BAföG. Allgemeiner Studierenden Ausschuss Luxemburger Str.10 Fon: Berlin-Wedding Fax: Web: asta-bht.

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1 BAföG BAföG Allgemeiner Studierenden Ausschuss Luxemburger Str.10 Fon: Berlin-Wedding Fax: Web: asta-bht.de

2 Rechtliche Hinweise Diese Broschüre ist zur Information gedacht und wurde nach bestem Wissen erstellt. Haftungs- und Regressansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegenüber dem Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Impressum Herausgeber: Allgemeiner Studierenden Ausschuss (AStA) der BHT-Berlin Redaktion: Bastian Bewersdorf Lektorat: Lea Meister Gestaltung: Christian Balou Bongartz Satz: Christian Balou Bongartz Auflage: Datum: V.i.S.d.P.: AStA der BHT, Luxemburger Str.10, Berlin, vertreten durch Vorsitz Wir möchten, dass alle Informationen in dieser Broschüre frei zugänglich bleiben und auf dem neuesten Stand gehalten werden können. Um das für die Zukunft sicherzustellen haben wir dieses Werk mit der Creative Commons Lizenz Namensnennung - Keine kommerzielle Nutzung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 geschützt. Weitere Informationen zur Lizenz findest Du auf folgender Webseite: licences/by-nc-sa/3.0/de/

3 BAföG Einleitung Die Idee zu dieser Broschüre entstand aufgrund der BAföG- Beratungsgespräche während der letzten drei Jahre. Leider haben wir während dieser Zeit in den Beratungsgesprächen erlebt, dass viele Studierende aus Nichtwissen ihre BAföG-Förderung verloren haben oder erhebliche Einschränkungen zu verkraften hatten. Aus diesem Grund möchten wir euch auf typische Fehler in Umgang mit BAföG hinweisen. Aber auch wenn ihr die Broschüre aufmerksam gelesen habt, bleibt das BAföG ein komplexes Thema. Ein persönliches Beratungsgespräch kann diese Broschüre keinesfalls ersetzen, da wir euch mit unserer Erfahrung am Besten beraten können und alle relevanten Faktoren automatisch mit einbeziehen. Insbesondere möchten wir uns bei Bastian Bewersdorf für das Zusammentragen der Informationen und das Verfassen der Texte für diese Broschüre bedanken. Dank gilt auch Jeanette Krell für die fachlichen Hinweise und Lea Meister für das Lektorat sowie Balou für das Layout. Viel Spaß beim Lesen! Wir hoffen, Dir zu helfen, gut durchs Studium zu kommen! Herzliche Grüße Dein Team des AStA der Beuth-Hochschule für Technik Stand 28. Februar 2013

4 Inhaltsverzeichnis 1. Nützliche Internet-Links Typische Fehler im Umgang mit dem BAföG a. Ich beantrage kein BAföG b. BAföG = gefährliche Schulden c. Erst mal von den Ersparnissen leben d. Der BAföG Anspruch e. Internetaussagen zum BAföG f. Amt für Ausbildungsförderung g. Nachforderung von Unterlagen durch das Amt h. Keine Kopie der Antragsunterlagen i. Antrag unvollständig/ lange Antragsbearbeitungszeiten j. Keine Studienplanung k. Fachrichtungswechsel im Master l. Pflichtpraktikum Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG-Leistungen a. Förderfähige Ausbildung b. Altersgrenzen c. Staatsangehörigkeit d. Elternabhängiges oder Elternunabhängiges BAföG e. Einkommen e.1. Einkommen der Studierenden 7 3.e.2. Weiteres Einkommen im Sinne des BAföG 8 3.e.3. Kein Einkommen im Sinne des BAföG 9 3.e.4. Einkommen der Eltern/Partner*innen 9 3.f. BAföG-Bedarfssätze Der BAföG-Antrag a. Übersicht über die Formulare b. Erläuterung Erstantrag c. Folgeantrag d. BAföG-Antrag zurückziehen e. Zuständiges BAföG-Amt f. Vermögen des Studierenden f.1. Nicht als Vermögen gelten 15 4.f.2. Als Vermögen gelten 15 4.f.3. Beispielrechnung 15 4.f.4. Vermeidung von Härten 16 4.f.5. Vermögenskontrolle durch Datenabgleich BAföG im Studium a. Vorpraktikum b. Zuverdienst b.1. Pflichtpraktikum 17 5.b.2. Stipendien 17 5.b.3. Erhöhte Einkommensfreibeträge 17

5 5.c. 5.d. 5.e. 5.f. 5.g. 5.b.4. Berechnungsbeispiel Einkommen 18 Wechsel des Studiums c.1. Fachrichtungswechsel 19 5.c.2. Fachrichtungswechselbegründung 19 5.c.3. Neigungswechsel/ Schwerpunktverlagerung 19 5.c.4. Studienabbruch 19 Leistungsnachweis/ Leistungsbescheinigung nach 48 BAföG d.1. Voraussetzungen 20 5.d.2. BAföG-Beauftragte der Fachbereiche 20 5.d.3. Verschiebung des Leistungsnachweises 22 Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus...22 Studienabschlusshilfe...23 Beendigung des Studiums Studieren mit Kind a. Kinderbetreuungszuschlag b. Verlängerung des Studiums durch Schwangerschaft und Kindererziehung c. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten Auslands-BAföG/ Auslandsförderung a. Welche Ausbildung im Ausland ist förderungsfähig? b. Ist die Ausbildung förderfähig? c. Welche Zeiträume sind förderfähig? d. Was ist mit Auslandspraktika? e. Wann muss ich den Antrag stellen? f. Wer ist zuständig? g. Welche Unterlagen benötige ich? h. Welche Förderung erhalte ich? i. Förderungsdauer innerhalb der EU j. Studium außerhalb der EU Auslands-BAföG k. Rückkehr aus dem Ausland mitten im Semester Rückzahlung des BAföG- Staatsdarlehns a. Rückzahlungsbeginn b. Teilerlassmöglichkeiten c. Zuständig für die Rückzahlung Beratungsangebote des AStA a. BAföG-Beratung b. Rechtsberatung c. Sozialberatung d. Prüfungsberatung Quellen

6 1. Nützliche Internet-Links Typische Fehler im Umgang mit dem BAföG 2.a. Ich beantrage kein BAföG Mir ist der Antrag zu aufwendig!!! Die erste Wahl zur Finanzierung des Studiums sollten BAföG oder Unterhaltsleistungen der Eltern sein. Summe, die insgesamt zurückgezahlt werden muss, ist auf höchstens Euro und ist ein zinsloses Darlehen. Sämtliche Förderung aus Bachelor-und Masterstudium wird zusammengezählt. Wir raten dazu, in jedem Fall einen Antrag zu stellen. Ich bekomme sowieso kein Geld! Das muss so nicht stimmen. Prinzipiell haben alle, die die Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Förderung. Natürlich kann die Höhe des eigenen Einkommens bzw. des Einkommens des*der Ehepartner*in bzw. der Eltern den Anspruch auf den Bezug von BAföG vermindern oder verhindern Dennoch solltet ihr immer einen Antrag stellen, nur so wisst ihr mit Gewissheit, ob ihr wirklich kein Geld bekommt. 2.b. BAföG = gefährliche Schulden Ich habe Angst, dass die Rückzahlsumme unendlich hoch ist. Wie hoch kann diese überhaupt werden? Das BAföG hat gegenüber herkömmlichen Krediten mehrere Vorteile: Es ist in der Regel ein zinsloses Darlehen (als Ausnahme gilt einzig die Studienanschlussfinanzierung). Die maximale Rückzahlsumme ist auf Euro begrenzt (bei Studienbeginn nach 2001). Die Rückzahlung beginnt erst 5 Jahre nach Ende der ersten Förderungshöchstdauer und die Bezieher*innen haben 30 Jahre Zeit für Rückzahlung. Im Gegensatz zum Bezug von BAföG sollte jeder Konsumkredit vermieden werden. 2.c. Erst mal von den Ersparnissen leben Lieber bekomme ich nachher noch etwas länger BAföG. Das funktioniert nicht, weil die Förderungshöchstdauer einer Ausbildung immer vom ersten Semester an gerechnet wird, egal ob ihr ab dem ersten Semester 2

