Die Kulturlandschaft Mittelrhein auf dem Weg zum UNESCO-Welterbe Ernst-Rainer Hönes, Mainz

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1 Die Kulturlandschaft Mittelrhein auf dem Weg zum UNESCO-Welterbe Ernst-Rainer Hönes, Mainz Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat sich die Aufnahme der Kulturlandschaft Mittelrhein (Bingen bis Koblenz) im Jahre 2002 zum Ziel gesetzt. Das Vorhaben wurde auch ausführlich im Rahmen der Jahrestagung der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland vom 05. bis 08. Juni 2000 in Mainz diskutiert, seine Probleme und seine Chancen während einer Schiffsexkursion verdeutlicht. Dr. Ernst-Rainer Hönes war lange Jahre für den Denkmalschutz im Kultusministerium zuständig. Er hat in der Zeitschrift "Lebendiges Rheinland", Heft IV / 1999, Jg. 26, das ganz dem Projekt Welterbe Mittelrhein gewidmet ist, den nachfolgenden Aufsatz geschrieben und noch einmal die Grundlagen für eine solche Nominierung aufgezeigt. 1. Internationaler Kulturgüterschutz Der Gedanke, außergewöhnliche Werke des eigenen Kulturkreises zu schützen, gibt es seit den Weltwundern der Antike, wobei herausragende Bau- und Kunstdenkmäler, wie die ägyptischen Pyramiden, wegen ihrer Vollkommenheit im Mittelpunkt standen und heute noch stehen, wie die UNESCO-Bemühungen um die Rettung der Felsentempel von Abu Simbel von 1964/68 auf Kosten der UNESCO belegt. Die Besonderheit solcher Weltwunder wurde durch die Aufnahme in die Liste" der sieben Weltwunder noch unterstrichen. Schließlich spielt die Primzahl Sieben als vollkommene oder heilige Zahl im Zahlendenken vieler Völker eine herausragende Rolle. Daher darf es nicht verwundern, dass bis heute oder heute erst recht wieder das Bedürfnis besteht, die wunderbaren Zeugnisse der Vergangenheit durch die Aufnahme in eine besondere Liste zu adeln. Das Listensystem ist zugleich Bestandteil der von Aufklärung und Romantik ausgehenden Denkmalschutzbewegung der letzten 200 Jahre. Das erste deutsche Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902 (für Hessen-Darmstadt), das im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz bis 1978 noch Geltung hatte, knüpft daran genauso an wie das diesem Gesetz nachfolgende Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz vom 23. März Im Unterschied zu diesen entsprechend dem Territorialprinzip auf alle Kulturdenkmäler und 1902 noch auf die Naturdenkmäler des Landes bezogenen Gesetze hat der internationale Kulturgüterschutz seine wichtigste Grundlage juristisch ausgerechnet im "Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vorn 29. Juli 1899", d. h. in einem wenn auch noch nicht vollständigen Kriegsgesetzbuch, der heute noch zu beachtenden Haager Landkriegsordnung.

