Versicherungsschutz. Ehrenamtliche. Kirche, Caritas und Diakonie. eine Bestandsaufnahme im Januar 2001 ECCLESIA. Versicherungsdienst GmbH

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1 Versicherungsschutz in Kirche, Caritas und Diakonie Ehrenamtliche eine Bestandsaufnahme im Januar 2001 ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH

2 Handbuch Ehrenamtliche Versicherungsschutz in Kirche, Caritas und Diakonie Herausgeber: ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH Detmold 2001 Manfred Klocke, Geschäftsführer Autor: Lutz Dettmer, Versicherungsfachwirt Leitender Handlungsbevollmächtigter und Abteilungsleiter Kirche der ECCLESIA Klingenbergstraße Detmold Telefon: / Fax: / ldettmer@ecclesia.de Alle Rechte, auch das der Übersetzung, vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers ist es auch nicht gestattet, dieses Buch oder Teile daraus auf fotomechanischem Wege (Fotokopie, Mikrokopie) zu vervielfältigen. Gesamtherstellung: Zu bestellen bei: Schutzgebühr: Merkur Druck GmbH & Co. KG Am Gelskamp Detmold ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH - Materialstelle Detmold 2,60 zzgl. Versandkosten

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4 Die ECCLESIA Versicherungsdienst GmbH hat 1949 ihre Tätigkeit zunächst als e. V. aufgenommen und ab 1952 als GmbH weitergeführt und ist heute in Deutschland und Österreich anerkannter Spezialmakler für Kirche, Caritas, Diakonie, öffentliche, private und freie Wohlfahrtspflege. Über Landeskirchen, Bistümer, aber auch Pfarren direkt betreut die ECCLESIA Gruppe mehr als Kirchengemeinden. Weit über selbständige Rechtsträger wie Orden, Stiftungen, Körperschaften, Vereine, ggmbhs, GmbHs usw. kommen mit ihren vielfältigen Aktivitäten dazu: Alten- und Jugendbetreuung, Behindertenarbeit, Pflegschaften und Nachbarschaftshilfen, Reha-Einrichtungen und Krankenhäuser, Schulen und Bildungseinrichtungen usw. Für die ECCLESIA Gruppe arbeiten derzeit rund 500 MitarbeiterInnen in Detmold und 35 Außenstellen im In- und Ausland. Gesellschafter der ECCLESIA: Evangelische Kirche in Deutschland, Hannover Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., Hauptgeschäftsstelle Stuttgart Deutscher Caritasverband e. V., Freiburg/Br. Januar 2001 Manfred Klocke

5 Inhaltsverzeichnis Seite I. Vorwort 4 II. Risiken und ihre privatwirtschaftlichen Absicherungsmöglichkeiten für ehrenamtlich/unentgeltlich Tätige 5 1. Einleitung 5 2. Vereins-/Betriebs-Haftpflichtversicherung 5 3. Sach-Versicherungen (Gebäude, Inventar, Elektronik...) Unfall-Versicherung Vermögensschaden- und Vertrauensschadenversicherung Rechtsschutzversicherung Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung 13 Diskussionsbeitrag: Soll ehrenamtliche Tätigkeit durch gesetzliche oder freiwillige Altersversorgungssysteme anerkannt werden? 15 IV. Gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz Allgemeine Informationen Versicherter Personenkreis Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig? Aufgaben der gesetzlichen Unfall-Versicherung Der Versicherungsfall Leistungen der gesetzlichen Unfall-Versicherung Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft Beitragshöhe/Beitragspflicht zum gesetzlichen Unfall- Versicherungsschutz für Ehrenamtliche Pauschalvereinbarungen der Evang. Kirche bzw. Röm.-Kath. Kirche mit der VBG Schadenmeldepflicht 27 Anhang 1 Haben Sie als Ehrenamtlicher individuellen Informationsbedarf? 28 Anhang 2 Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände 30 Anhang 3 32 Beispiele aus der Rechtsprechung zum gesetzlichen Unfall- Versicherungsschutz 3

6 I. Vorwort Ehrenamtliche Arbeit ist ein privates Engagement, in aller Regel verbunden mit persönlichen Neigungen, Ideen, Freude an selbständigem Wirken, allein, im Team, für das Team, allein oder mit dem Team für andere. Wer sich so einbringt, gestaltet in der Gesellschaft im engeren und weiteren Umfeld, seiner Straße, seinem Dorf, seiner Gemeinde. Sie und er setzen dafür Zeit ein, Geld, Autos, Unterkünfte und vieles andere mehr. Ob ein solches Engagement in Sportvereinen, kulturellen, sozialen oder christlichen Umfeldern, Einrichtungen oder Aufgabenstellungen auf Dauer oder mit sehr speziellem, zeitlich begrenztem Anliegen erfolgt, in den allermeisten Fällen steckt immer der eigene Wille, etwas zu bewegen, etwas zu gestalten, zu erleben, zu geben und zu nehmen, dahinter. Die so engagierten Menschen fragen nicht, wer etwas bezahlt, fragen nicht, wie es mit Haftung, Versicherung, Krankheit und Unfällen usw. aussieht. Dennoch haben sich die Verantwortlichen in Kirche, Caritas, Diakonie, in den Sport- und Feuerwehrverbänden, um nur einige zu nennen, schon lange vor öffentlichen Diskussionen um diese Themen Gedanken gemacht und gehandelt: die ehrenamtliche, freiwillige und engagierte Mitarbeit soll in einem geschützten Rahmen geschehen - dort, wo es um soziales Engagement im arbeitnehmerähnlichen Einsatz, um geringfügig bezahlte Aufgaben usw. geht, hat auch der Gesetzgeber Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) vorgesehen, die gesetzliche Krankenversicherung ist ebenfalls in der Pflicht. Im Jahr des Ehrenamtes wollen wir speziell für die Arbeit in Kirche, Caritas und Diakonie eine Orientierung über den derzeit gegebenen Versicherungsschutz bieten möglicherweise eine Basis für die Diskussion des Wünschenswerten. Die Gremien in den Organisationen, die haupt- und ehrenamtlich handelnden Menschen in Vorständen und Geschäftsleitungen sollen Hinweise bekommen, wie und über was sie selbst aufklären können, wenn es Fragen gibt. Dieses Heft will die engagierten, ehrenamtlichen und freiwilligen Helferinnen und Helfer selbst begleiten und informieren eventuell zu Fragen ermuntern. So ist der Auftrag der Versicherungskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland, dem sich der Verband der Diözesen Deutschlands angeschlossen hat Manfred Klocke 4

