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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von April Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Seite Ausführliche Inhaltsübersicht 7 Vorwort 9 Aktuelles in Kürze 11 Beamtenversorgungs- und -besoldungsrecht, Rente 37 Bundeswehr: Aktive und Ehemalige 55 Gesetzliche Krankenversicherung 59 Gesetzliche Pflegeversicherung 63 Private Krankenversicherung 79 Bescheid gewusst Geld gespart 83 Recht im Alltag 105 Die Besondere Monatslohnsteuertabelle Abkürzungsverzeichnis 172 Stichwortverzeichnis

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7 Ausführliche Inhaltsübersicht 1 Vorwort Aktuelles in Kürze Beamtenversorgungs- und -besoldungsrecht, Rente Verdienstgrenze für Minijobber seit Januar 2013 auf 450 Euro gestiegen Altersgrenze 67 auch für Betriebsrenten Zu wenig Rente durch Programmierfehler: Betroffene Rentner können Nachzahlung beantragen Bundesgerichtshof zu Lebensversicherungen Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung Pensionen und Renten im Vergleich Bundeswehr: Aktive und Ehemalige PTBS als anerkannte Wehrdienstbeschädigung: Wenn der Krieg im Kopf weitergeht Damit ein Strafverfahren nicht zur Disziplinarfalle wird Gesetzliche Krankenversicherung Krankenkasse: Urlaub ab 2013 nicht versichert Privat versicherte Selbstständige können leichter in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln Gesetzliche Pflegeversicherung Geschenktes Geld für die private Pflegevorsorge Pflege-Neuausrichtungsgesetz 2013 was hat die Pflegereform gebracht? Ist Demenz vermeidbar? Internetportal Weiße Liste hilft bei der Suche nach passendem Pflegeheim

8 Ausführliche Inhaltsübersicht 1 7 Private Krankenversicherung Kein Versicherungsschutz bei Vertragsumstellung während der Krankheit Zusatzversicherung zur kieferorthopädischen Behandlung: Hier sitzen Sie zwischen den Behandlungsstühlen Bescheid gewusst Geld gespart Einkommensteuer: Tipps für das Jahr Erbschaft gemacht: Wie die Steuerlast senken? Neues aus der Bankenwelt Sind Bewohner in Pflegeheimen vom Rundfunkbeitrag befreit? Stromanbieterwechsel wird immer leichter Recht im Alltag Ihre Rechte als Patient was bringt das neue Patientenrechtegesetz? Aktuelles zum Familienunterhalt Aktuelles zum Elternunterhalt Anerkennung der Vorsorgevollmacht im Alltag Formale Fehler bei der Testamentserrichtung vermeiden Die Besondere Monatslohnsteuertabelle Abkürzungsverzeichnis Stichwortverzeichnis

9 Vorwort Bescheid gewusst Geld gespart! Mit dem Taschenbuch für Ruheständler, Rentner und Soldaten sind Sie aktuell informiert über die für Sie wichtigen Rechtsfragen im Alltag. Diesmal sind wichtige Verbesserungen hervorzuheben, die bereits zum Jahresbeginn in Kraft getreten sind: So wurde das Pflege-Neuausrichtungsgesetz noch Ende letzten Jahres auf den Weg gebracht. Danach gibt es für Pflegebedürftige seit mehr Geld und ein erweitertes Leistungsangebot. Am meisten profitieren Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz davon, also an Demenz erkrankte Personen. Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen und Neuerungen finden Sie in Kapitel 6 zur Gesetzlichen Pflegeversicherung. Fast lautlos ist zum das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten, das im Wesentlichen beinhaltet, was schon lange gefestigte Rechtsprechung war. Wichtig sind hierbei vor allem die medizinischen und wirtschaftlichen Aufklärungspflichten des Arztes, aber auch die Beweislastumkehr zugunsten geschädigter Patienten im Arzthaftungsprozess. Einen Überblick über die neuen alten Rechte finden Sie in Kapitel 9 Recht im Alltag. Aktuelles in Kürze informiert Sie über interessante Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Weitere Schwerpunkte der vorliegenden Ausgabe sind: Die neuen Verdienstgrenzen für Minijobber: Seit liegt die neue Grenze bei 450 Euro monatlich. Das hat auch Auswirkungen auf Midijobber, die bislang mit einem Einkommen zwischen 400 und 450 Euro günstig an eine Krankenversicherung gekommen sind. Hier gibt es Übergangsregelungen. Unwirksame Klauseln in Lebensversicherungsverträgen: Wesentlich dabei ist das Thema Abschlussprovisionen diese dürfen den Rückkaufwert nicht mindern sowie die Frage, wie die Versicherungssumme vor Nachlassgläubigern zu schützen ist. Die neue Pflege-Zusatzversicherung ( Pflege-Bahr ): Wer zusätzlich privat in eine Pflegeversicherung einzahlt, erhält 60 Euro im Jahr vom Staat ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschlag

10 Vorwort 1 Ausgewählte Steuersparmöglichkeiten: Hilfreich erläutert sind die Möglichkeiten, wie sich aus Dienstleistungen im und rund ums Haus ein Steuersparmodell gestalten lässt und wie mit Nachlassschulden die Erbschaftsteuerlast gesenkt werden kann. Plastikgeld: Betrüger lauern überall! Wer mit EC- oder Kreditkarte zahlt, sollte die Gefahren kennen und wissen, wie sich das Haftungsrisiko minimieren lässt. Die Düsseldorfer Tabelle 2013: Die Höhe des Kindesunterhalts ist unverändert, gestiegen sind Freibeträge für Unterhaltspflichtige. Elternunterhalt: Auch einkommenslose Unterhaltspflichtige müssen zahlen, wenn ihr Taschengeldanspruch gegen den Partner hoch genug ist. Hingegen müssen erwachsene Kinder trotz finanzieller Leistungsfähigkeit wegen unzumutbarer Härte in bestimmten Fällen nicht zahlen. Rechtsprechung zur Vorsorgevollmacht: Vollmacht geht der Betreuerbestellung vor, nicht aber bei freiheitsentziehenden Maßnahmen wie Bettgitter; dazu bedarf es richterlicher Zustimmung. Die eigenhändige Testamentserrichtung: Aufgrund der strengen Formalien ist es von entscheidender Bedeutung zu wissen, welche Fehler ein Testament unwirksam machen. Wir würden uns sehr freuen, wenn die hier zusammengestellten Informationen und Empfehlungen Ihnen nützlich und hilfreich sind. Neue Themen sind bereits in Vorbereitung, für Anregungen sind wir dankbar. Ihr Walhalla Fachverlag Regensburg, im April 2013 Hinweis: Das Taschenbuch für Ruheständler, Rentner und Soldaten erscheint einmal jährlich und ist auch im Abonnement erhältlich. Zuverlässig erhalten Sie dann jedes Jahr die neue Ausgabe und sind stets aktuell informiert. 10

11 Aktuelles in Kürze 1. Ruhestandsbeginn immer später manchmal auch freiwillig Europäischer Gerichtshof segnet Beihilfe auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ab Altersdiskriminierung einmal anders Beamtenbesoldung: Verwaltungsgericht Hannover erklärt Auflösung der Versorgungsrücklage für rechtens Frührentner: Hinzuverdienstgrenze erhöht Bei Erwerbsminderungsrente bei ruhendem Arbeitsverhältnis muss der Urlaub ausgezahlt werden Bundesarbeitsgericht: 15-jährige Wartezeit bei Betriebsrente steht im Ermessen des Arbeitgebers Schwerbehindertenausweis: Diabetes allein reicht nicht für GdB von Mutter darf ihren 8-jährigen Sohn in Reha begleiten Rentenversicherung muss Kosten für Unterbringung übernehmen Witwenrente in Ausnahmefällen auch schon nach 19 Tagen Ehe möglich Bundesarbeitsgericht zum Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst Beihilfe Bund: Durchführungshinweise zur Beihilfefähigkeit von Festbetragsarzneimitteln erlassen Bundeswehr muss Kosten für künstliche Befruchtung einer Soldatin übernehmen Keine Erstattungspflicht der Krankenkassen für Sonderklasse -Behandlungskosten in österreichischem Krankenhaus Gesetzlich Versicherte müssen rezeptfreie Medikamente selbst zahlen

12 Aktuelles in Kürze Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren Pille bezahlen Kindergeld für verheiratete Kinder: Bei Erstausbildung unabhängig vom Einkommen des Ehegatten Aus der Schule geplaudert Aufnahme Pflegeheim: Sozialamt zahlt für bis zu drei Monate Miete für alte Wohnung Bürger haben Anspruch auf Telefonliste mit Durchwahl Kein Schmerzensgeld bei Tod des Haustieres Unterbliebene Ladung zur Eigentümerversammlung macht Beschlüsse nur anfechtbar... 35

