Zum Umgang mit aquatischen Organismen im Sinne des neuen Tierschutzgesetzes - anzeige- und genehmigungspflichtige Eingriffe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zum Umgang mit aquatischen Organismen im Sinne des neuen Tierschutzgesetzes - anzeige- und genehmigungspflichtige Eingriffe"

Transkript

1 Zum Umgang mit aquatischen Organismen im Sinne des neuen Tierschutzgesetzes - anzeige- und genehmigungspflichtige Eingriffe von Stefan Gischkat Einleitung Zum 04. Juli 2013 trat das novellierte TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl.I S. 1206, 1313), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Juli 2013 (BGBI. I S. 2182) geändert worden ist, in Kraft. Gemäß list der Zweck des Gesetzes,,,[... ] aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mi/geschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen," Entsprechend regelt das TierSchG in 12 Abschnitten: den Umgang mit lebenden Tieren einschließlich ihrer Haltung, auch zu wissenschaftlichen Zwecken, das Töten von Tieren, Eingriffe und Experimente an und mit Tieren, Zucht und Handel sowie die Anforderungen an Personen, die mit Tieren umgehen bzw. Experimente mit und an Tieren durchführen. Nicht nur in der medizinischen und physiologischen Forschung sowie im Rahmen des Umweltmonitorings oder für Verträglichkeitsprüfungen, sondern auch in der Fischereibiologie und Fischökologie wird an und mit Wirbeltieren gearbeitet, die unter dem Schutz des TierSchG stehen. Letztere Forschungsbereiche befassen sich nicht nur mit der landwirtschaftlichen Produktion, sondern auch mit biologischen Aspekten z.b. den Beziehungen dieser Organismen zu ihrer Umwelt. Der jährliche Verbrauch von Tieren allein in Deutschland ist enorm: So wurden allein im Jahr 2012 insgesamt 1,57 Millionen Wirbeltiere in expliziten Tierversuchen sowie weitere 1,51 Millionen Tiere zu anderen wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt. Neben den häufigsten Arten Maus und Ratte, auf die 87 % aller Versuchstiere entfallen, nehmen Fische mit bis zu Individuen pro Jahr mittlerweile den dritten Rang ein (Abb. I). nannter Modellorganismus eingesetzt. Tierversuche mit und an Fischen werden allerdings nicht nur in der Grundlagenforschung oder im Rahmen von Produkttests oder -entwicklungen z.b. von Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt, sondern auch die in der Fischökologie übliche Markierung von Fischen (Abb. 2) und Verhaltensbeobachtungen z.b. im Rahmen ethohydraulischer Studien (Abb. 3) sind im Sinne des TierSchG als Tierversuche zu betrachten. Ergänzend sei angemerkt, dass sich gerade die Fischökologie häufig aus der Fischerei stammender Methoden bedient, die z.b. hinsichtlich der Fangeffizienz optimiert sind, ohne Rücksicht auf das Wohl der gefangenen Individuen zu nehmen, die es aus ökologischer und/oder naturschutzfachlicher Sicht eigentlich zu schützen gilt. So kommen beispielsweise für das Monitoring von Fischaufstiegsanlagen immer wieder Fanggeräte zum Einsatz, die anstatt Erkenntnisse über das Aufstiegsgeschehen zu liefern, die nachzuweisenden Fische aufgrund zu geringer Dimensionierung, falscher Positionierung und zu langer Exposition schädigen oder sogar töten. : Gesamtanzahl: Abb. 2: Markierung eines Lachs-Smolts mit einem Sender für eine telemetrische Studie Auch wenn die Frage nach der Schmerz- oder Leidensempfindlichkeit von Fischen noch nicht abschließend untersucht, verstanden und bewertet ist (ROSEet al. 2012), ist gemäß der gültigen Gesetzeslage im Rahmen von Freiland- und Laboruntersuchungen dafür zu sorgen, dass aquatische Wirbeltiere sowie weitere durch das TierSchG geschützte Organismengruppen niemals ohne vernünftigen Grund gequält, verletzt oder überflüssiger Weise getötet werden. _ Mäuse Ratten Kaninchen Vögel _ Fische Andere Abb. 1: Verbrauch an Versuchstieren in Deutschland im Jahr 2012 (BMELV 2013) So wird beispielsweise der Zebrabärbling (Danio rerio) in der genetischen und ökotoxikologischen Forschung als so ge- Protagonisten des Tierschutzgesetzes Unter dem Schutz des TierSchG stehen folgende aquatische Organ ismengru ppen: Kopffüßer (Cephalopoda) Zehnfußkrebse (Decapoda. Abb. 4) Neunaugen (Cyclo tomata. Abb. 4) 20 WF 1/14

