Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung"

Transkript

1 K 4431 A Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland Jahrgang 2012 Heft 7 ( ) Ausgegeben zu Bonn am 14. April 2012

2 Ingenieurbau... Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr Sammlung Brücken- und Ingenieurbau Verwaltung Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS Straßenbauvorschriften Die Bezeichnung Straßenbauvorschrift dient als Oberbegriff für sämtliche Richtlinien, Normen und Standards im Straßenbau. Straßenbauvorschriften fassen die Erfahrungen und Erkenntnisse der vergangenen Jahrzehnte zusammen und werden in größeren Abständen den aktuellen Veränderungen angepasst. Die Inhalte der Straßenbauvorschriften markieren den Stand der Technik und besitzen in der Regel Rechtsverbindlichkeit. Die Loseblattsammlung Sachgebiet: Brücken- und Ingenieurbau ist eine wertvolle Arbeitshilfe und d a s Nachschlagewerk für Ingenieure und Sachbearbeiter in Bundes-, Landes- bzw. in Staats-, Kreis- und Stadtverwaltungen, sowie für Ingenieurbüros, die sich mit Planung, Aufstellung von Bauwerksent würfen, Berechnung, Bauausführung und Bau überwachung von Brücken, Tunneln und anderen Ingenieurbauwerken befassen. Verkehrsblatt-Sammlung Nr. S 1050 Der Teil Verwaltung der Sammlung enthält alle Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) des Sachgebietes 05: Brücken- und Ingenieurbau. Zum Lieferumfang gehören z.zt: ARS*, RAB-ING*, RiZ-ING*, M-BÜ-ING*, ZTV-ING* und den leeren Ordner TL/TP-ING (für die Aufnahme der div. TL/TP vorgesehen). DIN A 4, Ordner, z.zt. über 940 Seiten Verkehrsblatt-Sammlung-Nr. S 1050 E 295,00 Der Teil Entwurf enthält alle Regelwerke, die für die Entwurfsbearbeitung erforderlich sind u.a.: RAB-ING Richtlinen für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten* DIN A 4, z.zt. über 131 Seiten, 24 Bauwerkspläne - jetzt mit ausfüllbaren PDF- Dateien der Vordrucke Verkehrsblatt-CD-ROM-Nr. C 1054 E 60,00 Straße in der Antike: Via Traiana, Apulien, Italien _Quelle: Wikipedia RiZ-ING Richt zeichnungen* DIN A 4, Ordner, z.zt. über 180 Seiten Verkehrsblatt-Sammlung-Nr. S 1053 E 46,80 Leitfaden für die Planungsentscheidung Einschnitt oder Tunnel DIN A 4, Ordner, 32 Seiten, je 2 Lage- und Höhenpläne, Regelquerschnitte Verkehrsblatt-Sammlung-Nr. S 5004 E 29,90 Straße im 21. Jahrhundert Foto: dirkerstin.wordpress * Als Bezieher einer Sammlung werden Sie zur automatischen Nachlieferung vorgemerkt! So ist garantiert, dass Sie immer auf dem Laufenden sind! Der Teil Baudurchführung ist für die Regelwerke der Bauausführung vorgesehen, u.a.: ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten* DIN A 4, 2 Kunststoff-Ordner, z.zt. über 500 Seiten Verkehrsblatt-Sammlung-Nr. S 1056 E 92,80 Die vollständigen Angaben zu den Artikeln (Inhalt, Techn. Daten, Preise) finden Sie in unserem Online-Shop unter Schleefstraße Dortmund Telefon (0180) FAX (0180) Internet: info@verkehrsblatt.de

3 Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) INHALTSVERZEICHNIS 66. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. April 2012 Heft 7 Amtlicher Teil Nr. Datum VkBl Seite Nr. Datum VkBl Seite Landverkehr Auslegungshilfe zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand Straßenbau Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 03/2012 Sachgebiet 05.2: Brücken- und Ingenieurbau; Grundlagen Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1323 Einheitliche Interpretation des IBC-Codes Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1345 Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/ Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1346 Einheitliche Interpretation des HSC-Codes Wasserstraßen, Schifffahrt Änderung der Bekanntmachung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1291 Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe Aufgebote 75a Aufbietungen gem. 13 Abs Nichtamtlicher Teil Berichte und Mitteilungen Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet:

4 Heft VkBl. Amtlicher Teil Nr. 69 Auslegungshilfe zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand Bonn, 15. März 2012 LA 21/7392.6/4 Nachstehend gebe ich die Auslegungshilfe zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand bekannt. Diese dient dazu, vor allem Einrichtungen der Öffentlichen Hand (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) und deren Beschäftigten eine Anwendungshilfe für die Vorschriften über die Qualifizierung von Berufskraftfahrern zu geben, indem insbesondere Konkretisierungen von Tatbeständen und Klarstellungen erfolgen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Renate Bartelt-Lehrfeld Auslegungshilfe zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand 1. Anwendbarkeit des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Beschäftigte in Einrichtungen der Öffentlichen Hand a. Grundsatz Der Anwendungsbereich des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) erstreckt sich grundsätzlich auch auf Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit einer Behörde oder sonstigen Einrichtung der Öffentlichen Hand Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchführen. Zwar bestimmt 1 Absatz 1 Satz 1 BKrFQG, dass das Gesetz nur auf Fahrten im Güterkraftoder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken Anwendung findet, ohne den Begriff zu gewerblichen Zwecken näher zu definieren, jedoch ist diese Formulierung vor dem Hintergrund der dem BKrFQG zugrunde liegenden Richtlinie 2003/59/ EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr auszulegen. Die Formulierung in der Richtlinie 2003/59/EG sieht eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereiches auf Fahrten zu gewerblichen Zwecken nicht vor. Stattdessen enthält Artikel 2 lit. f) der Richtlinie nur eine entsprechende Ausnahmeregelung für Fahrer von Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden. Die in 1 Absatz 1 Satz 1 BKrFQG festgelegte Begrenzung des Anwendungsbereiches auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken dient insoweit der Umsetzung der Ausnahmeregelung aus Artikel 2 lit. f) der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht, welche eine Fahrt zu privaten Zwecken verlangt. Diese zusätzliche Voraussetzung ist bei der Auslegung des 1 Absatz 1 Satz 1 BKrFQG zu beachten. Bei Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, liegen keine privaten Zwecke im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Richtlinie 2003/59/EG vor. Bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschrift kommt mithin nur eine Anwendung der Qualifizierungspflichten des BKrFQG in Betracht. Auch unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers ist die Vorschrift des 1 Absatz 1 Satz 1 BKrFQG so auszulegen, dass Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen. Die Ziele des BKrFQG - insoweit identisch mit denen der Richtlinie 2003/59/EG sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifizierung von Fahrerinnen und Fahrern, deren Hauptbeschäftigung das Führen vom Kraftfahrzeugen mit Gütern oder Personen ist. Diese Zielsetzung knüpft grundsätzlich nicht daran an, ob die durchgeführten Fahrten gewerblichen Zwecken und damit der Gewinnerzielung dienen oder nicht. b. Einheitliche Auslegung durch Bundes- und Landesbehörden Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Anwendungsbereiches erfolgte anlässlich des Erfahrungsaustauschs zwischen Bund und Ländern am 06. und eine Abstimmung mit dem Ergebnis, dass auch die Einbeziehung von Fahrern und Fahrerinnen von kommunalen Eigenbetrieben Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gedeckt ist. Eine einheitliche Auslegung bei den jeweils zuständigen Kontrollbehörden ist somit gewährleistet. c. Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Hieran anknüpfend sieht das Erste Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes eine Konkretisierung des Anwendungsbereiches vor. In der Begründung zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 17/3800) wird hierzu u. a. ausgeführt: Die Ziele des Gesetzes sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifikation von Fahrern und Fahre-

5 VkBl. Amtlicher Teil 251 Heft rinnen, deren Hauptbeschäftigung das Fahren mit Kraftfahrzeugen von Gütern oder Personen ist. Insofern ist es sachgerecht, auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind bzw. im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerledigung erfolgen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes zu erfassen. Die Neufassung stellt insbesondere klar, dass auch die Einbeziehung von Fahrern und Fahrerinnen von kommunalen Eigenbetrieben vom BKrFQG gedeckt ist. Die frühere Formulierung ( gewerbliche Zwecke im Sinne des BKrFQG ) bedurfte insofern einer Klarstellung. Dies steht im Einklang mit der EU- Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Diese sieht eine vergleichbare Einschränkung des Anwendungsbereichs lediglich auf nicht gewerbliche Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu privaten Zwecken in Artikel 2 Buchstabe f) RL 2003/59/EG vor. 2. Anwendbarkeit der sog. Handwerkerregelung ( 1 Absatz 2 Nummer 5 BKrFQG) a. Grundsatz Führen Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit nur gelegentlich ein Kraftfahrzeug zur Personenoder Güterbeförderung und verrichten überwiegend andere Tätigkeiten, die nicht Fahrtätigkeiten sind, die unter den grundsätzlichen Anwendungsbereich des BKrFQG fallen, so kommt für derartige gelegentliche Fahrten die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des 1 Absatz 2 Nummer 5 BKrFQG in Betracht. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen, dass auch Fahrten von Beschäftigten in Einrichtungen der Öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst werden, kommt für diese ebenfalls bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendbarkeit der sog. Handwerkerregelung in Betracht. Diese sieht vor: Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit [...] Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Die Vorschrift setzt die Regelung des Artikel 2 lit. g) der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht um. Eine ähnliche Regelung besteht bereits im Bereich des Fahrpersonalrechts in 18 Absatz 1 Nummer 4b der Fahrpersonal-Verordnung. Aufgrund diesbezüglich übereinstimmender Zweckbestimmung von Fahrpersonalvorschriften und Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifizierung Verbesserung der Verkehrssicherheit wird eine gesetzesübergreifende Zielstellung mit den Vorschriften des Fahrpersonalrechts angestrebt. b. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen aa. Beförderung von Material und Ausrüstung Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und Maschinen, sonstigen Zubehörs sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Diese weite Definition der Begriffe Material und Ausrüstung umfasst grundsätzlich jegliche Gegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihres Berufes benötigen und hierfür entweder zwischen einer Betriebsstätte und der jeweiligen Arbeitsstätte oder von einem Lieferanten zur Betriebs- oder Arbeitsstätte befördern, um diese dann zu verwenden, bzw. nach deren Verwendung von einer Betriebsstätte zum Kunden befördern. bb. das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht ausreichend hierfür ist die reine Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetätigkeiten, da diese der Beförderung zuzurechnen sind. Die Haupttätigkeit (s.u.) der Fahrerin oder des Fahrers muss daher auf die Verwendung des transportierten Materials gerichtet sein und darf nicht auf die Beförderung gerichtet sein. Hierbei müssen die Beschäftigten nicht jeden beförderten Gegenstand unmittelbar selbst verwenden, jedoch muss es sich bei den beförderten Gegenständen grundsätzlich um solche handeln, die durch diese im Rahmen der beruflichen Haupttätigkeit üblicherweise verwendet werden. Bei der Beförderung von Werkzeugen und Baumaterialien durch Beschäftigte eines kommunalen Bauhofes muss beispielweise nicht jeder transportierte Baustoff und jedes transportierte Werkzeug auch durch die Fahrerin oder den Fahrer selbst verwendet werden. Werden die beförderten Güter von mehreren Personen verwendet, verarbeitet, ein- oder ausgebaut, so ist es ausreichend, dass die Fahrerin oder der Fahrer im Rahmen der Haupttätigkeit den beförderten Baustoff mit den beförderten Werkzeugen verarbeiten kann, auch wenn nicht alle beförderten Gegenstände von ihr oder ihm selbst verarbeitet werden. Nicht von der Ausnahmeregelung umfasst sind somit reine Aus- und Anlieferungsfahrten von fertig gestellten Produkten,

