01.1 die Planungsphasen vom Projektanstoß bis zur Rechtskraft des Baubescheides

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1 Prüfungsfragen BDF Priebernig Die folgenden Seiten sollten nicht als alleinige Unterlage zur Prüfung dienen, sondern lediglich eine Hilfe zum Vergleich sein! Die Antworten stützen sich auf die Skripten und die Vorlesung. Bla bla bla Viel Spaß! V 01 Phasengliederung Planung und Bauausführung, Aufgaben der Projektverantwortlichen 01.1 die Planungsphasen vom Projektanstoß bis zur Rechtskraft des Baubescheides - Projektanstoß, Idee, Wettbewerbe, Gutachterverfahren - Projektziel(e) definieren, Planungsgrundlagen vom Auftraggeber, Kostenrahmen, Rahmen- /Ecktermine, Bodengutachten, Grenzlinien, Einbauten,... vom AG - Vorentwurf 1:200, Bebauungsvorschriften und Zielvorgaben, Skizzen, Modelle, Perspektiven,... Kostenrahmen = ±15-20(25)% - Entwurf 1:100, Architektur und Konstruktion, Baubeschreibung: Architektur, Erschließung, Funktion, Konstruktion, Materialien, Ausstattung, Haustechnik,... Kostenschätzung= ±10-15% - Einreichplanung Einreichpläne: Grundrisse, Schnitte, Ansichten 1:100, Lageplan 1:500, Anrainerverzeichnis, Hydranten im Umkreis von 300m,... Vorstatik Bauphysik: U, R'w, Wärmebedarf, Nachweis der Speichermassen, Lärm- und Schadstoffemisionen, Brandschutz,... Flächen: NFL, BGF, BRI, verbaute Fläche KEG von der verbauten Fläche (über- und unterbaut) Pflichtstellplätze: Wr. Garagengesetz Baumfällung: Wr. Baumschutzgesetz Denkmalschutz: BDA Ensembleschutz: BO. f. W. Gutachten: Verkehr, Schadstoffe, Umweltverträglichkeit,... - Einreichung jeweilige Landesbauordnung, Kostenberechung ±7-10% - Baugenehmigung jeweilige Landesbauordnung, Bauverhandlung, Anrainerrechte und Rechte des Bauherrn - Bescheid - Rechtskraft des Bescheides 01.2 die Beilagen zum Ansuchen zum Baubewilligung BO. f. W. 63 (1) a) Baupläne in dreifacher Ausfertigung (2 bekommt man mit Bescheid zurück) b) Grundbuchsabschrift über betroffenen Grundstücke (Eigentümer, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, Dienstbarkeiten, Reallasten) c) Zustimmung des Eigentümers, wenn Bauwerber nicht selbst Eigentümer/Miteigentümer; zb Unterfertigung der Baupläne d) eventuell: Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, wenn notwendig ( 9) e) eventuell: Nachweis über Wärmeschutz (Wärmepaß) und Schallschutz, wenn notwendig ( 60) f) eventuell: Bewilligung des Bauplatzes/Bauloses bzw. Nachweis, daß Bewilligungsverfahren bereits anhängig und Nachbarliegenschaften nicht betroffen (Sport-, Spielplätzen, Freibäder, Zeltplätze, Parkschutzgebiete, Sondergebiete) g) nachvollziehbare Berechnung der Anliegerleistungen und Stellplatzverpflichtung, Nachweis über Erfüllung der Stellplatzverpflichtung 1

2 h) eventuell: bei bewilligungspflichtigen ( 60) statische Vorbemessung einschließlich Fundierungskonzept oder Gutachten, das aufgrund der Geringfügigkeit des BVH aus statischen Belangen keine Gefährdung gegeben ist i) eventuell: Nachweis über verfügbare Wassermenge zur Brandbekämpfung bei Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (2) schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen,... ausreichende Beurteilung, beschleunigen das Ermittlungsverfahren (3) wenn aus städtebaulichen/historischen Gründen erforderlich: Fotomontage/Modell; bei bes. Einfluß auf das örtliche Stadtbild: Lichtbilder oder Meßbilder (4) Änderungen (5) ab Bauklasse III: Gestaltungskonzept für die gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Bauplatzes 01.3 die Kostengenauigkeit (Zielvorgaben) gem. ÖN B für die Planungsphasen Vorentwurf, Entwurf, Einreichplanung, Kostenberechnungsgrundlagen Problem: versch. Zahlenangaben im Skriptum selbst und Unterschiede zur Vorlesung! Kostengenauigkeit Kostenberechnungsgrundlagen Vorentwurf (Kostenschätzung) ±10-15% lt. VL ± 13% Vorentwurfsplanung (Nutzungsarten, - bereiche, m. Quantitätsangaben) Anlagebeschreibung (Grobelemente) Grobeterminplan Entwurf (Kostenberechnung) ±7-10% lt. VL ± 17% Entwurfsplanung (Nutzungsarten, -bereiche, m. Quantitätsangaben) Objektbeschreibung (Element/Leistungsgruppe m. Qualitätsangaben) genereller Ablaufplan (Element/Leistungsgruppe) Einreichplanung ±7-10% lt. VL ± 10% Einreichpläne, Vorstatik, Bauphysik, bestimmte Flächen,... Ausführungsphase ±5% Ausführungsplanung (Kostenanschlag) Leistungsbeschreibung (Elementtyp/Leistungsposition mit Qualitätsangabe) Ausführungsbeschreibung (Elementtyp/Leistungsgruppe) 01.4 die Planungsphasen von der Ausführungsplanung bis zur Förmlichen Übernahme gem. ÖN B 2110 in ÖN B 2110 selbst nix gefunden!! Ausführungplanung, Projekterrichtung,... ÖBA Ausführungüberwachung, Terminplanung, Aufmaß- und Rechnungsprüfung, Zahlungsfreigabe, Qualitätskontrolle Nachtragsprüfung und Vergabe Kosten- und Terminkontrolle Beschauten Boden-, Bewehrungs- und Rohbaubeschauten Kostenermittlung Technische künstlerische wirtschaftliche Oberleitung Übernahme förmliche Übernahme der Gewerke SR-Prüfung Projektauswertung (lt. HOA etc.) 2