2 kommen verbunden sein können. Demnach erfüllt die Betäubung von Fischen und Neunaugen mit Narkotika wie dem in der Fischökologie weit verbreiteten Nelkenöl (Eugenol) genauso den Tatbestand eines Tierversuchs, wie absichtlich beigebrachte Verletzungen oder Verstümmelungen zum Zweck einer Kennzeichnung (Abb. 5), die äußerliche Anbringung von Marken oder die Applikation von Sendern (Abb. 6). Ferner gelten auch Eingriffe und Behandlungen aquatischer Organismen,,zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen" oder zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken als Tierversuche und sind demnach zur Genehmigung oder Anzeige zu bringen. Abb. 3: Ethohydraulischer Tierversuch: Verhalten eines Aals an einem 20 mm-rechen in einer Laborrinne Fische (Osteichthyes) Versuchsvorhaben mit Arten aus diesen Gruppen bedürfen stets mindestens einer Anzeige bei der jeweils vor Ort zuständigen Veterinärbehörde; zumeist ist sogar eine Genehmigung erforderlich. Nach TierSchG, Abschnitt 4, 5 und 6 sind Tierversuche grundsätzlich rechtswidrig, da Manipulationen an landwirtschaftlich bedeutungslosen Arten ohne ärztliche Indikation bzw. gesundheitliche Notwendigkeit verboten sind. Vor diesem Hintergrund nimmt das in Abschnitt 5 des TierSchG explizit geregelte Versuchstierwesen eine Sonderstellung ein. Die darin festgelegten Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen werden durch die Verwaltungsvorschriften in der Tierschutzversuchsverordnung präzisiert (TierSch Vers V 2013), die wiederum auf der Richtlinie 20 I 0/63 der Europäischen Union zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (EU 2010) basiert. Danach kann eine Ausnahme für Eingriffe und Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken erteilt werden, wenn das jeweilige Vorhaben wohl begründet und ethisch vertretbar einem wissenschaftlichen oder humanmedizinischem Zweck dient. Da jedoch Tierversuche dem Grundsatz des TierSchG widersprechen, wird im Abschnitt 5, 7, Abs. 1 verlangt, dass "die dem Abb. 4: Versuchsvorhaben mit allochthonen Wollhandkrabben (Eriocheir sinensis, Bild links) bedürfen ebenso einer tierschutzrechtlichen Genehmigung wie Arbeiten mit den streng geschützten Neunaugen (Lampetra fluviatilis, Bild rechts) Genehmigungsweg für Tierversuchsvorhaben Tierversuche im Sinne des TierSchG werden in Abschnitt 5 7 Abs. 2 definiert und umfassen sämtliche Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken wenn diese "mit Schmerzen, Leiden oder Schäden" für das Tier selbst oder dessen Nach- Abb. 5: Der vielfach praktizierte Adiposenschnitt, mit der Salmoniden verstümmelt werden, erfüllt den Tatbestand eines Tierversuches Tier zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden", "die Zahl der verwendeten Tiere" und "die artspezijische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken" sind. Wer also als Fischökologe, no loge usw. Arbeiten mit Neunaugen und Fischen plant, hat zuständigen Genehmigungsbehörde 8a anzuzeigen oder zur Genehmigung Fischereibiologe, Limund an Zehnfußkrebsen, dieses Vorhaben bei der nach TierSchG, 8 und zu beantragen. Für tierschutzrechtliche Anzeigen oder Genehmigungsanträge zuständig sind zumeist die Veterinärdezernate bzw. Abteilungen für Veterinärwesen, die in aller Regel bei den Mittelbehörden der Bundesländer angesiedelt sind, d.h. beispielsweise bei den Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien. Gele- Abb. 6: Auch die intraabdominale Applikation eines PIT-Tags ist ein genehmigungspflichtiger Tierversuch WF 1/14 21

