Herzlich Willkommen! Abrechnung der Vereinsmitarbeiter optimal gestalten. Mag. Rudolf Siart. BSO-Tagung für Kassiere BSO

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1 -Tagung für Kassiere Abrechnung der Vereinsmitarbeiter optimal gestalten (Funktionäre, Sportler, Trainer, Schiedsrichter ) 07. Dezember 2007 Haus des Sports, Wien 1 von 39 Herzlich Willkommen! 2 von 39 Mag. Rudolf Siart Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geschäftsführender Gesellschafter der Siart + Team Treuhand GmbH Sachverständiger zu den Themen: Kalkulation und Kostenrechnung Buchführung, Bilanzierung und Rechnungsabschluss Buch- und Rechnungsprüfung Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensbewertung und Ertragsberechnung Überschuldung und Liquiditätsplanung Anfechtungsgutachten Finanzstrafsachen Nationaltrainer Leichathletik ÖLV - Hammerwurf 3 von 39 1

2 Speziell für Sportler, Trainer und Sportvereine Warum gerade Siart und Team Treuhand? Unsere Leistungen und Vorteile - das Modulsystem Herr Mag. Siart ist neben seiner Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch Hammerwurfnationaltrainer (früher selbst leistungsmäßig ausgeübt) und stellvertretender Schatzmeister des ÖLV. Als Vortragender ist er auch zu einschlägigen Themen für die tätig. Er kennt also den Sportbetrieb sowohl als Athlet, als Trainer, als Schatzmeister und nicht zuletzt auch als Steuerberater. Bei uns können Sie zudem genau die Art und den Umfang von Betreuung wählen, die Sie brauchen nicht mehr und nicht weniger! Siart + Team Treuhand verschafft Ihnen Klarheit! Bei uns wissen Sie immer im Voraus, wie hoch Ihre Kosten sind. So kann es nie zu bösen Überraschungen kommen! Wir bieten Ihnen ein maßgeschneidertes Paket zu einem Fixpreis! Unabhängig davon, ob Sie in der Gründungsphase sind oder einfach den Steuerberater wechseln wollen wir punkten durch eine neue, transparente Honorargestaltung. Sie sagen uns, was Sie brauchen, wir sagen Ihnen, was das kostet! Bei uns bekommen Sie keine Honorarnote, von der sie vorher nicht wissen, wie hoch sie ist! Voraussetzung ist die Einhaltung unserer Standards und die Festlegung des Arbeitsumfanges. Testen Sie uns mit Ihren speziellen Bedürfnissen wir schnüren Ihr individuelles Paket! Unsere Module: Buchhaltung Lohnverrechnung Jahresabschluss Laufende Betreuung Mit Zustellvollmacht Ohne Zustellvollmacht Gründerpaket Starthilfe von Siart + Team Treuhand Gesamtbetreuungsmodul inklusive Liquiditäts und Finanzplanung Betriebswirtschaftliches Modul inklusive Kalkulation und Kostenrechnung Einsparungscheck SIART+TEAM TREUHAND GMBH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Geschäftsführer: Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Sachverständiger, Gesellschafter: Mag. Rudolf Siart, Firmenbuchnummer: FN199249p, Firmensitz in Wien, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, ATU , A-1160 Wien, Enenkelstrasse 26, Tel.: ++43(1) Serie, FAX: ++43(1) , siart@siart.at,

