Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG
|
|
- Valentin Weiner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG Mit den Erläuterungen zur Lohnbescheinigung 2014 (Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2015)
2 2 3 Teil I Sozialversicherungsbeiträge 1. Beiträge AHV/IV/EO und ALV Beitragspflicht Es sind alle Personen beitragspflichtig, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Unter gewissen Voraussetzungen auch Personen, die im Ausland für Schweizer Arbeitgebende tätig sind. Beginn der Beitragspflicht Erwerbstätige haben ab dem 1. Januar des Kalenderjahres Beiträge zu entrichten, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt: Geburtsjahr Beginn der Beitragspflicht Januar Januar Januar 2016 Beitragssätze Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Ansätze auf den gesamten Bruttolohn: AHV 8,4 % IV 1,4 % EO 0,5 % 10,3 % Mitarbeitende Familienmitglieder haben ebenfalls Beiträge zu entrichten. Vom vollendeten 17. bis 20. Altersjahr bzw. ab dem AHV-Rentenalter sind nur auf den Barlohn (abzüglich des Rentnerfreibetrages), ab dem 21. bis 64./65. Altersjahr sind Beiträge vom Bar- und Naturallohn, allenfalls vom Globallohn zu entrichten: Geburtsjahr Beginn der Beitragspflicht Januar Januar Januar 2016 Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten der Ehepartner des Betriebsinhabers, die Blutsverwandten des Betriebsinhabers und seines Ehepartners in auf- und absteigender Linie und deren Ehepartner, die Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehepartner, die Adoptivkinder des Betriebsinhabers, die Pflegekinder des Betriebsinhabers, die mit diesem in einer Hausgemeinschaft leben. Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft bezahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Beiträge von Selbständigerwerbenden Selbständigerwerbende haben ab dem 1. Januar nach erfülltem 17. Altersjahr Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Beitragsjahr berechnet. Die Grundlage bildet dabei die definitive Steuerveranlagung. Da diese Zahlen Anfang Jahr noch nicht vorliegen, werden Akontobeiträge in Rechnung gestellt. Für Selbständigerwerbende im Rentenalter gilt ebenfalls der Rentnerfreibetrag. Beiträge von Nichterwerbstätigen Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr. Sie endet mit dem Monat nach Erreichen des Rentenalters. Auch bei Invalidität besteht die Beitragspflicht bis zu dieser Altersgrenze. Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Renteneinkommens und des Vermögens im laufenden Beitragsjahr berechnet. Als Grundlage dafür dient die definitive Steuerveranlagung. Da diese Zahlen Anfang Jahr noch nicht vorliegen, werden Akontobeiträge in Rechnung gestellt. Bezug der Beiträge Die Rechnungen der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug der Beiträge werden monatlich oder bei Lohnsummen unter Franken quartalsweise gestellt. Die Zahlung hat innerhalb von zehn Tagen nach Monats- bzw. Quartalsende zu erfolgen. Liegen am Jahresende die Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, wird eine Schlussrechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erstellt. Eine Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn der Betrag auf dem Konto der Ausgleichskasse eingeht und nicht bereits, wenn die Zahlung veranlasst wurde. Wer die Zahlungsfristen nicht einhält, wird gebührenpflichtig gemahnt. Bei verspäteten Beitragszahlungen wird ein Ausgleichszins von fünf Prozent erhoben. Bruttolohn bis ab ALV-Abzug 2,2 % 1,0 % Arbeitnehmende und Arbeitgebende tragen diese Beiträge je zur Hälfte. Die Beiträge sind vom Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse zu entrichten. An die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird seit dem Jahr 2011 auf die Einkommen bis Franken ein Beitragssatz von 2,2 % erhoben, ab Franken 1 %. Die separat ausgewiesenen Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden. Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Für Lehrlinge sind Beiträge vom Barlohn und vom Naturallohn zu entrichten. Lediglich für Lehrlinge, die im landwirtschaftlichen Familienbetrieb arbeiten, ist vom erfüllten 17. bis 20. Altersjahr ausschliesslich der Barlohn beitragspflichtig. Ende der Beitragspflicht Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter bei Frauen 64, bei Männern 65 Jahre erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Beiträge im Rentenalter Frauen, die das 64., respektive Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und weiterhin erwerbstätig sind, haben ab dem Folgemonat Anspruch auf den Rentnerfreibetrag von Franken im Monat oder Franken im Jahr pro Arbeitgeber. Den Freibetrag übersteigende Lohnbestandteile sind AHV/IV/EO-, jedoch nicht ALV-beitragspflichtig.
