RICHTWERTE DES LÖSCHWASSERBEDARFES FÜR DEN GRUNDSCHUTZ. Lieferdauer. l/min. l/s. mind. Std. m³ ,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RICHTWERTE DES LÖSCHWASSERBEDARFES FÜR DEN GRUNDSCHUTZ. Lieferdauer. l/min. l/s. mind. Std. m³ ,"

Transkript

1 Löschwasserbedarf OBR Ing. Martin Mittnecker Leiter der Brandverhütungsstelle im Landesfeuerwehrverband Burgenland Referatsleiterstellvertreter Referat 4 Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz des ÖBFV Leithabergstraße 41 A 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/ Beim Löschwasserbedarf ist zwischen Grundschutz und Objektschutz zu unterscheiden. Löschwasserbedarf für den Grundschutz Löschwasserbedarf zur Deckung der allgemeinen Risiken durch die Gemeinde in Abhängigkeit von der Bebauungsart und Widmung. Löschwasserbedarf für den Objektschutz Löschwasserbedarf, ermittelt nach den Bestimmungen der TRVB F 137 in Abhängigkeit von objektspezifischen brandschutztechnischen Kenngrößen (immobile Brandlast, mobile Brandlast, Brandabschnittsgröße, Brandmeldeanlage ja/nein, Betriebsfeuerwehr ja/nein, automatische Löschanlage ja/nein). Für den Grundschutz ist die Gemeinde (Bürgermeister) verantwortlich. Eine Zusammenstellung der relevanten Landesgesetze finden Sie im Anhang A. Die Richtwerte des Löschwasserbedarfs für den Grundschutz sind in der Tabelle 1 der TRVB F 137 bzw. in der Tabelle 1 der ÖBFV RL VB-01 bzw. in der Tabelle 2 der ÖVGW Richtlinie W 77 angegeben. RICHTWERTE DES LÖSCHWASSERBEDARFES FÜR DEN GRUNDSCHUTZ Bebauungsart: STREUSIEDLUNGEN (off. Bauw.) Ebenerdige Bebauung (1 Geschoß); Einzelobj. bis max. 150 m² bebaute Fläche ORTSGEBIETE mit offener od. geschl. Bauw. bis höchst. 3 Gesch.; landw. sowie gewerbl. Objekte, ohne besondere Brandgefahr ORTSGEBIETE mit offener Bauweise, mehr als 3 Gesch.; geschl. Bebauung in Wohngebiet; gemischt genutzte Gebäude, ohne bes. Brandgefahr BETRIEBS-, Industrie, Handels- und GewerbeGEBIETE zusätzlich ist eine objektsbezogene Berechnung gemäß Pkt. 5. erforderlich Löschwasserrate Lieferdauer Löschwasservorrat l/min. l/s. mind. Std. m³ Erforderliche Löschwasserrate in Abhängigkeit der max. Entfernung d. Löschwasserentnahmestellen zum Objekt bis 60 ml/min. bis 100 ml/min. bis 250 ml/min. bis 500 ml/min , , , , ALTSTADTGEBIETE und STADTZENTREN , Tabelle 1 TRVB F

2 Es gehört auch zur Aufgabe der Gemeinden, die volkswirtschaftlich günstigste Variante für die Bereitstellung der Löschwasserreserven für den Grundschutz zu ermitteln. Bei der Bereitstellung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen ist dabei auch die Trinkwasserhygiene zu berücksichtigen. Bei der Bebauungsart STREUSIEDLUNGEN sollte die geforderte Löschwasserrate von 800 l/min über die Dauer von einer Stunde bei einer max. Entfernung von 100 m zum Objekt gänzlich aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden. Bei den übrigen Bebauungsarten sollten 50 % der Löschwasserrate, mind l/min, aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bereitgestellt werden. Kann aus dem öffentlichen Trinkwassernetz nicht der gesamte Löschwasserbedarf für den Grundschutz zur Verfügung gestellt werden, hat die Gemeinde andere Möglichkeiten zur Abdeckung des Löschwasserbedarfes vorzusehen, wie z. B.: Entnahme aus offenen Gerinnen (Flüsse, Bäche, Kanäle), Entnahme aus natürlichen, stehenden Gewässern (Teiche, Seen), Entnahme aus künstlich angelegten Löschteichen, Entnahme aus offenen und gedeckten Löschwasserbehältern, Entnahme aus Feuerlöschbrunnen. Um aus diesen Einrichtungen eine rasche Löschwasserentnahme zu gewährleisten, sind sie mit Saugstellen gemäß den Vorgaben der ÖBFV RL VB-01 auszustatten. Besonderes Augenmerk ist auf die Frostsicherheit und die Verdunstung (ausreichende Nachspeisung) zu legen. 60 m zum Objekt zur Verfügung stehen. Für l/min darf (dürfen) die dafür erforderliche(n) Entnahmestelle(n) bis zu 250 m vom Objekt entfernt sein. Die Entnahmestelle(n) für die restlichen l/min darf (dürfen) bis zu 500 m vom Objekt entfernt sein. Wenn diese letzte Entnahmestelle z. B. ein gedeckter Löschwasserbehälter mit fix installiertem Saugrohr ist, dann muss dieser ein Volumen von mind. 216 m³ aufweisen (1.200 l/min für 3 Stunden 1,2 m³ x 180 min = 216 m³). Nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Baugesetze der Bundesländer, in denen die OIB-Richtlinien (Anhang B) enthalten sind, ist das Vorhandensein von ausreichend Löschwasser im Bauverfahren zu prüfen. Der für das jeweilige Objekt aufgrund von brandschutztechnischen Kenngrößen erforderliche Löschwasserbedarf wird als Objektschutz bezeichnet. Die erforderliche Löschwasserrate kann nach den Bestimmungen der TRVB F 137 unter Berücksichtigung von immobiler Brandlast, mobiler Brandlast, Brandabschnittsgröße, Vorhandensein einer Brandmeldeanlage, Vorhandensein einer Betriebsfeuerwehr, Vorhandensein einer automatischen Löschanlage, berechnet werden. Ist die erforderliche Löschwasserrate für den Objektschutz durch den Grundschutz abgedeckt, sind keine n Maßnahmen betreffend die Löschwasserversorgung mehr erforderlich. Wenn die erforderliche Löschwasserrate für den Objektschutz höher ist als die Löschwasserrate für den Grundschutz, ist die Differenz vom Objektbetreiber durch die Errichtung von zusätzlichen Löschwasserentnahmestellen abzudecken. Erläuterungen Abwehrender Brandschutz Die gesamte Löschwasserrate kann auch aus mehreren Entnahmestellen zusammengesetzt werden. Beim Hydrantennetz ist jedoch besonders darauf zu achten, dass beim Öffnen von n Hydranten die Löschwasserrate, welche bei den zuvor geöffneten Hydranten entnommen wurde, sinkt. Besonders bei Industrie- und Gewerbegebieten ist die Verwendung zusätzlicher Löschwasserentnahmestellen als Ergänzung zum öffentlichen Hydrantennetz aus hygienischen und auch finanziellen Gründen notwendig. TRVB Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz, herausgegeben vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen. ÖBFV RL Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes ÖVGW RL Regel der ÖVGW, herausgegeben von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach. Je höher die erforderliche Löschwasserrate wird, desto weiter dürfen die Entnahmestellen entfernt sein. Bei der Bebauungsart BETRIEBS-, INDUSTRIE-, HAN- DELS- UND GEWERBEGEBIETE beträgt die Löschwasserrate l/min. Von dieser Gesamtlöschwasserrate müssen 800 l/min in einer Entfernung von ca. OIB-Richtlinie Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten. 89