3 Sie haben die Möglichkeit, die von uns berechneten Kosten durch fixe monatliche Beträge genau einzuteilen. In dieser standardisierten Verrechnung sind dann die anfallenden Kosten für die von Ihnen gewählten Module enthalten. Davon ausgenommen sind Arbeiten, die nicht zum Standardpaket gehören, z. Bsp. Betriebsprüfungen und Sonderberatungen bei speziellen Anlässen, Spezialfragen in der Lohnverrechnung etc. Für diese Arbeiten erhalten Sie nach Wunsch von uns ein Angebot, damit Sie auch hier mit den Kosten kalkulieren können. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir schicken Ihnen ein Erhebungsblatt, auf dem Sie Ihre konkreten Wünsche und Bedürfnisse definieren können. Bei einem anschließenden Gespräch in unserer Kanzlei erhalten Sie Ihr maßgeschneidertes Angebot. Als zusätzliches Gratis-Service laden wir Sie 2x pro Jahr zu unserem traditionellen Info Talk ein. Im Rahmen einer Abendveranstaltung im Schloss Wilhelminenberg erfahren Sie das Neueste zu Finanz und Steuern in Kürze und haben die Möglichkeit, mit unseren Beratern zu plaudern, Fragen zu stellen und Informationen auszutauschen. Für zwischendurch bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich an unserem kostenlosen Steuertelefon beraten zu lassen. Mehrmals pro Jahr erhalten Sie auch unsere Siart+Team News, damit Sie immer auf dem Laufenden und den anderen einen Schritt voraus sind. Damit sind Sie Unterm Strich Besser Beraten SIART+TEAM TREUHAND GMBH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Geschäftsführer: Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Sachverständiger, Gesellschafter: Mag. Rudolf Siart, Firmenbuchnummer: FN199249p, Firmensitz in Wien, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, ATU , A-1160 Wien, Enenkelstrasse 26, Tel.: ++43(1) Serie, FAX: ++43(1) ,

4 Themenübersicht Unterschiedliche Beschäftigungsformen Einordnung von Tätigkeiten Steuer- und Sozialrechtliche Konsequenzen Praxisprobleme 4 von 39 Rechtliche Grundlagen wir machen das schon ewig so, da kennen wir uns gut aus Der Athlet kriegt seine Fahrtkosten und ein Taggeld so genau kenn ich mich da nicht aus, bin ja kein Steuerberater; aber kleine Vereine prüft eh keiner 5 von 39 Rechtliche Grundlagen Was ist der Unterschied zwischen Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag? Hauptkritierien für die Unterscheidung: Wirtschaftliche Abhängigkeit Verwendung eigener bzw. fremder Arbeitsmittel WAS WIRD GESCHULDET? ERFOLG oder WIRKEN? 6 von 39 2

5 Rechtliche Grundlagen Echter Dienstvertrag Ein echtes Dienstverhältnis (DV) ist gegeben, wenn der für den Verein Tätige in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt Er schuldet die Arbeitskraft (Zeit) = Dauerschuldverhältnis. wird. Kriterien: Weisungsrecht des Vereines hinsichtlich Arbeitsort, -zeit und disziplin Der Tätige muss die Arbeitsleistung in eigener Person erbringen, darf sich nicht vertreten lassen und ist in die Organisation des Vereins eingebunden 7 von 39 Rechtliche Grundlagen Echter Dienstvertrag Auswirkungen für den Verein Meldepflicht: ab ist der Beginn eines Dienstverhältnisses spätestens am ersten Tag bei der Sozialversicherung zu melden, noch gilt die 7-Tagesfrist für Anmeldungen Die Meldepflichten gelten auch in für geringfügig beschäftigte Personen Wenn nicht gemeldet wird, resultiert Nachzahlung zzgl. Zuschläge. Wird verspätet gemeldet resultieren Beitragszuschläge bei der Gebietskrankenkasse (idr 25 bzw. 36 ), sowie Verwaltungsstrafen mit bis zu Sozialversicherung: Die Lohnnebenkosten für den Verein betragen rund 27% (rd. 22% Dienstgeberanteil zur SV + rd. 5% DB,DZ vom monatlichen Bruttogehalt (14mal) Wenn Verein unternehmerisch tätig, auch 3% Kommunalsteuer Der Verein muss auch die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung (rd. 18%) einbehalten und abführen 8 von 39 Rechtliche Grundlagen Echter Dienstvertrag Auswirkungen für den Verein Geringfügig beschäftigt: Echte Dienstnehmer sind in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, geringfügig angestellte echte Dienstnehmer (< EUR 26,20 pro Tag, < EUR 341,16 pro Monat, Werte 2007) sind hingegen nur unfallversichert Sobald ein Verein 1,5 geringfügig Beschäftigte hat, muss er zusätzlich eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in Höhe von 17,8% der Summe der geringfügigen Gehälter zahlen. Einkommensteuer: Verein muss die Lohnsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen, ein Lohnkonto führen und Lohnzettel ausstellen. Sonderzahlungen ( Gehalt) sind begünstigt besteuert (Freibetrag EUR 620,-, darüber hinaus nur 6% Einkommensteuer). 9 von 39 3

