Nachbarklage gegen die Erweiterung eines Rinderstalles im Außenbereich

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1 VG München, Urteil v M 9 K Titel: Nachbarklage gegen die Erweiterung eines Rinderstalles im Außenbereich Normenkette: 35 Abs 3 S 1 Nr 3 Orientierungsätze: Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Nachbarklage gegen die Erweiterung eines Rinderstalles im Außenbereich; Geruchsimmissionen; Kein Schutzanspruch einer illegalen Wohnungsnutzung Schlagworte: Außenbereich, Dung, Erweiterung, Geruch, Geruchsimmission, Gülle, illegale Wohnnutzung, Nachbar, Nachbarklage, Rind, Rinderstall, Schutz, Stall, Tierhaltung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und zum Umbau eines bestehenden Rinderstalles. 2 Der Beigeladene zu 1. betreibt auf dem Grundstück FlNr...., Gemarkung...,... in... (Baugrundstück) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Zu dem bestehenden traditionellen Bauernhof mit Wohnteil und Stall wurde im Jahr 1975 die Errichtung eines Stalles mit 40 Plätzen für Rinder genehmigt. Dieser Stall schließt sich im rechten Winkel an den in Ost-West-Richtung stehenden Hof an und reicht von diesem mit der Firstrichtung Nord-Süd ca. 24 m nach Süden. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes FlNr...., das östlich des vorbeschriebenen Stalles liegt. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das durch den Kläger und seine Familie als Wohnhaus genutzt wird. Die westliche Gebäudeaußenwand steht unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zum Baugrundstück. Diese Gebäudeaußenwand hat eine Entfernung von der östlichen Gebäudeaußenwand des bestehenden Stalles von ca. 21 m. Für das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers existiert eine Baugenehmigung vom 20. Mai 1986 für den Anbau eines erdgeschossigen Wohnzimmers an das bestehende Gebäude

2 Richtung Osten. Daneben liegt eine Genehmigung für eine Erweiterung dieses Anbaus vom 29. März 1990 mit Nachtragsgenehmigung vom 13. November 1990 vor, die die Errichtung zweier erdgeschossiger Zimmer Richtung Osten zulässt. Weitere Genehmigungen für das Gebäude des Klägers konnten trotz Nachfrage des Gerichts weder durch das Landratsamt noch die Gemeinde oder den Kläger vorgelegt werden. 4 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 erhielt der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Stalles und zum Umbau zum Laufstall sowie zur Erneuerung des bestehenden Jungviehstalles. Die genehmigte Planung sieht vor in dem Stall, der sich westlich an den Wohnteil des Haupthauses anschließt, einen erneuerten Jungviehstall unterzubringen. Wiederum westlich daran anschließend sollen ein Melkstand, die Milchkammer und die hierfür erforderliche Technik untergebracht werden. Der mit Firstrichtung Nord-Süd bestehende Stall aus dem Jahr 1975 soll zu einem Laufstall umgebaut und erweitert werden. Dabei ist vorgesehen, dass die zum Klägergrundstück gerichtete östliche Außenwand des bestehenden Stalles in ihrer Lage unverändert bleibt. Dieser Stallteil soll um 9,5 m nach Süden verlängert werden. Im Osten dieses ergänzten Stallkomplexes soll ein neuer Stallteil mit einer Gesamtlänge von 38,91 m und einer Breite von 10,54 m entstehen. Dieser neu im Westen des bestehenden Stalles geplante Stallteil soll nach Osten zu einem Mittelgang hin offen sein. Nach diesem Mittelgang folgt der erweiterte bestehende Stall, der ebenfalls zum Mittelgang und nach Süden offen ist. Die zum Klägergrundstück hin gerichtete Ostseite des erweiterten Laufstalles soll geschlossen mit einem Fensterband ausgeführt werden. In Ziff. II der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 wurde ausgeführt, dass die Genehmigung für den Neu- und Umbau eines Rinderstalles mit Milchkühen und Nachzucht und einen Tierbestand mit insgesamt 169 Tierplätzen, davon maximal 90 Plätze für Milchkühe und Kalbinnen über zwei Jahre (insgesamt ca. 140 Großvieheinheiten), gelte. 