7 II. Risiken und ihre privatwirtschaftlichen Absicherungsmöglichkeiten für ehrenamtlich/unentgeltlich Tätige 1. Einleitung In Kirche und Wohlfahrtspflege wird Ehrenamtlichkeit mit freiwilligem Engagement definiert. Der Kreis derer, die als Ehrenamtliche im Sprachgebrauch bezeichnet werden, ist daher sehr weit gefaßt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Definition und den Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) kann bei Versicherungsverträgen mit der Privatversicherungswirtschaft die Definition der mitversicherten Personen und Tätigkeiten frei ausgehandelt und deshalb auch auf die Bedürfnisse der kirchlichen, karitativen und diakonischen Träger und Einrichtungen abgestellt werden. Zu den wichtigsten Versicherungssparten folgendes: 2. Vereins-/Betriebs-Haftpflichtversicherung Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um die wichtigste Versicherungssparte. Folge: Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung ist zwingend notwendig! 2.1 Haftung bei Drittschäden gesetzliche Regelung Haftpflicht die Pflicht, Schadenersatz zu leisten, kann jeden treffen. Das Gesetz BGB 823 sagt: Abs. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstigen Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 5

8 Die Haftpflicht ist unbegrenzt; sie setzt allerdings schuldhaftes und widerrechtliches Handeln (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Leitsatz: Ohne Verschulden keine Haftung ohne Haftung kein Schadenersatz.! Die gesetzliche Schadenersatzpflicht trifft jeden. Für die Beurteilung der Haftung gegenüber dem Geschädigten spielt es deshalb keine Rolle, ob der Schädiger den Schaden als Privatperson oder als ehrenamtlicher Mitarbeiter (beispielsweise während einer Jugend-Freizeitmaßnahme) verursacht hat. Angesichts der Tatsache, daß die ehrenamtlich Tätigen ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung stellen, drängt sich allenfalls die Frage auf, ob sie gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle einen Freistellungsanspruch geltend machen können. Obgleich einige Argumente (siehe 2.2 Drittschäden/Eigenschäden ) dafür sprechen, kann diese Frage dann vernachlässigt werden, wenn die Versicherungsverträge der Träger (Vereine, Stiftungen, Körperschaften, ggmbhs usw.) für ihre Einrichtungen, Mitarbeiter und Mitglieder so ausgestaltet werden, daß sie besonders auch die ehrenamtliche, freiwillige und/oder geringfügig bezahlte Tätigkeit voll umfassen. Die von Ecclesia im Auftrag ihrer Gesellschafter erarbeiteten Konzepte sehen das vor. 2.2 Versicherungsschutz Bei der Haftpflichtversicherung geht es um den Ausgleich zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche, die sich direkt aus gesetzlichen Normen oder der dazu ergangenen Rechtsprechung ergeben. Grundlage eines jeden Haftpflicht-Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB). In diesen Bedingungen wird der Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich geregelt. 6

9 Leistungen des Haftpflichtversicherers: Rechtliche Prüfung von Ansprüchen dem Grunde und der Höhe nach Schadenersatz für berechtigte Ansprüche Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Hinweis: Mit Aufnahme einer dienstlichen auch ehrenamtlichen Tätigkeit ist die private Sphäre unterbrochen eine abgeschlossene Privat-Haftpflicht- Versicherung ist für Schäden, die in dieser Zeit verursacht werden, zumeist nicht zuständig!! Das heißt aber nicht, daß Ehrenamtliche ohne Haftpflichtversicherungsschutz sind! Für die deutschen Landeskirchen und Bistümer bestehen regelmäßig Haftpflicht-Sammelversicherungsverträge. Die Verträge sehen eine pauschale Mitversicherung der kirchlichen Gliederungen, oftmals auch von kirchennahen Vereinen wie CVJM, EC, Kolping, kirchlichen Fördervereinen usw. vor. Mitversichert ist regelmäßig das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko aller Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen aus der dienstlichen Tätigkeit. Im Bereich der Wohlfahrtspflege werden die Haftpflicht-Versicherungsverträge individuell von der einzelnen Einrichtung abgeschlossen. Hierbei wird ebenfalls die Mitversicherung des persönlichen gesetzlichen Haftpflichtrisikos aus der dienstlichen Tätigkeit aller Mitarbeiter auch der ehrenamtlichen - regelmäßig berücksichtigt. 7

10 Ausgestaltung der Haftpflichtpolice Den kirchlichen Sammel-Versicherungsverträgen bzw. den Separatverträgen der karitativen bzw. diakonischen Einrichtungen liegen regelmäßig qualifizierte, individuell gestaltete Deckungskonzepte zugrunde, deren Inhalt über den Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen weit hinausgeht. Beispiel: Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sehen als Geltungsbereich für den Versicherungsschutz Deutschland vor. Im kirchlichen Bereich sind Freizeiten im Ausland an der Tagesordnung, so daß die kirchlichen Deckungskonzepte die Aktivitäten unter Versicherungsschutz stellen, beispielsweise auch die ehrenamtlichen Freizeitbetreuer weltweit. Höhe der Versicherungssummen: Die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. mit 823 BGB) sehen eine von der Summe her unbegrenzte Haftung vor. Insofern ist es wichtig, zum Haftpflichtversicherungsvertrag ausreichende Versicherungssummen zu wählen. Hinweis: Die Versicherungskommission der EKD empfiehlt den Gliedkirchen zu den kirchlichen Sammel-Versicherungsverträgen eine Personenschaden-Versicherungssumme von mindestens , DM. / ,! Für die Ausgestaltung von Haftpflichtpolicen für karitative/diakonische Einrichtungen erachtet Ecclesia ebenfalls eine Personenschaden-Versicherungssumme von mindestens , DM / , als zeitgemäß. Auch auf ausreichende Sach- und Vermögensschaden-Versicherungssummen ist zu achten. Die Höhe der Versicherungssummen ist primär vom Tätigkeitsprofil der abzusichernden Einrichtung/der Mitarbeiter abhängig. Drittschäden/Eigenschäden Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für Schäden, die Dritten zugefügt werden. Kein Versicherungsschutz besteht für sogenannte Eigenschäden, d. h. Schäden, die der Mitarbeiter seinem Dienstherrn zufügt. 8