6 Rechtliche Grundlagen Freier Dienstvertrag Ein freies DV ist gegeben, wenn der für den Verein Tätige - zu einer Dienstleistung auf Grund eines freien Dienstvertrages verpflichtet ist, kann aber auch einzelne DL ablehnen (Rahmenvertrag) - diese Dienstleistung persönlich erbringen muss (ein gelegentliches Vertretenlassen ist aber grundsätzlich möglich) und - über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt (sondern die Betriebsmittel des Vereins benützt). Kriterien: Der Freie Dienstnehmer kann Arbeitszeit frei einteilen, kann sich teilweise vertreten lassen Nur sehr eingeschränktes Weisungsrecht Er kann Dienstleistungen ablehnen. Nicht strikt in die Organisation des Vereines eingebunden ABER: Der freie Dienstnehmer schuldet ein Wirken für eine bestimmte (un)begrenzte Dauer (=Dauerschuldverhältnis) und nicht eine einzelne Leistung oder einen bestimmten Erfolg. 10 von 39 Rechtliche Grundlagen Freier Dienstvertrag Auswirkungen für den Verein Meldepflicht: wie bei Echten Dienstnehmern selbe Grenzen + Meldung an das Finanzamt wenn das Gesamtentgelt im Jahr über 900 beträgt. geringfügig angestellte echte Dienstnehmer (< EUR 26,20 pro Tag, < EUR 341,16 pro Monat, Werte 2007) sind hingegen nur unfallversichert Sobald ein Verein 1,5 geringfügig Beschäftigte hat, muss er zusätzlich eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in Höhe von 17,8% der Summe der geringfügigen Gehälter zahlen. Spezialfall Hostasch-Verordnung : an nebenberufliche Sportler, Trainer und Schiedsrichter pauschalierte Aufwandsentschädigungen von < EUR 537,78 pro Monat ausgezahlt werden, besteht keine Mitteilungspflicht ans Finanzamt, und die Entschädigungen sind SV-frei. 11 von 39 Rechtliche Grundlagen Freier Dienstvertrag Auswirkungen für den Verein Sozialversicherung (Regelfall): Die Lohnnebenkosten für den Verein betragen nur rund 17,5% (Dienstgeberanteil zur SV) vom monatlichen Bruttogehalt (das nur 12 mal ausgezahlt wird). Der Verein muss auch die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung (rd. 14%) einbehalten und abführen, (wenn die Grenze der Hostasch-Verordnung überschritten wird). Für geringfügig angestellte freie Dienstnehmer gilt dasselbe wie bei echten Dienstnehmern. Einkommensteuer: Der Verein muss keine Lohnsteuer einbehalten und abführen. Der freie Dienstnehmer ist verpflichtet, seine Einkünfte aus dem freien DV selber zu versteuern. 12 von 39 4

7 Rechtliche Grundlagen Werkvertrag Eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Werkvertrages liegt vor, wenn der für den Verein Tätige - einen bestimmten Erfolg schuldet - entsprechend diesem hergestellten Erfolg entlohnt wird und dafür haftet - sich uneingeschränkt vertreten lassen kann - ausschließlich eigene Arbeitsmittel verwendet. Kriterien: Wer auf Werkvertrag arbeitet, schuldet nicht ein Wirken während eines bestimmten Zeitraumes, keine gattungsmäßig umschriebenen Leistungen, sondern ein von Anfang konkretisiertes Werk (=Zielschuldverhältnis) 13 von 39 Rechtliche Grundlagen Werkvertrag Auswirkungen für den Verein Meldepflicht: Aus einem Werkvertrag ergeben sich keine Meldepflichten. (ev. Ausnahme: für Leistungen von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden muss eine 109a - Mitteilung an das Finanzamt gemacht werden). Sozialversicherung: Der auf Werkvertrag Tätige muss sich selber um seine Sozialversicherung kümmern. Einkommensteuer: Auch die Versteuerung muss der auf Werkvertrag Tätige nach eigener Verantwortung vornehmen. Bis zu einer Höhe von monatlich EUR 75,- liegen jedoch keine zu versteuernden Einkünfte vor bzw. kann, wenn höhere Einkünfte vom Verein bezogen werden, ohne Nachweis ein Betrag von EUR 75,- monatlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden. 14 von 39 Abgrenzungsfragen Tatsächliche Verträge Erbringung des Arbeitsauftrages auf Grund wirklicher Vereinbarung, gelebte Arbeitswelt entspricht Vertrag. Überschneidungen / Abgrenzungsprobleme 15 von 39 5

