Breitbandversorgung in Gewerbegebieten (GRW-Förderung)

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1 Breitbandversorgung in Gewerbegebieten (GRW-Förderung) Der nachfolgende Leitfaden soll die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung vom 22. März 2013 im Bereich der Breitbandversorgung in Gewerbegebieten zusammenfassen. Er dient lediglich der Übersicht und ersetzt nicht die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung vom 22. März Diese gelten bis zum 31. Dezember 2018 uneingeschränkt weiter und sind im Zweifel vorrangig anzuwenden. 1. Zielsetzung Ziel ist die Herstellung der Verfügbarkeit von zuverlässiger und hochwertiger Breitbandtechnologie zu vertretbaren Preisen in unversorgten Gebieten der GRW, um zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe mit moderner Breitbandtechnologie zu unterstützen. 2. Rechtsgrundlage Der vorliegende Förderleitfaden basiert auf den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung, Hessisches Ministerium für Wirtschaft Verkehr und Landesentwicklung vom 22. März Fördergebiete Fördergebiete sind bis einschl der Werra-Meißner-Kreis sowie die kreisfreie Stadt Kassel, der Landkreis Kassel, der Schwalm-Eder-Kreis, der Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, der Landkreis Fulda, der Landkreis Gießen und der Vogelsbergkreis. Fördergebiete ab dem sind der Werra-Meißner-Kreis, aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg die Gemeinden Bebra, Cornberg, Nentershausen, Ronshausen, Rotenburg an der Fulda und Wildeck, der Landkreis Waldeck- Frankenberg, der Vogelsbegkreis und der Landkreis Gießen ohne die Gemeinden Langgöns, Linden und Pohlheim. 4. Antragsberechtigte Als Projektträger werden vorzugsweise Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise in den unter 3. genannten Fördergebieten gefördert. Juristische 1

2 Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Private beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen, beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. 5. Verwendungszweck Gefördert werden können Investitionen privater oder kommunaler Netzbetreiber in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von Gewerbegebieten (laut GRW- Koordinierungsrahmen von in der Regel räumlich abgegrenzten Zielgebieten von mindestens drei gewerblichen Unternehmen ) durch Zuschüsse zur Abdeckung der Wirtschaftlichkeitslücke zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle (Break-Even-Punkt). Dabei können die Investitionen zur Deckung des Bedarfes umliegender nicht förderfähiger Betriebe sowie privater Haushalte mitberücksichtigt werden, soweit die o.a. Wirtschaftlichkeitslücke nicht größer wird. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig. Als Mindestübertragungsrate sind 2 Mbit/s (symmetrisch, d.h. 2 Mbit/s im Upund Download) für gewerbliche Nutzer zu erreichen, sofern eine Bedarfsanalyse eine entsprechende Nachfrage ergibt. 6. Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang des Projektes sowie nach seinen Auswirkungen auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur der betreffenden Region. Der Fördersatz soll in der Regel 60 % nicht überschreiten. 2

3 7. Chronologischer Ablauf der Antragsstellung 7.1. Feststellung der Unterversorgung Der Nachweis der Unterversorgung ist entweder aus einer bestehenden aktuellen Machbarkeitsstudie zu führen oder mittels konkreter Befragungen der im jeweiligen Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen. Die dem Nachweis zugrunde liegenden Angaben dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Kennzeichen einer Unterversorgung: Die Downloadgeschwindigkeit beträgt weniger als 2 Mbit/s bzw. die Uploadgeschwindigkeit weniger als 2 Mbit/s (symmetrisch). Für die Unternehmen besteht ein unangemessenes Preis- Leistungs-Verhältnis verglichen mit dem Preis-Leistungs- Verhältnis der Breitbandversorgung für Unternehmen in benachbarten Ballungsräumen. Dabei sind die Ausbauabsichten der Netzbetreiber innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren zu berücksichtigen. Die Ausbauabsichten sollten schriftlich mit Fristsetzung zur Beantwortung abgefragt werden. Verzeichnisse der Anbieter finden sich bei der Bundesnetzagentur ( Feststellung des Bedarfs Der Antragssteller hat eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten aktuellen und des prognostizierten Bedarfs an Breitbandanschlüssen im zu versorgenden Gewerbegebiet zu erbringen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender nicht förderfähiger Betriebe und Haushalte berücksichtigt und in die Förderung mit einbezogen werden. Der Bedarf kann z. B. mittels Online- oder schriftlicher Befragung ermittelt werden. Auf die Befragung kann mittels Anzeigen in Tagesanzeigen, Gemeindeblättern oder online z. B. in Unternehmensforen aufmerksam gemacht werden. Zu empfehlen ist eine Einbindung der Industrie- und Handelskammern, Handerkskammern und anderer Kammern. 3

