Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen - Beispiel für ein individualisiertes Konzept -

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1 Mariengymnasium Jever Terrasse Jever Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen - Beispiel für ein individualisiertes Konzept -

2 2 Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum-Störungen Inhaltsverzeichnis I. DEFINITION 3 II. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 3 II.1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DEN SCHULISCHEN BEREICH 4 III. PÄDAGOGISCHE FÖRDERUNG 4 III.1. FESTSTELLUNG EINES FÖRDERBEDARFS 4 III.2. PÄDAGOGISCHE FÖRDERMAßNAHMEN 5 III.3. AUSGESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN DES NACHTEILSAUSGLEICHES 5 III.4. ZUSÄTZLICHE LEHRERSTUNDEN 7 III.5. TRANSPARENZ 7 III.6. LEISTUNGSMESSUNGEN UND ZEUGNISSE 7 III.7. SCHULISCHE ABLÄUFE 7 III.7.1. KLASSENKONFERENZ 10. JAHRGANG 8 III.8. OBERSTUFE 8 IV. SONDERPÄDAGOGISCHER UNTERSTÜTZUNGSBEDARF 9 V. BERATUNG FÜR LEHRKRÄFTE 9 VI. FORTBILDUNG 9 VII. AUßERSCHULISCHE FÖRDERUNG 10 VIII. ZUSAMMENARBEIT 10 VIII.1. ZUSAMMENARBEIT MIT ELTERN 10 VIII.2. ZUSAMMENARBEIT MIT AUßERSCHULISCHEN EINRICHTUNGEN 10

3 Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum-Störungen 3 Das Mariengymnasium Jever fördert im Rahmen der inklusiven Schule Kinder und Jugendliche mit Autismus-Spektrum-Störungen, um ihnen eine größtmögliche Teilhabe am schulischen Leben in Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Das Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen ist Teil des Schulkonzepts des Mariengymnasiums Jever. I. Definition Autismus wird von der Weltgesundheitsorganisation zu den tief greifenden Entwicklungsstörungen gerechnet. Ursachen liegen wahrscheinlich in komplexen Veränderungen des zentralen Nervensystems, die eine Wahrnehmungsstörung und eine tief greifende Entwicklungsstörung verursachen. Autismus ist grundsätzlich gekennzeichnet durch erhebliche Beeinträchtigungen im Kommunikations- und Beziehungsverhalten. Oft sind geringe Flexibilität, stereotypisches und autoaggressives Verhalten zu beobachten. Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung können jedoch auch über enorme Teilleistungsstärken bis hin zu sogenannten Inselbegabungen verfügen. Autismus gibt es in unterschiedlichen Ausprägungen. Auch wenn die Grenzen zwischen diesen Ausprägungen fließend sein können und man daher von Autismus-Spektrum-Störungen spricht, werden traditionell einige typische Ausprägungen unterschieden. Der frühkindliche Autismus (Kannerautismus) und der atypische Autismus lassen sich schon in den ersten Lebensjahren diagnostizieren und gehen häufig mit erheblichen geistigen Beeinträchtigungen einher, während sich beim Asperger Syndrom die Intelligenz normal entwickelt und sich diese Form oftmals erst im Schulalter zeigt. Die Diagnose Autismus ist eine medizinische Diagnose und erfolgt durch einen Kinder- und Jugendpsychiater. Bei einer autistischen Störung müssen nach international anerkannten Diagnosekriterien eine bestimmte Anzahl Symptome gleichzeitig und in großer Intensität auftreten. Je mehr charakteristische Symptome zu beobachten sind, umso sicherer ist die Feststellung des autistischen Syndroms 1. II. Rechtliche Grundlagen Bei autistischen Störungen kommt das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes zum Tragen. Aus medizinischer Sicht handelt es sich beim Autismus um eine Störung. Diese Störung führt u.a. dazu, dass Betroffene nicht altersentsprechend am sozialen Leben teilhaben können. Daher stellt eine autistische Störung aus sozialrechtlicher Perspektive eine Behinderung im Sinne der Definition des Sozialrechtes dar, womit den Betroffenen ein Nachteilsausgleich zusteht 2. 1 Krankheiten, Störungen und Behinderungen müssen nach einem international anerkannten Diagnose- 2 SGB IX 2: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. SGB IX 126: Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum

