Herzlich Willkommen. Vortrags- und Diskussionsabend. Karl Bruckner

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Herzlich Willkommen. Vortrags- und Diskussionsabend. Karl Bruckner"

Transkript

1 1 Herzlich Willkommen zum Vortrags- und Diskussionsabend Pferdeturniere und andere Reitveranstaltungen im Licht des Steuer-, Sozialversicherungs-, Veranstaltungsund Gewerberechts Karl Bruckner Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, Sozialversicherungs-, Veranstaltungs- und Gewerberechtes Preßbaum, Bruckner Karl, Steuerberater

2 Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, Sozialversicherungs-, Veranstaltungs- und Gewerberechtes Preßbaum, Bruckner Karl, Steuerberater

3 Das Meldewesen von Veranstaltungen N.Ö. Veranstaltungsgesetz Oktober 2015 Karl Bruckner 2

4 Freie Veranstaltungen Relevante Ausnahmen: Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner 3

5 Meldepflichtige Veranstaltungen Feste, Zeltfeste, Partys, Bälle, Kostümfeste, Kränzchen, Maskenbälle, Reiterfest, Heuriger,.. Sofern sie nicht in behördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen Umfang (genehmigte Betriebsanlage) stattfinden Oktober 2015 Karl Bruckner 4

6 Wer ist für die Anmeldung zuständig? Oktober 2015 Karl Bruckner 5

7 Anmeldefristen Oktober 2015 Karl Bruckner 6

8 Andere gesetzliche Bestimmungen bzw. Regeln trotz Ausnahme beachten: Bauordnung, Vermeidung von Lärm- u. Geruchsbelästigung, Gewerbeordnung, Naturschutzgesetze, Jugendschutz, Steuer- u. Sozialversicherungsrecht, u. a. Oktober 2015 Karl Bruckner 7

9 Ausnahmen von der Gewerbeordnung Sportveranstaltungen sind gem. 2 Abs. 1 Zi 17 von der Gewerbeordnung ausgenommen. Zi 17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen,. Die Verabreichung von Speisen u. der Ausschank von Getränken im Rahmen von Veranstaltungen durch gemeinnützige Organisationen im definierten gesetzlich erlaubten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner 8

10 Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Vereine Die Ausnahmeregelung gem. 2, Abs.1.Zi.25 GewO gilt für: max. drei Tage im Jahr und umfasst die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenschank, Wandertage, Vergnügungs- und Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr (jeder angefangene Tag gilt) Die Veranstaltungen müssen nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes (BAO) dienen Die Erträge dieser Veranstaltung müssen nachweislich auch für diesen Zweck verwendet werden GewO gelten! Oktober 2015 Karl Bruckner 9

11 Gastgewerbe für ein Reiterstüberl Freies Gewerbe ( Würstelstand, Ausschank oder Verkauf durch Automaten, Schutzhütte, Beherbergung bis 10 Betten) Reglementiertes Gastgewerbe Befähigungsnachweis erforderlich Oktober 2015 Karl Bruckner 10

12 Was gilt für Vereine, die bereits eine Gastgewerbeberechtigung besitzen? Einige Vereine führen ein Vereinslokal mit einer Gastgewerbeberechtigung und gelten damit als Gewerbetreibende. Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (z.b. Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Sportveranstaltungen) außerhalb ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken dürfen. Eine gesonderte gewerbebehördliche Bewilligung ist dafür nicht mehr notwendig. Auch die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte kann unterbleiben. Wenn daher ein Verein, der bereits eine Gastgewerbeberechtigung erworben hat, ein Zeltfest veranstaltet, stellt sich die Frage nach der Gemeinnützigkeit nicht. Auch der aus dem Zeltfest erwirtschaftete Gewinn kann in diesem Fall für jeden möglichen Zweck verwendet werden. Beachte: die Steuerpflicht! Oktober 2015 Karl Bruckner 11

13 Übernahme der Bewirtung durch einen Gastgewerbetreibenden 50 GewO: Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten: Gastwirte dürfen vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. (Abs. 1 Zi 17). - siehe auch Folie 11 Oktober 2015 Karl Bruckner 12

14 Der Verein im Steuerrecht Die Geldbeschaffung - Körperschaft- u. Umsatzsteuerpflicht (Kantine, großes Vereinsfest) Oktober 2015 Karl Bruckner 13

