführbar ist mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über EUR, wenn diese nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft wurden bei immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen über EUR Heeresanlagen können von den Bestimmungen zur Bewertung ausgenommen werden
6 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte Wirtschaftliches Eigentum 50. (1) BHV: Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, 6 gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
7 Grundstücke Inländische 7 Anschaffungskosten Gutachten (nicht älter als zehn Jahre) Grundstücksrasterverfahren Ausländische Anschaffungskosten Gutachten (nicht älter als zehn Jahre) sonstige Nachweise wie aktuelle Durchschnittspreisermittlungen, bspw. aufgrund eines Immobilienspiegels
8 Rasterverfahren Basispreise 8 Aus dem jeweils gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlich stattgefundenen Grundstückstransaktionen für jede Katastralgemeinde Basispreis für Bauflächen und Basispreis für landwirtschaftliche Nutzflächen Garten zu 80 vh. des Basispreises für Bauflächen, Weingarten zu 200 vh. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen, Alpe zu 20 vh. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen, Wald zu 50 vh. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen, Gewässer zu 50 vh. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen, Sonstige Benützungsarten zu 20 vh. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletscher zu 10 vh. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzfläche
9 Gebäude Inländische 9 Gutachten (nicht älter als zehn Jahre) fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten Wenn nicht vorhanden Summe der einzeln zurechenbaren fortgeschriebenen Instandhaltungsund Instandsetzungsaufwendungen, die in einem Zeitraum bis zu 40 Jahre vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind aufgrund der Durchschnittswerte von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität Ausländische Zusätzlich sonstige Nachweise wie aktuelle Durchschnittspreisermittlungen, bspw. aufgrund eines Immobilienspiegels
10 Kulturgüter Definition ( 49 Abs. 8 BHV) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische oder umweltpolitische bzw. ökologische Qualität besitzen und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird. Bewertung Kulturgüter sind grundsätzlich zu den jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. mit den Wertangaben aus einem vorhandenen Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, so können zur Vereinfachung Kulturgüter ohne Wert in der Anlagenbuchführung erfasst werden. Bewegliche und historische Kulturgüter werden nicht abgeschrieben. 10
11 Liquide Mittel und Forderungen Liquide Mittel 11 Liquide Mittel sind zum Nominalwert zu bewerten, wobei Beträge in fremder Währung zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen sind. Forderungen Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalwert zu bewerten Langfristige unverzinste Forderungen in der Höhe von über EUR sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Für die Abzinsung ist der Zinssatz heranzuziehen, welcher der am 31. Dezember gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen entspricht. Zweifelhafte Forderungen sind einzelwertberichtigt in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wobei eine gruppenweise Einzelwertberichtigung zulässig ist.
12 Vorräte Bewertung 12 Vorräte sind mit dem niedrigeren der beiden Werte Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert anzusetzen. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz wurden folgende Vereinfachungen zugelassen: Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht nacherfasst werden. Selbsterstellte Vorräte sind nur dann anzusetzen, wenn deren Wert EUR pro Vorratsposition übersteigt. Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in- First-out-Verfahren zu bewerten.
13 Beteiligungen Definition 13 Beteiligungen werden in 46 Abs 1 BHV 2013 als der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit definiert. Ein verbundenes Unternehmen liegt vor, wenn der Bund einen Anteil von mehr als 50% am Eigenkapital bzw. die Kontrolle oder Beherrschung über ein Unternehmen hat. Bei einem Kapitalanteil von über 20% und bis zu 50% oder wenn der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen hat, handelt es sich um ein assoziiertes Unternehmen. Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20% am Eigenkapital ist von einer sonstigen Beteiligung auszugehen.
14 Beteiligungen Bewertung 14 Beteiligungen sind mit dem Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen des Tochterunternehmens zu bewerten. Das geschätzte Nettovermögen (anteiliges Eigenkapital) ist dabei aus dem Jahresabschluss 2012 des Tochterunternehmens zu entnehmen. Liegt dieser bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des Finanzjahres 2011 heranzuziehen.
15 Aktive Finanzinstrumente Kategorien 15 bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente Wertpapiere der Republik Österreich Wertpapier der Republik ist der vom Bund gehaltene Eigenanteil an den begebenen Bundesanleihen. In der Vermögensrechnung werden diese nicht auf der Aktivseite ausgewiesen, sondern auf der Passivseite mit dem Nominalwert offen von den Finanzschulden abgesetzt.
16 Aktive Finanzinstrumente bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente 16 Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten zu- oder abzüglich der zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallenden Differenz zwischen den Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, zu erfassen. zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.
17 Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind mit ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten. 17 Bei den langfristigen Verbindlichkeiten ist analog zu den Forderungen jener Teil, der innerhalb des nächsten Jahres zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen. Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag 31. Dezember 2012 umzurechnen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind auf die Laufzeit der Finanzschulden oder des Währungstauschvertrages zu verteilen.
18 Rechnungsabgrenzungen Rechnungsabgrenzungen müssen in die Eröffnungsbilanz nur für wesentliche Beträge aufgenommen werden. Hintergrund für das Einziehen einer Wesentlichkeitsgrenze ist laut den Erläuterungen zu 16 Eröffnungsbilanzverordnung, dass es durch die Bildung von Rechnungsabgrenzungen zu einer etwaigen Doppelerfassung bei der Berechnung des Maastricht-Defizits kommen kann. Eine nähere Definition des Begriffs wesentlich ist in der Eröffnungsbilanzverordnung nicht enthalten. 18
19 Rückstellungen Kurzfristige Rückstellungen 19 Prozesskosten nicht konsumierte Urlaube und ausstehende Rechnungen (wenn deren Wert zumindest EUR in Summe beträgt) Langfristige Rückstellungen Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder Haftungen und die Sanierung von Altlasten Sonstige langfristige Rückstellungen sind in der Eröffnungsbilanz nur darzustellen, wenn deren Wert jeweils mindestens EUR beträgt.
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