4 4 II.1. Rechtliche Grundlagen für den schulischen Bereich Menschen mit autistischen Störungen stehen auf der Grundlage des Grundgesetzen und des Sozialrechtes Nachteilsausgleiche zu. Die konkrete Ausgestaltung dieses Anspruches erfolgt in der Schule auf der Grundlage (sonder)pädagogischer Einschätzungen. Mit den Empfehlungen zu Erziehung und Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten vom 16. Juni 2000 schuf die KMK eine erste Grundlage für solche Entscheidungen. In Niedersachen werden diese Empfehlungen der KMK durch den Erlass Sonderpädagogische Förderung vom und durch die Empfehlungen der Landesschulbehörde zu den Formen des Nachteilsausgleiches bei Autismus-Spektrum-Störungen vom konkretisiert 3. Diese ermöglichen auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes eine Vielzahl von pädagogischen Maßnahmen, um den Nachteil von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen in der Schule auszugleichen. Der Erlass Schriftliche Arbeiten an den allgemeinbildenden Schule regelt die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei Leistungsüberprüfungen 4. Da es sich bei diagnostiziertem Autismus um eine Behinderung im Sinn des Sozialrechtes handelt, stehen Betroffenen auch in der Sekundarstufe II Nachteilsausgleiche zu. Abiturrelevante Bestimmungen finden sich in der AVO-GOBAK 23 und den entsprechenden Ergänzungen 5. III. Pädagogische Förderung Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten bedürfen im Unterricht pädagogischer Unterstützung. Die unterschiedliche Ausprägung der autistischen Verhaltensweisen erfordert eine individuelle Ausrichtung der pädagogischen Maßnahmen. Erziehungsziele, unterrichtliche Inhalte und Methoden müssen an der Individualität und an den pädagogischen Bedürfnissen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen anknüpfen. (KMK-Konferenz 2002, S. 141). Durch gezielte individuell angepasste Förderung kann das jeweilige Erscheinungsbild autistischen Verhaltens verändert und die Möglichkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erhöht werden. III.1. Feststellung eines Förderbedarfs Die Feststellung eines Förderbedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum- Störungen ist auf der Grundlage der medizinischen Diagnose allein Aufgabe der Lehrkräfte. Dieses betrifft sowohl die Zuweisung zu den unterschiedlichen Förderangeboten als auch die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Am Mariengymnasium fällt die Feststellung des Förderbedarfes in die Kompetenz aller Lehrkräfte der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers, da der Förderbedarf von Fach zu Fach variieren kann. Allerdings kommt den Klassenleitungen dabei eine besondere Verantwortung zu. Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. 3 RdErl. d. MK v VORIS RdErl. d. MK v (SVBl. 6/2013 S.222) - VORIS AVO GOBAK 23: Für Prüflinge mit Behinderungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen. EB AVO GOBAK 23.1: Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen können z.b. eine längere Bearbeitungs- oder Vorbereitungszeit sein, die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel (...).