3 gentlieh sind die zuständigen Genehmigungsbehörden aber auch auf der oberen Verwalrung ebene angesiedelt, z.b. im Umweltministerium oder bei fachberatenden Landesämtern. Für die Beantragung ist ein bundesweit einheitliches Formular zu verwenden, in dem detaillierte Angaben u.a. zu den folgenden Aspekten vom dem Antragsteller zu machen sind: geplanter Zeitpunkt, Ort und Dauer des Versuchsvorhabens wissenschaftlich begründeter Zweck und die Unerlässlichkeit des Vorhabens Angaben zum themenbezogenen Wissensstand und den Wissensdefiziten, die im Rahmen des Versuchsvorhabens bearbeitet werden sollen Diskussion möglicher Alternativansätze zum Tierversuch sowie alternativer Versuchsmethoden Herkunft, Art und Anzahl der Versuchstiere Versuchsplanung sowie ausführliche Darlegung der Durchführung der Behandlungen oder Eingriffe im Rahmen des Versuchsvorhabens, insbesondere im Hinblick auf die dadurch hervorgerufene Belastung der Tiere Angaben, ob eine Betäubung notwendig ist oder nicht, sowie ggf. die Beschreibung der Durchführung Verbleib der Versuchstiere nach Versuchsabschluss sowie Darlegung des zu erwartenden Zustandes der Versuchstiere Erstellung einer Belastungstabelle, zur Einstufung der zu erwartenden Belastung der Versuchstiere Anfertigung einer Tabelle, dem sogenannten Score Sheet, mit den Abbruchkriterien für den Tierversuch sowie den zu erwartenden Zustandsänderungen der Versuchstiere im Versuchsverlauf. Auch werden vom Antragsteller Angaben zur biometrischen Planung des Versuchsvorhabens und eine "nichttechnische Projektzusammenfassung" gefordert. Letztere fordert neben einer knappen Zusammenfassung des Vorhabens eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem 3-R-Konzept. Dieses besteht darin: I. Alternativmöglichkeiten Tierversuch durch eine (Replacement) aufzuzeigen, um den geplanten schonendere Methode zu ersetzen 2. die Anzahl benötigter Versuchsstiere Vorgehen zu minimieren (Reduction) und durch ein anderes 3. die Versuchsplanung dahin gehend zu optimieren, dass so wenige Individuen wie möglich benötigt werden (Refinement). Die Ausführungen in der nichttechnischen Projektzusammenfassung werden etwa ein Jahr nach der Beantragung des jeweiligen Versuchsvorhabens veröffentlicht. Schließlich werden im tierschutzrechtlichen Antrag vom namentlich zu nennenden Versuchsleiter und seinem Stellvertreter, den Experimentatoren und dem Betreuungspersonal der Versuchstiere Urkunden zum Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation gefordert (s.u.). Möchte eine Institution resp. ein Unternehmen einen Antrag für ein Tierversuchsvorhaben bei der Genehmigungsbehörde einreichen, benötigt es einen Tierschutzbeauftragten. Während an Universitäten in der Regel eine solche Stelle ausgewiesen ist, kann in einem kleineren Unternehmen grundsätzlich ein Mitarbeiter diese Aufgabe übernehmen, wenn die Genehmigungsbehörde seine Qualifikation anerkennt. Mit dem Antrag hat der Tierschutzbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme über die Unverzichtbarkeit des Projekts, die Sorgfalt der Versuchsplanung sowie die Sicherstellung einer die Tiere schonenden Durchführung des Experiments abzugeben. Hierzu zählen beispielsweise die Organisation täglicher Bestands- und 22 WF 1/14 Zustandsprüfungen der Versuchstiere sowie die Eingriffsmöglichkeiten bei auftretenden Problemen. Die Genehmigungsbehörde kontrolliert den eingereichten Antrag mit seinen Anlagen auf Vollständigkeit und legt diese Unterlagen dann einer Ethikkommission zur Entscheidung vor. Dieses ehrenamtliche Gremium tagt zumeist in unregelmäßigen Abständen, doch sollte der Genehmigungsakt nicht länger als 40 Tage in Anspruch nehmen. Die Genehmigung eines Tierversuches wird für maximal für fünf Jahre erteilt, kann aber durch einen formlosen Antrag maximal zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern eine Versuchsdauer von fünf Jahren nicht überschritten wird. Eine Verlängerung wird versagt, wenn sich die Inhalte des Vorhabens ändern oder/und sich die Anzahl der Versuchstiere erhöht. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Tierversuchsvorhabens eines Von dem langwierigen Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigungsbehörde nach eigenem Ermessen absehen, wenn das Versuchsvorhaben per Gesetz oder Rechtsverordnung von der Europäischen Gemeinschaft oder der deutschen Bundesregierung vorgeschrieben wird. Dies betrifft beispielsweise täglich angewandte Verfahren zur Überwachung der Wasserqualität, wie den Goldorfen- Test. Versuchsvorhaben mit Zehnfußkrebsen müssen ebenfalls nicht genehmigt werden (TierSchG, Abschnitt 5, 8a, Abs. 3), sondern sind bei der zuständigen Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Auch für Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Toxikologie und Diagnostik sehen Genehmigungsbehörden oft von Genehmigungen ab, da hierbei in der Regel "bereits erprobte Verfahren" gelehrt und nach einem standardisiertem Vorgehen geübt werden. Die Anzeige eines Versuchsvorhabens unterscheidet sich inhaltlich kaum von einem Genehmigungsantrag. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass über eine Anzeige nicht die Ethikkommission, sondern die Genehmigungsbehörde selber entscheidet. Dies kann die Bearbeitung einer Anzeige erheblich verkürzen, so dass das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Versuchsbeginn der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden muss, damit ggf. erforderliche Änderungen noch durchgeführt und Auflagen eingefügt werden können. Beschaffung von Versuchstieren Grundsätzlich ist in 9, Abs. 2 der EU-Richtlinie 20 10/63 die Verwendung wildlebender Tiere für Tierversuche verboten. Zudem wird in 12 des TierSchG untersagt, Wirbeltiere zu halten, die Schäden aufweisen, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen entstanden sind. Von diesen Verboten kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen, sofern sich der wissenschaftlich zu begründende Zweck des Versuchsvorhabens nicht durch eine Verwendung speziell gezüchteter Tiere erreicht werden kann. In der gewässer- und fischökologischen Forschung können in der Regel nur aus natürlichen Gewässern und hier möglichst aus Naturaufkommen stammende, äußerlich gesunde Tiere zum Einsatz kommen, da diese ein annähernd natürliches artspezifisches Verhalten und eine vitale Leistungsfähigkeit erwarten lassen oder aber die Wildtierart selbst Gegenstand des Versuchsvorhabens ist. Vor diesem Hintergrund erlaubt das TierSchG zwar Ausnahmen vom Haltungsverbot von Wildtieren, doch wird in diesen Fällen besonders streng auf das Wohl dieser Versuchstiere geachtet.

