RICHTLINIEN. der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH. für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Netzanschlusses

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1 RICHTLINIEN der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Netzanschlusses (gültig ab )

2 1. Allgemeines 1.1 Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien für den Bau und Betrieb von Erdgasübernahmestationen mit einem Eingangsdruck von mehr als 16 bar der GUD und sind nunmehr an deren Stelle anzuwenden. 1.2 Diese Richtlinien finden Anwendung auf die technischen Einrichtungen in einem Netzpunkt (im Sinne des DVGW-Arbeitsblattes G 2000) zur Abwicklung transportrelevanter Aufgabenstellungen. 1.3 Gemäß diesen Richtlinien obliegen dem Partner im Netzpunkt Planung, Errichtung und Betrieb der Mess-, Steuer- und Regelanlage (MSR-Anlage) der GUD Planung, Errichtung und Betrieb der vorgeschalteten Anschlussleitung. 1.4 Die MSR-Anlage und die Anschlussleitung sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den DVGW- Arbeitsblättern und den DlN-Normen sowie den Technischen Mitteilungen des DVGW zu planen, zu errichten und zu betreiben (siehe Anhang); die Herstelleranweisungen sind zu beachten. Soweit in diesen Richtlinien die Einhaltung bestimmter nationaler technischer Regeln gefordert wird, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass technische Regeln anderer EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen, vorausgesetzt, diese bieten eine mindestens ebenso sichere technische Lösung. Darüber hinaus sind diese Richtlinien einzuhalten. 1.5 Die Planung und die Errichtung der MSR- Anlage stimmt der Partner im Netzpunkt mit der GUD ab. Die GUD legt den Abgangspunkt der Anschlussleitung am GUD-Transportleitungssystem für die geplante MSR-Anlage fest. Rechtzeitig vor Auftragsvergabe legt der Partner im Netzpunkt die die Errichtung der MSR-Anlage betreffenden Planunterlagen und sonstigen technischen Unterlagen - nachfolgend insgesamt "Unterlagen" genannt - aus denen die Einzelheiten, insbesondere Standort, Ausführung, Funktion und gerätetechnische Auslegung hervorgehen, der GUD in dreifacher Ausfertigung zur Zustimmung vor. Änderungen und Ergänzungen der Unterlagen sind ebenfalls zustimmungspflichtig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Unterlagen diesen Richtlinien sowie den weitergehenden, einschlägigen Bestimmungen entsprechen und die sonstigen Vereinbarungen mit der GUD, z.b. der Abschluss eines Netzkopplungs- bzw. Netzanschlussvertrages, erfüllt sind. Die Zustimmung der GUD zu den Unterlagen sowie zu Änderungen und Ergänzungen der Unterlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1.6 Der Partner im Netzpunkt und GUD können sich zur Erfüllung von Aufgaben, die im Rahmen dieser Richtlinien wahrzunehmen sind, Dritter bedienen, sofern diese die geforderte Qualifikation nachweisen können. 1.7 Der Partner im Netzpunkt stellt sicher, dass die Beauftragten der GUD jederzeit und unbehindert Zugang zu allen Anlagen und Einrichtungen des Partners im Netzpunkt, auf die diese Richtlinien Anwendung finden, sowie zu den Zusatzeinrichtungen gemäß Ziff erhalten. 1.8 Diese Richtlinien gelten auch für Erweiterungen oder Änderungen der MSR-Anlage. Der Partner im Netzpunkt wird die Planung und die Durchführung von Erweiterungen oder Änderungen rechtzeitig vor ihrer Ausführung mit der GUD gemäß Ziff. 1.5 abstimmen. 2. Eigentum und Kosten 2.1 Der Partner im Netzpunkt ist Eigentümer der MSR-Anlage. Die GUD ist Eigentümerin der Anschlussleitung in dem in Ziff. 3. beschriebenen Umfang sowie der Zusatzeinrichtungen gemäß Ziff Der Partner im Netzpunkt hat die MSR-Anlage auf seine Kosten zu planen, zu errichten und zu betreiben sowie die Herstellungskosten für die Anschlussleitung in dem in Ziff. 3 beschriebenen Umfang zu tragen. Die GUD hat das Recht, auf eigene Kosten Zusatzeinrichtungen zu installieren und zu betreiben. Insoweit trägt die GUD auch die Kosten für die Unterbringung der Zusatzeinrichtungen gemäß Ziff Die Eigentumsgrenze zwischen der Anschlussleitung und der MSR-Anlage ist die stationsseitige Schweißnaht des Isolierstückes oder die Schweißnaht unmittelbar hinter der letzten Absperreinrichtung der GUD vor der MSR-Anlage, soweit im Netzkopplungs- bzw. Netzanschlussvertrag nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Übergabepunkt für das zu transportierende Erdgas ist die in Ziff. 2.3 genannte Eigentumsgrenze. 2.5 Der Betrieb einschließlich Instandhaltung der MSR-Anlage ist vom Partner im Netzpunkt auf seine Kosten und in seiner Verantwortlichkeit durchzuführen. Die Instandhaltung der Anschlussleitung in dem in Ziff. 3 beschriebenen Umfang bis zur Eigentumsgrenze sowie der Zusatzeinrichtungen gemäß Ziff erfolgt durch die GUD auf ihre Kosten und in ihrer Verantwortung. Seite 2 von 10