5 5 Die Feststellung des konkreten Förderbedarfs erfolgt am Mariengymnasium durch prozessbezogene pädagogische Beobachtung während des Unterrichts. III.2. Pädagogische Fördermaßnahmen Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen können in ihren Möglichkeiten zur Teilnahme am schulischen Leben schon durch die Schaffung einer angemessenen Lernumgebung bestärkt werden. Ein gut strukturierter und reizarmer Klassenraum ist hier förderlich. Der Schülerin bzw. dem Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung hilft in der Regel ein fester Sitzplatz, vorzugsweise in der Nähe der Wand und mit Blickrichtung auf die Lehrkraft. III.3. Ausgestaltungsmöglichkeiten des Nachteilsausgleiches In der Regel benötigen Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen über pädagogische Maßnahmen hinausgehende besondere Unterstützungsangebote. Allerdings variieren Art und Ausmaß autistischer Beeinträchtigungen sehr, so dass diese für jeden Schüler und jede Schülerin mit Autismus-Spektrum-Störungen individuell bestimmt werden müssen. Solche besonderen Unterstützungsmaßnahmen sollen den durch die Störung bedingten Nachteil ausgleichen, dürfen aber nicht die Leistungsanforderungen verändern. Im Rahmen eines Nachteilsausgleiches sind folgende Maßnahmen denkbar 6 : verlängerte Arbeitszeiten oder verkürzte Aufgabenstellungen bei Klassenarbeiten einheitliche Darstellung des Schriftbildes Verzicht auf unwesentliche Details Alternative Präsentation (z.b. vergrößerte Kopien, umfangreichere Aufgabenstellungen segmentieren) separater Raum bei Klassenarbeiten schriftliche Leistungen anstelle von mündlichen oder Abfragen in 1:1-Situaton Strukturierungshilfen zur Unterstützung und Förderung der mündlichen Mitarbeit (z.b. Ermutigung zur Äußerung von Hypothesen, Führen einer Rednerliste, Führen eines Meldeprotokolls) die schriftlichen Leistungen in höherem Maße bewerten als die mündlichen (oder umgekehrt) Verzicht auf soziale Arbeitsformen (Partner- und Gruppenarbeit) Individuelle Arbeitsplatzorganisation (Reizreduktion, Kennzeichnung einzelner Bereiche durch Klebeband, ggf. separate Ablage bzw. Regal) Hilfen zur Strukturierung der Kommunikation (Visualisierung durch Karten) Hilfen zur Strukturierung der Arbeitsabläufe über Pläne und Visualisierungen (Einsatz eines abgestimmten Stundenplanes, Schultimer, Markierungen, Beschriftungen, Handlungsplanungen) 6 Die folgenden Vorschläge sind den Empfehlungen der Landesschulbehörde zu den Formen des Nachteilsausgleiches bei Autismus-Spektrum-Störungen vom entnommen. Der Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen unterscheidet sich teilweise qualitativ von den Hilfen im Sinnes des Nachteilsausgleiches, der Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gewährt wird. Dieses begründet sich dadurch, dass der Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen einen Rechtsanspruch darstellt, während Hilfen im Sinne des Nachteilsausgleichs eine pädagogische Maßnahme darstellen.

6 Hilfen zur zeitlichen Strukturierung durch Einsatz z.b. eines Timers Tafelabschrieb verringern (ggf. von Mitschülern kopieren) Einsatz von geeigneter Lineatur, vergrößerten Kopien und Laptop bei erheblicher Beeinträchtigung des Schriftbildes Größere Exaktheitstoleranz bei Schriftbild und Geometrie Modifizierung der Hausaufgaben Individuelle Pausenregelung (ggf. Verbleib im Klassenraum und Beschäftigung mit Spezialinteressen) Maßnahmen einzelner Unterrichtsfächer Sprachen o Nacherzählungen und Inhaltsangaben mit Strukturierungshilfen (Schema über Ablauf wie z.b. Einleitung, Hauptteil usw., genaue Zeitvorgabe) sind meist möglich, jedoch sollte eine wortwörtliche Wiedergabe durch konkrete Aufgabenstellung vermieden werden o Bei Aufgabenstellungen mit personenbezogenen Kontexten Berücksichtigung des Mangels an Empathie und Perspektivübernahme (Mimik, Gestik, zwischenmenschliche Kontexte werden meist nicht entsprechend verstanden und entschlüsselt) daher hier eher sachbezogene Inhalte wählen die ggf. die Interessenschwerpunkte der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers berücksichtigen o Aufgabenstellungen im Bereich der Interpretation und Lyrik können oft durch die fehlende eigene Erfahrungen nicht bewältigt werden Inhalte werden wortwörtlich verstanden, Redewendungen und Metaphern können nicht interpretiert werden; hier müssen Erläuterungen und ggf. Wörterbücher herangezogen werden, ebenso wie strukturierende Maßnahmen Mathematik o Strukturierungshilfen bei verschiedenen Aufgabentypen o Nutzung von Anschauungsmaterial o bei Geometrie größere Exaktheitstoleranz o Textaufgaben ohne sozialen Kontext o Individuelle Rechenwege akzeptieren Naturwissenschaften/Gesellschaftswissenschaften o Anwendung in Analogie zu den Fächern Sprachen und Mathematik o Einbeziehung der Spezialinteressen Kunst o vorgegebene statt freie Themenstellungen o Zeichnen statt Malen Musik o ggf. Benotung nur über schriftliche Leistungen Sport/Schwimmen o Schwerpunkt auf Individualsport o Motorische Probleme nicht in die Bewertung nehmen o Aussetzung der Bewertung ist möglich o Strukturierung anbieten o Ggf. Befreiung vom Schwimmunterricht möglich Diese Maßnahmen sind nur Vorschläge. Da es Autismus in vielen Ausprägungen gibt, können sich auch andere Maßnahmen als sinnvoll erweisen. Entscheidungen sind in jedem Einzelfall zu fällen. 6

