Sozialrechtliche Fragestellungen in der notariellen Praxis, insbesondere Schnittstellen Erbrecht und Sozialrecht
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- Lothar Fischer
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1 Tagung Intensivkurs Erbrecht für Notarinnen und Notare sowie Notarvertreterinnen und Notarvertreter im Landesdienst vom 2. bis 4. Mai 2012 in Herrenberg-Gültstein Sozialrechtliche Fragestellungen in der notariellen Praxis, insbesondere Schnittstellen Erbrecht und Sozialrecht Bezirksnotar Frank Mauch, Notariat Rottweil A. Einführung in das Sozialrecht Seiten Zahlen und Gesetzesquellen Seiten Grundzüge des Sozialfürsorgerechts Seiten Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Seiten Sozialhilfe (SGB XII) Seiten 9 14 B. Bedürftigkeit auf Seiten des Erben, Vermächtnisnehmers, Pflichtteilsberechtigten oder Beschenkten Seiten Bedürftiger Erbe/VM-Nehmer/Pflichtteilsberechtigter Seiten Ausschlagung von Erbschaft/Vermächtnis Seiten Pflichtteil (Verzicht, Geltendmachung) Seiten Behindertentestament Seiten Bedürftigentestament Seiten Bedürftiger Beschenkter Seiten C. Bedürftigkeit auf Seiten des Erblassers oder Schenkers Seiten Bedürftiger Erblasser Seiten Kostenersatz durch den Erben Seiten Bestattungskosten Seiten Bedürftiger Schenker Seiten Rückforderungsrechte (gesetzlich / vertraglich) Seiten Vorbehaltene Nutzungs- und Versorgungsrechte Seiten ANHANG: Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch Seiten SGB I - Allgemeiner Teil Seite 46 SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und -datenschutz Seiten SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende Seiten SGB XII - Sozialhilfe Seiten 62 75
2 A. Einführung in das Sozialrecht 1. Zahlen und Gesetzesquellen Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Die Bedeutung des darin verankerten Sozialstaatsprinzips kann anschaulich und aktuell dem Sozialbericht 2009 der Bundesregierung (352 Seiten, Stand: Juli 2009), dem Sozialbudget 2010 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (36 Seiten, Stand: September 2011) 1 sowie dem von der Bundeszentrale für politische Bildung herausgegebenen Datenreport 2011 Ein Sozialbericht für die Bundesrepublik Deutschland (451 Seiten) 2 entnommen werden. Danach beliefen sich die Sozialleistungen in Deutschland im Jahr 2010 auf insgesamt 760,6 Milliarden EUR. Wird diese Zahl ins Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt gesetzt, ergibt sich für das Jahr 2010 eine Sozialleistungsquote von 30,4 %. Die Finanzierung des Sozialbudgets erfolgte im Jahr 2010 zu ca. 62 % durch Sozialbeiträge der Arbeitgeber und Versicherten sowie zu ca. 36 % durch Zuschüsse des Staates. Die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs SGB I - Allgemeiner Teil SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB III - Arbeitsförderung SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB XI - Soziale Pflegeversicherung SGB XII - Sozialhilfe 3 bilden ein wichtige, jedoch bei weitem nicht abschließende Quelle des in viele Einzelgesetze und Rechtsverordnungen zersplitterten Sozialrechts, vgl. u.a. auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Jeweils abrufbar unter Abrufbar unter und zwar als Gesamtausgabe (16,5 MB) oder auch kapitelweise, vgl. insbesondere Kapitel 9.4 Soziale Sicherung (Seiten 259 bis 279). Bis geregelt im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt. Bearbeitungsstand: 15. April
3 das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und das Wohngeldgesetz (WoGG). Für die notarielle Praxis ist aus dem Bereich des Sozialrechts insbesondere das Recht der Sozialfürsorge von Bedeutung 4. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen bilden die nachfolgend Abschnitt 2 in den Grundzügen zu behandelnden SGB II und SGB XII nebst begleitender Rechtsverordnungen. Die beiden Gesetzbücher erfuhren durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) umfassende Änderungen vorausgegangen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar , das die bisherigen Vorschriften des SGB II über die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für mit Artikel 1 Abs. 1 GG i.v.m. Sozialstaatsprinzips des Artikels 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte. Am Jahresende 2010 erhielten in Deutschland etwa 7,5 Millionen Menschen Transferleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts 6. Diese Zahl bezieht sich nur auf die Empfänger sog. sozialer Mindestsicherungsleistungen, welche definiert werden als Leistungen nach dem SGB II, laufende Hilfe zum Lebensunterhalb außerhalb von Einrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe nach SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach SGB XII, Regelleistungen nach dem AsylbLG sowie Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Nicht eingerechnet hierbei werden die Empfänger anderer Sozialhilfeleistungen, wie insbesondere der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 7 und der Hilfe zur Pflege Zu diesem Themenkreis, vgl. insbesondere: Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, 3. Aufl. 2012, Kapitel 2, 3 und 13; Mensch, Sozialrechtliche Fragestellungen im Problemkreis der notariellen Praxis, BWNotZ 2009, 162; Vaupel, Der Sozialhilferegress in der notariellen Praxis, RNotZ 2009, BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BGBl I S Zahl der Woche Nr. 048 vom des Statistischen Bundesamts Deutschland, abrufbar unter > Presse & Service > Presse > Pressemitteilungen > Zahl der Woche. Im Jahr 2010 erhielten ca Personen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, wobei diese Leistungen ca. 57 % der Nettoausgaben für Sozialhilfe ausmachten. Vgl. die im Februar 2012 erschienene Publikation Sozialhilfe in Deutschland des Statistischen Bundesamts, abrufbar unter > Publikationen > Thematische Veröffentlichungen > Soziales. Bearbeitungsstand: 15. April