4 Bei Versuchsvorhaben mit bedrohten oder seltenen Arten s0wie speziellen Entwicklungsstadien wie Lachs-Smolts und Blankaalen muss mangels Beschaftbarkeit oft auf Zuchtbetriebe oder Berufsfischer zurückgegriffen werden. In diesen Fällen besteht die Notwendigkeit, dass der Versuchsleiter auf einem einwandfreien Gesundheitszustand der Tiere besteht, denn streng genommen ist nach TierSchG 18 Abs. 1 'r. 3 die Annahme und Haltung verletzter oder geschädigter Tiere fiir das eigene Versuchsvorhaben stratbar. Haltung aquatischer Organismen zu Versuchszwecken icht nur für die Haltung terrestrischer, sondern auch für aquatische Tiere zu wissenschaftlichen Versuchszwecken ist gemäß TierSchG II Abs. I Nr. I eine Erlaubnis zu beantragen. Für die Erteilung solcher Erlaubnisse sind die vor Ort zuständigen Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständig, von denen mit einem standardisierten Formular folgende Informationen und Nachweise gefordert werden: Abb. 7: Flossendeformationen und Verpilzungenbei LachsSmolts aus einer fischereilichenaufzucht Ort der Hälterung und Bescheinigung einer uneingeschränkten Zutrittserlaubnis zur Hälterung für das Betreuungspersonal Herkunft und Verbleib der Tiere nach Abschluss des Versuchsvorhabens Gattung/Art und Anzahl der Tiere Protokolle über den Zustand der Versuchstiere sowie die Haltungsbedingungen im Sinne eines Tierbestandsbuches Nachweis der Sachkunde oder Qualifikation des Betreuungspersonals In Hinblick auf aquatische Organismen wird besonderer Wert auf die Einhaltung maximal zulässiger Besatzdichten, die Hygiene und Gewährleistung einer für die Haltung der Organismen einwandfreien Wasserqualität gelegt. Da schließlich die Haltungsbedingungen einen wichtigen Einfluss auf das Wohlbefinden und Verhalten der Tiere ausüben und damit letztlich die Versuchsergebnisse beeinflussen können, liegt die Gewährleistung optimaler Haltungsbedingungen im eigenen Interesse des Versuchsleiters. Angaben zu den für die Haltung von Süßwasserorganismen relevanten Parameter und den einzuhaltenden Werten machen u. a. ADAMet al. (2013). In der Regel werden die im Antrag enthaltenen Angaben über die Tierhaltung mit ihren Becken und Aquarien, der Wasserzuund -ableitung, der Sauerstoftbelüftung und Futterbevorratung etc. vom zuständigen Veterinäramt vor Ort überprüft. Diese Termine erwiesen sich immer als sehr konstruktiv, da die erfahrenen Amtstierärzte nicht selten wertvolle Hinweise für die Optimierung der Hälterung geben konnten. Da die Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis zur Hälterung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken im Ermessen der Genehmigungsbe- hörde liegt, hat es sich als hilfreich erwiesen, wenn der Antragsteller eine Zeitspanne vorschlägt und begründet. Eine Tierhälterung kann durch die Genehmigungsbehörde jederzeit ohne vorherige Ankündigung kontrolliert werden. Dabei kann die Vorlage eines Protokollbuches verlangt werden, in dem täglich der Bestand und gesundheitliche Zustand der ersuchstiere (gemäß Score Sheet des Tierversuchsantrags) sowie die Messwerte der regelmäßig zu erfassenden fischbiologisch relevanten Wasserparameter dokumentiert sind. Qualifikation des mit der Durchführung chen befassten Personals von Tierversu- Die EU-Richtlinie 2010/63 fordert die "Sachkunde des Personals" das ein Versuchsvorhaben plant, gestaltet und mit Versuchstieren umgeht, d.h. diese in wissenschaftlicher Absicht handhaben, narkotisieren, an ihnen Eingriffe vornehmen und ggf. auch töten wird. Deshalb sind gemäß TierSchG neben dem Tierschutzbeauftragten sowohl im Genehmigungsantrag als auch in einer Anzeige folgende Personen namentlich zu benennen: Leiter des Versuchsvorhabens sein Stellvertreter die Durchführenden des jeweiligen Tierversuchs, d.h. die Experimentatoren Personal für die Betreuung und die medizinische Versorgung der Versuchstiere Besondere Ansprüche an die Qualifikation werden an die Leiter eines Tierversuches gestellt, da diese die Methoden und damit Gestaltungsregeln für den Umgang mit den Versuchstieren vorgeben. Solche Personen müssen "Schulungen auf einem wissenschaftlichen Gebiet erhalten haben, das fiir die ausgefiihrte Arbeit von Bedeutung ist, und müssen über artspezijisehe Kenntnisse verfiigen. " Auch mit Tierversuchen im Bereich der Fischereibiologie sowie Fisch- und Gewässerökologie befasste Experimentatoren müssen zoologische Fachkenntnisse über aquatische Organismen und auf dem Gebiet des Versuchstierwesens vorweisen. Vor allem für letztere Spezialausrichtung in Hinblick auf den Umgang mit Neunaugen, Fischen, Dekapoden und Cephalopoden fehlen in Deutschland allerdings gemäß den Statuten der.federation of European Laboratory Animal Science Associations" (FELASA) zertifizierte Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote. Entsprechend konnten bisher in der Regel nur Veterinärmediziner oder solche Biologen den Genehmigungsbehörden die für eine Genehmigung eines Tierversuches geforderten Sachkundenachweise vorlegen, die bereits in mehreren genehmigten Tierversuchsvorhaben mitgewirkt haben. Ein abgeschlossenes biologisches Studium mit Schwerpunkt Zoologie oder die handwerkliche Ausbildung zum Fischwirt genügen den Anforderungen des aktuellen TierSchG in der Regel nicht mehr. Erstmals im Frühsommer 2014 wird allerdings ein Versuchstierkunde-Basiskurs mit Schwerpunkt "Fisch" angeboten ( Nach Beendigung eines Tierversuchsvorhabens Unabhängig davon, ob es sich um einen genehmigten oder angezeigten Tierversuch gehandelt hat, ist die Genehmigungsbehörde dazu berechtigt, nachträglich eine Prüfung des Versuchsvorhabens vorzunehmen oder vom Versuchsleiter zu erlangen. Kontrolliert wird beispielsweise, ob die beantragte ersuchszielsetzung mit den erzielten Ergebnissen übereinstimmt oder wie hoch die tatsächliche Belastung der Veruchstiere während der Versuchsdurchführung war. WF 1/14 23