2 Seit dieser Zeit ist jedenfalls im Krieg jede absichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft verboten und muss geahndet werden. So sind seit 100 Jahren die Vertreter der "zivilisierten Welt" um Regelungen bemüht, die für die ganze Menschheit gelten sollen. In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist und dass es wesentlich ist, dieses Erbe internationalen Schutz zu hat man unter Bezug auf die Haager Abkommen von 1899 und 1907 am 14. Mai 1954 in Den Haag die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten beschlossen, die erste ausschließlich den Kulturgüterschutz betreffende UNESCO-Konvention. Obwohl es nach der Satzung der Organisation den Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 16. November 1945 deren Aufgabe war, "Kenntnisse aufrechtzuerhalten, vertiefen und verbreiten, und zwar durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Weit an Büchern, Kunstwerken und Denkmälern der Geschichte und Wissenschaft", brauchte es für den internationalen Schutz der Denkmäler in Friedenszeiten noch einige Zeit. Schließlich wollte man seitens der Kulturorganisation UNESCO einen die Kulturgüter betreffenden Konventionsentwurf um die Aspekte der natürlichen Umwelt erweitern. Dies gelang mit dem UNESCO- Übereinkommen zum Schutz des Kultur und Naturerbes der Weit auf der 17. Generalkonferenz der UNESCO am 23. November Seitens der Länder hatte man bezüglich der Ratifizierung zunächst gewisse Vorbehalte" Schließlich gab es z. B. in Rheinland-Pfalz, abgesehen von dem bereits erwähnten für Rheinhessen geltenden Denkmalschutzgesetz von 1902, wie auch in den meisten anderen Bundesländern noch kein neuzeitliches, einheitliches, an diesen neuen Aufgaben ausgerichtetes Denkmalschutzgesetz. Entsprechendes galt 1972 für den Naturschutz und die Landschaftspflege Außerdem konnten bisherige Ad-hoc-Aktionen, wie Abu Simbel, auch ohne ein förmliches Übereinkommen durchgeführt werden. Fast revolutionär war der Begriff des Gemeinsamen Erbes der Menschheit. Zielte er von seiner Ausrichtung her im Gegensatz zu den nationalen Gesetzen auf die Menschheit als Rechtsträger, obwohl bisher im Völkerrecht nur Ressourcen und Nutzungen zum Erbe, der Menschheit erklärt wurden, wenn sie wie im Seerecht oder Weltraumrecht früher keinem Rechtssubjekt ausschließlich zugewiesen waren und künftig, wie die Nutzung des Meeresgrundes oder des Mondes, kollektiven Interessen dienen sollten ganz im Sinne des römisch-rechtlichen Konzepts einer res omnium communis. Bis Dezember 1998 haben 156 Staaten das Übereinkommen von 1972 ratifiziert. Dies ist im Völkerrecht als Erfolg zu werten.

3 2. Die Welterbekonvention Das in VIII Abschnitten und 38 Artikeln gegliederte Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt besser bekannt als Welterbekonvention, ist nach dem Beitritt der Schweiz im Europäischen Denkmalschutzjahr am in Kraft getreten, jedoch für die Bundesrepublik Deutschland nach deren Ratifizierung erst am (Bek. v , BGBl. II S. 213), die ehemalige DDR hat diesen Schritt erst Ende 1988 getan. a) Kultur- und Naturerbekategorien Zu Beginn des Übereinkommens werden zunächst die Begriffe des Kultur- und Naturerbes definiert. In Art. 1 geht es um das "Kulturerbe" im Sinne des Übereinkommens, d. h. um Denkmäler, Ensembles und Stätten, die von außergewöhnlichem universellem Wert sind. Stätte im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens sind "Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind". Kulturlandschaften sind somit nach der Definition des Art. 1 des Übereinkommens "Stätten", d. h. "gemeinsame Werke von Natur und Mensch". Die später ergangenen Richtlinien (RL) des zwischenstaatlichen Komitees für den Schutz des Kultur und Naturerbes der Welt haben dies in der revidierten Fassung vom Februar 1996 erstmals unter Nr. 36 klargestellt und unter Nr. 39 die Kulturlandschaften zugleich in drei Hauptkategorien eingeteilt. Dass eine Kategorie "Kulturlandschaft" wie der Mittelrhein auf der Grundlage des Kulturerbes eingestuft wird, schließt nach Nr. 39 der RL nicht aus, dass die außergewöhnliche, universelle Bedeutung nach dem Begriff des Kultur- und Naturerbes, d. h. der Kriterien beider Gruppen gerechtfertigt ist. Festzuhalten ist, dass rechtssystematisch Kulturlandschaften in der nach Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vom Welterbekomitee zu führenden "Liste des Erbes der Welt" bei den Kulturgütern eingetragen werden. Da von Beginn an auf der "Welterbeliste" das Kulturerbe (445 Eintragungen bis 1998) gegenüber dem Naturerbe ( 117 Eintragungen) überrepräsentiert ist, wird es zunehmend wichtig, dass Denkmäler zugleich dem Kultur- und Naturerbe (20 Eintragungen) angehören können. Naturerbe im Sinne des Art. 2 des Übereinkommens sind z. B. Naturgebilde, die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder -gruppen bestehen, welche aus ästhetischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind oder z. B. Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete sind, die aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung oder natürlichen Schönheit wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind. Auch hierzu gibt es von dem zwischenstaatlichen Komitee der UNESCO Aussagen unter Nr. 44 der RL, wobei auch hier die Einmaligkeit und Unversehrtheit (Integrität) im Vordergrund steht.

