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2 2 hinausgehen. Es wird ferner festgestellt, dass die Vereinbarung der vorgenannten Wettbewerbsverbote auch insoweit gegen 1 GWB verstößt, als dass die Laufzeit über 5 Jahre nach erstmaligem Abschluss des Mietvertrages hinausgeht. 11. Die Betroffene wird verpflichtet, die weitere Durchführung der nach Ziff. 1. gegen 1 GWB verstoßenden Vereinbarungen von Wettbewerbsverboten abzustellen. Der Betroffenen wird aufgegeben, alle Mieter im FOC Wertheim, mit denen solche Wettbewerbsverbote vereinbart wurden, binnen eines Monats nach Bestandskraft dieser Verfügung auf die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Klauseln hinzuweisen. 12. Die Betroffene wird verpflichtet, keine neuen nach Ziff. 1. gegen 1 GWB verstoßenden Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. 13. Die VR Franconia GmbH wird nach 32 Abs. 1 i.v.m. 1, 21 Abs. 2 GWB verpflichtet, das unter Ziff. II. untersagte Wettbewerbsverbot nicht durch folgende Vereinbarungen oder Maßnahmen zu ersetzen, die wirtschaftliche Anreize setzen oder Nachteile verursachen, welche Mieter davon abhalten können, in anderen, mit dem FOC Wertheim konkurrierenden FOC Ladenflächen anzumieten: a. Exklusivvereinbarungen mit Mietern,. ihre FOC-Waren ausschließlich in FOC des Value Retail-Konzerns anzubieten; b. Sonderkonditionen beim Mietzins oder die Zusage, einen Mietvertrag in anderen FOC des Value Retail-Konzerns zu erhalten mit der offenen oder stillschweigenden Übereinkunft, dass diese Vorteile nur gewährt werden, wenn das untersagte Wettbewerbsverbot eingehalten wird; c. Kündigungen von Mietverträgen im FOC Wertheim oder deren Ankündigung, für die keine sachliche, andere Rechtfertigung -wie z.b. durch eine diskriminierungsfreie Anwendung des bei Val.ue Retail üblichen Re-Merchandising-Programms- belegt werden kann. 14. Der Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses wird abgelehnt. 15. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich dieser Entscheidung beträgt [...] Euro und wird der Betroffenen auferlegt.

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124 124 Radiusklausel unabhängig von den Anordnungen der Beschlussabteilung absolut zivilrechtlich nichtig, so dass sich Franconia unabhängig von der Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht wirksam darauf berufen kann Gegenüber dem -nach allem nur wirtschaftlichen- Interesse von Franconia die Radiusklausel in ihren Mietverträgen unverändert verwenden zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Marktöffnung. Die Radiusklausel in FOG-Mietverträgen ist geeignet, einen funktionsfähigen Wettbe.werb auf dem regionalen Markt der Vermietung von Ladenflächen in FOC zu behindern. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, die weitere Verwendung der Radiusklauseln sofort vollziehbar zu untersagen Nach alledem wird Franconia dadurch, dass die gegen sie ergangene Untersagungsverfügung kraft Gesetzes sofort zu befolgen ist und ihre Beschwer. den keine aufschiebende Wirkung hat, keine unbillige Härte aufgebürdet. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist daher nicht zu entsprechen. E. Kosten 369. Die Gebührenentscheidung beruht auf 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde und der wirtschaftlichen Bedeutung des gegen die Betroffene geführten Verfahrens. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den dargestellten Sachverhalt ergab eine Gebühr von [...] Euro, welche unterhalb der Höchstgebühr von Euro ( 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB) liegt. Berücksichtigt hat die Beschlussabteilung hier insbesondere den durch zahlreiche Auskunftsbeschlüsse, zwei Beiladungsbeschlüsse, mehrere Anhörungen sowie die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlichen Aufwand. Darüber hinaus ist die Entscheidung für die Betroffene wegen der um fassenden und dauerhaften Praktizierung der Radiusklauseln von erheb licher wirtschaftlicher Bedeutung Schuldner dieser Gebühr ist nach 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GWB die Betroffene. Die Gebühr ist mit der Zustellung dieses Beschlusses fällig und binnen eines Monats nach Zustellung zu überweisen auf das Konto 255 Siehe hierzu auch Beschluss LG Hamburg vom , Verfahrensakte Bd. VIII, Bl.363 sowie oben Tz. 62.

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