7 BAföG erhalten habt oder nicht. Bitte Vermögensgrenzen beachten. 2.d. Der BAföG Anspruch Wenn ich in den ersten Semestern bzw. im ersten Studium kein BAföG bekommen habe, dann bekommen ich jetzt welches. Diese Annahme ist vollkommen falsch. BAföG wird nur für ein Erststudium gewährt. Weiterhin behandelt euch das BAföG-Amt auf dem Papier so, als würdet ihr seit dem ersten Semester BAföG beziehen (wenn Ihr einen möglichen Anspruch nicht genutzt habt, spielt das für das Amt leider keine Rolle), damit müsst ihr auch den Leistungsnachweis nach dem 4. Semester erbringen und sonstige Voraussetzungen erfüllen etc.! 2.e. Internetaussagen zum BAföG Aber ich habe in Internet gelesen, dass... Internetquellen, besonders Foren, sind mit Vorsicht zu genießen, da man nicht nachvollziehen kann, wie kompetent die Verfasser*innen sind und ob sich dieser Fall eins zu eins auf dich umlegen lässt. Deshalb: Kommt zu uns in die Beratung und nutzt die Internet-Links von uns. 2.f. Amt für Ausbildungsförderung Die im Amt werden mir schon helfen!!! Gesetzesauszug: 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. So steht es im Gesetz, aber leider sieht die Realität ganz anders aus!!! Einerseits haben die Mitarbeitenden der Ämter sehr viele Anträge zu bearbeiten, andererseits müssen sie mit den staatlichen Mitteln sparsam umgehen, also besteht ein Interessenkonflikt. Deshalb kommt bei Fragen bitte zuerst zu uns in die Beratung. 2.g. Nachforderung von Unterlagen durch das Amt Ich verstehe nicht ganz, welche Unterlagen das Amt nachfordert... Ich schicke denen mal irgendwelche Unterlagen, das passt schon!!! Bitte lest die Schreiben mit den Nachforderungen gründlich und nutzt unsere Nützlichen Internet-Links. Wenn ihr Fragen habt, kommt zu uns in die Beratung. Wenn ihr Unterlagen dem Amt für Ausbildungsförderung zukommen lasst, legt den Unterlagen ein erklärendes Anschreiben bei. Das erleichtert den Mitarbeiter*innen des Amtes die Arbeit unheimlich und führt zu einer schnelleren Bearbeitung. 2.h. Keine Kopie der Antragsunterlagen Ich weiß doch selbst nicht mehr, was ich in diesen Antrag geschrieben habe! Es kann bei Rückfragen durch das Amt für Ausbildungsförderung sehr problematisch werden, wenn ihr nicht mehr wisst, was ihr angegeben habt. Ihr solltet einen Ordner anlegen, in dem ihr alle Unterlagen aufbewahrt, die im Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag relevant sind. Heftet Kopien aller Unterlagen, die ihr beim Amt einreicht, dort ab. Ebenso auch 3

8 alle Zahlungsbelege (Kontoauszüge) und jeden Schriftverkehr, den ihr mit dem Amt führt. 2.i. Antrag unvollständig/ lange Antragsbearbeitungszeiten Ich warte schon ewig auf den Bescheid!!! Da erst der vollständige Antrag bearbeitet werden kann, können wir euch nur bitten, vollständige Anträge abzugeben und Folgeanträge drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen. Ihr findet unter dokumente/index.html eine Checkliste zum Antrag auf Ausbildungsförderung und die einzelnen Formblätter für den Antrag. Bitte nutzt diese Checkliste, bevor ihr euren Antrag abschickt. Dies erleichtert den Mitarbeiter*innen im Amt für Ausbildungsförderung deutlich die Arbeit und führt zu einer schnelleren Bearbeitung aller Anträge. 2.j. Keine Studienplanung Ich studiere mal vor mich hin und schreibe 2-3 Scheine im Semester und beziehe BAföG. Nach dem 4. Semester wechsele ich die Fachrichtung. Es kann äußerst problematisch werden, in diesem Falle auch im neuen Studiengang BAföG zu bekommen. Man sollte spätestens nach zwei Semestern wissen, ob man den Anforderungen seines Studiengangs gewachsen ist und ob er dem persönlichen Wünschen und Neigungen entspricht. Mehr dazu unter Wechsel des Studiums. 2.k. Fachrichtungswechsel im Master Ich habe nach dem ersten Mastersemester meinen Studiengang gewechselt. Es gibt im Master keine Möglichkeit mehr, die Fachrichtung zu wechseln, ohne die BAföG-Förderung zu verlieren. Es ist nur eine Schwerpunktverlagerung ohne Verlust von Studienleistungen möglich. 2.l. Pflichtpraktikum Ich möchte im Praktikum so viel Geld wie möglich verdienen! Für Studierende, die annährend den BAföG-Höchstsatz bekommen, ist dies möglicherweise nicht zielführend, da das Einkommen voll angerechnet wird. Mehr dazu unter Pflichtpraktikum. 3. Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG- Leistungen Ihr solltet einen Ordner anlegen, in dem ihr alle Unterlagen aufbewahrt, die im Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag relevant sind. Heftet demzufolge auch Kopien aller Unterlagen, die ihr beim Amt einreicht dort ab. Ebenso solltet ihr alle Zahlungsbelege (Kontoauszüge) und jeden Schriftverkehr, den ihr mit dem Amt führt, ablegen. Es empfiehlt sich, von allen Gesprächen (auch telefonischen) mit Mitarbeiter*innen des BAföG-Amtes eine Aktennotiz anzufertigen und diese abzuheften. Diese sollte die wichtigsten Inhalte des Gesprächs, Datum und Name des*der Mitarbeiter*in enthalten. Bei Rückfragen oder gar Streitigkeiten mit dem BAföG-Amt könnt ihr mit Hilfe 4