3 01.5 die erforderliche Projektdokumentation lt. BauKG 1. Sichterheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) Mappe, in der die Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen während der Baudurchführung zusammengestellt sind; ausführlicher Bauzeitplan, Durchführungszeiten gefährlicher Arbeiten, Gefahrenpotential, notwendige Sicherungsmaßnahmen hergeleitet 2. Unterlage für spätere Arbeiten Angaben über Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbau/Abbruch. Ausführliche technische Dokumentation über das Bauwerk, auf die der Bauherr später zurückgreifen kann Auflistung behördlicher Genehmigungsbescheide, Pläne für die ausgeführten Arbeiten Dokumentation aller technischen Anlagen mit den dazugehörenden Handbüchern für deren Betrieb zb Pläne mit Anschlagpunkten für Sicherung bei Dacharbeiten; Anweisungen für Maßnahmen zur Reinigung schwer erreichbarer Fenster; Demontagen abgehängter Decken,... In den Einbautenplänen: Lage der Einbauten zb Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren Absperrventilen 01.6 die Durchführung der Fertigstellungsanzeige (nach Durchführung des Bauvorhabens) nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Neu-, Zu- und Umbauten,... von: Bauwerber, (Mit-)Eigentümer, Grundeigentümer Unterlagen: - Bestätigung eines Ziviltechnikers, (kein Verhältnis zu und verschieden von Bauwerber/Bauführer) über die bewilligungsmäßige und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung einschließlich der Herstellung von Pflichtstellplätzen und Erklärung, daß die Unterlagen nach 128 d. BO. f. W. vollständig sind - bei Abänderungen: ein der Ausführung entsprechender Plan, von einem Berechtigten verfaßt, von ihm und vom Bauführer unterfertigt - sofern ein Prüfingenieur zu bestellen war: Überprüfungsbefunde samt allen Konstruktionsplänen - positive Gutachten über Rauch- und Abgasfänge - positives Gutachten über Kanal, Senkgrube/Hauskläranlage und Plan über diese Anlagen (Lage, Gefälle, Ausmaße, Baustoffe, Putzschächte) von Zeichner und Bauführer unterfertigt - pos. Gutachten über ev. bes. sicherheitstechn. Einrichtungen und deren Funktionsfähigkeit - bei baulichen Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen Bestätigung eins Ziviltechnikers - Nachweis über Wärmeschutz, Schallschutz (3) Ausnahmen, Vereinfachung bei Baubewilligung 61, 70, 71, geringfügigen BVH,... (4) vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige darf das Bauwerk nicht benützt werden!! (Bauwerber und Eigentümer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich) 01.7 die während der Bauerrichtung erforderlichen Beschauten BO. f. W. 127 (3) bei bewilligungspflichtigem Gebäude: ein gerichtlich beeideter Sachverständiger a) Beschau des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungsund Betonierungsarbeiten b) Beschau der Bauteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen,...) c) Rohbaubeschau 01.8 die Aufgaben der Örtlichen Bauaufsicht lt. Honorarordnung für Architekten 4 - örtliche Vertretung der Interessen, Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle - Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Zeitplanes 3

4 - örtliche Überwachung der Herstellung, Gesamtablauf leiten, Koordination von anderen fachlich Beteiligten - Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen, sonst. Angaben und auf Einhaltung technischer Regeln und behördlicher Vorschreibungen - Verhandlungstätigkeit mit ausführenden Unternehmen - örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen - Kontrolle der Aufmessungen für die Abrechnung - Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit - Führung des Baubuches - Abnahme der Bauleistungen mit Feststellung von Mängeln (deren Überwachung ist Mehrleistung 5) und Gewährleistungsfristen - Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran - Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn VL: - unbefugte Personen vom Grundstück verweisen - Koordination der Fachleute - Kontrolle der Maße - Bautagebuch, eventuell Baubesprechungsprotokolle - Übergabe an den Bauherrn 4

5 V das Baugenehmigungsverfahren... von den Bebauungsbestimmungen bis zur Rechtskraft der Baubewilligung 02.1 jene Bauvorhaben, für die um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzusuchen ist lt. BO. f. W. 9 (1) a) für jeden Neu-, Zu-, oder Umbau (egal wo), sowie bei der Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie (Strich mit Punkterl drauf), Verkehrsfluchtlinie (strichliert) oder Grenzfluchtlinie (enger strichliert) keine Bauwerke: b) bei bewilligungspflichtigen Grundabteilungen c) bei Umlegungen und Grenzberichtigungen d) beim Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderen Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes 02.2 den Antragsteller zum Ansuchen um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen lt. BO. f. W. 9 (2) Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer, ansonsten braucht er die Zustimmung einem Eigentümers (mindestens eines Miteigentümers), [außer es handelt sich um c)] 02.3 die Beilagen zum Ansuchen um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen lt. BO. f. W. 9 (2) - Grundbuchsabschrift - Zustimmung des Eigentümers/mindestens eines Miteigentümers, wenn er nicht Antragsteller ist - Lage- und Höhenplan, 2fach 02.4 die formellen Erfordernisse eines Bauansuchens für Neu-, Zu- und Umbauten, Widmungsänderungen, den Abbruch denkmalgeschützter Gebäude (gem. 60 BO. für W.) a) Neu-, Zu-, Umbauten Neubau: Errichtung neuer Gebäude (auch wenn nach Abtragung Kellerteile/Fundamente wieder genutzt werden), einzelnes Gebäude, nicht durch Grenze geteilt, körperliche Einheit Raum: Fläche mind. ½ Umfang der Wände, von der Decke abgedeckt Aufenthaltsraum: allseits umschlossen Zubauten: Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter/lotrechter Richtung (außer Dachgauben) Umbau: Änderungen, welche Raumeinteilung/-änderung verändern (auch wenn nur 1 Geschoß, kein Einbau von Wohnungen, Teilen ins DG) b) Wohnungsänderung: jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen Wohnzone: Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, Änderung der Verwendung c) Abbruch in Schutzzonen: Abbruchbewilligung nur, wenn kein öffentliches Interesse aufgrund der Wirkung auf das öffentliche Stadtbild wenn im Stil/Charakter nicht dem Nachbargebäude angeglichen Zustand so schlecht, daß Instandsetzung nicht gerechtfertigt 02.5 die Beilagen einer Bauanzeige (gem. 62 BO f. W.) Baupläne 3fach, von Bauwerber, Planverfasser, Bauführer oder deren bevollmächtigten Vertretern zu unterzeichnen ( 62: bei Badezimmer, Sanitär, Loggienverglasung, Austausch gegen ähnliche Fenster, in unwesentlichen Wohnungen/Betriebseinheiten) 5

