Das Unternehmensstrafrecht aus Sicht der Staatsanwaltschaft

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1 Das Unternehmensstrafrecht aus Sicht der Staatsanwaltschaft Veranstaltung OStA als Hauptabteilungsleiter Markus Weimann Schwerpunktstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Übersicht Erfahrungen mit den Unternehmensgeldbußen nach 9, 30, 130 OWiG Gesetzliche Änderungen zu 30 OWIG Auseinandersetzung mit dem Verbandsstrafgesetzbuch (Entwurf) > Intention (u.a. Berücksichtigung von Compliance, Internal Investigation) > Materiell-rechtlicher Teil > Verfahrensrechtlicher Teil Ausblick OStA Weimann

2 Erfahrungen mit Unternehmensgeldbußen Stärkere Anwendung seit Mitte der 90-er Jahre Ø Konsensuale Erledigungsform auch vor dem Hintergrund der Gerichtsbelastung Ø Abschöpfungsfunktion im Vordergrund Ø Sanktionsanteil vielfach nicht ausreichend Ø Präventionswirkung kein gesetzgeberisches Ziel OStA Weimann Gesetzliche Änderungen zu 30 OWiG In 30 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG wurde der Bußgeldrahmen für die Sanktion verzehnfacht (Vorsatz: < 10 Mio., Fahrlässigkeit < 5 Mio. ) Einfügung 30 Abs. 2 a OWiG nach dem Vorbild von 45 AO und 133 UmwG Einfügung von 30 Abs. 6 OWiG durch Schaffung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung nach Maßgabe von 111 d Abs, 1 S. 2 StPO OStA Weimann

3 Verbandsstrafgesetzbuch (VerbStrG -E) Berücksichtigung der Entwicklung zur Organisationsgesellschaft Internationale und europäische Vorbilder Verstärkte Schaffung von Präventionsanreizen (z.b. Compliance) Schließung von bestehenden Gesetzeslücken OStA Weimann Materiellrechtlicher Teil 1 Abs. 2: Begriff der Zuwiderhandlung als Anlass für die Verhängung der Verbandssanktion entsprechend 130 OWiG erfasst über 28 Abs. 1 StGB auch Sonderdelikte, wenn der Täter auch selbst nicht der Normadressat ist ( äußerer Geschehensablauf genügt ) OStA Weimann

4 Materiellrechtlicher Teil 1 Abs. 2: Verbandsbezug auch bei Bereicherung bzw. Bereicherungsabsicht aber: - Auftrennung der bisherigen Zusammenfassung von Sanktions- und Abschöpfung (in einem Bescheid) in zwei Verfahren (VerbStrG und StGB) - Anders wie bei dem Verfall in 73 Abs. 1 S. 2 StGB schließen Ersatzansprüche Dritter bei der eingetretenen Bereicherung auf Seiten der jp/pv die Anwendung von 30 OWiG nicht aus - Brutto- oder Nettoprinzip? - Härteausgleich nach 73 c Abs. 1 S. 1 StGB ( Unbillige Härte auch bei leichtfertigem Handeln der Entscheidungsträger i.s.d. 74 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ) OStA Weimann Materiellrechtlicher Teil 1 Abs. 4 (Rechtsnachfolge): Erweiterung der bestehenden Regelung nach 30 Abs. 2 a OWiG auch auf die Umwandlung und Einzelrechtsnachfolge ( asset deals ) unter den Grenzen des 158 Abs. 3 S. 1 BwG OStA Weimann

5 Materiellrechtlicher Teil 2 Abs. 1: Personelle Reichweite geht über 9 OWiG, 14 StGB hinaus und umfasst auch die Zuwiderhandlung des faktischen Entscheidungsträgers, unabhängig ob er ausdrücklich beauftragt wurde oder nicht ( Haftung gerade bei organisierter Unverantwortlichkeit, z.b. bei Einschaltung von Strohleuten ) OStA Weimann Materiellrechtlicher Teil 2 Abs. 2 ( Haftungsdurchgriff ) Keine zusätzliche Haftung der Konzernobergesellschaft mehr neben der selbständigen Tochtergesellschaft; aber selbständige bei der Obergesellschaft verbleibende Aufsichtspflichten (z.b. bei Beherrschungsverträgen ) führen zu Eigenen Haftung nach 2 Abs. 1 OStA Weimann

