SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 2 A 601/08 4 K 994/03 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Klägerin - - Berufungsklägerin - gegen die Universität Leipzig vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, Leipzig - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Nichtbestehens der Magisterprüfung hier: Berufung

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. April 2010 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. November K 994/03 - geändert, soweit die Klage abgewiesen wird. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass sie die Magisterprüfung im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte endgültig nicht bestanden habe. Im Wintersemester 1993/1994 begann die Klägerin mit dem Magisterstudium Kommunikation und Medienwissenschaften zunächst mit den Nebenfächern Betriebswirtschaftslehre und Informatik. Im Sommersemester 1994 wechselte sie vom Nebenfach Informatik zum Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte. Im Wintersemester 1996/1997 nahm die Klägerin ein Urlaubssemester. Im Sommersemester 2000 studierte sie im 13. Fachsemester bei der Beklagten. Mit Bescheid vom teilte das Zentrale Prüfungsamt der Beklagten der Klägerin mit, dass die Abschlussprüfungen nach 23 Abs. 4 SächsHG als erstmalig nicht bestanden gelten, da sie sich im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte in einem höheren als dem 13. Fachsemester befinde und bisher die für ihr Fach vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nicht abgelegt habe. In dem Bescheid wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie die Prüfungen innerhalb eines Jahres wiederholen könne. Wenn die Frist nicht eingehalten werde,

3 3 gelte die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Ein Widerspruch wurde gegen den Bescheid nicht eingelegt. Unter dem meldete sich die Klägerin zur Magisterprüfung im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte an. Mit Bescheid vom ließ der Prüfungsausschuss für Geschichte wegen fehlender Prüfungsvoraussetzungen die Klägerin nicht zu dieser Magisterprüfung zu. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom teilte das Zentrale Prüfungsamt der Philosophischen Fakultäten der Beklagten der Klägerin mit, dass sie die Frist zur Wiederholung der Magisterprüfungen im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte nicht eingehalten und daher diese Prüfungen in Übereinstimmung mit 23 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SächsHG endgültig nicht bestanden habe. Der Bescheid wurde am zugestellt. Mit Schreiben vom erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Abschlussprüfung im Nebenfach Mittlere und Neuere Geschichte im Sommersemester 2003 abzulegen. Ursprünglich hätte sie die Prüfung bis September 2002 nachholen müssen. Dies sei auch von ihr so beabsichtigt gewesen. Bis Juni 2002 sei sie mit dem Schreiben ihrer Magisterarbeit beschäftigt gewesen. Danach habe sie sich zur Prüfung anmelden wollen. Im August 2002 musste sie sich in ambulante ärztliche Behandlung begeben. Die begonnene Behandlung habe einen längeren Zeitraum (bis Ende Oktober 2002) in Anspruch genommen, weshalb sie die für die Zulassung notwendigen Scheine in dieser Zeit nicht habe ablegen können. Außerdem habe sie sich in der Zwischenzeit auf die ebenfalls notwendigen Prüfungen im Fach Politik konzentriert. Da sie ihr Hauptfach und ihr erstes Nebenfach bereits abgeschlossen habe, wäre eine Exmatrikulation wegen der Prüfung im Nebenfach besonders schwerwiegend für sie. Deshalb solle von einer Exmatrikulation abgesehen werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Geschichte hörte die Klägerin in einem persönlichen Gespräch am an. Mit Widerspruchsbescheid vom wies der Prüfungsausschuss für Geschichte der Fakultät Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe die von der Prüfungsordnung verlangten Leistungsnachweise nicht rechtzeitig erbracht. Die Magisterprüfungen im Nebenfach würden daher als endgültig nicht bestanden gelten. Während der Anhörung hätte die Klägerin keine Gründe vorbringen können, die für eine Rücknahme des Bescheides vom sprechen würden. Es