9 5 dieses Ordners besser nachvollziehen, worum es ging und seid so in einer besseren Position. Dies kann bares Geld wert sein. Des Weiteren solltet ihr den Ordner min. 5 Jahre über das Ende des BAföG- Bezuges hinaus aufheben, um die Rückzahlungsaufforderung und deren Richtigkeit überhaupt prüfen zu können. 3.a. Förderfähige Ausbildung Grundsätzlich sind alle Ausbildungen in Vollzeit an öffentlichen Hochschulen förderungsfähig. Welche Ausbildungen an privaten Hochschulen förderungsfähig sind, ist schwieriger abzuklären. Eine genaue Liste findet ihr hier: foerderung/bafoeg.html 3.b. Altersgrenzen Der Beginn des Studiums muss in der Regel vor Vollendung des 30. Lebensjahres liegen. Ausnahme bildet das Masterstudium 1, dort gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren. Habt ihr diese vorgegebene Altersgrenze überschritten, so können folgende Ausnahmen berücksichtigt werden: Die Zugangsvoraussetzung wurde über den Zweiten Bildungsweg erworben (sprich die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife wurden nach dem 30. Lebensjahr erst erworben) Danach erfolgte unverzüglich der Studienbeginn. (Unverzüglicher Studienbeginn bedeutet hier: Wahrnehmen der 1 (nach 7 Abs. 1a BAföG) objektiv nächsten Möglichkeit, das gewünschte Studium mit seinen entsprechenden Vertiefungen im Inland zu beginnen. Also nicht ausschließlich an der Lieblingshochschule und nicht ausschließlich am Ort der eigenen Wahl - wohl aber in der gewünschten Fachrichtung) Die Einschreibung erfolgt ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund der beruflichen Qualifikation. Es liegen persönliche oder familiäre Gründe vor - insbesondere die Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr. Die Pflege und Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss dabei lediglich die Aufnahme der jetzigen Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr (35. Lebensjahr) verhindert haben. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Std./Woche steht dieser Annahme nicht entgegen. Bei Alleinerziehenden gilt dies auch bei einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit, mit der Regelvermutung, dass dies der Vermeidung des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung dient. D.h., es wird davon ausgegangen, dass der Wunsch nach Vollzeitarbeit vorhanden ist, um kein ALG2 beantragen zu müssen. Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse wurde verursacht durch

10 Bedürftigkeit (Tod des*der Ehepartner*in, Scheidung). Es darf noch keine berufsqualifizierende Ausbildung im Sinne 2 BAföG absolviert worden sein. 3.c. Staatsangehörigkeit Als ausländische Studierende bekommt ihr BAföG, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Ihr seid Bürger*innen der EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen oder andere Ausländer*innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen ( wenn ihr Bürger*innen eines Mitgliedstaats der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen seid, so habt ihr die Möglichkeit, BAföG zu erhalten) Ihr seid selbst anerkannte*r Asylberechtigte*r oder Flüchtling Mutter, Vater oder euer*eure Ehepartner*in bzw. euer*eure eingetragene*r Lebenspartner*in Deutsche*r ist Ihr vor dem Studium mindestens 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben. Eine Berufsausbildung wird nicht angerechnet. Eure Mutter oder euer Vater innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 3 Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig waren Ihre erfüllt bestimmte Aufenthaltskriterien erfüllt (z.b. ständiger Wohnsitz im Inland, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach speziellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes): Da eure BAföG-Berechtigung den Bestimmungen des BAföGs und des Aufenthaltsgesetzes unterliegt, solltet ihr unbedingt zu uns in die Beratung kommen. 3.d. Elternabhängiges oder Elternunabhängiges BAföG Um eine elternunabhängige Förderung gewährt zu bekommen, muss in der Regel eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt worden sein. Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, a. wenn der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils unbekannt ist. b. für die Dauer des Besuchs eines Abendgymnasiums oder Kollegs c. bei Aufnahme eines Studiums nach Vollendung des 30. Lebensjahres (wenn förderungsfähig nach 10 BAföG) d. wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit (ohne Ausbildungszeiten) vorliegt. 6

11 e. wenn eine mindestens dreijährige, den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit nach einer dreijährigen, berufsqualifizierenden Ausbildung vorliegt (insgesamt 72 Monate). Eine kürzere Ausbildung kann durch längere Erwerbstätigkeit ausgeglichen werden. Umgekehrt geht es nicht! Zu d. und e. Der Anspruch durch Erwerbstätigkeit kann auch aus Teilzeitbeschäftigungen heraus entstehen. Wehr- oder Zivildienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gelten als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit. Merkmale einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit sind: Bruttolohn = BAföG Bedarfssatz 2 des jeweiligen Jahres plus 20% Erwerbstätigkeit ist prägend für den jeweiligen Zeitraum, d.h. Deine Hauptbeschäftigung liegt in der Erwerbstätigkeit Ausgeschlossen ist Ferienarbeit während der Ausbildung, ob Erwerbstätigkeit parallel zur Ausbildung zulässig ist, ist rechtlich umstritten 3.e. Einkommen Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Einkommensberechnung ein sehr komplexes Thema ist. Daher nutzt ihr am besten den BAföG-Rechner unter Bei der Einkommensermittlung sind unterschiedliche Zeiträume relevant. Ihr selbst gebt im Formblatt 1 eine Prognose für den Bewilligungszeitraum ab, in der Regel also für die zwölf Monate ab Antragstellung. Im Formblatt 3 werden die Einkommen von euren Lebenspartner*innen und/oder eurer Eltern abgefragt. Diese beziehen sich hierbei auf das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Antragstellung. (Kalenderjahr ist dabei der Zeitraum von Januar bis Dezember.) Beispiel: Du beantragst BAföG ab 1. Oktober Somit ist der Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis Oktober 2014, für diesen Zeitraum gibst Du eine Prognose Deines Einkommens ab. Deine ElternLebenspartner*in geben das Einkommen für das vorletzte Kalenderjahr an, also für Januar bis Dezember e.1. Einkommen der Studierenden Positive Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind immer auch Einkommen im Sinne des BAföGs. Insbesondere gehören dazu: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (abzgl. Betriebsausgaben, also nur der Gewinn) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich geringfügiger Jobs (abzgl. Werbungskosten, Sozialpauschale und tatsächlich geleistete Steuern) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (abzgl. Betriebsausgaben, also nur der Gewinn, Sozialpauschale) 7 2 Vgl. BAföG ( 13 Abs.1 Nr. 2 + Abs.2 Nr. 2)

