AGA-Report Nr. 150 März 2007

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1 Inhaltsverzeichnis Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Länderinformationen 1 Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland Deckungspraxis 3 Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien präsentieren sich auf der Hannover Messe 3 Korruptionsprävention - Angaben im Antragsverfahren Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland 5 Angola Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland Der Ausschuss hat die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit deutscher Exporte in die GUS-Länder Aserbaidschan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland sowie Kasachstan und Russland überarbeitet und verschlankt. Unter Beachtung der aktuellen Marktgegebenheiten bei der Verhandlung deckungsfähiger Geschäfts- und Finanzierungsstrukturen spiegeln die vorgenommenen Erleichterungen vornehmlich die verbesserte Risikosituation dieser Länder wider. Bereits aus dem Jahr 1992 stammte die Regelung, dass die Barzahlungsteile nur als Anzahlungen vor Risikobeginn akzeptiert werden; denn damals umfassten die Staatsgarantien nur den Kreditbetrag. Staatsgarantien kommen heute in den betrachteten Ländern, mit Ausnahme Usbekistans, kaum noch vor. Nunmehr haben sich Deckungen auf Basis der Bonität von Banken oder der ausländischen Besteller selbst etabliert. Nachdem sie in der Beschlusslage Kasachstans bereits zuvor gestrichen und im Falle Russlands relativiert wurde, können die Zahlungsbedingungen für den nicht kreditierten Teil des Auftragswertes nun in allen genannten Ländern flexibel gestaltet werden. Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bei der Risikoprüfung entfällt künftig das grundsätzliche Erfordernis von Staatsgarantien. Vielmehr ist die Risikoprüfung auf Basis der Bonität des Bestellers keine Ausnahme mehr, sondern ein normaler Fall der Risikoabstellung neben Banksicherheiten oder, sofern 1

2 überhaupt noch verfügbar, Staatsgarantien. Die Anforderungen an die Unterlagen zur Bonitätsprüfung eines ausländischen Bestellers sind unverändert: Bei Geschäften zu Kreditbedingungen von mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern ohne Staats- oder Bankgarantien sind nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse notwendig. Bei Geschäften von nicht mehr als 12 Monaten mit privaten Abnehmern kann die Risikoprüfung bezüglich der Bonität des Bestellers auch anhand anderer aussagefähiger Unterlagen erfolgen. Allgemeines Verständnis ist, dass sonstige Fälle (Projektfinanzierungen, Strukturierte Finanzierungen, sonstige staatliche Besteller als Abnehmer) stets als Einzelfälle zu behandeln sind. Für Auszahlungen aus gebundenen Finanzkrediten zwischen dem deutschen Darlehensgeber und einer ausländischen Bank muss nicht mehr zwingend das Akkreditiv- oder Inkassoverfahren mit Spätesttermin im Darlehensvertrag vereinbart werden. Das Erfordernis wurde bereits 1992 spezifisch in die GUS-Beschlusslagen aufgenommen, weil es u.a. im Zuge der Rechts- und Verfahrensunsicherheiten kurz nach dem Ende der Sowjetunion zu Schäden wegen Nichtauszahlung des Darlehens gekommen war. Bei den Plafondländern Aserbaidschan und Ukraine schreibt der Ausschuss die Zurückhaltung bei der Indeckungnahme kreditierter örtlicher Kosten und ausländischer Zulieferungen künftig nicht mehr in der Beschlusslage vor. Deutsche Exporteure sollen dadurch Exportgeschäfte zulieferseitig wettbewerbsfähiger strukturieren können. Prämisse bleibt unverändert, dass die durch die Plafonds begrenzten Deckungsmittel möglichst unmittelbar zur Förderung deutscher Wertschöpfung eingesetzt werden sollen. Im Falle Usbekistans und Weißrusslands bestehen weiterhin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Besondere Förderungswürdigkeit, die in Ausnahmefällen auch Überschreitungen der Orientierungsgrößen je Einzelgeschäft unter den Plafonds rechtfertigt, orientiert sich künftig bei allen vier Plafondländern nicht mehr vornehmlich am Anteil von Zulieferungen aus den neuen Bundesländern. Dies bleibt weiterhin ein wertvolles Kriterium; es steht jedoch neben zahlreichen anderen, wie etwa die Einbindung kleiner oder mittelständischer Zulieferer oder beispielsweise sonstiger volkswirtschaftlicher Bedeutung in Deutschland oder im Empfängerland. Zusammengefasst sind folgende Änderungen für Kreditgeschäfte von Bedeutung: Der laut Konsensus vorgeschriebene Barzahlungsteil von 15 % des Auftragswertes kann jetzt wie üblich in An- und Zwischenzahlungen aufgeteilt werden. Für die Auszahlung gebundener Finanzkredite können nunmehr wieder normale handelsübliche Konditionen vereinbart werden. Das bisher vorgeschriebene Akkreditiv- bzw. Inkassoverfahren mit Spätesttermin kann entfallen. Bei Usbekistan und Weißrussland bleibt es bei der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich des Einschlusses von ausländischen Zulieferungen bzw. örtlichen Kosten. Für die anderen Länder gelten jetzt die normal üblichen Regeln. Bei den Plafondländern Aserbaidschan, Ukraine und Usbekistan ist im Einzelfall das Überschreiten der vorgegebenen Orientierungsgröße möglich, sofern eine besondere Förderungswürdigkeit des Geschäftes überzeugend dargestellt werden kann. Wegen des vergleichsweise kleinen Plafonds für Weißrussland dürfte dort jedoch eine strengere Handhabung geboten sein. 2