3 Beitragspflichtiger Lohn Der massgebende Lohn Zum massgebenden Lohn, für den Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden müssen, gehören alle Entgelte aus unselbständiger Tätigkeit. Dies sind insbesondere: Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslöhne, Stück- bzw. Akkordlöhne, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; Orts- und Teuerungszulagen; Ferien- und Feiertagsentschädigungen; Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und die üblichen Verpflegungskosten; regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung von Dienstautos, Dienstwohnungen usw.; Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien; geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer; Entgelte der Kommanditäre aus einem Arbeitsverhältnis; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; Provisionen und Kommissionen; Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kanton und Gemeinden; Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die AHV/IV/ EO und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern durch den Arbeitgeber; Abgangsentschädigungen, Überbrückungsrenten und freiwillige Vorsorgeleistungen, soweit sie nicht vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit; der ausfallende Lohn während Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der Arbeitslosenversicherung; Erwerbsausfallentschädigungen (EO-Taggelder, Mutterschaftsentschädigung); Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Militärversicherung sowie Insolvenzentschädigungen der ALV. Nicht massgebender Lohn Nicht zum massgebenden Lohn gehören: Sold oder soldähnliche Vergütungen (Militär, Zivilschutz, Jungschützenleiterkurse und Leiterkursen von «Jugend und Sport»); Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr; Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität; Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen; Leistungen von selbständigen Vorsorgeeinrichtungen; Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats- und Geburtszulagen); reglementarische Beiträge der Arbeitgeber an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen; Beiträge der Arbeitgeber an Kranken- und Unfallversicherung; Beiträge der Arbeitgeber an Familienausgleichskassen; Zuwendungen beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern oder an Hinterlassene von Arbeitnehmern; Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel; Verlobungs-, Eintragungs- und Hochzeitsgeschenke; Anerkennungsprämien bis zu 500 Franken für das Bestehen von beruflichen Prüfungen; Zuwendungen der Arbeitgeber anlässlich eines Betriebsjubiläums, frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren; Leistungen der Arbeitgeber an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten; Naturalgeschenke, die den Wert von 500 Franken im Jahr nicht übersteigen; Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen; Auslandseinkommen, die von in der Schweiz niedergelassenen Personen als Organe einer juristischen Person mit Sitz im Ausland erzielt werden. Geringfügige Entgelte Geringfügige Entgelte, die Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, sind nicht beitragspflichtig. Ausnahme sind Löhne für in Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmende (Reinigungskräfte, Gärtner usw.) und Kulturschaffende, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden. Auf diese Löhne müssen in jedem Fall Beiträge bezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2015 werden «Sackgeldjobs» von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die Regelung gilt für junge Leute bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privathaushalten verdienen. Bewertung der Naturalbezüge Es gelten folgende Natural- bzw. Globallöhne: Naturallöhne pro Tag (Fr.) pro Monat (Fr.) ledig verheiratet Zuschlag je Kind Globallöhne (mitarbeitende Familienmitglieder) ledig verheiratet* Zuschlag je Kind * Arbeiten beide Ehepartner im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz für ledige Familienmitglieder. Sofern die Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder obgenannte Globallohnansätze übersteigen, sind der effektive Barlohn und der Naturallohn abzurechnen. Für einzelne Mahlzeiten oder Unterkunft gelten folgende Ansätze: Morgenessen Fr Mittagessen Fr Nachtessen Fr Unterkunft Fr volle Verpflegung und Unterkunft Fr Anders geartete Naturaleinkommen, z.b. freie Wohnung für einen Arbeitnehmer nebst Barlohn, Abgabe von Produkten usw. sind der Ausgleichskasse Schwyz direkt zur Schätzung zu melden.