6 Heft VkBl. Amtlicher Teil ohne dass die Fahrerin oder der Fahrer selbst an der Fertigstellung mitgewirkt hat. cc. sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt Die Fahrtätigkeit darf grundsätzlich nicht die Haupttätigkeit der Beschäftigten sein. Ob die Haupttätigkeit im Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Art und Inhalt des Arbeitsvertrags können als Indiz für die Beurteilung der Haupttätigkeit herangezogen werden. Weichen jedoch die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten von den arbeitsvertraglichen Festlegungen ab, so ist bei der Beurteilung, ob es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Als weiteres Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z. B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten der Fahrerin oder des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein ebenfalls nur ein Indiz. c. Fallgruppen und Einzelfragen Nachfolgend sollen einige typische Fallkonstellationen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung kommunaler Einrichtungen vor dem Hintergrund des BKrFQG betrachtet werden. aa. Straßen- und Stadtreinigung Der Begriff der (Güter)Beförderung ist im BKrFQG nicht definiert. Unter Rückgriff auf die güterkraftverkehrsrechtliche Definition des Beförderungsbegriffs wird von einer Beförderung dann nicht ausgegangen, wenn das eingesetzte Kraftfahrzeug eine Arbeitsleistung erbringt, bei der die Ortsverlagerung von Gütern nicht im Vordergrund steht. Werden Fahrten durchgeführt, die der Reinigung von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen dienen, ohne hierbei eine Beförderung in vorgenanntem Sinne durchzuführen, unterliegen die Beschäftigten, die die Reinigungsfahrzeuge führen, nicht dem Qualifizierungserfordernis nach dem BKrFQG. bb. Abfallentsorgung Bei der Abfallentsorgung Transport von Abfällen einschließlich Einsammeln von Hausmüll handelt es sich gemäß 1 Absatz 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Abfälle werden generell als Güter im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes betrachtet. Fahrer, die im Bereich der Abfallentsorgung tätig sind, unterliegen somit dem Qualifizierungserfordernis nach dem BKrFQG. cc. Grünanlagen-, Garten- und Landschaftspflege Bei Fahrten zur Grünanlagen-, Garten- oder Landschaftspflege ist zunächst darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Beförderung von Gütern im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes erfolgt. Wenn hierbei Güter (bspw. Pflanzen, Erde, Werkzeuge, Baumschnitt, Laub etc.) befördert werden, sind die Vorschriften des BKrFQG grundsätzlich anwendbar. In Betracht kommt jedoch die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung ( 1 Absatz 2 Nummer 5 BKrFQG), sofern es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. dd. Winterdienst Räum- und Streufahrzeuge Für Fahrten im Rahmen des Winterdienstes werden in der Regel Fahrzeuge eingesetzt, die mit speziellen Einrichtungen zur Verrichtung von Räum- und Streuarbeiten ausgestattet sind. Im Vordergrund bei derartigen Fahrzeugen steht grundsätzlich die Arbeitsleistung (Befreiung von Verkehrsflächen von Schnee und Eisglätte) wobei der Transport von Streugut für die Verrichtung der Arbeit (Ausstreuen von Taumitteln oder rutschhemmenden Mitteln) erforderlich ist. Insoweit handelt es sich bei dem Streugut um ein Betriebsmittel zur Verrichtung der Arbeitsleistung des Streufahrzeugs. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt nicht vor. Hinsichtlich der Schneeräumung (Schnee wird lediglich von der Verkehrsfläche mittels Schneepflug/Schneeräumvorsatz auf angrenzende Flächen verschoben) steht ebenfalls die Arbeitsleistung des Kraftfahrzeugs im Vordergrund. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt ebenfalls nicht vor. ee. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hubsteige) handelt es sich gemäß 2 Nummer 17 Fahrzeugzulassungs- Verordnung (FZV) um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind daher nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst. d. Grenzüberschreitende Beförderungen Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Ausführungen eine Auslegung der nationalen gesetzlichen Regelungen darstellen, und diese daher nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben. (VkBl 2012 S. 250)

7 VkBl. Amtlicher Teil 253 Heft Nr. 70 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 03/2012 Sachgebiet 05.2: Brücken- und Ingenieurbau; Grundlagen Oberste Straßenbaubehörden der Länder nachrichtlich: Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesrechnungshof DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Betreff: Bezug: Bonn, den 16. März 2012 StB 17/ / Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2010 vom StB 17/ / Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/1989 vom StB 11/ /1 He 89 Anlagen: 1. Inhaltsverzeichnis Stand Dezember Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen Stand Dezember 2011 A. (1) Die Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) sind Teil der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bzw. der Bundesanstalt für Straßenwesen herausgegebenen Sammlung Brücken- und Ingenieurbau. Sie wurden inzwischen von der zuständigen BASt-Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben. Mit den neuen Richtzeichnungen LS 11 bis LS 26 werden die Richtzeichnungen für Lärmschirme außerhalb von Kunstbauten, die bisher in der RiZaK-88, Ausgabe 1988 geregelt waren, in die Sammlung aufgenommen. Die RiZaK-88 verliert damit ihre Gültigkeit. (2) Die neue Ausgabe der Richtzeichnungen mit dem Ausgabedatum Dezember 2011 wird hiermit einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen bekannt gegeben. Ich bitte die neuen Richtzeichnungen ab sofort in allen einschlägigen neuen Bauverträgen zu vereinbaren. (3) Die Sammlung der Richtzeichnungen steht einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen auf der Homepage der BASt unter: / Publikationen / Regelwerke zum Download / Brücken- und Ingenieurbau zum kostenlosen Herunterladen als pdf-datei zur Verfügung. Sie wird nicht mehr in Papierform herausgegeben. (4) Die im Bezug genannten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2010 vom 23. Juli 2010 und Nr. 6/1989 vom 6. März 1989 sind überholt und werden hiermit aufgehoben. Die Hinweise zu den RiZ-ING, Stand sind weiterhin gültig. B. (1) Folgende Richtzeichnungen werden geändert und durch die Ausgabe Dezember 2011 ersetzt. Die früheren Ausgaben sind damit überholt. Abs 4 Elt 2/, Elt 3/ Fug 1, Fug 2, Fug 3, Fug 4, Fug 5 Gel 3, Gel 4, Gel 5, Gel 6, Gel 7, Gel 13, Gel 14 Kap 1/Blatt 3, Kap 6, Kap 7, Kap 12, LS 1/, LS 1/, LS 2, LS 3, LS 4, LS 5 Übe 1 Was 8/ (2) Neu aufgenommen werden folgende Richtzeichnungen mit Ausgabe Dezember 2011: LS 11, LS 12, LS 13, LS 14, LS 15/Blatt1, LS 15/, LS 15/Blatt 3, LS 16, LS 17, LS 18, LS 19, LS 20, LS 21/, LS 21/, LS 22, LS 23, LS 24, LS 25, LS 26 Was 8/ (3) Folgende Richtzeichnungen werden zurückgezogen und sind nicht mehr anzuwenden: Kap 1/Blatt2, Kap 2/, Kap 3/Blatt2, Kap 4/, Kap 13, Kap 14 Spl 1, Spl 2, Spl 3, Spl 4 Prüf 1 (4) Das Inhaltsverzeichnis und die Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen vom Dezember 2009 werden durch die Ausgabe Dezember 2011 ersetzt. entfällt C. D. (1) Ich bitte Sie, die Richtzeichnungen für Ingenieurbauten ( RiZ-ING) für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen einzuführen. (2) Einen Abdruck Ihres Einführungsschreibens erbitte ich für meine Akten. Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich die bundeseinheitlichen Richtzeichnungen und Richtlinien ebenfalls angewendet werden. (3) Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Daher sind die bisherigen Fassungen der RiZ-ING in geeigneter Weise zu archivieren. (4) Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau wird im Verkehrsblatt, Heft 7/2012 vom veröffentlicht. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz

8 Heft VkBl. Amtlicher Teil Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen des Ausgabeblocks Dezember 2011 RIZ Titel Ausgabe Änderungen Abs 4 Abschlussprofil für Abdichtung geändert Ergänzung im Schnitt A-A ggf. Arbeitsfuge und in Ansicht B Anfangs- und Endpunkt. zu kennzeichnen Elt 2 Berührungsschutz an Brücken über Oberleitungsanlagen geändert Änderung Angaben zum Korrosionsschutz in ZTV-ING 4-3 Elt 3 Elektrische Anlagen an Brücken geändert Ergänzung in 4.1 LED-Leuchten... erfüllt werden, Entfernung in 4.3 In jedem Brückenfeld soll eine Kraftsteckdose vorhanden sein., Änderung in 5. mindestens 20 A auf mindestens 16 A, Entfernung in 5. (Mindestquerschnitt = 10 mm_), Ergänzung in 5. Der erforderliche zu bemessen Fug 1 Raum- und Pressfugen geändert Anpassung an überarbeitete DIN 18197, redaktionell überarbeitet Fug 2 Scheinfugen geändert Anpassung an überarbeitete DIN 18197, redaktionell überarbeitet Fug 3 Fugen in Gesimsen und Kappen geändert Anpassung an überarbeitete DIN 18197, redaktionell überarbeitet Fug 4 Fugen in überschütteten Bauwerken geändert Anpassung an überarbeitete DIN 18197, Änderung Werkstoffangabe Schutzlage in V13, redaktionell überarbeitet, Fug 5 Fugenabdeckung mit vorgefertigten Abdeckbändern geändert Anpassung an überarbeitete DIN 18197, redaktionell überarbeitet Gel 3 Holmgeländer geändert Ergänzung der zul. Geländerhöhe in Ansicht und Schnitt, Entfernung Geländerhöhe nach im Textfeld Gel 4 Füllstabgeländer geändert Ergänzung der zul. Geländerhöhe in Ansicht und Schnitt, Entfernung Geländerhöhe nach im Textfeld, Entfernung beim Abstand zwischen OK Beton und UK Holm Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen des Ausgabeblocks Dezember 2011 RIZ Titel Ausgabe Änderungen Gel 5 Füllstabgeländer mit Kurzpfosten geändert Ergänzung der zul. Geländerhöhe in Ansicht und Schnitt, Entfernung Geländerhöhe nach im Textfeld, Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Gehwegbrücken Gel 6 Geländer mit Drahtgitterfüllung geändert Ergänzung der zul. Geländerhöhen in Ansicht und Schnitt, Entfernung Geländerhöhe nach im Textfeld, redaktionell überarbeitet Gel 7 Rohrgeländer in Böschungen geändert Ergänzung Einwirkung von 0,5 kn/m im Textfeld Gel 13 Verankerung mit Pfostenschuh geändert Änderung der Schweißnahtdicke auf 5 mm, Ergänzung der Geländerhöhe 1,30 m im Textfeld Gel 14 Verankerung mit Fußplatte (Bsp. mit Verbundankern) Kap 1 Kap 1 Blatt 3 Kap 2 Kap 3 Kap 4 Außenkappe mit Schutzeinrichtung, Ausführung mit verkürzter Kappe Außenkappe mit Schutzeinrichtung, Ausführung mit Geh- und/oder Radweg Mittelkappen bei Überbauten mit Dachformquerschnitt, Einseitige Schutzeinrichtung, Ausführung mit verkürzter Kappe Mittelkappen bei Überbauten mit Sägeformquerschnitt, Einseitige Schutzeinrichtung - Ausführung mit verkürzter Kappe Mittelkappen bei Überbauten mit Höhenversatz > 20 cm, Einseitige Schutzeinrichtung mit Geländer - Ausführung mit verkürzter Kappe geändert Änderung der Schweißnahtdicke auf 5 mm, Änderung der Geländerhöhe auf 1,30 m im Textfeld entfällt geändert Entfernung Hinweis: Ausführung auch.. Kap 1 Bl2. im Textfeld entfällt entfällt entfällt Kap 6 Kappe für Wirtschaftswegbrücken geändert Ergänzung der Vermaßung 25 cm für den Außenrand der Kragplatte