8 16 von 39 Übersicht Liegt ein Dienstverhältnis vor? DV liegt vor, dann Falls kein DV, dann 17 von 39 Übersicht Liegt ein Dienstverhältnis vor? DV liegt vor, dann 18 von 39 6

9 Übersicht Liegt ein Dienstverhältnis vor? DV liegt vor, dann Falls kein DV, dann 19 von 39 Übersicht Liegt ein Dienstverhältnis vor? DV liegt vor, dann Falls kein DV, dann 20 von 39 Übersicht Liegt ein Dienstverhältnis vor? DV liegt vor, dann Falls kein DV, dann 21 von 39 7

10 Übersicht Liegt ein Dienstverhältnis vor? Falls kein DV, dann 22 von 39 Einordnung von Tätigkeiten wir rechnen alle gleich ab, das ist am Einfachsten 23 von 39 Einordnung von Tätigkeiten Geschlossene Zahl an Tätigkeitsformen Es gibt nur diese 3 genannten Tätigkeitsformen! Nichts anderes! Es sollte zumindest eine grobe Einteilung der unterschiedlichen Gruppen von für den Verein tätigen Personen erfolgen. Die Putzfrau ist nicht wie der Trainer zu behandeln! Achtung eine gewählte Tätigkeitsform kann nicht monatlich gewechselt werden! Bsp: Wenn in einem Monat die Hostasch-Verordnung (freier DN) für Aufwandsentschädigung genutzt wird, kann nicht im nächsten Monat nicht eine Honorarbestätigung (impliziert Werkvertrag) weil die Beträge diesmal größer sind - ausgefüllt werden. 24 von 39 8

