Anhörung Haushaltbegleitgesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

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1 Wasserkraftverband Geschäftsstelle c/o VEE Sachsen e.v. Schützengasse Dresden vorab per Telefax: 0351/ Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Frau Dr. Jana Bauer Archivstraße Dresden Mitglied im Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke GESCHÄFTSTELLE c/o VEE Sachsen e.v. Schützengasse Dresden (Dr. E. Kreibich) Telefon: Fax: info@wasserkraftverband.de Internet: Leipzig, den Anhörung Haushaltbegleitgesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes Sehr geehrte Frau Dr. Bauer, im Namen des Verbandes der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.v. bedanke ich mich für die übersandten Unterlagen und die Möglichkeit der Stellungnahme zur avisierten Änderung des Sächsischen Wassergesetzes. Der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.v. nimmt zur geplanten Änderung wie folgt Stellung: Zunächst ist voranzustellen, dass das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Änderung von 23 SächsWG mitten in der parlamentarischen Sommerpause auf den Weg bringt, der Kreis der Angehörten sehr ausgesucht bemessen ist, die Anhörungsfrist kurze vier Wochen beträgt und demgegenüber öffentlichkeitswirksam durch den Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft die Novellierung des Sächsischen Wassergesetzes zur Anhörung bis zum freigegeben wurde, die diese beabsichtigte Änderung von 23 SächsWG (dann 97) auch in der novellierten Fassung nicht fortführt. Offensichtlich werden hier zwei parallele Gesetzgebungsverfahren betrieben, wobei die Änderung von 23 SächsWG ohne große Beteiligung durchgesetzt werden soll, währenddessen zur Novellierung des Sächsischen Wassergesetzes ein großes Beteiligungsverfahren vorgesehen ist. Danach drängt sich unmissverständlich der Verdacht auf, dass dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Hinblick auf die Änderung des 23 SächsWG überhaupt nicht an einem fachlichen Dialog zur geplanten Änderung gelegen ist, sondern vielmehr im Hinblick auf ein eher fragwürdiges Demokratieverständnis, die Änderung des 23 SächsWG bereits zementiert werden soll. Die damit verbundene Klientelpolitik setzt die Benachteiligung der Wasserkraft ohne sachlich fundierte Begründung fort. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe verfolgt ausschließlich die Intension, die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft zu eliminieren und damit einzelpolitischen Interessen Ausdruck zu verschaffen. Präsidentin: Angela Markert Funkenburgstraße Leipzig Telefon: über Geschäftsstelle markert@wasserkraftverband.de Schatzmeister: Heinz-Rudolf Huber Streckewalde Bergstraße Großrückerswalde Telefon huber@wasserkraftverband.de Bankverbindung: Raiba Marienberg BLZ Konto-Nr Amtsgericht Dresden VR 779 Seite 1 von 9

2 Eine Wertschöpfung aus Wasserkraft wird mit der Erhebung einer Wasserabgabe in dieser Höhe und auf dieser Grundlage faktisch unterbunden. Dass damit zugleich in strukturschwachen Regionen Arbeitsplätze vernichtet werden und dass die den Gemeinden zugutekommenden Einnahmen aus Gewerbesteuern ebenso drastisch zurückgehen werden, scheint den Mitgliedern der Kabinettsklausur keinen Standpunkt wert gewesen zu sein. Die Interessen der Betreiber von Wasserkraftanlagen werden nicht im Ansatz berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Betreiber von Wasserkraftanlagen seit vielen Jahren erhebliche Summen in die Verbesserung des ökologischen Zustandes investiert haben, wird vollkommen ignoriert. Es steht außer Frage, dass die Vergütung nach dem EEG auch Beiträge zur Umsetzung ökologischer Projekte enthält. Allerdings sind die Betreiber bereits selbst durch eine Vielzahl von Auflagen und freiwilligen Leistungen mit der Umsetzung ökologischer Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie, wie Fischauf- und abstiegsanlagen, Schwemmgutentsorgung, Ufergestaltung etc. befasst. Es ist unvorstellbar und unglaublich, dass im Freistaat Sachsen mit der Durchsetzung von selektiven politischen Interessen Gesetze geändert werden können ohne sachliche und fachliche Grundlage. Die beabsichtigte Änderung von 23 SächsWG ist rechtswidrig bzw. sogar nichtig. 1. Dem Freistaat Sachsen fehlt für die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe insoweit die Gesetzgebungskompetenz. Diese liegt gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG für den Wasserhaushalt primär beim Bund. 2. Die beabsichtigte Erhebung der Wasserentnahmeabgabe wäre wegen Verstoßes gegen das Kohärenzgebot nichtig. Danach besteht das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze verpflichten im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip alle zur Gesetzgebung berechtigten Organe, die Regelungen in der Weise aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen und damit die Rechtsordnung infolge dieser gegenläufigen Regelungen widersprüchlich wird. Die Regelungen des EEG dienen der nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung aus erneuerbaren Rohstoffen, verwirklicht durch das Abnahmegebot und festgelegte Vergütungssätze. Auch die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft unterfällt der Förderung des EEG. Gem. 35 Abs. 3 WHG sind darüber hinaus die Bundesländer aufgefordert, den ökologischen Ausbau der Wasserkraft zu ermöglichen. Seite 2 von 9