4 6 7 TEIL II LOHNABRECHNUNG Familienzulagen (FLG/FAK) 1. Allgemeine Informationen Beiträge Die Beiträge der Arbeitgebenden unterscheiden sich zwischen Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und Familienzulagen im Gewerbe (FAK). In gemischten Betrieben (Landwirtschaft und Gewerbe) erfolgt die Zuordnung auf Grund der überwiegenden Tätigkeit. Landwirtschaft (FLG) Der Arbeitgeberbeitrag an die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beträgt 2 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Er ist auf alle Löhne an landwirtschaftliche Arbeitnehmende zu entrichten. Ausgenommen sind Söhne, Töchter, die Ehepartner der Betriebsleiter, verheiratete Schwiegertöchter sowie Eltern und Grosseltern der Betriebsleiter. Für Schwiegersöhne und Stiefsöhne gelten besondere Vorschriften. Gewerbe (FAK) Der Beitragssatz an die Familienausgleichskasse Schwyz (FAK) beträgt bis Ende ,6 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Ab dem 1. Januar 2015 wird der Beitragssatz auf 1.5 % gesenkt. Die Beiträge werden ganz von den Arbeitgebenden getragen. Für FAK-Beiträge an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse für Zweigniederlassungen ist in der Lohnmeldung beim betreffenden Arbeitnehmer ein Hinweis anzubringen. Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen Die Familienzulagen sind den Arbeitnehmern grundsätzlich durch die Arbeitgebenden auszurichten. Für Kinder bis 16 Jahre liegt die monatliche Kinderzulage bis Ende 2014 bei 200 Franken. Für Jugendliche in Ausbildung ab 16 bis maximal 25 Jahre liegt die Ausbildungszulage bei 250 Franken. Ab dem 1. Januar 2015 werden die Kinderzulagen auf 210 Franken und die Ausbildungszulagen auf 260 Franken erhöht. Die Arbeitgebenden dürfen die Zulagen jedoch erst auszahlen, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz sind. Anspruch auf Familienzulagen haben alle Mitarbeitenden mit einem Einkommen von mindestens 585 Franken pro Monat, bzw Franken pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2015 gelten Mindesteinkommen von 587 Franken pro Monat bzw Franken pro Jahr. Erfüllen beide Elternteile diesen Anspruch, so steht dieser in nachfolgender Reihenfolge zu: 1. der erwerbstätigen Person; 2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; 3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit überwiegend lebte; 4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; 5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; 6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Lohnaufzeichnungspflicht Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto des Arbeitnehmers laufend aufzuzeichnen, damit eine geordnete Abrechnung gewährleistet ist. Neue Arbeitnehmer sind innerhalb von 30 Tagen bei der Ausgleichskasse zu melden. Jährliche Lohnabrechnung Gemäss der jährlichen Lohnabrechnung erfolgt die Gutschrift auf dem individuellen Konto (IK) der Versicherten. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Berechnung der AHV/IV-Renten. Die Arbeitgebenden werden deshalb gebeten, nachstehende Anleitung für die Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Um Beitragslücken zu vermeiden, melden Sie uns bitte vorzeitig Pensionierte zur Erfassung als Nichterwerbstätige. Die jährliche Lohnabrechnung muss bis 30. Januar des Folgejahres bei der Ausgleichskasse Schwyz eintreffen. Bei verspätet eingereichten Lohnbescheinigungen werden Ausgleichszinsen ab 1. Januar erhoben. Zahlungsfristen Die Zahlungsfrist für die Schlussabrechnung beginnt mit dem Rechnungsdatum und dauert 30 Tage. Die Rechnung gilt als bezahlt, wenn der Betrag bei der Ausgleichskasse Schwyz gutgeschrieben wurde. Bei verspäteter Zahlung erwachsen Ausgleichszinsen. Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten werden separat ausgewiesen und werden ganz von den Arbeitgebenden getragen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird in Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge erhoben. Für Mitglieder der Ausgleichskasse Schwyz gelten folgende Verwaltungskostenansätze: bis Franken 5,0 % Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV bis Franken 3,0 % bis Franken 2,0 % bis Franken 1,5 % bis Franken 1,2 % über Franken 1,0 % Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Der Beitragssatz an die Familienausgleichskasse Schwyz (FAK) beträgt bis Ende ,6 % des AHV-pflichtigen Einkommens. Ab dem 1. Januar 2015 wird der Beitragssatz auf 1.5 % gesenkt. Er ist somit identisch mit dem auf den Lohnsummen der Arbeitnehmenden geschuldeten Beitragssatz. Die Erhebung der Beiträge erfolgt quartalsweise. Das massgebende Einkommen, auf welchem die Beiträge erhoben werden, entspricht dem provisorischen Einkommen zur Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Die endgültige Abrechnung der FAK-Beiträge erfolgt anlässlich der definitiven AHV-Steuermeldung. Die Familienausgleichskasse Schwyz richtet zudem eine Geburtszulage von Franken pro Kind aus. Diese Zulage wird direkt an die Antragsteller ausbezahlt.