3 Zusammenstellung Gesetze Löschwasser Anhang A Landesgesetze Burgenland Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 LGBl. Nr. 49/ Löschmittelvorsorge (1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebietes erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde vorzusorgen. (2) Als Löschmittel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Löschwasser und 2. Sonderlöschmittel, wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxyd, Netzmittel, etc. (3) Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, wobei die im 4 Abs. 2 letzter Satz angeführten Kriterien zu beachten sind. Niederösterreich NÖ FEUERWEHRGESETZ 24 Mittel zur Brandbekämpfung (1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist auf die Baurichtlinien des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Bedacht zu nehmen. (2) Die Gemeinde hat nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht. (3) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen. Kärnten Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO LGBl. Nr. 67/ Löschwasser (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung in bebauten Gebieten Löschwasser in einer den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechenden Menge jederzeit zur Verfügung steht. (2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und benützbar sind. Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz K-GWVG LGBl. Nr. 107/ Abschnitt Versorgung 1 Gemeindewasserversorgungsanlagen (1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden. (2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert 90

4 durch BGBl I Nr 104/2000, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient. (3) Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen. Oberösterreich Oö. Feuerpolizeigesetz LGBl. Nr. 113/ Löschmittelvorsorge (1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. tümer solcher Objekte, Anlagen oder Einrichtungen über Anordnung der Gemeinde die dem erhöhten Brandrisiko und der erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich erforderlichen Löschmittel anzuschaffen und bereit zu halten. (2) Als Löschmittel (ÖNORM F 1001) im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Löschwasser; 2. Sonderlöschmittel, wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxid, Halone und Netzmittel. (3) Für den Löschmittelbedarf gelten die Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen, soferne sich aus 18 Abs. 2 nichts anderes ergibt. 18 Löschwasser (1) In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden Wassermengen stets vorhanden, jederzeit benützbar und für Löschgeräte erreichbar sein. (2) Bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfes sind die aus der Anlage 2 ersichtlichen Richtwerte zu beachten. Abwehrender Brandschutz (2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art der Benützung, die Lage oder die Zweckbestimmung eines Objektes erfordert, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbesondere von Löschwasser und Sonderlöschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985 LGBl. Nr. 133/ Allgemeines (1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebietes erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde gemäß 17 Abs. 2 lit. b der O.ö. Feuerpolizeiordnung vorzusorgen; bei brandschutztechnisch bedeutsamen Objekten, Anlagen oder Einrichtungen, die zusätzliche, über das in den 13 und 14 umschriebene Ausmaß hinausgehende Brandbekämpfungsvorsorgen erforderlich machen, hat der Eigen- 19 Löschwasserstellen Als Löschwasserstellen kommen in Betracht: 1. unabhängige Löschwasserversorgung: a) natürliche Wasserentnahmestellen; b) Löschwasserteiche; c) Löschwasserbehälter (Zisternen); d) Löschwasserbrunnen; 2. abhängige Löschwasserversorgung: a) Wasserleitungen (Hydranten); b) Hochbehälter. 20 Natürliche Wasserentnahmestellen (1) Als natürliche Löschwasserentnahmestellen kommen geeignete Örtlichkeiten an offenen Gewässern (Flüssen, Bächen, Teichen, Seen) in Betracht. (2) Wasserentnahmestellen müssen eine für Löschfahrzeuge geeignete Zufahrtsmöglichkeit haben. Zur Aufstellung der Kraftspritzen muß ein fester Standplatz vorhanden sein. Bei natürlichen Löschwasserentnahmestellen ist an der Uferböschung beim Standplatz eine Treppe von der Uferkrone bis zur Flußsohle anzubringen. 91

