Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG

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1 1 Sozialversicherungsbeiträge AHV / IV / EO / ALV / FAK / FLG Mit den Erläuterungen zur Lohnbescheinigung 2014 (Achtung! Rücksendefrist bis 30. Januar 2015)

2 2 3 Teil I Sozialversicherungsbeiträge 1. Beiträge AHV/IV/EO und ALV Beitragspflicht Es sind alle Personen beitragspflichtig, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Unter gewissen Voraussetzungen auch Personen, die im Ausland für Schweizer Arbeitgebende tätig sind. Beginn der Beitragspflicht Erwerbstätige haben ab dem 1. Januar des Kalenderjahres Beiträge zu entrichten, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt: Geburtsjahr Beginn der Beitragspflicht Januar Januar Januar 2016 Beitragssätze Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Ansätze auf den gesamten Bruttolohn: AHV 8,4 % IV 1,4 % EO 0,5 % 10,3 % Mitarbeitende Familienmitglieder haben ebenfalls Beiträge zu entrichten. Vom vollendeten 17. bis 20. Altersjahr bzw. ab dem AHV-Rentenalter sind nur auf den Barlohn (abzüglich des Rentnerfreibetrages), ab dem 21. bis 64./65. Altersjahr sind Beiträge vom Bar- und Naturallohn, allenfalls vom Globallohn zu entrichten: Geburtsjahr Beginn der Beitragspflicht Januar Januar Januar 2016 Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten der Ehepartner des Betriebsinhabers, die Blutsverwandten des Betriebsinhabers und seines Ehepartners in auf- und absteigender Linie und deren Ehepartner, die Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehepartner, die Adoptivkinder des Betriebsinhabers, die Pflegekinder des Betriebsinhabers, die mit diesem in einer Hausgemeinschaft leben. Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft bezahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Beiträge von Selbständigerwerbenden Selbständigerwerbende haben ab dem 1. Januar nach erfülltem 17. Altersjahr Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Beitragsjahr berechnet. Die Grundlage bildet dabei die definitive Steuerveranlagung. Da diese Zahlen Anfang Jahr noch nicht vorliegen, werden Akontobeiträge in Rechnung gestellt. Für Selbständigerwerbende im Rentenalter gilt ebenfalls der Rentnerfreibetrag. Beiträge von Nichterwerbstätigen Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr. Sie endet mit dem Monat nach Erreichen des Rentenalters. Auch bei Invalidität besteht die Beitragspflicht bis zu dieser Altersgrenze. Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Renteneinkommens und des Vermögens im laufenden Beitragsjahr berechnet. Als Grundlage dafür dient die definitive Steuerveranlagung. Da diese Zahlen Anfang Jahr noch nicht vorliegen, werden Akontobeiträge in Rechnung gestellt. Bezug der Beiträge Die Rechnungen der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug der Beiträge werden monatlich oder bei Lohnsummen unter Franken quartalsweise gestellt. Die Zahlung hat innerhalb von zehn Tagen nach Monats- bzw. Quartalsende zu erfolgen. Liegen am Jahresende die Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, wird eine Schlussrechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erstellt. Eine Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn der Betrag auf dem Konto der Ausgleichskasse eingeht und nicht bereits, wenn die Zahlung veranlasst wurde. Wer die Zahlungsfristen nicht einhält, wird gebührenpflichtig gemahnt. Bei verspäteten Beitragszahlungen wird ein Ausgleichszins von fünf Prozent erhoben. Bruttolohn bis ab ALV-Abzug 2,2 % 1,0 % Arbeitnehmende und Arbeitgebende tragen diese Beiträge je zur Hälfte. Die Beiträge sind vom Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse zu entrichten. An die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird seit dem Jahr 2011 auf die Einkommen bis Franken ein Beitragssatz von 2,2 % erhoben, ab Franken 1 %. Die separat ausgewiesenen Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden. Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Für Lehrlinge sind Beiträge vom Barlohn und vom Naturallohn zu entrichten. Lediglich für Lehrlinge, die im landwirtschaftlichen Familienbetrieb arbeiten, ist vom erfüllten 17. bis 20. Altersjahr ausschliesslich der Barlohn beitragspflichtig. Ende der Beitragspflicht Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter bei Frauen 64, bei Männern 65 Jahre erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Beiträge im Rentenalter Frauen, die das 64., respektive Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und weiterhin erwerbstätig sind, haben ab dem Folgemonat Anspruch auf den Rentnerfreibetrag von Franken im Monat oder Franken im Jahr pro Arbeitgeber. Den Freibetrag übersteigende Lohnbestandteile sind AHV/IV/EO-, jedoch nicht ALV-beitragspflichtig.