5 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 beantragt der Kläger, 6 den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes... vom 10. Dezember 2013 aufzuheben. 7 Von dem genehmigten Vorhaben würden für das klägerische Anwesen unzumutbare Geruchsbelastungen ausgehen. Es handle sich nicht um einen bloßen Umbau, sondern eine völlig neue Qualität von Stall. Bei der Beurteilung des Vorhabens durch den fachlichen Immissionsschutz des Landratsamtes sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen worden. So seien Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden, die in einer bereits genehmigten, aber bisher nicht ausgeführten Biogasanlage sowie zwei Hühnerställen, den Kälberboxen und den Fahrsilos begründet seien. Zu Unrecht sei die Milchviehhaltung als positiv gewertet worden, obwohl in den Grundlagen für die Beurteilung der Gerüche hierfür kein Unterschied gemacht werde. Faktisch handle es sich bei dem neuen Stall um einen Offenstall, da die Wandseite zum Kläger zwar geschlossen sei, aber Fenster habe, die geöffnet bleiben müssten. Auch die Vorbelastung durch Güllegruben und Festmiststätten sei mit zu beachten. Das Anwesen des Klägers befinde sich in der Hauptwindrichtung, weshalb es besonders häufig zu Geruchsbelästigungen kommen werde. Darüber hinaus sei die Lärmbelastung durch das Vorhaben nicht geprüft worden und auch eine Belastung durch Bioaerosole und Ammoniak sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. 8 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 beantragt der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1., 9 die Klage abzuweisen. 10 Es sei fraglich, ob der Kläger eine Nachbarrechtsverletzung geltend machen könne, da sein Gebäude im Außenbereich liege und nicht geklärt sei, ob das Gebäude jemals als Wohnhaus genehmigt worden sei.

3 Nach Auskunft der Beigeladenen zu 2. sei das Gebäude vom Großvater des Beigeladenen zu als Wasch- und Backhaus errichtet worden. 11 Mit Schriftsatz vom 27. März 2014 beantragt der Beklagte, 12 die Klage abzuweisen. 13 Für das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. könnten die Abstände des Arbeitspapieres des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft wegen der Lage im Außenbereich und der Tatsache, dass es sich nur um eine Erweiterung des bestehenden Stalles handelt, nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Vielmehr müsse eine Einzelfallprüfung stattfinden. Der Abstand des Stallgebäudes zum Wohnhaus des Klägers bleibe unverändert. An dieser Stallseite seien wie bisher Fenster vorhanden, deren Größe nicht verändert werde. Sie würden lediglich nach Süden fortgeführt. In dem im Jahr 1975 genehmigten Stall seien 48 Großvieheinheiten (40 Tierplätze) zugelassen. Nachdem auch in dem bestehenden Stall neben dem Wohnhaus Tiere untergebracht seien, sei zu Recht von einem bereits jetzt zulässigen Bestand von 96 Großvieheinheiten ausgegangen worden. Hinsichtlich des Lärms sei die TA- Lärm hier nicht anwendbar. Typische landwirtschaftliche Geräusche seien im Außenbereich hinzunehmen. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 hat der Beigeladene zu 1. erklärt, dass das ursprünglich 1948 als Back- und Waschhaus errichtete Gebäude nach dem Krieg von einer Bekannten mit einem Wohnraum genutzt worden sei. Es sei in den 50er-Jahren verkauft worden. 15 Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakte sowie insbesondere die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Der Kläger kann sich wegen der ungesicherten Baugenehmigungssituation nur sehr eingeschränkt auf nachbarliche Rechte berufen (1.). Bei Berücksichtigung dieser Vorgabe stellen die vom geplanten Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen (2.), der mit diesem verbundene Lärm (3.) und auch behauptete Einwirkungen durch Bioaerosole und Ammoniak (4.) keine Verletzung der Rechte des Klägers dar. 18 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg der Klage nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechtes verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v CS juris m.w.n.) Die von dem Kläger in seinem Anwesen ausgeübte Wohnnutzung ist allenfalls in sehr eingeschränktem Umfang schutzwürdig. Es ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Wohnnutzung im Anwesen des