5 Unabhängig von einer solchen Prüfung i der Durchführende des Tierversuches jeweils am Anfang eines Jahres dazu verpflichtet, mit einem bundeseinheitli hen Versuchstiermeldebogen die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr eingesetzten Versuchstiere zu melden. Diese Angaben fließen beispielsweise in die Statistik des Bunde mini teriums für Ernährung und Landwirtschaft ein und liegen bei pielsweise Abb. I zu Grunde. Adam, B., M. Schuermann & U. Schwevers (2013): Zum Umgang mit aquatischen Organismen - Versuchstierkundliche Grundlagen. - Wiesbaden (Springer Verlag Spektrum), 188 S. BMELV (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) (2013): Versuchstierzahlen Bonn, Bekanntmachung vom 28. Oktober 2013 EU (Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) (2010): Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere /63/EU vom 22. Oktober 2010, Amtsblatt der Europäischen Union, L 276, Rose, J. D., R. Arlinghaus, S. J. Cooke, B. K. Diggles, W. Sawynok, E. D. Stevens & C. D. L. Wynne (2012): Can fish really feel pain? - Fish and Fisheries 14/1, TierSchVersV (Tierschutzversuchsverordnung) (2013): Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere vom 1. August Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bann am 12. August Verfasser: Dipl.-Biol. Stefan Gischkat Institut für angewandte Ökologie, Kirtorf-Wahlen (s.gischkat@schwevers.de)

Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte

Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte GV-SOLAS - Innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte - Stand: Juli 2008-1 - Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte Einrichtungen, in denen Wirbeltiere, Cephalopoden und Dekapoden

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3125 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1 Vom 1. August 2013

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittel Kurfürstenstr. 16 54516 Wittlich Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der derzeit

Mehr

Der Tierschutzbeauftragte - Erwartungen der genehmigenden Behörde

Der Tierschutzbeauftragte - Erwartungen der genehmigenden Behörde Regierungspräsidium Gießen Der Tierschutzbeauftragte - Erwartungen der genehmigenden Behörde Gießen, 22.06.2009 Dr. Mona Schütz, Regierungspräsidium Gießen Der Tierschutzbeauftragte Erwartungen der genehmigenden

Mehr

2 Bayerisches Landesamt

2 Bayerisches Landesamt 2 Bayerisches Landesamt Fisch. Ein Ersatztest mit Fischeiern des Zebrabärblings, der leicht in Aquarien gezüchtet werden kann, ist erfolgreich entwickelt und genormt worden. Das Bayerische Landesamt war

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes EINGANG:_ Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes Hiermit beantrage ich, Name Vorname Geburtsdatum Straße PLZ, Ort Telefon Fax E-Mail Beruf Homepage eine Erlaubnis nach 11 des

Mehr

Erfahrungen mit dem neuen Tierschutzrecht aus der Sicht eines Tierschutzbeauftragten einer aaalac akkreditierten Einrichtung in der Industrie

Erfahrungen mit dem neuen Tierschutzrecht aus der Sicht eines Tierschutzbeauftragten einer aaalac akkreditierten Einrichtung in der Industrie Erfahrungen mit dem neuen Tierschutzrecht aus der Sicht eines Tierschutzbeauftragten einer aaalac akkreditierten Einrichtung in der Industrie Rüdiger Hack 7. Fortbildungsveranstaltung der GV-SOLAS für

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

Bei diesen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet.

Bei diesen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet. Infoblatt I. FÜR WELCHE HUNDE WIRD DIE HALTUNG BESCHRÄNKT? Die Regelungen finden auf folgende Hunde Anwendung: 1. American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier* Bei diesen Hunden sowie deren

Mehr

PZ.LSV. Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

PZ.LSV. Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) GARTENBAUTECHNIK PZ.LSV FORSTTECHNIK Sicherheit geprüft LANDTECHNIK Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Mehr

Gentechnikaufsicht - Einfache Antworten für einfache Verfahren (FAQ)

Gentechnikaufsicht - Einfache Antworten für einfache Verfahren (FAQ) Stand 2008 Gentechnikaufsicht - Einfache Antworten für einfache Verfahren (FAQ) Nachstehend haben wir die Antworten zu häufig gestellten Fragen zusammengetragen. Die Antworten sind keinesfalls erschöpfende

Mehr

Bundesrat Drucksache 431/13 (Grunddrucksache 670/12)

Bundesrat Drucksache 431/13 (Grunddrucksache 670/12) Bundesrat Drucksache 431/13 (Grunddrucksache 670/12) 27.05.13 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - Fz - K - Wi zu Punkt der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher

Mehr

Archivordnung für das Stadtarchiv der Stadt Naunhof

Archivordnung für das Stadtarchiv der Stadt Naunhof Archivordnung für das Stadtarchiv der Stadt Naunhof Abschnitt I 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Naunhof unterhält ein Stadtarchiv. (2) Durch diese Satzung wird die Archivierung von Unterlagen sowie die

Mehr

Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie

Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie Rechtsanwälte Dr. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Kollegen: Stellungnahme zur möglichen Tierschutzwidrigkeit der Robbenrichtlinie Maßgeblich für die bestehende Problematik der Verhaltensweisen beim Auffinden

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes I. Den Antrag stellt 1. Firmenname (Name, Vorname) Anschrift Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Amt für Gesundheit, Veterinärund Lebensmittelangelegenheiten 48127

Mehr

AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen. Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)

AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen. Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) 1. Wer benötigt eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)?

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Merkblatt zur Promotionsordnung Dr. med. / Dr. med. dent.