5 (3) Festverlegte Saugrohre an Wasserentnahmestellen müssen frostsicher angelegt werden und einen Durchmesser von 110 mm aufweisen. (4) Die geodätische (statische) saugseitige Förderhöhe (ÖNORM F 1000) darf nicht mehr als 5 m betragen. Der Wasserspiegel darf bei einer Entnahme nach lit. a bis f der Anlage 2 nicht mehr als um 1/2 m absinken. (5) Wasserläufe sind nur dann als natürliche Wasserentnahmestellen geeignet, wenn sie auch in den trockensten Jahreszeiten wenigstens 14 l/sek. führen und die Wasserentnahme nach lit. a der Anlage 2 bestimmt ist. In den Fällen nach lit. b bis f der Anlage 2 ist eine entsprechend größere Wasserführung erforderlich. Bei Wassertiefen von weniger als 40 cm müssen vertiefte Saugstellen oder Einrichtungen zum Aufstauen des Wassers vorgesehen werden. (6) Werden neben natürlichen Gewässern Saugschächte angeordnet, müssen diese frostsicher sein und eine lichte Weite von mindestens 1 m aufweisen. Die Sohle muß mindestens 50 cm unter dem Einlaufrohr liegen. Die Schachtoberkante soll ca. 25 cm über dem Terrain liegen. Wenn der Schacht mit dem Terrain abschließt, muß die Abdeckung befahrbar sein. Das Zulaufrohr zum Schacht muß einen Innendurchmesser von mindestens 300 mm aufweisen und mit einem Sieb mit 10 bis 20 mm Sieböffnung und dem 2 1/2fachen Wert des Einlaufquerschnittes versehen sein. 21 Löschwasserteiche, Löschwasserbehälter Beim Bau von Löschwasserteichen, unterirdischen Löschwasserbehältern (Zisternen) sowie offenen Behältern sind die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband herausgegebenen Richtlinien zu beachten. 22 Löschwasserbrunnen (1) Löschwasserbrunnen dürfen nur dort angelegt werden, wo der Grundwasserspiegel so hoch liegt, daß die geodätische saugseitige Förderhöhe von 5 m nicht überschritten wird. Die Mindestlöschwasserentnahme von 800 l/min. muß durch drei Stunden gewährleistet sein, wobei der Grundwasserspiegel nicht mehr als um 1/2 m absinken darf. (2) Für die Bauausführung sind neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband herausgegebenen Richtlinien zu beachten. (3) Lage, Löschwassersauganschluß, Frostsicherheit und Zufahrt müssen den Richtlinien für Löschwasserbehälter entsprechen. 23 Abhängige Löschwasserversorgung (1) Sollen Wasserversorgungsleitungen zur Entnahme des Löschwassers dienen, so sind die Wasserleitungen möglichst als Ringleitung mit einer ausreichenden Zahl von Absperrschiebern zu bauen. Der kleinste Rohrdurchmesser darf 80 mm nicht unterschreiten. (2) Der Wasserdruck im Leitungsnetz soll so groß sein, daß eine Brandbekämpfung vom Hydranten aus ohne Kraftspritze möglich ist. Bei einer Wasserentnahme von 800 l/min. muß der Mindestauslaufdruck mindestens 1,5 bar betragen. (3) Hydranten müssen den einschlägigen Normen und Richtlinien entsprechen und sind in nachstehend angeführten Abständen zur Löschwasserentnahme in das Wasserversorgungsnetz einzubauen: 1. in Ortsgebieten mit offener und/oder geschlossener Bauweise etwa alle 150 bis 200 m; 2. in gewerblich genutzten Gebieten und Altstadtgebieten etwa alle 60 m. Hydranten sollen abwechselnd auf beiden Straßenseiten angelegt werden. (4) Die Bemessung der Versorgungsleitungen und die Art der Ausführung der Hydranten richtet sich nach dem gemäß der Anlage 2 erforderlichen Löschwasserbedarf. Für die Löschwasserentnahme sind Hydranten als Überflurhydranten auszuführen. (5) Hochbehälter sollen so eingerichtet sein, daß das Wasser auch durch Kraftspritzen unmittelbar dem Behälter entnommen werden kann. Dabei ist Vorsorge zu treffen, daß eine Verunreinigung des Wassers im Hochbehälter durch die Entnahme nicht möglich ist. Salzburg LGBl. Nr. 118/1973 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/1991 Löschmittel 15 (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Sie hat insbesondere 92

6 Löschwasserentnahmestellen anzulegen und, sofern eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, an geeigneten Plätzen genormte Hydranten aufzustellen. Alle diese Löschwasserentnahmestellen sind in betriebsbereitem Zustand zu erhalten. (2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Löschwasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind. (3) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum eines anderen Rechtsträgers als der Gemeinde, so hat dieser die auf Kosten der Gemeinde vorzunehmende Aufstellung und Erhaltung der genormten Hydranten entschädigungslos und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. (4) Soweit sich bei Bauten und Anlagen infolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benutzung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, -mitteln und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen als gegeben erweist, ist ihre Bereitstellung von der Feuerpolizeibehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Solche Löscheinrichtungen, -mittel und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen sind stets gebrauchsfähig bzw. gebrauchsbereit zu halten. Die Bereitstellung der Löscheinrichtung und -mittel hat an leicht zugänglicher Stelle zu erfolgen und ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann hinsichtlich bestimmter Löscheinrichtungen und -mittel die Bedingungen festlegen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten. Steiermark Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG 22 Pflichten der Gemeinde (1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass 1. der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, 2. bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit der Löschwasserbezugsstellen für die Brandbekämpfung bestehen. (2) Die Gemeinde hat bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, die Feuerwehrkommandantin/ den Feuerwehrkommandanten des Löschbereiches als Beraterin/Berater und erforderlichenfalls sonstige Sachverständige beizuziehen. (3) Können die nach Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht bereitgestellt werden, hat die Gemeinde ein Löschwasserkonzept unter Berücksichtigung des erforderlichen Löschwasserbedarfes zu erstellen und unter Einbindung geeigneter Kräfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen. Tirol Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 LGBl. Nr. 111/ Löschwasser- und Löschmittelversorgung (1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten. (2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. (3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. (4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Abs. 1 eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Abwehrender Brandschutz 93

7 Vorarlberg Feuerpolizeiordnung LGBl. Nr. 16/1949, 19 (1) Wo das zur Bekämpfung erforderliche Wasser nicht jederzeit in ausreichender Menge aus nahen natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen zur Verfügung steht, hat die Gemeinde für die Ansammlung der erforderlichen Wassermenge in Stauwerken oder Speicheranlagen vorzusorgen, deren Anzahl und Verteilung der Größe und örtlichen Gliederung der Gemeinde entsprechen muss. (2) In natürlichen Gerinnen sind Wasserentnahmestellen in der erforderlichen Anzahl durch den Ausbau von Zufahrtswegen und Aufstellungsplätzen für Fahrzeuge und Maschinen jederzeit leicht erreichbar einzurichten. (3) Die Wasserspeicheranlagen müssen dauernd in ordentlichem Zustand erhalten und alljährlich ausgeräumt werden. (4) Druckwasserleitungen sind nach den Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Entnahme von Löschwasser einzurichten. (5) Das Recht zur Benützung öffentlicher und privater Gewässer für Feuerlöschzwecke ist im 58 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1934 II, festgelegt. Wien Geschäftsordnung der MA31 Anhang B Harmonisierung der österreichischen Bauvorschriften OIB Richtlinien Löschwasser OIB Richtlinie 2 Brandschutz 6.2 Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/ (m2.min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist. OIB Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten 3.1 Löschwasserbedarf Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Netto-Grundflächen der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks 5.9 Löschwasserbedarf Für Garagen ist der Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. OIB Richtlinien Löschwasserversorgungsanlagen OIB Richtlinie 2 Brandschutz 3.10 Erste und erweiterte Löschhilfe In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Abweichend davon genügt bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, eine trockene Löschleitung mit geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung in jedem Geschoss. 6.2 Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/ (m2.min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist. 7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung In Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gästebetten müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. 94