6 Materiellrechtlicher Teil 2 Abs. 4 ( Haftung des Rechtsnachfolgers ) S. 1 Regelungsvorbild 261 Abs. 5 StGB S. 2 Umwandlung beseitigt nicht die Haftung des Rechtsnachfolgers OStA Weimann Materiellrechtlicher Teil 3 Abs. 2 : Verjährungsunterbrechend gegenüber dem Verband wirkt nur die Maßnahme gegenüber dem Verband, nicht gegenüber dem Tatverdächtigen (Strafprozessuale Maßnahmen im Tenor gegen das Unternehmen) OStA Weimann

7 Materiellrechtlicher Teil 3 Abs. 3: Überwindung des Prozesshindernisses in 30 Abs. 3 S. 3 OWiG ( rechtliche Gründe ) durch Beschränkung auf fehlenden Strafantrag etc. OStA Weimann Materiellrechtlicher Teil 5 (Absehen von Sanktionen) Abs. 1: Das Gericht kann von einer Verbandssanktion absehen, wenn der Verband ausreichende organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um vergleichbare Verbandsstraftaten in Zukunft zu vermeiden und wenn ein bedeutender Schaden nicht entstanden oder dieser zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht worden ist OStA Weimann

8 Materiellrechtlicher Teil Aber: - Bislang Berücksichtigungsfähigkeit von Compliance auch über 17 Abs. 3 OWiG analog möglich (Fall Siemens AG, jetzt: 6 Abs. 3 mit selbständiger Strafzumessungsregel) - Primäre gesellschaftsrechtliche Herleitung/Begründung von Compliance (z.b. 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG) - Effektive Compliance meint völligen Ausschluss von unternehmerischer Haftung - Keine Notwendigkeit zusätzlichen Anreiz zur Schaffung einer Complianceoptimierung durch Möglichkeit der Sanktionsmilderung zu bilden - Messbarkeit nach 5 Abs. 3 ( darzulegen und glaubhaft zu machen ) - Bestimmtheitserfordernis ( bedeutender Schaden ) OStA Weimann Materiellrechtlicher Teil 5 (Absehen von Sanktionen) Abs. 2: Hat der Verband durch freiwilliges Offenbaren wesentlich dazu beigetragen, dass eine Verbandsstraftat aufgedeckt werden konnte und den Ermittlungsbehörden Beweismittel zur Verfügung gestellt, die geeignet sind, die Tat nachzuweisen, so kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Verband ausreichende organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen hat, vergleichbare Verbandsstraftaten in Zukunft zu vermeiden OStA Weimann

9 Materiellrechtlicher Teil Aber: - Zulässigkeit von preventive privat investigations ( Vorfeldermittlungen, vor Anfangsverdacht) - Schaffung von Parallelermittlungen nach Annahme des Anfangsverdachtes (str.: Beweisgrundsätze insb. bei Personalbeweis, grds. nur in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft und in den Grenzen der Selbstbelastungsfreiheit) - Zeitliche Zäsur der Tatentdeckung (arg.: Sperrwirkungen bei der steuerlichen Selbstanzeige nach 370 Abs. 2 AO) nicht die Präklusion entsprechend 46 b Abs. 3 StGB (arg.: andere Voraussetzungen für die Aufklärungshilfe wie Katalogtat nach 100 a StPO) - Bonussystem des Bundeskartellamtes belohnt den ersten zur Kooperation bereiten Kartellbeteiligten als Aussteiger (Frage der Übertragbarkeit?) OStA Weimann Materiellrechtlicher Teil 7, 8 (Verbandsverwarnung mit Strafvorbehalt, Bewährungszeit) Bestimmung und Überwachung der Bewährungsauflagen zur Einhaltung der Compliance Programme praktisch kaum umsetzbar (Berichterstattung durch WP?) OStA Weimann