4 Klägers nicht genehmigt war und lediglich die späteren Anbauten durch entsprechende Genehmigungen legalisiert wurden. Als baurechtswidrige Nutzung ist die Wohnnutzung im westlichen Hauptteil des Gebäudes des Klägers gegenüber Immissionen einer in ihrer Nachbarschaft rechtmäßig betriebenen Anlage nicht schutzwürdig (BVerwG, U.v C 6/92 - juris Rn. 14). Sofern eine Wohnnutzung nicht bauaufsichtlich genehmigt worden ist und angesichts ihrer Lage im Außenbereich auch nicht genehmigt werden könnte, kann sie weder Schutz beanspruchen noch muss der Betreiber einer emitierenden Anlage befürchten, allein deshalb als Störer behandelt zu werden, da er eine illegale Wohnnutzung in der Nachbarschaft bisher geduldet hat (OVG Lüneburg, B.v ME 205/12 - juris Rn. 42). 20 Für den westlichen Hauptteil des Anwesens des Klägers wurden trotz entsprechender Bemühungen weder beim Landratsamt noch bei der Beigeladenen zu 2. Genehmigungsunterlagen aufgefunden (vgl. Bl. 87 der Gerichtsakte). Der Beigeladene zu 1. hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass das Haus 1948 errichtet worden sei und lediglich als Back- und Waschhaus gedacht gewesen wäre. Erst später sei ein Wohnraum rein tatsächlich genutzt worden. Es ist weder die für eine erstmalige Errichtung als Back- und Waschhaus auch schon im Jahr 1948 gem. 6 Bayerische Bauordnung vom 17. Februar 1901 i.d.f. der Verordnung vom 11. Februar 1943 (BayBO 1901) erforderliche Baugenehmigung vorhanden, noch ist eine solche für eine spätere Änderung zum Wohnhaus auffindbar. 21 Mit der Baugenehmigung vom 20. Mai 1986 wurde lediglich die Errichtung eines erdgeschossigen Wohnraumes im Osten des bestehenden Hauses genehmigt. Eine Legalisierung des gesamten Anwesens und damit der Wohnnutzung des Bestandes war mit dieser Genehmigung nicht verbunden. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff des Bauantrages, der ausdrücklich nur von einem Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus spricht. Ebenso sind in der Plandarstellung die Außenwände des bestehenden Hauses als Bestand dargestellt und nicht als erstmals zu genehmigende bauliche Anlage. In gleicher Weise wurde durch die Baugenehmigung vom 13. November 1990 nur ein weiterer Anbau an das bestehende Haus zugelassen. Auch diese Genehmigung beinhaltet keine Legalisierung des bereits länger bestehenden Wohnhauses. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Betreff des Bauantrages, der sich ausschließlich auf die Erweiterung des bestehenden Anbaus und die Errichtung von zwei Zimmern bezieht. Auch in diesen Planunterlagen ist das ursprüngliche Wohnhaus als Bestand dargestellt. 22 Es mag sein, dass durch das Verhalten des Landratsamtes und andere Umstände ein gewisses Vertrauen des Klägers auf die Legalität der Wohnnutzung entstanden ist. Für die Frage des hier zu klärenden Abwehranspruches gegenüber einer im Außenbereich allgemein zulässigen Nutzung kommt es indes darauf an, ob die Nutzung, die im vorliegenden Fall Rücksichtnahme beansprucht, nach öffentlichrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Nachdem eine Baugenehmigung für die Wohnnutzung des Haupthauses fehlt, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten des Klägers (BVerwG, B.v B 33/88 - juris; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 2). Der westliche Hauptteil des Hauses mag angesichts des Verhaltens des Landratsamtes und eines möglichen Vertrauensschutzes des Klägers als Bestand zu dulden sein. Eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Wohnnutzung liegt indes nicht vor. 23 Der vom Kläger geltend gemachte Abwehranspruch gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben lässt sich daher nicht auf eine Schutzwürdigkeit der diesem Vorhaben am nächsten gelegenen Wohnräume des Haupthauses stützen. Der Beigeladene zu 1. hat daher allenfalls auf die durch die Baugenehmigungen vom 20. Mai 1986 und 29. März / 13. November 1990 zugelassenen Räume Rücksicht zu nehmen. Diese haben indes einen Mindestabstand von der Gebäudeaußenwand des geplanten Stalles von mehr als 29 m (Maßentnahme aus dem amtlichen Lageplan, Maßstab 1:1.000). 24