11 Haftung bei Schäden der Beschäftigungsstelle/Regreß Zur Haftung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen für Schäden, die sie ihrer Beschäftigungsstelle zufügen, möchten wir auf ein erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des OLG Saarbrücken vom (4 U 315/93-56) veröffentlicht in Versicherungsrecht 1995, S. 832 zurückgreifen, das sich genau mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte ein in der kirchlichen Jugendarbeit tätiger ehrenamtlicher Mitarbeiter bei vorweihnachtlichen Bastelarbeiten im Kellerraum des Gemeindezentrums einen Brand verursacht. Der Gebäudeund Inventarversicherer leistete der Kirchengemeinde zunächst für den angerichteten Schaden Ersatz und nahm den ehrenamtlichen Mitarbeiter klageweise auf Erstattung der erbrachten Versicherungsleistungen in Anspruch. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß der ehrenamtlich tätige Mitarbeiter gegenüber der geschädigten Kirchengemeinde nicht haftet und von daher auch der Regreßanspruch des Versicherers (gemäß 67 VVG) nicht begründet ist. Zur Begründung des Urteils greift das OLG auf die im Arbeitsrecht entwickelten Haftungsgrundsätze zurück, wonach ein Arbeitnehmer bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz voll bei normaler Fahrlässigkeit quotenmäßig zur Haftung herangezogen werden kann. Die Richter sind der Auffassung, daß diese Haftungsgrundsätze mangels Arbeitsverhältnisses zwar nicht unmittelbar, aber angesichts der besonderen Situation des ehrenamtlich Tätigen zumindest analog anzuwenden sind. Nach Ansicht des Senats hat der ehrenamtliche Mitarbeiter im vorliegenden Fall nur leicht fahrlässig gehandelt, so daß eine Haftung nicht in Frage kam. Ecclesia Info-Dienst 4/95 9

12 Der überwiegende Teil der eintretenden Eigenschäden (Mitarbeiter schädigt Dienstherrn) wird leicht fahrlässig verursacht. Konsequenz: Der Dienstherr kann keinen Regreßanspruch stellen keine Leistungspflicht des Mitarbeiters! Eine evtl. bestehende Amts-, Dienst- oder Berufs-Haftpflichtversicherung würde nicht zahlen. An dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf den Leitsatz von Seite 6. Schädigt der Mitarbeiter den Dienstherrn normal oder grob fahrlässig, besteht eine quotenmäßige bzw. volle Regreßmöglichkeit. Der Mitarbeiter haftet in diesen Fällen mit seinem Privatvermögen. Nur zur Absicherung dieser Fälle macht es überhaupt Sinn, die eigene Privat-Haftpflichtversicherung um eine Dienst-, Amts- oder Berufs- Haftpflichtversicherung zu ergänzen. Durch gut ausgestalteten Sach-Versicherungsschutz (siehe Pos. 3.) bzw. durch den Abschluß einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (siehe Pos. 5.) hat der Dienstherr/Einrichtungsträger die Möglichkeit, Absicherung zu schaffen bzw. das Haftungspotential der Mitarbeiter erheblich zu minimieren. Diskussionsbeitrag Gerade bei dem geführten Dialog um die Förderung des Ehrenamtes wäre es ein Zeichen, wenn Kirche, Caritas und Diakonie ihre Ehrenamtlichen von vornherein von normal oder grob fahrlässig verursachten Eigenschäden freistellen würden. Lutz Dettmer (Der Inhalt dieses Diskussionsbeitrages entspricht der persönlichen Meinung des Verfassers) Die Haftungssituation ehrenamtlicher Vereinsvorstände haben wir gesondert aufbereitet (siehe Anhang 2). 3. Sach-Versicherungen (Gebäude, Inventar, Elektronik...) Zur Absicherung von kirchlichen/karitativen/diakonischen Mobilien und Immobilien (Inventarien, Informationstechnik, Gebäuden usw.) empfiehlt Ecclesia den Einrichtungsträgern den Abschluß von sogenannten Sach- Versicherungsverträgen. 10

13 Im kirchlichen Bereich bestehen regelmäßig Gebäude- und Inventar-Sammelverträge auf Landeskirchen-/Bistumsebene, die eine obligatorische Absicherung der kirchlichen Gliederungen vorsehen. Anders als im Haftpflichtbereich (vergleiche mit Pos. 2.2) sehen die kirchlichen Sach-Sammelversicherungsverträge die Mitversicherung von kirchlichen Vereinen (CVJM, Kolping usw.) nur im Einzelfall vor. Die Verantwortlichen wie auch die Entscheidungsträger in Caritas und Diakonie gestalten derartigen Versicherungsschutz individuell für den jeweiligen Verein/die Einrichtung. Ecclesia stattet die Verträge i. d. R. mit einem Regreßverzicht gegenüber Betriebsangehörigen aus, so daß der schadenverursachende Mitarbeiter vom Sachversicherer bei einfacher Fahrlässigkeit nicht in Regreß genommen werden kann. Bei einigen Versicherern ist ein Regreßverzicht auch bei grober Fahrlässigkeit gestaltbar. 4. Unfall-Versicherung Der private Unfall-Versicherungsschutz ist Ergänzung, aber keine Alternative zu dem unter IV. erläuterten gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz. Von den Landeskirchen/Bistümern werden regelmäßig kirchliche Unfall-Sammelversicherungsverträge abgeschlossen. Im Bereich Caritas/Diakonie sind derartige Verträge nur vereinzelt vorhanden. Die kirchlichen Verträge sind oftmals so gestaltet, daß Versicherungsschutz besteht für Personen, die sich auf kirchlichem Grund und Boden oder zu kirchlichen Veranstaltungen einfinden (z. B. Gottesdienstbesucher, Teilnehmer an Freizeiten, usw.). Für Mitarbeiter (auch Ehrenamtliche) besteht oftmals dann Absicherung über einen Unfall-Sammelvertrag, wenn der Schaden nicht als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. Zur Ausgestaltung derartiger Unfallversicherungsverträge folgende Empfehlungen: Ausreichende Versicherungssummen für Invalidität und Tod (Hinweis: Die Versicherungskommission der EKD empfiehlt zu kirchlichen Sammel-Versicherungsverträgen eine Invaliditätssumme von mindestens , DM / , und eine Todesfallsumme von mindestens 5.000, DM / 2.500, ) Eventuelle Mitversicherung von Unfallrente Einschluß einer Lohnfortzahlungsklausel (Beispiel: Ein selbständiger Bäckermeister engagiert sich ehrenamtlich. Während dieser Tätigkeit verunfallt er und kann seinen Hauptberuf nicht mehr ausüben. Folge: Einnahmeausfall!)! 11