6 02.6 bewilligungsfreie Bauvorhaben lt. 62a BO. f. W. 1. nicht 60, 61, Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre 3. baubehördliche Aufträge 4. Badehütten auf bewilligten im Erholungsgebiet 5. Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten m. Grundfläche höchstens 12m², höchstens 2,5m hoch 6. Baustelleneinrichtung 7. Verkaufsstände (Würstelstand, Maronibrater,...) auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Sondergebieten, max. 12m², Höhe max. 2,8m, höchstens 2,5m von einem Hauptfenster entfernt 8. Stände auf Märkten für max. 2 Monate 9. Wohnwagen u.ä. 10. Telefonhütten und Wartehäuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen 11. öffentliche Toilettenanlagen 12. Zirkuszelte, Veranstaltunszelte, Podien, Tribünen, Ringelspiele u. ä. kurzfristig nutzbare 13. Flugdächer m. bebauter Fläche von höchstens 25m², max. Höhe 2,5m; ausgenommen in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre 14. Pergolen 15. Hauskanäle, Senkgruben, Hauskläranlagen 16. gemauerte Gartengriller u. ä., Gartenterrassen 17. Folientunnel im ländlichen Gebiet, im Betriebsgebiet, in Gebieten für friedhofsbezogene Nutzungen 18. Straßenkanäle, Versorgungsleitungen, Schächte, Stollen, unterirdische Kammern, öffentliche Straßen, zugehörige Anschlußbauwerke, ausgenommen Gehsteigauf- und überfahrten, Zufahrtsbrücken, Stege zur Aufschließung von Liegenschaften 19. öffentliche Beleuchtung, öffentliche Uhren, Anlagen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Ampeln, Fahnenstangen u. ä. 20. Brücken- und Tunnelbauwerke 21. Einfriedungen max. Höhe 2,5m, wenn nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe, Grundflächen für öffentliche Zwecke 22. Schwimmbecken mit Abstand mind. 3m von Nachbargrenzen bis 50m³ 23. erforderliche Stützmauern, mind. 3m Abstand zur Grundgrenze, bis Höhe von 5m 24. Antennen-, Funk-, Solar-, Parabolanlagen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre 25. Skulpturen, Zierbrunnen, Ziergegenstände, bis Höhe 3m außerhalb von Schutzzonen 26. Grabanlagen auf Friedhöfen 27. Werbeanlagen, wie Plakatwände u. ä. Litfaßsäulen 28. Sportanlagen, ausgenommen auf Dauer errichtete Tribünen 29. (Klein-)Kinderspielplätze und Ausstattung mit Spiel- und Sportgeräte, Kinderspielräume mit solchen Geräten 30. Werbeschilder oder Werbezeichen an Gebäuden höchstens 3m² außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre 31. nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung an nicht gegliederten Fassaden außerhalb Schutzzonen, Gebieten mit Bausperre 32. Leitungen innerhalb von Gebäuden 33. Außenjalousien, Markiesn auberh. Schutzz., Geb. m. Bausperre 34. Austausch von Fenstern gegen solchen gleichen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe...) außerhalb von Schutzzonen 02.7 Belege für das Baubewilligungsverfahren ( 63 BO. f. W.) siehe

7 02.8 die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren ( 65 BO. f. W.) a) für Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne und Baubeschreibungen verantwortlich: der Planverfasser b) Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich zugehöriger Pläne (Nachweise des Wärmeschutzes und Schallschutzes, statische Nachweise u. ä.), Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen: der jeweilige Verfasser c) Richtigkeit der Bestätigung gem. 70a: Ziviltechniker 02.9 unwesentliche Abweichungen von den Bebauungsvorschriften ( 69 BO. f. W.) die Behörde entscheidet bei: a) Abweichungen von festgesetzten Fluchtlinien oder Höhenanlagen für jede Art von Baulichkeiten b) Abweichen von Baufluchtlinien zur Erhaltung schützenswerten Baumbestandes, wenn zulässige Ausnutzbarkeit nicht überschritten wird c) Unterbrechungen der geschlossenen Bauweise für jede Art von Baulichkeiten d) Unterschreiten der bauklassenmäßigen Mindestgebäudehöhen e) Überschreiten der gesetzlichen Beschränkung der baulichen Ausnützbarkeit, um Gebäudetiefen zu gewährleisen od. zur Errichtung zeitgemäßer Zubauten f) Abweichungen von Bestimmungen des Bebauungsplanes... g) von der festgesetzten Lage von Laubengängen, Durchfahrten, Durchgängen, Verkehrsbauwerken, öffentlichen Aufschließungsleitungen... h)... von festgesetzten Widmungen bei Umbauten, Zubauten, Nebengebäuden... i)... vom Bebauungsplan/der zulässigen Gesamtbebauung als Folge vom Bebauungsplan... j)... vom Bebauungsplan hinsichtlich Gemeinschaftsanlagen in Gartensiedlungen... k) in Wohnzonen andere Nutzungen einer Wohnung/eines Teiles einer Wohnung;...vom Verbot des Ausbaues der Dachgeschoße für andere Zwecke... l) entfällt m) Überschreiten von bauklassenmäßigen Gebäudehöhen n) Schutzzonen: Abweichungen von Bebauungsplan/festgesetzer Baulinie o) Überschreiten des Ausmaßes d. zulässig bebauten Fläche einzelner Gebäude... p) Ausnahmen von der Verpflichtungen zum Anlegen von (Klein-)Kinderspielplätzen... q)...vom Verbot, daß Dachgauben höchstens 1/3 der Lände der betreffenden Gebäudefront r)...von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Verpflichtung zur Herstellung von Pflichtstellplätzen s)...gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von oder-/unterirdischer Bebauung...vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche t) Überschreitung 50m³ bei Schwimmbecken Abweichungen nur auf Antrag zulässig! die Grundsätze des Vereinfachten Baubewilligungsverfahren ( 70a) (1) Baupläne + erforderliche Unterlagen + Bestätigung eines Ziviltechnikers (vom Bauwerber u. Planverfasser verschieden), dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind Ausnahmen... 69/71 erforderlich: Schutzgebiete (Wald/Wiese/Park), Erholungsgebiete (Park/Gesundheit/Erholung), Bausperre, Bauklasse VI, Sonderbauten,... (2) wenn diese Voraussetzungen (dh keine Ausnahme lt. (1) ) nicht erfüllt werden, muß das innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden (6) erfolgt diese Mitteilung nicht, darf begonnen werden (3) Behörde prüft: Übereinstimmung mit Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit/des Bauloses, Bebauungsbestimmungen, Abstände von Grenzen, Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse, Strukturen, Versorgung mit Trinkwasser, äußere Gestaltung (4) wenn diese Überprüfung ergibt, daß Gebäude unzulässig, so muß Behörde das innerhalb 3 Monaten mitteilen, in Schutzzonen binnen 4 Monaten (schriftlicher Bescheid). Wird die Bauausführung untersagt, ist sie einzustellen! 7