7 III.4. Zusätzliche Lehrerstunden Notwendige Maßnahmen werden durch zusätzliche Lehrerstunden auf der Grundlage des Erlasses Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen vom gewährleistet. Regelungen über den Einsatz und die Verteilung dieser Lehrerstunden sind innerhalb des jeweiligen Klassenteams abzustimmen. Für die Gewährung zusätzlicher Förderstunden ist auf der Grundlage des schulischen Förderkonzeptes ein individualisiertes Förderkonzept auf dem Dienstweg bei der Landesschulbehörde vorzulegen. 7 III.5. Transparenz Am Mariengymnasium wird eine Schulkultur gepflegt, die es Schülerinnen und Schülern ermöglicht, mit eigenen Stärken und Schwächen umzugehen. Daher werden Maßnahmen und Hilfestellungen in der Regel mit der ganzen Klasse besprochen. Ein solches offenes Vorgehen bindet die Klasse in das pädagogische Handeln ein und verhindert in der Regel Unmut ob der scheinbaren Sonderbehandlung. Die Lehrkräfte des Mariengymnasiums verfügen über langjährige Erfahrung in derartigen Gesprächsführungen. Es wird sorgfältig darauf geachtet, dass alle Maßnahmen so beschaffen sind, dass sie von den betroffenen Schülerinnen und Schülern und den Mitschülerinnen und Mitschülern als berechtigt und angemessen akzeptiert werden und sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht stigmatisiert fühlen. III.6. Leistungsmessungen und Zeugnisse Ein Nachteilsausgleich führt nicht zu einer Abwertung der Leistungen, sondern stellt nur eine Hilfestellung dar, um Nachteile der Schülerin bzw. des Schülers auszugleichen, damit diese bzw. dieser die geforderten Leistungen erbringen kann. Daher wird ein Nachteilsausgleich in Arbeiten und Zeugnissen nicht vermerkt 7. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist jedoch in den ILE- Bögen zu dokumentieren, weil diese Grundlage weiterer pädagogischer Entscheidungen sind. III.7. Schulische Abläufe Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen wird auf der Grundlage der in den ILE-Bögen festgehaltenen Informationen und des schulinternen Förderkonzeptes durchgeführt. Liegt für eine Schülerin oder einen Schüler die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung vor, so hat diese Schülerin bzw. dieser Schüler Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Jede Lehrkraft ist verpflichtet, diesen auf der Grundlage pädagogischer Erwägungen umgehend zu gewähren. Spätestens vier Wochen nach dem Vorliegen einer Diagnose ist durch die Klassenleitungen eine Klassenkonferenz einzuberufen, auf der die Gewährung der Nachteilsausgleiche durch Konferenzbeschluss verbindlich festzulegen ist. Der grundsätzliche Anspruch der Schülerin bzw. des Schülers auf einen Nachteilsausgleich bleibt davon unberührt. Ergebnisse der Klassenkonferenz sind in den ILE-Bögen zu dokumentieren. Ein völliger Verzicht auf einen Nachteilsausgleich ist bei vorliegender Diagnose durch die Klassenleitungen zu begründen und kann nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erfolgen des Schwerbehindertengesetzes: Geheimhaltungspflicht