3 Die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe führt im Ergebnis zu schwerwiegenden finanziellen Belastungen der Betreiber von Wasserkraftanlagen, dem nur durch eine Nichtnutzung der Wasserkraft zu entgehen ist. Im Ergebnis werden damit der Anreiz des EEG und das Anliegen des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu fördern, ad absurdum geführt. Die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe steht damit in Widerspruch zu den Anliegen des EEG und WHG als höherrangigem Recht. 3. Eine Wasserentnahmeabgabe in der beabsichtigten Höhe ist weder sachlich gerechtfertigt noch trägt es der Belastungsgerechtigkeit der abgabepflichtigen Wasserkraftanlagenbetreiber Rechnung Voraussetzung für eine zulässige Wasserentnahmeabgabe ist zunächst das Vorliegen einer sog. Lenkungsfunktion mit der erreicht werden soll, die Abgabepflichtigen zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen. Die Art und Weise der Lenkungsfunktion ist weder dargelegt noch begründet. Für den Bereich der Wasserkraft wird das Sächsische Staatsministerium nicht ernsthaft davon ausgehen wollen, dass die Wasserkraftanlagenbetreiber danach bewogen werden sollen, weniger Oberflächenwasser zu entnehmen. Die ökologische Wasserkraftnutzung wird durch die Regelungen in den WHG bereits gewährleistet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei alten Wasserrechten als eigentumsgleichen Rechten nach Art. 14 Abs.1 GG ein über die Opfergrenze hinaus gehender substanzieller Eingriff vorliegt. Bei den übrigen bereits erteilten wasserrechtlichen Gestattungen durften die jeweiligen Wasserkraftanlagenbetreiber davon ausgehen, dass die gestattete Entnahme von Oberflächenwasser nicht mit einer weiteren Abgabe belegt wird. Eine weitere Lenkungsfunktion ist überhaupt nicht erkennbar. Danach verfolgt die Wasserentnahmeabgabe im vorliegenden Fall überhaupt keine Lenkungsfunktion Der Grundsatz der Belastungsgerechtigkeit ist verletzt. Das Sächsische Staatsministerium hat keine sachlich fundierten Ermittlungen zu den Grundlagen der Belastungsgerechtigkeit angestellt. Es ist völlig abwegig, davon auszugehen, dass bei Betreibern von Wasserkraftanlagen mind. 75 % und bei ökonomisch und ökologisch effizienten Anlagen 85 % der Einspeisevergütung für erzeugten Strom aus Wasserkraft verbleiben. Der Ertrag einer Wasserkraftanlage bestimmt sich entscheidend nach der sog. Fallhöhe und der Durchflussmenge an Oberflächenwasser. Wasserkraftanlagen mit großen Seite 3 von 9