12 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (abzgl. Werbungskosten) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, also nicht das Vermögen selbst, sondern nur die Zinsen o.ä. (abzgl. Werbungskosten) Achtung! Wer Einkünfte als Übungsleiter*in, Erzieher*in, Betreuer*in oder Ausbilder*in erzielt, mit künstlerischen Tätigkeiten Geld verdient, oder damit, dass er*sie behinderte, kranke oder alte Menschen pflegt, profitiert gegebenenfalls von der sogenannten Übungsleiter*innenpauschale. Sie besagt, dass Euro (ab ggf. Erhöhung auf Euro Entscheidung steht noch aus) im Jahr mit den genannten Tätigkeiten verdient werden können, ohne dass Einkommensteuer anfällt oder Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt werden müssen. Die Folge ist, dass die Einnahmen, die unter die Übungsleiter*innenpauschale fallen, auch beim BAföG nicht als Einkommen angerechnet werden. Weiteres unter Zuverdienst bzw. Einkommensgrenzen. 3.e.2. Weiteres Einkommen im Sinne des BAföG In 21 Abs.3 BAföG werden weitere Einkünfte aufgezählt, die beim BAföG als Einkommen berücksichtigt werden: Waisenrenten und Waisengelder, sofern ihr sie selbst bezieht und sie bestimmte Freibeträge überschreiten. Diese liegen für Schüler*innen an Berufsfachschulen und an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, seit Oktober 2010 bei 170 Euro, für alle anderen Auszubildenden bei 125 Euro. Ausbildungsbeihilfen, also steuerfreie [!] Unterstützungsleistungen für eine Ausbildung aus öffentlichen Mitteln oder gleichartige Leistungen [außer BAföG]. Auch Beihilfen, die nur darlehensweise gewährt werden, sind zu berücksichtigen. Eine Besonderheit gilt für Stipendien, die begabungs- und leistungsabhängig gewährt werden und nicht an einen bestimmten Zweck gebunden, also einfach für den Lebensunterhalt bestimmt sind. Sie werden nur dann als Einkommen berücksichtigt, wenn und insofern sie im Monatsdurchschnitt einen Betrag von 300 Euro übersteigen. Ausbildungsbeihilfen, die dagegen allein aus sozialen Gründen gewährt werden, werden in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt, weil sie den gleichen Zweck erfüllen wie das BAföG selbst. Wichtig: Der Studienkredit einer Bank gehört nicht in diese Kategorie. Er ist kein Einkommen im Sinne des BAföG und führt deshalb auch nicht zu einer Kürzung eurer BAföG- Förderung. Wer ein Stipendium der Begabtenförderungswerke erhält, ist von vornherein vom 8

13 9 BAföG-Bezug ausgeschlossen, sodass sich die Frage der Einkommensanrechnung nicht stellt. Sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt und ausdrücklich in der sog. Einkommensverordnung aufgelistet sind. Dies sind vor allem eine Vielzahl von Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Mutterschaftsgeld (sofern es das anrechnungsfreie Elterngeld übersteigt), aber auch z. B. Abfindungen der Arbeitgeber*innen nach 3 Nr. 9 EStG und die Unterhaltszahlungen eurer geschiedenen oder dauernd von Euch getrennt lebenden Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen 3. Letztere werden in voller Höhe angerechnet. 3.e.3. Kein Einkommen im Sinne des BAföG Hier sind zunächst die Einkünfte zu nennen, die im 21 Abs.3 BAföG aufgezählt sind. Es handelt sich vor allem um bestimmte Rentenzahlungen, deren Zweck einer Berücksichtigung bei der Einkommensanrechnung entgegensteht, aber auch Stipendien, die zu einem bestimmten Zweck gewährt werden (z. B. Büchergeld), können darunter fallen. Wer also z. B. ein begabungs- und leistungsabhängiges Landesstipendium in Höhe von 380 Euro erhält, von denen 80 Euro speziell für den Erwerb von Büchern bestimmt sind, muss überhaupt keine 3 Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen werden im Weiteren als Partner*innen bezeichnet Anrechnung des Stipendiums befürchten, weil 300 Euro ohnehin freigestellt sind (s. o.) und 80 Euro einem bestimmten Zweck dienen, der einer Anrechnung auf das BAföG entgegensteht. Ansonsten bleiben folgende Einkünfte unberücksichtigt (Aufzählung nicht abschließend): Unterhaltszahlungen eurer Eltern und eurer Partner*innen (sofern er oder sie nicht dauernd von euch getrennt lebt) Leistungen nach dem BAföG Arbeitslosengeld II Sozialhilfe Wohngeld Elterngeld (sofern es bestimmte Freibeträge nicht übersteigt) Kindergeld Mutterschaftsgeld (sofern es das anrechungsfreie Elterngeld nicht übersteigt) Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes Studienkredit einer Bank Einnahmen, die als steuerfreie Einnahmen unter die sog. Übungsleiter*innen- oder Ehrenamtspauschale fallen 3.e.4. Einkommen der Eltern/Partner*innen

14 Habt ihr kein eigenes Einkommen, wird man sich schnell die Frage stellen, wer eigentlich vorrangig für die Finanzierung der Ausbildung zuständig ist. Die Einkommensanrechnung findet nämlich nach 11 Abs. 2 BAföG in folgender Reihenfolge statt: 1. Einkommen des Auszubildenden 2. Einkommen der Partner*in 3. Einkommen der Eltern Praktisch heißt das, dass euch Eltern mit geringem Einkommen nicht zwangsläufig zu einem höheren BAföG- Anspruch verhelfen. Wenn ihr selbst ein hohes Einkommen habt oder euer*eure Partner*in verdient, werdet ihr nur auf eine geringe oder gar keine staatliche Förderung hoffen können. Nur das Einkommen eurer leiblichen oder eurer Adoptiveltern wird angerechnet. Das Einkommen eines Stiefelternteils bleibt unberücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung. Sollte das aktuelle Einkommen deutlich niedriger sein, könnt ihr einen Aktualisierungsantrag stellen. Das Einkommen der*des Partner*in ist vorrangig gegenüber dem eurer Eltern zu berücksichtigen. Eine Anrechnung des monatlichen Netto-Einkommens findet nur dann statt, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Von dem nach Anrechnung der Freibeträge verbleibenden Einkommen bleibt mindestens wiederum die Hälfte anrechnungsfrei. Absolviert ein Bruder oder eine Schwester von euch eine Ausbildung, die ebenfalls mit BAföG oder mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, so erfolgt die Anrechnung des Einkommens eurer Eltern bei euch je zu gleichen Teilen. Freibeträge Freibeträge vom Einkommen vom Einkommen miteinander verheirateter oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen / vom Einkommen des*der Ehegatt*in/Lebenspartner*in des*der Auszubildenden für den nicht in Eltern-Kind- Beziehung zum*zur Auszubildenden stehenden Ehegatt*in oder Lebenspartner*in des*der Einkommensbezieher*in Für jedes weitere Kind des*der Einkommensbezieher*in ab 10/ In Ausnahmefällen kann auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden, wenn der oder die Einkommensbezieher*innen z. B. durch Aufwendungen für behinderte Personen, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind, außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben. Der Antrag muss vor dem Ende eures Bewilligungszeitraums gestellt werden. 10

15 Beispielrechnung Beispiel 1: Der*die Einkommensbezieher*in hat ein jährliches Brutto- Einkommen von Euro aus abhängiger Beschäftigung Zwischen-Rechnung Ergebnis Monatliches Brutto-Einkommen aus abhängiger Beschäftigung / 12 Monate abzgl. Werbungskosten (mind /Jahr / 12 Monate -83 Zwischensumme abzgl. Sozialpauschale (21,3 %) x 0, abzgl. Steuern (hier: geschätzt) -200 Monatliches Netto-Einkommen Beispiel 2: Der Vater des*der Auszubildenden hat ein monatliches Netto-Einkommen von Euro; er ist von der Mutter des*der Auszubildenden geschieden und hat mit einer anderen Frau zusammen ein 12-jähriges Kind. Der Vater ist nicht mit der anderen Frau verheiratet. Monatliches Netto-Einkommen abzgl. Freibetrag für den Einkommensbezieher selbst abzgl. Freibetrag für das 12-jährige Halbgeschwisterkind 485 Zwischensumme 445 Weiteres anrechnungsfreies Einkommen: 50 % der Zwischensumme (222,50 ) plus 5 % für das Kind (22,25 ) 244,75 Anzurechnendes Einkommen des Vaters 200,25 Beispiel 3: Die Eltern des Auszubildenden sind verheiratet und leben zusammen. Ihr gemeinsames monatliches Netto-Einkommen beläuft sich auf Euro; der Auszubildende hat eine 12-jährige Schwester. Monatliches Netto-Einkommen abzgl. Freibetrag für die Eltern zusammen abzgl. Freibetrag für die Schwester 485 Zwischensumme 410 Weiteres anrechnungsfreies Einkommen: 50% der Zwischensumme (205 ) plus 5% für die Schwester (20,50 ) 225,50 Anzurechnendes Einkommen der Eltern 184,50 11