15 Vereinsfeste im Steuerrecht Kleines Vereinsfest = entbehrlicher Hilfsbetrieb Großes Vereinsfest/Gastgewerbe = begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Der Sportbetrieb ist idr unentbehrlicher Hilfsbetrieb und daher steuerlich unbeachtlich Oktober 2015 Karl Bruckner 14

16 Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht - erfordert keine Planung und Organisation is eines Gewerbebetriebes - geselligen Veranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, sind idr entbehrliche Hilfsbetriebe z.b.: Faschingsball, Sommerfest, Nikolokränzchen - KSt-Pflicht, aber nicht schädlich für Gemeinnützigkeit Oktober 2015 Karl Bruckner 15

17 Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Neue Beurteilung seit Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht. Ein Catering ist immer begünstigungsschädlich! Auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstlerinnen und Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Anzahl der Besucher ist nicht mehr wesentlich Keine Registrierkasse notwendig, keine Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner 16

18 Vereinsfeste Berechnung der Dauer eines Vereinsfestes Verein veranstaltet ein Zeltfest Beginn Freitag Uhr, Ende Sonntag Uhr (allerdings kein durchgehender Festbetrieb) Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende ist durchzuzählen. Im vorliegenden Fall: Freitag 6 Stunden, Samstag 24 Stunden, Sonntag 23 Stunden, gesamt daher 53 Stunden Es liegt daher ein großes Vereinsfest vor und dies gilt für alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Oktober 2015 Karl Bruckner 17

19 Vereinsfeste Großes Vereinsfest -Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KSt- und USt-Pflicht -Ohne Ausnahmegenehmigung geht Gemeinnützigkeit für den Verein verloren bedeutet Verlust der Steuerfreiheit der PRAE Ausnahmegenehmigung beantragen! -Gemeinnützigkeit für Verein bleibt erhalten -Vereinsfest ist immer steuerpflichtig -Bis Jahresumsatz (aus begünstigungsschädlichen Betrieben wie großes Vereinsfest, Kantine) automatische Genehmigung -Ab Antrag beim zuständigen USt-Finanzamt erforderlich Registrierkasse bzw. elektronisches Aufzeichnungssystem, Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner 18

20 Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlung Aufzeichnungspflichten nach 131 BAO -Umfang der Steuerpflicht muss ersichtlich sein -Vollständige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben (bei kleinen Vereinen mit Umsätzen bis 1 Mio) -Überprüfung durch Finanzbehörde muss auch bei Vorliegen von Gemeinnützigkeit möglich sein (Vorhalt, Fragebogen, Nachschau, etc.) Besonderheiten zur Gewinnermittlung -Sachspenden -Wiederbeschaffungswert ist Betriebsausgabe zb Getränke für Vereinsfest werden gespendet -Arbeitsleistung von freiwilligen Mitarbeitern mit 20% der Netto- Einnahmen als Betriebsausgabe -Gilt sowohl für kleine als auch für große Vereinsfeste, daher zb auch für Kantinen Oktober 2015 Karl Bruckner 19

21 Betriebsausgaben (anteilige) AfA für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden -zb Kaffeemaschine Aufführungsentgelte -zb AKM Kosten für Werbemaßnahmen Geringwertige Wirtschaftsgüter (400) Wareneinkauf -Wiederbeschaffungswert bei Spenden -Ansonsten nach Belegen Oktober 2015 Karl Bruckner 20

22 Steuerpflicht von Vereinsfesten Körperschaftsteuer -Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig -Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres -Jahresfreibetrag von ,-- (bis einschl ,--) -Jahresgewinn bis keine Steuererklärung erforderlich Jahresgewinn über Abgabe KSt-Erklärung bis (30.6.) des Folgejahres Umsatzsteuer -Grundsätzlich Liebhabereivermutung für entbehrliche Hilfsbetriebe (zb kleines Vereinsfest) -Daher keine UVA`s abzugeben, aber auch keine Vorsteuer -Bei großem Fest Ust-Pflicht, Kleinunternehmerregelung bis Umsatz p.a. Oktober 2015 Karl Bruckner 21