3 Beitragspflichtiger Lohn Der massgebende Lohn Zum massgebenden Lohn, für den Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden müssen, gehören alle Entgelte aus unselbständiger Tätigkeit. Dies sind insbesondere: Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslöhne, Stück- bzw. Akkordlöhne, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst; Orts- und Teuerungszulagen; Ferien- und Feiertagsentschädigungen; Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und die üblichen Verpflegungskosten; regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung von Dienstautos, Dienstwohnungen usw.; Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien; geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer; Entgelte der Kommanditäre aus einem Arbeitsverhältnis; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; Provisionen und Kommissionen; Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe; Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kanton und Gemeinden; Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte; Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die AHV/IV/ EO und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern durch den Arbeitgeber; Abgangsentschädigungen, Überbrückungsrenten und freiwillige Vorsorgeleistungen, soweit sie nicht vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit; der ausfallende Lohn während Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der Arbeitslosenversicherung; Erwerbsausfallentschädigungen (EO-Taggelder, Mutterschaftsentschädigung); Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Militärversicherung sowie Insolvenzentschädigungen der ALV. Nicht massgebender Lohn Nicht zum massgebenden Lohn gehören: Sold oder soldähnliche Vergütungen (Militär, Zivilschutz, Jungschützenleiterkurse und Leiterkursen von «Jugend und Sport»); Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr; Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität; Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen; Leistungen von selbständigen Vorsorgeeinrichtungen; Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats- und Geburtszulagen); reglementarische Beiträge der Arbeitgeber an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen; Beiträge der Arbeitgeber an Kranken- und Unfallversicherung; Beiträge der Arbeitgeber an Familienausgleichskassen; Zuwendungen beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern oder an Hinterlassene von Arbeitnehmern; Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel; Verlobungs-, Eintragungs- und Hochzeitsgeschenke; Anerkennungsprämien bis zu 500 Franken für das Bestehen von beruflichen Prüfungen; Zuwendungen der Arbeitgeber anlässlich eines Betriebsjubiläums, frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren; Leistungen der Arbeitgeber an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten; Naturalgeschenke, die den Wert von 500 Franken im Jahr nicht übersteigen; Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen; Auslandseinkommen, die von in der Schweiz niedergelassenen Personen als Organe einer juristischen Person mit Sitz im Ausland erzielt werden. Geringfügige Entgelte Geringfügige Entgelte, die Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, sind nicht beitragspflichtig. Ausnahme sind Löhne für in Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmende (Reinigungskräfte, Gärtner usw.) und Kulturschaffende, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden. Auf diese Löhne müssen in jedem Fall Beiträge bezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2015 werden «Sackgeldjobs» von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die Regelung gilt für junge Leute bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privathaushalten verdienen. Bewertung der Naturalbezüge Es gelten folgende Natural- bzw. Globallöhne: Naturallöhne pro Tag (Fr.) pro Monat (Fr.) ledig verheiratet Zuschlag je Kind Globallöhne (mitarbeitende Familienmitglieder) ledig verheiratet* Zuschlag je Kind * Arbeiten beide Ehepartner im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz für ledige Familienmitglieder. Sofern die Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder obgenannte Globallohnansätze übersteigen, sind der effektive Barlohn und der Naturallohn abzurechnen. Für einzelne Mahlzeiten oder Unterkunft gelten folgende Ansätze: Morgenessen Fr Mittagessen Fr Nachtessen Fr Unterkunft Fr volle Verpflegung und Unterkunft Fr Anders geartete Naturaleinkommen, z.b. freie Wohnung für einen Arbeitnehmer nebst Barlohn, Abgabe von Produkten usw. sind der Ausgleichskasse Schwyz direkt zur Schätzung zu melden.