4 2. Grundzüge des Sozialfürsorgerechts Den nicht aus Beiträgen, sondern allein aus Steuermitteln finanzierten Sozialfürsorgeleistungen nach SGB II und SGB XII gemeinsam sind folgende Merkmale: Grundsatz der Nachrangigkeit (vgl. insbesondere 2 SGB II und 2 Abs. 1 SGB XII), Verbot nachteiliger Vereinbarungen ( 32 SGB I und ergänzend 138 BGB), Übergang von Ansprüchen gegen Dritte ( 33 SGB II und 93, 94 SGB XII), Auskunfts-/Mitwirkungspflicht Dritter ( 60 SGB II und 117 SGB XII), Sanktionen ( 31, 31a, 31b SGB II und 26, 41 Abs. 4 SGB XII), Ersatzpflicht bei schuldhaftem Verhalten 8 ( 34, 34a SGB II ; 103, 104 SGB XII), Erbenhaftung ( 34 Abs. 2, 34a Abs. 3, 35 SGB II und 102, 103 Abs. 2 SGB XII). 2.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 9 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist sowohl nach der Zahl der Leistungsempfänger als auch nach der Höhe der erbrachten Leistungen die Sozialfürsorgeleistung mit der größten Bedeutung: Im Jahresdurchschnitt 2010 erhielten ca. 6,7 Millionen Menschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II 10. Diese Leistungen beliefen sich im Jahr 2009 je nach Datenquelle auf 35,9 Milliarden EUR 11 bzw. 46,1 Millarden EUR 12. Leistungsberechtigt sind alle Personen zwischen 15 und 65 (67) Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind ( 7 Abs. 1 und 7a SGB II). Darüber hinaus erhalten Leistungen auch solche Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben ( 7 Abs. 2, 3, 3a SGB II). Leistungen werden nur auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft erbracht ( 37 SGB II). Erwerbsfähig ist nach 8 Abs. 1 SGB II, wem es nicht wegen Krankheit oder Behinderung unmöglich ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Im Falle eines späteren Wegfalls der Hilfebedürftigkeit hat der Empfänger von ihm berechtigt erhaltene Sozialfürsorgeleistungen nicht zurückzuzahlen es sei denn, sie wurden darlehensweise gewährt. Dieses Privileg gilt nicht für die Erben des Hilfeempfängers. Vgl. hierzu auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II. Vgl. Kapitel des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Jahrbuchs 2011, das unter als Gesamtausgabe oder auch kapitelweise abrufbar ist. Statistisches Bundesamt, Sozialberichterstattung Soziale Mindestsicherung, abrufbar unter > Zahlen & Fakten > Gesellschaft & Staat > Soziales > Sozialberichterstattung. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget > Seite 8, vgl. Fußnote 1. Bearbeitungsstand: 15. April
5 Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ( 10 SGB II). Hilfebedürftig ist nach 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen 13 erhält. In einer Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen der anderen Personen, insbesondere des Partners, zu berücksichtigen ( 9 Abs. 2 und 3 SGB II). In einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten besteht eine gesetzliche Vermutung (allerdings keine Fiktion), dass der Hilfebedürftige von ihnen Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( 9 Abs. 5 SGB II 14 ) auch wenn bürgerlich-rechtlich keine Unterhaltspflicht besteht! Die Berücksichtigung von Einkommen ist geregelt in 11, 11a und 11b SGB II sowie ergänzend in 1 bis 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. Seit 1. April 2011 besteht erstmals auch eine gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen. Diese sind nach 11 Abs. 3 SGB II im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen und bei entsprechender Höhe gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Als Vermögen sind alle verwertbaren 15 Vermögensgegenstände ( 12 Abs. 1 SGB II) mit ihrem Verkehrswert ( 12 Abs. 4 SGB II) zu berücksichtigen, nicht jedoch ( 12 Abs. 3 SGB II): angemessener Hausrat, ein angemessenes 16 Kfz für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, Zur grundsätzlichen Verpflichtung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger, vgl. 12a SGB II. Vgl. ergänzend 1 Abs. 2 und 7 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. Verwertbarkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei fehlender Übertragbarkeit (z.b. Wohnungsrecht) oder bei fehlender Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen (z.b. Testamentsvollstreckung). Nach Rz der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 12 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II) sind auch Ansprüche auf eine persönliche Leibrente (sog. Rürup-Rente) im Hinblick auf 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG nicht verwertbar. Nach Rz der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 12 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II) entfällt eine Angemessenheitsprüfung, wenn der Verkehrswert eines Kfz abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten den Betrag von EUR nicht übersteigt. Bearbeitungsstand: 15. April