16 3.f. BAföG-Bedarfssätze bei den Eltern wohnend: Grundbedarf 373,00 373,00 Wohnbedarf 49,00 224,00 maximaler Bedarfssatz: 422,00 597,00 Ab dem 25. Lebensjahr oder wenn man mehr als 400 im Monat verdient Krankenversicherungszuschlag 62,00 62,00 Pflegeversicherungszuschlag 11,00 11,00 Summe 568,00 670,00 in eigenem Wohnraum (Wohnung nicht im Eigentum der Eltern) Im Regelfall sich die Förderung Studierenden-BAföG zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen zusammen. Nur in wenigen Ausnahmefällen erhalten Studierende BAföG als Vollzuschuss. 12

17 4. Der BAföG-Antrag Bei allen Schreiben an das BAföG-Amt ist die Förderungsnummer anzugeben (die bekommt ihr mit eurem BAföG- Bescheid, nachdem ihr euren Erstantrag gestellt habt!) Wichtig: Ein Zahlungsanspruch besteht frühestens ab dem Antragsmonat, eine rückwirkende Inanspruchnahme ist nicht möglich. Der Bewilligungszeitraum (BWZ) beträgt in der Regel 12 Monate, max. 15 Monate sind möglich ( 50 Abs. 3 BAföG). Zur Fristwahrung genügt jedoch ein formloser schriftlicher Antrag, den ihr auch per Fax übermitteln könnt. Die entsprechenden Formblätter müssen dann nachgereicht werden. 4 4 Broschüre BAföG - Studienfinanzierung auf den Punkt gebracht( Studentenwerk Berlin ) Seite 3 4.a. Übersicht über die Formulare Formblatt / Erläuterung Wann benötigt? Formblatt 1 / Antrag auf Ausbildungsförderung Anlage 1 zu Formblatt 1 Anlage 2 zu Formblatt 1 Formblatt 2 immer beim Erstantrag sowie nach einer Unterbrechung der Ausbildung und beim Antrag auf Auslands-BAföG falls Kinderbetreuungszuschlag möglich (Antragsteller*in hat Kind/er und wohnt mit ihnen in einem Haushalt) immer Formblatt 3 / Erklärung des immer (außer bei elternunabhängigem Ehegatten*in, des Vaters, der Mutter BAföG, Ehegatte*in aber auch dann) Formblatt 4 Formblatt 5 nur von Ausländerinnen und Ausländern beim Erstantrag abzugeben - wenn auch die Eltern und der*die Ehegatte*in keine Deutschen sind normalerweise nach dem 4. Fachsemester, siehe Leistungsnachweis Formblatt 6 / Auslands-BAföG zur Beantragung von Auslands-BAföG Formblatt 7 / Aktualisierungsantrag bei jedem Aktualisierungsantrag (nur interessant, wenn Eltern oder Partner aktuell weniger verdienen) Formblatt 8 / Vorausleistungen nur bei Antrag auf Vorausleistungen 13

18 4.b. Erläuterung Erstantrag Grundsätzlich solltet ihr den Antrag auf Ausbildungsförderung so früh wie möglich (6-8 Wochen vor Beginn des Semesters) stellen. Dazu braucht ihr in der Regel: Formblatt 1 Einkommenserklärung + Vermögenserklärung der auszubildenden Person. Formblatt 1 Anlage 1 Schulischer und beruflicher Werdegang Formblatt 2 (Zeilen 1-8 und ausfüllen) Formblatt 3 Einkommenserklärung des*der Partner*in oder Formblatt 3 Einkommenserklärung der Eltern, außer in den Fällen des Vorausleistungsverfahrens oder bei elternunabhängiger Förderung bei Auslandsstudium -praktikum die entspr. Bescheinigungen nach 49Abs. 3 BAföG (Formblatt 6) Bitte alles nicht Zutreffende auf den Formblättern durchstreichen und das Unterschreiben nicht vergessen! 4.c. Folgeantrag Wird er mindestens 2 Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes im Wesentlichen vollständig 5 gestellt, dann besteht, nach 50 Abs. 4 BAföG ein Anspruch auf ununterbrochene Leistung. Zu einem vollständigen Antrag gehören: Formblatt 1 Einkommenser- 5 Vgl.(VwV. Tz BAföG) klärung + Vermögenserklärung der Auszubildenden Formblatt 2 (Zeilen 1-8 und ausfüllen) Formblatt 3 Einkommenserklärung des* Partner*in oder Formblatt 3 Einkommenserklärung der Eltern, außer in den Fällen des Vorausleistungsverfahrens oder bei elternunabhängiger Förderung bei Auslandsstudium -praktikum die entspr. Bescheinigungen nach 49Abs. 3 BAföG(Formblatt 6) Formblatt 5 der Leistungsnachweis i.d.r. für die Antragstellung ab dem 5. Semester, es sei denn, der Studiengang sieht eine Zwischenprüfung zu einem früheren Zeitpunkt vor. Die Immatrikulationsbescheinigung gehört nicht zwingend dazu, sie kann nachgereicht werden! Bitte alles nicht Zutreffende durchstreichen und bei den Antragsblättern das Unterschreiben nicht vergessen!!! 4.d. BAföG-Antrag zurückziehen Stellt man nach Antragstellung fest, dass man Vermögen übersehen hat oder dass andere Gründe es geschickter erscheinen lassen, den Antrag doch nicht aufrecht zu erhalten, so kann man ihn zurückziehen. Am Besten natürlich so schnell wie möglich, man muss dem Amt ja nicht unnötig Arbeit machen. Aber selbst 14