14 5. Vermögensschaden- und Vertrauensschadenversicherung Im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz, sofern mit Verwaltungsarbeit Beauftragte (dies können auch Ehrenamtliche sein) ihrem Einrichtungsträger einfach oder grob fahrlässig einen Schaden zufügen. Auch an dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die Problematik der Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände (detailliert siehe Anhang 2). Aus dieser Situation heraus hat Ecclesia Vertragskonzepte mit der Versicherungswirtschaft abgesprochen, wonach neben der gängigen Deckung eine erhöhte Versicherungssumme für Organe und leitende Mitarbeiter zur Verfügung steht. Über die Vertrauensschaden-Versicherung besteht Versicherungsschutz, sofern Vertrauenspersonen (auch dies können Ehrenamtliche sein) der Einrichtung vorsätzlich einen finanziellen (Vermögens)Schaden zufügen. (Beispiel: Ein kirchlicher Mitarbeiter läßt sich von einem ihm vertrauten Vorgesetzten Schecks unterschreiben und zieht diese über sein eigenes Konto ein.) Das Kirchenamt der EKD hält seit vielen Jahren Rahmenabkommen zur Vermögensschaden- und Vertrauensschaden-Versicherung vor. Diese besonderen Bedingungsabsprachen für originär kirchliche Gliederungen werden turnusmäßig aktualisiert (siehe Veröffentlichungen im Heft 4 bzw. Heft 7 Jahrgang 2000 des Amtsblattes der Evang. Kirche in Deutschland). Dennoch gibt es in Kirche keine durchgängigen und Wohlfahrtspflege keine einheitlichen Regelungen zur Vermögens- bzw. Vertrauensschaden-Versicherung. Die Beantragung dieser Versicherungssparten erfolgt von Fall zu Fall. Eine eingehende Beratung zu diesen speziellen Produkten ist nötig. 6. Rechtsschutzversicherung Kirchliche Sammelversicherungsverträge auf Landeskirchen- bzw. Bistumsebene bestehen nur vereinzelt. Von wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen wird dieser Versicherungsschutz regelmäßig beantragt. Die Rechtsschutzversicherung ist eine reine Kostenversicherung. Sie ersetzt in erster Linie Anwalts- und Gerichtskosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Insbesondere im Bereich des Straf-Rechtsschutzrisikos ist für Ehrenamtliche Absicherungsbedarf zu sehen. Die von Ecclesia präferierten Konzepte sehen obligatorisch folgende Rechtsschutz-Bausteine vor. 12

15 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Straf- Rechtsschutz für die Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts einschließlich der Vertretung in Gnadenverfahren. Arbeits-Rechtsschutz Nur für den Dienstherrn. Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Geltendmachung und Abwehr von sozialrechtlichen Ansprüchen vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend zu dieser Vertragsgestaltung sind unter anderem folgende Komponenten möglich: Erweiterter Straf-Rechtsschutz Zusätzlicher Kostenschutz in diversen Bereichen. Vertrags-Rechtsschutz Nur im Einzelfall über Spezialprodukte regelbar. 7. Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung Dienstreise-Fahrzeug-Versicherungen werden insbesondere im Zusammenhang mit dem notwendigen Versicherungsschutz für Ehrenamtliche gerne diskutiert. Rechtliche Situation: Mitarbeiter, die ihr privateigenes Fahrzeug im Auftrage des Dienstherrn für Dienstfahrten einsetzen einfach fahrlässig einen Unfall verursachen und dabei auch ihr eigenes Fahrzeug beschädigen haben einen Schadenersatzanspruch für den am eigenen Fahrzeug erlittenen Schaden gegen den Träger. Im Bereich Kirche besteht regelmäßig Dienstreise-Fahrzeug-Versicherungsschutz in Form von Sammelverträgen auf Landeskirchen-/Bistumsebene. Auch der Großteil der karitativen/diakonischen Einrichtungen hat Individualverträge abgeschlossen. Die von Ecclesia gestalteten Versicherungskonzepte sehen Versicherungsschutz für die angeordneten Dienstfahrten der Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen mit den privateigenen Pkw vor. 13

16 Ergebnis: Die vom Mitarbeiter privat abgeschlossene Vollkasko-Versicherung ist nicht einzuschalten es erfolgt keine Höherstufung!! Nach aktueller Rechtsprechung ist der Träger nicht verpflichtet, die Höherstufung zum privaten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag des Mitarbeiters auszugleichen. Versicherungstechnisch ist eine Absicherung über die SFR- Rückstufungs-Versicherung möglich. Ecclesia empfiehlt den Einrichtungsträgern, der Rechtsprechung zu folgen, d. h. auf den Versicherungsschutz zu verzichten und eventuelle Ansprüche der Mitarbeiter abzuwehren. 14

17 III. Diskussionsbeitrag: Soll ehrenamtliche Tätigkeit durch gesetzliche oder freiwillige Altersversorgungssysteme anerkannt werden? Es gibt politische Diskussionen um dieses Thema. Immer dann, wenn Ehrenamtlichkeit mit geringfügig bezahlten Einsätzen oder Dienstleistungen gleichgestellt wird, beispielsweise in der Nachbarschaftshilfe, beispielsweise in der Hauspflege oder beim Nachhilfeunterricht, liegt es nahe, durch Altersversorgungsmodelle Erinnerungsposten an diese Tätigkeit im Alter zu schaffen. In der augenblicklichen Finanzsituation der öffentlichen Hand und der Versorgungssysteme dürfte es kaum durchsetzbar sein, die gesamte Ehrenamtlichkeit des Landes mit einem Altersversorgungssystem oder Anwartschaftszeiten zu versehen. Es sind dann ja eben nicht nur Gemeindeund Diakoniehelfer etc., sondern es sind die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte, der Kirchenvorstände, der Vorstände in CVJMs oder Elternselbsthilfegruppen, in Fördervereinen, in Kuratorien usw. Ist dies alles gewollt? Aber wir können an dieser Stelle ja nicht nur den kirchlich-sozialen Bereich sehen. Wir müssen die viele wertvolle Arbeit in den Sportvereinen genauso beachten wie bei den Hilfsdiensten, den Feuerwehrgruppen, Karnevals-, Heimat- und Geselligkeitsvereinen, Naturschutz usw. Hand aufs Herz: Ist dies nicht vielfach eine nur sekundär interessierende Situation für denjenigen, der sich ehrenamtlich engagieren will? Natürlich gibt es Lösungsmöglichkeiten. Es wird über den Einsatz der Übungsleiterpauschalen im Sportbereich und analog auch im Bereich der Sozialarbeit diskutiert. Die Schaffung von Versicherungsmodellen ist einfach, die ersten gibt es, als allererste hat die Pensionskasse der freien Wohlfahrtspflege hier Flagge gezeigt, nur: Versicherungsmodelle dieser Art erfordern Administration, erfordern Bekenntnis zu Organisationen und Menschen, die diese Dinge verwalten, denn letztendlich muß ja wohl ein Nachweis erbracht werden. Es gibt noch viel zu klären. Manfred Klocke (Der Inhalt dieses Diskussionsbeitrages entspricht der persönlichen Meinung des Verfassers) 15