5 Anleitung für die Lohnbescheinigung 2014 Das Lohnbescheinigungsformular Tragen Sie die 13-stellige Versicherten-Nummer 1 ein. Liegt noch kein Versicherungsausweis, bzw. -nachweis vor, muss dieser bei der Ausgleichskasse angefordert werden. Tragen Sie dann auf jeden Fall das Geburtsdatum in Spalte 3 ein. Name und Vorname der Versicherten 2 sind in alphabetischer Reihenfolge einzutragen und vollständig auszuschreiben. Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr unregelmässig tätig waren (z.b. Januar bis Mai und September bis Dezember), führen Sie auf mehreren Zeilen auf. Bitte tragen Sie beitragspflichtige AHV-Rentner am Schluss der Aufstellung ein und berücksichtigen Sie dabei den Freibetrag von Franken pro Monat, bzw Franken pro Jahr. Geben Sie das Geburtsdatum 3 der versicherten Person an. Bei der Beitragsdauer 4 sind der Anfangs- und der Endmonat der Beschäftigung anzugeben. Unter die AHV/IV/EO- 5 fallen alle Entgelte, die Lohncharakter aufweisen (s. Erläuterungen im Teil I). Die Bar- und Naturallöhne sind brutto einzusetzen. Sofern Nettolöhne ausgerichtet werden, müssen diese auf den Bruttolohn umgerechnet werden (Abrundung auf den nächsten Franken). Bei Personen im ordentlichen AHV- Rentenalter ist vor der Umrechnung der Freibetrag von Franken pro Monat bzw Franken pro Jahr abzuziehen: Monatliche Nettolöhne bis und mit Fr oder einmalige Jahreshonorare bis Fr : Nettolohn 0,9375 = Bruttolohn Beispiele: Fr netto/monat = Fr brutto Fr netto/jahr = Fr brutto Monatliche Nettolöhne ab Fr (Nettolohn + 63) 0,9435 = Bruttolohn Beispiel: Fr netto = Fr brutto Tragen Sie jeweils die ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen 6 ein. Beachten Sie, dass für jede Familienzulage eine entsprechende Verfügung vorliegen muss. Fehlt diese, ist der Familienzulagenanspruch trotzdem einzutragen und die Anmeldung für die Arbeitnehmer zusammen mit der Jahresabrechnung einzureichen. Für die gesamte Abrechnungsperiode 7 sind schliesslich die lohnsummen für AHV, FAK und ALV sowie die total ausbezahlten Familienzulagen einzutragen. Im ersten Feld «ALV-» sind Lohnsummen bis Franken pro Person zu totalisieren, im zweiten Feld die Lohnsummen ab Franken. Vermerken Sie auch die voraussichtlichen Lohnsummen 8 für das folgende Jahr. Basierend auf dieser Angabe erfolgt die provisorische Rechnungsstellung im Folgejahr. Bitte beachten Sie, dass jedes Jahr auf der Lohnbescheinigung Angaben zum aktuellen Versicherungsanschluss der beruflichen Vorsorge 9 zu machen sind. Fehlen die entsprechenden Angaben auf der Lohnbescheinigung, kann die Jahresschlussrechnung nicht erstellt werden. Lohnbescheinigung im Internet Sie können das Formular für die Lohnbescheinigung auch online auf ausfüllen. Drucken Sie es anschliessend aus und reichen Sie es unterschrieben zusammen mit dem Originalformular (Barcode) ein. Betriebe mit EDV-Abrechnung Betriebe mit EDV-Abrechnung übertragen die e der EDV-Unterlagen auf das Originalformular und reichen das unterzeichnete Formular zusammen mit der EDV-Abrechnung ein. Falls die ausbezahlten Familienzulagen nicht auf der EDV- Abrechnung aufgeführt sind, können Sie diese bei den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden von Hand eintragen und das in das Lohnbescheinigungsformular einsetzen. Betriebe ohne Lohnzahlungen Betriebe, die im Abrechnungsjahr keine Löhne ausbezahlt haben, müssen das Formular dennoch ausfüllen und unterschrieben retournieren. Sie vermerken in der ersten Zeile des Lohnbescheinigungsformulars «keine Löhne ausbezahlt». AUSGLEICHSKASSE SCHWYZ Telefon Telefax AUSGLEICHSKASSE SCHWYZ Telefon Telefax AUSGLEICHSKASSE Schwyz SCHWYZ Telefon Telefax Postfach Schwyz 53 Lohnbescheinigung 6431 Schwyz 2011 Mitglied Lohnbescheinigung 2011 Lohnbescheinigung Mitglied Abrechnungs-Nr. Mitglied Josef Muster GmbH Ort Abrechnungs-Nr. und Datum Abrechnungs-Nr Ort und Datum Ort und Datum Ibach, 4. Januar Versicherten-Nummer (13-stellig) Versicherten-Nummer (13-stellig) 2 Name und Vorname des Versicherten (in alphabetischer Reihenfolge) Name und Vorname des Versicherten (in alphabetischer Reihenfolge) Name und Vorname des Versicherten (in alphabetischer Reihenfolge) An Ausgleichskasse Schwyz An Ausgleichskasse Ausgleichskasse Schwyz 6431 An Schwyz Schwyz Postfach Ausgleichskasse 53 Schwyz 6431 Schwyz 6431 Postfach Schwyz Schwyz 3 Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsdatum 4 5 Beitrags- Beitragspflichtige dauer Lohnsumme Beitrags- von bis Beitragspflichtige dauer Lohnsumme Beitragsvon bis Beitragspflichtige dauer Lohnsumme von bis Seitentotal 6 Ausbezahlte Familienzulagen Ausbezahlte Familienzulagen Ausbezahlte Familienzulagen Versicherten-Nummer (13-stellig) Immergrün Ferdinand Muster Josef Tegenwald Sonja Seitentotal 7 ALV- ALV- AHV- FLG- FAK- pflichtige Seitentotal Lohnsumme von Ausbezahlte Zulagen Periode bis Fr ab ALV- Fr. 126 ALV AHV- FLG- FAK- bis Fr Periode bis Fr. 126 ALV von Fr. 126 