4 Durchflussmengen an Oberflächenwasser werden überproportional in Anspruch genommen, unabhängig von ihrer ökologischen und ökonomischen Modernisierung. Den Wasserkraftanlagenbetreibern werden in der Regel die Unterhaltungslasten für die Flussabschnitte des Oberflächengewässers auferlegt, die nach Ansicht des Freistaates Sachsen von der Wasserkraftnutzung beeinflusst werden. Das heißt, dass die jeweiligen Wasserkraftanlagenbetreiber die festgelegten Flussabschnitte auf eigene Kosten zu unterhalten in Instand zu halten haben. Dies betrifft die Beräumung von Sedimenten ebenso wie die Reparatur von Hochwasserschäden in den betroffenen Flussabschnitten. Die Wasserkraftanlagenbetreiber übernehmen in diesem Fall originäre Aufgaben des Freistaates Sachsen auf eigene Kosten. Die Betreiber von Wasserkraftanlagen zahlen in der Regel an den Freistaat Sachsen einmalige oder auch wiederkehrende Entgelte in beträchtlicher Höhe für die Benutzung von Wehren, für die der Freistaat Sachsen ein Eigentumsrecht beansprucht und für einen verpachteten Flussabschnitt, der dem Abschnitt der übernommenen Unterhaltungslast entspricht. Die Wehre und Anlagen zur hergestellten ökologischen Durchgängigkeit werden von den Wasserkraftanlagenbetreibern auf eigene Kosten unterhalten und Instand gehalten. Wasserkraftanlagenbetreiber an sächsischen Talsperren zahlen jährlich bereits jetzt Entgelte in Höhe von 20% bis 25% der Einspeisevergütung an den Freistaat Sachsen für das Bereitstellen von Oberflächenwasser. Die Wasserkraftanlagenbetreiber sind verpflichtet die ökologische Durchgängigkeit der Oberflächengewässer durch die Errichtung von Fischauf- und Fischabstiegsanlagen herzustellen und Maßnahmen zum Fischschutz zu treffen. Neben hier durch den Freistaat Sachsen geförderten Maßnahmen sind erhebliche Eigeninvestitionen zu tätigen, um die zuvor genannten Vorgaben zu erfüllen. Viele Betreiber von Wasserkraftanlagen wenden erheblich Kosten für die Schwemmgutentsorgung auf und leisten schon jetzt einen Beitrag zur Reinhaltung der Oberflächengewässer. Vielfach wird den Betreibern von Wasserkraftanlagen die Abgabe eines Mindestwassers aufgegeben, die die Wertschöpfung aus der Wasserkraft erheblich mindert. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat hier selbst den Entwurf einer neuen VwV.Mindestwasser vorgelegt, die den Ertrag von Wasserkraftanlagen um bis zu 30 % dezimiert. Wasserkraftanlagenbetreiber verwenden einen Großteil der Erträge aus der Stromerzeugung für die notwendigen Aufwendungen zur Instandhaltung der Wasserkraftanlage. Die vorgenannten Aspekte sind bei der Grundlagenermittlung zur Überprüfung der Belastungsgerechtigkeit außer Betracht geblieben. Im Ergebnis der Betrachtung kann keine Rede davon sein, dass im Einzelfall eine verhältnismäßige Entgelthöhe sichergestellt werden kann. Belastungsgerechtigkeit liegt dann vor, wenn die Vorteilsabschöpfung den Wert der öffentlichen Gegenleistung nicht übersteigt. Seite 4 von 9

5 Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer öffentlichen Gegenleistung, weil bereits sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Anstauen, Ausleiten und Wiedereinleiten von Oberflächenwasser, einschließlich der Unterhaltung der Oberflächenwasser im Bereich vom Beginn der Stauwurzel bis zur Ausleitung des Oberflächenwassers bei dem Wasserkraftanlagenbetreiber liegen. Dies schließt auch sämtliche Maßnahmen der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit ein. Danach übersteigt die Vorteilsabschöpfung den Wert der nicht vorhandenen öffentlichen Gegenleistung bei Weitem. Die Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe auf mind. 15 % der tatsächlichen oder fiktiven jährlichen Einspeisevegütung verletzt den Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit und das Äquivalenzgebot. Die fixe Untergrenze der Abgabe spiegelt nicht den Wert eines Vorteils im Einzelfall wider. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Gesetzesänderung in sich widersprüchlich ist, wenn einerseits eine Abgabe von 0,0001 /m³ erhoben werden und andererseits die Abgabe zwischen 15 % und 25 % der tatsächlichen oder fiktiven jährlichen Einspeisevergütung liegen soll Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe ist auch im Übrigen unverhältnismäßig. Fast alle Wasserkraftanlagen im Freistaat Sachsen werden nicht mit einem Gewinn von 15% betrieben, so dass bereits die mindestens festgelegte Wasserentnahmeabgabe zu einer Unwirtschaftlichkeit und damit zur Aufgabe fast aller Wasserkraftanlagen im Freistaat Sachsen führt. Auch wenn dies im politischen Interesse des Freistaates Sachsen liegt, ist dies kein sachliches Argument, dass im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Wasserentnahmeabgabe zu berücksichtigten ist. Darüber hinaus wird noch einmal darauf verwiesen, dass durch die Erhebung der beabsichtigten Wasserentnahmeabgabe in alte Wasserrechte entschädigungspflichtig eingegriffen wird. Unter Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Betreiber von Wasserkraftanlagen den Ermäßigungstatbestand von 23 Abs.11 Satz 1 SächsWG nicht in Anspruch nehmen können sollen. 4. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Nach Art. 3 GG dürfen gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Danach ist zum einen kein Grund ersichtlich, warum die Entnahme von Oberflächenwasser zur Wasserkraftnutzung nicht mehr der Privilegierung des 23 Abs.4 SächsWG unterfallen soll. 23 Abs.4 SächsWG erfasst offensichtlich sämtlichst Nutzungen, deren Vorteil durch die Inanspruchnahme des Oberflächenwassers dem Interesse und Nutzen der Allgemeinheit entspricht. Seite 5 von 9