18 Erhöhung der steuerfreien Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter Bei leeren Kassen ist die zum Teil schon politisch geführte Diskussion um den Aufbau einer anerkennenden zusätzlichen Altersversorgung für Ehrenamtliche in letzter Zeit etwas verklungen. Jedoch ist die ursprünglich für zum Beispiel Übungsleiter im Sport hauptsächlich angewandte steuerfreie Jahrespauschale für geringfügige Vergütung auch auf Dienste in der Wohlfahrtspflege anwendbar. Damit wird zwar nicht die gesamte Breite dessen, was originär als Ehrenamt beschrieben wird, erfaßt, jedoch fallen unter die Pauschale nach 3 Nr. 26 EStG Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer sowie vergleichbare Tätigkeiten in der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die bisherige Jahrespauschale von 2.400, DM ist auf 3.600, DM per angehoben, dies bedeutet, daß für die vorgenannten Personen, die ihre Aufgabe nebenberuflich ausüben und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen, pro Jahr einen Betrag von maximal 3.600,00 DM steuerfrei, zum Beispiel auch für die Altersversorgung aufgewendet werden kann. Werden so zum Beispiel für eine 40jährige Frau einmalig 3.600,00 DM geleistet, so führt dieser Beitrag, eingezahlt in eine Rentenversicherung, zu einer monatlichen Altersrente ab Alter 65 in Höhe von rd. 88,00 DM. Werden für einen 30jährigen Mann einmalig 3.600,00 DM aufgewendet, so errechnet sich hieraus eine Altersrente ab Alter 65 in Höhe von rd. 190,00 DM. Die Aufwendungen können Jahr für Jahr genutzt oder aber einmalig erbracht werden. Individuelle Angebote für Einzellösungen oder Gruppenverträge, die aber immer über eine Beschäftigungsstelle abgeschlossen werden müssen, werden gern erstellt. Speziell für diesen Bedarf haben wir einen sehr flexiblen Kollektivversicherungsvertrag geschaffen. Manfred Klocke/Oliver Nickel Ecclesia Info-Dienst 4/00 16

19 IV. Gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz 1. Allgemeine Informationen Zu dieser umfangreichen Thematik sind in der jüngsten Vergangenheit Irritationen aufgetreten, da der Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in Kirche/Caritas/Diakonie in Zeitungsberichten und Publikationen in Frage gestellt wurde. Zum wurde die Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgehoben die Bestimmungen zum gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz als Buch VII in das Sozialgesetzbuch integriert. Die Definition für Ehrenamtlichkeit und der versicherte Personenkreis wurde nicht geändert! Bezüglich der Definition der Ehrenamtlichkeit ist festzustellen, daß dieser Begriff in den Bereichen Kirche/Caritas/Diakonie anders und weitergehender verstanden wird, als die gesetzlichen Bestimmungen im Sozialgesetzbuch (SGB) dies vorsehen. In Kirche und Wohlfahrtspflege wird die Ehrenamtlichkeit mit freiwilliger Tätigkeit gleichgestellt. Das Sozialgesetzbuch sieht keine so weit gehende Auslegung vor (vergleiche mit 2.2 und 2.3).! Neben dem Sozialgesetzbuch VII sind die autonomen Satzungen der Unfall-Versicherungsträger weitere Rechtsquellen zum gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz. 17

20 2. Versicherter Personenkreis 2 Sozialgesetzbuch (SGB) 7. Buch (VII) Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetz sind versichert: 1. Beschäftigte 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen u. ä. Einrichtungen a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach 45 des VIII Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. 9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. 10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.... (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden

21 Praktische Auslegung: 2.1 Entgeltlich Beschäftigte ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) Für Personen, die in einem Arbeits-, Dienst oder Ausbildungsverhältnis gegen Vergütung beschäftigt werden, besteht gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, die Höhe oder Geringfügigkeit des Arbeitsentgeltes. Ob die Beschäftigung ständig, nur vorübergehend oder aushilfsweise erfolgt, ist nicht von Bedeutung. 2.2 Ehrenamtlich Tätige in der Wohlfahrtspflege ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) Versicherungsschutz besteht für ehrenamtliche Vorstands-, Ausschuß- oder Beiratsmitglieder, die ihre gemeinnützige Tätigkeit in einer Mitgliedsorganisation der anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ausüben, die ihre Tätigkeit in einer sonstigen wohlfahrtspflegerischen Organisation (keine Zugehörigkeit zu einem Dachverband) ausüben (Indikator: gemeinnützige Anerkennung), aber nur dann, wenn sich ihre ehrenamtliche Tätigkeit aus Gesetzen, Satzungen, Beschlüssen ergibt. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist nicht die organisatorische Gestaltung, sondern die Zweckbestimmung oder Tätigkeit. 2.3 Ehrenamtlich Tätige in Kirche ( 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII) Versicherungsschutz besteht für ehrenamtliche Personen in kirchenverfassungsrechtlichen Gremien bzw. Organen, die originär kirchliche Tätigkeit wahrnehmen. z. B. Mitglieder von Kirchenvorständen, Pfarrgemeinderäten, Presbyterien usw. Mitglieder von Kirchenchören/Posaunenchören Versicherungsschutz besteht nur für die Chorarbeit im engeren Sinne. 19