ALV Ausbezahlte Zulagen AHV- FLG FAKpflichtige Lohnsumme pflichtige bis Fr Lohnsumme Periode bis Fr von Fr Ausbezahlte Zulagen bis Fr Mutmassliche 8 Lohnsumme / Kinderzulagen für Mutmassliche Lohnsumme das Folgejahr / Kinderzulagen Mutmassliche für Lohnsumme das Folgejahr / Wir Kinderzulagen sind einer registrierten BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen Ja Nein für das Folgejahr Wenn Wir sind Ja, einer Name registrierten der Vorsorgeeinrichtung: BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen 9 Ja Nein Wenn Wenn Wir sind Nein, Ja, einer Name Begründung: registrierten der Vorsorgeeinrichtung: BVG-Vorsorgeeinrichtung Unsere Pensionskasse angeschlossen Ja Nein Wir Wenn bestätigen Nein, Ja, Name Begründung: die der Richtigkeit Vorsorgeeinrichtung: und Vollständigkeit der Jahresabrechnung. Datum Kontaktperson Wir Wenn bestätigen Nein, Begründung: die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresabrechnung. Datum Telefonnummer Kontaktperson Wir bestätigen die Unterschrift Josef Richtigkeit Muster und Vollständigkeit der Jahresabrechnung. Datum adresse Telefonnummer Kontaktperson Unterschrift Lohn Ihre Unterschrift Zulagen adresse Telefonnummer josef.muster@muster-gmbh.ch Unterschrift Lohn Zulagen (Felder freilassen, von Ausgleichskasse auszufüllen) adresse Lohn Zulagen (Felder freilassen, von Ausgleichskasse auszufüllen) (Felder freilassen, von Ausgleichskasse auszufüllen)
6 10 11 TEIL III Weitere Informationen 3. E-Business mit der Ausgleichskasse Schwyz Das PartnerWeb Möchten Sie Ihre Lohn- und Personalmeldungen papierlos und schnell abwickeln? Nutzen Sie die passwortgeschützte Internet-Plattform PartnerWeb für elektronische Lohnmeldungen (ELM). Das PartnerWeb umfasst folgende Funktionen: Lohnmeldung: Sie erfassen die Löhne Ihrer Mitarbeitenden im PartnerWeb und übermitteln uns diese elektronisch. Eine Liste der Anbieter, deren Lohnprogramme PartnerWeb unterstützen, finden Sie unter Sie können auch Korrekturen und Nachträge zu Lohnabrechnungen online mitteilen sowie Änderungen in der provisorisch gemeldeten Lohnsumme für das laufende Jahr vornehmen. Mitarbeitende: Melden Sie online neue Mitarbeitende für die Eröffnung eines individuellen Kontos und die Erstellung eines Versicherungsnachweises an. Bei Änderung der Personalien können Sie einen neuen Versicherungsausweis bestellen oder bei Verlust eine Nachbestellung vornehmen. Journal: Sämtliche von Ihnen veranlassten elektronischen Übermittlungen werden in einem Journal protokolliert. Der Datensicherheit wird dabei höchste Priorität eingeräumt. Neben dem passwortgeschützten Zugang werden auch während der Übermittlung alle Daten gemäss dem neuesten Stand der Technik verschlüsselt. Zutritt zum PartnerWeb Für den Zutritt zum PartnerWeb wenden Sie sich an die Ausgleichskasse Schwyz worauf wir Ihnen ein Einladungsschreiben mit Partnernummer zustellen. Mit dieser Partnernummer und Ihrer persönlichen - Adresse können Sie sich registrieren. Mit dem daraufhin per zugestellten Aktivierungscode können Sie ein persönliches Passwort einrichten und danach die Dienstleistungen des PartnerWeb nutzen. Weitere Informationen und den Zugang zum PartnerWeb finden Sie auf LSV / DebitDirect Wir bieten Ihnen an, sämtliche Rechnungen mit der Ausgleichskasse Schwyz über das Lastschriftverfahren (LSV) Ihrer Bank bzw. über DebitDirect der Post abzuwickeln. Die Belastungsermächtigung können Sie auf unserer Website herunterladen oder wenden Sie sich direkt an Ihre Ansprechperson bei der Ausgleichskasse Schwyz. Die Ausführungen in dieser Broschüre vermitteln nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die geltenden rechtlichen Bestimmungen massgebend. Die Kundenberater der Ausgleichskasse Schwyz stehen für weitere Auskünfte zum Beitragswesen und für Hilfestellungen beim Ausfüllen der Lohnbescheinigungen gerne zur Verfügung. 1. Merkblätter Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern, die sich mit Fragen der AHV-Beitragspflicht befassen: 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO 2.04 Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 2.05 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.06 Hausdienstarbeit 2.07 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber 2.08 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.09 Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung 2.10 Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.11 Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen Sie können die Merkblätter kostenlos bei der Ausgleichskasse beziehen oder finden Sie in unserem Online-Schalter unter 2. Internet Auf stehen sämtliche Merkblätter und Formulare rund um die Uhr zur Verfügung. Dort finden Sie auch weitere Informationen über die Möglichkeit der elektronischen Lohnmeldung (ELM) via PartnerWeb oder das Lastschriftverfahren (LSV) / DebitDirect. 