4 6 7 TEIL II LOHNABRECHNUNG Familienzulagen (FLG/FAK) 1. Allgemeine Informationen Beiträge Die Beiträge der Arbeitgebenden unterscheiden sich zwischen Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und Familienzulagen im Gewerbe (FAK). In gemischten Betrieben (Landwirtschaft und Gewerbe) erfolgt die Zuordnung auf Grund der überwiegenden Tätigkeit. Landwirtschaft (FLG) Der Arbeitgeberbeitrag an die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beträgt 2 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Er ist auf alle Löhne an landwirtschaftliche Arbeitnehmende zu entrichten. Ausgenommen sind Söhne, Töchter, die Ehepartner der Betriebsleiter, verheiratete Schwiegertöchter sowie Eltern und Grosseltern der Betriebsleiter. Für Schwiegersöhne und Stiefsöhne gelten besondere Vorschriften. Gewerbe (FAK) Der Beitragssatz an die Familienausgleichskasse Schwyz (FAK) beträgt bis Ende ,6 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Ab dem 1. Januar 2015 wird der Beitragssatz auf 1.5 % gesenkt. Die Beiträge werden ganz von den Arbeitgebenden getragen. Für FAK-Beiträge an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse für Zweigniederlassungen ist in der Lohnmeldung beim betreffenden Arbeitnehmer ein Hinweis anzubringen. Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen Die Familienzulagen sind den Arbeitnehmern grundsätzlich durch die Arbeitgebenden auszurichten. Für Kinder bis 16 Jahre liegt die monatliche Kinderzulage bis Ende 2014 bei 200 Franken. Für Jugendliche in Ausbildung ab 16 bis maximal 25 Jahre liegt die Ausbildungszulage bei 250 Franken. Ab dem 1. Januar 2015 werden die Kinderzulagen auf 210 Franken und die Ausbildungszulagen auf 260 Franken erhöht. Die Arbeitgebenden dürfen die Zulagen jedoch erst auszahlen, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz sind. Anspruch auf Familienzulagen haben alle Mitarbeitenden mit einem Einkommen von mindestens 585 Franken pro Monat, bzw Franken pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2015 gelten Mindesteinkommen von 587 Franken pro Monat bzw Franken pro Jahr. Erfüllen beide Elternteile diesen Anspruch, so steht dieser in nachfolgender Reihenfolge zu: 1. der erwerbstätigen Person; 2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; 3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit überwiegend lebte; 4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; 5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; 6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Lohnaufzeichnungspflicht Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto des Arbeitnehmers laufend aufzuzeichnen, damit eine geordnete Abrechnung gewährleistet ist. Neue Arbeitnehmer sind innerhalb von 30 Tagen bei der Ausgleichskasse zu melden. Jährliche Lohnabrechnung Gemäss der jährlichen Lohnabrechnung erfolgt die Gutschrift auf dem individuellen Konto (IK) der Versicherten. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Berechnung der AHV/IV-Renten. Die Arbeitgebenden werden deshalb gebeten, nachstehende Anleitung für die Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Um Beitragslücken zu vermeiden, melden Sie uns bitte vorzeitig Pensionierte zur Erfassung als Nichterwerbstätige. Die jährliche Lohnabrechnung muss bis 30. Januar des Folgejahres bei der Ausgleichskasse Schwyz eintreffen. Bei verspätet eingereichten Lohnbescheinigungen werden Ausgleichszinsen ab 1. Januar erhoben. Zahlungsfristen Die Zahlungsfrist für die Schlussabrechnung beginnt mit dem Rechnungsdatum und dauert 30 Tage. Die Rechnung gilt als bezahlt, wenn der Betrag bei der Ausgleichskasse Schwyz gutgeschrieben wurde. Bei verspäteter Zahlung erwachsen Ausgleichszinsen. Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten werden separat ausgewiesen und werden ganz von den Arbeitgebenden getragen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird in Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge erhoben. Für Mitglieder der Ausgleichskasse Schwyz gelten folgende Verwaltungskostenansätze: bis Franken 5,0 % Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV bis Franken 3,0 % bis Franken 2,0 % bis Franken 1,5 % bis Franken 1,2 % über Franken 1,0 % Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Der Beitragssatz an die Familienausgleichskasse Schwyz (FAK) beträgt bis Ende ,6 % des AHV-pflichtigen Einkommens. Ab dem 1. Januar 2015 wird der Beitragssatz auf 1.5 % gesenkt. Er ist somit identisch mit dem auf den Lohnsummen der Arbeitnehmenden geschuldeten Beitragssatz. Die Erhebung der Beiträge erfolgt quartalsweise. Das massgebende Einkommen, auf welchem die Beiträge erhoben werden, entspricht dem provisorischen Einkommen zur Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Die endgültige Abrechnung der FAK-Beiträge erfolgt anlässlich der definitiven AHV-Steuermeldung. Die Familienausgleichskasse Schwyz richtet zudem eine Geburtszulage von Franken pro Kind aus. Diese Zulage wird direkt an die Antragsteller ausbezahlt.