22 Um gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bejahen zu können, ist es jeweils erforderlich, daß die Veranstaltung für die Körperschaft jedenfalls insgesamt bedeutsam sein muß; das nur auf einzelne Bürger (oder Kirchengemeindeglieder) beschränkte Interesse genügt jedenfalls nicht. Demgemäß ist bei Mitgliedern von Kirchenchören im Einzelfall zu unterscheiden, auf welchem Sachgebiet und in welchem Aufgabenbereich der Kirchenchor mit dem betreffenden Chormitglied tätig wird. Der Kirchenchor hat in erster Linie mit Chorgesang den Aufgaben der eigenen Kirchengemeinde zu dienen. Erfüllt das Chormitglied diese Aufgaben unentgeltlich, dann wird es für die eigene Kirchengemeinde ehrenamtlich im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII *) tätig. Was der Kirchenchor indessen als Vereinigung außerhalb der Zweckbestimmung seines Trägers veranstaltet, z. B. Konzertreisen, geselliges Beisammensein nach den Konzerten, weltliche Chorkonzerte oder auch nur das Singen einzelner weltlicher Chorlieder, Ausflüge oder mehrtägige gesellige Reisen, liegt außerhalb des Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereiches der eigenen Kirchengemeinde, stellt sich demgemäß als eigenwirtschaftliche Verrichtung im privaten Freiraum des Kirchenchores dar und vermag demzufolge nicht als ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Sinne bewertet zu werden. Ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, hängt deshalb jeweils von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. Ecclesia Info-Dienst 4/95 *) aktualisiert 1/01 Eine Einzelfallentscheidung finden Sie im Anhang 3 - Beispiel 4. Abgrenzung: Kein gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz besteht für Ehrenamtliche in kirchlichen Vereinen (z. B. Verein zur Förderung des Orgelneubaus e.v.). Kein gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz besteht für kirchliche Organmitglieder, die bei nicht originär kirchlichen Arbeiten verunfallen (Beispiel: Ein Kirchenvorstandsmitglied grillt während eines Gemeindefestes Bratwürstchen und verbrennt sich die Hand). 20

23 Fazit zu 2.2 und 2.3: Trotz der engen Auslegung des Begriffes Ehrenamtlichkeit im Bereich des gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutzes bleibt festzuhalten, daß Ehrenamtliche von Kirche und Wohlfahrtspflege durch die gesetzlichen Regelungen privilegiert werden. Personen, die nicht unter den gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz fallen, sind für ambulante oder stationäre Behandlungen über ihre gesetzliche/private Krankenversicherung abgesichert. Der Leistungsumfang der gesetzlichen/privaten Krankenversicherungen ist nicht so umfangreich wie der, den die Träger der gesetzlichen Unfall-Versicherungen zur Verfügung stellen.! 2.4 Unentgeltlich/arbeitnehmerähnlich Tätige in Kirche/Wohlfahrtspflege ( 2 Abs. 2 SGB VII) Gegen Arbeitsunfall sind auch Personen versichert, die wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Zwingende Voraussetzungen sind jedoch: 1. Es muß sich um eine ernstliche, einem fremden Unternehmen (Kirche/Wohlfahrtspflege) dienende Tätigkeit handeln. 2. Die Tätigkeit muß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens (Kirche/Wohlfahrtspflege) entsprechen. 3. Die Tätigkeit muß dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein und üblicherweise von Personen verrichtet werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ( die Tätigkeit hat einen Wert am Arbeitsmarkt ); 4. sie muß arbeitnehmerähnlich sein. Durch diese Kriterien wird auch an dieser Stelle kein Sammelbecken geschaffen, das dafür sorgt, daß alle Engagierten in Kirche und Wohlfahrtspflege unter gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz gestellt werden. Nicht versichert ist: Wer seine Tätigkeit aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung ausübt (z. B. CVJM, Pfadfinder, Kolping). wer Tätigkeiten ausübt, die nach Auffassung der Berufsgenossenschaften den allgemeinen Übungen in den jeweiligen Organisationen entsprechen.! 21

24 Die von der Sozialgerichtsbarkeit herausgearbeiteten Grundsätze führen im Ergebnis zu wenig Rechtssicherheit. Gerade bei der Beurteilung derartiger Fälle kommt es auf die Einzelbewertung an (Vergleich: Anhang 3 Beispiel 1). Nach allgemeiner Auffassung fallen z. B. unter den Kreis der unentgeltlich arbeitnehmerähnlich Tätigen in Kirche/Caritas/Diakonie (nicht in Vereinen, wenn die Tätigkeit aufgrund mitgliedschaftrechtlicher Verpflichtung ausgeübt wird.) Freizeitbetreuer Gottesdiensthelfer Verteiler von Gemeindebriefen Leiter von Gemeindekreisen Besuchsdienste Altenkreisleiter Leiter von Posaunen-/Kirchenchören 2.5 Bauhelfer besondere Problemstellung Der Einsatz von ehrenamtlichen Bauhelfern bei einrichtungsinternen Bau-/Renovierungsvorhaben ist an der Tagesordnung. Die Versicherung dieser Tätigkeiten liegt im Zuständigkeitsbereich der Bau- Berufsgenossenschaft (BauBG). In Diakonie/Caritas ist eine Anzeige der geplanten Maßnahme bei der regional zuständigen Bezirksverwaltung der BauBG erforderlich! Differenziert stellt sich die Situation im Bereich der Evangelischen und Römisch-Katholischen Kirche dar. Aufgrund der noch zu beschreibenden (siehe Position 9.) Pauschalvereinbarungen wird die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesehen. Den Kirchengliederungen wird dringend empfohlen, rechtzeitig vor der Durchführung von Baumaßnahmen die VBG zu informieren und deren Zuständigkeit bestätigen zu lassen. Bei Ablehnung der Zuständigkeit muß eine Anzeige an die BauBG mit der Konsequenz der Beitragszahlungspflicht vorgenommen werden. 2.6 Honorarkräfte besondere Problemstellung In der Praxis wird der Begriff Honorarkraft unterschiedlich definiert. Nach allgemeiner Auffassung sind Honorarkräfte temporär und gegen Entgelt Tätige, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. In diesen Fällen besteht kein gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz über Kirche, Caritas oder Diakonie. 22

25 Honorarkräfte sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich! In der Praxis wird der Begriff Honorarkraft beispielsweise aus steuerlichen oder ähnlichen Gründen fehlerhaft für kirchliche/karitative/diakonische Mitarbeiter verwandt, die für ihre ehrenamtliche oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. In diesen Fällen sind die bereits beschriebenen Auslegungen anzuwenden (siehe 2.2, 2.3 und 2.4).! 3. Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig? Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für den verfaßten kirchlichen Bereich Verkündigungsdienst Verwaltung, Technik (auch: Küster/innen) Begegnungsstätte Akademie Lehrwerkstatt, berufsbildende Schulen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für den karitativ/diakonischen Bereich Kindertagesstätte Altenheim Jugendhilfeeinrichtung Sozialstation, ambulante Krankenstation Fachhochschule für Sozialpädagogik Krankenhaus Darüber hinaus können zuständig sein: z. B. Bau BG Gartenbau BG Landwirtschaftliche BG Bauhelfer Mitarbeiter auf (Gemeinde) Friedhöfen Land- und Forstwirtschaften 23