23 Grundsätzliches Statuten steuerbegünstigter Zweck und ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben Kein Gewinnstreben Auflösungsbestimmungen müssen passen Finanzamt gibt Auskunft betreffend Vorliegen der Voraussetzungen (schriftlich, kein Bescheid) Tatsächliche Geschäftsführung muss in Statuten Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen Oktober 2015 Karl Bruckner 22

24 Förderung der Allgemeinheit -daher grundsätzlich kein Ausschluss von Personen (wie zb bei einer Betriebsverein) -Ausschluss event. aufgrund der Höhe des Mitgliedsbeitrages (bis 180,-- monatlich bzw. bis 2.160,-- pro Jahr toleriert, weiters bis ,-- einmaliger Beitrittsgebühr) Oktober 2015 Karl Bruckner 23

25 Grundsätzliches Gemeinnützige Zwecke sind zb: Körpersport (nicht Berufssport und nicht Betrieb von Freizeiteinrichtungen, Reitsport ist gemeinnützig!) Kunst und Kultur Umweltschutz Beispiele siehe S 23f der Broschüre (auch unter zu finden Nicht gemeinnützig sind zb: Geselligkeitsvereine Anhängerklubs (da keine unmittelbare Förderung) Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft (zb Berufs- und Wirtschaftsverbände) Oktober 2015 Karl Bruckner 24

26 Die Steuer und Sozialversicherung der Aktivisten Die Aktivitäten von Personen für Vereine unterliegen den gleichen Vorschriften wie die Beschäftigung von Personen in Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen, die in verschiedenen Gesetzen (EStG, ASVG) geregelt wurden und nicht wortgleich formuliert sind. Richtlinien des BMF und die Ausführungen in der SozDok des Hauptverbandes interpretieren die Gesetze. Das BMF hat im Internet bmf.gv.at die Broschüre Sportlerbegünstigung Regelung Neu zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern 2010 veröffentlicht Oktober 2015 Karl Bruckner 25

27 Gesetzliche Normen und Richtlinien Überblick Reisekosten Allgemeine Regelungen 49 Abs 3 Z 1 ASVG 3 Abs 1 Z 16 b EStG 26 Abs 4 EStG Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ Vereinsrichtlinien 2001 RZ Reisekosten Sonderreglungen für Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer 49 Abs 3 Z 28 ASVG 3 Abs 1 Z 16c EStG Vereinsrichtlinien 2001 RZ 774a Führung eines Lohnkontos 76 Abs 1 EStG Mitteilungsverpflichtung nach 109 EStG Oktober 2015 Karl Bruckner 26

28 Soziale Kosten allgemein Dienstnehmer u. freie Dienstnehmer 1. Sozialversicherung (freie) Dienstnehmer 2. Lohnnebenkosten DB (4,5%), Kommunalsteuer (3%) Summe 7,5% 3. zwingende Anmeldung vor Arbeitsantritt bei der GKK Oktober 2015 Karl Bruckner 27

29 Soziale Kosten allgemein Selbständige Sozialversicherung selbständige Auftragnehmer (Werkvertrag, Neue Selbständige gem. GSVG) Krankenversicherung 7,65% Pensionsversicherung 18,50% Gesamt : 26,15%; zusätzl. Unfallversicherung 8,90 p.m. (2015) Keine Lohnnebenkosten Wer: Trainer (wenn kein DV oder freier DV) immer Schiedsrichter, Richter Empfehlung: Höherversicherung in der Unfallversicherung beantragen Kosten Stufe 2 160,37 p.a.; Oktober 2015 Karl Bruckner 28

30 Einkünfte der Vereinsmitglieder Vorteile u. Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn sie unter dem Titel Aufwandsentschädigung oder Spesenersatz empfangen werden Unterscheide (für Sonderregelungen): (gewählte) Funktionäre Vereinsmitglieder u. andere dem Verein nahestehende Personen Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer Oktober 2015 Karl Bruckner 29

31 Keine Sonderregelungen Für Dienstnehmer des Vereines (ausgenommen Sportler) oder für entgeltliche Tätigkeiten in den Gewerbebetrieben oder begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben egal ob DV oder WV Oktober 2015 Karl Bruckner 30