3 Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien präsentieren sich auf der Hannover Messe Vom 16. bis 20. April 2007 findet in Hannover die größte Industriemesse der Welt statt, auf der wieder über Aussteller ihre neuesten Produkte, Technologien und Ideen zeigen werden. Auch die Exportkreditgarantien und die Investitionsgarantien sind mit einem eigenen Stand vertreten. Experten der mit der Bearbeitung der Bundesdeckungen beauftragten Mandatargesellschaften Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stehen innerhalb des Global Business Forum am Stand H49 in Halle 6 für Absicherungsfragen bei Auslandsgeschäften zur Verfügung. Partnerland der diesjährigen Hannover Messe ist die Türkei, die ein bedeutender Wirtschaftspartner der deutschen Industrie ist und bei den Exportkreditgarantien einen vorderen Rang unter den Ländern mit dem höchsten Deckungsvolumen einnimmt. Allein 2006 wurden Geschäfte im Wert von mehr als 1,3 Mrd. Euro abgesichert. Auf die Türkei, aber auch auf andere Länder werden die Experten der Mandatare in ihren Vorträgen ausführlich eingehen. Die Themen und Zeiten werden zeitnah im Internet ( veröffentlicht. Darüber hinaus bietet sich auch die Möglichkeit für ein persönliches Beratungsgespräch am Messestand. Interessenten, die dieses Beratungsangebot nutzen und sich über die Absicherungsmöglichkeiten mit Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien informieren möchten, sind eingeladen, bei Euler Hermes ein kostenloses Tagesticket für die Hannover Messe unter der Nummer 040/ (Frau Lilly Latranyi) oder per (info@exportkreditgarantien.de) anzufordern. Korruptionsprävention - Angaben im Antragsverfahren Das Formular Korruptionsprävention liegt ab sofort in überarbeiteter Form vor ( In dem geänderten Text sind die bisherigen Fragen zu den nichtstrafrechtlichen Sanktionen zusammengefasst und abstrakt formuliert, sodass dieses Formular auch für ausländische Banken und Exporteure verwendbar ist. Die hier (nach deutschem Recht) relevanten Straftatbestände sind in den Rechtlichen Hinweisen erläutert. Zudem enthält der Text kleinere redaktionelle Anpassungen. Bereits abgegebene Erklärungen behalten ihre Gültigkeit. In den vergangenen Wochen sind zu diesem Thema erwartungsgemäß zahlreiche Anfragen von Exportunternehmen und Banken bei der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG eingegangen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinweisen, dass die abzufragenden Informationen durch das innerhalb der OECD beschlossene Action Statement on Bribery relativ detailliert vorgegeben sind. Die Mehrzahl der Fragen konnten jedoch durch entsprechende Klarstellungen zufrieden stellend beantwortet werden. Dieses sind die häufigsten Fragen und Antworten: Wird der Deckungsantrag automatisch abgelehnt, wenn eine Frage mit Ja beantwortet ist? Nein. Wird eine der Fragen in der Anlage Korruptionsprävention mit Ja beantwortet, hat dies zur Konsequenz, dass Deckungs- (und Entschädigungs-)Anträge zukünftig von der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG vertieft auf Korruption geprüft werden müssen. Wenn sich 3