6 Offensichtlich allein aus politischen Intentionen wurde hier der Wasserkraftnutzung das Allgemeininteresse abgesprochen, obwohl demgegenüber das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen weiter der Privilegierung nach 23 Abs.4 SächsWG unterfällt, obwohl die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen derart gravierend sind, dass schlicht kein Interesse erkennbar ist, das die Privilegierung nach 23 Abs.4 SächsWG rechtfertigt. Die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe verstößt zudem gegen das Willkürverbot. 5. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe verletzt die Betreiber in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art.14 GG. Die Abschöpfung von Entgelten aus der Vergütung von Strom aus Wasserkraft führt bei fast allen Wasserkraftanlagenbetreibern zu einem erheblichen Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes in der Folge dessen Stilllegung droht. Gleiches gilt auch für Betreiber von Wasserkraftanlagen, die den erzeugten Strom selbst in ihren mittelständischen Betrieben verbrauchen. 6. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe verletzt die Inhaber von alten Wasserrechten in ihren eigentumsgleichen Rechten nach Art. 14 GG. Alte Wasserrechte sind eigentumsgleiche Rechte, die nicht über die Opfergrenze hinaus entschädigungslos eingeschränkt werden dürfen. Eine Wasserentnahmeabgabe in Höhe von 15 % - 25 % des Erlöses aus der Jahresstromerzeugung greift in dieses Eigentumsrecht weit über die Opfergrenze hinaus ein und wird dadurch in einem nicht hinnehmbaren Maße entwertet. 7. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe verstößt gegen 1 Abs. 1 EnWG. Danach soll eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität sichergestellt werden, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Einführung einer Wasserentnahmeabgabe führt zu einem großflächigen Verlust der Stromerzeugung aus Wasserkraft. Die Vergütung von Strom aus Wasserkraft liegt unerheblich über dem Erzeugungspreis am Markt. Mit dem Verlust der Stromerzeugung aus Wasserkraft wird danach eine preisgünstige, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität unmöglich gemacht. Seite 6 von 9

7 8. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe verstößt gegen 4 Abs.2 EEG2012. Danach darf von den Bestimmungen des EEG weder zu Lasten des Netzbetreibers noch zu Lasten des Anlagenbetreibers abgewichen werden. Das Abweichungsverbot betrifft alle Abweichungen soweit Netz- oder Anlagenbetreiber davon betroffen sind und ist demnach asymetrisch zwingend. Durch die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe in Höhe von 15 % bis 25 % der jährlichen tatsächlichen oder fiktiven Einspeisevergütung wird real und unmittelbar in den Vergütungsanspruch nach 23 EEG2012 eingegriffen und damit zum Nachteil des Anlagenbetreibers von dem Vergütungsanspruch aus 23 EEG2012 abgewichen. 9. Die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe wird zukünftig dazu führen, dass Wasserkraftanlagenbetreibern die Errichtung von Fischauf- und abstiegsanlagen und weiteren Maßnahmen zum Fischschutz und zu Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit wirtschaftlich nicht mehr möglich sein wird. Der Freistaat Sachsen wird sich daher entgegen seiner Intention von den Zielen der WRRL und von der Umsetzung der Vorgaben im WHG weiter entfernen. 10. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe dient auch nicht dem Kostendeckungsprinzip nach Art. 9 WRRL. Art. 9 WRRL sieht unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, einschließlich der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten vor. Die beabsichtigte Wasserentnahmeabgabe dient nicht der Schaffung von Anreizen für die effiziente Nutzung von Wasserressourcen. Die durch eine Wasserkraftnutzung möglicherweise hervorgerufene Veränderung des Oberflächengewässers wird durch die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und durch die Verwirklichung von Maßnahmen zum Fischschutz auf Kosten und durch die Betreiber von Wasserkraftanlagen kompensiert. Die Wasserkraftanlagenbetreiber haben nicht den übertriebenen Ausbau der Oberflächengewässer durch den Freistaat Sachsen nach dem Augusthochwasser 2002 zu verantworten, der zwar der besseren Abführung des Hochwassers gedient haben mag, aber zu erheblich höheren Fließgeschwindigkeiten und weiteren nachteiligen Veränderungen der Oberflächenwasserkörper geführt hat. Gleiches gilt für den Rückbau von Querverbauungen. Die Betreiber von Wasserkraftanlagen bilden ausdrücklich keine Haftungsgemeinschaft. Im Übrigen geriert sich der Freistaat Sachsen als Eigentümer der Wehranlagen in Oberflächengewässern, so dass auch der Rückbau von nicht mehr genutzten Querverbauungen in seiner Verantwortung liegt. Seite 7 von 9