Merkblatt zur Promotionsordnung Dr. med. / Dr. med. dent. Merkblatt zur Promotionsordnung Dr. med. / Dr. med. dent. Merkblatt zur Promotionsordnung der Medizinischen Hochschule Hannover für die Verleihung 1. Anmeldung Dissertationen müssen angemeldet werden (Anlage

Mehr

Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien

Mehr

GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz. Grundbestimmungen

GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz. Grundbestimmungen GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz Grundbestimmungen 1 Technische Lösungen, die neu sind, die den Rahmen einer bloßen Fachkenntnis übersteigen und die gewerblich anwendbar sind, werden

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Zertifizierung von Kursen entsprechend FELASA Kategorie B (Personen die Tierversuche durchführen)

Zertifizierung von Kursen entsprechend FELASA Kategorie B (Personen die Tierversuche durchführen) Ausschuss für Ausbildung email: ausbildung@gv-solas.de Dr. Nicole Linklater I Philipps Universität Marburg Stand 01.02.2013 Zertifizierung von Kursen entsprechend FELASA Kategorie B (Personen die Tierversuche

Mehr

Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 23. Jahrgang, Nr. 8 vom 27. August 2013, S. 46 Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Eignungsfeststellungsprüfung für den Master-Studiengang Management

Mehr

Private Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittlung Private Arbeitsvermittlung 1. Was ist private Arbeitsvermittlung? Private Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von arbeitsuchenden oder ausbildungssuchenden Personen mit Arbeitgebern, mit dem Ziel

Mehr

Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung

Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Richtlinie hinsichtlich Details zur Durchführung der Prüfung Datum der Genehmigung: 18.03.2014 Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Zweck der Prüfung 3 Durchführung der Prüfung 3 Prüfstellen 5 Zusammenarbeit

Mehr

Tierexperimentelle Übungen online

Tierexperimentelle Übungen online Vortragsreihe Neue Medien in der Lehre an der Philipps Universität Marburg (WS 07/08) Nicole Steinberg Fachbereich Biologie/ Tierphysiologie Hintergrund und Entwicklung Nach 9 TSchG dürfen Tierversuche

Mehr

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Ihr Ansprechpartner: Dr. Frank Rieger, LL.M.oec. Telefon: 02 03-28 21-279 Telefax: 02 03-285349-279 Informationen für Interessenten und Antragsteller

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Fortbildung Energieberater für Baudenkmale und für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des 24 EnEV 2009

Fortbildung Energieberater für Baudenkmale und für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des 24 EnEV 2009 Anerkennungsschema Fortbildung Energieberater für Baudenkmale und für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des 24 EnEV 2009 Version: 1.0 Ausgabedatum: 2012-02-28 Geschlechtsbezogene Aussagen

Mehr

Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz. Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz?

Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz. Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz? DER LANDRAT Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.1 Veterinärwesen Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz Wann benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz?

Mehr

Spitzenausgleich SpaEfV

Spitzenausgleich SpaEfV Spitzenausgleich SpaEfV Jetzt Energie- und Stromsteuerrückerstattung sichern! Energiekosten dauerhaft senken, Energieeffizienz kontinuierlich steigern und dabei noch Steuern sparen der Spitzenausgleich

Mehr

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Beschluss des Vorstandes vom 30.05.1996 geändert mit Beschluss vom 27.03.1998 und 23.05.03 l. Abschnitt

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Vergabegrundlage für Umweltzeichen Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Ausgabe April 2009 RAL ggmbh Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Germany, Telefon: +49 (0) 22 41-2 55 16-0 Telefax: +49

Mehr

Richtlinie für den Forschungspool Vom 25. November 2014

Richtlinie für den Forschungspool Vom 25. November 2014 Verwaltungshandbuch Richtlinie für den Forschungspool Vom 25. November 2014 Das Präsidium der TU Clausthal hat nach Anhörung des Senates in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 folgende Richtlinie über den

Mehr

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen vom 03.12.1998 (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.03.2011) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.

Mehr

Sachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014. Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz

Sachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014. Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz Sachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014 Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz Gliederung 1. 2. 3. Pflanzenschutzgesetz 2 Warum Sachkunde? 2009 neue Verordnungen

Mehr

MikroSTARTer Niedersachsen

MikroSTARTer Niedersachsen PRODUKTINFORMATION (STAND 20.08.2015) MikroSTARTer Niedersachsen EUROPÄISCHE UNION Mit dieser Förderung unterstützen das Land Niedersachsen und die NBank Gründungen und Unternehmensnachfolgen insbesondere

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung - WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl.

Mehr

ANTRAG AUF ANNAHME ALS DOKTORAND gemäß der Promotionsordnung (PromO) in der Fassung vom 13.02.2015

ANTRAG AUF ANNAHME ALS DOKTORAND gemäß der Promotionsordnung (PromO) in der Fassung vom 13.02.2015 An den Vorsitzenden des Promotionsausschusses Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Universität Hohenheim 70593 Stuttgart ANTRAG AUF ANNAHME ALS DOKTORAND gemäß der Promotionsordnung (PromO) in

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 29. November 2005 (30.) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2004/025 (COD) 5043/05 LIMITE JUSTCIV 27 COC 03 VERMERK des AStV (2. Teil) für den

Mehr

EU-Zulassung für Großküchen

EU-Zulassung für Großküchen DE EV 9999999 EG EU-Zulassung für Großküchen Strengere Auflagen für das Hygienemanagement Jetzt Klarheit über Zulassungspflicht verschaffen! Rechtliche Grundlagen der EU-Zulassung Welche Betriebe benötigen

Mehr

Ausfüllhilfe zum Sachkundenachweis im Pflanzenschutz

Ausfüllhilfe zum Sachkundenachweis im Pflanzenschutz 1 Anlage 1: Ausfüllhilfe zum Sachkundenachweis im Mit der Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen gesetz (PflSchG) (1) und der -Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) (2) wurde ein neues Verfahren

Mehr

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. Vorblatt Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln

Mehr

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl S. 576) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen;

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl S. 576) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen; Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl S. 576) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen; 1 Begriffsbestimmung (1) Als gefährliche Hunde im Sinne

Mehr

3. Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)?