19 15 wenn man den Bescheid bekommen hat, kann man innerhalb der Widerspruchsfrist noch formlos (aber schriftlich und zur Sicherheit persönlich abgeben und den Empfang bestätigen lassen oder per Einschreiben schicken!) erklären, dass man den Antrag zurücknimmt. 6 4.e. Zuständiges BAföG-Amt Zuständig für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule, an der ihr eingeschrieben seid. In Berlin ist dies folgende Adresse: Studentenwerk Berlin, Amt für Ausbildungsförderung, Behrenstraße 40-41, Berlin, Telefon: 030/ , Fax: 030/ , studentenwerk-berlin.de/bafoeg/index. html. 4.f. Vermögen des Studierenden Als Studierende*r darf man im Bewilligungszeitraum über ein anrechnungsfreies Vermögen von 5200 Euro verfügen, alles darüber hinaus mindert euren Anspruch. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. 4.f.1. Nicht als Vermögen gelten Rechte auf Versorgungsbezüge Übergangsbeihilfen Nießbrauchsrechte Haushaltsgegenstände 4.f.2. Als Vermögen gelten 6 Der BAföG-Antrag FAQ/antragstellung.php Stand: alle beweglichen und unbeweglichen Sachen Forderungen und sonstige Rechte Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Ein Kraftfahrzeug ist seit dem kein Haushaltsgegenstand. Hilfreiche Fragestellungen: Stammt der Zeitwert aus einer bloßen Wertetabelle (Schwacke/ DAT)? oder Hat das Fahrzeug Mängel/ Unfallschäden? Hier ist also Feilschen um den Zeitwert angesagt. Denn dieser geht ja vom Normalzustand und einer durchschnittlichen Nutzung des Fahrzeugs aus und lässt Schäden/ u.u. Kilometerstand/ und ungewöhnlichen Verschleiß (durch mangelnde Wartung) außer Acht. Nunmehr kann es sich aber durchaus lohnen den Wert um einige Hundert Euro zu mindern. Dort lohnt sich auch eventuell ein Kfz-Gutachten in Auftrag zu geben, um eine Wertminderung dem Amt stichfest darzulegen. 4.f.3. Beispielrechnung Wer z.b. sonstige Vermögenswerte im Wert von 4300 Euro besitzt und ein Auto im Wert von 5000 Euro hat nunmehr für das BAföG Amt ein Vermögen von 9300 Euro. Davon bleiben 5200 Euro anrechnungsfrei die restlichen 4100 Euro werden auf das BAföG im kommenden Bewilligungszeitraum (BWZ) angerechnet. Bei einem 12 monatigen BWZ. ergibt sich somit ein

20 Betrag von 341,66 Euro/Monat, um den das BAföG gekürzt wird. Wer sich bisher auf 670 Euro BAföG gefreut hat, steht dann plötzlich nur noch mit der Hälfte des Geldes und dem lapidaren Hinweis er oder sie möge doch sein Auto verkaufen, allein auf weiter Flur. Und kann nun zusehen, wie er oder sie im kommenden Jahr über die Runden kommt. 4.f.4. Vermeidung von Härten Zur Vermeidung von Härten ist es möglich, bestimmte Teile des Vermögens, die sonst angerechnet würden, freistellen zu lassen. Dazu ist ein formloser Antrag nach 29 Abs. 3 BAföG nötig. Mögliche Anwendungen wären: Die Mietkaution. Das gilt auch für die Einlagen, welche bei Wohngenossenschaften getätigt werden müssen, um ein Anrecht auf eine Mietwohnung zu bekommen. Kleine eigene selbst bewohnte Eigentumswohnungen (1 Pers. bis 70 qm, 2 Pers. bis 90 qm). Anteile an einem selbst bewohnten Einfamilienhaus. Schmerzensgeld und Vermögen, das aus einer Schmerzensgeldzahlung entstanden ist. kapitalisierbare Lebensversicherung/ Rentenversicherung, solange der Rückkaufwert geringer ist als die bislang eingezahlten Raten. ein Kfz, wenn es nachweislich zum Erreichen der Ausbildungsstätte benötigt wird. 4.f.5. Vermögenskontrolle durch Datenabgleich Vorab: Ruhe bewahren! Jährlich werden im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die persönlichen Daten der BAföG-Empfänger*innen mit den von den Kreditinstituten gemeldeten Freistellungsaufträgen bzw. der Höhe der in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge abgeglichen. Die von den BAföG-Empfänger*innen tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge werden an die jeweils zuständigen BAföG-Ämter übermittelt. Wurden mehr als 100 Euro Zinsen erzielt, wird das BAföG-Amt genauer prüfen. Das ist allerdings nur eine Faustregel. Grundsätzlich könnten die Ämter auch bei geringeren Beträgen weiterforschen.das BAföG-Amt schließt von der Höhe der Zinseinkünfte auf die Höhe eures Vermögens und wird misstrauisch, wenn dieser Betrag nicht euren Angaben im Antrag entspricht BAföG im Studium 5.a. Vorpraktikum Wer vor dem eigentlichen Studium ein, in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegtes, vorgelagertes Praktikum absolvieren muss, für den beginnt die Hochschulausbildung mit Aufnahme des Praktikums. Diese Zeit ist bereits förderungsfähig ( 2 Abs. 4 i.v. mit Tz BAföG). Zuständig ist das BAföG Amt, welches auch für das spätere (zugehörige) 7 StudisOnline BAfoeG_Datenabgleich Stand

21 Studium zuständig wäre ( 45 Abs.3 Satz 1 BAföG). Dies hat Konsequenzen, wenn danach ein anderer Studiengang studiert wird, ist dies bereits ein Fachrichtungswechsel. 5.b. Zuverdienst Relevant ist euer Einkommen im Bewilligungszeitraum. Alle Auszubildenden (Singles ohne Kind) dürfen im gesamten Bewilligungszeitraum Euro brutto bzw. monatlich durchschnittlich 406,66 Euro brutto anrechnungsfrei dazuverdienen. Achtung: Monatlich sollte man aus verschiedenen Gründen (Rentenversicherungspflicht, Familienversicherung bei der Krankenversicherung) immer unter 400 Euro bleiben, außer man macht in der vorlesungsfreien Zeit einen zeitweisen Job, da darf es dann auch mal mehr sein. Ihr könnt die 4880 Euro auch in den Semesterferien auf einmal verdienen. Wenn ihr dann jedoch noch zusätzlich in der Vorlesungszeit einen 400 Euro-Job habt, wird dieser auf euren BAföG-Anspruch angerechnet. Damit kann es sinnvoll sein, eine bezahlte Tätigkeit früher oder später aufzunehmen um den Freibetrag nicht zu überschreiten. Was als Einkommen gilt, findet ihr unter Voraussetzungen für die Gewährung von BAföG-Leistungen. zweitrangig. Des Weiteren werden die Einkünfte aus dem Pflichtpraktikum auf den Freibetrag von Euro angerecht!!! 5.b.2. Stipendien Auch Stipendien gelten grundsätzlich als Einkommen. Werden sie jedoch leistungs- und begabungsbezogen vergeben, bleiben sie seit Oktober 2010 in einer Höhe von 300 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Stipendiaten*innen der Begabtenförderungswerke sind nach wie vor vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. (Weitere Erläuterungen und Bsp. s. o. Kein Einkommen im Sinne des BAföG ) 5.b.3. Erhöhte Einkommensfreibeträge Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn der*die Auszubildende verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und/oder Kinder hat. Gleiches gilt, wenn Schulgeld oder Studiengebühren an einer privaten Ausbildungsstätte gezahlt werden müssen. 5.b.1. Pflichtpraktikum Das anrechnungsfreie Brutto- Einkommen von Euro gilt nicht bei einem Praktikum, das für euer Studium zwingend vorgeschrieben ist und für das ihr i. d. R. eine Vergütung erhaltet. Wenn ihr nun Geld in der Ausbildung verdient, stellt der Staat für diesen Zeitraum die Förderung ganz oder teilweise ein. Deshalb ist für BAföG-Bezieher*innen die Vergütung für ein Pflichtpraktikum eher 17

