4 BAUPRODUKTIONSPROZESS VORBEREITUNG UND LOGISTIK EINER BAUSTELLE -

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1 4 BAUPRODUKTIONSPROZESS VORBEREITUNG UND LOGISTIK EINER BAUSTELLE Bauaufzüge Bauaufzüge sind heute ein unabdingbares Element der Effizienzsteigerung einer Baustelle zur schnellen zeitsparenden Erschliessung von mehrstöckigen Bauwerken und Schächten. Das Personal sowie Kleinmaterial und das gesamte Ausbaumanterial können mit Bauaufzügen zeitsparend und damit lohnkostensenkend den einzelnen Geschossen eines Rohbaus zugeführt werden. Bei Hochhäusern z.b. über 4 Stockwerke ist der Bauaufzug neben dem Kran unabdingbar. Besonders in der Ausbauphase, wenn die Fassade schon weitgehend geschlossen ist, ist der Bauaufzug die einzige effiziente Transporteinheit. Tabelle 4-6: Arten von Bauaufzügen nach [14] Typ Traglast Eigenschaften Schrägaufzüge bis 200 kg stationär, steckbar bis 20 m Länge oder fahrbar, teleskopierbar bis 30 m Länge Schnellbau- Materialaufzüge Personen- und Materialaufzüge bis 1500 kg senkrecht, bis 100 m, leichte Ausführung mit Seilantrieb, schwere Ausführung mit Zahnstangenantrieb bis 4500 kg oder 30 Personen Zahnstangenantrieb mit ein oder zwei Fahrkörben Bild 4-56: Personen- und Materialaufzüge 210 Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus

2 4 BAUPRODUKTIONSPROZESS VORBEREITUNG UND LOGISTIK EINER BAUSTELLE Tabelle 4-7: Technische Daten eines Bauaufzuges Nutzlast max. [kg] Personen max. 30 Förderhöhe max. [m] 250 Fördergeschwindigkeit [m/min] Fahrkorb (L x B x H) [m] 1.50 x 3.50 x 2.30 Sicherheitsbestimmungen für Bauaufzüge Bauaufzüge für den Materialtransport, ausgerüstet mit betretbarer Plattform, haben folgenden Anforderungen zu genügen: Geräte, die nach dem 1. April 2001 in Verkehr genommen wurden: Als Stand der Technik gilt SN EN Es muss eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen. Bei diesen Geräten gehören die Basisumwehrung und die Ladestellentore zum Lieferumfang. Bauaufzüge für die Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben haben folgenden Anforderungen zu genügen: Für alle Geräte muss eine Baumusterbescheinigung vorliegen. Die Basisumwehrung und die Ladestellentore sind Bestandteil des Gerätes. Als Stand der Technik gilt seit 1. April 2001 SN EN Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Nach Ermittlung und Dimensionierung der notwendigen Produktions- und Supportinfrastruktur, Lagerflächen und Betriebsflächen muss überprüft werden, wie diese neben dem zu errichtenden Gebäude untergebracht werden können. Reichen die Flächen nicht aus, so muss man prüfen ob man: die Büro- und Magazincontainer mehrstöckig stapelt, die Lagerflächen auslagert und Flächen in der Nähe anmietet, Halbfertigprodukte nicht auf der Baustelle herstellt sondern über Lieferanten bezieht, Just in time Lieferungen für Stahl und Beton durch Logistikplanung sicherstellt Baustelleneinrichtungsplan Die Zweckzuweisung bestimmter Flächen des Baugeländes ist erforderlich für die optimale Gliederung der Lager-, Bearbeitungs- und Verkehrsflächen sowie der temporären Gebäude der Baustelle und für die notwendige Trennung der Materialflüsse von den Arbeits- und Fertigungsabläufen. Die abhängigen Abläufe sollen auf dem kürzesten Weg ohne gegenseitige Behinderung möglich sein. Zudem ist die Baustellenein- Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus 211

3 15.2 Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen Grundlagen In der Schweiz sind die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen durch den Schweizer Bundesrat in der (Bild 15-1) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten, kurz Bauarbeiterverordnung, BauAV [2] geregelt. Diese BauAV ist massgebend für die: Sicherheitsplanung der Baustelle Sicherheitsorganisation der Baustelle sowie für weiter detaillierte Vorgaben für Hoch-, Tief-, Graben-, Brücken- und Tunnelbauarbeiten. Ferner sind die folgenden Gesetze und Verordnungen des Bundesrates zu berücksichtigen: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über Unfallverhütung VUV) [3]. EU Baustellenrichtlinie 92/57/EWG Schweiz SIA 465 BauAV SiGe-Plan + SiGeKo SUVA-Richtlinie UVG (Unfallversicherungsgesetz) VUV (Verordnung Unfallverhütung) Bild 15-1: Schweizer Baustellensicherheit und Gesundheitsschutz Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus 663

