IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Informationsveranstaltung zur. Das neue Verpackungsrecht. am in Bielefeld

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1 IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Informationsveranstaltung zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung Das neue Verpackungsrecht am in Bielefeld von Rechtsanwalt Dr. Markus W. Pauly Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel

2 Gliederung I. Veranlassung II. III. IV. Bisherige Entwicklung Wesentliche Inhalte Überblick Begriffsbestimmungen 1. Verhältnis duale Systeme/Selbstentsorger 2. Vollständigkeitserklärung 3. Wettbewerb der dualen Systeme 4. Zusammenarbeit zwischen Erfassungssystemen und Kommunen 5. Wegfall der Kennzeichnungspflicht 6. Sonstiges VI. Ausblick, Fazit Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 1

3 g I. Veranlassung Gemäß Umweltministerkonferenz und Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: - Wachsende Zahl von sog. Trittbrettfahrern (ca. 25% der Gesamtverpackungsmenge) - Unkenntnis der von Hersteller/Vertreiber jeweils in Verkehr gebrachten Gesamtverpackungsmenge - Ungleiche Wettbewerbsbedingungen für duale Systeme und Selbstentsorger - Schwierigkeiten bei Abstimmung, ÖRE/Duale Systeme (Stichworte: Nebenentgelte, PPK-Erfassung) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 2

4 II. Bisherige Entwicklung - 03./ : Beschluss der Umweltministerkonferenz (UMK), die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft d i Abfall (LAGA) solle Erfahrungsberichte zur Verpackungsentsorgung sowie Maßnahmenkatalog für Optimierung der Verpackungs- entsorgung vorlegen : LAGA Zwischenbericht - 23./ : UMK-Beschluss, dass die zur Sicherung der einheit- lichen haushaltsnahen h h Wertstofferfassung f erforderlichen Änderungen zeitnah im Rahmen einer Novelle der Verpackungsverordnung umzusetzen seien. Das BMU soll unter Berücksichtigung c g der Auffassung der LAGA tätig werden Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 3

5 II. Bisherige Entwicklung Fortsetzung : Eckpunktepapier des BMU : Bericht der LAGA-ad-hoc-Arbeitsgruppe (Entwurf) Problembericht und Lösungsvorschläge - 01./ ; ; : BMU-Arbeitspapiere ( Konsensverfahren ) : 1. BMU-Arbeitsentwurf - 26./ : UMK-Beschluss zum LAGA-Bericht vom : : 2. BMU-Arbeitsentwurf : Referentenentwurf (Stand: ), nebst BMU Hinweisen/Erläuterungen - danach: zahlreiche weitere Entwürfe : Kabinettsentwurf/-beschluss (BT-Drucks. 16/6400) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 4

6 II. Bisherige Entwicklung Fortsetzung : Plenarvorlage im Nachgang zu Beschluss des Umwelt- ausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 16/6982) unverändert zum Kabinettsbeschluss : Beschluss Bundestag : Zuleitung an Bundesrat (BR-Drucks. 800/07) : Maßgabenbeschluss des federführenden Umweltausschusses des Bundesrates : Beschluss des Bundesrats : Kabinettsbeschluss : 2008: Beschluss Bundestag : Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 5

7 III. Wesentliche Inhalte Überblick - Neuordnung der Rücknahmepflichtern für Verkaufsverpackungen durch klare Trennung der Tätigkeitsfelder i von dualen Systemen und Selbstentsorgern - Vollständigkeitserklärung tse ä g für in den Verkehr e gebrachte Verkaufsver- e packungen als Transparenz- und Überwachungsinstrument - Einführung des Instituts der Gemeinsamen Stelle zur Förderung des Wettbewerbs erbs der dualen Systeme - Nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen dualen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern g g Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 6

8 IV. Begriffsbestimmungen Verpackungen : Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. Beispiele: - Schachteln für Süßigkeiten,, Etiketten, unmittelbar mit Produkt verbunden, Klarsichtfolie um CD-Hülle, Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln, Wimperntuschbürste als Bestandteil des Verpackungsverschlusses (Verpackungen) - Blumentöpfe, Werkzeugkästen, Backgammonkoffer, wenn Spielfläche im Koffer, Teebeutel, Wachsschichten um Käse, Wursthäute, CD-Hüllen (keine Verpackungen) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 7

9 IV. Begriffsbestimmungen Fortsetzung - Verkaufsverpackungen : Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr. Beispiele: - Becher, Beutel, Kartonagen u.ä. (Verkaufsverpackungen) - sep. verkaufte DVD- oder CD-Hülle (keine Verkaufsverpackungen) k - Tüten, Tragetaschen, Beutel, Folien u.ä., die in der Verkaufsstelle befüllt werden (Serviceverpackungen) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 8