26 Die Zuordnung einzelner Betriebe/Bereiche zur zuständigen Berufsgenossenschaft ist oft sehr schwierig. Im Einzelfall richtet man eine Anfrage an die vermeintliche Berufsgenossenschaft. Gemäß 131 Absatz 1 SGB VII gehört ein Unternehmen, das verschiedenartige Bestandteile umfaßt (wie z. B. eine Kirchengemeinde mit Kindertagesstätte), der Berufsgenossenschaft an, die für das Hauptunternehmen zuständig ist. Eine Ausnahme hiervon bilden nach Auffassung der Berufsgenossenschaften historisch gewachsene Zuordnungen, die diese untereinander anerkennen ( Wahrung des Katasterfriedens ). Anschriften: a) Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Pappelallee Hamburg Tel.-Nr.: 0 40/ b) Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Deelbögenkamp Hamburg Tel.-Nr.: 0 40/ c) Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt a. M. An der Festeburg Frankfurt/Main Tel.-Nr.: 0 69/ d) Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Frankfurter Str Kassel Tel.-Nr.: 05 61/ Übergeordnetes Aufsichtsorgan e) Bundesversicherungsamt Abt. III 2 Stauffenbergstr Berlin Tel.-Nr.: 0 30/

27 4. Aufgaben der gesetzlichen Unfall-Versicherungsträger Prävention = Maßnahmen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, Rehabilitation der Verletzten und Berufserkrankten, Entschädigung durch Geldleistungen. 5. Der Versicherungsfall 7 SGB VII definiert den Versicherungsfall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch für den mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg zum und vom Ort der Tätigkeit ( 8 SGB VII). Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn diese in einer Rechtsverordnung aufgenommen ist, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates aufnehmen ließ ( 9 SGB VII). 6. Leistungen der gesetzlichen Unfall-Versicherung Ist ein Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, übernimmt der Unfallversicherungsträger die Kosten der Rehabilitation wie Behandlung beim Arzt, im Krankenhaus und in der Rehabilitationsklinik einschl. den notwendigen Fahrt- und Transportkosten, Arzneien, Verbands- und Heilmittel, Therapien, Pflege zu Hause und in Heimen, soziale und berufliche Rehabilitation (z. B. Umschulung, Wohnungshilfe etc.). Darüber hinaus zahlt der Unfall-Versicherungsträger folgende Geldleistungen: Verdienstausfall, Übergangsgeld bei Berufshilfe, Renten an Versicherte bei bleibenden Gesundheitsschäden, Hinterbliebenenrente. 25

28 7. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft Das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Unfall-Versicherung als Zweig der Sozialversicherung besteht nicht auf der Grundlage eines Vertrages, sondern kraft Gesetz! Mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist eine soziale Organisation Mitglied der Berufsgenossenschaft, und für ihre haupt- und ehrenamtlich/unentgeltlich tätigen Mitarbeiter besteht gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn eine Anzeige nicht rechtzeitig vorgenommen wurde und eventuell zu entrichtende Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt wurden. Eine Ablösung der gesetzlichen Unfall-Versicherung durch den Abschluß privater Unfall- oder Haftpflicht-Versicherungen ist nicht möglich. 8. Beitragshöhe/Beitragspflicht zum gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz für Ehrenamtliche Für den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (zuständig für Caritas/Diakonie) werden für ehrenamtlich sowie unentgeltlich Tätige, die aus ideellen Gründen im Sinne des Wohlfahrtsgedanken arbeiten, keine Beiträge erhoben. Im Rahmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft besteht eine Beitragspflicht für Ehrenamtsträger (z. B. Vorstandsmitglieder) und arbeitnehmerähnlich Tätige. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfall-Versicherung sind vom Arbeitgeber allein aufzubringen. Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der Unfall-Versicherungsträger werden im Umlageverfahren ( 150 Abs. 1 SGB VII) erhoben. Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind der Finanzbedarf (Eigenbedarf der Berufsgenossenschaften), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Der Unfall-Versicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, der Gefahrtarifstellen beinhaltet, in denen Mitgliedsbetriebe zusammengefaßt werden, die einer ähnlichen Gefährdung unterliegen. Zur Ermittlung des Beitrages sind dem Unfall-Versicherungsträger innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Lohnsumme) mit Hilfe des sogenannten Lohnnachweises zu melden ( 165 Absatz 1 SGB VII). Wenn die Daten nicht rechtzeitig bei der Berufsgenossenschaft eingehen, erfolgt eine Schätzung. Folgende Beträge sind Bestandteil der Lohnsumme: steuerpflichtige Bezüge Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit pauschal versteuerter Arbeitslohn ohne Pauschalsteuer 26

29 steuerpflichtige Sachbezüge (z. B. Privatnutzung von Dienstfahrzeugen) alle Vergütungen, die nur deswegen nicht steuerpflichtig sind, weil sie eine bestimmte Höhe nicht erreichen (z. B. für geringfügig Beschäftigte) Im Einzelfall kann die Satzung des Unfall-Versicherungsträgers festlegen, daß in bestimmten Fällen die geleisteten Arbeitsstunden der Beitragsberechnung zugrundegelegt werden (z. B. bei arbeitnehmerähnlich unentgeltlich Tätigen). Die Beiträge werden rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt. Der Unfall-Versicherungsträger teilt dem Beitragspflichtigen den von ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Beiträge zur Unfall-Versicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekanntgegeben worden ist ( 23 Abs. 3 SGB IV). 9. Pauschalvereinbarungen der Evang. Kirche in Deutschland bzw. Röm.- Kath. Kirche mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Seit Mitte der 80er Jahre bestehen mit der für den verfaßten kirchlichen Bereich zuständigen VBG Vereinbarungen für die Beitragszahlung. Im evangelischen Bereich werden die Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gliedkirchen vom Kirchenamt der EKD in einer Summe an die VBG gezahlt und entsprechend dem Anteil an der gesamten gemeldeten Lohnsumme von den Landeskirchen eingezogen. In den alten Bundesländern rechnen die kirchlichen Verbände ihre Beiträge direkt mit der VBG ab. Im römisch-katholischen Bereich bestehen Absprachen auf Bistumsebene. Vorteile dieser Regelung liegen in der Verwaltungsvereinfachung und einem guten Überblick über die Rechts- und Kostenentwicklung. Das Verfahren der Beitragszahlung wurde in mehreren öffentlich-rechtlichen Verträgen mit der VBG festgelegt und ständig weiterentwickelt. 10. Schadenmeldepflicht Jeder Arbeitgeber muß dem Versicherungsträger Unfälle seiner Mitarbeiter unverzüglich anzeigen, sofern der Verunglückte mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder tödlich verunglückt ist. Diese Meldepflicht gilt auch für das Ehrenamt. 27