9 VkBl. Amtlicher Teil 255 Heft Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen des Ausgabeblocks Dezember 2011 RIZ Titel Ausgabe Änderungen Kap 7 Außenkappe mit Schrammbord geändert Ergänzung der Vermaßung 25 cm für den Außenrand der Kragplatte Kap 12 Schrammbord aus Granit geändert Entfernung der Verweise auf Kap 9 und 10 Kap 13 Verankerung bestehender Kappen entfällt Kap 14 Verankerung von Kappen mit Tellerankern bei Neubauten (unverschieblicher Anker) entfällt LS 1 Lärmschutzwände Pfostenverankerung auf Kappen geändert Entfernung Hinweis Kappe ggf. verankern, Ergänzung der Vermaßung 25 cm für den Außenrand der Kragplatte, Änderung der Hinweise zum Korrosionsschutz im Textfeld in ZTV-ING 4-3 LS 1 Lärmschutzwände Pfostenverankerung auf Kappen, Bemessungsdiagramm geändert Ergänzung Index k bei Fußmoment ME, LS 2 Lärmschutzwände Pfostenverankerung auf Brüstungen (Gesamthöhe bis 4,50 m) geändert Entfernung Hinweis Kappe ggf. verankern, Ergänzung der Vermaßung 25 cm für den Außenrand der Kragplatte, Änderung der Hinweise zum Korrosionsschutz im Textfeld in ZTV-ING 4-3 LS 3 Lärmschutzwände Auffangvorrichtung für transparente Wände, Beispiel: Drahtgeflecht geändert Änderung Angabe zum Korrosionsschutz im Textfeld in ZTV-ING 4-3 LS 4 Zweiteiliger Holm mit Drahtseil für Lärmschutzwände auf Brücken neben Dienstwegen geändert Redaktionell überarbeitet, Ergänzung neben Dienstwegen im Textfeld und Titel, Änderung der Hinweise zum Korrosionsschutz im Textfeld in ZTV-ING 4-3 LS 5 Lärmschutzwände Pfostenverankerung auf Kappen bestehender Bauwerke geändert Änderung der Hinweise zum Korrosionsschutz im Textfeld in ZTV- ING 4-3 LS 11 Lärmschutzwall (Straße in Dammlage und Straße im Einschnitt) Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen des Ausgabeblocks Dezember 2011 RIZ Titel Ausgabe Änderungen LS 12 Lärmschutzwall (Straße in Dammlage) LS 13 Lärmschutzwand Regellösungen Köcherausbildung LS 14 Wall und Wand (Straße in Dammlage) LS 15 Lärmschutzwand (Straße in Dammlage) LS 15 Lärmschutzwand (Straße in Dammlage) mit zurückgesetztem Pfosten LS 15 Blatt 3 Lärmschutzwand (Straße in Dammlage) mit Betonschutzwand und Pflanzbeet (Sonderlösung) LS 16 Lärmschutzwand ohne Pfostensockel (Regellösung) LS 17 Lärmschutzwand mit Pfostensockel (Sonderlösung) LS 18 Entwässerung über die Dammschulter LS 19 Übergang Brücke - Strecke LS 20 Übergang Lärmschutzwand Erdwall LS 21 Lärmschutzwand Servicetür (selbstschließend) LS 21 Lärmschutzwand Servicetür (selbstschließend) - Einzelheiten LS 22 Servicetür Brücke mit Böschungstreppe LS 23 Servicetür bei verbreitertem Bankett LS 24 Servicetür mit Betontreppe

10 Heft VkBl. Amtlicher Teil Hinweise zu den geänderten Richtzeichnungen des Ausgabeblocks Dezember 2011 RIZ Titel Ausgabe Änderungen LS 25 Lärmschutzwand (Überlappungen / Lückenschluss) LS 26 Flügelartige Lärmschirme (bei Überführungen) SPL 1 Verankerung einfacher Distanzschutzplanken auf Beton entfällt SPL 2 Verankerung doppelter Distanzschutzplanken auf Beton entfällt SPL 3 Verankerung einfacher Distanzschutzplanken auf Stahl entfällt SPL 4 Verankerung doppelter Distanzschutzplanken auf Stahl entfällt Prüf 1 Prüfung der Ausziehkräfte von Ankerkonstruktionen und Anker für Schutzplanken entfällt Übe 1 Unterkonstruktion für wasserdichten Übergang mit einem Dichtprofil geändert Ergänzung Rutschsicheres Abdeckblech im Schnitt A-A, Entfernung Vermaßung Aussparungshöhe im Schnitt A-A, Ergänzung (ggf. durch Warmbiegung ) im Schnitt B-B, Ergänzung bei Maßen für die Betonaussparung im Schnitt B-B und C-C, Ergänzung Unterkonstruktion: min S235 J2(+N) im Textfeld Was 8 Entwässerung im Flügelbereich (Abläufe) geändert Verschiebung von Bild 2c nach Was 8, Ergänzung Hinweis auf Diebstahlsicherung im Textfeld Was 8 Entwässerung im Flügelbereich (Raubett oder Kaskade) Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand Abs 1 Überbauabschluss mit Betongelenk Abs 1 Überbauabschluss mit Betongelenk Abs 3 Überbauabschluss mit Kammerwand Dez.2009 Abs 3 Überbauabschluss mit Kammerwand Abs 4 Abschlussprofil für Abdichtung Abs 5 Überbauabschluss mit Schräge Bösch 1 Böschungstreppen und Böschungssicherung an Widerlagern ohne Berme Bösch 2 Böschungstreppen und Böschungssicherung an Widerlagern mit Berme Dicht 3 Dichtungsschicht aus Bitumen-Schweißbahn, (einlagig) Dicht 4 Dichtungsschicht aus Bitumen-Dichtungsbahnen, (zweilagig) Dicht 7 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff Dicht 9 Fugenausbildung am Schrammbord Dicht 10 Fugenausbildung am Schrammbord bei Betonfahrbahnen auf kurzen Brücken Dicht 20 Randanschluss mit Schrammbordersatz, Dichtungsschicht aus Bitumen-Schweißbahn, (einlagig) Dicht 21 Randanschluss mit Schrammbordersatz, Dichtungsschicht aus Bitumendichtungsbahnen, (zweilagig) Dicht 22 Randanschluss ohne Schrammbordersatz, (Verwahrung oben), Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff Dicht 23 Randanschluss ohne Schrammbordersatz, (Verwahrung oben), Anschluss mit Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff bei Bitumen- Schweißbahn (einlagig) Dicht 24 Randanschluss ohne Schrammbordersatz, (Verwahrung unten), Dichtungsschicht aus Bitumen-Schweißbahn, (einlagig)

11 VkBl. Amtlicher Teil 257 Heft Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand Dicht 25 Randanschluss ohne Schrammbordersatz, (Verwahrung unten), Dichtungsschicht aus Bitumen-Dichtungsbahnen, (zweilagig) Dicht 26 Randanschluss ohne Schrammbordersatz, (Verwahrung unten), keilförmige Aussparung, Dichtungsschicht aus Bitumen-Schweißbahn (einlagig) Dicht 27 Randanschluss ohne Schrammbordersatz, (Verwahrung unten), keilförmige Aussparung, Dichtungsschicht aus Bitumendichtungsbahn (zweilagig) Elt 2 Berührungsschutz an Brücken über Oberleitungsanlagen Elt 2 Berührungsschutz an Brücken über Oberleitungsanlagen Elt 3 Elektrische Anlagen an Brücken Elt 3 Elektrische Anlagen an Brücken Flü 1 Flügelwand mit Kappe Flü 2 Flügelwand ohne Kappe Fug 1 Raum- und Pressfugen Fug 2 Scheinfugen Fug 3 Fugen in Gesimsen und Kappen Fug 4 Fugen in überschütteten Bauwerken Fug 5 Fugenabdeckung mit vorgefertigten Abdeckbändern Fug 6 Fugenabdeckung bei getrennten Überbauten Fug 6 Fugenabdeckung bei getrennten Überbauten Gel 3 Holmgeländer Gel 4 Füllstabgeländer Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand Gel 5 Füllstabgeländer mit Kurzpfosten Gel 6 Geländer mit Drahtgitterfüllung Gel 7 Rohrgeländer in Böschungen Gel 9 Bewegungs- und Montagefugen (Beispiele) Gel 10 Handlauf mit Drahtseil Gel 11 Anschlagkonstruktion für Drahtseile in Geländern Gel 12 Verankerung durch Einbetonieren des Pfostens Gel 13 Verankerung mit Pfostenschuh Gel 14 Verankerung mit Fußplatte (Beispiel mit Verbundankern) Gel 15 Horizontale Absturzsicherung, Gitterrost Gel 16 Vertikale Absturzsicherung, Elemente Gel 17 Vertikale Absturzsicherung, Gittermatte Gel 18 Vertikale Absturzsicherung, Geländerübergang Jahr 1 Jahreszahl Kap 1 Außenkappe mit Schutzeinrichtung, Regelausführung Kap 1 Blatt 3 Außenkappe mit Schutzeinrichtung, Ausführung mit Geh- und / oder Radweg Kap 2 Mittelkappen bei Überbauten mit Dachformquerschnitt, Einseitige Schutzeinrichtung, Regelausführung Kap 2 Blatt 3 Mittelkappen bei Überbauten mit Dachformquerschnitt, Doppelseitige Schutzeinrichtung, Breite 2,50 m Kap 3 Mittelkappen bei Überbauten mit Sägeformquerschnitt, Einseitige Schutzeinrichtung, Regelausführung Kap 3 Blatt 3 Mittelkappen bei Überbauten mit Sägeformquerschnitt, Doppelseitige Schutzeinrichtung, Breite 2,50 m Kap 4 Mittelkappen bei Überbauten mit Höhenversatz > 20 cm, Einseitige Schutzeinrichtung mit Geländer, Regelausführung