11 CHECKLISTE: JEMAND WIRD FÜR EINEN VEREIN TÄTIG: JA NEIN 1) Der für den Verein Tätige ist in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt 2) Der Verein hat gegenüber dem Tätigen ein Weisungsrecht (Arbeitsort, -zeit und -disziplin) 3) Der Tätige muss die Arbeit selber erbringen, darf sich grundsätzlich nicht vertreten lassen 4) Der Tätige ist in die Organisation des Vereins eingebunden (räumlich und/oder Arbeitsabläufe) 5) Der Tätige schuldet ein Wirken (seine Arbeitskraft bzw. Zeit, keine konkreten Ergebnisse) 6) Der Tätige erbringt typische Arbeiten, die mit generellen Merkmalen beschrieben werden können 7) Die Arbeitsmittel werden ausschließlich vom Verein zur Verfügung gestellt Wenn die Merkmale 1) bis 3) mit JA beantwortet worden sind und die weiteren Merkmale 4) bis 7) überwiegend mit JA, dann liegt ein ECHTES DIENSTVERHÄLTNIS vor. Die Folgen für den Verein: Bei Nichteinhaltung: Meldepflicht an die GKK (ab bereits am ersten Tag der Beschäftigung) Beitragszuschläge, Verwaltungsübertretung EUR 730,- bis EUR 3.630,- Lohnnebenkosten für den Verein: DGA SV rd. 22% DB, DZ rd. 5% KommSt 3% (eher nicht, nur wenn der Verein Die Vorstandsmitglieder Unternehmer ist) haften neben dem Verein Summe rd. 27% (ohne KommSt) vom Brutto- für die Abgaben gehalt (14 mal auszubezahlen) Der Verein muss ein Lohnkonto führen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben des Dienstnehmers einbehalten und an das FA bzw. GKK abführen, dem Dienstnehmer Lohnzettel ausstellen, Jahres-Lohnzettel per Datenfernübertragung bis Ende Februar an das Finanzamt übermitteln sowie Änderungen des Dienstverhältnisses umgehend melden. Die Vorstandsmitglieder haften neben dem Verein für die Abgaben Die Folgen für den echten Dienstnehmer: Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt) sind begünstigt besteuert (Freibetrag EUR 620,-, darüber nur 6% Lohnsteuer) Für Dienstreisen können dem Dienstnehmer Reisekosten und Diäten (Tag-, Nächtigungsgelder) sozialversicherungsund einkommensteuerfrei ausgezahlt werden ( entsprechende Dokumentation notwendig!): Dienstreise isd Lohnsteuer-Richtlinien: Der Arbeitnehmer verlässt seinen Dienstort (bei Reisen zu Trainingsstätten liegt nach dem Gesetz keine Dienstreise vor, Beilage 2): KM-Geld EUR 0,38 pro KM bis KM pro Jahr Taggeld EUR 26,40 pro Tag (darunter ab 3 Stunden 1/12 pro Stunde) Nachtgeld EUR 15,00 pro Nacht inkl. Frühstück oder höhere Hotelrechnung Für Auslandsreisen gibt es eigene Tag- und Nachtgeld-Sätze für jedes Land (z.b. Deutschland: EUR 35,30 Taggeld, EUR 27,90 Nachtgeld oder höhere Hotelrechnung)

12 Besonderheit: Geringfügige Beschäftigung: Das Gehalt des Dienstnehmers übersteigt nicht die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2007: EUR 341,16 Wert 2008: EUR 349,01 pro Monat). Reisekosten und Diäten werden nicht in das Gehalt einbezogen, können daher über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus ausgezahlt werden. Die Folgen für den Verein: Bei Nichteinhaltung: trotzdem Meldepflicht an die GKK Lohnnebenkosten für den Verein: 1,4% Unfallversicherung Die Vorstandsmitglieder 17,8% Pauschale Dienstgeberabgabe Sozial- haften neben dem Verein versicherung, sobald der Verein mehr für die Abgaben als 1,5 Beschäftigte hat. Der Verein muss ein Lohnkonto führen, die Unfallversicherungsbeiträge an die GKK abführen, dem Geringfügigen einen Lohnzettel ausstellen, Jahres-Lohnzettel per Datenfernübertragung bis Ende Februar an das Finanzamt übermitteln sowie Änderungen des geringfügigen Dienstverhältnisses umgehend melden. Die Vorstandsmitglieder haften neben dem Verein für die Abgaben Die Folgen für den echten Dienstnehmer: Aufgrund der Geringfügigkeit ist das Gehalt sozialversicherungs- und einkommensteuerfrei. Der Geringfügige ist aber weder kranken- noch pensionsversichert (jedoch günstige freiwillige ASVG-Selbstversicherung um EUR 48,18 pro Monat, wenn Wohnsitz im Inland). Wenn der Geringfügige allerding abseits des Vereins weitere Einkommensquellen hat (weiteres Dienstverhältnis, selbständige Einkünfte), dann muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Dienstreisen: siehe oben (Dokumentation!) Besonderheit für Vereine: "Hostasch"-Verordnung: [VO 409/2002 (aktuell) und VO 41/1998, Beilage 1]: Sportvereine und -verbände können an Trainer, Sportler und Schiedsrichter, die nebenberuflich für den Verein tätig sind, EUR 537,78 als pauschale Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei auszahlen. Reisekosten und Diäten werden nicht in diese Aufwandsentschädigung einbezogen, können daher über diese Aufwandsentschädigung hinaus ausgezahlt werden. Die Folgen für den Verein: Wird nicht mehr als die pauschale Aufwandsentschädigung ausgezahlt, dann liegt kein Entgelt isd ASVG vor. Der Verein muss den Dienstnehmer nicht bei der GKK melden. Die Folgen für den echten Dienstnehmer: Der Dienstnehmer muss neben seiner Tätigkeit für den Verein auch eine Haupteinnahmequelle aufweisen (Studium und Haushaltstätigkeit gelten als ausreichende Haupttätigkeit). Dienstreisen: siehe oben (Dokumentation!)