4 b) Staatliche Aufgabe Nach Art. 3 des Übereinkommens ist es Sache jedes Vertragsstaates, die, in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in Art. 1 und 2 bezeich-neten verschiedenen Kulturgüter zu erfassen und zu bestimmen. jeder Vertragsstaat erkennt nach Art. 4 an, dass es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur und Naturerbes sowie, seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften stehende tun. Dazu gehören z. B. auch nach Art. 5 Buchst. d) geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen zu treffen. In den Vertragsstaaten mit föderativem Verfassungssystem gelten nach Art. 34 Sonderbestimmungen für Bundesstaaten. Somit erkennen in Deutschland neben dem Bund auch die Länder nach Art. 6 Abs. 1 unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in Art. 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte an, dass dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muss. Somit unterliegen im Bundesstaat auch die Länder einer echten Rechtspflicht. Entscheidend ist im Vergleich zu dem unter 1 erwähnten Seerecht oder Weltraumrecht, dass die geschützten Güter anders als bei Himmelskörpern (vgl. BGBl II, S. 1967) trotz der Eigenschaft "Gemeinsames Erbe der Menschheit" nicht der nationalen Souveränität entzogen werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1). Diese Verpflichtung entspricht Art. 40 Abs. 3 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, wonach der Staat die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft in seine Obhut und Pflege nimmt. c) Welterbekomitee Im III. Abschnitt des Übereinkommens von 1972 ist in Art. 8 f. die Mitwirkung der UNESCO über das "Zwischenstaatliche Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt" (Welterbe-Komitee) geregelt. Es ist nach der Generalversammlung der Unterzeichnerstaaten das ranghöchste mit der Umsetzung der Konvention betraute Gremium und das wichtigste, da es die Verantwortung für alle Handhabungen im Rahmen des Abkommens trägt. Seine Arbeit wird durch das Welterbe-Büro und das Welterbe-Zentrum sowie durch Partnerorganisationen unterstützt. Seine Hauptaufgaben betreffen die Auswahl der Denkmäler und Stätten nach Art. 1 und 2 für die Liste des Welterbes (Art. 11 Abs. 2) sowie die zusätzliche "Liste des gefährdeten Erbes der Welt" (Art. 11 Abs. 4) sowie die Verwaltung des Welterbe-Fonds (Art. 15).