8 (7) bei Baubeginn hat der Bauwerber eine von der öffentlichen Verkehrsfläche/vom Aufschließungsweg aus sichtbare Tafel aufzustellen: 1. um welches Bauvorhaben es sich handelt 2. Datum des Baubeginns 3. zuständige Behörde muß mind. 3 Monaten angebracht sein, und ggf. an 2. öffentlicher Verkehrsfläche, an die das Grundstück grenzt angebracht sein (8) Nachbarn können ab Einreichung bei Behörde Akteneinsicht nehmen und bis längstens 3 Monate nach Baubeginn Einwände einbringen (Parteien) (9) Versagung mit schriftlichem Bescheid (+ 2fache Ausfertigung von Plänen). Dann ist Bauführung einzustellen! (10) keine Versagung: Gebäude gilt als bewilligt Verfahren kann unter gewissen Umständen wieder aufgenommen werden (Vorsicht Tafel!) die Gefahren für den Planer und den Bauwerber, die sich beim Vereinfachten Baubewilligungsverfahren ergeben können - die anzubringende Tafel ist leicht zu entfernen - die Möglichkeit, daß der Bau eingestellt wird, wenn man nach einem Monat zu bauen beginnt Abhängigkeit von der Bestätigung des Ziviltechnikers, dem darf kein Fehler passieren, er muß bestätigen: Übereinstimmung mit Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit/des Bauloses, Bebauungsbestimmungen, Abstände von Grenzen, Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse, Strukturen, Versorgung mit Trinkwasser, äußere Gestaltung die Gültigkeitsdauer der Bebauungsbestimmungen, Baubewilligung Gültigkeitsdauer der Bebauungsbestimmungen: 11: 1 Jahr, kann verlängert werden lt. BO. f. W. 74: (1) Baubewilligungen gem. 70 (Bauverhandlung und Baubewilligung) und Kenntnisnahmen gem. 62 (Bauanzeige) werden unwirksam, wenn nicht binnen 4 Jahren, bei Einreichungen gem. 70a 4 Jahre vom Tag der vollständigen Vorlage, mit der Bauführung begonnen oder vollendet wird. Baubewilligungen 71 (Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes), wenn nicht binnen 2 Jahren begonnen oder vollendet wird. (2) begründete Ausnahmefälle... (3) 60 (Ansuchen um Baubewilligung) keine Bauvollendungsfrist die Funktionen und Aufgaben des Bauführers ( 124 und 125 BO. f. W.) lt. 124 (2) Zeitpunkt des Beginns mindestens 3 Tage vorher der Behörde anzuzeigen (3) wenn er Bauführung zurücklegt, muß er das unverzüglich der Behörde anzeigen (vorher muß er alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen treffen, ansonsten Bauwerber verantwortlich), dann bestellt die Behörde einen Neuen, der muß die Unterlagen des alten unterfertigen lt. 125 (1) a) Einhaltung der Baupläne, gesetzliche Ausführung, Auflagen der Baubewilligung, werksgerechte Bauausführung, Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen, Einhaltung aller Gesetze und Verordnungen (2) bei einer Abweichungen von den Bauvorschriften, müssen das Bauführer/selbständige Bauausführende/Prüfingenieur der Behörde unverzüglich melden... 8

9 02.14 die notwendigen Überprüfungen während der Bauführung ( 127 BO. f. W.) der Behörde ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gewähren, Auskünfte, Pläne,... (3) siehe auch V 01! bei bewilligungspflichtigem Gebäude: ein gerichtlich beeideter Sachverständiger d) Beschau des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungsund Betonierungsarbeiten e) Beschau der Bauteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen,...) f) Rohbaubeschau (5) Rauch- und Abgasfänge müssen nach Bauvollendung in ihrer ganzen Länge von einem Befugen geprüft werden (7) Probebelastung bei tragenden Bauteilen, Gutachten eines Ziviltechnikers/Prüfstelle die Durchführung und Beilagen zur Fertigstellungsanzeige für bewilligungspflichtige Bauvorhaben siehe V 01!

10 V die ÖNormen A 2060 und B die sog. Regeln der Technik 03.1 die grundsätzlichen Inhalte der ÖN A 2060, der ÖN B 2110 (von den Vertragsbestimmungen bis Gewährleistung) ÖN A 2060 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen Werkvertragsnormen 4. Vertragsbestimmungen, Vertragsbestandteile, Geltung bei Verbrauchergeschäften, Änderungen, Vertretung der Vertragspartner, Ausführungsunterlagen, Prüf- und Warnpflicht, Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Anschlüsse, Zusammenwirken am Erfüllungsort, gesetzliche Vorschriften und behördliche Genehmigungen, persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner, Leistung, Überwachung, Aufzeichnung über wichtige Vorkommnisse, Leistungsänderungen, ohne Auftrag oder vertragswidrig erbrachte Leistungen, Preise/Vergütung der Leistungen, Rechnungslegung, Zahlung, Beginn und Beendigung der Leistung, Behinderung der Ausführung, Verzug, Vertragsstrafe bei Verzug (Pönale), Schutzrechte, Rücktritt vom Vertrag, Güte- und Funktionsprüfung, Probebetrieb, Übernahme, Gewährleistung, allgemeiner Schadenersatz, Sicherstellung, Streitigkeiten "A" bedeutet nicht nur für das Bauwesen ÖN B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen Werkvertragsnormen 5. Vertragsbestimmungen, Vertragsbestandteile, Geltung bei Verbrauchergeschäften, Erklärung des Auftragnehmers, Änderungen, Vertretung der Vertragspartner, Arbeitsgemeinschaft, Ausführungsunterlagen, Prüf- und Warnpflicht, Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Anschlüsse, Einbauten, Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte, Baustellensicherung, Zusammenwirken am Erfüllungsort (Baustelle/Montagestelle), gesetzliche Vorschriften und behördliche Genehmigungen, Landschafts- und Gewässerschutz, Benützung von Straßen und Wegen, persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner, Leistung, Überwachung, Aufzeichnung über wichtige Vorkommnisse, Aufstellung von Tafeln, Leistungsänderungen, Ohne Auftrag und vertragswidrig erbrachte Leistungen, gewonnene Materialien und Gegenstände, Regieleistungen, Preise/Vergütung der Leistung, Rechnungslegung, Zahlung, vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbrechung, Beginn und Beendigung der Leistung, Benützung von Teilen der Leistung vor der Übernahme, Behinderung der Ausführung, Verzug, Vertragsstrafe bei Verzug (Pönale), Schutzrechte, Rücktritt vom Vertrag, Güte- und Funktionsprüfung, Probebetrieb, Übernahme, Gefahr und Haftung, bes. Haftung mehrerer Auftragnehmer, Versicherung, Gewährleistung 03.2 die Preisarten bei der Vergütung der Bau-Leistungen (5.28 ÖN B 2110) Regiepreise Festpreise und veränderliche Preise (innerhalb von 6 Monaten Festpreis, dann veränderlich) Abrechnung der Leistungen bei Einheitspreisen nach den Mengen der erbrachten Leistungen bei Pauschalpreisen oder bei einem Pauschalgesamtpreis nach dem vereinbarten Leistungsumfang bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand Abrechnung der Regieleistungen (Abrechnung der Materialien) 03.3 die Grundsätze und formellen Erfordernisse der Rechnungslegung für: a) Abschlagsrechnungen b) Schlussrechungen c) Regierechnungen 5.29 Rechnungslegung a) Abschlagsrechnungen: fortlaufend numeriert! (=kommulierend) enthalten: 10