32 Mitglieder Kein steuerrechtliches Dienstverhältnis, wenn unangemessen niedriges Entgelt Beispiel in der VereinsRL: Sozialhelfer Bibliothekar Verwaltungstätigkeiten Platzwart Es werden sonstige Einkünfte erzielt. Die PRAE dürfen nicht angewandt werden. Oktober 2015 Karl Bruckner 31

33 Dienstverhältnis Wenn die Arbeitskraft dem Verein gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird Anmeldung GKK Beachte: ein angemessenes Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze zwingt zur Anmeldung bei der GKK und es werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (Lohnkonto!). Beispiel: ein Platzwart erhält 10 Stundenlohn und ist verpflichtet 30 Stunden pro Monat zu arbeiten kein pauschaler Werbungskostenabzug zulässig! Anmeldung vor Tätigkeitsbeginn bei der GKK Oktober 2015 Karl Bruckner 32

34 geringfügiges Entgelt - Sonstige Einkünfte RZ 766 Gesamtbild der Verhältnisse Erzielung von Einkünften steht nicht im Vordergrund kein Dienstvertrag keine Leistungsverpflichtung keine feste Arbeitszeit keine Eingliederung in den Betrieb keine Abhängigkeit Einkünfte max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze gem. 5 Ab2 2 ASVG 2015 : 405,98 Bindungswirkung in der SV - keine Anmeldung bei der GKK wenn die o.a. Kriterien zutreffen und nur Reisekosten lt. RZ 744 VR bezahlt werden Oktober 2015 Karl Bruckner 33

35 Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen für Aufwandsersätze PRAE: Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter VereinRL: Funktionäre, Helfer, Nahestehende Oktober 2015 Karl Bruckner 34

36 Werkvertrag Einzelsportler: nur Verpflichtung zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen Richter, Parcourbauer, Geländebauer, Turnierärzte, Turnierbeauftragte etc. Erbringung der Leistung steht im Vordergrund Einkünfte aus Gewerbebetrieb Oktober 2015 Karl Bruckner 35

37 Sonstige und selbständige Einkünfte Pauschale Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben RZ772 VR Einkünfte der Funktionäre und dem Verein nahestehender Personen sind bis zu einer monatlichen Vergütung von 75 steuerrechtlich nicht zu erfassen. Entschädigungen > 75 p.m. führen zu sonstigen Einkünften oder Einkünften gem. 22 Z 2EStG 1988; 75 p.m. dürfen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Keine Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG wenn die Einkünfte < 75 Oktober 2015 Karl Bruckner 36

38 Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder - RZ 774 VR Erhalten Personen die nicht vom Anwendungsbereich des 3 Abs 1 Z 16c EStG (PRAE) erfasst sind, Reisekosten (Sonderregelung), liegen keine Einkünfte vor, wenn Max. 26,40 (>4 Stunden) bzw. 13,20 (<=4 Stunden) pro Tag, die Fahrtkosten des Massebeförderungsmittels ein Reisekostenausgleich 3 bzw. 1,5 (bis 4 Stunden) bezahlt werden. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Die Reise (z.b.: Fahrten zu den Tätigkeitsorten, Aufführungsort, Vereinssitz, Trainingsplatz usw.) muss aus den Aufzeichnungen des begünstigten Rechtsträgers ersichtlich sein. Oktober 2015 Karl Bruckner 37

39 Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder RZ 774VR Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, darf das Kilometergeld ( 0,42/km) verrechnet werden. Das Kilometergelder muss um den Reisekostenausgleich gekürzt werden. Ein Fahrkostenersatz für das Massenbeförderungsmittel ist in diesem Fall nicht zulässig. Bsp.: Vereinsobmann fährt 2x pro Woche zum Vereinssitz á 50 km und ist mehr als 4 Stunden unterwegs: Kilometergeld: 0,42 / km Taggeld: 26,40 Steuer- und SV frei. Nachweis: Fahrtenbuch, Reisekostenabrechnung Oktober 2015 Karl Bruckner 38

40 Sportler gemeinnützige Sportvereine Sportler und Sportbetreuer sind: Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen, Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter Masseure, Sportarzt, Zeugwart, Sowie Personen die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte). nicht jedoch der Platzwart. (gemäß Bericht Finanzausschuss d. Nationalrats, ) Oktober 2015 Karl Bruckner 39