12 Heft VkBl. Amtlicher Teil Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand Kap 6 Kappe für Wirtschaftswegbrücken Kap 7 Außenkappe mit Schrammbord Kap 8 Kappe überschütteter Bauwerke Kap 12 Schrammbord aus Granit Lag 1 Lagerstellungsanzeiger Lag 2 Messstellen an Kalottenlagern mit beweglichem Gleitteil (für Gleit- und Kippspaltmessungen) Lag 3 Messstellen an Kalottenlagern mit Festhaltekonstruktion (für Kippspaltmessungen) Lag 4 Messstellen an Topflagern mit beweglichem Gleitteil (für Gleit- und Kippspaltmessungen) Lag 5 Messstellen an Topflagern (für Kippspaltmessungen) Lag 6 Pressenanordnung auf Unterbauten Lag 7 Messstellen an Elastomerlagern mit zweiachsig beweglichem Gleitteil (für Gleitspaltmessungen) Lag 8 Gleitflächenschutz mit Faltenbalgen Lag 9 Elastomerlager Lag 10 Elastomerlager kombiniert mit Führungslager Lag 11 Elastomerlager kombiniert mit Festhaltekonstruktion LS 1 Lärmschutzwände, Pfostenverankerung auf Kappen (Gesamthöhe bis 4,50 m) LS 1 Lärmschutzwände, Pfostenverankerung auf Kappen, (Gesamthöhe bis 4,50 m) Bemessungsdiagramm LS 2 Lärmschutzwände, Pfostenverankerung auf Brüstungen (Gesamthöhe bis 4,50 m) LS 3 Lärmschutzwände, Auffangvorrichtung für transparente Wände; Beispiel: Drahtgeflecht LS 4 Zweiteiliger Holm mit Drahtseil für Lärmschutzwände auf Brücken neben Dienstwegen Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand LS 5 Lärmschutzwände, Pfostenverankerung auf Kappen bestehender Bauwerke LS 11 Lärmschutzwall (Straße in Dammlage und Straße im Einschnitt) LS 12 Lärmschutzwall (Straße in Dammlage) LS 13 Lärmschutzwand, Regellösungen Köcherausbildung LS 14 Wall und Wand (Straße in Dammlage) LS 15 Lärmschutzwand (Straße in Dammlage) LS 15 Lärmschutzwand (Straße in Dammlage) mit zurückgesetztem Pfosten LS 15 Blatt 3 Lärmschutzwand (Straße in Dammlage) mit Betonschutzwand und Pflanzbeet (Sonderlösung) LS 16 Lärmschutzwand ohne Pfostensockel (Regellösung) LS 17 Lärmschutzwand mit Pfostensockel (Sonderlösung) LS 18 Entwässerung über die Dammschulter LS 19 Übergang Brücke - Strecke LS 20 Übergang Lärmschutzwand Erdwall LS 21 Lärmschutzwand Servicetür (selbstschließend) LS 21 Blatt2 Lärmschutzwand Servicetür (selbstschließend) - Einzelheiten LS 22 Servicetür Brücke mit Böschungstreppe LS 23 Servicetür bei verbreitertem Bankett LS 24 Servicetür mit Betontreppe LS 25 Lärmschutzwand (Überlappungen / Lückenschluss) LS 26 Flügelartige Lärmschirme (bei Überführungen) Mast 1 Mastverankerung an Gesimsen Mast 2 Mastverankerung auf Gesimsen

13 VkBl. Amtlicher Teil 259 Heft Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand Mess 1 Anordnung von Messpunkten, Grundausstattung Mess 1 Anordnung von Messpunkten, Grundausstattung Mess 2 Anordnung von Messpunkten für Verschiebungs- und Kippmessungen T Abs 1 Trog, Abschlusswand T Dicht 10 Tunnel, Dichtungsabschluss beim Übergang, geschlossene / offene Bauweise T Drän 1 Tunnel geschlossen, Grundsystem Bergwasserdränage Aug T Fug 1 Trog / Tunnel offen, Raum- und Pressfugen, Bodenplatte T Fug 2 Tunnel offen, Raum- und Pressfugen, Wand und Decke T Fug 3 Trog / Tunnel offen, Arbeitsfugen in Rahmenecken T Fug 10 Tunnel geschlossen, Raum- und Pressfugen ohne außen liegende Abdichtung Aug T Fug 11 Tunnel geschlossen, Raum- und Pressfugen mit außen liegender Abdichtung, (nicht drückendes Wasser) Aug T Fug 12 Tunnel geschlossen, Raum- und Pressfugen mit außen liegender Abdichtung, (drückendes Wasser) Aug T Hyd 1 Tunnel geschlossen, Nische für Hydrant T Not 1 Tunnel geschlossen, Nische für Notrufstation T Tor 1 Tunnel geschlossen, Fluchttür Querschlag, befahrbar T Tor 1 Tunnel geschlossen, Fluchttür Querschlag, befahrbar T Tor 2 Tunnel offen, Fluchttür Mittelwand, befahrbar T Tür 1 Tunnel geschlossen, Fluchttür Querschlag, begehbar T Tür 1 Tunnel geschlossen, Fluchttür Querschlag, begehbar T Tür 2 Tunnel offen, Fluchttür Mittelwand, begehbar Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand T Was 1 Tunnel offen, Schlitzrinne mit Siphonierung T Was 2 Tunnel offen, Schlitzrinne mit Tauchwand T Was 3 Trog / Tunnel offen, Längsentwässerungsleitung am Raumfugenübergang Aug T Was 4 Trog, Anschluss Brückenablauf, Längsentwässerung auf Sohlplatte T Was 5 Trog, Anschluss Brückenablauf, Längsentwässerung unter Notgehweg T Was 6 Trog, Entwässerung mit Schlitzrinne T Was 10 Tunnel geschlossen, Schlitzrinne mit Siphonierung Aug T Was 11 Tunnel geschlossen, Spülschacht Bergwasserdrainage Übe 1 Unterkonstruktion für wasserdichten Übergang mit einem Dichtprofil Übe 2 Protokoll für Übergangskonstruktionen Verb 1 Verblendmauerwerk VES 1 Vogel-Einflugschutz VZB 2 Verkehrszeichenbrücken ohne Anprallsockel VZB 4 Verkehrszeichenbrücken mit Anprallsockel VZB 5 Verkehrszeichenbrücken mit Anprallsockel und integrierter Schutzeinrichtung VZB 10 Nicht begehbare Verkehrszeichenbrücken, Übersicht mit einteiligem Riegel (Beispiele) VZB 10 Nicht begehbare Verkehrszeichenbrücken, Verbindung Riegel / Stiel mit Kontrollöffnung (Beispiel) Aug VZB 10 Blatt 3 Nicht begehbare Verkehrszeichenbrücken, Verbindung Riegel / Stiel ohne Kontrollöffnung (Beispiel) Aug VZB 10 Blatt 4 Nicht begehbare Verkehrszeichenbrücken, Fußverankerung (Beispiel mit Schubknaggen) VZB 11 Direkt begehbare Verkehrszeichenbrücken mit einteiligem Riegel (Wechselverkehrszeichen)

14 Heft VkBl. Amtlicher Teil Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand VZB 11 Direkt begehbare Verkehrszeichenbrücken mit einteiligem Riegel (Kabelführung, Steigleiter am Fahrbahnrand) VZB 12 Begehbare Verkehrszeichenbrücken Besichtigungssteg unter einteiligem Riegel VZB 13 Begehbare Verkehrszeichenbrücken, Besichtigungssteg zwischen zweiteiligen Riegeln (Beispiel) VZB 13 Begehbare Verkehrszeichenbrücken, Besichtigungssteg zwischen zweiteiligen Riegeln (Einzelheiten) Aug VZB 13 Blatt 3 Begehbare Verkehrszeichenbrücken, Besichtigungssteg zwischen zweiteiligen Riegeln (Einzelheiten) VZB 14 Direkt begehbare Verkehrszeichenbrücken mit einteiligem Riegel (Schilder) VZB 14 Begehbare Verkehrszeichenbrücken, Besichtigungssteg auf einteiligem Riegel (Entwässerung) VZB 20 Verkehrszeichenbrücken, Besichtigungssteg auf einteiligem Riegel (Entwässerung) Was 0 Planungshinweise für Entwässerung von Brückenbauwerken Was 1 Brückenablauf, Anforderungen und Einbauvorgänge Was 4 Brückenablauf bei orthotroper Fahrbahnplatte mit bituminösem Brückenbelag Was 4 Brückenablauf bei orthotroper Fahrbahnplatte mit RHD-Belag Was 5 Brückenentwässerung, Widerlager ohne Wartungsgang (Regellösung) Was 5 Brückenentwässerung, Widerlager ohne Wartungsgang (Sonderlösung) Was 6 Brückenentwässerung, Widerlager mit Wartungsgang Was 6 Brückenentwässerung, Widerlager mit Wartungsgang (Alternative) Was 7 Entwässerung erdberührter Flächen und Hinterfüllung von Bauwerken Was 8 Entwässerung im Flügelbereich (Abläufe) Inhaltsverzeichnis Richtzeichnungen für Ingenieurbauten RiZ Titel Stand Was 8 Entwässerung im Flügelbereich (Raubett oder Kaskade) Was 11 Tropftülle mit Sickerschlitz Was 13 Rohraufhängung (Prinzipskizze) Was 15 Rohrauflagerung (Prinzipskizze) Was 17 Entwässerung und Belüftung von Hohlkästen Was 20 Entwässerung am Schrammbord bei Belag aus OPA auf kurzen Brücken Zug 1 Zugang zum Pfeilerkopf Zug 3 Einstiegstür aus Stahl mit Schubstangenverriegelung Zug 3 Einstiegstür aus Stahl mit Schubstangenverriegelung Zug 4 Einstiegstür aus Stahl mit Schubstangenverriegelung und Spezialschloss Zug 4 Einstiegstür aus Stahl mit Schubstangenverriegelung und Spezialschloss Zug 5 Spezialschloss für Einstiegstüren Zug 5 Spezialschloss für Einstiegstüren, Notentriegelung Zug 6 Ausstattung von Hohlpfeilern Zug 7 Transportöffnung in Hohlkästen (VkBl 2012 S. 253)