3 3. Anschlussleitung 3.1 Die Anschlussleitung verbindet das Transportleitungssystem der GUD mit der MSR-Anlage des Partner im Netzpunkt. Die Anschlussleitung ist grundsätzlich eine Hochdruckleitung nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL- VO). Der Abgang vom Transportleitungssystem und die Anschlussleitung werden nach dem Standard der GUD geplant und grundsätzlich mindestens in DN 100 ausgeführt. Mit der Anschlussleitung wird ein Fernmeldekabel verlegt. 3.2 Eine Absperrarmatur in der Anschlussleitung wird grundsätzlich mit einem von GUD fernzubedienenden Stellantrieb und einer Umgangsleitung ausgerüstet. Der Einbauort dieser Absperrarmatur wird von GUD festgelegt. Der Mindestabstand dieser Absperrarmatur zur MSR-Anlage beträgt 15 m. Der Partner im Netzpunkt ermöglicht der GUD die Installation der Absperrarmatur einschließlich der Umgangsleitung sowie der zugehörigen Einrichtungen auf dem Grundstück der MSR-Anlage. 3.3 Die Anschlussleitung wird in den kathodischen Korrosionsschutz des Transportleitungssystems der GUD einbezogen und gegenüber den Anlagen des Partners im Netzpunkt elektrisch getrennt. Zur Prüfung des Isolierstückes und des Rohr- /Bodenpotentials wird auf dem Grundstück der MSR-Anlage eine Messstelle eingerichtet. 3.4 Das beim Bau der Anschlussleitung mitverlegte Fernmeldekabel wird im Bereich der Absperrarmatur gemäß Ziff. 3.2 in einem Schutzhaus der GUD aufgeführt. Von hier aus wird ein Verbindungsfernmeldekabel zur MSR-Anlage verlegt. Des Weiteren werden im Schutzhaus die Fernwirkund die Schaltanlage für den fernzubedienenden Stellantrieb und der Anschluss des Elektrizitäts- Versorgungs-Unternehmens für die von GUD auf dem Grundstück der MSR-Anlage betriebenen elektrischen Einrichtungen installiert. Auf die Aufstellung eines Schutzhauses der GUD kann verzichtet werden, sofern der Partner im Netzpunkt stattdessen auf dem Grundstück der MSR-Anlage unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Ziff 3.4 eine andere, geeignete Unterbringungsmöglichkeit in sicherer Entfernung vom Aufstellungsort der Gasdruckregel- und Messanlage zur Verfügung stellt. 4. Aufbau von MSR-Anlagen Eine MSR-Anlage besteht grundsätzlich aus: 4.1 Stationsgebäude 4.2 Staub- und Flüssigkeitsabscheider 4.3 Erdgasvorwärmanlage 4.4 Sicherheitseinrichtungen 4.5 Gasdruckregelanlage 4.6 Schallschutzmaßnahmen/Strömungsgleichrichter 4.7 Messanlage 4.8 Odorieranlage 4.9 Stromversorgungsanlage 4.10 Zusatzeinrichtungen Die einzelnen rohrleitungstechnischen Teilanlagen bzw. Gerätegruppen sind durch Absperreinrichtungen voneinander zu trennen. Sämtliche in der MSR-Anlage installierten Bauteile, Anlagenteile und Geräte müssen - auch hinsichtlich ihrer Werkstoffe - für die jeweiligen Betriebsbedingungen ausgelegt sein, eine hohe Verfügbarkeit aufweisen und unter Umgebungseinflüssen zuverlässig funktionieren. Bei der Dimensionierung dieser Komponenten sind die im Netzkopplungs- bzw. Netzanschlussvertrag vereinbarten technischen Randbedingungen, z.b. die min. und max. Gasdurchflüsse, der min. und max. Vordruck, die Gasbeschaffenheit etc. zu berücksichtigen. In den Rohrleitungen der MSR-Anlage soll die Gasgeschwindigkeit den Wert v = 20 m/s nicht überschreiten. 4.1 Stationsgebäude Die technischen Einrichtungen der MSR-Anlage, insbesondere die Messanlage, sind witterungsgeschützt in einem Gebäude, in Ausnahmefällen in einer geeigneten Einhausung, unterzubringen, deren Größe für die durchzuführenden Instandhaltungs- und Revisions-Maßnahmen ausreichend bemessen sein muss. 4.2 Staub- und Flüssigkeitsabscheider Das Gas ist durch geeignete Filter und Abscheider zu leiten, um die nachgeschalteten technischen Anlagen vor Staub und Flüssigkeit zu schützen. Der konstruktiv bedingte Differenzdruck eines Staub- und Flüssigkeitsabscheiders darf die Herstellerangaben nicht überschreiten. Die Staubund Flüssigkeitsabscheider sind mit einer Differenzdruckanzeige auszurüsten, um den Verschmutzungsgrad regelmäßig kontrollieren zu können. Der Staub- und Flüssigkeitsabscheider ist auf Flüssigkeitsanfall zu überwachen. Wenn die Ausschleusung automatisch vorgenommen wird, ist ein separater Behälter mit ausreichendem Auffangvolumen vorzusehen. 4.3 Erdgasvorwärmanlage Ist bei der Druckreduzierung mit Hydrat-Bildung, Kohlenwasserstoffkondensat-Bildung oder Vereisung zu rechnen, ist auf der Vordruckseite eine ausreichend dimensionierte Erdgasvorwärmanlage vorzusehen. Die Gastemperatur am Gaszähler sollte den Wert t= +5 C nicht unterschreiten. Die regelungsbedingte Temperaturschwankung darf den einge- Seite 3 von 10