5 Das Welterbe-Komitee erarbeitet die Methoden zur Umsetzung der Ziele und entwickelt diese insbesondere über die bereits erwähnten Richtlinien, zuletzt 1999, fort. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass diese, sich ändernden Richtlinien auch strikt aus dem Übereinkommen von 1972 abgeleitet sind. Das Welterbe-Komitee beschränkt sich auf 21 Mitglieder, die aus verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt gewählt werden. Es tritt in der Regel jährlich einmal zusammen. Beschlüsse des Komitees bedürfen nach Art. 13 Abs. 8 einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Es wird in den jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereichen insbesondere durch den Internationalen Rat für Denkmalpflege (ICOMOS = International Council of Monuments and Sites) und die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN = International Union for Conservation of Nature) unterstützt. d) Welterbeliste Die Entscheidung, welche der von den Vertragsstaaten vorgeschlagenen Kultur- und Naturgüter in die Welterbeliste eingetragen werden, hat das Welterbe-Komitee zu treffen, wobei es hierzu seine Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zur Auswahl heranzieht. Hierbei wurden z. B. für das Kulturerbe sechs Kriterien wie "ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft" berücksichtigt. Die für den Mittelrhein entscheidenden Kriterien werden nachstehend unter 3 dargestellt, Damit wird zugleich deutlich, dass die zu schützenden Gegenstände möglichst mehrere Kriterien der RL erfüllen sollen. Weiterhin sollen die Gegenstände dem Anspruch der Echtheit genügen. Zunehmend ist von Bedeutung, dass das jeweilige Gut ausreichenden tatsächlichen und rechtlichen Schutz genießt, d. h. nach Nr. 11 der RL sollen bereits bei der Anmeldung für die Aufnahme in die Welterbeliste im Abschnitt "Verwaltung" die Vertragsstaaten den Wortlaut der Rechtsvorschriften zum Schutz des angemeldeten Gutes angeben und zusätzlich erläutern, wie diese Rechtsvorschriften tatsächlich wirken. In den Fällen, in denen dies erforderlich ist, sollte nach Nr. 17 der RL eine ausreichende "Pufferzone" den notwendigen Schutz um das Gut herum Gewähr leisten. Außerdem ist eine vergleichende Bewertung des Gutes in Bezug auf andere Güter ähnlicher Art nach Nr. 12 der RL beizubringen. Die Aufnahme in die Liste soll den Erhalt des ausgewählten Gutes auf Dauer sichern und damit künftigen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Somit darf die Welterbeliste nicht als Hitliste für Touristen missverstanden werden, wobei für den Einzelstaat neben dem Prestige-Effekt sicher auch der ökonomische Vorteil durch größere touristische Anziehungskraft eine Rolle spielen kann. Willkommener Effekt ist die erhoffte Bewusstseinsbildung auf örtlicher, regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Bei einer kritischen Durchsicht der Nominierungen (Italien ist zahlenmäßig an der Spitze der WeIterbeliste) wird man, wie auf der 22. Sitzung des Welterbekomitees im Dezember 1998 in der einstigen Kaiserstadt Kyoto/Japan beklagt, den Vorwurf, dass