15 VkBl. Amtlicher Teil 261 Heft MSC.1/Circ Dezember 2008 Nr. 71 Änderung der Bekanntmachung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen Bonn, den 21. März 2012 WS 25/6262.3/12-11 Die Bekanntmachung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen vom 20. Mai 1996 (VkBl S. 285), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. November 2010 (VkBl S. 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die ausgewiesene Strecke auf der Weser von Weser- Kilometer 357,21 bis 360,57 wird um 1,37 Kilometer gekürzt und endet nunmehr bei Weser-Kilometer 359,20. Die Bemerkungen zu der Strecke werden wie folgt gefasst: In den Monaten April bis Oktober jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. (VkBl S. 261) Nr. 72 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Volker Held Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1291 Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe Hamburg, den 22. März 2012 Az.: Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1291, Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Dienststelle Schiffssicherheit U. Schmidt Dienststellenleiter RICHTLINIEN FÜR ÜBERFLUTUNGSMELDE- SYSTEME FÜR FAHRGASTSCHIFFE 1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundachtzigsten Tagung (26. November bis 05. Dezember 2008) die vom Unterausschuss Stabilität, Freibord und Sicherheit von Fischereifahrzeugen auf dessen einundfünfzigster Tagung empfohlenen und in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe genehmigt. Die Richtlinien dienen als Leitlinien für die Überflutungsmeldesysteme für wasserdichte Abteilungen unter dem Schottendeck, die von der SOLAS Regel II-1/22-1 für Fahrgastschiffe, die 36 oder mehr Personen befördern und am oder nach dem 01. Juli 2010 gebaut wurden, gefordert werden. 2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften der SOLAS Regel II-1/22-1 nach den in der Anlage beschriebenen Richtlinien für Überflutungsmeldesysteme für Fahrgastschiffe zu richten und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. *** ANLAGE RICHTLINIEN FÜR ÜBERFLUTUNGSMELDE- SYSTEME FÜR FAHRGASTSCHIFFE Einführung 1 Die SOLAS Regel II-1/22-1 sieht vor, dass Fahrgastschiffe, die 36 oder mehr Personen befördern und am oder nach dem 01. Juli 2010 gebaut wurden, gemäß den von der Organisation entwickelten Richtlinien mit Überflutungsmeldesystemen für wasserdichte Abteilungen unter dem Schottendeck ausgerüstet sein müssen. 2 Diese Richtlinien sollen detaillierte Anforderungen für Überflutungsmeldesysteme bereitstellen, um Informationen für den Fall einer Überflutung zu liefern, um die tatsächliche Überflutungssituation einzuschätzen und um den Entscheidungsprozess zu unterstützen. Begiffsbestimmungen 3 Überflutungsmeldesysteme sind Systeme, die aus Sensoren und Alarmvorrichtungen bestehen, die das Eindringen von Wasser in wasserdichte Abteilungen erkennen und melden. Eine ständige Überwachung des Überflutungswasserspiegels ist möglich, wird jedoch nicht gefordert. 4 Sensoren sind Geräte, die in den überwachten Räumen angebracht sind und ein Signal abgeben, welches das Vorhandensein von Wasser in dem Raum meldet. 5 Alarmvorrichtungen sind akustische und optische Alarmsignale, die auf Überflutungszustände hinweisen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Einbau der Systeme 6 Überflutungsmeldesysteme müssen in allen wasserdichten Abteilungen unterhalb des Schottendecks eingebaut werden, deren:

16 Heft VkBl. Amtlicher Teil.1 in Kubikmetern (m³) ausgedrückter Rauminhalt größer ist als die Verdrängung auf Spanten des Schiffskörpers pro Zentimeter (cm) Eintauchung beim größten Schottentiefgang; oder.2 deren Rauminhalt größer als 30 m³ ist, je nachdem, was größer ist. 7 Sämtliche wasserdichte Abteilungen, die separat mit einem Flüssigkeitsspiegel-Überwachungssystem ausgestattet sind (wie beispielsweise Süßwasser, Ballastwasser, Kraftstoff etc.) und über ein Anzeigefeld oder ein anderes Instrument zur Überwachung auf der Kommandobrücke verfügen (und im Sicherheitszentrum, falls es sich in einem von der Kommandobrücke getrennten Raum befindet), sind von diesen Anforderungen ausgeschlossen. Einbau der Sensoren 8 Die Anzahl und der Einbauort der Überflutungsmeldesensoren muss ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass ein erhebliches Eindringen von Wasser in eine wasserdichte Abteilung, die ein Überflutungsmeldesystem erfordert, unter angemessenen Trimmund Krängungswinkeln erkannt wird. Um dies zu erfüllen, müssen die gemäß Paragraph 6 geforderten Überflutungsmeldesensoren grundsätzlich wie unten angegeben eingebaut werden:.1 Vertikale Anordnung die Sensoren müssen möglichst niedrig in der wasserdichten Abteilung eingebaut werden..2 Längsanordnung in wasserdichten Abteilungen, die sich vor der Mittellinie befinden, müssen die Sensoren grundsätzlich im vordersten Bereich der Abteilung eingebaut werden; und in wasserdichten Abteilungen, die sich hinter der Mittellinie befinden, müssen die Sensoren grundsätzlich im hintersten Bereich der Abteilung eingebaut werden. Bei wasserdichten Abteilungen, die sich in der Nähe der Mittellinie befinden, muss die geeignete Längsanordnung des Sensors geprüft werden. Zudem müssen sämtliche wasserdichte Abteilungen mit einer Länge von mehr als L s /5 oder mit Anordnungen, die die Längsströmung des Wassers erheblich einschränken würden, sowohl an den vorderen als auch an den hinteren Enden mit Sensoren ausgestattet werden..3 Queranordnungen die Sensoren müssen grundsätzlich an der Mittellinie der Abteilung eingebaut werden (oder alternativ sowohl an der Backbord- als auch an der Steuerbordseite). Zudem müssen sämtliche wasserdichte Abteilungen, die sich über die volle Breite des Schiffs erstrecken oder mit Anordnungen, die die Querströmung des Wassers erheblich einschränken würden, sowohl an der Backbord- als auch an der Steuerbordseite mit Sensoren ausgestattet werden. 9 Da, wo sich eine wasserdichte Abteilung in ihrer Höhe über mehr als ein Deck erstreckt, muss sich auf jeder Deckebene mindestens ein Überflutungsmeldesensor befinden. Diese Bestimmung gilt nicht für Fälle, in denen ein System zur ständigen Überwachung des Überflutungsspiegels eingebaut ist. Ungewöhnliche Anordnungen 10 Bei wasserdichten Abteilungen mit ungewöhnlichen Anordnungen oder in anderen Fällen, in denen diese Richtlinien nicht die erwünschte Wirkung erzielen würden, unterliegen die Anzahl und der Einbauort der Überflutungsmeldesensoren speziellen Erwägungen. Einbau der Alarmvorrichtungen 11 Jedes Überflutungsmeldesystem muss ein akustisches und optisches Alarmsignal auf der Kommandobrücke und im Sicherheitszentrum abgeben, falls dieses sich in einer von der Kommandobrücke getrennten Abteilung befindet. Diese Alarmsignale müssen anzeigen, welche wasserdichte Abteilung überflutet ist. 12 Die akustischen und optischen Alarmsignale müssen dem Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen, 1995, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, wie anwendbar für ein primäres Alarmsignal für den Erhalt bzw. die Sicherheit des Schiffes. Entwurfsanforderungen 13 Das Überflutungsmeldesystem und die Geräte müssen in geeigneter Weise gestaltet werden, um Spannungsschwankungen und Störgrößen, Änderungen der Raumtemperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Erschütterungen, Stößen und Korrosion, die üblicherweise auf Schiffen vorkommen, standzuhalten. Die Verkabelung und die Anschlussdosen der Sensoren müssen in geeigneter Weise bemessen sein, um die Funktionsfähigkeit des Meldesystems während einer Überflutung zu gewährleisten. Zudem muss das Meldesystem nach dem ausfallsicheren Prinzip konstruiert sein, bei dem eine offene Sensorschaltung einen Alarm verursachen muss Das Überflutungsmeldesystem muss ständig mit Strom versorgt werden und muss bei einem Ausfall der normalen Stromversorgung über eine automatische Umschaltung zu einer Standby-Stromversorgung verfügen. Ein Alarmsignal muss auf den Ausfall der normalen Stromversorgung hinweisen. 1 Wartung des Meldesystems, Zugänglichkeit und Prüfung 15 Die dokumentierten Betriebs-, Wartungs- und Prüfungsverfahren für das Überflutungsmeldesystem müssen jederzeit zugänglich an Bord aufbewahrt werden. 16 Die Sensoren und die Geräte des Überflutungsmeldesystems müssen so eingebaut werden, dass sie für Prüfungsverfahren sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten zugänglich sind. 17 Das Überflutungsmeldesystem muss entweder durch direkte oder durch indirekte Methoden auf seine Funktionalität überprüft werden können. Die Aufzeichnungen über die Prüfungen müssen an Bord verbleiben. (VkBl S. 261) 1 Siehe Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen, 1995, in der jeweils geltenden Fassung

17 VkBl. Amtlicher Teil 263 Heft Nr. 73 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1323 Einheitliche Interpretation des IBC-Codes ihrer Größe, die am oder nach dem 01. Juli 1986 gebaut wurden. 3 Die SOLAS Regel II-2/ gilt nur für Chemikalientanker, die am oder nach dem 01. Juli 2002 gebaut wurden und mit Tonnen Bruttotonnage und mehr. Hamburg, den 22. März 2012 Az.: Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1323, Einheitliche Interpretation des IBC-Codes, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. (VkBl S. 263) Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Dienststelle Schiffssicherheit U. Schmidt Dienststellenleiter MSC.1/Circ Juni 2009 Nr. 74 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1345 Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/27.5 Hamburg, den 22. März 2012 Az.: EINHEITLICHE INTERPRETATION DES IBC-CODES 1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 05. Juni 2009), im Hinblick auf die Bereitstellung von spezifischeren Richtlinien zur Umsetzung der relevanten Anforderungen des IBC-Codes, die im Anhang wiedergegebene und vom Unterausschuss für flüssige und gasförmige Massengüter erstellte einheitliche Interpretation des Kapitels 11 des IBC-Codes, in der jeweils geltenden Fassung durch die Entschließung MSC.219(82) und die Entschließung MEPC.166(56), genehmigt. 2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Kapitels 11 des IBC-Codes nach der jeweils geltenden Fassung durch die Entschließungen MSC.219(82) und MEPC.166(56) für Schiffe, die am oder nach dem 01. Juni 2009 gebaut wurden, zu richten und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. *** ANLAGE EINHEITLICHE INTERPRETATION DES IBC-CODES Kapitel 11, Absätze und.4 Anwendung 1 Die SOLAS Regeln II-2/10.2 und 10.4 gelten unter SOLAS für Frachtschiffe mit 500 Tonnen Bruttotonnage und mehr, und für Chemikalientanker, unabhängig von ihrer Größe unter dem IBC-Code. 2 Die SOLAS Regel II-2/10.5, ausgenommen Absatz , gilt für Chemikalientanker, unabhängig von Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1345, Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/27.5, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Dienststelle Schiffssicherheit U. Schmidt Dienststellenleiter MSC.1/Circ Juni 2010 EINHEITLICHE INTERPRETATION DER SOLAS REGEL II-1/ Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010), im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Konzepts für die Anwendung der SOLAS Regel II- 1/27.5, betreffend die Einrichtungen zur Abschaltung von Maschinen und Einrichtungen von Ölnebelmeldern (OMD), sowie auf Empfehlung des Unterausschusses für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf dessen zweiundfünfzigster Tagung, die einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/27.5 wie folgt genehmigt: Die OMD-Einrichtungen (oder Maschinenlagertemperaturmelder oder gleichwertige Geräte) sind Teil der Einrichtungen zur selbsttätigen Abschaltung, die von der SOLAS Regel II-1/27.5 für mittelschnell laufende und schnell laufende Dieselmotoren mit kw und mehr oder für Zylinder mit Durchmessern von mehr als 300 mm gefordert werden.