4 stellten Sollwert um nicht mehr als delta t = 2 C über- bzw. unterschreiten. Die Erdgasvorwärmanlage ist gemäß DVGW-Merkblatt G 499 zu erstellen. Die Wärmetauscher müssen darüber hinaus den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 498 entsprechen. 4.4 Sicherheitseinrichtungen Die MSR-Anlage ist mit Sicherheitseinrichtungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 491 auszurüsten, die verhindern, dass der höchstzulässige Druck in dem dem Netzpunkt nachgeschalteten Leitungssystem überschritten wird Bei der Auswahl und Einstellung der Sicherheitseinrichtungen sind die Anforderungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 491, dort insbesondere Ziff , zu beachten Bei der Planung und Ausführung der zu den Sicherheitseinrichtungen gehörenden Funktionsleitungen sind die Anforderungen gemäß DVGW- Arbeitsblatt G 491, dort insbesondere Ziff bis und 6.4, zu beachten. Die Anforderung gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 496 Ziff findet in MSR-Anlagen keine Anwendung Werden in nachgeschalteten Leitungssystemen zeitweise keine Transporte abgewickelt, sind zur Abführung etwaiger Leckgasmengen zusätzliche Sicherheitsabblaseinrichtungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 491 Ziff vorzusehen. 4.5 Gasdruckregelanlage In der Gasdruckregelanlage erfolgt eine Reduzierung von dem vor der MSR-Anlage im Transportleitungssystem der GUD anstehenden Betriebsdruck auf den erforderlichen Betriebsdruck des dem Netzpunkt nachgeschalteten Leitungssystems. Zur Erhöhung der Betriebssicherheit der Gasdruckregelanlage und zur Vereinfachung von Prüfund Wartungsarbeiten werden mehrschienige Gasdruckregelanlagen empfohlen. 4.6 Schallschutzmaßnahmen/Strömungsgleichrichter Zur Einhaltung von Schallgrenzwerten und zur Vermeidung von störenden Schallemissionen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Vibrationen und Pulsationen können durch den Einbau von für den jeweiligen Anwendungsfall optimierten technischen Einrichtungen reduziert werden. 4.7 Messanlage Allgemeines Die Messanlage dient der Ermittlung der im Netzpunkt vom Transportleitungssystem des vorgelagerten Netzbetreibers in das Transportleitungssystem des nachgelagerten Netzbetreibers bzw. in das Leitungssystem des Netzanschlussnehmers übergespeisten Wärmemengen (thermische Energie). Die verwendeten Messgeräte müssen geeicht und eichamtlich verplombt werden. Auf der Grundlage des Netzkopplungs- bzw. Netzanschlussvertrages legen der Partner im Netzpunkt und GUD in Abhängigkeit vom erwarteten Gasdurchfluss die Ausrüstung der Messanlage fest. Die Messanlage ist mindestens wie folgt auszurüsten: Technische Ausrüstung einer Messanlage 1. Gasvolumen- Messanlage 1.1 Eine Messstrecke mit einem Gaszähler 1.2 Haupt- und Reservemessstrecke mit je einem Gaszähler und Reihenschaltmöglichkeit *) 1.3 Haupt- und Reservemessstrecke mit je zwei Gaszählern unterschiedlicher Bauart in ständiger Reihenschaltung 2. Gasbeschaffenheits- Messanlage **) 3. Messdatenregistriergerät *) siehe Ziff **) siehe Ziff m 3 /h X Gasdurchfluss (V n ) > m 3 /h X > m 3 /h X X X X X X X Gasvolumen-Messanlage In der Gasvolumen-Messanlage sind geeichte Gasvolumen-Messgeräte, geeichte Mengenumwerter zur Umwertung auf den Normzustand und geeichte Messdatenregistriergeräte einzusetzen, die die transportierten Gasmengen in m 3 (V n ) fortlaufend zählen und registrieren Bei der Auslegung der Gasvolumen- Messanlage ist sicherzustellen, dass der für die MSR-Anlage zu erwartende minimale und maximale Gasdurchfluss, einschließlich des Eigenverbrauches der MSR-Anlage, den zugelassenen Messbereich der Gasvolumen-Messanlage nicht unter- oder überschreitet. Die Messgeräte müssen derart installiert werden, dass eine größtmögliche Messgenauigkeit und eine hohe Verfügbarkeit gewährleistet sind. Anlagenspezifische Einflüsse, z.b. gestörtes Strömungsprofil, Pulsationen, Vibrationen etc. sind durch geeignete technische Maßnahmen weitestgehend zu eliminieren. In Anlehnung an die DIN sind Gaszähler mit eingeschränkter Eichfehlergrenze einzusetzen Jeder Gaszähler in einer Gasvolumen- Messanlage ist mit einem Mengenumwerter auszurüsten, der das Realgasverhalten berücksichtigt, so dass eine Mengenabrechnung ohne Korrekturverfahren gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 486 Ziff. 5 vorgenommen werden kann. Die Auswahl des Umwertungsverfahrens ist mit GUD abzustimmen, wobei die möglichen Schwankungen des Messdruckes, der Messtemperatur Seite 4 von 10