6 die auf 582 Positionen von 114 Staaten angewachsene Welterbeliste zu "eurozentristisch" sei, genau prüfen und bedenken müssen. e) Überwachung des eingetragenen Welterbes Eine der wesentlichen Aufgaben des Welterbekomitees ist es, nach Art. 29 des Übereinkommens i. V. m. Nr. 68 f. der RL den Erhaltungszustand von Gütern zu überwachen, die in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind (Monitoring), Außerdem sind nach Nr. 73 der RL die Vertragsstaaten aufgefordert, dem Komitee für das Erbe der Welt durch das Zentrum für das Erbe der Welt alle sechs Jahre einen wissenschaftlichen Bericht über den Erhaltungszustand der Stätten des Erbes der Welt in ihrem Hoheitsgebiet vorzulegen. Ziel der planmäßigen Überwachung und Berichterstattung ist z. B. eine bessere Politik betreffend das Erbe der Vorausplanung, bessere Verwaltung der Stätten und vorbeugende Erhaltung für den Staat sowie für die Region eine bessere regionale Zusammenarbeit und eine bessere Ausrichtung der regionalen Politik und der regionalen Tätigkeiten betreffend das Erbe der Welt auf die besonderen Bedürfnisse der Region. Gleichzeitig soll eine Verringerung der Dringlichkeit- und Ad-hoc-Eingriffe sowie Kostensenkung durch vorbeugende Erhaltung erreicht werden. Dies wird durch die Verpflichtung aus Art. 29 des Übereinkommens unterstrichen, wonach der Vertragsstaat und damit die Länder Angaben über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Maßnahmen, die sie zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffen haben, machen müssen. Eine nach den Erfahrungen mit den eingetragenen römischen Monumenten in Trier (dort wegen der Bebauung in der Umgebung des Amphitheaters) nicht immer ein fache Aufgabe. Form und Inhalt der periodischen Berichte sind nun seit 1999 nach Nr. 77 f. der RL genau vorgeschrieben. Damit hat das Welterbekomitee seit seiner 22. Sitzung im Dezember 1998 das Verfahren weiter bürokritisiert. 3. Warum der Mittelrhein? a) Vorbereitung über die Gremien der KMK Der Mittelrhein war von Anfang an für die Nominierung in die Welterbeliste im Gespräch. Bereits bei einer Vorbesprechung zu der kommenden Welterbekonvention im April 1972 in Paris wurde nach Darstellung des damaligen Experten der Bundesrepublik in einem Bericht an das zuständige Gremium der Kultusministerkonferenz zu Art. 11 des Konventionsentwurfs betreffend die Welterbeliste "ausdrücklich das Rheintal genannt". Als der seit 1974 bis heute für den Denkmal und Kulturgüterschutz im dafür verantwortlichen Landesministerium zuständige Referent kann ich bestätigen, dass das Projekt Mittelrhein nicht aus den Augen verloren wurde, auch

7 wenn andere Projekte wie der Dom zu Speyer (1981) und die Trierer Römerbauten mit Dom und Liebfrauenkirche (1986) verfahrensmäßig vorgezogen wurden. Schließlich gab es damals mangels Vorgaben der UNESCO noch nicht die Möglichkeit der Eintragung von Kulturlandschaften. Außerdem war es klüger und verfahrensmäßig einfacher, zunächst einen bereits umfassend dokumentierten und geschützten Kaiserdom zu präsentieren. Nachdem die UNESCO die Mitgliedsstaaten aufgefordert hatte, entsprechende Listen zu erstellen, hat die Kultusministerkonferenz nach Vorarbeiten zu einer internen Kurzliste von 1980 am auf der 220. Sitzung in Hildesheim eine nach drei Kategorien (Baudenkmäler, Werke der Stadtbaukunst, Kulturlandschaften) gegliederte Liste beschlossen, die bei der Kategorie "Kulturlandschaften" als Verbindung von Kultur und Naturdenkmal an erster Stelle unter Nr. 47 das "Rheintal zwischen Bingen und Koblenz" nennt. Diese amtliche veröffentlichte Vorschlagsliste (GMBI. 1985, S., 75) war bis nach der Einigung Deutschlands allein maßgebend. Sie wurde wegen des "Nachholbedarfs" der Länder der ehemaligen DDR, die erst Ende 1988 beigetreten war, zu Gunsten einer vorläufigen Kurzliste von 1992 mit 10 Gütern zurückgestellt und ruhte bis zur Erarbeitung der Fortschreibung einer für ganz Deutschland geltenden Tentativliste. Damit war der Mittelrhein entgegen der zu formalen Bewertung der vorläufigen Liste von 1992 dank der ruhenden Liste von 1984 noch bei den Vorschlägen. Er wurde, damals lediglich mit Rücksicht auf Projekte der neuen Länder wie das Bauhaus mit seinen Stätten in Weimar und Dessau (1996), die Lutherstätten in Eisleben und Wittenberg (1996) oder das Denkmalensemble "Klassisches Weimar" (1998) zurückgestellt. Diese neue von der 283. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am in Brandenburg beschlossene Liste hat den Mittelrhein unter Nr. 6 an bevorzugter Stelle als Vorschlag des Landes Rheinland-Pfalz nachdrücklich bestätigt. Die 51. Umweltministerkonferenz hat am in Stuttgart die Entscheidung der Kultusministerkonferenz, das Mittelrheintal auf die Anmeldeliste der Bundesrepublik Deutschland zur Nominierung für die Welterbeliste zu setzen, durch Beschluss ausdrücklich begrüßt. b) Inhaltliche Begründung Hans Caspary vom Landesamt tut, Denkmalpflege, der zugleich Delegierter der Bundesrepublik Deutschland beim UNESCO-Komitee für das Naturerbe der Welt ist, hat den Vorschlag des Landes wie folgt erläutert: WELTERBEKONVENTION DER UNESCO NEUE DEUTSCHE TENTATIVLISTE Vorschlag des Landes Rheinland-Pfalz: Mittelrheintal von Bingen bis Koblenz Beschreibung: Das Mittelrheintal ist eine der großen historischen Flusslandschaften Europas. Beim Durchbruch durch das Schiefergebirge schuf der Rhein eine Folge von Naturräumen,

8 die erdgeschichtliche Prozesse sichtbar machen und Landschaftsbilder von großem szenischem Reiz bieten. Das Rheintal war im Mittelalter als Verbindung zwischen Nordsee und Alpenraum einer der wichtigsten Verkehrswege Europas. Zahlreiche Burgen (an die 40 auf einer Strecke von nur 50 km) und mauerumwehte Städtchen zeugen von früher Besiedlung und von der wirtschaftlichen Bedeutung vor allem des Warenverkehrs auf dem Strom. Ihm folgte im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert der Fremdenverkehr, der aus Geschichtsüberlieferungen und Mythen (Loreley!) ein neues Bild der Landschaft formte ("Rheinromantik"). In nachmittelalterlicher Zeit war der Rhein der Fluss, an dem deutsche und französische Kultur einander begegneten und bis in das 20. Jahrhundert hinein der Konflikt um die Grenze beider Länder sich immer neu entzündete (Burgenzerstörung 1689, Rheinkrise 1840). Zunehmender Verkehr und ausufernde Siedlungen drohen heute die gewachsenen Strukturen zu zerstören und belasten die Umwelt. Traditionelle Wirtschaftsformen verlieren an Bedeutung (Fremdenverkehr) oder kämpfen ums Überleben (Terrassenweinbau). Erfüllte Kriterien: Naturerbe Kriterium I (außergewöhnliches Beispiel geologischer Prozesse, die die Erdoberfläche geformt haben) Naturerbe Kriterium III (Gebiet von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung) Kulturerbe IV (hervorragendes Beispiel einer Landschaft, die einen bedeutenden Abschnitt der Geschichte veranschaulicht) Kulturerbe V (hervorragendes Beispiel von Siedlung und Bodennutzung, das für eine Kultur charakteristisch und durch unaufhaltsame Veränderungen vom Untergang bedroht ist) Kulturerbe VI (unmittelbar und in erkennbarer Weise verknüpft mit Lebensformen, Ideen, Werken der Kunst und der Literatur von außergewöhnlicher weltweiter Bedeutung) Authentizität und Integrität Die Authentizität der Baudenkmäler des Mittelalters einschließlich der teilweise romantisch überformten Burgen ist unbestreitbar. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Integrität des Landschaftsbildes bei notwendigen Maßnahmen zur wirtschaftlichen EntwickIung ist oberstes Ziel des zu diesem Zweck erarbeiteten "Handlungskonzeptes".