41 Sportler gemeinnützige Sportvereine Die Begünstigungen (60/540 Regelung) für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gelten nur für gemeinnützige Körpersportvereine im Bereich des Amateursportes Wird nachträglich z.b. durch eine GPLA die Gemeinnützigkeit aberkannt, können hohe Abgabennachforderungen entstehen, insoweit Dienstverhältnisse vorliegen (Sportbetreuer, Trainer, etc). Oktober 2015 Karl Bruckner 40

42 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) laut EStG Steuerbefreiungen 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988: PRAE die von gemeinnützigen Sportvereinen im Sinne der 34 ff BAO an Sportler, Schiedsrichter, Richter, Parcourbauer etc. Sportbetreuer (zb Trainer, Masseure, Sportärzte) gewährt werden, sind bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Es dürfen keine zusätzlichen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß 26 Z 4 EStG 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden. Die Steuerbefreiung für PRAE gilt unabhängig von der Einkunftsart und unabhängig ob das Engagement haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Oktober 2015 Karl Bruckner 41

43 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) ASVG 49 ASVG : Entgelt (1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. 49 Abs 3 : Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht: 49 Abs 3 Z 28 ASVG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine an Sportler oder Schieds(wettkampf)richter oder Sportbetreuer (z. B. Trainer) leisten, und zwar bis zu 60 pro Einsatztag, höchstens aber 540 pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht (gilt für Dienstnehmer u. freie DN). Das GSVG kennt keine PRAE Beitragspflicht für Selbständige Oktober 2015 Karl Bruckner 42

44 Haupt- oder Nebenberuf PRAE im ASVG Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwands der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Nebenberuflich im Bereich des Sportes sind generell: Hausfrauen/männer, Studenten, Schüler Pensionisten, wenn die Pension höher ist wie die Einnahmen vom Sport Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher sind nie nebenberuflich tätig und haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der PRAE bei der Sozialversicherung Oktober 2015 Karl Bruckner 43

45 Haupt- oder Nebenberuf PRAE im ASVG - Pensionisten Steuerfreie PRAE für Pensionisten: nur wenn die Haupteinnahmequelle die Pension ist (Beachte: wird die SV- und steuerfreie PRAE [90/540 Regelung] überschritten, muss die Geringfügigkeitsgrenze für den Überschreitungsbetrag beachtet werden, um den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension zu vermeiden). Selbständige dürfen für Sozialversicherungszwecke (Prüfung des Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension) die PRAE nicht abziehen. Oktober 2015 Karl Bruckner 44

46 Art der Einkünfte (Dienstvertrag/Werkvertrag) Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall zuprüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Horseball, etc.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor. Verpflichtet sich der Einzelportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht der Leistungserfolg im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Die Qualifikation der Einkünfte spielt für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung grundsätzlich keine Rolle. Es ist unbeachtlich, ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden. Die Qualifikation der Einkünfte ist für andere steuerrechtliche Konsequenzen entscheidend (z. B. Dienstverhältnis: ein Lohnzettel übermittelt werden muss). Oktober 2015 Karl Bruckner 45

47 Pauschale Aufwandsentschädigung - Nachweis Wenn die Voraussetzungen des 3 Abs 1 Z 16 EStG erfüllt sind (Einsatztag = Wettkampf/Training) darf die PRAE, unabhängig ob eine Reise isd 26 Z 4 EStG vorliegt, steuerfrei gewährt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Übersteigen die PRAE 60 pro Einsatztag bzw. 540 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Siehe PRAE Formular Stand 11/2014 Homepage BSO Oktober 2015 Karl Bruckner 46