4 4 bestehe keine Möglichkeit, die ausstehenden Prüfungen noch im Sommersemester 2003 zu realisieren. Dieser Termin sei im Sinne einer Ermessensentscheidung vom Prüfungsausschuss genehmigt worden. Der Prüfungsanspruch sei wegen der fehlenden Leistungsnachweise endgültig verwirkt. Am erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig. Die Klägerin wendete sich gegen die Feststellung, dass sie die streitgegenständliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom sei der Klägerin nicht zugestellt worden, sie habe ihn nicht erhalten. Im Übrigen sei inzwischen vorsorglich gegen den Bescheid Widerspruch erhoben worden. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der zuständige Prüfungsausschuss einen entsprechenden Beschluss über die Angelegenheit der Klägerin getroffen habe. Weder dem Ausgangsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid vom ließen sich die Gesichtspunkte entnehmen, die vom Prüfungsausschuss zugrunde gelegt worden sein sollen. Im Übrigen müsse bei der Anwendung von 23 Abs. 4 SächsHG berücksichtigt werden, dass eine unverschuldete Fristüberschreitung nicht zu der gesetzlichen Fiktion führe. Entschuldigungsgründe habe die Klägerin aber dargelegt. Schließlich habe die Beklagte nicht über den von der Klägerin konkludent gestellten Antrag auf eine zweite Wiederholungsprüfung entschieden. Die Beklagte trat der Klage entgegen und trug vor, dass nach 23 Abs. 4 Satz 2 SächsHG eine Abschlussprüfung als nicht bestanden gelte, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden sei. Der Regelstudiengang im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte betrage nach 4 der Studienordnung für dieses Fach neun Semester. Damit sei eine Abschlussprüfung, die nicht bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgelegt worden sei, nicht bestanden. Im Sommersemester 2000 habe die Klägerin bereits im 13. Fachsemester studiert. Nach 23 Abs. 4 Satz 2 SächsHG sei die Magisterprüfung daher schon mit Ablauf des Sommersemesters 2000 als - erstmalig - nicht bestanden zu werten. Hierauf sei die Klägerin bereits mit dem Schreiben vom hingewiesen worden. Die eingeräumte Wiederholungsmöglichkeit habe die Klägerin nicht in Anspruch genommen; ihr hätten die für die Zulassung notwendigen drei Leistungsnachweise ( 12 der Prüfungsordnung) gefehlt. Gründe für die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom und des Wider-

5 5 spruchsbescheids vom , da diese rechtmäßig seien. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in 23 Abs. 4 Satz 3 SächsHG. Danach könne eine nicht bestandene Abschlussprüfung nur innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelte sie als endgültig nicht bestanden. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor. Es könne dabei dahinstehen, ob der Prüfungsausschuss mit seiner missverständlichen Formulierung im Widerspruchsbescheid vom die Frist zur Ablegung der Abschlussarbeit bis zum Ablauf des Sommersemesters 2003 noch einmal verlängert habe. Denn die Klägerin habe selbst bis zum Ablauf dieser Frist nicht alle für die Zulassung zur Magisterprüfung erforderlichen Scheine vorgelegt und damit die Abschlussprüfung nicht abgelegt. Es käme für die Fiktionswirkung des 23 Abs. 4 Satz 4 SächsHG nicht darauf an, ob die Jahresfrist unverschuldet versäumt worden sei. Denn die Klägerin habe die Verzögerung zu vertreten. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die von der Klägerin vorgetragene zweimonatige ambulante ärztliche Behandlung auf ihr Studium und auf ihre Prüfungen ausgewirkt haben solle. Hierzu sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte auch über den konkludent gestellten Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bereits entschieden. Die dafür erforderliche Begründung habe die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung nachgeholt. Im Übrigen lege auch kein Grund vor, dass der Klägerin ausnahmsweise eine zweite Wiederholungsprüfung zugestanden werden müsse. Die von ihr angegebenen Gründe, wie Prüfungsstress und die ambulante ärztliche Behandlung von August bis Oktober 2002, stellten nicht einen solchen begründeten Ausnahmefall dar, der zu einer erneuten Prüfungswiederholung führen könnte. Dem von der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung entsprach der damals zuständige 4. Senat mit Beschluss vom 7. Oktober B 132/07 - auf Grundlage von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ihre Berufung gegen das Urteil begründet die Klägerin damit, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien, weil es an der positiven Feststellung zur Nichterbringung der geforderten Leistung der Klägerin fehle und das Nichtbestehen der Prüfung nicht auf 23 Abs. 4 Satz 4 SächsHG gestützt werden könne. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Denn die Fiktion des Nichtbestehens einer Prüfung unabhängig vom tatsächlichen Tätigwerden des Studenten mit der Folge, den Prüfungsanspruch endgültig und bundesweit zu verlieren, sei jedenfalls nicht erforderlich und verhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG. Außerdem sei die

6 6 genannte Vorschrift jedenfalls auf Fälle der unverschuldeten Verzögerung des Studiums nicht anzuwenden. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig. Denn wegen der ungeklärten Zustellung des Exmatrikulationsbescheides ließe sich ein Fristablauf vor dem Zeitpunkt der Exmatrikulation, dem , nicht feststellen. Die Frist sei aber vom Prüfungsausschuss bis zum Ende des Sommersemesters 2003 verlängert worden. Innerhalb dieses Semesters habe die Klägerin weder studieren noch Prüfungen ablegen können, da sie zunächst unverschuldet exmatrikuliert wurde. Schließlich fehle es auch an einer Entscheidung des Prüfungsausschusses über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. November K 994/03 - den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Prüfungsausschuss habe auf seiner Sitzung vom sowohl über den Widerspruch der Klägerin als auch über den konkludent gestellten Antrag auf Genehmigung einer zweiten Wiederholungsprüfung ordnungsgemäß entschieden; dies ergebe sich aus dem Protokoll der genannten Sitzung des Prüfungsausschusses. Der Widerspruch sei zurückgewiesen worden, weil die von der Klägerin für die Verzögerung des Studiums vorgebrachten Gründe nach Ansicht des Prüfungsausschusses entweder für die Verzögerung nicht ursächlich oder zumindest nicht unverschuldet gewesen seien. Außerdem habe die Klägerin auch bis zum Tag der Prüfungsausschusssitzung keinen Studienfortschritt erkennen lassen. Die Klägerin habe aufgrund der erheblichen Überschreitung der Regelstudienzeit gem. 23 Abs. 4 Satz 4 SächsHG bzw. 35 Abs. 4 Satz 3 SächsHG die Abschlussprüfung im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte endgültig nicht bestanden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom sei festgestellt worden, dass die Klägerin aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden habe. Nach der gesetzlichen Fiktion des 23 Abs. 4 Satz 4 SächsHG bzw.