13 Besonderheit für Vereine: Vereins-Richtlinien (Beilage 3): Für Vereine gelten die Steuergesetze wie für andere Steuerpflichtige auch. Erlässe ("Richtlinien") der Finanzverwaltung sind bloße Auslegungsbehelfe, aber keine verbindlichen Normen. Für Vereine sind die Vereins-Richtlinien 2001 erlassen worden (Beilage 3). In den Vereins-Richtlinien wird u.a. wiederum auf die TOTO-Richtlinien der verwiesen (Beilage 4). Auch wenn in der Praxis die Vereins-Richtlinien oft ohne Hinterfragen angewendet werden, geht das Gestz vor Achtung: Für Zwecke der Sozialversicherung sind die Vereins-Richtlinien nicht anwendbar, das wirkt sich insbesondere bei Reiskosten und Diäten izm Spielen bzw. Trainingseinheiten in der Heimstätte des Vereins aus. Achtung: Gegen die Anwendung der TOTO-Richtlinien über den Umweg der Vereins-Richtlinien bestehen bereits Bedenken in der Finanzverwaltung. Ein entsprechendes Urteil des UFS Innsbruck (Beilage 5) hat die Unsicherheit noch erhöht: In nächster Zeit ist mit Änderungen zu rechnen, die sich auf die derzeit gängige Abrechnungs-Praxis von Vereinen auswirken könnten. Besonderheiten aufgrund der Vereins-Richtlinien (Beilage 5): Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses: Auch wenn ehrenamtliche Funktionäre laufende pauschale Aufwandsentschädigungen erhalten, liegt in der Regel kein echtes Dienstverhältnis vor (Rz 763). Kriterien, die gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen: die sportliche Betätigung steht im Vordergrund, keine Leistungsverpflichtung, keine festen Arbeitszeiten, keine Bezüge über die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Wert ab 2008: EUR 349,01) ohne Einbeziehung von Reiskostenersätzen (Rz 766). Bis EUR 75,- pro Monat können Bezüge steuerfrei ausgezahlt werden bzw. ohne Nachweis entsprechender Ausgaben können pauschale Werbungskosten von EUR 75,- pro Monat abgezogen werden (Rz 772). Besonderheiten aufgrund der TOTO-Richtlinien (anwendbar gem. Rz 774 Vereins-Richtlinien): Reisekostenersätze bis zur Höhe der in den TOTO-Richtlinien vorgegebenen Beträgen können einkommensteuerfrei ausbezahlt werden: KM-Geld EUR 0,28 pro KM oder Kosten eines Massenbeförderungsmittels bis 4 Stunden Taggeld EUR 14,70 pro Tag (EUR 13,20 Verpflegungskosten + EUR 1,50 Reisekostenausgleich) ab 4 Stunden Taggeld EUR 29,40 pro Tag (EUR 26,40 Verpflegungskosten + EUR 3,- Reisekostenausgleich) Beispiel bisherige Abrechnungs-Praxis aufgrund der TOTO-Richtlinien (nebenberufliche Mannschaftssportler): EUR pro Monat 1) lt. TOTO-Richtlinien, 2) laut EStG Auszahlungsbetrag 850,00 ESt 1) SV 2) 2 Auswärtsspiele -58,80 1) (> 4 Stunden: 29,40 x 2) -52,80 2) (> 12 Stunden: 26,40 x 2) 300 KM -84,00 1) (300 * 0,28) -114,00 2) (300 * 0,38) 2 Heimspiele + 12 Trainingseinheiten -411,60 1) (> 4 Stunden: 29,40 * 14) 40 KM -156,80 1) (40 * 14 * 0,28) Aufw.entsch. -537,78 (lt. "Hostasch"-Verordnung) Werbungskosten -75,00 1) = Gehalt 63,80 1) 145,42 2) < Geringfügigkeitsgrenze (EUR 349,01) ESt-frei, SV-frei TIPP: Pro Monat können EUR 886,79 (Geringfügigkeitsgrenze + pauschale Aufwandsentschädigung, Wert 2008) sowie zusätzlich die Reisekosten gemäß EStG (nicht die begünstigten Werte lt. TOTO-Richtlinie) jedenfalls sozialversicherungsfrei an nebenberufliche Sportler, Trainer oder Schiedsrichter ausgezahlt werden. Wegen ESt siehe unten zum Thema: Probelmkreise.