5 2. Bei Berücksichtigung des unter Nr. 1. dargestellten Schutzstatus des Anwesens des Klägers wird dieses durch das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. keinen Geruchsimmissionen ausgesetzt, die die Schädlichkeitsgrenze des 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) überschreiten. Die dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht verletzt Für den vorliegenden Fall fehlen gesetzliche Vorgaben, welche Gerüche von einem landwirtschaftlichen Anwesen auf das Gebäude des Klägers zulässigerweise ausgehen dürfen. In der Regel wird nach der ständigen Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 14) auf die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan Geruchsimmissionen aus Rinderställen vom März 1994 (Gelbes Heft 52) und Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen vom Juni 1999 (Gelbes Heft 63) zurückgegriffen. Ebenso wird die sog. Abstandsregelung für Rinderhaltungen des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft he-rangezogen (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 13). Demgegenüber ist die neu eingeführte Richtlinie VDI 3894 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen nicht anwendbar, da der Abstand zwischen dem geplanten Stall und dem Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers unter 50 m liegt und damit unterhalb des Geltungsbereiches der VDI 3894 (vgl. VDI 3894, Bl. 2, S. 3). Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig nur insofern zu berücksichtigen, als jedenfalls bei Einhaltung dieser Vorgaben unzumutbare Belästigungen von Nachbarn durch Gerüche auszuschließen sind (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 15). 26 Im vorliegenden Fall bieten indes sämtliche vorgenannten Orientierungshilfen wenig Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Gerüche, da weder die GIRL noch die Abstandsregelungen des Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft exakte Vorgaben für die Zumutbarkeit von Gerüchen für einen im Außenbereich liegenden Immissionsort liefern Nachdem sowohl das streitgegenständliche Bauvorhaben als auch das Anwesen des Klägers unstrittig im Außenbereich liegen, ist die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung des Klägers erheblich reduziert. Auch wenn die gesamte Wohnnutzung des Klägers genehmigt wäre, hätte diese nicht die gleiche Schutzwürdigkeit wie eine Wohnnutzung im Dorfgebiet (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 19). Im Außenbereich hat vielmehr die Landwirtschaft grundsätzlich Vorrang, da diese Nutzung im Außenbereich quasi durch das BauGB geplant ist (BVerwG, B.v BN 44/13 - juris Rn. 4 und OVG Nordrhein-Westfalen, U.v A 2555/11 - juris Rn. 66). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss deshalb insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.o.) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbeeinträchtigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung von dem Beklagten aufgrund dieser Vorgaben zu Recht festgestellt worden, dass ein Abwehranspruch gegen die Geruchsbelästigungen nicht besteht. 29 Anders als in der Stellungnahme des Immissionsschutzes im Landratsamt vom 5. September 2013 ausgeführt, kommt es bei der Einzelfallbeurteilung nicht darauf an, welcher Prozentsatz der Geruchsstundenhäufigkeit nach der GIRL im vorliegenden Fall hinzunehmen wäre. Eine Ermittlung der Geruchsstunden hat ohnehin nicht stattgefunden und wäre im vorliegenden Fall angesichts der besonderen Situation unbehelflich. Maßgeblich ist neben dem eingeschränkten Schutzstatus, dass es sich um ein Vorhaben einer bereits im Außenbereich bestehenden Landwirtschaft des Beigeladenen zu 1. handelt. Die Stallerweiterung ist eine normale Betriebsentwicklung der im Außenbereich vom Gesetzgeber geplanten