3. Persönliche Beratung Die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse Schwyz stehen Ihnen für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung. Wir empfangen Sie gerne in unseren modernen Geschäftsräumlichkeiten an der Rubiswilstrasse 8 in Ibach/Schwyz. Bitte melden Sie sich telefonisch oder per für ein persönliches Beratungsgespräch an: oder info@aksz.ch. 4. Ihre Kundenberater nach Gemeinden Alpthal Anderes Corinne Altendorf Schuler René Arth Anderes Corinne Einsiedeln Schelbert Guido Feusisberg Lehmann Désirée Freienbach (A I) Radat Martina Freienbach (J S) Nideröst Sandra Freienbach (T Z) Gambirasio Helen Galgenen Appert Edith Gersau Karahodzic Dino Illgau Anderes Corinne Ingenbohl Karahodzic Dino Innerthal Müller Tamara Küssnacht Kessler Fabienne Lachen Betschart Angela Lauerz Müller Tamara Morschach Nideröst Irma Muotathal Müller Tamara Oberiberg Anderes Corinne Reichenburg Kneubühler Cornelia Riemenstalden Anderes Corinne Rothenthurm Müller Tamara Sattel Müller Tamara Schübelbach Appert Edith Schwyz (A O) Nideröst Irma Schwyz (P Z) Metthez Dominic Steinen Müller Tamara Steinerberg Anderes Corinne Tuggen Betschart Angela Unteriberg Karahodzic Dino Vorderthal Müller Tamara Wangen Lehmann Désirée Wollerau Schmitter Samira
7 12 Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz Rubiswilstrasse Schwyz Telefon Fax info@aksz.ch
Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG
1 Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG Mit den Erläuterungen zur Jahresabrechnung 2012 (Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2013) 2 Teil I Sozialversicherungsbeiträge 1. Beiträge
MehrAbrechnungsverfahren 2014
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES
MehrInformationen zur Lohnbescheinigung 2015
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung 2015 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2016 BEITRAGSBEZUG 2 ABRECHNUNG DER BEITRÄGE Während des Jahres rechnen Sie
MehrInformationen zur Lohnbescheinigung 2015
Informationen zur Lohnbescheinigung 2015 Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2016 BEITRAGSPFLICHT AHV / IV / EO UND ALV In der Schweiz erwerbstätige Personen müssen ab dem 1. Januar nach vollendetem
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrMITTEILUNG 2013 LOHNBESCHEINIGUNG (LB) 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns
Steinbockstrasse 8 Postfach 7002 Chur Tel: +41-81 258 31 41 Fax:+41-81 258 31 49 www.ak87.ch info@ak87.ch MITTEILUNG 2013 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2013 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
Mehr2.07 Stand 1. Januar 2011
2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
MehrVereinfachtes Abrechnungsverfahren
2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrBeiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen
MehrAnmeldung Einzelfirma/ Selbständigerwerbende
AUSGLEICHSKASSE LUZERN Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 041 375 05 05 www.ahvluzern.ch Anmeldung Einzelfirma/ Selbständigerwerbende 1. Angaben zur Einzelfirma Firmenname CH-Nummer (UID) Datum
MehrLohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
2.01 Beiträge Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, die IV und
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrHerzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich
Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende von Angestellten im Privathaushalt und Arbeitgebende mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren Gültig ab 1. Januar 2015 123 Sie haben sich
MehrFamilienzulagen ab 2016
Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrPartnerWeb: Anleitung
PartnerWeb: Anleitung 123 Ausgleichskasse Stand: 29.08.2011 / drj So registrieren Sie sich im PartnerWeb: Erstanmeldung Der erstmalige Zutritt zum PartnerWeb erfordert eine Partnernummer, die Sie auf der
MehrFamilienzulagen im Kanton Zug
Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrStand am 1. Januar 2010. Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
2.01 Stand am 1. Januar 2010 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 1 Beitragspflicht Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Mehr2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005
2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
Mehr1.2012 Stand am 1. Januar 2012
1.2012 Stand am 1. Januar 2012 Änderungen auf 1. Januar 2012 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5 Leistungen der IV 6-7 Auskünfte und weitere Informationen
MehrFragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit»
Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit» Ist jeder Franken beitragspflichtig? Vom Lohn, der Fr. 2'200. pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, werden die Beiträge
MehrAnleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard
MehrCH-Nummer (UID) Branche. Aktuelle Ausgleichskasse. Bisheriger Inhaber. Telefon. Fax. E-Mail. Homepage. Telefon Direktwahl.