4 -- In der Schweiz versichern sich die Unternehmer gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten ihrer Mitarbeiter bei der SUVA. Die SUVA ist ein selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts und wird von den Sozialpartnern geführt. Sie hat zusätzlich zum BauAV Verordnungen und Richtlinien zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit erlassen, die quasi als Versicherungsbedingungen gelten. Die SUVA führt viele stichpunktartige Kontrollen auf Baustellen durch, ohne dadurch für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich zu sein. Bei Unfällen erhöht die SUVA drastisch die Versicherungsbeiträge der Unternehmen. Damit entsteht ein erhöhter Anreiz der Unternehmen einen möglichst hohen Sicherheitsstandard auf den Baustellen umzusetzen. In der SIA 118 Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauarbeiten werden unter Schutz- und Fürsorgemassnahmen [4] in den Art. 103/104/105 vertraglich die Grundsätze und Besondere Sicherheitsmassnahmen allgemein geregelt Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus

5 15.3 Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen Umsetzung In der BauAV [2] wird in Art. 4 Organisation gefordert, dass auf jeder Baustelle eine Person bezeichnet werden muss, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist. Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist. Auszug aus BauAV 2010 [2] SiGeKo Bei grossen Baustellen wird in der Regel ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) vollamtlich eingesetzt, der für die SiGe-Planung, Umsetzung und Kontrolle zuständig ist. Bei kleinen und mittleren Baustellen kann die Aufgabe des SiGeKo in Personalunion durch den Polier, Bauführer oder Bauleiter übernommen werden. Diese Mitarbeiter müssen allerdings für diese Aufgabe geschult sein, z.b. von der SUVA. Die Aufgabe des SiGeKo ist es die: Sicherheitsprobleme und Risiken in allen Bauphasen zu identifizieren (möglichst mit den Beteiligten) und zu dokumentieren Sicherheitsmassnahmen für alle Bauphasen zu planen und den Unternehmen vorzugeben allgemeine Sicherheitsmassnahmen, die von mehreren Gewerken und/oder über mehrere Bauphasen genützt werden, auszuschreiben Installation und Umsetzung zu überwachen regelmässige Kontrollen durchzuführen und bei Missständen sofortige Massnahmen zu ergreifen regelmässig an den Baukoordinationssitzungen teilzunehmen. Der SiGeKo muss den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherstellen sowie von Dritten, die durch die Baumassnahme berührt werden. Die SUVA unterstützt das Planen von Sicherheitsmassnahmen durch verschiedene Hilfsmittel. Sie stellt ein Konzept zur SiGe-Planung einer Baustelle mittels Formblättern [5] und Checklisten [6] zu Verfügung. Der SiGe-Plan enthält folgende Elemente (Bild 15-2): Baustellenbezeichnung, Art der Baustelle zuständige Mitarbeiter und Mitarbeiter der Sicherheitsorganisation Erste Hilfe-, Notfall- und Alarmplan Arbeits- und Sicherheitsausrüstung (Bild 15-3) Anforderungen an Ordnung und Sauberkeit zur Verhinderung von Unfällen Anforderungen an die Sicherung der Zugangswege und Lagerplätze Anforderungen an den Baustellenverkehr, -transport sowie Hebezeuge (Kranordnung) Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus 665

6 -- Checkliste über Gefährdungen und Risiken gegliedert nach Bauphasen, Bauabschnitten und Gewerken (Bild 15-4) Massnahmenplan zur Verhinderung und Minimierung der Gefährdungen und Risiken gegliedert nach Bauphasen, Bauabschnitten und Gewerken (Bild 15-5). Festlegung der Zuständigkeiten für die Umsetzung, Aufrechterhaltung und Kontrolle der Massnahmen. (Bild 15-5) Bild 15-2: SiGe-Plan Konzept der SUVA [5] Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus

7 Bild 15-3: Angaben zu Arbeits- und Sicherheitsausrüstung [5] Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus 667

8 -- Bild 15-4: Checkliste über Gefährdungen und Risiken [5] Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus

9 Bild 15-5: Massnahmenplan und Festlegung der Zuständigkeiten [5] Bauproduktionsprozesse des Tief- und Hochbaus 669

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