10 Materiellrechtlicher Teil (Strafrechtliche Verbandsmaßregeln) - Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (bislang: KorruptionsregisterG, sonstige Runderlasse zur Vergabesperren, Aufgabenverschiebung mit Zusatzbelastung für Justiz) - Ausschluss von Subventionen ( Bereich Illegale Beschäftigung ) - Verbandsauflösung OStA Weimann Verfahrensrechtlicher Teil 15 (Gerichtlicher Zusammenhang) - Beseitigung der Verklammerung von Verbandsstraftat und Tat der natürlichen Person mit den Konsequenzen aus 30 Abs. 4 OWiG bei Anhängigkeit bzw. rechtskräftigen Abschluss eine Strafverfahrens gegen die natürliche Person und Verbandsgeldbuße - 15 Abs. 1 ( auch ) begründet entspr. 444 Abs. 3 S. 2 StPO eigenen Gerichtsstand am Sitz der jp. Verbindung der Verfahren gegen die jp und die natürliche Person nicht zwingend, aber (in der Praxis) sachdienlich OStA Weimann

11 Verfahrensrechtlicher Teil 18 (Beschuldigtenrechte und Verteidigung) Abs.1: Im Verfahren gegen den Verband wegen einer Verbandsstraftat sind auch die Personen, die einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung oder einer Unterlassung im Sinne des 2 Abs. 2 verdächtig sind, als Beschuldigte zu vernehmen. Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die 133 bis 136 a StPO gelten entsprechend OStA Weimann Verfahrensrechtlicher Teil Folge: Alle Personen, a) die zur gesetzlichen oder sonstigen Vertretung der jp oder PV berufen sind, b) die einer verbandsbezogenen Zuwiderhandlung oder einer Aufsichtspflichtverletzung verdächtig sind scheiden als Zeugen im Verfahren gegen den Verband aus und sind nach den Regeln über die Beschuldigtenvernehmung zu belehren. Keine Trennung mehr zwischen Gesamtverantwortlichkeit eines Vorstandes (z.b. Ledersprayurteil) und im Einzelfall zu begründetem Anfangsverdacht gegen einen Fachbereichsvorstand, in dessen Aufgabenbereich die Zuwiderhandlung bzw. die Unterbindung der Aufsichtspflichtverletzung fällt. Verquickung der Zwangslagen, die sich allein schon aus den Loyalitätsverhältnissen zur jp ergeben könnten (z.b. spätere Regreßforderungen etc.) mit den vorausgesetzten Zwangslagen bei den strafprozessualen Selbstbelastungsfällen (Gemeinschuldnerbeschluss) OStA Weimann

12 Verfahrensrechtlicher Teil Keine Auflösung der Praxisproblematik in den Fällen der internen Ermittlungen (dazu 5 Abs. 2) : Ø Staatlicher Zugriff auf interne Untersuchungsberichte durch einen externen RA, der zeitlich vor Annahme des Anfangsverdachtes gefertigt wurde Ø Verhältnis des strafprozessuales Schweigerechtes zur arbeitsrechtlichen Auskunftspflicht als Konfliktlage des befragten Mitarbeiters ( Interviews ) OStA Weimann Verfahrensrechtlicher Teil 18 Abs. 2: Ein Verteidiger kann gleichzeitig den Verband wegen der Verbandsstraftat und eine natürliche Person wegen der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung oder wegen einer Unterlassung i.s.d. 2 Abs. 2 verteidigen, sofern dies der Aufgabe der Verteidigung nicht widerstreitet (gemeinschaftliche Verteidigung). 146 a StPO gilt entsprechend. OStA Weimann

13 Verfahrensrechtlicher Teil Anfängliche Trennung zwischen jp. und Entscheidungsträger liegt wegen der gesellschaftsinternen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch die ARAG Entscheidung sehr nahe ( Ermessensreduzierung auf Null, wenn die Zuwiderhandlung zur Verbandsgeldstrafe bzw. Verfallsanordnung führt) OStA Weimann Ausblick Auszug aus dem Koalitionsvertrag: ( ) Mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich bauen wir das Ordnungswidrigkeitenrecht aus. Wir brauchen konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensbußen. Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne ( ) Staatsanwaltschaftliche Praxis liegt im Wikri- Bereich in der Ermittlung der Hintermänner, d.h. der Individualisierung und Personalisierung bei Vorgeschobenen Verschleierungs- und Strohmanngeflechten OStA Weimann

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt: Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Schwerpunktstaatsanwaltschaft) Tel. 069/1367/2150 OStA Weimann

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