5 und der Gasbeschaffenheit zu berücksichtigen sind. Sofern in der Messanlage die Gasbeschaffenheit kontinuierlich gemessen wird, sind zur Mengenumwertung Brennwert-Mengenumwerter einzusetzen. Für die Zustands-Mengenumwerter erfolgt die Berechnung der Kompressibilitätszahl K gemäß den im DVGW-Arbeitsblatt G 486 beschriebenen Verfahren unter Beachtung der Anforderungen gemäß PTB-Technische Richtlinie G 9. Für die darin nicht geregelten Gasbeschaffenheitsbereiche wird die Bestimmung der Kompressibilitätszahl nach anderen von der PTB zugelassenen Verfahren vorgenommen. Die Ermittlung und Festlegung der Gasbeschaffenheits-Eingabeparameter für Mengenumwerter gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 486 Ziff. 5.1 und 5.2 erfolgt durch GUD Für einen erwarteten Gasdurchfluss von V n > bis m 3 /h besteht die Gasvolumen-Messanlage aus mindestens einer Hauptund einer Reservemessstrecke. Die Reservemessstrecke wird bei Ausfall oder Nacheichung der Hauptmessstrecke in Betrieb gesetzt und übernimmt deren Funktion. Die Rohrleitungen sind so zu konstruieren, dass zu Kontrollzwecken eine Reihenschaltung beider Messstrecken möglich ist, ohne die Messgenauigkeit unzulässig zu beeinträchtigen. Werden in der Haupt- und in der Reservemessstrecke Gaszähler eingesetzt, die nach unterschiedlichen Messverfahren arbeiten, kann nach Abstimmung zwischen dem Partner im Netzpunkt und GUD die Reservemessstrecke auch die Funktion einer Kontrollmessstrecke übernehmen. Beide Gaszähler sind dann in ständiger Reihenschaltung zu betreiben. Für einen erwarteten Gasdurchfluss von V n > m 3 /h besteht die Gasvolumen- Messanlage aus mehreren Messstrecken mit je einer Haupt- und einer Kontrollmesseinrichtung. Die in jeder Messstrecke installierten Gaszähler arbeiten nach verschiedenen physikalischen Messverfahren. Sie sind mit den erforderlichen störungsfreien Ein- und Auslaufstrecken in einer E- bene und ohne Umlenkung anzuordnen und in ständiger Reihenschaltung zu betreiben. Der Partner im Netzpunkt und GUD legen fest, welche Messstrecke als Hauptmessstrecke und welche als Reservemessstrecke eingesetzt wird. Ferner legen sie für Messstrecken mit zwei Gaszählern fest, welcher Gaszähler als Haupt- und welcher als Kontrollgaszähler eingesetzt wird. Wird eine Gasvolumen-Messanlage mit einer Umgangsleitung/Z-Schaltung versehen, so ist diese mit einer schmutz-unempfindlichen, gasdichten Absperrarmatur auszurüsten. Diese muss in geschlossener Stellung plombierbar sein. Sofern die Gasdichtheit dieser Absperrarmatur im eingebauten Zustand nicht überprüfbar ist, sind jeweils zwei Absperrarmaturen vorzusehen, zwischen denen zur Dichtheitskontrolle ein Manometer vorhanden sein muss. Zur Befüllung und Entleerung der Messstrecken sind Einrichtungen vorzusehen, die eine Beschädigung der Gaszähler infolge Überlastung verhindern Zur Überprüfung der Gasvolumen-Messanlage sind zusätzliche Anschlüsse für die Erfassung der Messtemperatur und des Messdruckes sowie ein weiterer Anschluss zur Probeentnahme für eine Gasbeschaffenheitskontrolle vorzusehen Gasbeschaffenheits-Messanlage In der MSR-Anlage ist durch den Partner im Netzpunkt eine geeichte Gasbeschaffenheits- Messanlage gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 488 zu installieren Auf Anfrage des Partners in Netzpunkt wird GUD prüfen, ob und für welchen Zeitraum eine Referenz-Gasbeschaffenheit zur Verfügung gestellt werden kann. Auf Basis einer zwischen dem Partner im Netzpunkt und GUD abzuschließenden Vereinbarung kann GUD in einem derartigen Fall auf die Installation einer geeichten Gasbeschaffenheits-Messanlage durch den Partner im Netzpunkt verzichten Vor Inbetriebnahme einer neuen Gasbeschaffenheitsmessanlage ist beim Hersteller in Anwesenheit der GUD eine Werksfunktionsprüfung durchzuführen, bei der die spezifizierten messtechnischen Anforderungen mit zugelassenen Kalibriergasen und einem den späteren Messbedingungen ähnlichen, analysierten Erdgas (Prüfgas) überprüft werden. Dieses Prüfgas ist vom Partner im Netzpunkt für die späteren, zyklischen Messgeräte-Revisionen am Aufstellungsort der Gasbeschaffenheits- Messanlage permanent vorzuhalten Die Gasbeschaffenheits-Messanlage ist in einem Raum zu errichten und zu betreiben, der nur messtechnischen und gasanalytischen Zwecken dient sowie den Anforderungen der PTB und des DVGW-Arbeitsblattes G 488 entspricht Es muss sichergestellt sein, dass von der PTB für den eichpflichtigen Verkehr zugelassene elektrische Messwertausgänge zur Weiterverarbeitung des Messsignals für GUD zur Verfügung stehen Messdatenregistrierung Das Messdatenregistriergerät dient der Aufzeichnung der für die Ermittlung der Wärmemengen maßgeblichen Messdaten. Der Partner im Netzpunkt installiert ein eichfähiges Messdatenregistriergerät und stellt die erforderlichen Messdaten in für GUD geeigneter Form direkt fernabrufbar zur Verfügung. Seite 5 von 10