14 Wenn entsprechend den vorhergehenden Kriterien kein echtes Dienstverhältnis vorliegt, dann beim folgenden Entscheidungsbaum fortfahren: 8) Der für den Verein Tätige muss die Arbeit im wesentlichen persönlich erbringen, kann sich aber gelegentlich vertreten lassen JA NEIN 9) Der Tätige verwendet keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel, nutzt die Betriebsmittel des Vereins 10) Der Tätige schuldet ein Wirken (seine Arbeitskraft bzw. Zeit, keine konkreten Ergebnisse) 11) Der Tätige kann seine Arbeitszeit frei einteilen und Arbeiten sanktionslos ablehnen 12) Der Tätige ist nicht strikt in die Organisation des Vereins eingebunden, unterliegt nur sehr eingeschränkt den Weisungen des Vereins (nur eine eingeschränkte Ergebniskontrolle der Arbeit) Wenn die Merkmale 8) bis 12) überwiegend mit JA beantwortet worden sind, dann liegt ein FREIES DIENSTVERHÄLTNIS vor. Die Folgen für den Verein: Bei Nichteinhaltung: Trotzdem Meldepflicht an die GKK wie bei einem echten Dienstnehmer Beitragszuschläge, Verwaltungsübertretung EUR 730,- bis EUR 3.630,- Meldepflicht an das FA, sobald das Gesamtentgelt (einschließlich Reisekostenersätze) im Kalenderjahr EUR oder das Entgelt für eine einzelne Leistung EUR 450,- übersteigt ( 109a EStG) Lohnnebenkosten für den Verein: DGA SV 17,50% Der Verein muss auch für freie Dienstnehmer ein Lohnkonto führen, Sozialver- sicherungsabgaben des freien Dienstnehmers (13,85%) einbehalten und an die GKK abführen sowie Änderungen des freien Dienstverhältnisses umgehend melden. Die Vorstandsmitglieder haften neben dem Verein für die Abgaben Die Folgen für den freien Dienstnehmer: Der freie Dienstnehmer muss betreffend seine Bezüge aus dem freien Dienstverhältnis eine Einkommensteuererklärung abgeben (der Verein führt keine Lohnsteuer für den freien Dienstnehmer an das FA ab). Die vom Verein bezogenen Bezüge, die vom Verein dem FA und auch dem freien Dienstnehmer gemeldet werden müssen ( 109a-Mitteilung) sind in der Steuererklärung eigens auszuweisen. Der freie Dienstnehmer kann pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 12% seiner Bezüge absetzen. Dienstreisen: siehe oben (Dokumentation!) Besonderheit: Betreffend Geringfügige Beschäftigung siehe oben unter echte Dienstnehmer