11 - dies gesamten seit Beginn der Ausführung erbrachten Leistungen im zumindest annähernd ermittelten Umfang - auch die bereits ins Eigentum des AG übergegangenen Materialien etc. - vereinbarte Preise der Leistungen - allfällige Preisumrechnungen, nach einzelnen Preisanteilen und Preisperioden aufgegliedert - Beträge der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der verlangten Abschlagszahlung - vereinbarten, abzurechnenden Deckungsrücklaß 7% - Umsatzsteuer 1. AR 2. AR = neue Summe, anweisbarer Betrag b) Schlussrechnungen Haftrücklass wird einbehalten 3-5% auch allfällige Vertragsstrafen, Prämien etc. Abschlagszahlungen sind anzuführen c) Regierechnungen monatlich abzuzahlen einfacher Aufbau 03.4 den Beginn der Gewährleistung Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Leistung. Werden Mängel innerhalb von 6 Monaten gerügt, wird vermutet, daß sie bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren die Geltendmachung von Bau-Mängeln während der Gewährleistungsfrist Mängelrüge: AG muß AN die Mängel bekanntgeben, so früh wie möglich, spätestens vor Ende der Gewährleistungsfrist (3 Jahre, für Leistungen der Haustechnik, wenn beweglich 2 Jahre) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Leistung. Werden Mängel innerhalb von 6 Monaten gerügt, Annahme, daß sie bereits bei der Übernahme bestanden. Bauwerke/haustechn. Anlagen: Gewährleistungsfrist endet spätestens mit Abbruch/Demontage. Zur Besichtigung/Behebung muß AG dem AN zu vereinbarten Terminen Zutritt zum Gewährleistungsobjekt beschaffen die Voraussetzungen und formellen Erfordernisse für den Rücktritt vom Bau-Vertrag Voraussetzungen für Rücktritt des AG: - über das Vermögen des AN ist Konkursverfahren eröffnet/eröffnung abgewiesen mangels ausreichendem Vermögen - Umstände, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags verhindern und der AN sie zu verantworten hat - wenn AN in betrügerischer Absicht einen Schaden dem AG zugefügt hat/dies wollte oder Abreden mit anderen Unternehmen, die gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewebs verstoßen - Bestechung/Bedrohung dem AG ggü. - Behinderung, die länger als 3 Monate dauern wird Voraussetzungen für Rücktritt des AN: - Konkurs über das Vermögen des AG/ Eröffnung abgewiesen mangels ausreichendem Vermögen - betrügerische Absicht - Bestechung/Androhungen des AN ggü. AG - Behinderung, die länger als 3 Monate dauern wird formelle Erfordernisse: schriftlich (eingeschriebener Brief), Rücktritt erklären 11

12 der Vertragspartner muß bis spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der zum Rücktritt bewegenden Tatsachen den anderen Vertragspartner in Kenntnis setzen weiterer Inhalt: Vergütung, Haftung, Verzug, Ersatzvornahme, Haftung 03.7 die Form und die Folgen eines Vertragsrücktrittes (5.38 ÖN B 2110) formelle Erfordernisse: schriftlich (eingeschriebener Brief), Rücktritt erklären der Vertragspartner muß bis spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der zum Rücktritt bewegenden Tatsachen den anderen Vertragspartner in Kenntnis setzen weiterer Inhalt: Vergütung, Haftung, Verzug, Ersatzvornahme, Haftung Folgen: - bereits übernommene Leistungen abzurechnen und abzugleichen - noch nicht übernommene Leistungen sind zu übernehmen, abzurechnen und abzugleichen - wenn die Umstände beim AN liegen: muß er Mehrkosten ersetzen, Gerüste, Geräte, Maschinen u.ä., angelieferte Materialien gegen Entgelt auf der Baustelle belassen oder auf Verlangen des AG Baustelle unverzüglich räumen (oder die Räumung durch 3. bezahlen); Materialentnahmestellen und Grundstücke gegen Vergütung zur Verfügung stellen - wenn die Umstände beim AG liegen: nachzuweisende Kosten für noch nicht erbrachte Leistungen unter Beachtung des Vorteils durch Nichtvollendung zu vergüten 12

13 V die Leistungsbeschreibung: Gliederung und Systematik der LB-H... die Werkvertragsnormen B die Systematik der LB-H Leistungsgruppen, Unterleistungsgruppen, LB-Positionen Am Beginn jeder LG gibt es Vorbemerkungen (Rang einer allgemeinen Vertragsbestimmung, bei Widerspruch gilt Positionstext). standardisierte Leistungsbeschreibung für den Hochbau: Produkte produktneutral ausgeschrieben Sammlung von Texten zur Beschreibung standardisierter Leistungen, für rechtliche und technische Bestimmungen (Vertragsbestimmungen) und für Positionen eines künftigen Leistungsverzeichnisses. Umfaßt die Leistungen für ein bestimmtes Sachgebiet in seiner Gesamtheit oder in Bezug auf Teilgebiete die Gliederung der LB-Positionen: 1. Und 2. Stelle, 3. Und 4. Stelle, 5. Und 6. Stelle, 7. Stelle und 2. Stelle: Leistungsgruppe (zb "Beton- und Stahlbetonarbeiten") 3. und 4. Stelle: Unterleistungsgruppe (zb "verschiedene Beton und Stahlbetonarbeiten") 5., 6. und 7. Stelle: Positionsbezeichnugn (zb "Betonsockel B20) 7. Stelle ist ein Buchstabe und dient dazu, die Position weiter zu unterteilen. Es muß keine 7. Stelle geben 04.3 die Funktion und Verwendung der Positionskennzeichen W, E, R in Leistungsbeschreibungen W = Wahlposition beschreibt Einzelleistung, die vom Ausschreiber als Variante zu einer Normalposition ausgeschrieben wird, Zuordnungskennzeichen (welche Normalposition kann ersetzt werden?) Die Wahl liegt beim Ausschreiber, nicht beim Bieter! E = Eventualposition Einzelleistung, die nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung kommt, im Falle von Zuschlag und Ausführung wie eine Normalposition abgerechnet (zb Abtrag/Entsorgung kontaminierter Böden) W+E: gesondert beauftragt, nicht mitgerechnet R = Regieposition angehängte Regiearbeiten, schriftlich beauftragt! in der Ausschreibungsphase ist noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang diese Einzelleistung zur Ausführung kommt. Im Falle der Ausführung (schriftlicher Auftrag!) nach angefallenen Stunden und nach dem angefallenen sonstigen Aufwand als Regieleistung abgerechnet. Stundenlohnpreise (Polier, Helfer, Facharbeiter) 04.4 die Regeln für Positionstexte: die Beschreibung des Leistung es gibt Lang- und Kurztext Überschrift mit max. 43 Zeichen Der Text soll das Ergebnis beschreiben, nicht den Weg dorthin (keine Arbeitsvorgänge!, nur bei Abweichungen des Herstellungsvorganges) produktneutral! konstruktiv (Holzfenster, Verglasung...) und funktional (Bauart, U-Wert, Schalldämmwert...) 5 w was: Art der Leistung, Bezeichnung des Elements/der Tätigkeit wie: Qualität, Material, Form, Oberflächen, Abmessungen 13

14 wo: Ort der Leistung, Bauteil, Ebene, Raum wofür: Verwendungszweck wieviel: Menge der Leistung mit Abrechnungseinheiten eventuell: wann? wie lang? wodurch? Genauigkeit/Toleranzen 04.5 die Grundsätze der Werkvertragsnormen ÖN B 22.. Aufbau: 1. Teil: Ratschläge für die Ausschreibung der jeweiligen Bauleistungen (Ergänzung zur A 2050) 2. Teil: Vertragsbestimmungen betreffend Stoffe, Ausführung, Nebenleistungen, Ausmaß und Abrechnung, Gewährleistung Sie beinhalten detaillierte Vorschriften, die für eine vertragsmäßige Leistungserbringung unzulässig sind. Sie sollten als Vertragsunterlage vom AG erklärt werden. Keine Gefahr, daß sie bei einem Gerichtsverfahren für "nichtig" erklärt werden die Arten der Leistungsbeschreibung - konstruktive Leistungsbeschreibung (zb Holzfenster, Verglasung) Material fix - funktionale Leistungsbeschreibung (Bauart, U-Wert, Schalldämmwert...) Material, Ausführung gemäß Bietervorschlag 14