3. Gibt es spezielle Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Hunden im Wach- und Sicherheitsgewerbe (wenn ja, welche)? 14. Wahlperiode 19. 01. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP und Antwort des Wirtschaftsministeriums Rahmenbedingungen bei Einsatz und Ausbildung von Wachhunden im Bewachungsgewerbe Kleine

Mehr

Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler

Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen

Mehr

Aufgrund des 9 des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 150/2012, wird nachstehende Richtlinie erlassen: Geltungsbereich

Aufgrund des 9 des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 150/2012, wird nachstehende Richtlinie erlassen: Geltungsbereich Richtlinie zur Förderung der Kultur - Bildende Kunst und Architektur Beschluss der Landesregierung vom 20.01.2015 Aufgrund des 9 des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 150/2012, wird nachstehende

Mehr

Planungsgrundsätze aus wasserrechtlicher Sicht Mag. Dr. Edwin Rader Referat 4/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung

Planungsgrundsätze aus wasserrechtlicher Sicht Mag. Dr. Edwin Rader Referat 4/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung Planungsgrundsätze aus wasserrechtlicher Sicht Mag. Dr. Edwin Rader Referat 4/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung Gliederung Formelle Vorraussetzungen Vorläufige Überprüfung gem. 104 WRG Abweisung

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004.

1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004. Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter

Mehr

Vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 5) Inhaltsübersicht

Vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 5) Inhaltsübersicht Fortbildungsverordnung FortbildungsVO 785 Archiv Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (FortbildungsVO)

Mehr

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte

Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte Verfahrensgrundlage Vergabe von Registrierungskennzahlen für Informationsobjekte März 2006 Version 1.0 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Ziel und Zweck des Registers... 3 3 Mitteilungspflicht

Mehr

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG. Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Merkblatt. des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Merkblatt des Vorprüfungsausschusses Fachanwalt Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Mit diesem Merkblatt informiert Sie der Vorprüfungsausschuss Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

2 Begriffsbestimmungen

2 Begriffsbestimmungen Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 2 Begriffsbestimmungen HI2516425 (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach 3, 2. Stoffe,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 28. Mai 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 28. Mai 2013 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 28. Mai 2013 Teil I 85. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 (NR: GP XXIV RV 2197 AB 2261 S. 200. BR: 8948 AB

Mehr

Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010. Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird.

Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010. Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird. Beilage Nr. 4/2010 LG 00874-2010/0001 KSP/LAT Stand: 2. März 2010 Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl.

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Sachverständigenwesen (FAQ s)

Häufig gestellte Fragen zum Sachverständigenwesen (FAQ s) Ein Merkblatt Ihrer IHK Häufig gestellte Fragen zum Sachverständigenwesen (FAQ s) Allgemeiner Hinweis Grundsätzlich ist die Bezeichnung Sachverständiger in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Um gezielt

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) vom 09.08.2007 in der Fassung vom 18.07.2014 1 1 Inkrafttreten

Mehr

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

Mehr

Nichtakademische Heilberufe. Heilpraktiker (Psychotherapie)

Nichtakademische Heilberufe. Heilpraktiker (Psychotherapie) INFORM ATION DES GESUNDHEITSAMTES Nichtakademische Heilberufe Heilpraktiker/in (Psychotherapie) Wie werde ich Heilpraktiker/in für Psychotherapie? Heilpraktiker (Psychotherapie) ist kein Ausbildungsberuf

Mehr

Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) LuftSiSchulV Ausfertigungsdatum: 02.04.2008 Vollzitat: "Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647)" Fußnote (+++ Textnachweis

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Vom 15. Mai 2001 (GVBl. Nr. 06 S. 085)

Vom 15. Mai 2001 (GVBl. Nr. 06 S. 085) Inhalt: Landesverordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erdund Grundbau nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO -) Drucken Erlass vom 1 Aufgaben 2

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses

Mehr

DGM. Deutsche Gesellschaft für Mediation. Das Anerkennungsverfahren zur Zertifizierung von Mediatoren und Mediatorinnen nach DGM-Standard

DGM. Deutsche Gesellschaft für Mediation. Das Anerkennungsverfahren zur Zertifizierung von Mediatoren und Mediatorinnen nach DGM-Standard DGM Deutsche Gesellschaft für Mediation Das Anerkennungsverfahren zur Zertifizierung von Mediatoren und Mediatorinnen nach DGM-Standard Mit dem 1. März 2010 beginnt die Deutsche Gesellschaft für Mediation

Mehr

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Vor dem Businessplan steht das Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Dr. Ralf Sänger feat. Claudius Voigt IQ-Fachstelle Neustadt/W,08.Dezember 2015 Das

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 8. Dezember 2008 V 440 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer Bauträger und Baubetreuer Allgemeines Bauträger und Baubetreuer befassen sich in aller Regel sowohl mit der Vorbereitung als auch mit der Durchführung von Bauvorhaben. Unter der Vorbereitung eines Bauvorhabens

Mehr

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994 1 Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur

Mehr

Richtlinien über die FSP-Anerkennung von Zusatzqualifikationen

Richtlinien über die FSP-Anerkennung von Zusatzqualifikationen Ersetzt durch das Weiterbildungsreglement (WBR-FSP) per 1. März 2015. Richtlinien über die FSP-Anerkennung von Zusatzqualifikationen 1. Vorwort Qualifizierte PsychologInnen bieten in verschiedenen Lebensbereichen

Mehr

Mehr als die Wiedergabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist auch praktisch nicht möglich, da ihre Bestandteile keine Ableitung zulassen.

