E u r o p ä i s c h e s Z e n t r u m f ü r K U R D I S C H E S T U D I E N Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V.

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1 E u r o p ä i s c h e s Z e n t r u m f ü r K U R D I S C H E S T U D I E N Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. BGFK > > > Emser Straße 26 > > > Berlin Siamend Hajo & Eva Savelsberg Frau Rechtsanwältin M5557syr Hamburg Berlin, den 27. April 2004 Betr.: Anfrage bezüglich der Erstellung eines Gutachtens (Aktenzeichen 488/03ST) Sehr geehrte Frau, in der oben genannten Angelegenheit erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen wobei wir die ersten drei Fragen zwecks besserer Beantwortung»gebündelt«haben. 1. Ist es rechtlich möglich und wahrscheinlich, dass die Mandantin wegen Kindesentziehung gesucht/verfolgt wird? Dass sie nach syrischem Recht bestraft werden kann, wenn sie die Kinder nicht an ihren Mann herausgibt? Ist es wahrscheinlich, dass gegen die Frau ein Ausreiseverbot verhängt wurde, entweder aufgrund Strafantrag des Mannes oder auch gegen Bestechung? Ist es wahrscheinlich, dass der Vater in Syrien die Trennung von Mutter und Kindern auch gegen den Willen der Kinder rechtlich durchsetzen kann (2 Mädchen sind 14 und 12 Jahre alt, der Junge 2 ½)? Gemäß syrischem Recht hat nach einer Scheidung (bzw. sofern das Ehepaar in Trennung lebt) zunächst die Mutter das Recht, mit ihren Kindern zusammenzuleben, und zwar mit Töchtern bis zu deren 15. Geburtstag und mit Söhnen bis zu deren 13. Geburtstag (Privatrecht 146, zuletzt geändert mit Erlass vom ). Sofern die Mutter verstirbt, hat deren Mutter, also die Großmutter der Kinder, bis zum genannten Zeitpunkt das Recht, die Kinder zu erziehen. Nach dem 15. Geburtstag der Töchter bzw. dem 13. Geburtstag der Söhne geht das Recht, mit den Kindern zusammenzuleben, an den Vater über. Die Kinder selbst können erst Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. > > > Emser Straße 26 > > > Berlin > > > Tel.: ++49 [0] mail@kurdologie.de > > > > > > Bank für Sozialwirtschaft > > > Konto: > > > BLZ:

2 2 mit dem 18. Geburtstag entscheiden, bei wem sie leben möchten. Anderweitige Regelungen können in einem Ehevertrag festgelegt werden. Sofern die Mutter dem Vater der Kinder das Recht vorenthält, die Kinder zu sehen, verwirkt sie ihrerseits ihr Recht, mit den Kindern zusammenzuleben, auch wenn dieses Recht vom Alter der Kinder her noch gegeben wäre. Darüber hinaus sieht der genannte 146 vor, dass der Mutter die Kinder weggenommen werden können, wenn sie sich»unehrenhaft«verhält. Diese Bestimmung, so unser Informant aus Kamischli (ein Rechtsanwalt, der anonym bleiben möchte), wird oft sehr weit und zuungunsten der Frau ausgelegt, in der Regel reicht es, wenn der (Ex-)Ehemann erklärt, seine Frau habe eine uneheliche Beziehung zu einem anderen Mann (gehabt). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kinder dem Vater zugesprochen werden, sofern der Vater dies wünscht, was hier offensichtlich der Fall ist. Zum Einen, da die Mutter ihrem Ehemann das Umgangsrecht mit den Kindern entzogen hat: Dass sie entgegen dem Willen des Vaters und mit Hilfe der Deutschen Botschaft mit ihren Kindern aus Syrien ausgereist ist, belegt diesen Fakt. Darüber hinaus wird im Zweifel auch ihr Aufenthalt im Frauenhaus in dieser Art interpretiert werden. Sofern der Kindesvater so oder ähnlich argumentiert was er nach Aussagen Ihrer Mandantin ja bereits getan hat, indem er wegen Kindesentzugs Strafanzeige gestellt hat (dies ist rechtlich möglich) werden ihr in Syrien alle drei Kinder abgenommen werden. Zusätzlich könnte der Noch-Ehemann sich wie weiter oben dargestellt auf»unehrenhaftes«verhalten seiner Frau berufen wobei dies im Prinzip gar nicht mehr notwendig ist. Eine Strafe wegen des Sachverhalts des Kindesentzugs hat Ihre Mandantin hingegen nicht zu erwarten. Weiterhin ist es rechtlich nicht möglich, dass der Mann ein Ausreiseverbot gegen seine Frau erwirkt hat es gab immer wieder derartige Gerüchte, syrisches Recht hält diese Möglichkeit jedoch nicht vor. Dass es dem Ehemann zumal von Deutschland aus gelungen sein sollte, ein derartiges Ausreiseverbot durch Bestechung zu erwirken, halten wir ebenfalls für eher unwahrscheinlich. Sehr wohl möglich hingegen ist, dass er für seine Kinder ein Ausreiseverbot durchgesetzt hat auf der Grundlage, dass es Frauen in Syrien nicht gestattet ist, Kinder gegen den Willen des Vaters außer Landes zu bringen.