48 Funktionär und Sportler in einer Person RZ 92k LStR 2002 Ist eine Person Funktionär und werden dieser Person im gleichen Monat steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (als Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) ausbezahlt, geht die Begünstigung des 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 den Begünstigungen der VereinsR 2001 Rz 772 ff vor. Beispiel: Maier ist als Vereinsobmann beim Pferdesportverein A tätig. Gleichzeitig nimmt er an Turnieren für den Verein teil und erhält Preisgelder sowie PRAE von 60 pro Turniertag, Da Maier bereits als Sportler die Begünstigungen des 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 in Anspruch nimmt, sind für seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der VR 2001 RZ 772 ff nicht anwendbar (kein Abzug der pauschalen WK bzw. BA in der Höhe von 75). Die Reiseaufwandsentschädigungen sind bis zu 60 pro Turniertag/ 540 pro Monat steuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherung, wenn der Sport für den Verein im Rahmen eines freien Dienstvertrages nebenberuflich ausgeübt wird. Die Preisgelder bzw. Prämien sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird der Sport selbständig ausgeübt (der Sportler ist Werknehmer),unterliegt der Sportler der Pflichtversicherung gem. GSVG und der Abzug der PRAE für die SV ist unzulässig. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu adaptieren. In der Praxis werden an die SVA nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit übermittelt. (Die Einkünfte lt. Steuerbescheid - ohne PRAE - sind entgegen dem GSVG - maßgebend!) Oktober 2015 Karl Bruckner 47

49 Mehrere Dienstverhältnisse bzw. Auftraggeber (freies) Dienstverhältnis: Ist der Sportler oder Trainer für mehrere Auftraggeber im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses tätig, dürfen die PRAE zwar steuerfrei ausbezahlt werden, der Verein ist aber verpflichtet ein Lohnkonto zu führen und muss den Lohnzettel L16 an das Finanzamt übermitteln. Steuer- und SV-rechtlich erfolgt eine Zusammenfassung. Die PRAE dürfen nur bis zu den monatlichen Höchstgrenzen berücksichtigt werden. Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsbeiträge werden dem Sportler, Trainer vorgeschrieben. Für Selbständige bzw. freie Dienstnehmer ist die Meldung gem. 109a EStG an das Finanzamt zu erstatten. Für freie Dienstnehmer ist zusätzlich ein Lohnzettel L16 für SV Zwecke zu übermitteln. Oktober 2015 Karl Bruckner 48

50 Bsp.: mehrere Dienstverhältnisse Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A und Sportverein B Beide Vereine zahlen eine pauschale Aufwandsentschädigung aus SV A : 250 SV B : 500 Insgesamt wird daher ein Betrag von 750 ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da nur maximal 540 steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 210 nachversteuert werden. Von der GKK werden SV-Beiträge vorgeschrieben. Oktober 2015 Karl Bruckner 49

51 Reitlehrer, Reittrainer: Mayer wurde von einem Pferdesportverein als ständiger Reitlehrer und Reittrainer engagiert und unterstützt die Turnierreiter bei den Turnieren am Wochenende. Jeden Dienstag und Mittwoch findet ein Training statt. Er erhält für ein Training jeweils 30 Euro an pauschaler Reiseaufwandsentschädigung. Bei den Wettkämpfen (jeweils Samstag oder Sonntag) erhält er 60 Euro pauschale Reiseaufwandsentschädigung Steuerrechtliche/Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Die ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw. als 540 Euro pro Monat und daher steuer- und sozialversicherungsfrei. Da Mayer ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereins erhält und keine weiteren bei einem anderen Sportverein (dies bestätigt Mayer auch schriftlich dem Verein), muss der Sportverein für Mayer kein Lohnkonto führen und auch keinen Lohnzettel an das Finanzamt übermitteln. Es besteht keine Verpflichtung Herrn Mayer bei der Sozialversicherung anzumelden, da er ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhält. SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Ja Ja Nein Nein Oktober 2015 Karl Bruckner 50

52 Buchhalterin Hauptberuf: Buchhalterin (beim Verein), ansonsten keine Tätigkeit Frau Meier ist bei einem Verein als Buchhalterin angestellt. Sie hat einen Dienstvertrag für 20 Stunden in der Woche und erhält dafür monatlich Euro (14 mal) Steuerrechtliche Betrachtung: Da Sie keine Sportlerin, Sportbetreuerin oder Schiedsrichterin ist, ist die SportlerInnenbegünstigung für Sie nicht anwendbar. Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien gibt es nicht, da sie in einem echten Dienstverhältnis zum Verein steht. Für Frau Meier muss ein Lohnkonto geführt werden. Weiters muss ein Lohnzettel übermittelt werden. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Da Sie keine Sportlerin, Sportbetreuerin oder Schiedsrichterin ist, ist die SportlerInnenbegünstigung für Sie nicht anwendbar. Darüber hinaus stellt die Tätigkeit beim Verein den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle von Frau Meier dar. Sozialversicherungsrechtlich muss Frau Meier als echte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt angemeldet werden. SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Nein Nein Ja Ja Oktober 2015 Karl Bruckner 51