6 Dafür ist vom Partner im Netzpunkt ein durchwahlfähiger Telekommunikationsanschluss oder eine qualitativ vergleichbare Datenfernübertragungseinrichtung zu installieren und vorzuhalten. 4.8 Odorieranlage Ist entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G 280 eine Odorieranlage vorzusehen, so ist diese getrennt von den übrigen Einrichtungen der MSR-Anlage zu installieren. Das Odoriermittel ist am Ausgang der Druckregel- und Messanlage durchflussabhängig einzudüsen. Für industrielle Anwendungen wird eine Odorierung empfohlen. 4.9 Stromversorgungsanlage Sämtliche für die abrechnungsrelevante Messung, Erfassung und Registrierung sowie alle für einen störungsfreien Betrieb der MSR-Anlage erforderlichen elektrisch betriebenen Geräte müssen an eine unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlage (USV-Anlage) angeschlossen werden. Der Partner im Netzpunkt ermöglicht GUD, die GUD-eigenen, in der MSR-Anlage installierten Zusatzeinrichtungen gemäß Ziff unentgeltlich an die USV-Anlage anzuschließen und zu betreiben Zusatzeinrichtungen GUD ist berechtigt, Zusatzeinrichtungen, insbesondere Mess-, Registrier- und Übertragungseinrichtungen, zu installieren und zu betreiben. Hierfür stellt der Partner im Netzpunkt geeignete Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung GUD ist berechtigt, auf dem Grundstück der MSR-Anlage zu Kontrollzwecken zusätzliche Gasvolumen- und Gasbeschaffenheitsmessanlagen zu installieren und zu betreiben GUD kann die Zusatzeinrichtungen jederzeit nach vorheriger Benachrichtigung des Partners im Netzpunkt modifizieren oder demontieren. 5. Inbetriebnahme/Aufnahme der Gastransporte 5.1 Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der MSR- Anlage ist GUD Gelegenheit zu geben zu prüfen, ob die MSR-Anlage wie vereinbart errichtet worden ist. Werden Abweichungen festgestellt, behält sich GUD vor zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Auflagen die Gastransporte aufgenommen werden dürfen. 5.2 Vor Inbetriebnahme sind Verunreinigungen im rohrleitungstechnischen Teil der MSR-Anlage zu entfernen und ggf. temporär Maßnahmen zum Auffangen verbliebener Verunreinigungen zu ergreifen, um Beschädigungen und Funktionsstörungen der Mess-, Sicherheits- und Regeleinrichtungen zu vermeiden. 5.3 Voraussetzung für die Inbetriebnahme ist die Erfüllung aller gesetzlichen und behördlichen Anforderungen; hierunter fällt die von einem Sachverständigen bescheinigte Prüfung gemäß 6 GasHL-VO. Der Partner im Netzpunkt hat darüber hinaus die Funktionstüchtigkeit der installierten Sicherheitseinrichtungen durch einen Sachkundigen feststellen zu lassen und durch Vorlage des Prüfprotokolls nachzuweisen. Eine Kopie der Vorabbescheinigung gemäß 6 Abs. 1 GasHL-VO ist GUD vor Inbetriebnahme zu übergeben. 5.4 GUD ist über den geplanten Inbetriebnahmetermin rechtzeitig zu informieren. Der Partner im Netzpunkt hat dafür zu sorgen, dass bei der Inbetriebnahme Sachkundige zum Einstellen und zur Funktionsprüfung der installierten Geräte anwesend sind. 5.5 Sind die Voraussetzungen gemäß Ziff. 5.1 bis 5.4 erfüllt, veranlasst GUD das Öffnen der Absperrarmatur gemäß Ziff. 3.2, die Kontrolle der Messgeräte und das Verplomben der Armaturen in der Umgangsleitung der Gasvolumen-Messanlage. 5.6 Eine Kopie der Schlussbescheinigung gemäß 6 Abs. 2 GasHL-VO ist GUD innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der MSR-Anlage zuzustellen. 5.7 Sofern gemäß Ziff eine Reservemessstrecke installiert ist, wird nach der Inbetriebnahme der MSR-Anlage auf Verlangen der GUD eine Reihenschaltung der Messstrecken bei unterschiedlichen Belastungen durchgeführt. Die Messergebnisse werden protokolliert. 6. Betrieb und Instandhaltung 6.1 Der Partner im Netzpunkt ist verpflichtet, die MSR-Anlage nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. 6.2 Der Partner im Netzpunkt hält die MSR-Anlage gemäß den Anforderungen des DVGW- Arbeitsblattes G 495 instand. Die nach diesem Arbeitsblatt geforderte Dokumentation der Instandhaltungsmaßnahmen legt der Partner im Netzpunkt auf Wunsch der GUD in der MSR- Anlage vor. 6.3 Schäden, Mängel und Störungen an der MSR- Anlage, die die Funktionstüchtigkeit der Messanlage beeinträchtigen bzw. beeinträchtigen können sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung hat der Partner im Netzpunkt GUD unverzüglich fernmündlich und schriftlich mitzuteilen. 6.4 Plomben an den der Wärmemengenermittlung dienenden Messgeräten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der GUD, eichamtliche Plomben nur mit vorheriger Zustimmung des Eichamtes und der GUD entfernt werden. Ist bei Störungen oder bei Gefahr im Verzuge oder zur Vermeidung erheblicher Nachteile ausnahmsweise die sofortige Entfernung von Plomben erforderlich, wird der Partner im Netzpunkt GUD hier- Seite 6 von 10