6 für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partner(in) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung 17, Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde 18, Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind 19. Von dem so berücksichtigungsfähigen Vermögen sind gemäß 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen: ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person oder deren Partner(in), mindestens aber jeweils EUR und höchstens jeweils EUR (für vor 1958 Geborene) 20 bzw EUR (für zwischen 1958 und 1963 Geborene) bzw EUR (für ab 1964 Geborene), Das Bundessozialgericht orientiert sich in seinem Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R, für den Durchschnittsfall weiterhin bundeseinheitlich an den Wohnflächengrenzen des außer Kraft getretenen 2. WoBauG, hält aber eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen für geboten. Ausgehend von 120 m² bei einem Haushalt von vier Personen ist danach eine Reduzierung von jeweils 20 m² pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 m² sachgerecht. Vgl. im Einzelnen Rz bis der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 12 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II). Vgl. hierzu Rz bis der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 12 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II), wonach zukünftige Gewinn- bzw. Renditeaussichten nicht berücksichtigt werden können und Anlagen in Aktien, Aktienfonds oder ähnlichem unabhängig vom Anschaffungspreis als Vermögen zu berücksichtigen sind. Als Beispiel für eine besondere Härte genannt wird die Verwertung von Vermögensrückstellungen für eine würdige Beerdigung und Grabpflege. Die Regelung des 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II geht der Regelung des 9 Abs. 4 SGB II vor. Im letztgenannten Fall eine gesetzlich fingierten Hilfebedürftigkeit schreibt 24 Abs. 5 SGB II vor, dass Leistungen nur als Darlehen erbracht werden. 7 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. Nach der allgemeinen Übergangsvorschrift Artikel 65 Abs. 5 SGB II tritt für Personen, die bis zum geboren sind, an die Stelle des Grundfreibetrags von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 EUR (ebenfalls je vollendetem Lebensjahr) und an die Stelle des Höchstfreibetrags von EUR ein Höchstfreibetrag von EUR. Bearbeitungsstand: 15. April
7 ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ( Riester -Anlageformen) 21, sonstige der Altersvorsorge dienende geldwerte Ansprüche, die aufgrund unwiderruflicher vertraglicher Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, soweit ihr Wert 750 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partner(in) nicht übersteigt, höchstens jeweils EUR (für vor 1958 Geborene) bzw EUR (für zwischen 1958 und 1963 Geborene) bzw EUR (für ab 1964 Geborene), ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Soweit Leistungsberechtigte aufgrund der gesetzlichen Fiktion des 9 Abs. 4 SGB II hilfebedürftig sind, weil ihnen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist 22 oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, erhalten sie Leistungen als - gegebenenfalls dinglich oder auf andere Weise zu sicherndes - Darlehen zu gewähren ( 24 Abs. 5 SGB II) 23. Wird im Rahmen der Sicherung des Darlehens ein Grundpfandrecht bestellt, ist die Tätigkeit des Notars ( 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.v.m. 143 Abs. 2 Satz 2 KostO) und des Grundbuchamts ( 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X) kostenfrei. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ( 14 bis 18e SGB II) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 19 bis 35 SGB II), wobei sich letztere wiederum untergliedern lassen in Vgl. hierzu Rz bis der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 12 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II), wonach geschützt sind die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen) sowie die Erträge hieraus und im Falle einer vorzeitigen Kündigung der ausgezahlte Betrag nurmehr im Rahmen der Vermögensfreibeträge nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II geschützt bleibt. Nach Rz der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 12 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II) zählen hierzu beispielsweise eine berücksichtigungsfähige Immobilie, deren Veräußerung eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, oder ein Erbteil bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses. Vgl. hierzu Rz bis der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 12 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II). Das Darlehen wird zinslos gewährt. Zu den Rückzahlungsmodalitäten, vgl. 42a SGB II. Bearbeitungsstand: 15. April
8 Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte 24 ( 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie ihrerseits keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben 25 ( 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Gemäß 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld jeweils den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 20 SGB II), Mehrbedarfe ( 21 SGB II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II); Besonderheiten beim Sozialgeld sind in 23 SGB II geregelt. Hinzu kommen ggf. Leistungen für Bildung und Teilhabe ( 19 Abs. 2 i.v.m. 28 f. SGB II) und weitere Leistungen. Beispiel 26 : ALG II-Haushaltseinkommen für Paar mit 4-/12-/15-jährigem Kind Regelbedarf bei Partnerschaft 2 x 337 EUR = 674 EUR Regelbedarf Kind bis 6 Jahre 219 EUR Regelbedarf Kind bis 14 Jahre 251 EUR Regelbedarf Kind 15 Jahre 287 EUR Bedarf für Unterkunft und Heizung 610 EUR Bedarf insgesamt EUR./. Kindergeld EUR./. sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen - 0 EUR Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld EUR Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, sieht 33 Abs. 1 SGB II eine 115 SGB X [Ansprüche gegen den Arbeitgeber] und 116 SGB X [Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige] ergänzende cessio legis von Ansprüchen eines Leistungsbeziehers gegen Dritte auf die Träger der Leistungen vor. Dieser gesetzliche Forderungsübergang entspricht dem Grundsatz der Nachrangigkeit des Sozialfürsorgerechts und erfasst auch Ansprüche, die nicht übertragen, ver- oder gepfändet werden können. Für Unterhaltsansprüche bestimmt 33 Abs. 2 SGB II Ausnahmen, insbesondere gehen Unterhaltsansprüche gegen Verwandte nur dann auf den Leistungsträger über, wenn sie vom Leistungs Leistungsempfänger im Jahresdurchschnitt 2010 laut Kapitel des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Jahrbuchs 2011, vgl. Fußnote Leistungsempfänger im Jahresdurchschnitt 2010 laut Kapitel des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Jahrbuchs 2011, vgl. Fußnote 10. Entnommen aus S. 19 der Aktualisierung 2012 (Art.-Nr.: A 430A) der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre Grundsicherung für Arbeitsuchende, abrufbar unter Bearbeitungsstand: 15. April
9 empfänger selbst geltend gemacht werden 27 wobei wiederum Unterausnahmen bestehen (z.b. findet die cessio legis des Unterhaltsanspruch eines in Ausbildung befindlichen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen seine Eltern auch dann statt, wenn es den Anspruch nicht geltend macht. Neben den allgemeinen Regelungen in 45, 50 SGB X zur Rückforderung rechtswidrig oder zu Unrecht erbrachter Leistungen sieht 34a SGB II eine Ersatzpflicht von Dritten vor, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten das rechtswidrige Erbringen von Leistungen nach SGB II herbeiführen. 34 SGB II schafft einen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten, d.h. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach SGB II nach Eintritt der Volljährigkeit und ohne wichtigen Grund 28. Die genannten Ersatzansprüche gehen als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (sog. unselbständige Erbenhaftung). Darüber hinaus sieht 35 Abs. 1 SGB II einen Ersatzanspruch gegen den Erben eines Hilfeempfängers vor (sog. selbständige Erbenhaftung) hinsichtlich der innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall (rechtmäßig) erbrachten, den Betrag von EUR übersteigenden Leistungen nach SGB II. Die unselbständige wie die selbständige Haftung des Erben ist jeweils betragsmäßig begrenzt auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei das vormalige Schonvermögen des Erblassers allerdings mit einbezogen wird Wer bestehende Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, verstößt allerdings gegen das Selbsthilfegebot des 2 SGB II und wird nach den Kriterien des 9 Abs. 1 SGB II nicht hilfebedürftig sein. Rz der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 34 SGB II (abrufbar unter > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitslosengeld II) nennt hierzu als Beispiele u.a. Trunkenheit am Steuer mit der Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, die Kündigung eines festen Arbeitsplatzes durch einen Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, das Verschenken oder Vergeuden von Vermögen. Bearbeitungsstand: 15. April
10 2.2 Sozialhilfe (SGB XII) Die Sozialhilfe umfasst nach 8 SGB XII folgende Leistungen 29 : Hilfe zum Lebensunterhalt 30 (Drittes Kapitel, 27 bis 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 31 (Viertes Kapitel, 41 bis 46a SGB XII), Hilfen zur Gesundheit 32 (Fünftes Kapitel, 47 bis 52 SGB XII), Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 33 (Sechstes Kapitel, 53 bis 60 SGB XII), Hilfe zur Pflege 34 (Siebtes Kapitel, 61 bis 66 SGB XII), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 35 (Achtes Kapitel, 67 bis 69 SGB XII), Hilfe in anderen Lebenslagen 36 (Neuntes Kapitel, 70 bis 74 SGB XII). Die Sozialhilfe bildet das unterste soziale Auffangnetz. Sie wird nur solchen Personen mit - grundsätzlich gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ( 24 SGB XII mit Ausnahmen) - gewährt, die sich weder durch Arbeit, Einkommen oder In Deutschland wurden im Jahr 2010 netto 21,7 Milliarden EUR für Sozialleistungen nach SGB XII ausgegeben. Diese Zahl sowie die Zahlen der nachfolgenden Fußnoten 30, 31, 33 und 34 entstammen der im Februar 2012 erschienenen Publikation Sozialhilfe in Deutschland des Statistischen Bundesamts, abrufbar unter > Publikationen > Thematische Veröffentlichungen > Soziales. Die Zahlen der nachfolgenden Fußnoten 32, 35 und 36 entstammen Kapitel und des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Jahrbuchs 2011, vgl. Fußnote Leistungsempfänger (davon 69 % in Einrichtungen) am Jahresende 2010, Netto-Ausgaben von 1,0 Milliarden EUR im Jahr Leistungsempfänger am Jahresende 2010, Netto-Ausgaben von 4,1 Milliarden EUR im Jahr Leistungsempfänger im Laufe des Jahres 2009, Brutto-Ausgaben von 790 Millionen EUR im Jahr Leistungsempfänger im Jahr 2010, Netto-Ausgaben von 12,5 Milliarden EUR im Jahr Leistungsempfänger im Jahr 2010, Netto-Ausgaben von 3,0 Milliarden EUR im Jahr Leistungsempfänger im Laufe des Jahres 2009, Brutto-Ausgaben von 420 Millionen EUR im Jahr 2009 jeweils einschließlich der Hilfe in anderen Lebenslagen Leistungsempfänger im Laufe des Jahres 2009, Brutto-Ausgaben von 420 Millionen EUR im Jahr 2009 jeweils einschließlich der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bearbeitungsstand: 15. April