ABC SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT BASEL-LANDSCHAFT AHV-Beitragspflicht Anmeldung Gesellschaft Angaben zur Firma Name der Gesellschaft CH-Nummer (UID) Datum Handelsregistereintrag / Gründungsdatum Branche
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
Mehraktuell Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2012 die wichtigsten änderungen bei der ahv per 1. 1. 2012 finden sie auf der rückseite. 1. Säule, AHV/IV/EO Beiträge Unselbstständigerwerbende Ab
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrInformationen zur Lohnbescheinigung 2017
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung 2017 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichen innert 30 Tagen! BEITRAGSBEZUG 2 ABRECHNUNG DER BEITRÄGE Während des Jahres rechnen Sie
MehrCH-Nummer (UID) Aktuelle Ausgleichskasse. Bisheriger Inhaber. Telefon. Fax. E-Mail. Homepage. Telefon Direktwahl. E-Mail Adresse. Telefon.
ABC SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT BASEL-LANDSCHAFT AHV-Beitragspflicht Anmeldung Einzelfirma Angaben zur Einzelfirma Firmenname CH-Nummer (UID) Datum Handelsregistereintrag / Gründungsdatum Aktuelle Ausgleichskasse
MehrSchutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten. oder geistigen Gesundheitsschaden.
37.01 Bezeichnung der Sozialversicherung Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Schutz
MehrAnmeldung Teilhaber/in
Anmeldung Teilhaber/in Die Anmeldeformulare der einzelnen Teilhaberinnen und Teilhaber bitte zusammen mit dem Formular Anmeldung Personengesellschaft einreichen. 1 Personalien Teilhaber/in Familienname
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009
6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
Mehr2.02 Stand am 1. Januar 2013
2.02 Stand am 1. Januar 2013 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung
MehrPLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
Mehra) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen:
44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: Ab - kürzung AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes
MehrABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil)
Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8,, 8952 Schlieren Tel. 044 738 53 53, 044 738 53 73 info@promea.ch, www.promea.ch AHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r
MehrEntgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
Mehr1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
2.05 Stand am 1. Januar 2009 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen
Ausgleichskasse Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige Personalien Familienname
MehrNeue AHV-Nummer. Projektstand am 1. November 2007
Neue AHV-Nummer Projektstand am 1. November 2007 Die neue AHV-Nummer wird eingeführt 1 Die neue Nummer wird in der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, in der Invalidenversicherung IV und in der
MehrFragen zur Person. Ausgleichskasse. Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige
Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72 72 www.svztg.ch Ausgleichskasse Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht
MehrSVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - Beiträge Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl:
MehrÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG)
ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG) Wegleitung prämienpflichtiger Verdienst gültig ab 1.1.2008 1. Beitrags- und Prämienpflicht Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf dem massgebenden Lohn gemäss
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrSOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013
SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch
MehrAnmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013)
Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Wir bitten um Beantwortung der nachstehenden Fragen und Rücksendung dieses Formulars an Bildungsdirektion,
MehrAn die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Mitteilung Nr. 162 An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Zürich, im April 2008 Einführung der neuen 13-stelligen AHV-Nummer Durchführungsinstruktionen mit Terminplan
Mehr1.2011 Stand am 1. Januar 2011
1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrTrainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen. Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40
Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40 Sozialversicherung und Löhne Seite -1- Aufgabe 1 (AHV Abrechnung AG) 15 Punkte Die Brenoti AG, Novaggio
MehrPrämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015
Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben
MehrPartnerWeb. Anleitung. Personaladministration online erledigen. Telefon: 062 837 71 71 info@gastrosocial.ch
PartnerWeb Personaladministration online erledigen Anleitung Telefon: 062 837 71 71 E-Mail: info@gastrosocial.ch Inhaltsverzeichnis Anleitung PartnerWeb Hinweise 3 Registrieren 4 Anmelden 6 Mitarbeitende
MehrHerzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich
Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende Gültig ab 1. Januar 2015 123 Sie haben sich bei uns als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber angemeldet und sind nun Mitglied unserer Ausgleichskasse.
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
MehrMerkblatt über die Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh.
