IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Zahl: 405-9/155/1/ Ort, Datum: Betreff: AA AB, geboren am XY, LL; Beschwerde gemäß Salzburger Mindestsicherungsgesetz Salzburg, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger- Vogl über die Beschwerde der Frau AB AA, geboren am XY, EE-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01- BMS/XY102/ , zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/XY102/ , zu lauten hat wie folgt: Aufgrund des Antrages von Frau AA AB, geboren am XY, wird der Bedarfsgemeinschaft nach 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum von bis zum eine Geldleistung in der Höhe von 349,97 zuerkannt. Der übrige Spruchbestandteil hinsichtlich der Gewährung der Sonderzahlung für September 2016 bleibt aufrecht. Der Beschwerdeführerin gebührt für September 2016 gemäß 10 Abs 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Sonderzahlung in der Höhe von 263,91. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2 405-9/155/1/ /10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/XY102/ , wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum bis zum eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von 476,26 zuerkannt. Darunter ist vermerkt, dass der Lebensunterhalt um 50 % gemäß 8 MSG gekürzt wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin eine Sonderzahlung in der Höhe von 263,91 für ihre drei Kinder gewährt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass per Bescheid vom der Lebensunterhalt für 07/2016 gemäß 8 MSG um 30 % gekürzt worden sei, da die Antragstellerin nicht lückenlos an der AMS Maßnahme teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei erneut darauf hingewiesen worden, dass alle Termine und Maßnahmen beim AMS einzuhalten sind, dies bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 % gemäß 8 MSG. Laut AMS seien die AMS-Leistungen der Beschwerdeführerin mit eingestellt worden, da sie auf eine Zusage einer Firma nicht reagiert habe. Die Antragstellerin sei daraufhin für sechs Wochen beim AMS gesperrt worden. Daraufhin sei die Antragstellerin gemäß 8 MSG um 50 % gekürzt worden. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin werde erneut um 50 % gekürzt, da die Antragstellerin aufgrund der Sperre vom Arbeitsmarktservice die Arbeitssuche vom bis zum nicht nachweisen könne. Frau AA sei ab bis zum im Krankenstand gewesen und erhalte somit ab wieder eine AMS-Leistung. Unter II.) Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin für die Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum September 2016 eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in der Höhe von 130,38 zuerkannt. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin um 50 % gekürzt wurde, an Einkommen ihr Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 19,15 sowie ein Unterhaltsvorschuss für AA CC DD in der Höhe von 40,00 sowie Unterhaltsbeiträge für die Söhne AA FF GG und AA HH II in der Höhe von 175,00 berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurde ihr ein Betrag von 476,26 als Pflichtleistung und ein Betrag von 130,38 als Kann-Leistung an Bedarfsorientierter Mindestsicherung gewährt. Für die drei Söhne wurde eine jeweilige Sonderzahlung in der Höhe von 87,97 zuerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine AMS-Bewerbungsliste eingereicht habe und somit die aktive Mitarbeit schriftlich nachweisbar sei. Sie habe sich an alle Anweisungen seitens des Sozialamtes gehalten und habe trotz AMS-Sperre aktiv an der Arbeitsuche mitgearbeitet. Sie habe allein in den nächsten Tagen zwei Vorstellungsgespräche. Darüber hinaus müsse sie seit nachweislich Medikamente nehmen und sei deswegen zwei Wochen im Krankenstand gewesen. Dies sei in der Sperrzeit erfolgt, sodass keine neue AMS-Sperre stattfinde, sondern nur die Sperre angehängt worden sei (wegen Krankenstand). Sie verstehe die Kürzung nicht, da sie nachweisbar einen AMS-Termin im Oktober