13 Ruhestandsbeginn immer später manchmal auch freiwillig 1. Ruhestandsbeginn immer später manchmal auch freiwillig Die Regelaltersgrenze für Bundesbeamte bleibt Die Anhebung der Regelaltersgrenze für Beamte und Richter bleibt. Danach wird die Regelaltersgrenze ebenso wie die gesetzliche Rente seit dem Jahr 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Dieser Schritt sei notwendig und vertretbar, heißt es in dem Bericht der Bundesregierung zur Anhebung der Altersgrenzen von Beamten des Bundes. Sie diene der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und gewährleiste die Gerechtigkeit zwischen den Generationen. Nur so könne den Auswirkungen des demografischen Wandels in der Bundesverwaltung entgegengetreten werden. Der Gesetzgeber habe schon mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Beamtenrecht weitere wichtige Weichen für den Bund gestellt, um die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken und somit seine Zukunftsfähigkeit zu sichern. Dieser Weg werde konsequent weiterverfolgt. Deshalb würden in den nächsten Monaten zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Dienstes des Bundes erarbeitet. 2 Beamte dürfen später in Ruhestand gehen Nicht jeder Beamte will so früh wie möglich in den Ruhestand gehen, braucht er auch nicht. So hat ein Sonderschullehrer aus Baden-Württemberg zum Beispiel erfolgreich gegen seinen Dienstherrn geklagt. Er wollte seinen Ruhestandsbeginn bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausschieben und bekam jetzt auch vor dem VGH Mannheim recht, nachdem schon das Verwaltungsgericht Freiburg aufseiten des Beamten war. Begründung: Die bisher geltende Regelung, wonach ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich war, ist durch das Dienstrechtsreformgesetz des Landes umgekehrt worden. 13

14 Aktuelles in Kürze 2 Aufgrund der Neuregelung sei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsalters nun zwingend stattzugeben. Ausnahme: Dienstliche Interessen stehen dem Antrag entgegen. Ob das so sei, müsse gerichtlich voll überprüfbar sein. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Die Ablehnung eines Antrages auf einen späteren Ruhestandsbeginn sei außerdem eine europarechtswidrige Altersdiskriminierung. Das Dienstrechtsreformgesetz schaffe sogar Anreize für das Hinausschieben des Ruhestandes: Der Beamten erhalte für die verzögerten Ruhestandseintritt einen zehnprozentigen Gehaltszuschlag (VGH Mannheim, Beschluss vom , Az. 4 S1519/12). Wichtig: Der VGH stellte ebenfalls ausdrücklich fest, dass der zuständige Dienstherr bei der Frage, ob dienstliche Interessen dem späteren Ruhestand entgegenstehen, kein Ermessen hat. Die Entscheidung des Dienstherrn unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle. 2. Europäischer Gerichtshof segnet Beihilfe auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ab Die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie macht es möglich. Danach muss auch für Lebenspartner von Bundesbeamten im Krankheitsfall Beihilfe gezahlt werden. Der EuGH bestätigte damit das Bundesverwaltungsgericht, das zuvor in drei Fällen entschieden hatte, dass Beamte mit Lebenspartnern und verheiratete Beamte gleich behandelt werden müssen, wenn die zu leistende Beihilfe in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie fällt. Voraussetzung hierfür sei, dass die Beihilfe vom Staat als Arbeitgeber finanziert werde, und nicht aus dem Haushalt der Sozialversicherung. Dies zu prüfen sei wiederum Sache des nationalen Gerichts (EuGH, Urteile vom , Az. C-124/11, C-125/11 und C-143/11). 14

15 Altersdiskriminierung einmal anders Praxis-Tipp: Verpartnerte Beamte haben damit unter Umständen für ihre Partner seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gleichbehandlungsrichtlinie im Dezember 2003 denselben Anspruch auf Beihilfe wie verheiratete Beamte. Denn verpartnerte Bundesbeamte konnten im Krankheitsfall vor 2009 für ihren Lebenspartner, anders als ein Ehegatte, keine Beihilfe beantragen. Das mit den drei Altfällen befasste Bundesverwaltungsgericht hatte bezweifelt, dass diese frühere Rechtslage mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar ist und die Frage dem EuGH vorgelegt Altersdiskriminierung einmal anders Altersdiskriminierung betrifft nicht nur ältere Beamter und Arbeitnehmer, denen bestimmte berufliche Positionen aus Altersgründen verschlossen bleiben. Auch jüngere Menschen können von dem Problem Alter betroffen sein, wie die nachfolgenden Entscheidungen deutlich machen. Junger Beamter bekommt Euro wegen Altersdiskriminierung Das Oberverwaltungsgericht des Landes in Magdeburg beanstandete das bis zum geltende Besoldungsrecht in Sachsen- Anhalt wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Sie verpflichteten das Land, dem Beamten etwa Euro Besoldung nachzuzahlen. Das OVG kann zu dem Ergebnis, dass die Besoldung nach den Dienstaltersstufen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung aus dem Jahr 2002 nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Einklang stehe. Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen nach der damals noch maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes richte sich maß- 15

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