3 3 Abschließend lässt sich somit festhalten, dass Ihre Mandantin, sofern sie in Syrien mit ihren Kindern zusammenleben will, dies illegal und daher versteckt wird tun müssen. 2. Die körperlichen Angriffe gegen die Frau sind durch deutsche Polizei belegt. Ein Drohbrief gegen sie liegt vor. Ist damit zu rechnen, dass die Familie der Frau sie gegen Übergriffe, Entführung, Tötung durch den Mann in Syrien schützen kann? Gäbe es dafür staatliche Unterstützung und polizeilichen Schutz? Nein, es ist nicht davon auszugehen, dass die Familie die Frau schützen kann. Sofern Ihre Mandantin etwa bei ihrem Bruder in Kamischli unterkäme, müsste dieser sie, um sie effektiv zu schützen, letztlich Tag und Nacht bewachen. Dies ist schlechterdings nicht möglich. Auch von Seiten der Polizei oder anderen staatlichen Stellen ist diesbezüglich kein Schutz zu erwarten. Sofern die Frau bei ihrer Rückkehr nach Syrien bei der Polizei die Befürchtung äußert, von ihrem Mann getötet oder entführt zu werden, wird die Polizei, unabhängig von irgendwelchen Bescheinigungen und Drohbriefen aus Deutschland, aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem Hinweis abwiegeln, dass ja in Syrien noch nichts passiert sei, folglich auch kein Handlungsbedarf bestehe. Im besten nicht sehr wahrscheinlichen Fall wird die Polizei den Mann vorladen und ihn im Gespräch auffordern, seine Frau nicht zu bedrohen etc. Weitere Maßnahmen sind nicht zu erwarten. Staatliche Frauenhäuser o. ä., an die sich ihre Mandantin wenden könnte, gibt es nicht. Es existieren unseren Informationen nach lediglich einige wenige private Hilfsorganisationen in Syrien, die sich Frauen annehmen, die vor Gewalt in der Familie fliehen allerdings ist es extrem schwierig, in diese sehr raren Programme aufgenommen zu werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ihrer Mandantin dies gelingt ganz davon abgesehen, dass alle dort geleisteten Hilfen notwendig nur Übergangscharakter hätten. 3. Inwieweit ist die Frau bereits heute nach den traditionellen Sitten in der Region Kamischli»entehrt«, weil sie mittlerweile die Scheidung betreibt, bereits im Frauenhaus gelebt hat, jetzt alleine mit den Kindern lebt, deutsch lernt, kein Kopftuch trägt und Arbeit sucht?

4 4 Kamischli bzw. die gesamte kurdische Nordregion gehört sowohl zu den ärmeren als auch zu den konservativeren Regionen Syriens, dies gilt insbesondere für das Leben auf dem Dorf. Während etwa in Kamischli-Stadt sowohl Frauen mit als auch ohne Kopftuch zu finden sind, ist die Zahl der Frauen, die in dörflicher Umgebung ohne Kopftuch leben, deutlich geringer. Scheidungen sind in diesem Milieu nicht üblich. Da die Scheidung zudem von Ihrer Mandantin betrieben wird, werden weite Kreise ihr die»schuld«am Scheitern der Ehe geben, unabhängig von den hierfür vorliegenden Gründen. Auch die Tatsache, dass sie ohne männlichen»schutz«allein in Deutschland gelebt hat, macht sie für diesen Personenkreis in gewisser Weise»verdächtig«. Dies gilt im Übrigen mindestens auch für die bereits vierzehnjährige Tochter. Insofern ist von einer weit gehenden sozialen Isolierung Ihrer Mandantin auf dem Dorf auszugehen wobei der Grad dieser Isolierung auch von der Stellung ihres Bruders/Vaters im Dorf und vom Rückhalt, den sie durch diese erfährt, abhängen wird. 4. Ist nach einer Scheidung umsomehr mit einer Verfolgung durch den Ehemann zu rechnen? Dies hängt letztlich von der Persönlichkeitsstruktur des Ehemannes ab und ist daher von uns nicht zu beantworten. Möglicherweise zieht er sich zurück, wenn er die Kinder zu sich genommen hat. Ebenso ist es aber denkbar, dass er die vollzogene Scheidung als»schande«respektive persönliche Niederlage begreift und seine Frau weiterhin verfolgt. 5. Welche wirtschaftlichen Folgen hätte die Tatsache, wenn die Frau mit 3 Kindern in den Haushalt ihres Bruders im Dorf zurückkehrt, ohne eigene Mittel zu haben? Sinkt ein durchschnittliches Einkommen in Kamischli dann unter das Existenzminimum? Kann so ein Haushalt, der ländlich betrieben wird, ohne weiteren Mann in der Familie weitere 4 Personen ernähren? Sofern Ihre Mandantin mit den Kindern in den Haushalt Ihres Bruders zurückkehren würde wovon nicht auszugehen ist, da ihr die Kinder entzogen würden würde dies zumindest erhebliche Einschränkungen für diesen Haushalt bedeuten. Das Durchschnittseinkommen in Syrien beträgt laut Auswärtigem Amt knapp 950 Euro im Jahr in Bezug auf den kurdischen