3 405-9/155/1/ /10 habe, und Betreuungspflichten und gesundheitliche Probleme habe. Sie sei trotz allem arbeitswillig und dies sei seitens des AMS auch nachweisbar. Die aktuelle finanzielle Situation bringe ihr mittlerweile in allen Lebenslagen schwierige Probleme. Daher bitte sie, sich die neuen Nachweise noch einmal anzusehen, da dies nicht rechtens sein könne. Mit gleichem Datum wurde ihre handschriftliche Beschwerde vor dem Sozialamt Salzburg Stadt noch einmal zusammengefasst durch eine Eingabe per , in der sie vorbringt, dass sie in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhebe und dies damit begründe, dass nun das dritte Mal in Folge eine Kürzung des Lebensunterhalts stattgefunden habe, und sie ohnehin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern jedes Monat finanzielle Schwierigkeiten habe. Sie habe sich an alle Anweisungen seitens des Sozialamtes gehalten, die Wohnbeihilfe werde direkt an die JJ überwiesen, die Ratenzahlung werde sachgemäß eingehalten, eine Arbeitswilligkeit sei nachzuweisen und die Termine beim AMS halte sie ein. Sie sei aufgrund des Nichterscheinens bei einem Vorstellungsgespräch vor einigen Wochen beim AMS gesperrt worden und wegen des gleichen Vorfalls beim Sozialamt um 30 %, anschließend um 50 % und dann nochmals um 50 % gekürzt worden. Laut der Begründung des Bescheides könne sie die Arbeitssuche vom 1.8. bis zum nicht nachweisen. Sie habe nun eine dreiseitige Bewerbungsliste an die zuständige Referentin g t und danach telefonisch die Antwort bekommen, dass sie plötzlich wegen einer AMS-Sperre die lediglich zwei Wochen wegen des nachweisbaren Krankenstandes gedauert habe, nochmals um 50 % gekürzt werde. Es bestehe keine Arbeitsunwilligkeit ihrerseits (der nächste AMS-Termin sei im Oktober 2016) und es bestehe daher auch kein anderer triftiger Grund, sie jeden Monat hinsichtlich des Lebensunterhaltes zu kürzen. Sie habe trotz der drei Kinder im Alter von 2, 3 und 8 Jahren in den nächsten Tagen zwei Vorstellungsgespräche, die aus Eigeninitiative erfolgen. Daher beantrage sie, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im vollen Umfang gewährt werde. Diese Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht am vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass am der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom AMS für sechs Wochen eingestellt worden sei, da sie auf die Zusage einer Firma nicht reagiert habe. Der Lebensunterhalt sei somit per Bescheid vom für August 2016 um 50 % gemäß 8 MSG gekürzt worden. Diese Sperre hätte im Normalfall die Kürzung des Lebensunterhaltes um 50 % für August und September 2016 zur Folge gehabt. Da die Beschwerdeführerin am jedoch angegeben habe, dass sie vorhabe, ab bei der Firma KK mit der Arbeit zu beginnen, sei vorerst nur ein Bescheid für August 2016 erstellt worden. Diese Arbeit habe die Beschwerdeführerin nie angetreten, weshalb mit dem angefochtenen Bescheid vom die Kürzung des Lebensunterhaltes für September 2016 um 50 % erfolgt sei. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. In dieser Angelegenheit fand am eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der für die belangte Behörde Frau MM NN teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Ladung

4 405-9/155/1/ /10 wurde an die EE-Straße in LL zu eigenen Handen übermittelt. Die Adresse ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister als aktueller Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch offensichtlich nicht angetroffen und die Ladung in weiterer Folge hinterlegt. Das Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin allerdings nicht behoben. Am ist die Ladung an das Landesverwaltungsgericht Salzburg rückübermittelt worden. Vor Erstellung des vorliegenden Erkenntnisses wurde noch einmal ein Auszug aus dem ZMR hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstellt. Darin ist nach wie vor ersichtlich, dass sie in der EE-Straße hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegen daher keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. I. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Frau AB AA, geboren am XY wohnt mit ihren Kindern CC DD, geboren am Z, HH II, geboren am ZZ und FF GG, geboren am ZZZ in der Wohnung in der EE-Straße, in LL. Mit Mail vom hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft die Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt. Beiliegend wurde vorgelegt ein aktueller Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von bis zum in der Höhe von täglich 19,15. Weiters hat die Beschwerdeführerin einen Nachweis hinsichtlich des nächsten Kontrollmeldetermins beim AMS Salzburg am um 11:00 Uhr vorgelegt. Mit hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich vom bis zum im Krankenstand befunden hat. Dazu wurde ein Ambulanzbericht des Uniklinikum LL vom von Herrn Univ.Prof. Dr. OO PP sowie Frau Dr. SS RR vorgelegt. Bereits für den Monat Juli 2016 wurde der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin um 30 % gemäß 8 MSG gekürzt, da sie am sowie am unentschuldigt im Kurs gefehlt hat. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Aus einem Aktenvermerk vom der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass nach Information des AMS die Beschwerdeführerin im letzten Kurs sieben Mal unentschuldigt gefehlt hat. Sie hat eine fixe Zusage von einer Firma erhalten, am hat das AMS allerdings von dem Dienstgeber die Rückmeldung erhalten, dass dieser zwei Mal versucht hat, die Beschwerdeführerin zu erreichen, um ihr mitzuteilen, ab wann sie zu arbeiten beginnen kann. Die Beschwerdeführerin hat aber nie zurückgerufen und wurde daraufhin für sechs Wochen beim AMS gesperrt. Folglich wurde der Lebensunterhalt für den Monat August 2016 mit Bescheid vom um 50% gekürzt, da die Beschwerdeführerin nicht aktiv an der Vermittelbarkeit mitgearbeitet hat. Bei den Hinweisen zu diesem Bescheid ist ausgeführt, dass alle Termine und Maßnahmen beim AMS lückenlos einzuhalten sind, ansonsten eine Kürzung des Lebensunterhaltes um 75% gemäß 8 MSG erfolgt. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom wurde die Leistung für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für den Monat September 2016 gemäß 8 (5) MSG wiederum um 50% gekürzt. Im Zeitraum der Ausschlussfrist (Sperre) hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen seitens des Arbeitsmarktservice erhalten. Auch für den Zeitraum des Krankenstandes