10 IV. Begriffsbestimmungen Fortsetzung - Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind. Beispiele: Pappkarton um Zahnpastatube, Parfumflakon uä u.ä. Merke: Falls Umverpackungen beim Endverbraucher anfällen, gelten Vorschriften für Verkaufsverpackungen ( 5 Abs. 1 S. 2 VerpackV) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 9

11 IV. Begriffsbestimmungen Fortsetzung - Transportverpackungen: Verpackungen, den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Beispiele: Fässer, Kanister, Kisten, Säcke uä u.ä. (Transportver- packungen) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 10

12 IV. Begriffsbestimmungen Fortsetzung - Weitere Begriffsbestimmungen in 3 VerpackV - Getränkeverpackungen - Mehrwegverpackungen - Ökologisch vorteilhafte Verpackungen - Verbundverpackungen - Restentleerte Verpackungen - Schadstoffhaltige Füllgüter - Hersteller - Vertreiber Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 11

13 1. Verhältnis duale Systeme/Selbstentsorger, sog. Trennungsmodell bei Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchern (Systembeteiligungspflicht) g - klare Trennung: - Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächen- deckenden d Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen k an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. ( 6 Abs. 1 Satz 1) Begründung: Selbstentsorgung insoweit grundsätzlich nicht praktikabel. Trennung bzw. Systembeteiligungs- pflicht wesentliche Voraussetzung für fairen Wettbewerb. Ausnahme: Serviceverpackungen, Erstinverkehrbringer kann Beteiligung durch Hersteller/Vertreiber verlangen Sanktion: Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel Bei Nichtbeachtung Inverkehrbringverbot 12

14 1. Verhältnis duale Systeme/Selbstentsorger, sog. Trennungsmodell bei Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen - Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher, also im gewerblichen Bereich anfallen, unterliegen der Selbstentsorgung. Abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung können getroffen werden. Keine Quotenpflicht gem. 7. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 13

15 1. Verhältnis duale Systeme/Selbstentsorger, sog. Trennungsmodell Zentrales Problem: Schnittstellendefinition privater Endverbraucher - Legaldefinition ( 3 Abs. 11): Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem Liter- Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 14

16 1. Verhältnis duale Systeme/Selbstentsorger, sog. Trennungsmodell Durchbrechung h des Trennungsmodells ( 6 Abs. 2) - Möglichkeit der Selbstentsorgung - ohne Systembeteiligungspflicht - bei den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen nach Vorlage entsprechender Sachverständigenbescheinigung - Voraussetzungen: - geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen, die die regelmäßige Rückgabe bei allen von den Herstellern belieferten Anfallstellen gewährleisten - Erfüllung der Verwertungsquoten innerhalb des Branchenmodells, einschließlich e c Strukturen tu nach 7 - Beispiele: GVÖ, Pamira, Partslife Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 15

17 1. Verhältnis duale Systeme/Selbstentsorger, sog. Trennungsmodell Durchbrechung des Trennungsmodells ( 6 Abs. 2) - Mit Vielzahl von Branchenlösungen ist zu rechnen - Einheitliche Vollzugspraxis der Länder fraglich, insbesondere soweit es um Einschreiten gem. 21 KrW/AbfG geht - Mögliche Schwächung dualer Systeme, insbesondere auch durch Wegfall des Genehmigungsvorbehalts im Bundesratsverfahren Vgl. LAGA/APV Eckpunkte Branchenlösungen (Entwurf, Stand ) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 16

18 1. Verhältnis duale Systeme/Selbstentsorger, sog. Trennungsmodell Nachträgliche Durchbrechung des Trennungsmodells/Erstattungsoption ( 6 Abs. 1 S. 5 ff.) - Selbstentsorgung t von Eigenverpackungen und Fremdverpackungen, für die zunächst Beteiligung an einem oder mehreen dualen Systemen erfolgt ist - Rückerstattungsanspruch des Selbstentsorgers (nicht nur des Lizenznehmers) gegenüber dualen Systemen bei Nachweis erfolgreicher Selbstentsorgung durch Sachverständigenbestätigung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 17

19 lt 2. Vollständigkeitserklärung ( 10) - Erklärung der Hersteller/Vertreiber über alle in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Ausnahmen über dezidierte Kleinmengenregelung zu Gunsten kleinerer und mittelständischer Unternehmen) - Inhalt der Erklärung: - Verpackungsmenge (Materialart, Masse) - Anfallort privater Endverbraucher oder Gewerbe - Umfang und Art der Teilnahme an dualen Systemen ( 6 Abs. 3) bzw. Selbstentsorgertätigkeit ( 7) - Umfang der Beteiligung an Branchenlösungen nach 6 Abs. 2 - Form: Wirtschaftsprüfertestat t t t u.ä. bei IHK zu hinterlegen (Hinterlegungspflicht) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 18