4 7.3. Durchführung einer Ausschreibung Mit den ermittelten Versorgungs- und Bedarfszahlen ist die angestrebte Versorgung des Gebiets unbeschadet anderer Vorschriften immer und vollständig auszuschreiben. Dabei ist die Bereitstellung eines Zuschusses zur Schließung einer potenziellen Wirtschaftlichkeitslücke (ohne Angabe der Höhe) unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht zu stellen. Die Kommune hat zur Sicherstellung von Transparenz, Anbieter- und Technologieneutralität eine öffentliche, wettbewerbs-, technologieund anbieterneutrale Ausschreibung im Hinblick auf die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers durchzuführen. Die Veröffentlichung muss zumindest im offiziellen Amtsblatt, im Internetangebot der Kommune und der Hessischen Ausschreibungsdatendank HAD erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts zu beachten. Dem Antrag auf GRW-Förderung ist eine schriftliche Bestätigung der Veröffentlichung der Ausschreibung sowie ein Vergabevermerk beizufügen Erhalt und Auswertung von Angeboten Die Auswahl des geeigneten Netzbetreibers oder im Falle eines Technologiemixes der geeigneten Netzbetreiber erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der/die Anbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält/halten. Das Angebot hat die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität) zu enthalten. Falls eine Ausschreibung erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall nur der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. 8. Antragsverfahren Der Förderantrag ist vor Beginn des Vorhabens, d. h. vor der Zuschlagserteilung auf ein Angebot eines Netzversorgers, zu stellen. Die Maßnahme darf nicht vor Rechtskraft des Bescheides begonnen werden. 4

5 Der Förderantrag auf Zuschuss zur Schließung der Deckungslücke ist mit den erforderlichen Projektunterlagen auf den Formblättern der WI Bank auf dem Dienstweg, bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt, mit der Stellungnahme des Regierungspräsidiums an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Kassel (Anschrift siehe Teil I Nr. 5 der Richtlinien des Landes Hessen zu Förderung der regionalen Entwicklung, siehe Staatsanzeiger Nr. 16, vom 15. April 2013, Seite 516 ff), zu richten. Dem Antrag sind die Kopien der Unterlagen aus den Schritten 7.1 bis 7.4 beizufügen. Im Antrag sind eigene kommunale Mittel zur Schließung der verbleibenden Lücke nachzuweisen (Beschluss der Gemeinde) Bei Antragstellung ist einerseits der Nachweis zu führen, dass durch die geplanten Investitionen der ermittelte Bedarf im Investitionsgebiet gedeckt wird; andererseits ist der Nachweis zu führen, dass die verwendete Technologie Aufrüstungsmöglichkeiten für veränderte Bedarfe in der Zukunft enthält. Wenn ein Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführt, dann ist die Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des Vergaberechts zu vergeben. 9. Geltungsdauer Die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung vom 22. März 2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 10. Ansprechpartner Dr. Karolin Billing Telefon 0561/ Karolin.Billing@wibank.de Reiner Papst Telefon 0561/ Reiner.papst@wibank.de Mandy Mertke Telefon 0561 / Mandy.mertke@wibank.de 5

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