5 Anleitung für die Lohnbescheinigung 2014 Das Lohnbescheinigungsformular Tragen Sie die 13-stellige Versicherten-Nummer 1 ein. Liegt noch kein Versicherungsausweis, bzw. -nachweis vor, muss dieser bei der Ausgleichskasse angefordert werden. Tragen Sie dann auf jeden Fall das Geburtsdatum in Spalte 3 ein. Name und Vorname der Versicherten 2 sind in alphabetischer Reihenfolge einzutragen und vollständig auszuschreiben. Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr unregelmässig tätig waren (z.b. Januar bis Mai und September bis Dezember), führen Sie auf mehreren Zeilen auf. Bitte tragen Sie beitragspflichtige AHV-Rentner am Schluss der Aufstellung ein und berücksichtigen Sie dabei den Freibetrag von Franken pro Monat, bzw Franken pro Jahr. Geben Sie das Geburtsdatum 3 der versicherten Person an. Bei der Beitragsdauer 4 sind der Anfangs- und der Endmonat der Beschäftigung anzugeben. Unter die AHV/IV/EO- 5 fallen alle Entgelte, die Lohncharakter aufweisen (s. Erläuterungen im Teil I). Die Bar- und Naturallöhne sind brutto einzusetzen. Sofern Nettolöhne ausgerichtet werden, müssen diese auf den Bruttolohn umgerechnet werden (Abrundung auf den nächsten Franken). Bei Personen im ordentlichen AHV- Rentenalter ist vor der Umrechnung der Freibetrag von Franken pro Monat bzw Franken pro Jahr abzuziehen: Monatliche Nettolöhne bis und mit Fr oder einmalige Jahreshonorare bis Fr : Nettolohn 0,9375 = Bruttolohn Beispiele: Fr netto/monat = Fr brutto Fr netto/jahr = Fr brutto Monatliche Nettolöhne ab Fr (Nettolohn + 63) 0,9435 = Bruttolohn Beispiel: Fr netto = Fr brutto Tragen Sie jeweils die ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen 6 ein. Beachten Sie, dass für jede Familienzulage eine entsprechende Verfügung vorliegen muss. Fehlt diese, ist der Familienzulagenanspruch trotzdem einzutragen und die Anmeldung für die Arbeitnehmer zusammen mit der Jahresabrechnung einzureichen. Für die gesamte Abrechnungsperiode 7 sind schliesslich die lohnsummen für AHV, FAK und ALV sowie die total ausbezahlten Familienzulagen einzutragen. Im ersten Feld «ALV-» sind Lohnsummen bis Franken pro Person zu totalisieren, im zweiten Feld die Lohnsummen ab Franken. Vermerken Sie auch die voraussichtlichen Lohnsummen 8 für das folgende Jahr. Basierend auf dieser Angabe erfolgt die provisorische Rechnungsstellung im Folgejahr. Bitte beachten Sie, dass jedes Jahr auf der Lohnbescheinigung Angaben zum aktuellen Versicherungsanschluss der beruflichen Vorsorge 9 zu machen sind. Fehlen die entsprechenden Angaben auf der Lohnbescheinigung, kann die Jahresschlussrechnung nicht erstellt werden. Lohnbescheinigung im Internet Sie können das Formular für die Lohnbescheinigung auch online auf ausfüllen. Drucken Sie es anschliessend aus und reichen Sie es unterschrieben zusammen mit dem Originalformular (Barcode) ein. Betriebe mit EDV-Abrechnung Betriebe mit EDV-Abrechnung übertragen die e der EDV-Unterlagen auf das Originalformular und reichen das unterzeichnete Formular zusammen mit der EDV-Abrechnung ein. Falls die ausbezahlten Familienzulagen nicht auf der EDV- Abrechnung aufgeführt sind, können Sie diese bei den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden von Hand eintragen und das in das Lohnbescheinigungsformular einsetzen. Betriebe ohne Lohnzahlungen Betriebe, die im Abrechnungsjahr keine Löhne ausbezahlt haben, müssen das Formular dennoch ausfüllen und unterschrieben retournieren. Sie vermerken in der ersten Zeile des Lohnbescheinigungsformulars «keine Löhne ausbezahlt». AUSGLEICHSKASSE SCHWYZ Telefon Telefax AUSGLEICHSKASSE SCHWYZ Telefon Telefax AUSGLEICHSKASSE Schwyz SCHWYZ Telefon Telefax Postfach Schwyz 53 Lohnbescheinigung 6431 Schwyz 2011 Mitglied Lohnbescheinigung 2011 