4 hierbei ein Zusammenhang des konkreten Geschäfts mit Korruption herausstellt, kann dies die Ablehnung des Deckungs- oder Entschädigungsantrags zur Folge haben. Welcher Sorgfaltsmaßstab wird bei Mitteilungen in der Anlage Korruptionsprävention generell vorausgesetzt? Der Bund geht davon aus, dass alle Angaben in der Anlage Korruptionsprävention nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Es wird hierbei vorausgesetzt, dass erforderliche Klärungen mit kaufmännischer bzw. banküblicher Sorgfalt durchgeführt und alle sinnvollen und mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Steht fest, dass bei dem Antrag stellenden Unternehmen mitteilungspflichtige Umstände weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, sind negative Konsequenzen für die Deckung nicht zu befürchten. Muss der Antragsteller über strafrechtliche Vorwürfe gegen seine Mitarbeiter umfassend Auskunft geben? Nein. Mitteilung über Anklagen oder gerichtliche Verurteilungen sind nur zu machen, soweit Gegenstand des Strafverfahrens Bestechungshandlungen sind, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit für das Antrag stellende Unternehmen begangen haben soll. Angaben zu Gerichtsverfahren, die etwaige strafbare Handlungen von Mitarbeitern außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses betreffen, sind nicht erforderlich. In welchem Fall sind Angaben über Agenten erforderlich? Angaben hinsichtlich strafrechtlicher Vorwürfe gegen Agenten sind nur erforderlich, sofern in das konkrete Geschäft auf Seiten des Antragstellers ein Agent tatsächlich eingeschaltet wurde. Ist dies nicht der Fall, muss hierzu auch nichts mitgeteilt werden. Was bedeutet nationales Gericht? Die Formulierung nationales Gericht (in der Neufassung: staatliches Gericht ) bezieht sich auf jede staatliche Gerichtsbarkeit. Gemeint sind also sowohl deutsche Gerichte als auch die Gerichte anderer Staaten. Was ist mit Unternehmen gemeint? Unternehmen im Sinne der Anlage Korruptionsprävention ist die jeweils Antrag stellende rechtliche Einheit (juristische Person); nicht etwa der Konzernverbund oder die Firmengruppe. 4

5 Investitionsförderungs- und -schutzvertrag mit Angola in Kraft getreten Am 1. März 2007 ist erstmals ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) zwischen Deutschland und Angola in Kraft getreten. Der am 30. Oktober 2003 unterzeichnete Vertrag verbessert die Rahmenbedingungen für deutsche Investoren in diesem Land und dient darüber hinaus dem Ziel, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen mit Angola zu stärken. Der Vertrag bietet deutschen Investoren einen umfassenden Rechtsschutz, insbesondere durch die Gewährleistung des freien Kapital- und Ertragstransfers, von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung bei Investitionen, einer Entschädigungspflicht und Rechtsweggarantie bei Enteignungsmaßnahmen, von Rechtsschutz in allen Investitionsstreitigkeiten, insbesondere durch Vereinbarung einer Möglichkeit der Anrufung internationaler Schiedsgerichtsbarkeit. Der Absicherungsbedarf für Angola dürfte in Zukunft steigen. Das rohstoffreiche afrikanische Land steht derzeit im Fokus vieler internationaler, aber auch deutscher Investoren. Die Bundesregierung schafft mit Verträgen dieser Art verlässliche Investitionsbedingungen für die deutsche Wirtschaft und damit einen ausreichenden Rechtsschutz für Auslandsinvestitionen. Das Bestehen der IFV ist grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung von staatlichen Investitionsgarantien. Herausgeber: Euler Hermes Kreditversicherungs-AG sowie PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG. Redaktion AGA-Report; Informationen nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Verbindliche Aussagen über die Übernahme von Bundesdeckungen erfolgen ausschließlich im schriftlichen Antragsverfahren. Auskünfte zu konkreten Deckungsangelegenheiten erteilen Ihnen gern unsere Mitarbeiter/-innen der jeweiligen Sachgebiete. Spezielle Mittelstandsberatung erhalten Sie unter der Tel. +49 (0) 40/ (Exportkreditgarantien) oder Tel. +49 (0) 40/ (Investitionsgarantien). Bei weiteren Fragen und Anregungen zum AGA-Report sprechen Sie bitte die Redaktion an. Tel. +49 (0) 40/ Fax +49 (0) 40/

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