22 5.b.4. Berechnungsbeispiel Einkommen Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit Bruttoeinkommen im Bezugszeitraum (12 Monate) Werbungskostenpauschale - 21,3% Sozialversichrungspauschale = Nettoeinkommen Freibetrag für den Studierenden selbst für den Partner des Studierenden für jedes Kind des Studierenden = Anzurechendes Einkommen im Monat Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit / Gewerbebetrieb Gewinn im Bezugszeitraum (12 Monate) Werbungskostenpauschale - 21,3% Sozialversichrungspauschale = Nettoeinkommen Freibetrag für den Studierenden selbst für den Partner des Studierenden für jedes Kind des Studierenden = Anzurechendes Einkommen im Monat Rechenbeispiel ZS ZS Bruttoeinkomnen im Bezugszeitraum (12 Monate) 4.800, , Werbungskostenpauschale , , , ,00-21,3% Sozialversichrungspauschale -809, , , ,00 = Nettoeinkommen Je Monat 249,22 Je Monat 327, Freibetrag für den Studierenden selbst -255,00-5,78-255,00 72,91 = Anzurechendes Einkommen im Monat 0,00 72,91 18

23 5.c. Wechsel des Studiums 5.c.1. Fachrichtungswechsel Man kann im Regelfall aus wichtigem Grund wechseln/ abbrechen, sofern man beim Wechsel nicht mehr als 3 Semester verliert. Auch ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist möglich. Ab dem zweiten Wechsel werden die im vorherigen Studiengang verbrauchten Semester jedoch auf den neuen angerechnet und nur noch mit verzinslichem Bankdarlehen gefördert. Es drohen also finanzielle Nachteile! Beispiel: Wechsel gegen Ende des 6.Fachsemesters, Einstufung in das 4. Fachsemester des neuen Studienganges. Verlust = 3 Semester. Hier werden die Auszubildenden so gestellt, als hätten sie im 3. Fachsemester gewechselt. Ihr müsst also eine entsprechende Begründung schreiben. 5.c.2. Fachrichtungswechselbegründung Die Begründung darf dem Wesen des 1 BAföG nicht widersprechen. (D.h. die bisherige Ausbildung muss unter Berücksichtigung eigener Eignung (Fähigkeiten) und Neigung planvoll und zielstrebig betrieben worden sein). Daraus folgt: Die Begründung muss sich im Wesentlichen auf die Aufgabe der alten Ausbildung/ Fachrichtung beziehen, Der Grund für Abbruch/ Wechsel darf nicht vor Ausbildungsbeginn bereits bekannt gewesen sein, Die Auszubildenden müssen unverzüglich handeln, nachdem ihnen die Gründe für den Wechsel/Abbruch bekannt oder bewusst geworden sind, oder es objektiv hätten sein müssen. 5.c.3. Neigungswechsel/ Schwerpunktverlagerung Kein Fachrichtungswechsel liegt dagegen vor, wenn in einen Studiengang wechselt, der mit dem bisherigen in den ersten Semestern identisch ist (zwei Studiengänge setzen z. B. das gleiche Grundstudium voraus) oder euch die zuständige Stelle eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass euch die im alten Studiengang verbrachten Semester voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden. In diesen Fällen handelt es sich um eine sog. Schwerpunktverlagerung. Sie steht einer Weiterförderung nicht entgegen, weil Ihr euren Wechsel vollzieht, ohne euer Studium insgesamt zu verlängern. Dem Staat entstehen also keine Nachteile; er muss euch nicht länger fördern als ohne den Wechsel. Das kann für euch finanziell ein Vorteil sein, aber kann sich in einem anderen Fall zum Nachteil entwickeln. Deshalb kommt bitte frühzeitig zu uns in die Beratung, damit wir für euern Fall die beste Lösung finden können. 5.c.4. Studienabbruch Die Ausbildung bricht ab, wer den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Auch dies ist eine gesetzliche Definition. Danach ist entscheidend, dass ihr euch nicht nur endgültig von einem Fach verabschiedet, sondern auch von dem Ziel der Ausbildung (hier: eines Hochschulab- 19

24 schlusses). Wer also ein Studium anfängt und dann zu der Erkenntnis gelangt, dass er ode sie doch keinen Hochschulabschluss machen, sondern lieber einen Ausbildungsberuf erlernen will, der bricht das Studium ab. Behält er oder sie sich dagegen vor, später an die Uni zurückzukehren, handelt es sich lediglich um eine Unterbrechung des Studiums (evtl. mit späterem Fachrichtungswechsel). 5.d. Leistungsnachweis/ Leistungsbescheinigung nach 48 BAföG Der Leistungsnachweis hat vor dem 5. Fachsemester zu erfolgen. Dazu muss der zuständige BAföG-Beauftragte des Fachbereichs das Formblatt 5 ausfüllen. Es ist sinnvoll möglichst alle Klausuren im 4. Semester im ersten Prüfungsangebot zu schreiben und mit den Klausuren und der Studiendokumentation zum BAföG- Beauftragten zu gehen. Das Formblatt 5 findet ihr hier: FB5_ab2011.pdf oder bei uns im AStA. 5.d.1. Voraussetzungen Damit ihr einen positiven Leistungsnachweis bekommt, müsst ihr ca. 112,5 ECTS-Leistungspunkte nachweisen. Dies ist aber von Studiengang zu Studiengang unterschiedlich und ist in der Studienordnung nachzulesen oder bei den BAföG-Beauftragten zu erfragen. 5.d.2. BAföG-Beauftragte der Fachbereiche Dies ist der Stand vom Februar Die Ansprechpartner*innen und Sprechzeiten können jedes Semester wechseln. Daher ist es empfehlenswert sich über die aktuellen Zeiten auf der Homepage oder dem entsprechenden AStA-Aushang zu informieren. Studiengang Anprechpartner*In Kontakt Sprechzeiten Haus Gauß Wirtschaftsingenieurwesen Prof. Dr. Philippi Tel Raum B 550 Dienstag Uhr FB I Betriebswirtschaftslehre, Management und Beratung Prof. Dr. Walter philippi@beuth-hochschule.de Haus Gauß Tel Raum B 541 hachriwa@beuth-hochschule.de Donnerstag FB II Frau Strehl Tel strehl@beuth-hochschule.de 20

25 Studiengang Anprechpartner*In Kontakt Sprechzeiten Haus Bauwesen Bauingenieurwesen, Umweltingenieurwesen Prof. Dr. Günther Tel Raum D 408 Freitag Uhr gunther@beuth-hochschule.de Haus Bauwesen Vermessungswesen und Geomatik, Geodatenerfassung und -visualisierung Prof. Dr. Korth Tel Raum D 505 Mittwoch Uhr FB III korth@beuth-hochschule.de Haus Bauwesen Geoinformation Prof. Dr. Wagner Tel Raum: 425 nach Vereinbarung per roland.wagner@beuth-hochschule.de Haus Bauwesen Kartographie, und Geomedien Prof. Dr. Ripke Tel Raum D 450 nach Vereinbarung ripke@beuth-hochschule.de Haus Bauwesen Gebäude- und Energietechnik Prof. Kretschmer Tel D 333 Donnerstag, FB IV tkr@beuth-hochschule.de Haus Bauwesen Architektur Prof. Dr. Behne Tel Raum D 231 Mittwoch Uhr behne@beuth-hochschule.de FB V Dekanat Haus Beuth Raum A 020 Donnerstag FB VI in Klärung 21