18 Heft VkBl. Amtlicher Teil Im Fall von langsam laufenden Dieselmotoren mit kw und mehr oder von Zylindern mit Durchmessern von mehr als 300 mm, müssen die OMD-Einrichtungen (oder Maschinenlagertemperaturmelder oder gleichwertige Geräte) den Alarm auslösen und die Vorgänge abbremsen. Die Folgen der Überbrückung der selbsttätigen Abschalteinrichtungen müssen ermittelt und dokumentiert werden. 2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS Kapitels II-1 nach der oben genannten Interpretation zu richten und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. (VkBl S. 263) Nr. 75 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1346 Einheitliche Interpretation des HSC-Codes 2000 Die in der Anlage wiedergegebenen Änderungen der Entschließung MSC.222(82) gelten für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 01. Juli 2008 gebaut wurden. Die Änderungen hinsichtlich der Absätze (asbesthaltige Werkstoffe), (Sicherheitszeugnisse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge), (Überführungsfahrten ohne gültige Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen), (Berechnung von Leerschiffseigenschaften, wenn ein Krängungsversuch nicht durchführbar ist), (Mitführen von elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystemen (ECDIS)) und (Prüfung und Wartung von Satelliten-Funkbaken (EPIRBs)) gelten jedoch für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 01. Juli 2008 gebaut wurden sowie für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 01. Juli 2002, jedoch vor dem 01. Juli 2008 gebaut wurden. 2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei der Anwendung der entsprechenden Anforderungen des HSC-Codes 2000 nach der oben genannten Interpretation zu richten und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. (VkBl S. 264 Hamburg, den 22. März 2012 Az.: Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1346, Einheitliche Interpretation des HSC-Codes 2000, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Dienststelle Schiffssicherheit U. Schmidt Dienststellenleiter MSC.1/Circ Juni 2010 EINHEITLICHE INTERPRETATION DES HSC-CODES Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010), im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Konzepts für die in der Entschließung MSC.222(82) angenommene Anwendung der Änderungen des HSC-Codes 2000, sowie auf Empfehlung des Unterausschusses für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf dessen zweiundfünfzigster Tagung, die einheitliche Interpretation des HSC-Codes 2000 wie folgt genehmigt:

19 VkBl. Amtlicher Teil / Aufgebote 265 Heft Nr. 75a Dortmund, den 14. April 2012 Aufbietung gemäß 13 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulasssungsverordnung (FZV) Folgende Zulassungsbescheinigungen Teile I und II bzw.fahrzeugscheine/fahrzeugbriefe sind entgegen der Bestimmungen des 13 Abs. 4 FZV der zuständigen Zulassungsbehörde nicht vorgelegt worden. Kennzeichen FIN Nr. der Zula I Nr. der Zula II Kennzeichen FIN Nr. der Zula I Nr. der Zula II Landkreis Aurich / Frau Gastmann / 04941/ AUR B 673 WBADM11020GP alte Papiere CA Landkreis Börde / Frau Riediger / 03904/ BK AA 1663 VS6BXXWPFBRL44796 BK-K-1-326/ VU Landratsamt Bautzen / Frau Zimmermann / 03591/ BZ CC 448 KL1KF484J9C BZ-K-2-014/ VB BZ NB 309 VG5RE BZ-K-2-174/ Ohne-ZF- BZ VC 95 WVWZZZ6KZ1R BZ-K-2-241/ VT Landkreis Celle / Zessin / 05051/47972 CE TL 144 WDB F CE-K-1-071/ VK Landkreis Cloppenburg / Herr Wenig / 04471/15113 CLP PJ 383 W0L000026T CLP-K-F-336/ VH Zulassungsbehörde Dieburg / Fr. Bergkofer / 06071/ DA P 8189 WF0FXXGBBFLJ UR Landkreis Darmstadt-Dieburg / Landzettel / 06157/ DA SW 2406 XMFDPE UJ Stadt Groß-Umstadt / Boll / 06078/ DA Z 1484 wvwzzz1hzrw AZ Stadt Essen / H. Lange / 0201/ E PR 927 WF0BXXGAFBRR48781 keine UR E S keine Landkreis Eichsfeld / Herr Bosold / 03606/ EIC PJ 211 WBAGB41040DA39648 EIC-K-0-300/ VM Stadt Frankfurt (Oder) / Herr Neumann / 0335/ FF O 102 KLATF68V1TB FF-S-7-168/ UY FF UW 50 CX TK FF XR 50 WV2ZZZ70ZMH FF-S-8-005/ VJ Stadt Gelsenkirchen / Herr Kreckel / 0209/ GE KY 1979 WAUZZZ8CZNA GE-S-0-081/ VI Landkreis Gifhorn / Gehrke / 05371/ GF CD 322 WVWZZZ31ZLE GF-K-0-262/ UK Landkreis Gießen / Herr Speer / 0641/ GI AL 780 VF1JA0FL GI-K-0-298/ VM Rheinisch- Bergischer Kreis / Lehr / 02202/ GL AR alte Papiere ZF GL CN alte Papiere ZF Landeshauptstadt Hannover / Frau Shearman / 0511/ H ER 787 WKN890503NJ ohne TE H FX 2141 WTA660310GE US H QE 493 WVWZZZ1HZWW VD H SU 820 WF0AXXGBBAWP10791 H-S-0-316/ VP H UA 143 VF7X12E00002E VP H WQ 564 VF1BA0L H-S-0-253/ VJ Stadt Halle / Frau Christel / 0345/ HAL AH 703 TMBGS61Z HAL-S-1-207/ Kreis Herford / Herr Trautmann / 05223/ HF QE 525 WF0BXXGBAFBRP08001 HF-K / VN Landesbetrieb Verkehr / Herr Brandt / 040/ HH DE 859 RFLCM25207A HH-S-0-238/ UY Landesbetrieb Verkehr / Göldenitz / 040/ HH DT 1084 ZFA HH-S-0-231/ VK HH EI 201 WVWZZZ1JZYW HH-S-0-357/ VC HH G 2821 ZFA HH-S-0-019/ VW HH HH 132 WF0BXXGAJBXU36829 HH-S-0-281/ VA HH JK 2942 YV1JV32P CL HH PM 300 WF0NXXGCANME92097 HH-S-0-119/ VQ Landesbetrieb Verkehr / Winger / 040/ HH EJ 1572 WF0BXXGAJBTR BH HH HB 2036 WBADD11070BN20014 HH-S-0-25/ UQ Landratsamt Hof / Frau Oltsch / 09281/ HO CP 345 WBADP81020GV UA Hochsauerlandkreis / Herr Braungart / 02931/ HSK K 5874 WVWZZZ80ZNW AU Landratsamt Bautzen / Frau Engert / 03578/ HY KA TG Landeshauptstadt Kiel / Frau Wegener / 0431/ KI ED ohne TG Landratsamt Nürnberger Land / Fr. Fichte / 09123/ LAU ZX 296 W0L000051S LAU-K-0-023/ UW Lahn-Dill-Kreis / Frau Simani-Kolb / 06441/ LDK LT 584 W0L0TGF08X (1) LDK-K-0-275/ VH Landratsamt Lichtenfels / Fr. Klamke / 09571/18226 LIF SY 2 WV2ZZZ70ZYH LIF-K-0-347/ VA167600

20 Heft VkBl. Amtlicher Teil / Aufgebote Kennzeichen FIN Nr. der Zula I Nr. der Zula II Kennzeichen FIN Nr. der Zula I Nr. der Zula II Stadt Magdeburg / Fr. Mill / 0391/ HE BI 2000 WVWZZZ3BZYE HE-K-0-190/ VH MD TH 511 WF0WXXGBBW6B89330 MD-S-2-320/ DG Landkreis Märkisch-Oderland / Frau Langer / 03346/ MOL DY 28 W0L000051T MOL-K-1-281/ VL MOL LF 951 VF1FDBCD MOL-K-1-256/ VH MOL OS 628 W0L0XCF CP Zulassungsbehörde Mayen-Koblenz / Herr Hellen / 02651/ MYK A 5121 W0L000029J Ohne MYK A 6263 WVWZZZ1HZNW Ohne AS MYK A 6334 ZFA Ohne AR MYK C 9918 WF0BXXGAFBHJ05786 Ohne MYK D 5551 WF0BXXGCABBR41487 Ohne MYK DK 103 W0L000021S MYK-K-2-278/ UC MYK E 4829 WBAAB Ohne TM MYK E 5056 WAUZZZ81ZDA Ohne MYK FF 13 2P4GP44R8VR Ohne TP MYK H Ohne TK MYK H 2539 WAUZZZ89ZHA Ohne MYK H 7220 WAUZZZ81ZCA Ohne MYK H 8338 WF0EXXGBBEFK01330 Ohne MYK H 8629 ZFA146A Ohne MYK J 2092 VF7XBXD0030XD9970 Ohne MYK J 2239 W0L000036J Ohne MYK J Ohne MYK L 1918 WF0AXXGBBAGY79092 Ohne MYK MW 107 W0L000089M Ohne AM MYK R 1052 WF0AXXGCAAGT11062 Ohne MYK R 769 W0L000033F Ohne MYK S 1967 W0L000066C Ohne TD MYK SD 512 W0L000033M Ohne AL MYK SP 87 VSX000093N Ohne AN Stadt Offenbach / C. Ackermann / 069/ OF I 1063 WF0NXXGCDNYE31267 OF-S-0-023/ UP Landkreis Oberhavel / Fr. Doerfert / 03301/ B NR 214 ZDCPC32A02F B-S-2-270/ UF B NR 9238 WVWZZZ6NZVW B-S-1-201/ VR B PL 2862 TMBHE21U alte Papiere CJ GRS AE 46 VF1C37301E alte Papiere GRS AH 29 W0L000087M alte Papiere AH GRS AJ alte Papiere TC GRS AW 87 XTA210430G alte Papiere TC GRS AY alte Papiere TC GRS EL alte Papiere TE GRS EV 13 GCFBUA62740 alte Papiere TE GRS LA alte Papiere TG GRS LN alte Papiere - GRS MM alte Papiere TH OHV A 166 W0LF7ACA65V OHV-K-1-021/ VI OHV AK alte Papiere TE OHV AV 164 W0L000016F alte Papiere OHV DP 220 WDB alte Papiere AC OHV DS 374 WDB Betriebserlaubnis - OHV FI 510 JMBSNEA3A1Z alte Papiere - OHV GY 951 ZAR alte Papiere TX OHV IJ 648 KNEUP7523X OHV-K-1-166/ UG OHV J 270 WBADT21070GZ00983 alte Papiere - OHV KL 52 WBABG11000ER36287 alte Papiere BC OHV L 256 WF0NXXGBBNVC58910 OHV-K-1-104/ VN OHV LR 33 SARRJZLHK3D OHV-K-1-209/ VG OHV LY 76 ZLA OHV-K-1-322/ VU OHV MN 3 WVWZZZ1EZRK alte Papiere - OHV MQ 811 VF315BDK Betriebserlaubnis - OHV MR 101 VSKTCAV10U alte Papiere CL OHV PM 610 WAUZZZ8CZRA alte Papiere AZ OHV R 73 WVWZZZ1HZSB alte Papiere TY OHV SL 570 WDB B alte Papiere AV OHV VV 69 VG5RE OHV-K-1-216/ VR OHV xx 860 WAUZZZ8CZPA OHV-K-3-363/ UC OR A alte Papiere TA OR A alte Papiere TC OR AC 430 JSAEAA44S0C alte Papiere AF OR AC alte Papiere TC OR AC alte Papiere TE OR AC 910 WBAFE alte Papiere OR AD 336 ZFA132A alte Papiere TC OR AD 400 W0L000087M alte Papiere AK OR AD 436 ZFA126A alte Papiere OR AD 732 JSAEAH35S alte Papiere tc OR AD alte Papiere OR AD 955 ZFA alte Papiere AH OR AE 26 WF0NXXGBBNKC68280 alte Papiere AD OR AE 986 VF315BDK alte Papiere AD OR AK A alte Papiere OR AP alte Papiere TC OR AP 695 XTA210430G alte Papiere OR AP 98 JMZBD alte Papiere TH OR AR alte Papiere TC OR AR 517 1,2303E+13 alte Papiere OR AS 477 JT1E0AL alte Papiere OR AU alte Papiere TE OR AV 300 WBA alte Papiere TE OR AV 642 VSX000093M alte Papiere AH OR AY A alte Papiere OR AZ alte Papiere TE OR C 243 VF6RG04E1RL alte Papiere OR C 376 W09W11212MAF12103 alte Papiere TD OR C 493 W09L11212MAF12075 alte Papiere TD OR C 497 W09L11212MAF12094 alte Papiere TD OR C 594 W09W11212MAF12099 alte Papiere TD Or C 596 W09W11212MAF12091 alte Papiere TD OR CA alte Papiere TE OR CD alte Papiere OR CE D2664 alte Papiere TE OR CJ D alte Papiere TF OR CK alte Papiere TF994932