5 405-9/155/1/ /10 wurde laut Auskunft der Gebietskrankenkasse kein Krankengeld ausbezahlt. Seitens des Arbeitsmarktservices wurde noch einmal auf Anfrage bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom bis zum eine Ausschlussfrist aufgrund der Vereitelung einer Arbeitsaufnahme hatte, da die Beschwerdeführerin zwei Mal zu einem Vorstellungstermin eingeladen worden ist und diese Termine laut Rückmeldung des Dienstgebers LL TT nicht wahrgenommen hat. Für den Zeitraum bis zum war die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt im Krankenstand. Ab hat die Beschwerdeführerin wieder eine Leistung seitens des AMS erhalten. Im August hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus Eigenbewerbungen durchgeführt und diese Unterlagen auch der belangten Behörde vorgelegt. Kontrolltermin war beim AMS keiner vorgesehen, erst wieder am Die Beschwerdeführerin hat daher die übrigen vorgeschriebenen AMS-Maßnahmen im entscheidungserheblichen Zeitraum erfüllt. Nach Angabe der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgte die Kürzung um 50% aufgrund der weiterhin aufrechten Sperre beim AMS, und nicht aufgrund konkret mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft. Beweiswürdigend ist zum vorliegenden Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt und den eingeholten Nachweisen beim AMS und der Gebietskrankenkasse, dem Versicherungsdatenauszug sowie der Einvernahme der Vertreterin der belangten Behörde ergeben hat. Die Beschwerdeführerin selbst konnte aufgrund ihres Nichterscheinens bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dazu nicht befragt werden, weshalb der Akteninhalt und das Vorbringen der belangten Behörde als solches festzustellen war. Darüber hinaus ist allerdings nochmals festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem seitens des Landesverwaltungsgerichts eingeholten Nachweisen des Arbeitsmarktservices und der Gebietskrankenkasse keine entscheidungserheblichen Widersprüche ergeben haben. Fest steht überdies, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von bis zum eine Ausschlussfrist aufgrund der Vereitelung einer Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice hatte und sich bis im Krankenstand befunden hat. II. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: 5 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), LGBl Nr 63/2010 idgf -Berücksichtigung von Leistungen Dritter (1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind. (2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach

6 405-9/155/1/ /10 diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen. (3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ), LGBl Nr 63/2010 idgf - Einsatz der Arbeitskraft (1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. (2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. (3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden. (4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1. die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2. die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3. die pflegebedürftige Angehörige ( 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4. die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern ( 14a und 14b AVRÄG) leisten; 5. die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 6. die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. (5) Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig. (6) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. III. Erwägungen Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) schreibt vor, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abhängig sind vom Einsatz der Arbeitskraft und vom Einsatz des eigenen Einkommens. Zur Arbeitskraft führt 8 MSG aus, dass Leistungen

7 405-9/155/1/ /10 der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. 8 Abs 5 MSG konkretisiert dazu, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihrer Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinne des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit o- der sozialen Stabilisierung teilnehmen, die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen ist. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig. Auf Grundlage dieser Bestimmung wurde im bekämpften Bescheid der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin um 50 % gekürzt. Dazu ist allerdings auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar im Beurteilungszeitraum beim AMS gesperrt gewesen ist d.h. keine Leistungen erhalten hat - darüber hinaus allerdings sämtlichen AMS-Maßnahmen im Sinne von Eigenbewerbungen bzw Terminwahrnahme beim AMS nachgekommen ist. Der nächste Kontrolltermin war erst am und Eigenbewerbungen wurden seitens der Beschwerdeführerin erstellt und der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass Grund für die fünfzigprozentige Kürzung des Lebensunterhaltes allein die nach wie vor aufrechte Sperre beim Arbeitsmarktservice gewesen ist. Dazu ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kürzung nach 8 Abs 5 MSG nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zulässig ist, das heißt bei mangelndem Einsatz der Arbeitskraft. Die nach wie vor aufrechte Sperre kann dazu jedoch nicht gezählt werden, da die Beschwerdeführerin alle ihr aufgetragenen, sonstigen AMS-Maßnahmen erfüllt hat. Im vorliegenden Fall hat folglich 5 Abs 3 MSG zur Anwendung zu kommen, wonach Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit diese nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin beim AMS gesperrt gewesen ist, hat sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum verloren. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus eigenem Verschulden verlorene Ansprüche zu ersetzen bzw. auszugleichen. Dazu ist insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom zu Zahl 2011/0175 zu verweisen, in der das Höchstgericht ausgeführt hat, dass zu den eigenen Mitteln auch solche Ansprüche gehören, deren Geltendmachung und Durchsetzung möglich und zumutbar ist. Das Vorhandensein solcher Ansprüche mindert den Anspruch auf Sozialhilfe. Macht der Hilfsbedürftige demnach einen derartigen Anspruch nicht geltend, so hat er die aus dieser Unterlassung sich ergebenden nachteiligen Folgen selbst zu tragen. Nichts anderes muss für den Fall gelten, dass die Nichtaufnahme eines Dienstverhältnisses eine Sperre beim Arbeitsmarktservice zur Folge hat. Im konkreten Zusammenhang zur Mindestsicherung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zahl 2011/10/0210, ausgeführt, dass es nach dem