Mehr als die Wiedergabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist auch praktisch nicht möglich, da ihre Bestandteile keine Ableitung zulassen. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Die Erklärung zur Unternehmensführung und die Verlustübernahmepflichten des Mutterunternehmens bedürfen keiner Veränderung! Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts

Mehr

Zertifizierungsordnung zum Coach/Senior Coach BDP (ZOC)

Zertifizierungsordnung zum Coach/Senior Coach BDP (ZOC) Zertifizierungsordnung zum Coach/Senior Coach BDP (ZOC) in der Fassung vom 01.09.2010 Inhalt 1 Gegenstand 2 Zertifizierungsausschuss 3 Erstzertifizierung 4 Übergangsregelung 5 Rezertifizierung und Ausbau

Mehr

Vertrag zur Zertifizierung als Auditteamleiter für ISO 27001-Audits auf der Basis von IT-Grundschutz

Vertrag zur Zertifizierung als Auditteamleiter für ISO 27001-Audits auf der Basis von IT-Grundschutz für ISO 27001-Audits auf der Basis von IT-Grundschutz zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

Mehr

Suchtmedizin. Anästhesiologie. Pharmakologie/Toxikologie. Rechtsmedizin. Kinder- und Jugendpsychiatrie. Sozialwissenschaft.

Suchtmedizin. Anästhesiologie. Pharmakologie/Toxikologie. Rechtsmedizin. Kinder- und Jugendpsychiatrie. Sozialwissenschaft. Aufruf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Interessenbekundung als Sachverständige oder Sachverständiger im Ausschuss für Betäubungsmittel nach 1 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Dieser Aufruf

Mehr

Der Beratungsanbieter hat eine Niederlassung mit ausreichender Technik und Logistik (Telefon, Fax, E-Mail, Internetzugang und PKW) zu unterhalten.

Der Beratungsanbieter hat eine Niederlassung mit ausreichender Technik und Logistik (Telefon, Fax, E-Mail, Internetzugang und PKW) zu unterhalten. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Anerkennung von Beratungsanbietern und Beratungskräften im Rahmen der Förderung von einzelbetrieblichen Managementsystemen (EMS-Beratungskräfte-VwV)

Mehr

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse.

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse. 1 von 2 7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Einbringende Stelle: BMVIT Vorhabensart: Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ 2016 Wirksamwerden: Vereinfachte wirkungsorientierte

Mehr

Zulassungsrichtlinie

Zulassungsrichtlinie Zulassungsrichtlinie-Master-1.1.1.doc Seite - 1 - Stand: 11.6.2010 Zulassungsrichtlinie der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain University of Applied Sciences Wiesbaden Rüsselsheim Geisenheim

Mehr

Amtliche Mitteilung. Inhalt. Richtlinie. über die Vergabe von Deutschlandstipendien. an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. 33. Jahrgang, Nr.

Amtliche Mitteilung. Inhalt. Richtlinie. über die Vergabe von Deutschlandstipendien. an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. 33. Jahrgang, Nr. 33. Jahrgang, Nr. 92 25. September 2012 Seite 1 von 13 Inhalt Richtlinie über die Vergabe von Deutschlandstipendien an der Beuth Hochschule für Technik Berlin 33. Jahrgang, Nr. 92 Seite 2 von 13 Richtlinie

Mehr

4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik

4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik 4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik 4.3.1 Einleitung In der Öffentlichkeit wird immer wieder behauptet, dass Gentechnik bei Zusatzstoffen eine Rolle spielt. Tatsächlich können verschiedene der in der EU und

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Einschränkung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Adaptierung des Risikomanagementprozesses In den Wirkungsdimensionen

Mehr

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland - 1 - Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit

Mehr

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien 1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen

Mehr

Az: 34/5004-17. Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016. 1. Allgemeines

Az: 34/5004-17. Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016. 1. Allgemeines Az: 34/5004-17 Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016 1. Allgemeines Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis dienen dazu, eine

Mehr

748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste

748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste (VAPF) vom 13. Januar 2014 (Stand am 1. Februar 2014) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Mehr

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems)

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Vortrag zum öffentlich-rechtlichen Kolloquium der Fakultät III der Universität Bayreuth am 03.11.2015 Prof. Dr. Heinrich Amadeus

Mehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) 235.13 vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in Ersatzvornahme des Dekanats des Fachbereichs

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Witschelstr. 106 90431 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der phototherapeutischen Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Mehr

EU-FONDS INFOBRIEF. der EU-Fondsverwaltung für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

EU-FONDS INFOBRIEF. der EU-Fondsverwaltung für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Asyl-, Migrations-, Integrationsfonds EU-FONDS INFOBRIEF 30. März 2015 Ausgabe 01/2015 EU-Fonds: Asyl-, Migrationsund Integrationsfonds (AMIF) Mit diesem Informationsschreiben unterrichtet die beim Bundesamt

Mehr

Staatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit

Staatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit Fakultät Handel und Soziale Arbeit Berufspraktikumsstelle Staatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit Informationen für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- Studiengangs Soziale Arbeit

Mehr