7 über unverzüglich fernmündlich und schriftlich unterrichten. Ist zur Aufrechterhaltung der Versorgung bei Störungen an der Gasvolumen-Messanlage eine Benutzung der zugehörigen, verplombten Umgangsleitung notwendig, ist GUD unverzüglich fernmündlich und schriftlich zu benachrichtigen. Den Zeitpunkt des Öffnens und den Zeitpunkt des Schließens der Umgangsleitung teilt der Partner im Netzpunkt GUD unverzüglich fernmündlich und schriftlich mit. Des Weiteren dokumentiert der Partner im Netzpunkt diesen Vorgang. Die erneute Verplombung der der Wärmemengenermittlung dienenden Messgeräte erfolgt durch das Eichamt in Anwesenheit der GUD. Die erneute Verplombung der Umgangsleitung wird von GUD vorgenommen. 6.5 In der MSR-Anlage dürfen keine betriebsfremden Gegenstände vorhanden sein. 7. Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der Messergebnisse 7.1 Verantwortlich für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der Messergebnisse ist der Partner im Netzpunkt. Die Bearbeitung der Daten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften und dem DVGW-Regelwerk. 7.2 Der Ermittlung der vom Partner im Netzpunkt übergebenen/übernommenen Wärmemenge werden die in der Gasvolumen-Messanlage gemessenen Volumina, umgewertet auf den Normzustand (T= 273,15 K; p = 1,01325 bar) unter Berücksichtigung der Kompressibilität und eventueller Korrekturen sowie der Gasbeschaffenheit des transportierten Gases zugrunde gelegt. Grundlage für die Ermittlung der übergebenen/übernommenen Gasmenge ist der Zählerstandsfortschritt am Gaszähler. Verfügt der Gaszähler über kein eigenständiges Zählwerk, gilt der Zählerstand des Mengenumwerters. 7.3 Folgende Auswertungszeiträume werden festgelegt: Stunde (h): es gilt die Uhrzeitstunde Tag (d): es gilt der Zeitraum von Uhr eines Tages bis Uhr des Folgetages Monat (m): es gilt der Zeitraum vom ersten Kalendertag, Uhr eines Monats bis zum ersten Kalendertag, Uhr des Folgemonats Jahr (a): es gilt der Zeitraum vom 1. Oktober, Uhr eines Jahres bis zum 01. Oktober, Uhr des Folgejahres Alle Zeitangaben beziehen sich auf die in Deutschland gültige gesetzliche Zeit. Die Abrechnung erfolgt monatlich für den abgelaufenen Monat. Die kleinste Abrechnungsperiode beträgt eine Uhrzeitstunde. 7.4 Zur Abrechnung/Kontrolle der in der Abrechnungszeitspanne übergebenen/übernommenen Wärmemenge stellt der Partner im Netzpunkt der GUD bis zu dem im Netzkopplungs- bzw. Netzanschlussvertrag vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 3. Werktag des Folgemonats, grundsätzlich folgende Daten und technische Aufzeichnungen zur Verfügung: Zählerstände bei Beginn und am Ende der Abrechnungszeitspanne, i.d.r. am 1. Kalendertag des Monats, 06:00 Uhr. Bei untermonatlichen Vertragsänderungen z.b. Lieferantenwechsel ist eine stichtagsgenaue Ablesung vorzunehmen. Ist im Ausnahmefall die Ablesung der Zählerstände um 06:00 Uhr nicht möglich, erfolgt eine Rückrechnung der übergebenen/übernommenen Gasmenge auf 06:00 Uhr. Messdruck und Messtemperatur abrechnungsrelevante Stundenwerte abrechnungsrelevante Gasbeschaffenheitsparameter die in den Zulassungen der Gasbeschaffenheits-Messanlagen geforderten Aufzeichnungen. Nach erfolgter Prüfung werden diese dem Partner im Netzpunkt zurückgegeben. Die Einzelheiten über den Umfang der Daten und technischen Aufzeichnungen sowie die Form der Auswertung und Übermittlung werden einvernehmlich festgelegt. Sofern die vorgenannten Daten und technischen Aufzeichnungen nicht termingerecht, unvollständig oder in nicht auswertbarem Zustand vorliegen, ist GUD berechtigt, von GUD geschätzte Werte der Abrechnung zugrunde zu legen. Die Korrektur erfolgt im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnung. Bei jeder Ablesung der Daten sind der Gleichlauf der Registrier- und Datenerfassungsgeräte untereinander sowie deren Übereinstimmung mit der gesetzlichen Zeit in Deutschland zu prüfen. Abweichungen bzw. Korrekturen sind GUD mitzuteilen. 7.5 Der Partner im Netzpunkt und GUD legen, sofern die übergebene/übernommene Wärmemenge nicht kontinuierlich gerätetechnisch ermittelt wird, in Abhängigkeit von der gerätetechnischen Ausrüstung der Messanlage und den Regelungen des Netzkopplungs- bzw. Netzanschlussvertrages fest, nach welchem der folgenden Verfahren die vom Partner im Netzpunkt in der jeweiligen Abrechnungszeitspanne übergebene/übernommene Wärmemenge berechnet und der Abrechnung zugrunde gelegt wird: Seite 7 von 10

8 7.5.1 Das in der jeweiligen Abrechnungszeitspanne insgesamt ermittelte Normvolumen (Gesamtmenge in m 3 (V n )) wird mit dem zugewiesenen, arithmetisch gemittelten Brennwert der jeweiligen Abrechnungszeitspanne in kwh/m 3 multipliziert. Der Brennwert wird von einer Gasbeschaffenheitsmessanlage fortlaufend gemessen bzw. von einem Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem ermittelt. Das Ergebnis ist die abzurechnende Gesamt-Wärmemenge in kwh Wird der Abrechnungsbrennwert in der gleichen MSR-Anlage gemessen bzw. wird für die jeweilige MSR-Anlage ein Abrechnungsbrennwert durch ein Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem ermittelt, kann zur Bestimmung der abzurechnenden Gesamt-Wärmemenge alternativ der mengengewogene Brennwert herangezogen werden. Die Mengenwichtung des Brennwertes erfolgt mit den Normvolumina auf der Basis von Stunden- oder Tageswerten Alternativ kann die vom Partner im Netzpunkt in der jeweiligen Abrechnungszeitspanne übergebene/übernommene Wärmemenge durch Addition aller stündlichen Wärmemengen in der jeweiligen Abrechnungszeitspanne ermittelt werden. Dazu wird das in der jeweiligen Abrechnungszeitspanne jeweils stündlich ermittelte Normvolumen (Stundenmenge in m 3 (V n )) mit dem arithmetisch gemittelten Brennwert in kwh/m 3 multipliziert, der entweder aus allen während dieser Stunde oder aus allen während des betreffenden Tages oder aus allen während der betreffenden Abrechnungszeitspanne fortlaufend gemessenen Brennwerten gebildet wird. Der aufsummierte Wert ergibt die abzurechnende Gesamt-Wärmemenge in kwh. 7.6 Für die Bestimmung der stündlichen Wärmemengen ist das für die Ermittlung der in der jeweiligen Abrechnungszeitspanne bezogenen Wärmemenge angewandte Verfahren gemäß Ziff. 7.5 maßgeblich. 