8 OIB Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten 3.11 Sonstige Brandschutzmaßnahmen Abhängig von der Art bzw. Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Mittel der ersten Löschhilfe und in Produktions- oder Lagerräumen mit einer Netto-Grundfläche je Geschoß von mehr als m² Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein. OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks 5.8 Erste und erweiterte Löschhilfe Für die erweiterte Löschhilfe müssen (a) in Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als m², (b) in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen sowie (c) in Garagen mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird. 5.9 Löschwasserbedarf Für Garagen ist der Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brand- schutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. Tabelle 3: Anforderungen an Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung 10 Erste und erweiterte Löschhilfe ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe mehr als 3 Stellplatzebenen: trockene Steigleitungen im Bereich der Zugänge zu den Stellplatzebenen OIB Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m 2.10 Erste und erweiterte Löschhilfe Es müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Die Anzahl und Anordnung der Wandhydranten ist so festzulegen, dass mit dem formbeständigem DSchlauch jeder Punkt eines Brandabschnittes erreicht werden kann, wobei jedenfalls in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitstreppenhauses ein Wandhydrant vorhanden sein muss Abweichend von Punkt ist in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m mit ausschließlicher Wohnnutzung die Errichtung einer trockenen Steigleitung ausreichend. Abwehrender Brandschutz 95

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien OStBR in Dipl.-Ing. in Irmgard Eder Magistratsabteilung 37 - Gruppe B OIB-Richtlinien, Ausgabe 2007 RL 1... Mechanische

Mehr

- Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum RU1-BO-6/010-2005 Dipl.-Ing. Harm 14525 14. Mai 2007

- Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum RU1-BO-6/010-2005 Dipl.-Ing. Harm 14525 14. Mai 2007 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Baudirektion, Abteilung Bau- und Anlagentechnik Postanschrift 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An die

Mehr

Brandschutzkonzepte Ingenieurmethoden

Brandschutzkonzepte Ingenieurmethoden Brandschutzkonzepte Ingenieurmethoden brandrat ZT GesmbH. Dipl.-Ing. Frank Peter Ingenieurkonsulent für Maschinenbau Brandschutz Consulting und Engineering A-1050 Wien Strobachgasse 4 T: +43 1 581 08 67

Mehr

Kinderkrippen und -horte

Kinderkrippen und -horte Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Kinderkrippen und -horte Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für den Ausbau von Kinderkrippen und

Mehr

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37/01516/2013 DI in Eder 01/4000-37201 Wien, 15. Jän 2013 Senatsrätin

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37/01516/2013 DI in Eder 01/4000-37201 Wien, 15. Jän 2013 Senatsrätin Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37200 Telefax: (+43 1) 4000-99-37200

Mehr

Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen gemäß DIN 14034-6

Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen gemäß DIN 14034-6 Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen gemäß DIN 14034-6 VdS Schadenverhütung Verlag Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen gemäß DIN 14034-6 VdS 6010 : 2013-05 (01) Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-009/07 OIB-Richtlinie 2.2. - Richtlinie 2.2

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-009/07 OIB-Richtlinie 2.2. - Richtlinie 2.2 - Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Ausgabe: April 2007 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze... 2 3 Garagen mit einer

Mehr

Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE)

Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE) Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE) Weisung vom 15. Dezember 2005 20.5 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Grundsatz

Mehr

LEITFADEN ABWEICHUNGEN IM BRANDSCHUTZ UND BRANDSCHUTZKONZEPTE

LEITFADEN ABWEICHUNGEN IM BRANDSCHUTZ UND BRANDSCHUTZKONZEPTE Seite 1 Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte Ausgabe: Leitfaden RL2 Ausgabe Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 0 Vorbemerkungen... 3 1 Anwendungsbereich des Leitfadens... 3 2 Schutzziele...

Mehr

Merkblatt betreffend Brandschutz für öffentliche Anlässe

Merkblatt betreffend Brandschutz für öffentliche Anlässe AMT FÜR BEVÖLKERUNGS- SCHUTZ UND MILITÄR Merkblatt betreffend Brandschutz für öffentliche Anlässe Grosse Personenansammlungen bedeuten Panikgefahr! Beurteilung des Raumes und der Ausgänge / Festlegung

Mehr

Landesstelle für Brandverhütung. des Bundeslandes Niederösterreich

Landesstelle für Brandverhütung. des Bundeslandes Niederösterreich Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich Ausbildungsangebot 2015/2016 Kurs und Seminarüberblick Kurse Modul 1 - Ausbildung zum Brandschutzwart Modul 2 - Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten

Mehr

Personalausbildung. Konzept

Personalausbildung. Konzept Personalausbildung Konzept Firma AG Musterstrasse 50 8005 Zürich Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Zielsetzung 3. Ausbildungsplan 3.1 Brandverhütung 3.2 Verhalten im Brandfall 4. Organisation

Mehr

Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude

Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang h kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die

Mehr

B E R A T U N G S S T E L L E FÜR BRAND- UND UMWELTSCHUTZ

B E R A T U N G S S T E L L E FÜR BRAND- UND UMWELTSCHUTZ anerkannte Ausbildungsinstitution gemäß Ü B E R W A C H U N G S - U N D Z E R T I F I Z I E R U N G S S T E L L E der BERATUNGSSTELLE für BRAND- und UMWELTSCHUTZ staatlich akkreditierte Überwachungsstelle

Mehr

OIB-Richtlinien Arbeitsstättenverordnung (zu GZ BMASK-461.304/0006-VII/A/2/2012), Stand: April 2012

OIB-Richtlinien Arbeitsstättenverordnung (zu GZ BMASK-461.304/0006-VII/A/2/2012), Stand: April 2012 OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen Arbeitsstättenverordnung Anmerkung Betriebsbau Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der

Mehr

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für die Lagerung

Mehr

Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten

Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten Qualitätsanforderungen an die Prüfgrundlagen des PrüfSV Dr. Bernhard Ziemann bziemann@tuev-nor.de 1 Inhalt 1. Allgemeine Schutzziele des Brandschutzes

