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1 Herzlich Willkommen zum Foto: Fotolia.com/vege Vortragende: Mag. Regina Gruber, Rechtsexpertin der LAK Steiermark Markus Hartlauer, Kammersekretär der LAK Steiermark

2 Webinar Besonderheiten Arbeitsrecht Saisonarbeiter, Erntehelfer und MA Gartenbau und Agrar Übersicht Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit Lohn und zusätzliche Ansprüche Spezialfragen

3 Ausländerbeschäftigung EWR Bürger Aufenthalt länger als drei Monate in Österreich: Anmeldebescheinigung von Bezirkshauptmannschaft Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsbewilligung Drittstaatenangehörige und Kroaten AMS zuständig Erleichterung in der Land- und Forstwirtschaft Befristete Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen und Kroaten im Rahmen von Kontingenten Saisonarbeiter: 6 bzw. 9 Monate Erntehelfer: 6 Wochen; nur Personen, die sichtvermerksfrei nach AUT reinreisen dürfen und biometrische Reisepässe haben

4 Beginn des Dienstverhältnisses Dienstvertrag Schriftlich oder mündlich Vertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Dienstzettel bzw. Dienstschein Name und Anschrift des DN und des DG, Beginn des DV, Kündigungsfrist und -termin, Arbeitsort, anrechenbare Vordienstzeiten, Anfangsbezug, Urlaubsanspruch, vereinbarte tägliche oder wöchentliche NAZ, BMVK, anzuwendende Normen und KV bzw. BV Anmeldung bei GKK durch Dienstgeber

5 Arbeitszeit Von Beginn bis Ende der Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung 40 Stunden pro Woche bzw. 9 Stunden pro Tag Wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit (NAZ) Alles unter 40 Stunden: Teilzeitbeschäftigung Lage der Arbeitszeit Flexible Arbeitszeit Pausenregelung, 1 Stunde täglich, kann aufgeteilt werden

6 Überstunden Überschreitung der wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit Höchstgrenzen (2 Überstunden pro Tag, 8 Überstunden an einem freien Werktag, 12 Überstunden pro Woche); Ausnahmen bei Arbeitsspitzen Verpflichtung zur Leistung nur, wenn in DV, BV oder KV enthalten, oder im Rahmen der Treuepflicht 50%iger Zuschlag Entweder Zeitausgleich oder Auszahlung

7 Sonntagsarbeit Sonntagsruhe von Samstag 18 Uhr bis Montag 5 Uhr Erlaubte Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, ein Sonn- oder Feiertag muss im Monat frei sein DN, die nur mit Viehpflege, Melkung und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigt sind, erhalten einen freien Werktag bei Arbeiten am Sonn- oder Feiertag DN, die auch mit Viehpflege, Melkung und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigt sind, erhalten für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ZA 1:1,5 für bis zu 2 Stunden innerhalb eines Monats; wenn nicht: Regelung im KV Alle anderen DN: 100%iger Zuschlag

8 Nacht- und Feiertagsarbeit Nachtarbeit Elf Stunden Nachtruhe innerhalb von 24 Stunden Nachtruhe in der Regel zwischen 19 Uhr und 5 Uhr 100%iger Zuschlag Feiertagsarbeit , , Ostermontag, , Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, , , , , , sind gesetzliche Feiertage und gesetzliche Ruhetage; KV kann Ersatz festlegen (Agrar und Gartenbau KV); regelmäßiges Entgelt und das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt; außer andere Regelung durch KV Agrar KV: und Arbeitszeitende 12:00 Uhr unter Fortzahlung des Lohnes

9 Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten des Dienstgebers Zeitpunkt des Dienstantrittes, anrechenbare Dienstzeiten, Dauer des Urlaubes, Urlaubsverbrauch, Urlaubsentgelt, Arbeitszeit und Entlohnung Spezielle Regelungen für Jugendliche Wenn DG nicht einhält, Strafbestimmungen Empfehlung der Führung von eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen

10 Schlechtwetterregelung KV Gartenbau: Versäumte Arbeitszeit wird durch Einarbeit ohne Überstundenentlohnung innerhalb der nächsten 2 Wochen ausgeglichen KV Agrar: Unterbrechung der begonnenen Arbeit: angefangener Tag wird mit dem jeweiligen Zeitlohn vergütet, wenn keine Ersatzarbeit angeordnet werden kann