21 VkBl. Amtlicher Teil / Aufgebote 267 Heft Kennzeichen FIN Nr. der Zula I Nr. der Zula II Kennzeichen FIN Nr. der Zula I Nr. der Zula II Landkreis Oberhavel / Fr. Doerfert / 03301/ OR CK 852 HF28275 alte Papiere TF OR CK 922 WVWZZZ16ZEW alte Papiere OR CU 305 WVWZZZ32ZCE alte Papiere OR CY 130 JMBLKD05WEZ alte Papiere OR CY alte Papiere TH OR D 3 10D6283 alte Papiere TE OR D alte Papiere TF OR DE Betriebserlaubnis - OR DE alte Papiere TH OR DJ 136 V alte Papiere TH OR DJ 288 WF0FXXGBBFKC85009 alte Papiere TB OR KJ 297 WBA alte Papiere OR MD alte Papiere TG OR NC 9 JT1LAT alte Papiere OR RW 32 JMZGD14D alte Papiere AF OR T 70 WBA alte Papiere OR YC alte Papiere OR ZA 4 WF0NXXGCANGB31123 alte Papiere OR ZH alte Papiere TG OR ZH alte Papiere TG OR ZJ 836 F alte Papiere TH OR ZN 122 ZFA alte Papiere AR OR ZN 247 WVWZZZ32ZCE alte Papiere OR ZX alte Papiere TE Landkreis Börde / Frau Sommer / 03904/ OK AU 184 WKC1TF1777AA05286 OK-K-0-067/ UR OK CB 114 SJNEBAN16U alte Papiere TV Stadt Oldenburg / Frau Rhein / 0441/ OL XA 562 TP OL-S-0-187/ VK Landkreis Peine / Frau Hauke / 05171/ PE MS 19 - alte Papiere ZF Kreis Plön / Frau Jürgens / 04522/ PLÖ AM PLÖ-K-0-061/ UE Landkreis Harz / Frau Krause / 03941/ HET H TC QLB JN 46 W0L000087R BA QLB NT 39 13K TJ QLB VC 37 WSEB055B26G DG Landkreis Rotenburg (Wümme) / Herr Lemcke / 04261/ ROW IO 18 WF0BXXWPRBYC27171 ROW-K-0-058/ UX Landkreis Saarlouis / Frau Lafontaine / 06831/ SLS DB 91 VF3PMCFAC SLS-K-0-287/ VP Landkreis Teltow-Fläming / Fr. Pfeiffer / 03377/ TF CN 65 WFONXXGCDN2U75900 TF-A-1-233/ UV TF CS 444 SJNEAAK11U alt BW TF EW 60 JSAEAH14S TF-A-1-249/ UL TF NB 129 WDB F TF-K-1-119/ VR TF RN 14 VF7DCRFNF TF-K-1-022/ VG Landkreis Uckermark / Herr Peykow / 03984/ UM JA 247 WBAFA71000LU92457 alter Fahrzeugschein CP UM NJ 71 WVWZZZ1HZNB alte Papiere AS Landeshauptstadt Wiesbaden / Herr Schwikal / 0611/ WI LA 32 VSA BS Landratsamt Cham / Herr Schindler / 09971/ WÜM C alter Schein WÜM L 111 TP alter Schein ZF Wer die genannten Fahrzeugpapiere auffindet oder in Verwahrung hat, wird aufgefordert, diese Dokumente innerhalb von 4 Wochen bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen. Mit erfolglosem Ablauf der Frist endet die Zulassung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge.

22 Heft VkBl. Nichtamtlicher Teil Termine NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Die Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil sind keine amtlichen Verlautbarungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung trans aktuell- Transport-Logistik-Gipfel Verkehrsblatt Was ist im Bereich der Grünen Logistik alles möglich? Wie können Speditionen ihren Bedarf an Fachkräften sichern? Welches Potenzial bietet Telematik? Darum dreht sich alles beim am 17. und 18. April in Ludwigsburg bei Stuttgart. Ladungssicherung Objektsicherung umfassender Schutz Fachkongress Juni 2012, Fulda Verkehrsblatt Die Objektsicherung umfasst vielfältige technische Maßnahmen um Gebäude und Gelände zu sichern. Hierzu zählen insbesondere Einbruchmeldeanlagen, mechanische und mechatronische Sicherungstechnik, Freigeländeüberwachung ebenso wie Flucht- und Rettungswege bis 22. April 2012, Fulda The Westin Hotel, Leipzig Verkehrsblatt und 15. Juni 2012 Fachmesse für Berater Ladungssicherung, Verlader, Spediteure, Baufirmen, Galabauer und Handwerker Am ersten Tag findet parallel zur Verkehrsblatt Fachausstellung eine begleitende Fachtagung des Bundesverbandes Parken e.v. statt. Fastener Fair Hannover 2012 Internationale Fachmesse für Verbindungs- und Befestigungstechnologie April 2012, Hannover Verkehrsblatt Fastener Fair Hannover umfasst alle Sektoren des breitgefächerten Spektrums der Verbindungs- und Befestigungsindustrie. Produkthersteller, Rohstofflieferanten, Dienstleistungsanbieter, Verbände, sowie Maschinenhersteller und Großhändler sind vertreten. Fachtagung PARKEN 2013 Diese vermittelt in mehreren Vorträgen Erkenntnisse und Erfahrungen aus erster Hand. Die Vorträge beschäftigen sich mit allgemein übergreifenden Fragen rund um das Thema Parken ohne werbliche Inhalte aufzugreifen DVZ-Symposium Stückgut 10. Mai 2012, Hamburg Verkehrsblatt Trends und Stellschrauben der Zukunft Österreich Rettungsgasse bilden! Verkehrsblatt (ASFINAG) Auf Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich muss seit bei Staubildung eine Rettungsgasse gebildet werden. Rettung, Feuerwehr und sonstige Einsatzkräfte sind um bis zu vier Minuten schneller vor Ort, die Überlebenschancen von Unfallopfern steigen um bis zu 40 Prozent. Damit gilt in Österreich das gleiche Prinzip wie in Deutschland, der Schweiz, Tschechien und Slowenien. In Österreich ist die Bildung einer Rettungsgasse bei Staubildung verpflichtend! Verkehrsteilnehmer, die unberechtigt die Rettungsgasse befahren oder ein Einsatzfahrzeug behindern, müssen mit hohen Geldstrafen bis zu Euro rechnen. Eine Informationsbroschüre gibt es unter Konzeptreifen Luftlos Verkehrsblatt (kb) Bridgestone hat einen Konzeptreifen entwickelt, der ohne Luftbefüllung auskommt. Eine Speichenstruktur aus wieder verwendbarem Thermoplast auf der Innenseite der Reifen trägt das Fahrzeug, so dass nicht mehr aufgepumpt werden muss. Reifenpannen soll es laut Bridgestone damit auch nicht mehr geben, ebenso sei der Wartungsaufwand niedriger. Der Reifen soll vollständig recyclingfähig sein. Impressum: Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Schriftleitung Amtlicher Teil: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland, Robert-Schuman-Platz 1, Bonn. Schriftleitung Nichtamtlicher Teil: Dieter Borgmann Verlag: Verkehrsblatt-Verlag, Borgmann GmbH & Co. KG, Schleefstraße 14, Dortmund, Herstellung + Anzeigen: Tel. (02 31) , FAX (0231) , Vertrieb + Verkauf: Tel. (0180) , FAX (0180) Internet: info@verkehrsblatt.de Der Inhalt des amtlichen Teils unterliegt keiner urheberrechtlichen Beschränkung. Fotokopien und Vervielfältigungen jeder Art nicht gestattet! Eine Haftung, die über den Ersatz fehlerhafter Druckstücke hinausgeht, ist ausgeschlossen. Das Verkehrsblatt ist nur im Direktbezug erhältlich. Laufender Bezug nur durch den Verlag über Postzeitungsvertrieb (Printausgabe) möglich. Lieferung erfolgt nur an Hausanschrift (nicht an ein Postfach). Jahresbezugspreis einschließlich 7% Mehrwertsteuer und Versandkosten e 78,60; halbjährliche und vierteljährliche Berechnung nicht möglich; Jahresbezugspreis innerhalb Europas e 89,20, außerhalb Europas e 95,00 (zuzüglich Luftpostzuschlag). Bezug als automatischer -Versand (PDF-Dokumente) jeweils am Erscheinungstag. Jahresbezugspreis 68,00 e einschließlich 7% Mehrwertsteuer. Die Bezugszeit beträgt ein Kalenderjahr. Das Abonnement verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die schriftliche Kündigung nicht 4 Wochen vor Jahresschluss dem Verlag vorliegt. Die Abonnementsgebühren werden bei Beginn der Bezugszeit fällig. Einzelstücke e 3,35 für die ersten 16 Seiten, je weitere angefangene 8 Seiten e 1,20 zuzüglich Versandspesen. Preis dieser Ausgabe e 4,50. Einzelhefte können auch als PDF-Dokumente über -Versand zum gleichen Preis bezogen werden. Bitte nicht vorauszahlen, da Lieferungsmöglichkeiten von Einzelheften vorbehalten. Abonnementsbestellungen nur direkt beim Verlag. Bezieher werden gebeten, sich wegen des Ausbleibens des Verkehrsblattes, der Abonnementserweiterung oder der Abbestellung eines Abonnements nur an den Verlag zu wenden. Wichtig: Bei Umzug möglichst vorher die Adresse mit neuer und alter Adresse an den Verlag mitteilen. Der Bezieher erklärt sich damit einverstanden, dass bei Adressenänderungen die Deutsche Post AG, die ihr vorliegende Nachsendungsadresse dem Verlag unaufgefordert mitteilt, damit eine ordnungsgemäße Auslieferung gewährleistet ist. Erscheinungsweise: Zweimal monatlich. Anzeigen: Anzeigenpreisliste Nr. 21 vom Gesamtherstellung: Löer Druck GmbH, Dortmund. ISSN Diese Zeitschrift wurde auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt. Der Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) alle amtlichen Bekanntmachungen für das gesamte Verkehrswesen einschließlich der Gesetze und Verordnungen sowie durch Erlass für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Richtlinien, Technische Bestimmungen, Vorschriften im Verkehrsblatt oder als Sonderdrucke (Dokumente, Sammlungen, Formulare) des Verkehrsblatt (Amtsblatt).