8 Das schulinterne Konzept ist durch ein schülerbezogenes Förderkonzept mit langfristigen Förderzielen 8 bzw. bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf durch ein Fördergutachten zu individualisieren. Um die Umsetzung langfristiger Förderziele sicherzustellen, sind diese in Förderplänen zu konkretisieren 9. Diese Förderpläne dienen auch der regelmäßigen Überprüfung des individualisierten langfristigen Förderkonzeptes und sind regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr zu evaluieren. Ist kein Fortschritt in der (Lern-)Entwicklung festzustellen, sind die gewählten Maßnahmen zu modifizieren. Gegebenenfalls muss auch das langfristige Förderkonzept angepasst werden. Dieses kann durch eine einfache Anlage erfolgen. Alle Dokumentationen sind den ILE-Bögen anzuhängen. Die Anfertigung der Fördergutachten und Förderpläne liegt in erster Linie in der Verantwortung der Klassenleitungen, Fördergutachten sind in Kooperation mit der jeweiligen Förderschule zu erstellen schulinternes Förderkonzept individualisiertes Förderkonzept (langfristig) Förderpläne (halbjährig) III.7.1. Klassenkonferenz 10. Jahrgang Im letzten Quartal des 10. Jahrgangs wird für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum- Störungen eine Klassenkonferenz einberufen. Hier werden von allen Lehrkräften Vorschläge bezüglich sinnvoller Nachteilsausgleiche für die Oberstufe gemacht. Als Grundlage dient der ILE- Bogen der Schülerin bzw. des Schülers. Die Vorschläge sind den ILE-Bögen anzuhängen. Bei Versetzung in die Oberstufe sind der Koordinator für Fördern und Fordern/Inklusion und der Oberstufenkoordinator durch die Klassenleitungen auf das besondere Störungsbild hinzuweisen. III.8. Oberstufe Auch während der Oberstufe haben Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich 11. In Absprache mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler und gegebenenfalls mit den Erziehungsberechtigen entscheidet die Lehrkraft in eigener pädagogischer Verantwortung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sowohl für Lernsituationen als auch bei Leistungsüberprüfungen. Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bilden die ILE-Bögen einschließlich des Förderkonzeptes und die Vorschläge der Lehrkräfte, die die Schülerin bzw. den Schüler im zehnten Jahrgang unterrichtet haben. Bei Abschlussprüfungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen 12. Der Fachprüfungsvorsitzende ist von der jeweiligen Fachlehrkraft zwei Wochen vor der Abiturprüfung hinsichtlich eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches zu informieren. In Fällen, in denen Unsicherheit besteht, ob der angedachte Nachteilsausgleich den Vorgaben entspricht oder ob möglicherweise schon Eingriffe in die 8 Hierfür liegt ein Leitfaden/Vordruck vor. 9 Hierfür liegen Vordrucke vor. 10 Ausführliche Informationen zum Ablauf einer sonderpädagogischen Überprüfung finden sich in der Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie in den entsprechenden Ergänzungen. 11 Kleine Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am AVO GOBAK 23, EB AVO GOBAK 23.1: Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen können z.b. eine längere Bearbeitungs- oder Vorbereitungszeit sein, die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel oder bei Sinnesbeeinträchtigung eine von der landesweit einheitlichen Aufgabenstellung abweichende Aufgabenstellung.

9 allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung vorgenommen werden, ist ein Antrag auf dem Dienstweg bei der Landesschulbehörde spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zu stellen. Angesichts des Störungsbildes der Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen haben diese keine Informationspflicht bezüglich ihrer Störung gegenüber den Lehrkräften. Die Information der Lehrkräfte erfolgt in Absprache mit der Schülerin bzw. dem Schüler durch den Koordinator für Fördern und Fordern /Inklusion. Alle Lehrkräfte können sich dann im Sekretariat der Oberstufe weitergehend informieren. Möchte eine Schülerin bzw. ein Schüler trotz Rechtsanspruch keinen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen, ist dieses dem Koordinator für Fördern und Fordern/Inklusion mitzuteilen. In einem Beratungsgespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler ist durch den Koordinator nochmals auf den Rechtsanspruch hinzuweisen. Eine Nichtinanspruchnahme ist schriftlich zu dokumentieren, der Personalakte beizufügen und dem Oberstufenkoordinator mitzuteilen. 9 IV. Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf Nicht immer reichen pädagogische Maßnahmen, um Schülerinnen und Schüler mit Autismus- Spektrum-Störungen angemessen zu fördern und zu fordern. Falls pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen, kann auf der Grundlage des Erlasses Sonderpädagogische Förderung vom und der Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vom ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt werden. Auch die Gewährung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist eine pädagogische Entscheidung 13. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bleibt davon unberührt. V. Beratung für Lehrkräfte Bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Förderpläne stehen den Lehrkräften des Mariengymnasiums schulinterne und gegebenenfalls auch externe Beratungsmöglichkeiten durch die zuständige Förderschule zur Verfügung. Zuständig für die interne Beratung bzw. deren Bereitstellung ist der Koordinator für Fördern und Fordern/Inklusion. VI. Fortbildung Das Mariengymnasium hat seit 2005 immer wieder Schülerinnen und Schüler mit Autismus- Spektrum-Störungen beschult. Viele Lehrkräfte verfügen daher über entsprechende Kompetenzen. Intern bietet das Mariengymnasium zu Beginn eines Schuljahres bei Bedarf eine Fortbildung zum Thema Autismus an. Des Weiteren werden von externen Anbietern regelmäßig Fortbildungen angeboten. Für betroffene Kolleginnen und Kollegen erfolgt gegebenenfalls eine Freistellung, damit sie an den entsprechenden Fortbildungen teilnehmen können. 13 Für die sonderpädagogische Unterstützung werden nach dem Klassenbildungserlass 3,5 Stunden zur Verfügung gestellt. Dieses Stundenkontigent schließt Stundenzuweisungen im Rahmen eines Förderkonzeptes aus.