11 Vermögen selbst helfen können und die die erforderlichen Leistungen auch nicht von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten ( 2 Abs. 1 SGB XII). Anders als bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII setzt die Sozialhilfe von selbst - nicht erst mit Antragstellung - ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen ( 18 Abs. 1 SGB XII). Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII erhalten nur Personen, die weder in den Anwendungsbereich des SGB II ( 21 SGB XII mit Ausnahmen) noch in den der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) fallen. Weitere Voraussetzung ist, dass die nachfragende Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann ( 19 Abs. 1 i.v.m. 27 Abs. 1 SGB XII). Im Rahmen einer sog. Einsatzgemeinschaft sind auch das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartners / Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft der nachfragenden Person bzw. der Eltern eines minderjährigen unverheirateten in ihrem Haushalt lebenden nachfragenden Kindes zu berücksichtigen ( 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.v.m. 20 SGB XII). Leben mehrere Personen gemeinsam in einer Wohnung oder einer anderen Unterkunft, besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass sie gemeinsam wirtschaften und eine sog. Haushaltsgemeinschaft bilden, im Rahmen derer die nachfragende Person von der/den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( 39 SGB XII mit Ausnahmen). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die Altersgrenze erreicht haben (vor dem Geborene mit Vollendung des 65. Lebensjahrs) oder die volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können ( 19 Abs. 2 i.v.m. 41 Abs. 1 bis 3 SGB XII). Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartners / Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft des Leistungsberechtigten sind im Rahmen einer sog. Einsatzgemeinschaft nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dessen eigenen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, eine bloße Haushaltsgemeinschaft bleibt unberücksichtigt ( 43 Abs. 1 i.v.m. 20 SGB XII). Bearbeitungsstand: 15. April
12 Unterhaltsansprüche eines Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter EUR liegt, wofür eine gesetzliche Vermutung besteht ( 43 Abs. 2 SGB XII). Wer seine Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung beanspruchen ( 41 Abs. 4 SGB XII). Die Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ( 47 bis 74 SGB XII) werden geleistet, soweit einer Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner / Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und wenn sie minderjährig und unverheiratet ist, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist ( 19 Abs. 3 i.v.m. 20 SGB XII). Der Einsatz von Einkommen und Vermögen wird im Elften Kapitel ( 82 bis 96 SGB XII) geregelt, ergänzende Bestimmungen enthalten 43 SGB XII für die Grundsicherung sowie die Verordnungen zur Durchführung des 82 SGB XII und des 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung ist von Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit zusätzlich zu den Abzügen nach 82 Abs. 2 SGB XII ein Betrag von grundsätzlich 30 %, maximal die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII 37, abzusetzen ( 82 Abs. 3 SGB XII). Für die Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel regeln 85 bis 89 SGB XII besondere Einkommensgrenzen. Einzusetzen ist das gesamte verwertbare 38 Vermögen ( 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII aufgeführten Schonvermögens, wozu u.a. gehören: staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ( Riester -Anlageformen), angemessener Hausrat unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person, Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, deren Besitz nicht Luxus ist, Im Jahr 2012 somit höchstens ½ x 374 EUR = 187 EUR. Zur Verwerbarkeit von Vermögen, vgl. die Ausführungen zu 12 Abs. 1 SGB II bei Fußnote 15. Bearbeitungsstand: 15. April
13 ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer zur sog. Einsatzgemeinschaft gehörenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 39. Soweit Vermögen einzusetzen ist und der sofortige Verbrauch bzw. die sofortige Verwertung nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als - gegebenenfalls dinglich oder auf andere Weise zu sicherndes - Darlehen gewährt werden ( 91 SGB XII). Wird im Rahmen der Sicherung des Darlehens ein Grundpfandrecht bestellt, ist die Tätigkeit des Notars ( 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.v.m. 143 Abs. 2 Satz 2 KostO) und des Grundbuchamts ( 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X) kostenfrei. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung beinhaltet der zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt den sog. monatlichen Regelbedarf ( 27a, 28 mit Anlage, 28a, 29 SGB XII), zusätzliche Bedarfe ( 33 bis 33 SGB XII), Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 35 bis 36 SGB XII) und ggf. Leistungen für Bildung und Teilhabe ( 34, 34a SGB XII). Befindet sich die nachfragende Person in einer Einrichtung, z.b. in einem Pflegeheim, umfasst der notwendige Lebensunterhalt den darin 39 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nimmt hierbei u.a. folgende Differenzierungen für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte vor: Ist die Sozialhilfe allein vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig, EUR bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw EUR nach Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bei voll Erwerbsgeminderten sowie bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel (im letztgenannten Fall zuzüglich 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird). Ist die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartners abhängig, erhöht sich der Betrag um 614 EUR für den Ehegatten / Lebenspartner sowie um 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Personen, ihrem Ehegatten / Lebenspartner überwiegend unterhalten wird. Ist die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig, erhöht sich der Betrag um 614 EUR für einen Elternteil sowie um 256 EUR für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird. Bearbeitungsstand: 15. April