9 Vergleich mit ähnlichen Kulturlandschaften Unter den historischen Flusslandschaften in Europa gibt es keine, die dem Rheintal an natürlicher Formvielfalt und geschichtlicher Bedeutung vergleichbar wäre, weder das Elbtal bei Dresden (das schon Kleist zum Vergleich heranzog), noch die Donau (Wachau!) oder die Loire. Für Victor Hugo ist der Rhein der Inbegriff eines Flusses: er "vereinigt alles, die schnelle Rhone, die breite, behäbige Loire, die eingezwängte Maas, die gewundene Seine; er ist grün wie die Somme, geschichtlich wie der Tiber, königlich wie die Donau, geheimnisvoll wie der Nil, goldgetupft wie ein amerikanischer Fluss und voller Märchen und Gespenster wie die Flüsse Asiens" (Le Rhin, deutsche Übersetzung 1982, S. 305). Die Bedeutung des Mittelrheins wurde auf mehreren Rheintalkonferenzen erörtert. In der am 7. November 1997 unter Federführung des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz beschlossenen Rheintal-Charta wurde der weltweit unbestrittene hohe Rang der Kulturlandschaft Mittelrhein unterstrichen und betont, dass lokale und überregionale, private und öffentliche Nutzungen daraus abgeleitete Verwertungsansprüche sowie ungenügende Pflege der historischen und natürlichen Substanz diese Landschaft einem Verwandlungsprozess ausgesetzt haben, der die unverwechselbare Eigenart, Vielfalt und Schönheit auch als Grundlage für eine regionsspezifische wirtschaftliche Entwicklung z. B. im Weinbau und in Tourismus, unwiederbringlich zu zerstören droht. Es besteht die Gefahr, dass der Raum die ihm bislang eigene Kraft verliert und dem langsamen Verfall ausgesetzt ist. Aus diesem Grund ist es dringend geboten, die Natur- und Kulturgüter des Rheintals als ihre Zentralwerte und integralen Bestandteile zu erhalten, zu pflegen und weiterzuentwickeln. Hierzu hat die Landesregierung eine Projektgruppe Mittelrhein unter Federführung der obersten Landesplanungsbehörde beim Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz einberufen. Die Aufgaben sind verteilt, die Planungsgemeinschaften Mittelrhein-Westerwald und Rheinhessen-Nahe haben wertvolle Arbeit geleistet, die von der UNESCO gewollte und auch vorn Land gesuchte Einbindung aller Beteiligten wurde über das Mittelrheinforum erreicht. c) Räumlicher und rechtlicher Schutzumfang Im Unterschied zu den Forderungen einiger Organisationen und Verbände sowie der Forderung der Rheintal-Charta erstreckt sich das Schutzgebiet nicht auf den Bereich bis Bonn oder Köln. Inhaltlich hat man sich, abgesehen von den notwendigen Pufferzonen, auch wegen der Praktikabilität auf den besonderen geologischen Prozess, der gerade das Tal von Bingen bis Koblenz nachhaltig geprägt hat, beschränkt. Außerdem hätten die benachbarten Bundesländer das Anliegen unterstützen müssen Dies war bei den Beratungen in den Gremien nicht der Fall. Also musste mangels Einverständnis von Nordrhein-Westfalen der Bereich Bonn Köln

10 berücksichtigt bleiben. Entsprechendes gilt für den Rheingau, der sich trotz seiner unbestreitbaren Erhaltungswürdigkeit sehr von dem engen Tal zwischen Bingen und Koblenz unterscheidet. Dies gilt auch für den Bereich des oberen Mittelrheins von Bingen bis Oppenheim oder Worms. Die Organisationen und Verbände, die neben den Vorarbeiten der Landesregierung und den Gemeinden Motor des Projekts sind, können mit der sachgerechten Eingrenzung leben. Schließlich hat die Erfahrung der letzten 25 Jahre gezeigt, dass es bereits für diesen eng umschriebenen Bereich genügend tatsächliche und rechtliche Probleme gibt. Man denke an den Rechtsstreit wegen der geplanten Bebauung des Michelfeldes