30 Anhang 1 Haben Sie als Ehrenamtlicher individuellen Informationsbedarf? Unabhängig von den Inhalten dieses Handbuches empfiehlt Ecclesia den Ehrenamtlichen, sich über die individuell getroffenen Absicherungen zu erkundigen. Ansprechpartner sind z. B. Amtsleiter, Vereins-/Kirchenvorstände, Verwaltungsangestellte, Versicherungsverantwortliche usw. Den Einrichtungsträgern empfiehlt Ecclesia die Erstellung eines individuellen Hinweisblattes, das die Ehrenamtlichen über den bestehenden Versicherungsschutz informiert. Beispielhaft folgt ein Auszug aus einem Informationsblatt für die Ehrenamtlichen in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs. Art und Umfang des Versicherungsschutzes für ehrenamtlich Tätige in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen Gesetzliche Versicherung bei Dienstunfällen für Ehrenamtliche ( 2 Abs. 1 Nr. 10 SBG VII) Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, die für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder die Diakonie ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Die Ehrenamtlichkeit ist hierbei eng auszulegen. Ehrenamtliche im Sinne der o. a. Vorschrift sind Personen, die in (kirchen)verfassungsrechtlichen Gremien bzw. Organen der Einrichtungen tätig sind und denen dieses Amt offiziell übertragen wurde. Unfallversichert sind auch die Mitglieder von Gruppen, Kommissionen oder Fachausschüssen, die von den genannten Gremien und Organen eingesetzt wurden. Die Mitglieder von Kirchenchören/Posaunenchören etc. werden durch die Rechtsprechung unter 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII subsumiert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nur auf die unentgeltlich gemeindliche Chorarbeit im engeren Sinne (Proben, Gottesdienst etc.). Mehrere Ämter werden unfallversicherungsrechtlich wie ein Ehrenamt behandelt. Werden den ehrenamtlich Tätigen während ihrer Beschäftigung Mahlzeiten gewährt oder erforderliche Auslagen erstattet, hat dies keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Der Unfallversicherung unterfallen auch Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und kein kirchenverfassungsrechtliches Ehrenamt ausüben, aber wie Versicherte tätig werden, indem sie eine dem Zwecke des Betriebes dienende Tätigkeit ausüben. Als arbeitnehmerähnlich unentgeltliche Tätigkeiten werden Aufgaben angesehen, die üblicherweise von einer oder einem in einem Arbeitsverhältnis Stehenden verrichtet werden und einen gewissen Wert auf dem Arbeitsmarkt 28

31 hätten, z. B. Gruppenleiter/in, Kindergottesdienstmitarbeiter/in, Freizeitbetreuer/in u. ä. Werden Eigenbauarbeiten durchgeführt, erfolgt eine Versicherung bei der VBG. Haftpflichtversicherung Seitens der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde bei der Bruderhilfe ein Haftpflicht-Sammel-Versicherungsvertrag abgeschlossen. Über diesen Sammel-Versicherungsvertrag besteht für alle haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen der Versicherungsschutz für schuldhaft verursachte Drittschäden. Folgende Deckungssummen stehen zur Verfügung: , DM pauschal für Personen- und Sachschäden , DM für Vermögensschäden Weitere Einzelheiten sind dem Versicherungsmerkblatt von 1991 zu entnehmen. Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung Die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg hat eine Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung in Form eines Sammelvertrages bei der Bruderhilfe abgeschlossen. Diese Versicherung bezieht sich auf alle privateigenen Fahrzeuge, die von den ehrenamtlichen Mitarbeitern im Auftrag der kirchlichen Einrichtung zu Dienstfahrten eingesetzt werden. Das dienstliche Interesse muß im Schadenfall nachgewiesen werden. Der Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg von und zu der kirchlichen Veranstaltung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen einer Fahrzeugteil- bzw. Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300, DM je Schadenfall. Der/Die Ehrenamtliche braucht die eigene Fahrzeugversicherung nicht in Anspruch zu nehmen, wenn das Fahrzeug auf einer Dienstfahrt einen Schaden erleidet. Ausgenommen sind hiervon Haarwild- und Glasbruchschäden (sofern der/die ehrenamtlich Tätige den privateigenen Pkw teilkaskoversichert hat und ihm/ihr im Rahmen der Schadenregulierung keine Beitragsrückstufung droht) sowie Schadenfälle auf dem Weg zur und von der Teilnahme an immer wiederkehrenden Chorproben und Gemeindeveranstaltungen, da die Teilnahme nicht den Grad einer gefälligen Freiwilligkeit übersteigt und es keine Ausübung eines abgrenzbaren dienstlichen Auftrages (etwa als Übungsleiter) mit einer Verpflichtung gegenüber dem kirchlichen Auftraggeber ist. Haftpflichtansprüche, die sich aus der Schädigung eines Dritten ergeben, sind über die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung eines Fahrzeughalters abzuwickeln. Rabattverluste/Rückstufungsschäden hat der Arbeit-/Auftraggeber Hauptberuflichen bzw. Ehrenamtlichen nach der Rechtsprechung nur hinsichtlich der Kaskoversicherung, nicht der Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Aufwendungen hierfür gehören zu den mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Kosten und sind deshalb mit der Kilometerpauschale abgegolten. Schwerin, Text: Kirchenrat Sebastian Kriedel 29

32 Anhang 2 Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände Der Vereinsvorstand besteht in der Regel aus ehrenamtlichen Mitgliedern. Der Verein benötigt als juristische Person Menschen, die für ihn handeln. Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB hat deshalb die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist aber nicht nur Vertretungsorgan, sondern auch das Organ, dem die Geschäftsführung des Vereins obliegt. (Vgl. 27 Abs. 3 BGB) Die folgende Grafik soll die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines e. V. verdeutlichen. Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern des e. V. im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) im Innenverhältnis (gegenüber dem e. V.) vertragliche Ansprüche gesetzliche Ansprüche Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters erforderlich Schuldner ist nur der e. V. Haftung des e.v. 31 BGB 840 BGB persönl. Haftung gem. 823 BGB persönliche Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung i. d. R. keine persönl. Haftung der Vorstandsmitglieder aber: Änderung durch Satzung Anstellungsvertrag, Geschäftsordnung o. ä. möglich außerdem: ggf. Freistellungsanspruch 30

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