15 V Vertragsgrundlagen eines Bauvertrages... eine Einführung in die AVA-Programme 05.1 der EDV-Datenaustausch bei der Verwendung von AVA-Programmen lt. ÖN A 2050 (6.3) per Datenträger von Ausschreiber zu Bieter und retour: auf dem Umschlag des Angebotes "Achtung Datenträger" vermerken! lt. ÖN B 2114 Vertragsbestimmungen bei automationsunterstützter Abrechnung von Bauleistungen Ablauf einer Abrechnung siehe Skriptum Teil 2, die Beilagen (Bestandteile) einer Ausschreibung - Anschreiben, kurze Ergebnisbeschreibung, Erklärung vom AG an un-/bestimmte Zahl von Bietern, daß Leistungen zur Ausführung kommen - LV - Vertragsbestimmungen (ÖN B 2110) - Abweichungen von dieser ÖN - Leistung: wo, wann, Pläne, Besichtigung, der inhaltliche Aufbau einer Leistungsbeschreibung 80:20-Prinzip ca. 80% der Texte sind gleichbleibend, standardisiert, die restlichen 20% frei formuliert inhaltlicher Aufbau: - Leistungsgruppen, am Beginn jeder Leistungsgruppe gibt es Vorbemerkungen - Unterleistungsgruppen - Positionen mit Positionstext, ev. unterteilte Positionen mit einem gemeinsamen Positionstext und verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten. Mengeneinheiten mit genormten Bezeichnungen. Regeln für den Positionstext siehe... (irgendwo vorher) Die Bestimmungen der ÖN B2110 und die Werkvertragsnormen werden als bekannt vorausgesetzt die Angebotsfrist = Verlautbarung (zb Erscheinen in der Zeitung, Versendung der LVs) bis Abgabe Abgabetermin: Ort, Datum, Uhrzeit verspätet: nicht zu behebender Mangel Angebotsfrist lt. ÖN A 2050: auf erschwerende Umstände ist Rücksicht zu nehmen. mind. 22 Tage, bei besonders begründeten Fällen eine Verkürzung möglich Verlängerung der Angebotsfrist bei einer Berichtigung der Ausschreibung EUweit: 52 bzw. 40 Tage 05.5 die formalen Erfordernisse eines Angebotes Form des Angebotes wird in der Ausschreibung festgelegt. Der Bieter muß sich bei der Erstellung an die Ausschreibung halten, er darf Text weder verändern, noch ergänzen. bei Datenträgeraustausch: automationsunterstützt erstellt, ausgepreist, ausgedruckt, rechtsgültig unterfertigt vollständig, frei von Zahlen- und Rechenfehlern jedes Angebot muß enthalten: (1) Firma (Geschäftsbezeichnung, Name), Geschäftssitz des Bieters, bevollmächtigter Vertreter bei Arbeitsgemeinschaften (2) Bekanntgabe der wesentlichen Teilleistungen, die an Subunternehmer weitergehen sollen, an welchen Subunternehmer (3) Nachweis über Vadium, wenn gefordert 15

16 (4) Preise samt geforderten Aufgliederungen im Kurz-/Lv einzutragen, wird kein Preis angegeben, im Angebot erläutern (5) bei veränderlichen Preisen klare Umrechnungsregel (6) Erläuterungen (vom AG gefordert/vom Bieter als notwendig erachtet),aufzählung der beigefügten Unterlagen und jener, die besonders eingereicht werden (Proben, Muster) (7) allfällige Alternativangebote (8) Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters sämtliche zugehörige Unterlagen: (zb) - Prüfzertifikate -... In einem verschlossenen Kuvert einzureichen, beschrifteter Umschlag die Grundzüge der AVA-Programme Randbedingungen: ÖN B 2062 Aufbau von Standardisierten Leistungsbeschreibungen unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren ÖN B 2063 Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren ÖN B 2114 Vertragsbestimmungen bei automationsunterstützter Abrechnung von Bauleistungen automationsunterstützter Datenaustausch zischen Ausschreiber und Bieter - große Fixkostenersparnis - Postweg + Versand entfällt - hohe Zeitersparnis - Papierkrieg entfällt - hohe Zeitersparnis - schnelle + einfache Bearbeitung - Personalentlastung - verringerte Fehlerquellen - papierlose Ausschreibungen... 16

17 V die sachliche und rechnerische Angebotsprüfung... der Preisspielgel, Varianten(angebote), Bietersturz 06.1 die Ausschlussrisiken des Angebotes - Text der Ausschreibung ist verbindlich (keine Ergänzungen, Streichungen, Korrekturen, Alternativen nur als eigenes Angebot auf Firmenpapier) - Form muß eingehalten werden (nur in Ausschreibung definiert) - Rechenfehlergrenze 2% (Summe von Multiplikations- und Additionsfehlern) - Fristgerecht beim Auftraggeber eingelangt (Zustellrisiko beim Bieter) - verschlossen, Datum, rechtsgültige Fertigung 06.2 die Mindestinhalte des Angebotes - Firmenbezeichnung (Geschäftsbezeichnung, Name, Sitz, bei ARGE: Bevollmächtigter) - Bietererklärung meist Formblatt (Anerkennung der Ausschreibung, Befugnis, Leistungsfähigkeit, Angebotspreis verbindlich bis zum Ende der Zuschlagsfrist) - geforderte Nachweise, Beilagen (Unvollständigkeit ist ein nicht behebbarer Mangel) - bei Datenträgeraustausch: Kurz-LV + Diskette nach ÖN B 2063 (Aufschrift: Achtung Diskette!) 06.3 Mängel in einem Angebot - vom AG korrigierbare: geringfügige bleiben ohne Einfluß bei klarer Sachlage korrigiert AG (Übertragungsfehler, Rechenfehler, fehlende Summenbildung, Bieterangaben nur am Datenträger,...) - Mängel, die nur der Bieter beheben könnte, führen im allgemeinen zum Ausschluss, aber es gibt Ausnahmen: fehlende Beilagen, wenn dadurch kein Wettbewerbsvorteil entsteht... nicht zu behebende Mängel: Werden zu behebende Mängel festgestellt, kann man vom Bieter eine verbindliche, schriftliche Aufklärung innerhalb angemessener Frist verlangen (zb undeutlicher Text, starke Preisschwankungen) rechnerische Fehler: ab 2% der Gesamtsumme kann Angebot abgelehnt werden, Übertragungsfehler bleiben dabei unberücksichtigt Ausscheidungsgründe: - finanzielle/wirtschaftliche/technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben - Angebote von aus öffentlichen Mitteln erhaltenen oder unterstützten Einrichtungen (Justizanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Lehranstalten), wenn sie nicht nachweisen können, daß ihr Angebot vollkostendeckend kalkuliert wurde - Unternehmen, die an der Erstellung des LVs mitgearbeitet haben - unschlüssige Preise (Unter-/Überangebot), Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt (spekulativ) - verspätete Angebote - den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend, nicht gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden/nicht behebbar sind; Teil- und Alternativangebote, wenn sie nicht zulässig sind - Absprechen von Bietern (gegen gute Sitten, nachteilig für AG, gegen den Grundsatz des Wettbewerbs) - zb keine Preise, sondern "3% weniger als Billigstbieter" - gibt die Aufklärung über die Preise nicht in der gesetzten Frist - Vadium nicht erlegt - formale Erfordernisse nicht erbracht - Rechenfehler: mehr als 2% des Gesamtpreises - Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften, die ohne Zustimmung des AG geschlossen wurden 17