20 2. Vollständigkeitserklärung ( 10) - Bagatellklausel Keine obligatorische Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung bei weniger als - 80 t/p.a. Glas, - 50 t/p.a. PPK oder - 30 t/p.a. LVP. - Aber: Vorlagepflicht auf Verlangen der Behörde Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 19

21 2. Vollständigkeitserklärung ( 10) Fortsetzung - Sinn der Erklärung: - Transparenz - Kontrolle durch Öffentlichkeit it (Wettbewerber, b Umweltund Verbraucherzentrale) - Prüfmöglichkeit für Behörden - Inkrafttreten 10: Tag nach Verkündung ( ) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 20

22 2. Vollständigkeitserklärung ( 10) - Bagatellklausel Keine obligatorische Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung bei weniger als - 80 t/p.a. Glas, - 50 t/p.a. PPK oder - 30 t/p.a. LVP. - Aber: Vorlagepflicht auf Verlangen der Behörde Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 19

23 2. Vollständigkeitserklärung ( 10) - Bagatellklausel Keine obligatorische Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung bei weniger als - 80 t/p.a. Glas, - 50 t/p.a. PPK oder - 30 t/p.a. LVP. - Aber: Vorlagepflicht auf Verlangen der Behörde Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 19

24 3. Wettbewerb der dualen Systeme - Gemeinsame Nutzung ein und derselben haushaltsnahen h h Ef Erfassungsstruktur durch verschiedene Systeme (vgl. Entscheidung der EU- Kommission von September 2001) - Systeme haben sich gem. 6Abs Abs. 7anGemeinsamer Stelle zu beteiligen, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt: - Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungen mehrerer Systeme im Gebiet eines öffentlich- rechtlichen Entsorgungs- trägers - Aufteilung der Nebenentgelte und Kosten der Hinterlegungsstelle e - Wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 23

25 4. Zusammenarbeit zwischen Erfassungssystemen und Kommunen - Verschlankung des Abstimmungsprocederes - Neu hinzutretende Systembetreiber können sich vorhanden Abstimmungserklärungen unterwerfen - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können ihre Belange im Vergabeverfahren über die Entsorgungsdienstleistungen geltend machen (?) - Keine Rekommunalisierung ng (keine Verlagerung der Entsorgungs-ngverantwortung auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) - Aber: Mitnutzung der gelben Tonne in Abstimmung mit Kommune möglich (Gelbe Tonne-Plus) - Keine GiG-Einheitstonne Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 24

26 5. Wegfall der Kennzeichnungspflicht - Keine Kennzeichnung der Verpackungen, die an dualen Systemen teilnehmen, da alle Verkaufsverpackungen, die typischerweise in Haushaltungen anfallen an einen dualen System teilnehmen müssen - Kein automatisches Ende der Kennzeichnung mit Der Grüne Punkt, da Kennzeichnungspflicht auf Zeichennutzungsvertrag mit DSD GmbH beruht - Ggf. faktischer Zwang zur Kennzeichnung mit Der Grüne Punkt wegen Kennzeichnungspflicht im Ausland Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 25

27 6. Sonstiges Auswahl - Kostenerstattungsanspruch für Systembetreiber gegenüber sog. Trittbrettfahrern - Kennzeichnungspflicht für Getränke in Einwegverpackungen - Teilnahmepflicht am Pfandclearing - Pfandpflicht auch für Einweggetränkeverpackungen von diätetischen Getränken ( 9Abs Abs. 2Nr. 3) - Inkrafttreten: , 10 (Vollständigkeitserklärung) am Tag nach Verkündung ( ), 9 Abs. 2 Nr. 3 (Pfand diätet. Getränke) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 26

28 VI. Ausblick, Fazit - Novelle erfüllt das Ziel der Stabilisierung der haushaltsnahen Ef Erfassung von Verkaufsverpackungen k nur teilweise i (Gründe u.a.: Ausnahmen von Trennungsmodell, begriffliche Unschärfen) - Nach der Novelle e ist vor der Novelle, e vgl. Entschließung des Bundesrats vom (Stichwort: 6. Novelle) Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 27

29 Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Büro Köln Apostelnstraße 15/ Köln Telefon Telefax kl Büro Berlin Büro Brüssel Zimmerstraße esta e78 Rue du Commerce Berlin B-1000 Bruxelles Telefon Telefon Telefax Telefax Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel

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