7 7 35 Abs. 4 Satz 3 SächsHG sei die Abschlussprüfung dann nach Ablauf eines Jahres endgültig nicht bestanden. Diese Kraft gesetzlicher Fiktion eintretende Rechtsfolge stelle der hier streitgegenständliche Bescheid vom nur fest. Bis zum Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Frist, also bis zum habe es auch keine von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründe gegeben, die eine Verlängerung der Frist erfordert hätten. Auch die Ablehnung des Antrages auf eine zweite Wiederholungsprüfung war rechtmäßig, da bis zum nicht die Zulassungsvoraussetzungen durch die Klägerin erfüllt worden waren. Es sei schon zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen, dass die Klägerin objektiv nicht mehr das Studium bis zum Ende des Sommersemesters 2003 habe abschließen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Berufungsverfahrens, die Akte des Verwaltungsgerichts Leipzig - 4 K 994/03 - sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn diese ist zulässig und begründet, da der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Denn das von der Klägerin angestrebte Ziel, ihr Studium fortzusetzen und dabei die noch für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Leistungsnachweise abzulegen, kann sie nur erreichen, wenn der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung aufgehoben wird. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. 2. Die Klage ist begründet. Denn für den die Klägerin belastenden Bescheid, dass sie die Magisterprüfung im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte endgültig nicht bestanden hat, fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Maßgeblich für die Beurteilung des Verfahrens bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom (SächsGVBl. S. 900) am das Gesetz über die Hochschulen im Frei-

8 8 staat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom (GVBl. S. 294) in seiner zum Zeitpunkt des Bescheides und des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Art. 24 SächsVwModG vom [GVBl. S. 148]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Exmatrikulation ist der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (vgl. SächsOVG, Beschl. v B 220/07 - sowie VGH BW, Beschl. v IX 2919/78 - juris). Die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des 23 Abs. 4 SächsHG (a. F.) trifft eine Regelung indes nur für die Abschlussprüfung, nicht jedoch für die einzelne Fachprüfung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die von der Abschlussprüfung spricht. Die Vorschrift regelt somit die Prüfung, die zum Abschluss des Studiums insgesamt an der Universität führt. Daher kann damit nicht ein Teil einer Prüfung, nämlich die einzelne Fachprüfung, unter die Vorschrift subsumiert werden. Insoweit entsteht auch keine Lücke, da 24 Abs. 1 SächsHG (a. F.) die Hochschulen ermächtigt, in den Prüfungsordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen (vgl. Urt. d. Senats v A 182/09 - juris). Der Bescheid vom bezieht sich jedoch ausdrücklich und ausschließlich auf die Magisterprüfungen im Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte und auf die Magisterprüfung in diesem Nebenfach und damit nicht auf die Abschlussprüfung des Magisterstudiums der Klägerin insgesamt. Der Senat lässt offen, ob der von der Klägerin angefochtene Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung und über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ist. Über den Antrag der Klägerin auf Gewährung der zweiten Wiederholungsprüfung hat der Prüfungsausschuss für Neuere und Neueste Geschichte, also der Fachausschuss des Nebenfachs der Klägerin, entschieden. Nach der Prüfungsordnung der Universität Leipzig vom ist gem. 12 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsausschuss zuständig für die Entscheidung über die zweite Wiederholung; ob damit der Prüfungsausschuss für das Hauptfach oder das Nebenfach gemeint ist, bleibt offen. Da 12 der Prüfungsordnung sich ausdrücklich auf die Teilprüfungen bezieht, kann man 12 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsordnung so verstehen, dass damit der jeweilige Fachausschuss gemeint ist. Dafür spricht auch, dass 14 Abs. 3 der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuss des - jeweiligen - Haupt- oder Nebenfaches für die Organisation der Magisterprüfung wie z. B. die Zulassung zur Prüfung zuständig ist. Allerdings bleibt dann unklar, welche Entscheidung

9 9 der Prüfungsausschuss für das Hauptfach nach 14 Abs. 2 der Prüfungsordnung über die Meldung zur Prüfung zu treffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei-

10 10 gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Jenkis Beschluss Der Streitwert wird auf ,- festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht haben. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Jenkis ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Pech Justizbeschäftigte

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