Lohnbescheinigung Mitglied Abrechnungs-Nr. Mitglied Josef Muster GmbH Ort Abrechnungs-Nr. und Datum Abrechnungs-Nr Ort und Datum Ort und Datum Ibach, 4. Januar Versicherten-Nummer (13-stellig) Versicherten-Nummer (13-stellig) 2 Name und Vorname des Versicherten (in alphabetischer Reihenfolge) Name und Vorname des Versicherten (in alphabetischer Reihenfolge) Name und Vorname des Versicherten (in alphabetischer Reihenfolge) An Ausgleichskasse Schwyz An Ausgleichskasse Ausgleichskasse Schwyz 6431 An Schwyz Schwyz Postfach Ausgleichskasse 53 Schwyz 6431 Schwyz 6431 Postfach Schwyz Schwyz 3 Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsdatum 4 5 Beitrags- Beitragspflichtige dauer Lohnsumme Beitrags- von bis Beitragspflichtige dauer Lohnsumme Beitragsvon bis Beitragspflichtige dauer Lohnsumme von bis Seitentotal 6 Ausbezahlte Familienzulagen Ausbezahlte Familienzulagen Ausbezahlte Familienzulagen Versicherten-Nummer (13-stellig) Immergrün Ferdinand Muster Josef Tegenwald Sonja Seitentotal 7 ALV- ALV- AHV- FLG- FAK- pflichtige Seitentotal Lohnsumme von Ausbezahlte Zulagen Periode bis Fr ab ALV- Fr. 126 ALV AHV- FLG- FAK- bis Fr Periode bis Fr. 126 ALV von Fr. 126 ALV Ausbezahlte Zulagen AHV- FLG FAKpflichtige Lohnsumme pflichtige bis Fr Lohnsumme Periode bis Fr von Fr Ausbezahlte Zulagen bis Fr Mutmassliche 8 Lohnsumme / Kinderzulagen für Mutmassliche Lohnsumme das Folgejahr / Kinderzulagen Mutmassliche für Lohnsumme das Folgejahr / Wir Kinderzulagen sind einer registrierten BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen Ja Nein für das Folgejahr Wenn Wir sind Ja, einer Name registrierten der Vorsorgeeinrichtung: BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen 9 Ja Nein Wenn Wenn Wir sind Nein, Ja, einer Name Begründung: registrierten der Vorsorgeeinrichtung: BVG-Vorsorgeeinrichtung Unsere Pensionskasse angeschlossen Ja Nein Wir Wenn bestätigen Nein, Ja, Name Begründung: die der Richtigkeit Vorsorgeeinrichtung: und Vollständigkeit der Jahresabrechnung. Datum Kontaktperson Wir Wenn bestätigen Nein, Begründung: die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresabrechnung. Datum Telefonnummer Kontaktperson Wir bestätigen die Unterschrift Josef Richtigkeit Muster und Vollständigkeit der Jahresabrechnung. Datum adresse Telefonnummer Kontaktperson Unterschrift Lohn Ihre Unterschrift Zulagen adresse Telefonnummer josef.muster@muster-gmbh.ch Unterschrift Lohn Zulagen (Felder freilassen, von Ausgleichskasse auszufüllen) adresse Lohn Zulagen (Felder freilassen, von Ausgleichskasse auszufüllen) (Felder freilassen, von Ausgleichskasse auszufüllen)

6 10 11 TEIL III Weitere Informationen 3. E-Business mit der Ausgleichskasse Schwyz Das PartnerWeb Möchten Sie Ihre Lohn- und Personalmeldungen papierlos und schnell abwickeln? Nutzen Sie die passwortgeschützte Internet-Plattform PartnerWeb für elektronische Lohnmeldungen (ELM). Das PartnerWeb umfasst folgende Funktionen: Lohnmeldung: Sie erfassen die Löhne Ihrer Mitarbeitenden im PartnerWeb und übermitteln uns diese elektronisch. Eine Liste der Anbieter, deren Lohnprogramme PartnerWeb unterstützen, finden Sie unter Sie können auch Korrekturen und Nachträge zu Lohnabrechnungen online mitteilen sowie Änderungen in der provisorisch gemeldeten Lohnsumme für das laufende Jahr vornehmen. Mitarbeitende: Melden Sie online neue Mitarbeitende für die Eröffnung eines individuellen Kontos und die Erstellung eines Versicherungsnachweises an. Bei Änderung der Personalien können Sie einen neuen Versicherungsausweis bestellen oder bei Verlust eine Nachbestellung vornehmen. Journal: Sämtliche von Ihnen veranlassten elektronischen Übermittlungen werden in einem Journal protokolliert. Der Datensicherheit wird dabei höchste