7.7 Sofern Störungen an der Messanlage auftreten, werden die für die Abrechnung erforderlichen Ersatzwerte entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 685, 3. Beiblatt gebildet. 8. Eichung, Nacheichung und Prüfung der Messgeräte 8.1 Vor geplanten Eichungen, Nacheichungen und Prüfungen der Messanlage ist GUD rechtzeitig zu informieren, um GUD Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der Partner im Netzpunkt stellt GUD die Ergebnisse der Eichungen, Nacheichungen und Prüfungen der Messgeräte in Kopie zur Verfügung. 8.2 Gaszähler, die mit einem Betriebsüberdruck von p e > 4 bar betrieben werden, sind einer Hochdruckprüfung bzw. Hochdruckeichung gemäß PTB-Prüfregeln Band 30 zu unterziehen. Um GUD die Teilnahme an den Hochdruckprüfungen bzw. Hochdruckeichungen zu ermöglichen, sind GUD die Prüftermine rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Die Regelungen gelten für Nacheichungen entsprechend. 8.3 Der Partner im Netzpunkt hat die Messgeräte innerhalb der jeweils geltenden Eichfehlergrenzen zu betreiben und die gesetzlich vorgeschriebenen Nacheichungen unverzüglich durchführen zu lassen. 8.4 GUD behält sich das Recht vor, alle der Abrechnung dienenden Messgeräte in angemessenen Zeiträumen zu prüfen. Bei Gasvolumen-Messanlagen gemäß Ziff werden zu diesem Zweck die Haupt- und die Reserve-Messstrecke zu Kontrollzwecken in Reihe geschaltet. Die Termine werden im Einzelfall zwischen dem Partner im Netzpunkt und GUD abgestimmt. 8.5 Werden zur Gasbeschaffenheitsmessung Kalorimeter eingesetzt, so hat der Partner im Netzpunkt dafür entsprechend dem in der PTB- Richtlinie G 12 beschriebenen Verfahren fortlaufend Kalibrierwerte zu ermitteln und zur Korrektur der Messwerte zu benutzen. Die ermittelten Kalibrierwerte sind in vorgeschriebener Form zu dokumentieren. Das Kalibrier- und Korrekturverfahren gemäß PTB- Richtlinie G 12 ist auch für die Messwerte von Normdichtemessgeräten anzuwenden, wenn sie als eigenständige Messgeräte PTB-zugelassen sind und nicht unmittelbar der Mengenumwertung dienen. 8.6 Der Partner im Netzpunkt hat die zur Prüfung und Kalibrierung der Gasbeschaffenheitsmessgeräte erforderlichen Prüf- und Kalibriergase auf eigene Kosten vorzuhalten. Es dürfen nur amtliche Prüf- und Kalibriergase mit Zertifikat verwendet werden. Darüber hinaus ist zur Prüfung im Betriebspunkt gem. Ziff ein den Messbedingungen ähnliches, analysiertes Erdgas (Prüfgas) vorzuhalten. Der Partner im Netzpunkt trägt die für Eichungen, Nacheichungen und Prüfungen seiner Messanlagen anfallenden Kosten. GUD trägt Ihre Aufwendungen selbst. 8.7 Bei Zweifeln an der richtigen Arbeitsweise der geeichten Messgeräte können der Partner im Netzpunkt oder GUD eine Prüfung auf einem staatlich anerkannten Prüfstand verlangen. Diese Prüfung ist vom Partner im Netzpunkt unverzüglich durchführen zu lassen. Der Partner im Netzpunkt hat GUD rechtzeitig über den Termin der Prüfung zu unterrichten, um ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Seite 8 von 10

9 Liegt bei dieser Prüfung der festgestellte Fehler außerhalb der Eichfehlergrenze, so hat der Partner im Netzpunkt dafür Sorge zu tragen, dass das Messgerät unverzüglich auf seine Kosten instand gesetzt und neu geeicht wird. Die Kosten der Prüfung trägt der Partner im Netzpunkt. Liegt bei dieser Prüfung der festgestellte Fehler innerhalb der Eichfehlergrenze, so trägt derjenige die Kosten der Prüfung, der sie verlangt hat. Dabei können der Partner im Netzpunkt oder GUD eine neue Eichung der betroffenen Messgeräte mit dem Ziel verlangen, die festgestellten Fehler bzw. Fehlerkurven gegen Null zu optimieren. Der die Optimierung verlangende Partner hat die Kosten der Eichung zu tragen. 9. Nachverrechnung 9.1 Liegt der bei einer Prüfung festgestellte Fehler außerhalb der Verkehrsfehlergrenze oder liegt eine einvernehmlich festgestellte Störung der Messanlage mit einer entsprechenden Auswirkung auf die Genauigkeit der der Wärmemengenermittlung dienenden Geräte vor, so erfolgt eine Nachverrechnung für die Dauer der fehlerhaften Arbeitsweise. Dabei wird der Fehler im festgestellten Umfang korrigiert. Die Nachverrechnung wird längstens für die Zeit des Feststellungsmonats und der 6 vorausgehenden Monate durchgeführt. 