18 06.4 die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der Angebotsprüfung formale Prüfung: - rechtzeitig, vollständig, unterschrieben, Korrekturen? - Gesamtpreis, ev. Variantenpreis angegeben - Form wie angegeben? - Datenträger + Kurz-LV? - Ausschluß vom Wettbewerb? - ARGE-Erklärung bei Bietergemeinschaft - Alternativen korrekt? Ausscheiden, wenn Mängel nicht korrekt oder "unzumutbar" inhaltliche Prüfung: 1. sachlich - NACHWEIS DER BEFUGNIS, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND ZUVERLÄSSIGKEIT Befugnis: Nachweis angefordert Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit: zb - Bauwerke in den letzten Jahren - Gewerbeschein - Auszug aus dem Firmenbuch - Urkunde über die Verleihung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: zb - Ausdruck des Kontostandes beim Finanzamt (Lastschriftenanzeige: Guthaben/Steuerschuld) - Sozialversicherungen (Kontostand Pensionskasse, Steuerkasse), Steuerberater - Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter - Kreditschutzauskunft beim KSV Steuerberater), Bilanzen und Umsatzauskünfte der letzten 3 Jahre - Bonitätsauskünfte - Unternehmendbeteiligungen - Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz Ausstattung zb Schweisser, Prüfanstalten, Prüfzeugnisse von WIFI-Kursen 2. technisch und wirtschaftlich - Referenzen Referenzliste der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen - Erkundigungen bei Termin- und Qualitätstreue (anhand der Projekte aus der Referenzliste) - technische Ausstattung (Art und Anzahl der Geräte) - personelle Ressourcen mit Ausbildungsnachweis (Schulbildung, Praxisjahre, abgewickelte Bauprojekte) und Anzahl - Prüfzeugnisse - Produktzulassungen - Qualitätsbescheinigungen - Muster, Beschreibungen, Fotografien der Produkte 3. rechnerisch "Obergültigkeit des Einheitspreises" wie wird korrigiert die Prüfung der (Angebots-)Preise Preisspiegel (Reihung nach dem Preis) - Vollständigkeit (Preis+Bieterangaben) - rechnerische Richtigkeit (2%): "Obergültigkeit des Einheitspreises" L... /m² S... /m² m2 EPR... /m² Pos.Preis... - stimmt Positionspreis nicht mit Produkt aus Menge u. Einheitspreis überein, ist er zu korrigieren 18

19 - stimmt der Einheitspreis nicht mit Summe aus Lohn und Sonstiges überein, sind Lohn und Sonstiges aliquot (entsprechend ihren Verhältnissen) zu ändern Ergibt die Summe der Korrekturen eine Änderung des Gesamtpreises > 2%, wird das Angebot ausgeschieden die vertiefte Angebotsprüfung Ziele: - Aufdeckung von Spekultionspreisen - Preisabsprachen bei folgenden Angeboten: - ein zu hoher/niedriger Gesamtpreis (Erfahrungswerte) - hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen - Zweifel an der Angemessenheit von Preisen Überprüfung - aller wesentlichen Positionen und (geeignete) Wahlpositionen: Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten; Nachvollziehbarkeit der Aufwands- und Verbrauchsansätze; kalkulatorische Kosten (Abschreibung, Zinsen, Unternehmerlohn) - höherwertige Leistungen: ob Einheitspreis (Pauschal-, Regiepreis) für höherwertige Leistungen auch grundsätzlich höher angeboten wurde - Aufgliederung der Preise: aus der Erfahrung erklärbar? 06.7 Hilfsmittel für die vertiefte Angebotsprüfung schriftliche Aufklärung des Bieters, Preisauskünfte zb - Kalkulationsblatt K7 (nur bei wesentlichen Postionen) - Preisspeicher nach Projekteigenschaften - Preisspeicher mit Mittelwerten - statistische Verfahren "Fieberthermometer" - Standardkalkulationen Auskünfte über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit - Referenzen Referenzliste der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen - Erkundigungen bei Termin- und Qualitätstreue (anhand der Projekte aus der Referenzliste) - technische Ausstattung (Art und Anzahl der Geräte) - personelle Resourcen mit Ausbildungsnachweis (Schulbildung, Praxisjahre, abgewickelte Bauprojekte) und Anzahl - Prüfzeugnisse - Produktzulassungen - Qualitätsbescheinigungen - Muster, Beschreibungen, Fotografien der Produkte 06.8 ein Bietersturz wer bei Wertung aller technischer, wirtschaftlicher Gesichtspunkte am besten entspricht, ökologische Gesichtspunkte, Punktesystem, Wege zwischen Herkunft/Deponie und Einsatzort Kriterien und Gewichtung sind bei der Ausschreibung bekanntzugeben 19

20 V die Vergabe: BvergG, Auftragsschreiben,..... Abschlags- und Schlussrechnunsprüfung, Zahlungsfreigabe, Rücklässe Problem: 2 Bundesvergabegesetze im Skript Unterschiedlich!????????????? 07.1 Vergabegrundsätze und Auswahl des Bestbieters, Zuschlagskriterien Zuschlag erhält, wer bei Wertung aller technischer, wirtschaftlicher Gesichtspunkte am besten entspricht. Ökologische Gesichtspunkte einbauen, Punktesystem. Nicht nur Preis entscheidet! Wege zw. Einsatz und Herkunft/Deponie. Billigsbieterprinzip: Bei definiertem gleichem Leistungsstandard erfolgt Vergabe ausschließlich nach dem niedrigsten Preis. Bestbieterprinzip: Bei zu erwartenden Qualitätsunterschieden oder Folgekosten(-unterschieden) erfolgt Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot. Zuschlagskriterien selber sind selten meßbar je nach Leistungsbereich/Position bedeutet das Zuschlagskriterium zb "techn. Qualität" etwas anderes für Teile der Leistung unterschiedliche Messkriterien Messkriterien gewichtet ergeben einen Wert für das Zuschlagskriterium als Ganzes für versch. OG andere Bewertungen möglich 07.2 die 3 Stufen des Vergabeverfahrens 1. Ausschreibung Erklärung eines AG, an (un-)bestimmte Anzahl von Unternehmen, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen (Vertragspunkte) erhalten möchte. Abgabetermin und ort. (wo, wann, Pläne, Besichtigung) Ausschreibung LV Vertragsbestimmungen Abweichungen von der ÖN 2. Angebot Erklärung des Bieters (ans Angebot gebunden), eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen (unterschriebene Vertragspunkte) erbringen zu wollen. 3. Zuschlag Erklärung an den Bieter, sein Angebot anzunehmen. Mit dem Zuschlag sind alle anderen Bieter von ihren Verpflichtungen entbunden die Arten der Vergabe 1. offenes Verfahren unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert Bekanntmachung: Inserat im Amtlichen Lieferungsanzeiger, Amtsblatt der Stadt Wien, Tageszeitungen,... Komplette Unterlagen werden vom Bewerber abgeholt, Ersatz der Vervielfältigungskosten 2. nicht offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert unter Bedachtnahme auf Befugnis, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit Auswahlkriterien in der Bekanntmachung anzugeben! 3. nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung beschränkte Anzahl geeigneter Unternehmen zur Abgabe von Angeboten eingeladen komplette Unterlagen werden kostenlos zugesendet AN kann Aufwand einklagen, wenn er "rausgeschmissen" wird wegen "wirtschaftlich nicht fähig", also vorher genau prüfen! 20