Mehr

Fachgespräch Hallenbau in der Landwirtschaft 24. November 2011

Fachgespräch Hallenbau in der Landwirtschaft 24. November 2011 Grundzüge eines modernen und kostengünstigen Mehrzweckhallenbaus für die Landwirtschaft. 1 2 1 Definition landwirtschaftliche Mehrzweckhalle: (Stadel, Schopf, Schuppen, Remise, Tenne, Scheune) Landwirtschaftliche

Mehr

Der Energieausweis im Kärntner Baurecht

Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Mag. Susanne Mariska 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Mehr

Anforderungen des. Brandschutzes. an landwirtschaftliche Gebäude. Markus Weber Feuerwehr Schwäbisch Gmünd

Anforderungen des. Brandschutzes. an landwirtschaftliche Gebäude. Markus Weber Feuerwehr Schwäbisch Gmünd Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Dipl. Ing. (FH) - Studium der Landwirtschaft - Elterlicher Betrieb, Milchvieh - Werksbeauftragter Deutschland Zuidberg BV - Feuerwehrmann

Mehr

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

I. Feuerpolizei II. Brandverhütung

I. Feuerpolizei II. Brandverhütung I. Feuerpolizei Inhalt der Feuerpolizei 1 (1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören

Mehr

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen. 14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können

Mehr

Löschwasserförderung über lange Schlauchstrecken und Löschwasserbeförderung mit Güllefässer

Löschwasserförderung über lange Schlauchstrecken und Löschwasserbeförderung mit Güllefässer Löschwasserförderung über lange Schlauchstrecken und Löschwasserbeförderung mit Güllefässer 02.03.2008 FFW Pflugdorf/Stadl (http://www.feuerwehr-pflugdorf-stadl.be) 1 Inhalt Löschwasser Löschwasserberechnung

Mehr

Hausanschlussräume DIN 18 012 Planungsgrundlagen

Hausanschlussräume DIN 18 012 Planungsgrundlagen Hausanschlussräume DIN 18 012 Planungsgrundlagen Inhalt: 1 Anwendungsbereich und Zweck 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 4 Größe und Anzahl der Hausanschlussräume 5 Einführung der Anschlussleitungen

Mehr

AK T E N V E RM ER K

AK T E N V E RM ER K Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: +43 1 4000 82690 Fax: +43

Mehr

Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge

Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge Seite 1 von 16 Einleitung Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Mehr

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau

Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau 1 Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau 1. Allgemein Gebäude mit gewerblich-industrieller Nutzung sind entsprechend der Musterbauordnung (MBO) und nach allen Landesbauordnungen bauordnungsrechtlich

Mehr

Generali-Geldstudie 2010

Generali-Geldstudie 2010 Generali-Geldstudie In Zusammenarbeit mit market MarktforschungsgesmbH & CoKG.. Interviews (CATI), repräsentativ für die österr. Bevölkerung ab Jahren; im Nov./Dez.. Sabine Zotter, Andreas Gutscher / Marketing

Mehr

Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Projektgruppe MHHR Fassung April 2008

Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Projektgruppe MHHR Fassung April 2008 Fachkommission Bauaufsicht - 1 - Muster-Hochhaus-Richtlinie Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) Fassung April 2008 zuletzt geändert durch Beschluss

Mehr

S T E L L P L A T Z R I C H T L I N I E

S T E L L P L A T Z R I C H T L I N I E S T E L L P L A T Z R I C H T L I N I E für Vorschreibungen bei der Errichtung von Garagen, Stellplätzen und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge gemäß 18, Abs. 5 der KBO sowie von Fahrradabstellanlagen.

Mehr

FÖRDERUNGSRICHTLINIE

FÖRDERUNGSRICHTLINIE FÖRDERUNGSRICHTLINIE Richtlinie der NÖ Landesregierung vom 22. Juli 2011 über die Förderung bei der Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen. Den Freiwilligen Feuerwehren

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-007/07 OIB-Richtlinie 2. - Richtlinie 2. Brandschutz. Ausgabe: April 2007

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-007/07 OIB-Richtlinie 2. - Richtlinie 2. Brandschutz. Ausgabe: April 2007 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-007/07 OIB-Richtlinie 2 - Richtlinie 2 Brandschutz Ausgabe: April 2007 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Allgemeine Anforderungen und

Mehr

Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996

Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996 Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996 Wie bereits in der Broschüre über das Bewertungsgesetz grundsätzlich erläutert, geht bei

Mehr

Richtlinien für die Förderung von Ausbildungseinrichtungen aus Mitteln des Ausgleichtaxfonds ( 11a)

Richtlinien für die Förderung von Ausbildungseinrichtungen aus Mitteln des Ausgleichtaxfonds ( 11a) Richtlinien für die Förderung von Ausbildungseinrichtungen aus Mitteln des Ausgleichtaxfonds ( 11a) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien für die Förderung von Ausbildungseinrichtungen

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 29.04.2015 Eingangsvermerk. Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe Hochhaus

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 29.04.2015 Eingangsvermerk. Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe Hochhaus Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 29.04.2015 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Wasserförderung über lange Schlauchstrecken

Wasserförderung über lange Schlauchstrecken Wasserförderung über lange Schlauchstrecken Grundsätze des Streckenaufbaus Bei Einsätzen und Übungen sind folgende Grundsätze zu beachten: Wasserentnahmestelle Möglichst unerschöpfliche bzw. die im Einsatzplan

Mehr

Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu?

Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu? Neue Was ist neu? VSSM Fachanlass 2015 Roland Lüthi Leiter Baulicher Brandschutz Eidg. Dipl. Zimmermeister Brandschutzexperte VKF Seite 1 Themen Allgemeine Informationen Rechtsgrundlagen 2015 Brandschutz

Mehr

Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) Energieausweisdatenbank (EADB)

Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) Energieausweisdatenbank (EADB) Josef Preier STATISTIK AUSTRIA Abteilung Register, Klassifikationen und Methodik Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) Energieausweisdatenbank (EADB) 05.06.2014 www.statistik.at Folie 1 24.06.2014 Gebäude-

Mehr

Grundlagen Veranstaltungssicherheit Klaus Vögl

Grundlagen Veranstaltungssicherheit Klaus Vögl Grundlagen Veranstaltungssicherheit Klaus Vögl Mehr Veranstaltungssicherheit in Österreich, 5 bändige Schriftenreihe der Service GmbH der WKO in Zusammenarbeit mit dem FV Freizeit- und Sportbetriebe, Band

Mehr

Einsatzstrategien für Feuerwehren in vollautomatischen

Einsatzstrategien für Feuerwehren in vollautomatischen DFV-Fachempfehlung Fachempfehlung Nr. 3 vom 25. Oktober 2010 Einsatzstrategien für Feuerwehren in vollautomatischen Hochregallagern Einleitung und Definitionen Als Hochregallager (HRL) gelten per Definition

Mehr

E n t wurf. 1. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken nach 43 des Mediengesetzes

E n t wurf. 1. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken nach 43 des Mediengesetzes E n t wurf Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung

Mehr

Brandschutz im Genehmigungsverfahren

Brandschutz im Genehmigungsverfahren Brandschutz im Genehmigungsverfahren im Hause oemig + partner Westring 455 24106 Kiel Mail: info@oemig-u-partner.de Web: www.oemig-u-partner.de Seminarablauf Teil 1 Erfordernis von Brandschutznachweisen

Mehr

Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach. Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle

Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach. Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle Stand: August 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und Zweck

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 () - Fassung November 2006 - Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem

Mehr

4 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 6 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K.

4 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 6 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K. AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Betreff: Änderung der Kärntner Bauvorschriften: Einführung des Energieausweises. Datum: 10. März 2008 Zahl: 7-AL-GVB-7/1/2008

Mehr

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Industrie-, Gewerbe und Lagerräumen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Industrie-, Gewerbe und Lagerräumen Sicherheitsdepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Brandschutz und Störfallvorsorge Schlagstrasse 87 Postfach 4215 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 35 Telefax 041 811 74 06 www.sz.ch/brandschutz

Mehr

Brand- und Katastrophenschutzamt. Landeshauptstadt Dresden

Brand- und Katastrophenschutzamt. Landeshauptstadt Dresden Rechtliche Grundlagen der Beteiligung der Feuerwehren im Baugenehmigungsverfahren und zur Durchführung der Brandverhütungschau Fachseminar Vorbeugender Brandschutz in Gliederung Einführung SächsBRKG SächsBO

Mehr

V E R O R D N UN G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde

V E R O R D N UN G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde M a r k t g e m e i n d e G r e i f e n b u r g 9761 Greifenburg, Hauptstraße Nr. 240 UID Nr.: ATU59363735, Gemeindekennziffer: 20609, DVR 0004855 Tel.: 04712-216-DW 10, Fax.: 04712-216-30, e-mail: greifenburg@ktn.gde.at

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT

Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT GZ BKA-KU28.701/0022-VI/3/2015 ABTEILUNGSMAIL KULTUR-VI3@BKA.GV.AT BEARBEITER FRAU MAG. EVELYN SCHMIDT PERS. E-MAIL

Mehr

Brandschutzordnung. Fassung vom 25.04.2005. Universität Flensburg Auf dem Campus 1. 24943 Flensburg

Brandschutzordnung. Fassung vom 25.04.2005. Universität Flensburg Auf dem Campus 1. 24943 Flensburg Brandschutzordnung Fassung vom 25.04.2005 Universität Flensburg Auf dem Campus 1 24943 Flensburg 1. Allgemeines 1.1 Die bei einem Brandausbruch erforderlichen Maßnahmen werden durch diese Brandschutzordnung

Mehr

Brandsicherheit in Einstellhallen

Brandsicherheit in Einstellhallen Brandsicherheit in Einstellhallen Wenns drauf ankommt. Brandgefahr in Einstellhallen Wenn in Einstellhallen Feuer ausbricht, ist oftmals hoher Sachschaden die Folge und im schlimmsten Fall werden dabei

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

1.0 Brandschutz, Begriffe, Umsetzung in die Praxis, Bauteile. Tips für Planung, Praxis, Energie.

1.0 Brandschutz, Begriffe, Umsetzung in die Praxis, Bauteile. Tips für Planung, Praxis, Energie. 1.0 Brandschutz, Begriffe, Umsetzung in die Praxis, Bauteile. Tips für Planung, Praxis, Energie. Ist Brandschutz wichtig? Erinnern Sie sich noch? Hotel "International", Zürich, Tela, Niederbipp, Schweiz

Mehr

.'asservenra. zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und. der Dorfkorporation Bronschhofen

.'asservenra. zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und. der Dorfkorporation Bronschhofen .'asservenra zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und der Dorfkorporation Bronschhofen .Vertrag zwischen der Politischen Gemeinde Bronschhofen und der Dorfkorporation Bronschhofen über den Ausbau,

Mehr

Kurzbericht Abteilung Statistik

Kurzbericht Abteilung Statistik Kurzbericht Wanderungssalden 212 von Oberösterreich gegenüber den anderen Bundesländern Oberösterreich verzeichnete 212 große Wanderungsverluste, einzig gegen Niederösterreich konnte ein Wanderungsgewinn

Mehr

Anlässe mit grosser Personenbelegung

Anlässe mit grosser Personenbelegung T E C H N I S C H E D I E N S T E Anlässe mit grosser Personenbelegung Kontrollen und Wachen zur Gewährleistung der Brandsicherheit Weisungsblatt 1/4 Mitteilungen / Weisungen Januar 1966 1. Allgemeines

Mehr

Vorkehrungen für Einsatzkräfte. ÖVE Richtlinie R11-1. Ing. Thomas Becker ATB-Becker Photovoltaik GmbH

Vorkehrungen für Einsatzkräfte. ÖVE Richtlinie R11-1. Ing. Thomas Becker ATB-Becker Photovoltaik GmbH Vorkehrungen für Einsatzkräfte ÖVE Richtlinie R11-1 Ing. Thomas Becker ATB-Becker Photovoltaik GmbH 1 RENEXPO 2014 Inhalt Gefahrenpotentiale Lösungen ÖVE Richtlinie R11-1 Technische Lösungen Bauliche Lösungen

Mehr

Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW

Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW 29.10.2015 Prof. Dr.-Ing. Michael Reick Kreisoberbrandrat Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW 43 (1) Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich, 43 (2) geeignete Fachplaner Beiträge 47 Baurechtsbehörden