9.2 Eingriffe des Partners im Netzpunkt in die Messanlage, die nachweislich zu Fehlmessungen geführt haben, erfordern eine Korrektur der abrechnungsrelevanten Messdaten im festgestellten Umfang. Ziff. 9.1 ist in diesen Fällen nicht anwendbar. 10. Vertraulichkeit Der Partner im Netzpunkt und GUD verpflichten sich, die gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen und/oder Daten vertraulich zu behandeln. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Weitergabe dieser Informationen und/oder Daten an Dritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen des Partners im Netzpunkt bzw. der GUD erforderlich ist, oder für den Partner im Netzpunkt bzw. GUD eine gesetzliche oder behördliche Auskunftspflicht besteht. Eine Weitergabe von Informationen und/oder Daten in anderen als den in Satz 2 genannten Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Partners. Dieser darf die Zustimmung nur in berechtigten Fällen verweigern. 11. Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Partner im Netzpunkt und GUD verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im technischen/wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen und sich gegenseitig so zu stellen, als ob diese Bestimmung von Anfang an, d.h. ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit, vereinbart wäre. Entsprechendes gilt, wenn eine Bestimmung sich als undurchführbar herausstellen sollte, oder wenn nachträglich eine Regelungslücke identifiziert wird, die nach dem Verständnis beider Vertragspartner einer Regelung bedarf. 12. Gültigkeit Diese Richtlinien sind Bestandteil der Geschäftsbedingungen der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH sowie der Netzkopplungs- bzw. Netzanschlussverträge, deren Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Haftung und Loyalität Anwendung finden. Seite 9 von 10

10 ANHANG zu den Richtlinien der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH für die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines Netzanschlusses Übersicht über anzuwendende Bestimmungen (Stand: ) EnWG - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Eichgesetz - Gesetz über das Eich- und Messwesen GasHL-VO - Verordnung über Gashochdruckleitungen Eichordnung - Verordnung zum Gesetz über das Eich- und Messwesen GasNZV - Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen Elex V* - Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen VbF* - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) UVV - Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft DVGW G Gasbeschaffenheit DVGW G Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung DVGW G Gasodorierung DVGW G Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung DVGW G Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung DVGW G Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung; Planung, Errichtung und Betrieb DVGW G Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb DVGW G Gas-Messanlagen für eine Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb und Instandhaltung DVGW G Gasanlagen-Instandhaltung DVGW G Rohrleitungen in Gasanlagen DVGW G Durchleitungsdruckbehälter in Rohrleitungen und -anlagen der öffentlichen Gasversorgung DVGW G Erdgas-Vorwärmung in Gasanlagen DVGW G Gasabrechnung DVGW G Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Unternehmen für den Betrieb von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgungsanlagen) DVGW G Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Betreibern von Erdgasanlagen auf Werksgelände DVGW G Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasnetze DIN Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar DIN Sicherheitseinrichtungen für Gasversorgungsanlagen mit Betriebsdrücken bis 100 bar DIN Bauteile in der Gasversorgung DIN VDE Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt DIN VDE Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen DIN VDE - Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche 0170/0171 PTB PR Band 30 - Messgeräte für Gas; Hochdruckprüfung von Gaszählern PTB TR G 7 - Eichung bzw. Beglaubigung von Gaszählern mit Hochdruckgas PTB TR G 9 - Eichung von Zustands-Mengenumwertern und Wirkdruckgaszählern mit Zustandserfassung für Gas mit realem Zustandsverhalten PTB TR G 12 - Korrektur der Messwerte von Brennwertmessgeräten (Gaskalorimeter) und Normdichtemessgeräten für Gase PTB TR G 13 - Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern Explosionsschutzrichtlinie - Richtlinie für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung (EX RL) AfK-Empfehlung - Kathodischer Korrosionsschutz in Verbindung mit explosionsgefährdeten Bereichen Nr.5 * für Anlagen der öffentlichen Gasversorgung nur bzgl. der allgemein anerkannten Regeln der Technik Seite 10 von 10

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