in Oberwesel oder an den wohl von der Landespflege bisher immer wieder gebilligten Abbau im Steinbruch bei Trechtingshausen. Jedenfalls kann man einen solchen seit Jahren kritisierten Vorgang nicht dadurch verharmlosen, dass man diesen für die Gemeinde nicht unbedeutenden Wirtschaftsfaktor wegen der schon seit über 100 Jahren bestehenden Tradition hinnimmt. Schließlich wird der Landschaftsschaden ständig vergrößert, zugleich wird die Schönheit und Charakteristik dieses Abschnitts des Mittelrheins nachhaltig beeinträchtigt. Seit 1980 sind historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart nach 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG (sowie 2 Nr. 13 LPflG) zu erhalten. Der Denkmalschutz verfügt hier über kein ausreichendes rechtliches Instrumentarium. Die Landschaftsschutzverordnung Mittelrhein vom 26. April 1978 deckt diese Probleme nur unzureichend ab, zumal dem Schutzzweck zuwiderlaufende Maßnahmen durch Befreiung nach 38 Landespflegegesetz oder raumplanerische Entscheide nach 18 Landesplanungsgesetz genehmigt werden können. Somit stellt sich die Frage nach einer lex "Mittelrhein". 4. Verfahren zur Nominierung Die ersten Schritte zur Eintragung des Mittelrheins bis hin zur Beibehaltung des Mittelrheins auf der neuen geltenden Liste von 1998, nun jedoch an bevorzugter Stelle unter Nr. 6, wurden bereits beschrieben. Damit ist die erste Hürde in dem zweistufigen Verfahren genommen. Ein Kulturgut muss, bevor es dem Komitee zur Eintragung vorgeschlagen wird, zunächst einmal in die nationale Vorschlagsliste (Tentativliste) aufgenommen sein. Von Vorteil ist, dass sich nach Auffassung des Welterbekomitees die Länder auf solche Kategorien von Denkmälern beschränken sollen, die in der Welterbeliste noch unterrepräsentiert sind. Hierzu zählen (nicht zuletzt wegen anfangs dafür noch fehlender Richtlinien) die Kulturlandschaften.

11 Der zweite Verfahrensschritt ist der wegen der Kulturhoheit der Länder von dem Land Rheinland-Pfalz in Abstimmung mit Kultusministerkonferenz über das Auswärtige Amt bei dem Welterbe-Zentrum der UNESCO in Paris zu stellende formale Antrag der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Anmeldung ist in Nr. 64 der RL genau geregelt. Hierbei sind Fristen einzuhalten. Die bis zum 1. Juli eines Jahres in Paris eingegangenen Anmeldungen werden im Lauf des Folgejahres geprüft. Die zuständigen nichtstaatlichen Organisationen wie ICOMOS und IUCN geben bis 1. April des Folgejahres anhand der vom Komitee festgelegten Maßstäbe eine fachmännische Beurteilung zu jeder Anmeldung ab. Falls die Eintragung empfohlen wird, gibt das Welterbe-Büro bis Juni/Juli die Vorschläge, aufgeteilt in vier Kategorien von "vorbehaltlos zur Eintragung" empfohlen bis zum Vorschlag zur Aufschiebung dem Komitee weiter. Das Komitee prüft dann im Dezember und entscheidet über Eintragung, Aufschiebung oder Ablehnung. Für den Mittelrhein von Bingen bis Koblenz bedeutet dies, vorausgesetzt, dass bis dahin die vom Land in Auftrag gegebenen Vorarbeiten wie die Dokumentation der Kulturlandschaft geleistet sind, dass das hierfür zuständige Kultusministerium zusammen mit dem Land Hessen den Antrag frühestens 2001 auf den Weg bringen könnte. Falls dies noch vor dem 1. Juli zu schaffen sein sollte, könnte, wenn alles gut geht und das Welterbekomitee die Anforderungen in seinen Richtlinien von 1999 bis dahin nicht weiter erschwert, im Dezember 2002 von der UNESCO über die Aufnahme des Mittelrheins von Bingen bis Koblenz entschieden werden. Abgedruckt in: DSI 02/2000, Seite 79-90

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