26 Studiengang Ansprechpartner*in Kontakt Sprechzeiten Haus Gauß FB VII Frau Matussek Tel Raum B 134 fb7@beuth-hochschule.de FB VIII Prof. Dr. Kampf Haus Beuth Tel Raum A 116 Mittwoch 12:00-14:00 Uhr, um Anmeldung wird gebeten 5.d.3. Verschiebung des Leistungsnachweises Nun kann es leider sein, dass ihr keinen positiven Leistungsnachweis erhaltet. Dann gibt es die Möglichkeit der Verschiebung um ein oder zwei Semester, je nachdem wie der Studiengang anboten wird (semesterweise oder jährlich). Dazu müsst Ihr aber unbedingt 50 % der Studienleistung nachweisen (spricht 60 ECTS), sonst besteht wenig Hoffnung die folgenden Gründe als Einschränkung der Leistungsfähigkeit geltend zu machen und damit weiterhin eine Förderung zu bekommen: Krankheit Gremientätigkeit Schwangerschaft - Kindererziehung marcus.kampf@beuth-hochschule.de Behinderung Klausur/en nicht bestanden Sollte eventuell einer der Gründe in Frage kommen, solltet ihr mit uns einen Beratungstermin vereinbaren. 5.e. Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus Nun kann es leider sein das ihr euer Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden könnt. Dann gibt es die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, um ein Semester oder zwei Semester, je nachdem wie der Studiengang angeboten wird (semesterweise oder jährlich). Folgende Gründe können eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen 8 und müssen: Hochschulinterne Gründe (Zulassungsbeschränkungen beim Praktikum etc.; Krankheit oder Reisefreude eines Profs. + Ausfall der Veranstaltungen/ Prüfungen) ursächlich für die Verzögerung sein, unverschuldet sein, 8 Vgl. 15 Abs. 3 Nr. 1-5 BAföG 22

27 unvorhersehbar sein, in der Person, der*des Studierenden liegen (Tod von Angehörigen würde zählen, daraus resultierende Depressionen aber schon). Beispiele: Krankheit Gremientätigkeit Schwangerschaft - Kindererziehung freiwilliges soz./ ökolog. Jahr. erstmaliges Nichtbestehen eines Teils der Zwischenprüfung. Gründe, die der*die Student*in nicht selbst zu vertreten hat; z.b. externe Gründe für eine Examensverlängerung Verschulden der Hochschule Sollte einer der Gründe in Frage kommen, solltet ihr mit uns einen Beratungstermin vereinbaren. 5.f. Studienabschlusshilfe Die Studienabschlusshilfe soll den Lebensunterhalt während der Examenszeit sicherstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für maximal 12 Monate Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt werden. Das Besondere ist, dass diese Art der Förderung auch von Studierenden in Anspruch genommen werden kann, die aus bestimmten Gründen aus der normalen BAföG-Förderung herausgefallen sind. Die Hilfe zum Studienabschluss gibt es nur für Studierende an Hochschulen Sie soll den Lebensunterhalt während der Examenszeit für Studierende sicherstellen, die nicht mehr regulär gefördert werden können, weil sie z. B. die Förderungshöchstdauer überschritten haben oder den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konnten. Ausgeschlossen ist die Hilfe dagegen, wenn ihr die Fachrichtung zu spät gewechselt habt oder kein BAföG bekommt, weil eure Eltern zu viel verdienen. Bevor ihr Hilfe zum Studienabschluss beantragt, sollte geklärt werden, ob ihr Gründe vorweisen könnt, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Förderung ist für Euch finanziell günstiger! Die Studienabschlusshilfe wird längstens für 12 Monate in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt. Voraussetzung ist, dass ihr innerhalb einer bestimmten Zeit zur Abschlussprüfung zugelassen werdet und eure Ausbildungsstätte euch bestätigt, dass ihr eure 23

28 Ausbildung innerhalb von 12 Monaten abschließen könnt. Die erste Rückzahlungsrate wird jetzt 18 Monate nach der letzten Auszahlung fällig. 5.g. Beendigung des Studiums Das Studium endet für Studierende förderungsrechtlich an dem Tag, an welchem der letzte Teil der Abschlussprüfung stattgefunden hat.dies kann, je nach Festlegung in der Prüfungsordnung, der Abgabetermin der Bachelor- bzw. Masterarbeit sein oder der Tag, an dem die letzte Prüfung abgelegt wird, die Bachelorbzw. Masterarbeit verteidigt werden muss, bzw. das abschließende (verpflichtende) Kolloquium stattfindet. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung endet der Anspruch auf Förderung mit Ablauf des Monats, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Das Studium endet ebenfalls, wenn der*die Studierende die Ausbildung abbricht und sie nicht an einer anderen Hochschule weiterführt. Der Förderungsanspruch läuft dann mit Ablauf des betreffenden Monats aus. 6. Studieren mit Kind Müsst ihr das Studium aufgrund der Schwangerschaft/Geburt länger als drei Monate unterbrechen, habt ihr keinen Anspruch auf BAföG mehr, bis ihr das Studium wieder aufnehmt. Sobald absehbar ist, dass ihr die drei Monate überschreiten werdet, seid ihr verpflichtet, das BAföG-Amt über die Unterbrechung zu informieren. Es sei dringend empfohlen, dies auch wirklich zu tun. Denn wenn das Amt später von der Unterbrechung erfährt, habt ihr nicht nur Ärger, sondern auch noch Schulden am Hals. Das in dem Zeitraum zu Unrecht erhaltene BAföG müsst ihr zurückzahlen. Außerdem gibt es rückwirkend auch keine anderen Sozialleistungen mehr für diese Zeit. Also: BAföG-Zahlungen aussetzen und stattdessen ALG II beantragen (soweit man dafür ansonsten berechtigt ist - abhängig z.b. vom Einkommen des*der Partner*in). 6.a. Kinderbetreuungszuschlag Seit Dezember 2007 sieht das Ausbildungsförderungsrecht erstmals einen Zuschlag vor, wenn der*die Auszubildende in seinem oder ihrem Haushalt eigene (!) Kinder unter 10 Jahren betreut. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt, müssen sie sich einigen, wer den Zuschlag bekommen soll. Für das erste Kind werden 113 Euro gezahlt, für jedes weitere 85 Euro. Es handelt sich um Pauschalbeträge. Betreuungskosten müssen also nicht nachgewiesen werden. Der Zuschlag wird immer als Vollzuschuss gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn ihr BAföG ansonsten als Bankdarlehen bezieht. Der Bezug anderer Sozialleistungen für das Kind steht dem Anspruch nicht entgegen. Auch führt der Kinderbetreuungszuschlag andersherum nicht zu Kürzungen anderer Sozialleistungen. 6.b. Verlängerung des Studiums durch Schwangerschaft und Kindererziehung Auf Antrag können Studierende mit Kind einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer erreichen. Aller- 24

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