15 Besonderheit für Vereine: Betreffend "Hostasch-Verordnung" siehe oben unter echte Dienstnehmer: die Verordnung gilt auch für freie Dienstnehmer. tätig sind, EUR 537,78 als pauschale Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei auszahlen. Reisekosten und Diäten werden nicht in diese Aufwandsentschädigung einbezogen, können daher über diese Aufwandsentschädigung hinaus ausgezahlt werden. Die Folgen für den Verein: Wird nicht mehr als die pauschale Aufwandsentschädigung (ohne Berücksichtigung von Reisekostenersätzen) ausgezahlt, dann muss der Verein keine 109a-Meldung ans FA machen. Besonderheit für Vereine: Betreffend Vereins-Richtlinie und TOTO-Richtlinie wird auf die Ausführungen bei den echten Dienstnehmern verwiesen. Für freie Dienstnehmer sind in den Vereins-Richtlinien keine besonderen Regelungen vorgesehen. Wenn entsprechend den vorhergehenden Kriterien kein freies Dienstverhältnis vorliegt, dann beim folgenden Entscheidungsbaum fortfahren: 13) Der für den Verein Tätige schuldet einen bestimmten Erfolg, der sich bereits vorher (vor Beginn der Arbeit) festlegen, definieren lässt JA NEIN 14) Entsprechend diesem vorab definierten Erfolg wird der Tätige entlohnt und er haftet auch dafür 15) Der Tätige kann sich unbegrenzt vertreten lassen (keine Bindung an Arbeitsort oder -zeit) 16) Der Tätige verwendet ausschließlich eigene Arbeitsmittel Wenn die Merkmale 13) bis 16) überwiegend mit JA beantwortet worden sind, dann liegt ein WERKVERTRAG vor. Die Folgen für den Verein: Keine Meldepflichten Keine Lohnnebenkosten Keine Lohnsteuer Die Folgen für den aufgrund eines Werkvertrages Tätigen: Der für den Verein Tätige muss die Honorare vom Verein selber versteuern (Einkommensteuererklärung abgeben) sowie selber Sozialversicherung zahlen. Besonderheiten aufgrund der Vereins-Richtlinien: Die Reisekostenersätze der TOTO-Richtlinien sind gemäß der Vereins-Richtlinien auch für aufgrund von Werkvertrag Tätigen anwendbar (Rz 774). Bis EUR 75,- pro Monat können Honorare steuerfrei ausgezahlt werden bzw. ohne Nachweis entsprechender Ausgaben können pauschale Betriebsausgaben von EUR 75,- pro Monat abgezogen werden (Rz 772).

16 PROBLEMKREISE: Die Reisekostenersätze lt. TOTO-Richtlinien sind zum Teil günstiger als die gesetzlichen EStG-Regelungen (z.b. Taggelder auch für Heimspiele, Trainings auf eigener Sportstätte des Vereins, nach TOTO-Richtlinien: bis 4 Stunden = halber Tag, ab 4 Stunden = ganzer Tag, nach EStG: ab 3 Stunden stehen 1/12 zu, erst ab 12 Stunden = ganzer Tag, voller Satz), siehe UFS Innsbruck: unabhängige Instanz, ist nicht weisungsgebunden wie früher die FLD, kann entgegen der Erlässe (auch Vereins-Richtlinien) entscheiden. In der Praxis werden oft konstante Beträge ausgezahlt (einfache Abrechnungsmöglichkeit), ohne dass entsprechende Aufzeichnungen über Reisekosten geführt werden (Annahme, die Geringfügigkeitsgrenze wird ohnehin nicht überschritten): einerseits Gefahr, dass Reisekosten nicht anerkannt werden, andererseits problematisch, da die Reisekosten monatlich variieren und daher auch der Gehalts-Bestandteil variiert. Dokumentation ist entscheidend: Aufzeichnungen, Aufzeichnungen, Aufzeichnungen! Thema: TOTO-Abrechnungen über Letztverbraucher-Listen, Honorarbestätigungen. Absicherung von Veträgen durch vorherige Offenlegung gegenüber FA und Sozialversicherungsträger. Praxisfälle? Diskussion Interessanter Lösungs-Ansatz: Liegt der Zusammenarbeit Verein - Tätiger überhaupt ein Leistungsaustausch zu Grunde? Bei Athleten und ehrenamtlichen Funktionären im Amateur-Bereich wird möglicher Weise kein Leistungsaustausch gegeben sein. BEILAGEN: Hostasch-Verordnung (Beilage 1) Dienstreisebegriff (EStG und Auszug LStR, Beilage 2) Auszug Vereins-Richtlinien (Beilage 3) Gebührenblatt und Formulare entspr. TOTO-Richtlinien (Beilage 4) Entscheidung des UFS Innsbruck vom (Beilage 5)

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