6 Rinderhaltung. Der Stall rückt dabei nicht näher an das Anwesen des Klägers heran, als der bestehende Stall. Auch von der Bauweise ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Der bisherige Stall verfügte an der Gebäudeseite zum klägerischen Anwesen über eine mit geöffneten Fenstern versehene Außenwand. Eine solche Gestaltung erhält auch die geplante Ostfassade des erweiterten Stalles. Im gerichtlichen Augenschein war festzustellen, dass schon im derzeitigen Bauzustand eine weitgehend ungehinderte Geruchsausbreitung vom Stall in Richtung zum Kläger möglich ist. Durch die mit der Erweiterung einhergehende Erhöhung des Viehbestandes ist allenfalls eine ganz geringe Verstärkung der Geruchsintensität zu erwarten. Aus den Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen vom Juni 1999 (Gelbes Heft 63) ergibt sich sogar, dass die hier vorgesehene Erhöhung des Viehbestandes auf 140 GV für die Geruchsintensität weitgehend irrelevant ist. Es ist ein wesentliches Ergebnis der Geruchsfahnenbegehung, dass die jeweiligen Geruchsschwellenentfernungen von der Bestandsgröße bei Rinderoffenställen bis zu 240 GV unabhängig sind (Gelbes Heft 63, Nr. 8 und VG München, U.v M 1 K juris Rn. 30). 30 Auch der Umstand, dass der neue Stallteil, der im Rahmen des Bauvorhabens ergänzt werden soll, zur Mitte hin offen ist, ist nicht geeignet, eine unzumutbare Zusatzbelastung zu begründen. Die sich erhöhende Tierplatzzahl ist nach den genannten Erkenntnissen der Geruchsfahnenbegehung auch bei einem Offenstall bis 240 GV vernachlässigbar. Da bereits jetzt wegen der Fensteröffnungen im Osten und der offenen Stalltür im Süden eine weitgehend freie Luftströmung im Bestandsstall möglich ist, wird es kaum zu einer verstärkten Geruchsbelastung des Klägeranwesens kommen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Hauptwindrichtung von West nach Ost, da diese bereits jetzt zur Geruchsbelastung des Klägeranwesens in gleicher Weise führt. 31 Nichts anderes ergibt sich bei der Berücksichtigung der im Umfeld des klägerischen Anwesens bereits vorhandenen oder genehmigten weiteren Geruchsquellen. Das Vorhandensein mehrerer Geruchsquellen ergibt sich aus dem im BauGB vorgesehenen Vorrang der landwirtschaftlichen Nutzung im Außenbereich. Dementsprechend sind auch mehrere Geruchsquellen grundsätzlich hinzunehmen. Soweit der Kläger das Vorhandensein von Hühnerställen und von Kälberiglus rügt, war jedenfalls zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins am Anwesen des Klägers kein Geruch wahrnehmbar, der diesen Anlagen zuzuordnen gewesen wäre. Das darüber hinaus vom Beigeladenen zu 1. im Osten des klägerischen Anwesens jenseits der Gemeindestraße betriebene Fahrsilo ist schon angesichts der großen Entfernung von mehr als 50 m vom Anwesen des Klägers für einen Geruchsbeitrag nicht relevant. Die mit Baugenehmigung vom 15. März 2012 genehmigte, aber bisher nicht errichtete Biogasanlage, die der Kläger im Wesentlichen auf der Westseite des landwirtschaftlichen Anwesens errichten will, hat schon nach dem im dortigen Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten der... &... GmbH vom 20. Januar 2012 bei der Beurteilung nach GIRL eine nicht relevante Zusatzbelastung zur Folge (vgl. S. 30 des Gutachtens im Baugenehmigungsverfahren, Az.: B ). 32 Nicht zuletzt würden auch bei Anwendung des im Außenbereich eigentlich nicht heranzuziehenden Abstandsdiagramms des Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft im Dorfgebiet erst ab einer Entfernung von 24 m schädliche Umwelteinwirkungen für das Anwesen des Klägers vermutet werden. 33 In diesem Abstandsbereich liegt keine legale Wohnnutzung des Klägers. Schon bei Einhaltung des nach dem heutigen Abstandsflächenrecht erforderlichen Mindestabstands von 3 m (Art. 6 Abs. 5 Bayerische Bauordnung - BayBO -), der derzeit nicht vorhanden ist, wäre dieser Mindestabstand gegeben. Die durch Baugenehmigungen zugelassenen Anbauten haben einen Abstand von ca. 29 m. 34