5 5 Norden uns insbesondere ländliche Gebiete kann jedoch nur ein deutlich geringeres durchschnittliches Einkommen vorausgesetzt werden. In einem ländlich betriebenen Haushalt (wir verstehen darunter, dass die Familie in gewissem Umfang selbst Obst und Gemüse anbaut) ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Familie hungern würde. Sehr wohl vorstellbar ist aber, dass die Töchter Ihrer Mandantin nicht mehr zur Schule würden gehen können aufgrund der damit verbundenen Ausgaben sowie traditioneller Rollenvorstellungen. 6. Kann die Frau ohne Anbindung an die Familie in Syrien an anderen Orten leben und ein wirtschaftliches Auskommen für sich und die Kinder erwirtschaften oder von öffentlichen sozialen Zuwendungen leben? Nein, dies ist kaum möglich. Es ist in Syrien, außer innerhalb einer kleinen Bildungsoberschicht, unüblich, dass unverheiratete bzw. geschiedenen Frauen alleine leben und arbeiten. Für Ihre Mandantin in Frage kämen vermutlich allenfalls Tätigkeiten als Haushaltshilfe, die mit Kost und Logis verbunden sind allerdings wird kaum eine Familie eine Frau mit drei Kindern anstellen, erst recht nicht, wenn sie erfährt, dass diese Frau nach syrischem Recht illegal mit diesen zusammenlebt. Insofern müsste sie jedenfalls außerhalb ihrer Herkunftsregion Arbeit suchen dies wäre darüber hinaus auch deshalb erforderlich, damit ihr (Ex-)Ehemann nicht von ihrem Aufenthalt erfährt. Arbeitsplätze ohne Unterbringung kommen dabei als Alternative kaum in Frage, weil es Ihrer Mandantin nur schwerlich möglich sein wird, genügend zu verdienen, um eine eigene Wohnung für sich und die Kinder anzumieten vor allem nicht in größeren Städten, die andererseits jedoch eher potenzielle Arbeitsmöglichkeiten und vor allem Anonymität bieten. Weiterhin stellt sich das Problem der Betreuung des Sohnes: Um diese zu gewährleisten, würde vermutlich die älteste Tochter die Schule aufgeben und zu Hause bleiben müssen. Nicht zu unterschätzen ist auch, dass familiäre Strukturen in Syrien für die Organisation vieler Lebensbereiche unerlässlich sind. Ob Arbeits- oder Wohnungssuche, Versorgung im Krankheits- und Altersfall, so gut wie sämtliche Alltagsaufgaben sind ohne das familiäre Netzwerk kaum zufrieden stellend zu bewerkstelligen eine kleine, insbesondere finanziell privilegierte obere Mittel- bzw. Oberschicht ausgenommen. Öffentliche soziale Zuwendungen sprich Sozialhilfe gibt es in

6 6 Syrien nicht. Sollte Ihre Mandantin darauf angewiesen sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder verdienen zu müssen, ist ein Abrutschen unterhalb des Existenzminimums zu befürchten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ihre Mandantin im Falle des illegalen Zusammenlebens mit ihren Kindern selbst die geringen staatlichen Leistungen wie Lebensmittelkarten zum verbilligten Erwerb bestimmter Nahrungsmittel sowie die staatliche Krankengrundversorgung nicht würde in Anspruch nehmen können. Dieses Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt: Eva Savelsberg Siamend Hajo

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