10 VII. Außerschulische Förderung Kinder und Jugendliche mit autistischen Störungen können geistig, seelisch und körperlich behindert sein. Seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche erhalten Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht 14, Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung erhalten Sozialhilfe 15. Die sozialrechtliche Zuordnung autistischer Störungen ist im Landkreis Friesland dem Jugendamt (Abteilung Eingliederungshilfe) zugeordnet. Dieses ist Ansprechpartner der Eltern im Rahmen der Beantragung von Hilfeleistungen und Förderungen (Autismustherapie, Schulbegleitung). 10 VIII. Zusammenarbeit Es ist gerade für Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten wichtig, dass die Schule mit den Erziehungsberechtigten und außerschulischen Institutionen zusammenarbeitet, da nur ein gemeinsames Vorgehen Erfolg verspricht. VIII.1. Zusammenarbeit mit Eltern Der Zusammenarbeit mit den Eltern kommt eine besondere Bedeutung zu. Die Eltern sollen in die Förderung ihrer Kinder mit einbezogen werden. Sie sind Experten für ihr Kind. Aus ihren langjährigen Erfahrungen, ihrer Beobachtung und ihrem Hintergrundwissen heraus können sie den unterrichtenden Lehrkräften helfen, zunächst schwer verständliche Verhaltensweisen und/oder schwierige Interaktionsprozesse besser zu verstehen. Zudem liegt es in der Verantwortlichkeit der Eltern, beim Jugendamt Eingliederungshilfe zu beantragen. Diese ist auch für ein erfolgreiches Arbeiten in der Schule unabkömmlich. Am Mariengymnasium werden die schulischen Fördermaßnahmen sowie Möglichkeiten der Unterstützung im Rahmen der Gespräche über die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung mit den Eltern erörtert. Die Entscheidung, ob für eine Schülerin oder für einen Schüler Hilfen im Sinne des Nachteilsausgleichs bzw. Nachteilsausgleiche gewährt werden und in welcher Form dieses geschieht, wird mit den Eltern beraten. Zudem können die Erziehungsberechtigten auf einen möglichen oder notwendigen Nachteilsausgleich hinweisen oder für ihr Kind einen Nachteilsausgleich vorschlagen. VIII.2. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen Das Mariengymnasium arbeitet mit außerschulischen Einrichtungen zusammen, wenn Eltern es wünschen und eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung vorliegt 16. Um eine optimale Förderung eines Kindes oder Jugendlichen mit einer Autismus-Spektrum-Störung zu gewährleisten, ist eine enge Zusammenarbeit aller an der Förderung beteiligten Personen und Einrichtungen unerlässlich. Das Mariengymnasium arbeitet eng mit den regionalen Autismuszentren, dem Jugendamt und den zuständigen Kinder- und Jugendpsychiatern zusammen. Hilfekonferenzen finden oftmals im Mariengymnasium statt. Wichtig ist eine Abstimmung der Maßnahmen zwischen allen Beteiligten. 14 SGB VIII 35a 15 insbesondere SGB XII 53 u Vordruck Schweigepflichtsentbindung liegt vor.

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