23 Landschaftspflege... Aus dem Landschaftsgesetz NRW: 47a Schutz der Alleen (1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. (2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen nach 6 Abs. 1, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.... ZTV-La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau behandeln Landschaftsbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau, dem Um- und Ausbau und der Unterhaltung von Straßen und Wegen sowie deren Nebenanlagen und bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei Landschaftsbauarbeiten an anderen Anlagen können diese Vertragsbedingungen und Richtlinien ebenfalls angewendet werden. DIN A 4, 24 Seiten Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 6720 Auch als PDF-Datei lieferbar! 6,10 E MA-StB Merkblatt Alleen Der Bundesminister für Verkehr hat sich zum Ziel gesetzt, erhaltenswerte Alleen zu schützen und soweit wie möglich als kulturelles Erbe zu sichern. Eine wesentliche Bedeutung hat hierbei die Allee als Ensemble, d. h. als Einheit von Alleebäumen und Straße. Solche Ensembles sind schutzwürdig. Das Bestreben, Alleen in einem größtmöglichen Umfang zu erhalten, ist mit dem Ziel der Verbesserung der verkehrlichen Situation in jedem Einzelfall abzustimmen. DIN A 4, 28 Seiten Verkehrsblatt-Dokument Nr. B ,30 E weitere Regelwerke zu diesem Thema aus dem Verkehrsblatt-Verlag: MB Baumpflegearbeiten B ,30 E ZTV Baum B ,50 E ZTV Baumpflege B ,00 E Baumkontrollrichtlinien B ,00 E RAS-LP 4 B ,50 E Allee an der Deutschen Alleenstraße zwischen Lohmar-Donrath und Rösrath-Rambrücken bei Haus Sülz Die vollständigen Angaben zu den Regelwerken (Inhalt, Techn. Daten usw.) finden Sie in unserem Online-Shop unter Foto: De Caesius Schleefstraße Dortmund Telefon (0180) FAX (0180) Internet: info@verkehrsblatt.de

24 Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße Dortmund Kfz-Technik immer auf dem Laufenden... mit den gültigen Vorschriften aus dem Verkehrsblatt-Verlag! Autowracks, d.h. nicht mehr betriebsbereite Autos, dürfen weder im öffentlichen Verkehrsraum noch auf privaten Flächen abgestellt werden. Gemäß der Altfahrzeug-Verordnung muss der Letzthalter die ordnungsgemäße Verwertung seines Fahrzeuges nachweisen, wenn dieses verschrottet (endgültig stillgelegt) werden soll. Autowracks werden von zertifizierten Verwertungsfirmen fachgerecht entsorgt. AltfahrzeugV Altfahrzeug-Verordnung Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. DIN A4, 16 Seiten, geheftet Verkehrsblatt-Dokument-Nr. A 3672 E 4,20 Quelle: Hamm.de Weitere Artikel aus dem Bereich Kfz-Technik finden Sie in unserem Online-Shop unter Schleefstraße Dortmund Telefon (0180) FAX (0180) Internet: info@verkehrsblatt.de

1 Technische Regelwerke

1 Technische Regelwerke 1 1 Technische Regelwerke 1.1 Handbuch für den Brücken- und Ingenieurbau 1.1.1 Übersicht der Regelwerkstruktur Im Handbuch für den Brücken- und Ingenieurbau im Bundesfernstraßenbau werden die Regelwerke

Mehr

EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION

EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION Wer ist betroffen? Fahrer/innen, die zu gewerblichen Zwecken Personenverkehr oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine über die Fahrerlaubnisausbildung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29.11.2002 L 324/53 RICHTLINIE 2002/84/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über Umweltverschmutzung durch Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Mehr

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und

Mehr

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung / Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1463 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juni 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer

Mehr

Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer

Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis Arge NKF BKrFQG 7.11.2013 Grundsätzliche Regelungen

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

FAQ zu Sozialvorschriften

FAQ zu Sozialvorschriften FAQ zu Sozialvorschriften Wer ist für was bei Fahrten im Geltungsbereich der Fahrpersonalverordnung (FPersV) zuständig/verantwortlich (Unternehmer/Fahrer)? Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten

Mehr

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung Anlage zum ZDH-Rundschreiben vom 07.08.2009 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Auswirkungen auf das Handwerk (ZDH; Juli 2009) Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien, «AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller

Mehr

Fragen & Antworten. Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation

Fragen & Antworten. Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation Fragen & Antworten Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation Findet das BKrFQG Anwendung auf Privatfahrten mit Fahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E,

Mehr

1. Vorläufiger Haushalt für die Bundesfernstraßen 2010 und Mittelfristplanung 2011 bis 2013

1. Vorläufiger Haushalt für die Bundesfernstraßen 2010 und Mittelfristplanung 2011 bis 2013 2/2010 10. Februar 2010 Ansprechpartner: RA Peter Thomas, Tel: 0511/34834-213 INHALT: 1. Vorläufiger Haushalt für die Bundesfernstraßen 2010 und Mittelfristplanung 2011 bis 2013 2. Regelungen für Nachtbaustellen

Mehr

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Walldürn GmbH

Mehr

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude Relevanz und Zielsetzungen Die Zugänglichkeit, Bewegungsfreiheit und zweckentsprechende Nutzbarkeit sind entscheidende Kriterien für die Nutzbarkeit eines Bauwerks. Ziel ist es, allen Menschen die Möglichkeit

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/86 Landtag 19. Wahlperiode 29.09.15 Mitteilung des Senats vom 29. September 2015 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes M i t t e i l u n g des Senats an

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

BKF - Gesetzliche Grundlagen

BKF - Gesetzliche Grundlagen BKF - Gesetzliche Grundlagen Infos von unserem Lehrmittel Partner Vogel Verlag und der Internetseite www.eu-bkf.de Das Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) regelt die Aus- und Weiterbildung

Mehr

Stand und Umsetzung der Regelwerke im Straßenbau. bup Vortrag BauDir in Dipl.-Ing. Gudrun Isle 14. März

Stand und Umsetzung der Regelwerke im Straßenbau. bup Vortrag BauDir in Dipl.-Ing. Gudrun Isle 14. März Stand und Umsetzung der Regelwerke im Straßenbau 1 Ausführungsvorschriften (AV) zu 7 des Berliner Straßengesetzes Straßenbau Brücken- / Ingenieurbau 2 AV ZTV Asphalt-StB 07 und AV TL Asphalt-StB 07 weiterhin

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Oberste Finanzbehörden der Länder. zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen

Oberste Bundesbehörden. Oberste Finanzbehörden der Länder. zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste

Mehr

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG Seite 2 von 5 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Verfahren zur Feststellung der erforderlichen Qualifikation bei Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen:

Mehr

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen 39 Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen dauerhaft beständig gegen die zu berücksichtigenden Einflüsse sein. Die freien Kanten von Verglasungseinheiten sind ausreichend vor Beschädigungen zu

Mehr

EU Berufskraftfahrer - Qualifikation

EU Berufskraftfahrer - Qualifikation EU Berufskraftfahrer - Qualifikation Sie haben Fragen zum Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz oder zum Fahrpersonalpersonalr echt? wir beraten Sie gerne! Berufskraftfahrer Berufskraftfahrer/-in Oktober

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation

Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation Page 1 of 9 Startseite Fragen & Antworten Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation Ab welchem Zeitpunkt sind Vorschriften des BKrFQG anzuwenden? Das BKrFQG schreibt für Berufskraftfahrer

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der

Mehr

Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.v. (ALB Bayern e.v.) Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude Übersicht zu Regelwerken für Türen, Tore und kraftbetätigte

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

EMV und CE-Konformität

EMV und CE-Konformität Suva Bereich Technik Peter Kocher www.suva.ch/certification peter.kocher@suva.ch Baumusterprüfungen von - Maschinen - Sicherheitsbauteilen - Niederspannungs-Schaltgeräten - PSA gegen Absturz Beratung zur

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Stefan Gryglewski ehem. Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsstätten Leiter zentr. Personalwesen TRUMPF GmbH +

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer fahrbarer Hubarbeitsbühnen 05.2012 (DE) I n d e x 0 Die häufigsten Nichtübereinstimmungen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, [Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk BAnz AT 14.07.2016 B4 Seite 1 von 23 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes

Mehr

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Herzlich willkommen. Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" zur öffentlichen Informationsveranstaltung

Herzlich willkommen. Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank zur öffentlichen Informationsveranstaltung Herzlich willkommen zur öffentlichen Informationsveranstaltung Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" 1 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp Neue Anforderungen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Postfach 103452 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Freiburg Karlsruhe Stuttgart Tübingen Stuttgart 15.02.2012 Name Herr

Mehr

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie

Mehr

zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 642/1/09 06.07.09 Empfehlungen der Ausschüsse Vk - In zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. 1. Der

Mehr

- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.

- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden. Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Bundesrat Drucksache 488/10 BRFuss 13.08.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung Vk - In - K Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes A. Problem und Ziel Im

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Gut' Ding will Weile haben

Gut' Ding will Weile haben Stand der Entwicklung bei den Normen DIN EN 13094 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter Niedrigdruck-Metalltanks Auslegung und Bau und DIN EN 14025 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter Drucktanks

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Haftung der Verkehrsunternehmen

Haftung der Verkehrsunternehmen 2008 Haftung der Verkehrsunternehmen - Nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 561 / 2006 Datex-Systems OHG 11.03.2008 Inhaltsverzeichnis Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 10:... 3 Zusammengefasst:... 4 Planungs-

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen BMVBW/S 33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl

Mehr

Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen

Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen Stand: Rev. 7.0, 30.06.2009 Rev.-Nr. Datum Verantwortung Bemerkungen 5 01.07.2002 Lenkungskreis und Arbeitsgruppe Durch LK

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst: Bundesrat Drucksache 570/08 (Beschluss) 19.09.08 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008

Mehr

Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen

Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Radio Monitoring und Anlagen RA Sektion Elektromagnetische Verträglichkeit EMV Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen swisst.meeting, Fachtagung EMV

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März 2016 - AZ: 78622-00002/2016-001 - Mtl. Leistungen bis 16.03.2016 Monatliche

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes Gesamtverband der Deutschen

Mehr

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA In der aktuellen Periode 3 Themen: - GDA ORGA (Arbeitsschutzorganisation) - GDA MSE (Schutz vor Muskel-Skeletterkrankungen) - GDA PSYCHE (Psychische Belastungen

Mehr

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels Bundesrat Drucksache 274/16 (Beschluss) 08.07.16 Beschluss des Bundesrates Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels A Der Bundesrat hat

Mehr

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016

Mehr

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 Die neuen Karten-Führerscheine ändern sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes. Die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Mehr

Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr

Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr Seit 1. Oktober 2006 gilt in Deutschland das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) und

Mehr

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken nplan engineering GmbH Celler Straße 5 29229 Celle www.ceh4.de BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Neufassung Juni 2015

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 2-219-15 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Genehmigung einer zentralen Ausbildungsorganisation (ATO) für Prüfer Heißluft-/Gasballon,

Mehr

Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden

Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden Entwurf Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden Auf Grund der 39 Abs. 1 Z 1 und 46 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes

Mehr

Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8

Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V) Vom 23. Februar 1981 (BGB1 I S. 261,

Mehr