Merkblatt über die Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh. Für Arbeitnehmende ausserhalb der Landwirtschaft Für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Für Nichterwerbstätige Stand: 1. Januar
MehrAnmeldung Selbständigerwerbende
AUSGLEICHSKASSE LUZERN Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 Telefon 041 375 05 05 www.ahvluzern.ch 1. Angaben zur Firma Firmenname Bisherige/r Inhaber/in Aufnahme der Tätigkeit am Branche Handelsregistereintrag
MehrHerzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich
Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Nichterwerbstätige Gültig ab 1. Januar 2016 123 Sie haben sich bei uns als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger angemeldet und sind nun Mitglied
MehrALTERSVORSORGE Arbeitsauftrag
Aufgabe 1 Verständnisfragen zum Einstiegstext a. Mit welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von erwerbstätigen Personen? b. Ab welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Personen?
MehrInformationen zur Lohnbescheinigung 2017
Informationen zur Lohnbescheinigung 2017 Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2018 BEITRAGSPFLICHT AHV / IV / EO UND ALV In der Schweiz erwerbstätige Personen müssen ab dem 1. Januar nach vollendetem
MehrExcel-Lohnblätter 2015
Excel-Lohnblätter 2015 WEGLEITUNG 1 Excel-Datei 1.1 Allgemeines Das AHV-Gesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die Löhne laufend aufzuzeichnen, soweit dies für eine geordnete Abrechnung mit der Ausgleichskasse
Mehr6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010
6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
Mehr6.05 Stand am 1. Januar 2008
6.05 Stand am 1. Januar 2008 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrAnmeldung Selbständigerwerbende/r
Anmeldung Selbständigerwerbende/r 1 Personalien Selbständigerwerbende/r Familienname Vorname(n) Geburtsdatum Anrede Frau Herr Titel Aktueller Zivilstand Ledig Verheiratet Verwitwet Gerichtlich getrennt
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrAlters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für
MehrBusiness Software für KMU. Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016
Business Software für KMU Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016 Inhalt Allgemein... 2 Neues Geschäftsjahr... 2 Lohn Einrichtung... 4 AHV... 4 ALV... 6 SUVA / UVG... 7 BVG... 8 KTG... 8 Quellensteuer Bezugsprovision...
MehrIhre Sozialversicherungen unser Metier.
Schwyzer Schlüssel zur sozialen Sicherheit Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Wir sind für Sie da. Als kantonal verankertes Kompetenzzentrum sichern wir der gesamten Schwyzer Bevölkerung den Zugang
MehrAnmeldung Nichterwerbstätige
Qualität ist uns wichtig AHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r bei einer anderen Ausgleichskasse (AK) angeschlossen? Falls ja, AK: seit: (bitte Kopie
Mehr1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen
Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf
MehrALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
MehrLohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod
Workshop Lohnfragen Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod Nach Personal- und Besoldungsgesetz für Mitarbeitende der Verwaltung des Kantons Schwyz Fallbeschriebe Lohnfortzahlung bei Krankheit mit
MehrVoraussetzung für eine Versicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der PKJ
Voraussetzung für eine Versicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der PKJ Medienschaffende: Aufnahme ohne Verbandsmitgliedschaft Medienschaffende haben die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrSozialversicherungen 2009
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
Mehr6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung
6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.
MehrDie bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich
Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz
MehrTrainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben
Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige
Mehr6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG
6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung
MehrVorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich
is Be Zypressenstrasse 71 8004 Zürich el pi Telefon geschäftlich 044 711 84 10 Telefon direkt 044 711 84 02 info@braingroup-vorsorge.ch Vorsorgeanalyse vom 18. Oktober 2012 Herr und Frau Daniel und Claudia
Mehra) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen:
44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: Ab - kürzung AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Seite 1 a Stundenlohnberechnung Monatslohn 5'750 13 Monatslöhne Stunden pro Woche 43 Berechnungen Seite 1 von 26 Seite 2 a Ferienberechnung pro Monat Ferienanspruch 4 Wochen = 20 Tage pro Jahr 5 Wochen
Mehr36. SonntagsBlick Langlaufplausch 2015 Anleitung für eine Gruppenanmeldung
36. SonntagsBlick Langlaufplausch 2015 Anleitung für eine Gruppenanmeldung Am Dienstag, 1. September 2015 um 08.00 Uhr wird die Anmeldung unter www.davos.ch/langlaufplausch und www.blick.ch/sporterlebnis
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN
Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
Mehr1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015
1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
Mehr36. SonntagsBlick Langlaufplausch 2015 Anleitung für die Online-Anmeldung
36. SonntagsBlick Langlaufplausch 2015 Anleitung für die Online-Anmeldung Am Dienstag, 1. September 2015 um 08.00 Uhr wird die Anmeldung unter www.davos.ch/langlaufplausch und www.blick.ch/sporterlebnis
Mehr3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter
3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrPENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten
PENSIONIERUNG rechtzeitig vorbereiten 1 Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug Rente / Kapital
Mehr