7 3. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind auch nicht im Hinblick auf die von der Stallerweiterung ausgehenden Lärmimmissionen zu erwarten. 35 Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die auf dem Klägeranwesen ausgeübte Wohnnutzung in weiten Teilen nicht genehmigt ist und daher keinen Abwehranspruch gegen die Anlagen des Beigeladenen zu 1 hat. 36 Mehr noch als in Dorfgebieten sind zudem die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betätigung im Außenbereich auftretenden Tiergeräusche und Maschinen- bzw. Traktorengeräusche sowie damit verbundene Beeinträchtigungen der Wohnruhe als gebietstypisch und ortsüblich hinzunehmen (BayVGH, B.v B juris Rn. 21). Nachdem sich der Betrieb des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der Maschinengeräusche auf die Tagzeit beschränkt, ist nicht zu erwarten, dass eine Überschreitung der für den Kläger hinnehmbaren Lärmbelastung zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Landwirtschaft des Beigeladenen zu 1. um einen bestehenden Betrieb handelt und lediglich der Stall erweitert wird. Der Kläger hat keinerlei Umstände dargetan, die eine Überschreitung der im Außenbereich hinzunehmenden Lärmbelastung nahe legen würden. Soweit er vorträgt, dass es sich um einen offenen Stall handelt, der keine ausreichende Lärmabschirmung sicherstelle, trifft dies insofern nicht zu, als die dem Kläger zugewandten Seiten des Stalles geschlossen ausgeführt sind. Weshalb eine im Vergleich zum bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb erhöhte Lärmbelastung eintreten könnte, erschließt sich nicht Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind beim Klägeranwesen auch nicht auf Grund von Bioaerosolen (4.1) oder Ammoniak (4.2) zu befürchten Hinsichtlich der Immissionen von Bioaerosolen (im Luftraum befindliche Ansammlung von Partikeln, denen Pilze, Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellrandbestandteile und Stoffwechselprodukte anhaften bzw., die diese beinhalten oder bilden) existieren derzeit keine medizinisch begründbaren Grenzwerte (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 18 und zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, U.v A 2555/11 - juris Rn. 93). Angesichts dieses Kenntnisstandes greift eine immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein. Wegen der ungewissen schädigenden Wirkung handelt es sich um ein bloßes Besorgnispotential, das keine schädlichen Umwelteinwirkungen begründen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.o., Rn. 95 bis 97) Soweit der Kläger vorträgt, dass die gesundheitsschädigende Wirkung von Ammoniak hätte geprüft werden müssen, kann dies nicht das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen begründen. Zu Recht hat das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Gerichtsverfahren (Bl. 62 der Gerichtsakte) darauf verwiesen, dass die Ammoniakgrenzwerte ausschließlich dem Schutz von Pflanzen dienen. Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf die menschliche Gesundheit bestehen demgegenüber nicht (Bayerisches Landesamt für Umwelt Ammoniak und Ammonium, Stand: August 2013, Nr. 4.4). 40 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 41 Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko des 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene zu 2. hat sich keinem solchen Risiko ausgesetzt, so dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. 42

8 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 43 Beschluss 44 Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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