8 405-9/155/1/ /10 Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung aufgrund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen, wie etwa bei der Weigerung an einer Maßnahme der Wiedereingliederung teilzunehmen. Eine Kürzung kann auch dadurch erfolgen, dass der aufgrund einer derartigen mangelnden Kooperation bewegte Verlust des Anspruches auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Wenn ein Mindestsicherungsbezieher solche Ansprüche nun nicht nachhaltig verfolgt, so sind diese gesetzlichen Ansprüche bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Dazu verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, (677 Beilagen zum Nationalrat XXIV. Gesetzgebungsperiode), wonach der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft gebietet, das unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Beim Einsatz der Arbeitskraft in nicht zumutbarer Weise ist daher nach Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kürzung zulässig. Diese Kürzung kann aber auch dadurch erfolgen, dass der aufgrund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint nach Ansicht des Höchstgerichts eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seine Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Im damals vorliegenden Fall kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der Verlust an Notstandshilfe dem damaligen Beschwerdeführer insofern anzurechnen ist, als das somit verlorengegangene Einkommen fiktiv berücksichtigt wird. Da die Voraussetzungen für die Kürzung des Lebensunterhaltes gemäß 8 Abs 5 MSG im vorliegenden Fall nicht vorliegen, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld, den sie durch die Vereitelung der Arbeitsaufnahme und der daraus resultierenden Sperre beim AMS verloren hat, somit gemäß 5 Abs 3 MSG fiktiv für den Monat September anzurechnen. Die Berechnung hat daher zu lauten wie folgt: Der Beschwerdeführerin ist für den Bedarfszeitraum September 2016 ein Einkommen an Arbeitslosengeld in der Höhe von 459,60 anzurechnen (Tagsatz von 19,15 für 24 Tage im August). Der Lebensunterhalt gemäß 10 Abs 1 Z 1 MSG Lebensunterhalt für die drei Kinder je 175,93 628,32 sowie der

9 405-9/155/1/ /10 ist gegenüberzustellen einem Einkommen in der Höhe von 459,60 (Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nicht zweckentsprechend verfolgt wurde) sowie dem Unterhaltsvorschuss CC DD 40,00 Unterhaltsbeitrag FF GG 175,00 Unterhaltsbeitrag HH II 175,00 Dies ergibt insgesamt ein anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 849,60. Der Mindeststandard für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ergibt 1.156,11, was einen Anteil an Lebensunterhalt in der Höhe von 306,51 ergibt. An Wohnkosten ist bei der Beschwerdeführerin ein aliquoter Anteil von 43,46 zu berücksichtigen; die aliquoten Wohnkosten für die Kinder wurden von der belangten Behörde bereits als Kann-Leistung gewährt. Somit ist der Beschwerdeführerin für den Zeitraum September 2016 eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von 349,97 zuzuerkennen. Insofern war der Beschwerde nicht stattzugeben und die durch den bekämpften Bescheid zuerkannte Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf 349,97 zu reduzieren. Dazu ist auf die insoweit gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dazu ist zur Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auszuführen, dass der äußerste Rahmen der Prüfungsbefugnis die Sache des bekämpften Bescheides ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei gemäß 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Damit wird klargestellt, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit den Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des im angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinander zu setzen hat. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgericht ist daher nicht an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gebunden, da es auch für den Bereich des VwGVG mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen kein Verschlechterungsverbot im Sinne eines Verbots der reformatio in peius gibt (vgl dazu VwGH vom , Ro 2015/03/032 mit weiteren Verweisen). Daher hatte das Veraltungsgericht den bekämpften Bescheid der belangten Behörde auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu korrigieren und 5 Abs 3 MSG zur Anwendung zu bringen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

10 405-9/155/1/ /10 Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kürzung des Lebensunterhaltes bzw zur fiktiven Anrechnung von nicht entsprechend verfolgten Ansprüchen wurde im Erkenntnis hingewiesen. Da von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen wurde, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.

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