14 erbrachten sowie zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, wozu insbesondere Kleidung und ein angemessener Barbetrag gehört ( 27b SGB XII). Werden Leistungen der Sozialhilfe erbracht, kann der Träger der Sozialhilfe Ansprüche der leistungsberechtigten Person - im Falle der Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII auch Ansprüche der Eltern und des nicht getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartners der leistungsberechtigten Person - durch schriftliche Anzeige an den Schuldner auf sich überleiten, auch wenn diese nicht übertragen, ver- oder gepfändet werden können ( 93 SGB XII). Im Falle von Ansprüchen gegen Arbeitgeber ( 115 SGB X), Schadenersatzansprüchen ( 116 SGB X) und Unterhaltsansprüchen ( 94 SGB XII) kommt es zur cessio legis. Im Rahmen des gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen werden nicht erfasst Ansprüche gegen Personen, die zum Personenkreis des 19 SGB XII gehören, Verwandte zweiten bzw. entfernteren Grades, Eltern und Kindern im Falle der Grundsicherung ( 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Unterhaltsansprüche einer volljährigen unterhaltsberechtigte Person, die behindert oder pflegebedürftig ist, gegenüber ihren Eltern gehen wegen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege nur in Höhe von bis zu 26 EUR, wegen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur in Höhe von bis zu 20 EUR monatlich über ( 94 Abs. 2 SGB XII). Ein Übergang von Unterhaltsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen, als der Unterhaltspflichtige selbst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung beanspruchen kann oder bei Erfüllung des Unterhaltsanspruchs beanspruchen könnte; entsprechendes gilt bei unbilliger Härte ( 94 Abs. 3 SGB XII). Hinsichtlich des Kostenersatzes finden allgemein 45, 50 SGB X Anwendung, die durch die speziellen Regelungen der 102 bis 105 SGB XII ergänzt werden. Dem Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ( 103 SGB XII) und für zu Unrecht erbrachte Leistungen ( 104 SGB XII) gemeinsam ist, dass er erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist, und dass er als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben übergeht (sog. unselbständige Erbenhaftung). Im Rahmen des in 102 SGB XII geregelten Kostenersatzes durch Erben (sog. selbständige Erbenhaftung) sind die einen Betrag von derzeit EUR übersteigenden, innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen ( 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) mit Ausnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 102 Bearbeitungsstand: 15. April
15 Abs. 5 SGB XII). Eine Geltendmachung von Kostenersatz unterbleibt gemäß 102 Abs. 3 SGB XII, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von derzeit EUR liegt, der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte / Lebenspartner oder ein Verwandter der leistungsberechtigten Person ist und mit ihr nicht nur vorübergehend bis zu deren Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Die unselbständige wie die selbständige Haftung des Erben ist jeweils betragsmäßig begrenzt auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei das vormalige Schonvermögen des Erblassers allerdings miteinbezogen wird. Bearbeitungsstand: 15. April
16 B. Bedürftigkeit auf Seiten des Erben, Vermächtnisnehmers, Pflichtteilsberechtigten oder Beschenkten Der Einsatz von Einkommen ( 11 bis 11b SGB II; 82 bis 89 SGB XII) und Vermögen ( 12 SGB II; 90 f. SGB XII) ist im Sozialfürsorgerecht unterschiedlich geregelt, insbesondere bei Vermögen werden verschiedene Gegenstände ausgenommen (sog. Schonvermögen) und bestehen vor allem im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhebliche Freibeträge. Der gesetzlich - abgesehen von der in 11 Abs. 3 SGB II in Bezug auf einmalige Einnahmen neu vorgenommenen Regelung - nicht näher vorgenommenen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen kommt somit in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Im Anwendungsbereich der Sozialhilfe entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 18. Februar zu 76 Abs. 1 BSHG (nunmehr 82 SGB XII) im Sinne der sog. modifizierten Zuflusstheorie: ( ) Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluß in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. ( ) Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen. ( ) Allerdings kann abweichend vom tatsächlichen Zufluß rechtlich ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt werden [sog. normativer Zufluß]. ( ) ( ) Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden ( ) sozialhilferechtlich nicht das Schicksal einer Forderung interessiert, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellt. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z.b. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend gilt 76 BSHG auch nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewußt nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts bestätigte diese Rechtsprechung für den neuen 82 Abs. 1 SGB XII mit Urteil vom 19. Mai C 35-97, NJW 1999, 3649 [-> Steuererstattung]; 5 C 14-98, NJW 1999, 3137 [-> Schadensersatzleistung]; 5 C 16-98, NJW 1999, 3210 [-> geerbte Unterhaltsforderung]. B 8 SO 35/07 R, Rz [-> Stromkostenerstattung], abrufbar unter > Entscheidungstexte. Bearbeitungsstand: 15. April