21 4. Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten oder verbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert, danach wird über Auftragsinhalt verhandelt 5. Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung beschränkte Anzahl geeigneter Unternehmen zur Abgabe von Angeboten oder verbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung eingeladen 6. Direktvergabe formfreies Verfahren, AG bezieht Leistung unmittelbar von einem von ihm ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt 07.4 die Auftragserteilung (Vergabe) Erteilung des Zuschlags, Vertrag geschlossen schriftliche Erklärung des Auftraggebers als zustande gekommen (üblich sind 3 Monate Prüffrist) 07.5 der Geltungsbereich des BvergG ( ) (Schwellenwerte) - Vergabe von entgeltlichen Lieferaufträgen, deren Vertragsgegenstand Kauf, Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf, geschätzter Auftragswert mind ,- - Vergabe von entgeltlichen Bauaufträgen Ausführung und Planung von BVH Ausführung eines Bauwerks Erbringung einer Bauleistung durch Dritte wenn der geschätzte Auftragswert mind ,- - Vergabe von entgeltlichen Dientleistungsaufträgen: Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, techn. Versuche und Analysen,..., wenn der geschätzte Auftragswert mind ,- Vergabe von Liefer- und Dientsleistungsaufträgen im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, wenn der geschätzte Auftragswert mind ,- - Telekommunikationssektor: wenn der geschätzte Auftragswert mind ,- Bauaufträge in diesem Bereich: ab 5 Mio die Grundsätze des Vergabeverfahrens (nach dem BVergG.) - EU-Grundfreiheiten: gemeinschaftliche Grundfreiheiten, Warenfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassugnsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit - Diskriminierungsverbot - freier, fairer und lauterer Wettbewerb - Gleichbehandlungsgrundsatz - Vergabe nur an geeignete Bieter - Vergabe zu angemessenen Preisen - Verbot der Beteiligung von an Vorarbeiten beteiligten Unternehmen - Vergabewille (Verbot der bloßen Markterkundung) - Vertraulichkeit - Umweltgerechtheit der Leistung - soziale Aspekte Oberschwellenwerte: Bekanntmachungen sind an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU zu senden, werden ins Amtsblatt der EU aufgenommen 21

22 bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des "Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen" CPV zu verwenden (dadurch gezielte Suche der Bieter im Internet möglich) bei offenen Verfahren: Angebotsfirst mind. 52 Tage nicht offenes Verfahren: mind. 40 Tage Vergabevermerk über jeden Auftrag, darin: Gründe für die Auswahl des Bieters, Namen der ausgeschlossenen Bieter und Gründe dafür Name des erfolgreichen Bieters und Gründe für Auswahl 07.7 die Bundesvergabekontrollkommission (nach dem BvergG.) in allen EU-Staaten, auf 5 Jahre bestellt Kommissionen: 5 Personen: 2 aus Richterstand (Vorsitz und Stellvertreter) 1 aus Wirtschaftskammer 1 Bundesarbeitskammer 1 Kammer der Architekten und Ingenieure in ihrer Vollversammlung/Senaten (1 Vorsitzer und 2 Beisitzer) tätig Zuständigkeit: (bis zur Zuschlagserteilung) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten (innerhalb der Zuschlagsfrist) Erstellung von Gutachten über Vergabeverfahren (nach Zuschlagserteilung) Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages Gutachten über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes hinsichtlich künftiger Auftragsvergaben v. a. formale Regeln wichtig 07.8 die Ermittlung der Schwellenwerte (nach dem BvergG.) "geschätzter Autragswert" = "vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnder Wert der auszuschreibenden Leistung ohne USt." zum "Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens" (Bekanntmachung/1. außenwirksame Handlung des AG, zb Versendung/unverbindliche Vorinformation) "sorgfältige Schätzung" 07.9 Ober- und Unterschwellenbereiche (nach dem BvergG.) Leistungen im Oberschwellenbereich Leistungen im Unterschwellenbereich überschreiten eines bestimmten "geschätzten Autragswertes" unterschreiten eines bestimmten "geschätzten Autragswertes" österreichweit ausgeschrieben nach ÖN A 2050 EUweit ausgeschrieben "Amt für amtliche Veröffentlichungen" der EU 22

23 07.10 Schema einer Zahlungsfreigabe einer Abschlagsrechnung und Schlussrechnung, von der geprüften Rechnungssumme bis zur Freigabesumme 1. Abschlagsrechnung: geprüfte Rechnungssumme... (einen eventuellen Nachlaß abziehen) abzüglich 7%* Deckungsrücklaß -... Gesamtpreis % Umsatzsteuer +... Rechnungssumme 1.AR... = anweisbarer Betrag * 7% lt. Vorlesung 2. Abschlagsrechnung: geprüfte Rechnungssumme... abzüglich 5% Deckungsrücklaß -... Gesamtpreis % Umsatzsteuer +... Rechnungssumme 2.AR und folgende Abschlagsrechnung:... abzüglich geleistete Zahlungen -... = anweisbarer Betrag 2.AR... Schlußrechnung: eventuelle Abzüge für Ausführungsmängel und Vertragsstrafen zu berücksichtigen geprüfte Rechnungssumme... Abzug für Mängel -... Gesamtpreis % Umsatzsteuer +... Schlußrechnungssumme... abzüglich 3-5% Haftrücklaß* -... abzüglich bisherige Zahlungen -... Gesamtpreis... = Restanweisung *Wird ein Bankgarantiebrief in der Höhe des Haftrücklasses vorgelegt, wird der Haftungsrücklass ausbezahlt Höhe des Deckungsrücklasses / Haftrücklasses lt. ÖN B 2110 Deckungsrücklaß: 5% Haftrücklaß: 2% (Haben sich erhöht.) Abweichungen in Vertragsbestimmungen vereinzubaren! 23

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