Priorität eingeräumt. Neben dem passwortgeschützten Zugang werden auch während der Übermittlung alle Daten gemäss dem neuesten Stand der Technik verschlüsselt. Zutritt zum PartnerWeb Für den Zutritt zum PartnerWeb wenden Sie sich an die Ausgleichskasse Schwyz worauf wir Ihnen ein Einladungsschreiben mit Partnernummer zustellen. Mit dieser Partnernummer und Ihrer persönlichen - Adresse können Sie sich registrieren. Mit dem daraufhin per zugestellten Aktivierungscode können Sie ein persönliches Passwort einrichten und danach die Dienstleistungen des PartnerWeb nutzen. Weitere Informationen und den Zugang zum PartnerWeb finden Sie auf LSV / DebitDirect Wir bieten Ihnen an, sämtliche Rechnungen mit der Ausgleichskasse Schwyz über das Lastschriftverfahren (LSV) Ihrer Bank bzw. über DebitDirect der Post abzuwickeln. Die Belastungsermächtigung können Sie auf unserer Website herunterladen oder wenden Sie sich direkt an Ihre Ansprechperson bei der Ausgleichskasse Schwyz. Die Ausführungen in dieser Broschüre vermitteln nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die geltenden rechtlichen Bestimmungen massgebend. Die Kundenberater der Ausgleichskasse Schwyz stehen für weitere Auskünfte zum Beitragswesen und für Hilfestellungen beim Ausfüllen der Lohnbescheinigungen gerne zur Verfügung. 1. Merkblätter Weitere Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern, die sich mit Fragen der AHV-Beitragspflicht befassen: 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO 2.04 Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 2.05 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.06 Hausdienstarbeit 2.07 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber 2.08 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.09 Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung 2.10 Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.11 Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen Sie können die Merkblätter kostenlos bei der Ausgleichskasse beziehen oder finden Sie in unserem Online-Schalter unter 2. Internet Auf stehen sämtliche Merkblätter und Formulare rund um die Uhr zur Verfügung. Dort finden Sie auch weitere Informationen über die Möglichkeit der elektronischen Lohnmeldung (ELM) via PartnerWeb oder das Lastschriftverfahren (LSV) / DebitDirect. 3. Persönliche Beratung Die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse Schwyz stehen Ihnen für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung. Wir empfangen Sie gerne in unseren modernen Geschäftsräumlichkeiten an der Rubiswilstrasse 8 in Ibach/Schwyz. Bitte melden Sie sich telefonisch oder per für ein persönliches Beratungsgespräch an: oder info@aksz.ch. 4. Ihre Kundenberater nach Gemeinden Alpthal Anderes Corinne Altendorf Schuler René Arth Anderes Corinne Einsiedeln Schelbert Guido Feusisberg Lehmann Désirée Freienbach (A I) Radat Martina Freienbach (J S) Nideröst Sandra Freienbach (T Z) Gambirasio Helen Galgenen Appert Edith Gersau Karahodzic Dino Illgau Anderes Corinne Ingenbohl Karahodzic Dino Innerthal Müller Tamara Küssnacht Kessler Fabienne Lachen Betschart Angela Lauerz Müller Tamara Morschach Nideröst Irma Muotathal Müller Tamara Oberiberg Anderes Corinne Reichenburg Kneubühler Cornelia Riemenstalden Anderes Corinne Rothenthurm Müller Tamara Sattel Müller Tamara Schübelbach Appert Edith Schwyz (A O) Nideröst Irma Schwyz (P Z) Metthez Dominic Steinen Müller Tamara Steinerberg Anderes Corinne Tuggen Betschart Angela Unteriberg Karahodzic Dino Vorderthal Müller Tamara Wangen Lehmann Désirée Wollerau Schmitter Samira

7 12 Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz Rubiswilstrasse Schwyz Telefon Fax info@aksz.ch

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