11 Entgelt Lohn Höhe durch Einstufung KV oder bessere Vereinbarung Lohn und alles, was ausbezahlt wird, muss auf den monatlich auszuhändigenden Lohnzetteln stehen Fälligkeit des Lohnes richtet sich nach KV oder Vereinbarung; meist im Nachhinein bis zum 05. eines jeden Monats; KV Gartenbau: Monatsende KV Agrar: Monatlich im Nachhinein

12 Entgelt Sonderzahlungen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld Höhe und Fälligkeit richten sich nach den Bestimmungen des KVs; meist je ein Bruttomonatslohn im Juni/Juli bzw. November/Dezember Aliquotierung bei unterjährigem Dienstbeginn oder Dienstende Meist kein Anspruch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt (KV Gartenbau und Agrar)

13 Entgelt KV Gartenbau Urlaubszuschuss zwischen und Weihnachtsgeld zwischen und Je ein Bruttomonatslohn der jeweiligen Lohnkategorie KV Agrar Urlaubszuschuss zwischen und Weihnachtsgeld zwischen und Je ein KV Bruttomonatslohn

14 Freie Station Sachbezugswerteverordnung Volle freie Station 196,20 monatlich Wohnung, Beheizung und Beleuchtung, 2 Mal Frühstück, Mittagessen, Jause und Abendessen Aliquotierung, wenn nicht alles in Anspruch genommen wird Beschaffenheit der Dienstwohnung

15 Zusammenrechnungsbestimmungen KV Agrar: Saisonbedingt unterbrochene DV werden zusammengerechnet Urlaubsausmaß, EFZ, Kündigungsfristen, Abfertigung alt Bei 2080 Arbeitsstunden gilt ganzjährige Beschäftigung KV Gartenbau: Saisonbedingt unterbrochene DV werden zusammengerechnet Urlaubsausmaß, EFZ, Kündigungsfristen, Abfertigung alt Keine Zusammenrechnung bei Kündigung durch DN, Entlassung, unberechtigten vorzeitigem Austritt, und wenn Unterbrechung länger als 12 Monate dauert, außer Wiedereintritt wird durch Krankheit oder Karenzurlaub gemäß den Mutterschutzbestimmungen verzögert

16 Persönliche Schutzausrüstung Muss vom DG auf seine Kosten zur Verfügung gestellt werden Schutz gegen Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zb. bei Streuen von Kunstdünger, Spritzen und Streuen von chemischen Mitteln Wenn nicht zur Verfügung gestellt: Arbeit kann zu Recht verweigert werden;

17 Infoblätter Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Informationen Infoblätter in 13 unterschiedlichen Sprachen Bei den Kammersekretären erhältlich oder auf unserer Homepage unter

18 Offene Forderungen Endabrechnung nicht unterschreiben LAK kontaktieren Verfallsfristen des jeweiligen Kollektivvertrages beachten

19 Erholungsurlaub 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr Nach 25 Dienstjahren 6 Wochen pro Arbeitsjahr Anrechnungsbestimmungen In den ersten 6 Monaten eines Dienstverhältnisses nur aliquoter Anspruch Vereinbarung über Urlaubsverbrauch immer notwendig Krank im Urlaub: Wenn Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert, wird kein Urlaub verbraucht Urlaubsersatzleistung, wenn Urlaub im aufrechten Dienstverhältnis nicht mehr verbraucht werden kann

20 Erholungsurlaub Verjährung des Urlaubes 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist Beispiel: Dienstverhältnis beginnt am ; das Urlaubsjahr geht von bis ; dieser Urlaub ist am verjährt ältester Urlaub wird immer zuerst verbraucht

21 Dienstverhinderungen Dienstverhinderungen Umgehende Meldung an Dienstgeber, ansonsten keine Entgeltfortzahlung Wenn von Dienstgeber verlangt: Vorlage einer Krankenstandsbestätigung (keine Diagnose) Krankheit und Freizeitunfall Entgeltfortzahlung 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt Erhöhung des vollen Entgeltes auf 8 Wochen nach 5 Dienstjahren, auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren und auf 12 Wochen nach 25 Dienstjahren Spezialregelung bei Wiedererkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt

22 Dienstverhinderungen Berufskrankheit und Arbeitsunfall Entgeltfortzahlung 8 Wochen volles Entgelt Erhöhung des vollen Entgeltes auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren Sonstige Dienstverhinderungen Entgeltfortzahlung bis zu einer Woche pro Anlassfall zb. Pflegeurlaub, Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin, Vorladung vor Gerichte, Begräbnis von nahen Angehörigen, eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

23 Beendigung von Dienstverhältnissen Kündigung des Dienstverhältnisses Fristen und Termine müssen eingehalten werden Wenn nicht eingehalten: Kündigungsentschädigung Durch Dienstnehmer und Dienstgeber möglich Kündigungsfrist 14 Tage, nach einem Dienstjahr ein Monat, nach fünf Dienstjahren 2 Monate, nach 15 Dienstjahren drei Monate Kündigungstermin ist immer der Monatsletzte Beispiel: 2 Dienstjahre, Kündigung am , Ende des Dienstverhältnisses ist am Postensuchtage

24 Beendigung von Dienstverhältnissen Entlassung Durch den Dienstgeber Fristlos, Entlassungsgrund muss vorliegen (diese werden im Gesetz aufgezählt) Dienstverhältnis wird sofort beendet Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Abfertigung bzw. auf Auszahlung der Abfertigung Wenn Entlassung unberechtigt: Anspruch auf Kündigungsentschädigung

25 Beendigung von Dienstverhältnissen Berechtigter vorzeitiger Austritt Durch Dienstnehmer; Gegenstück zur Entlassung Fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses, Austrittsgrund muss vorliegen (diese werden im Gesetz genannt) Dienstverhältnis wird sofort beendet Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung

26 Beendigung von Dienstverhältnissen Einvernehmliche Auflösung Vereinbarung bzw. Einigung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Keine Fristen, ist jederzeit möglich Anspruch auf Abfertigung

27 Pflichtversicherung Sozialversicherung Automatische Versicherung bei Aufnahme der Beschäftigung außer Pensionsversicherung Vollversicherung (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung) nur über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 425,70 monatlich) Erntehelfer derzeit von Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen Geringfügige Beschäftigung: nur Unfallversicherung Anmeldung zur GKK aushändigen lassen Nachfrage bei GKK

28 Abfertigung alt Abfertigung Dienstverhältnisse, die vor dem begonnen haben oder aufgrund der Zusammenrechnungsbestimmungen zusammengerechnet werden (Saisonarbeiter) Ab drei Dienstjahren 4% des Jahresentgeltes pro vollendetem Dienstjahr Kein Anspruch bei Kündigung durch Dienstnehmer, berechtigter Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt

29 Abfertigung Abfertigung neu Dienstverhältnisse, die nach dem begonnen haben Dienstgeber zahlt ab dem 2. Monat 1,53% des Bruttomonatsentgeltes an eine Mitarbeitervorsorgekasse ein; diese zahlt die Abfertigung dann auch aus Anspruch auf Abfertigung geht nicht verloren, ist aber getrennt von dem Anspruch auf Auszahlung zu sehen Anspruch auf Auszahlung bei mindestens dreijähriger Beitragsleistung, einvernehmlicher Auflösung, Kündigung durch Dienstgeber, unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigen Austritt, Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses

30 Fragen zum Dienstverhältnis Bei Fragen rund um das Dienstverhältnis sind wir für Sie da Büro LAK Graz 0316/ Kammersekretär Ing. Peter Klema (Bezirke Bruck- Mürzzuschlag, Leoben, Murtal, Murau, Liezen) 0664/ Kammersekretär Ing. Gerald Schieder (Bezirke Hartberg- Fürstenfeld, Weiz, Leibnitz, Südoststeiermark) 0664/ Kammersekretär Markus Hartlauer (Bezirke Graz, Graz- Umgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg) 0664/ Bei Fragen zum Kollektivvertrag zusätzlich die jeweilige Gewerkschaft

31 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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