17 Im Anwendungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende differenzierte das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21. Februar noch zwischen ererbten Barmitteln und durch Erbschaft angefallenem Grundvermögen und wertete erstere als Einkommen im Sinne von 11 Abs. 1 SGB II. Das Sozialgericht Aachen entschied mit Urteil vom 11. September , dass Erbschaften egal wann und in welcher Form sie zufließen als Vermögen einzustufen sind. Die genannten Entscheidungen sind zwischenzeitlich überholt, nachdem sich das Bundessozialgericht mit Urteilen des 14. Senats vom 30. Juli und des 4. Senats vom 30. September im Grundsatz der vom Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Sozialhilfe entwickelten Abgrenzung von Einkommen und Vermögen (modifizierte Zuflusstheorie) angeschlossen hat. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14/7b AS 12/07 R, Rz : Die Regelung des 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII. ( ) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53 zu 11). Im Sozialhilferecht galt im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte modifizierte Zuflusstheorie ( ). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der vom BVerwG so genannten Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher ( ) als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Fragen, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß 37 SGB II ( ). Einkommen is des 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte L 7 AS 690/07 ER-B, Rz. 5, abrufbar unter > Gerichte und Justizbehörden > Entscheidungen. S 11 AS 124/07, ZEV 2008, 150 mit Anmerkung Conradis. B14/7b AS 12/07 R und B 14 AS 26/07 R [-> Einkommensteuererstattung], abrufbar unter -> Entscheidungstexte. B 4 AS 29/07 R [-> Einkommensteuererstattung], abrufbar unter > Entscheidungstexte. Bearbeitungsstand: 15. April
18 BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R: Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. [Rz. 20] Die rechtliche Wirkung des Zuflussprinzips endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den so genannten Verteilzeitraum ( ). Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses und der einmaligen Einnahme (Ausnahme 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V idf vom ) und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum ( ). [Rz. 21] ( ) Nach 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idf vom sind einmalige Einnahmen ( ) auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. ( ) [Rz. 23] ( ) Zwar gilt nach dem oben dargelegten Zuflussprinzip, dass ein Zufluss vor der Antragstellung nach der Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Wenn aber nach der Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen ist, die bei Aufhebung der Bewilligungsentscheidung oder Ende des Bewilligungsabschnitts noch nicht völlig verbraucht war, ändert die erneute Antragstellung allein den Aggregatzustand der Einnahme nicht. Sie mutiert nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen ( ) [Rz. 29] ( ) Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zb durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat ( ) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. ( ) Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen. [Rz. 31] Das Bundessozialgericht hat seine vorstehend zitierte Rechtsprechung mit Urteil vom 24. Februar bestätigt und ausgeführt, Zeitpunkt des Zuflusses bei einer Erbschaft sei bereits der Erbfall, ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankomme 47, während bei einem Vermächtnis auf den Zeitpunkt des Zuflusses, d.h. der Erfüllung, abzustellen sei B 14 AS 45/09 R, Rz. 21 und 22, abrufbar unter -> Entscheidungstexte. Die Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 2. April 2009, L 9 AS 58/07, ZEV 2009, 407) und ihm folgend Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Juni 2009, L 12 AS 2457/90 ER-R, Rz. 24) vertraten noch die Auffassung, maßgeblicher Zeitpunkt des Zuflusses einer Erbschaft - zumindest bei einer Erbengemeinschaft - sei nicht der Erbanfall, sondern die Realisierung der aus der Erbschaft resultierenden Rechtsposition, insbesondere durch Geldzufluss aus einer Nachlassauseinandersetzung. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat sich in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 allerdings mit dieser Auffassung nicht auseinander gesetzt. Bearbeitungsstand: 15. April
19 1. Bedürftiger Erbe / Vermächtnisnehmer / Pflichtteilsberechtigter 1.1 Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses Die Oberlandesgerichte Stuttgart 48 und Hamm 49 hatten jeweils Fälle zu entscheiden, in denen einem Betreuten, der Sozialhilfe bezog, eine Erbschaft anfiel, die er - vertreten durch den Betreuer - ausschlug, wobei der durch die Ausschlagung begünstigte Miterbe sich durch eine Vereinbarung verpflichtete, dem Betreuten solche Zuwendungen als Gegenleistung zu erbringen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und auch vom Sozialhilfeträger nicht erbracht werden bzw. nach billigem Ermessen solche Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen, die zur Verbesserung seiner Lebensqualität beitragen, auf die der Sozialhilfeträger aber nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die gewährten Sozialleistungen anrechenbar sind. In beiden Fällen hatte das damals zuständige Vormundschaftsgericht die beantragte Genehmigung versagt, weil es die Erbschaftsausschlagung für sittenwidrig hielt. Beide Oberlandesgerichte kamen im Verfahren der weiteren Beschwerde zu dem Ergebnis, dass die jeweilige Ausschlagung als Rechtsgeschäft zu Lasten der Sozialhilfe sittenwidrig und gemäß 138 Abs. 1 BGB nichtig war. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Juni 2001, 8 W 494/99: ( ) enthält die vorliegende Vereinbarung keine konkrete und einklagbare Verpflichtung des Bruders, sondern alleinfalls eine unbestimmte Absichtserklärung': Auch wenn die der Betreuten in Aussicht gestellten Zuwendungen nach oben nicht begrenzt sind, so ist gleichermaßen eine Mindestverpflichtung ( ) nicht festgelegt, von deren Absicherung ganz zu schweigen. An einer echten Gegenleistung, die an Stelle des Vermögensnachteils der Ausschlagung stärker zu gewichtende Vorteile für die Betreute bringt, fehlt es somit. ( ) Rechtsgeschäfte, durch die der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das ihm gebührende Vermögen vereitelt wird, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen, sondern wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sind ( 138 Abs. 1 BGB). Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe bilden eine anerkannte Fallgruppe, in der der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit durch die guten Sitten eine Grenze gezogen wird ( ). Allerdings kommt es bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen ist, immer auf die Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalls an, weshalb jener Grundsatz auch Raum für Ausnahmen lässt. Demgemäß hat die Rechtsprechung Unterhaltsverzichte unter Ehegatten, die absehbar zur Folge haben, dass der Verzichtende der Sozialhilfe bedürftig wird, grundsätzlich als sittenwidrig angesehen ( ). ( ) Die Ausschlagung Beschluss vom 25. Juni 2001, 8 W 494/99, NJW 2001, 3484 = ZEV 2002, 367 mit Anmerkung J. Mayer. Beschluss vom 16. Juli 2009, 15 Wx 85/09, ZEV 2009, 471 mit Anmerkung Leipold. Bearbeitungsstand: 15. April
20 einer Erbschaft durch den (gesetzlichen oder testamentarischen Erben) mit der Folge, dass das ihm mit dem Erbfall an ich bereits angefallene Vermögen einem anderen rückwirkend zufällt und damit dem Zugriff des Sozialträgers entzogen wird, kann diesen Fällen zwanglos gleichgestellt werden. Zwischen einem Verzicht - etwa auf einen Pflichtteil - und einer Ausschlagung einer Erbschaft (oder auch eines Vermächtnisses) besteht ( ) kein wirtschaftlicher, sondern nur ein hier unerheblicher rechtstechnischer Unterschied. In allen Fällen trifft derjenige, der über (gegenwärtiges oder künftiges) Vermögen zu disponieren berechtigt ist, Verfügungen zu Lasten der Hilfe leistenden Allgemeinheit. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2009, Wx 85/09: Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch ( 2, 90 Abs. 1 SGB XII) fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, wenn nicht ausnahmsweise legitime Interessen des Erben geeignet sind, die Ausschlagung nachvollziehbar zu motivieren. Derjenige, der sich in einer Situation befindet, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nimmt für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Nimmt er in dieser Situation einen ihm angetragenen Vermögenserwerb nicht wahr, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er rechtlich eine Bedürftigkeit vorschützt, die wirtschaftlich nicht besteht bzw. nicht bestehen müsste. ( ) Ein derart widersprüchliches Verhalten ist mit den guten Sitten ersichtlich nicht zu vereinbaren, es sei denn es kann im Einzelfall auf Gründe gestützt werden, die die Rechtsordnung auch bei voller Würdigung der Allgemeininteressen akzeptieren muss. ( ) Erfolgt die Ausschlagung wie hier vor dem Hintergrund der Zusage von regressfesten Vergünstigungen, so ist die Motivation vielmehr eigennützig. In beiden Entscheidungen wird eine Vergleichbarkeit sowohl mit der Situation bei Vorliegen eines Behindertentestaments, bei der die durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Erblassers im Vordergrund steht, als auch mit der Ausschlagung durch einen Insolvenzschulder 50 abgelehnt. 50 Für das Restschuldbefreiungsverfahren entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Juni 2009, IX ZB 196/08, DNotZ 2009, 862 mit Anmerkung Goltzsche, der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stelle - ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis - keine Obliegenheitsverletzung dar. Der Halbteilungsgrundsatz des 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO greife erst ein, wenn der Schuldner die Erbschaft angenommen oder den Pflichtteilsanspruch rechtshängig gemacht habe oder dieser sonst anerkannt sei [Rz. 13]. Die Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft und über die Geltendmachung des Pflichtteils sei höchstpersönlicher Natur [Rz. 14] und dürfe nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergäbe, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Obliegenheitsverletzung im Sinne des 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ansähe [Rz. 15]. Diese Grundsätze wurden vom Bundesgerichtshof erneut bestätigt in seinem Beschluss vom 10. März 2011, IX ZB 168/09, ZEV 2011, 327, betr. Annahme eines Vermächtnisses. Es sei in Kauf zu nehmen, dass der Schuldner so die Möglichkeit habe, erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, das Vermächtnis anzunehmen oder den Pflichtteil geltend zu machen [Rz. 7]. Bearbeitungsstand: 15. April
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