Mehr

BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BENUTZER

BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BENUTZER BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BENUTZER Anhang zum Reglement über die Benützung öffentlicher Räumlichkeiten und Anlagen vom 6. Mai 2002 Ressort: Liegenschaften Autor: B. Niederer Freigegeben durch: M. Rütimann

Mehr

Antrag auf Aufstockung der Zivildienstplätze einzubringen bei dem nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Landeshauptmann;

Antrag auf Aufstockung der Zivildienstplätze einzubringen bei dem nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Landeshauptmann; Antrag auf Aufstockung der Zivildienstplätze einzubringen bei dem nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Landeshauptmann; Amt der Landesregierung Anschrift siehe Seite 5 Wir beantragen die Aufstockung

Mehr

FAIRPRINT LOGO NEU 2013.indd 1 20.06.13 10:20

FAIRPRINT LOGO NEU 2013.indd 1 20.06.13 10:20 Taktische Zeichen 2000/200 1 TLF Baden W. Tanklöschfahrzeug (Tank 1 Baden Weikersdorf) 2000l Wasser u. 200l Schaummittel C B C B Verteiler B-CBC 30 DLK Baden S. Drehleiter mit Korb, 30m (Leiter Baden Stadt)

Mehr

11627/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

11627/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 11627/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 11627/AB XXIV. GP Eingelangt am 06.08.2012 BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Anfragebeantwortung Präsidentin des Nationalrates

Mehr

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt

Mehr

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Deißlingen vom 09.04.2014 - Feuerwehrkostenersatz-Satzung (FwKS) Aufgrund von 4

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) - Fassung März 2000 - RdErl. v. 20.8.2001 (MBl. NRW. S. 1253) Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

Baurechtliche Aspekte der Barrierefreiheit in Niederösterreich. Dipl.-Ing. Dieter Schnaufer Folie 1

Baurechtliche Aspekte der Barrierefreiheit in Niederösterreich. Dipl.-Ing. Dieter Schnaufer Folie 1 Baurechtliche Aspekte der Barrierefreiheit in Niederösterreich Dipl.-Ing. Dieter Schnaufer Folie 1 Dipl.-Ing. Dieter Schnaufer 2 Dipl.-Ing. Dieter Schnaufer Folie 3 Dipl.-Ing. Dieter Schnaufer Folie 4

Mehr

2 Grundzüge der Organisation des Feuerwehrwesens

2 Grundzüge der Organisation des Feuerwehrwesens 2 Grundzüge der Organisation des Feuerwehrwesens In diesem Kapitel werden die Grundzüge der Organisation des Feuerwehrwesens vorgestellt. Zunächst werden Aufgaben, Arten, Mitglieder, Organe und Organisationseinheiten

Mehr

Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem. 0805 0 Vereinbarung 47/88 1988-05-25 Blatt 1 6

Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem. 0805 0 Vereinbarung 47/88 1988-05-25 Blatt 1 6 Vereinbarung über ein Warn- und Alarmsystem Vereinbarung 47/88 1988-05-25 Blatt 1 6 0 Ausgegeben am 25. Mai 1988 Jahrgang 1988 47. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Juli 1987 die Vereinbarung

Mehr

Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten.

Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten. Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung Teil 16 Dr. Justus Achelis, DIBt Die Bundesregierung hat auf Grund der 1 Abs. 2, des 2 Abs. 2, des 3 Abs.

Mehr

Verordnung. über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *)

Verordnung. über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *) VkVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2003 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

Brände brechen nur da aus, wo es an ihrer Verhütung mangelt!

Brände brechen nur da aus, wo es an ihrer Verhütung mangelt! Brände brechen nur da aus, wo es an ihrer Verhütung mangelt! Vorbeugender Brandschutz - ein Stück Verantwortung; wir Unterstützen Sie gerne bei der Planung und Umsetzung bis hin zur Abnahme Ihres Objektes

Mehr

Der Katastrophenfonds in Österreich

Der Katastrophenfonds in Österreich Der Katastrophenfonds in Österreich Geschichte Eine Bundeszuständigkeit für Katastrophen ist in der Verfassung nicht gegeben, daher fällt die Zuständigkeit für die "Förderung der Behebung von Schäden nach

Mehr

Planungshinweise 05.01. Präambel SUCHBEGRIFFE. 0.0 Brandschutzkonzept. 01. Anzahl der Wandhydranten 03.10

Planungshinweise 05.01. Präambel SUCHBEGRIFFE. 0.0 Brandschutzkonzept. 01. Anzahl der Wandhydranten 03.10 Planungshinweise 05.01 Präambel Wir weisen darauf hin, dass die einzelnen Punkte mit den örtlichen Brandschutzbehörden, der Bauaufsicht und den Wasserversorgungsunternehmen (WVU) abzustimmen sind. Die

Mehr

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Präambel Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung - KV M-V i.d.f.d.b. vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10

Mehr

Muster. Brandschutzordnung für. Schulen in Schleswig Holstein

Muster. Brandschutzordnung für. Schulen in Schleswig Holstein Muster Brandschutzordnung für Schulen in Schleswig Holstein In Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband S-H und der Gemeindefeuerwehr Norderstedt Stand: Dez. 2006 1. Allgemeines 1.1. Die bei Brandausbruch

Mehr

Merkblatt. über Veranstaltungen

Merkblatt. über Veranstaltungen Merkblatt über Veranstaltungen Merkblatt Auszug aus den Brandschutzrichtlinien "Anlässe in Bauten und Räumen mit grosser Personenbelegung" "Dekorationen" Geltungsbereich Die nachstehend aufgeführten Bedingungen

Mehr

Brandfallsteuerung für Personenaufzüge unter Berücksichtigung des Schutzes von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit

Brandfallsteuerung für Personenaufzüge unter Berücksichtigung des Schutzes von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit Brandfallsteuerung für Personenaufzüge unter Berücksichtigung des Schutzes von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit INHALTSÜBERSICHT 1. 2. 3. 4. 5. Ziel dieser technischen Festlegung Beurteilungsgrundlagen

Mehr

Aufbau und ausgewählte Feldinhalte der Geothermiedatenbank:

Aufbau und ausgewählte Feldinhalte der Geothermiedatenbank: Geothermie-Datenbank Die Geothermie-Datenbank ist eine MS-Access Datenbank, welche aus zahlreichen Tabellen für die Analyse und Darstellung des geothermischen Potenzials und des Wärmebedarfes aufgebaut