8 Vor dem Hintergrund von Art.9 WRRL hätte es dem Freistaat Sachsen wohl eher oblegen, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen mit einer Wasserentnahmeabgabe zu belegen, weil hier ausgeschwemmte Sedimente und Mineralien die Qualität des Oberflächenwassers wie auch des Grundwassers erheblich nachteilig verändern und nach dem Verursacherprinzip die Kosten durch den Betreiber eines Braunkohletagebaues zu tragen sind. Dies hat der Freistaat Sachsen jedoch bewusst unterlassen. 11. Die beabsichtigte Regelung zur Erhebung der Wasserentnahmeabgabe ist nicht durchführbar. An keiner Wasserkraftanlage existiert eine Durchflussmessung mit der m³ an abgeleitetem Oberflächenwasser erfasst werden können. Eine Rückrechnung von der erzeugten Jahresstrommenge auf den Oberflächenwasserdurchfluss ist lediglich in grober Annäherung möglich und somit zum Zwecke der Abrechnung untauglich. Dem Freistaat Sachsen steht des Weiteren kein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Jahresstromerzeugung weder gegen den Wasserkraftanlagenbetreiber noch gegen den Netzbetreiber in diesem Zusammenhang zu. Die Wasserentnahmeabgabe soll auf Grundlage der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung erhoben werden, wobei gesetzlich nicht geregelt ist, worauf sich die Fiktion bezieht. 12. Der Freistaat Sachsen strebt als einziges Bundesland der Bundesrepublik Deutschland die Erhebung eine Wasserentnahmeabgabe im Rahmen der Wasserkraftnutzung ohne sachlichen Grund an. Der Freistaat Sachsen muss sich an dieser Stelle die Frage gefallen lassen, warum er im Gegensatz zu den übrigen Bundesländern und auch der Politik der Bundesrepublik Deutschland eher ein Interesse an der Verhinderung der Nutzung Erneuerbarer Energien wie der Wasserkraft hat, als an deren Erhalt, schon gar nicht zu sprechen von deren Ausbau. 13. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes nahtlos in die fortschreitende Reglementierung der Nutzung der Wasserkraft ohne sachliche und vor allem fachliche Grundlage einreiht. Die Einführung einer Wasserentnahmeabgabe in dieser Form und auf dieser Grundlage wird durch den Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.v. entschieden abgelehnt. Der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.v. wird bei Erlass dieser Vorschrift schnellstmöglich eine gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigten Regelung anstreben. Seite 8 von 9

9 Offensichtlich hat das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nach wie vor nicht zur Kenntnis genommen, dass die Bundesrepublik die Energiewende auf den Weg gebracht hat, die durch die Einführung einer Wasserentnahmeabgabe in dieser Form konterkariert wird und dass die Durchsetzung einzelpolitischer Interessen mit einer Landespolitik zum Wohle des Volkes in diesem Fall nichts zu tun hat. Es sollten sich sachlichere Grundlagen finden, dem Staatshaushalt in diesem Bereich Einnahmen zuzuführen. Auf die massiven hydrologischen Auswirkungen des Braunkohleabbaus wird in diesem Zusammenhang nochmals verwiesen. Für fachbezogene Gespräche und weitere Rückfragen steht Ihnen der Verband der Wasserkraftanlagenbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.v. gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Angela Markert Präsidentin Seite 9 von 9

Dem Verordnungsgeber fehlt insoweit die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Dem Verordnungsgeber fehlt insoweit die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Wasserkraftverband Geschäftsstelle c/o VEE Sachsen e.v. Schützengasse 16 01067 Dresden vorab per Telefax: 0351/ 564 2309 Sächsisches Staatsministrerium für Umwelt und Landwirtschaft Frau Anita Domschke

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