Mehr

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535),

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535), Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535), Fundstelle: MinBl. 2004, S. 156 Das Rundschreiben erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium

Mehr

Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013

Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013 Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013 1 Erhebungsmethode Statistik der Arbeitskräfteüberlassung Im Jahr 2006 wurde eine neue Erhebungsmethode - ein Webportal für Arbeitskräfteüberlasser

Mehr

Umsetzung Brandschutz in Luzern Brandschutz in Schreinereien

Umsetzung Brandschutz in Luzern Brandschutz in Schreinereien Umsetzung Brandschutz in Luzern Brandschutz in Schreinereien Boris Camenzind, Abteilungsleiter Prävention, 29. Oktober 2015 Inhalt Rechtsgrundlagen Zuständigkeiten Bewilligungsverfahren BSV 2015: Änderungen

Mehr

Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 25. März 2011

Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 25. März 2011 Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 25. März 2011 37. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. März 2011 über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über

Mehr

Bild Datei Piktogramm-Name Bild Datei Piktogramm-Name. 1-1 Alarmhorn 1-16 Feuerlöscher. 1-2 Bauschutzklappe 1-17 Feuerlöscher

Bild Datei Piktogramm-Name Bild Datei Piktogramm-Name. 1-1 Alarmhorn 1-16 Feuerlöscher. 1-2 Bauschutzklappe 1-17 Feuerlöscher Brandschutz Teil - Alarmhorn - 6 Feuerlöscher - Bauschutzklappe - 7 Feuerlöscher - 3 Brandmauer - 8 Feuerleiter - 4 Feuerlöscher - 9 Löschschlauch FEUERWEHR - 5 Achtung Feuerwehr - 0 Mittel und Geräte

Mehr

Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen I. Realkredit A) Allgemeine Bestimmungen 1. 1 Begriff 2. Grundstücke 2 Begriff und Ermittlung des Beleihungswertes 3 Schätzung des es 4 estsetzung des Beleihungswertes 5 Beleihungsgrenze 6 Rangstelle 7

Mehr

Brandschutztagung 16./17.09.2009

Brandschutztagung 16./17.09.2009 Brandschutztagung 16./17.09.2009 Anlagentechnischer Brandschutz am Beispiel Krankenhaus Referent: Jan Witte 2 / 32 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Gesetzliche Regelungen in Deutschland 3. Länderspezifische

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 160 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Kulturförderungsgesetz

Mehr

Quellen zur Geschichte des Tiroler Feuerlöschwesens im Tiroler Landesarchiv

Quellen zur Geschichte des Tiroler Feuerlöschwesens im Tiroler Landesarchiv Quellen zur Geschichte des Tiroler Feuerlöschwesens im Tiroler Landesarchiv Christian Fornwagner 1) Das Feuerlöschwesen in Tirol - ein historischer Überblick: Nicht erst seit unseren Tagen bilden Brandschutz

Mehr

die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen ( 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230),

die Herstellung von Anschlussleitungen und Hauskanälen ( 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230), Arten von Bauvorhaben 1. Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben 2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben 3. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben 1. Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß 17 (1) Bewilligungs-

Mehr

[ Überprüfungen gemäß 134 WRG in Tirol ]

[ Überprüfungen gemäß 134 WRG in Tirol ] [ Überprüfungen gemäß 134 WRG in Tirol ] Im Informationsschreiben der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom 14.11.2012, Zl. IIIa1- W-111/88, wurden rechtliche Aspekte zu Überprüfungen gemäß 134

Mehr

----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE 2014 ----- ZTEC, baukult / 2014-10-21 ZTEC. der stoff aus dem realitäten sind! Technical Engineering and Consulting

----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE 2014 ----- ZTEC, baukult / 2014-10-21 ZTEC. der stoff aus dem realitäten sind! Technical Engineering and Consulting ----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE 2014 -----, baukult / 2014-10-21 ----- WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE 2014 ----- zur Person: DI Günter Zowa Geschäftsinhaber von Ziviltechniker für Maschinenbau und Wirtschafts-Ingenieurwesen

Mehr

Hand in Hand. 17. Steirischer Museumstag 14. 15.11.2008 Museum Hartberg. Bedeutung Bedingungen - Perspektiven

Hand in Hand. 17. Steirischer Museumstag 14. 15.11.2008 Museum Hartberg. Bedeutung Bedingungen - Perspektiven Hand in Hand Bedeutung Bedingungen - Perspektiven Wovon wir heute sprechen Terminologie Ehrenamt - klassisch Neues Ehrenamt Freiwilligenarbeit, Freiwillige Mitarbeit Formell Informell Volunteering Freie

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, Fassung vom 25.03.2015

Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, Fassung vom 25.03.2015 Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, Fassung vom 25.03.2015 Langtitel Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz - K-PPAG StF: LGBl Nr 53/1990 Änderung

Mehr

Abwehrender Brandschutz

Abwehrender Brandschutz Abwehrender Brandschutz Inhalte Vorlesung: LBKG; FwVO Feuerwehr (Fahrzeuge, Geräte, Einheiten, Schutzziele) Löschwasserversorgung Flächen für die Feuerwehr 1 2 Abwehrender Brandschutz Aufgaben der Feuerwehr

Mehr

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung für eine Vereinbarung gemäß Art.

Mehr

Recht auf berufsbegleitende Supervision in der Dienstzeit für Mitarbeiter in Krankenanstalten.

Recht auf berufsbegleitende Supervision in der Dienstzeit für Mitarbeiter in Krankenanstalten. Prof. Mag. Dr. iuris Gertrude Allmer Gesundheits- und Pflegerechtsexpertin, Riskmanagerin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege, Berufskunde,

Mehr

NÖ Photovoltaik Leitfaden. Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einen Blick

NÖ Photovoltaik Leitfaden. Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- und Anzeigeverfahren auf einen Blick NÖ Photovoltaik Leitfaden Die wichtigsten Bewilligungs/Genehmigungs und Anzeigeverfahren auf einen Blick Gesetze Gesetze, die bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen zu beachten sind NÖ Bauordnung 1996,

Mehr

Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband

Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband Viele Unternehmer verwenden für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit einen im Wohnungsverband gelegenen Raum als Arbeitszimmer. Die Kosten dafür sind nur dann

Mehr