53 Vereinsobmann Hauptberuf: Lehrer Herr Xaver erhält für seine Tätigkeit als Vereinsobmann zur Abgeltung seiner Verpflegungs- und Reisekosten (laut Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774) für drei Tage (29,40 Euro pro Tag) 88,20 Euro im Monat. Steuerrechtliche Betrachtung: Herr Xaver ist als Vereinsobmann Funktionär. Da Herr Xaver kein Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter ist, ist die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar. Die Verpflegungs- und Reisekosten, die ihm der Verein, gemäß der Bestimmungen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich unterliegt er nicht dem ASVG (damit ist auch die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar). SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Nein Oktober 2015 Karl Bruckner 52

54 Schiedsrichter Hauptberuf: Dolmetscher Herr Baumgartner ist am Samstag als Richter im Einsatz. An Reiseaufwandsentschädigungen erhält er dafür 40 Euro pauschale Reiseaufwandsentschädigung pro Einsatztag. Steuerrechtliche Betrachtung: Als Richter ist Herr Baumgartner von der Sportlerbegünstigung umfasst. Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung ist geringer als 60 Euro pro Tag und 540 Euro pro Monat. Es ist daher Steuerfreiheit hinsichtlich der gesamten Reiseaufwandsentschädigung gegeben. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist der Richter kein Dienstnehmer und unterliegt nicht dem ASVG. SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Ja SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Nein Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Nein Oktober 2015 Karl Bruckner 53

55 Freiwilliger Helfer Hauptberuf: Beamter Herr Unger hilft dreimal jährlich beim örtlichen Reitklub aus und verteilt für diesen Flugblätter. Er erhält dafür jeweils ein Taggeld von 26,40 Euro (laut Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774). Steuerrechtliche Betrachtung: Da Herr Unger kein Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter ist, ist die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar. Die Taggelder, die ihm der Verein gemäß der Bestimmungen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist er als echter Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Ja Oktober 2015 Karl Bruckner 54

56 Turnierreiterin Hauptberuf: Profiturnierreiterin Frau Schmid ist Angehörige des österreichischen Bundesheeres und kann im Heeressportzentrum hauptberuflich dem Reitsport nachgehen. Sie ist auch Mitglied beim Reitklub AC, ist jedoch nicht in diesen eingegliedert. Als Einzelperson kann sie individuell bestimmen, an welchen Sportveranstaltungen sie teilnimmt, wie sie sich vorbereitet und mit welchem Trainer sie trainiert. Steuerrechtliche Betrachtung: Als Turnierreiterin, (Erbringung des Leistungserfolges steht im Vordergrund; Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen) erzielt sie (mit den Honoraren die sie mit dem Verein AC abrechnet) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Sportlerbegünstigung ist für Frau Schmid grundsätzlich anwendbar Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist eine Turnierreiterin, die als Einzelsportlerin tätig ist, keine Dienstnehmerin und unterliegt damit nicht dem ASVG. Für eine selbständige Einzelsportlerin besteht eine Versicherungspflicht nach 2 Abs. 1 Z 4 GSVG SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Ja Nein Nein Nein Anmerkung: Da eine Profi-Turnierreiterin grundsätzlich keine Dienstnehmerin bzw. kein Dienstnehmer ist, ist Frau Schmid für eine Versteuerung ihrer selbständigen Einnahmen selbst verantwortlich und hat Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu beachten! Oktober 2015 Karl Bruckner 55

57 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVG-Pflichtversicherung Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen nur steuerrechtlich außer Ansatz gelassen werden SV-rechtlich erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die Differenz zwischen den tatsächlichen Reiskosten, bzw. pauschalen Tag/Nächtigungsgelder gem. 4 EStG und den PRAE gem. 3 EStG Oktober 2015 Karl Bruckner 56

58 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVG- Pflichtversicherung Beispiel: Ausbezahlte, steuerfreie PRAE 1200,- Tatsächliche Reisekosten: Km-Geld 200 km a 0,42 84,-- Taggeld 26,40 x ,-- 612,- Die Bemessungsgrundlage gem. GSVG ist um 588,- höher wie die Einkünfte aus GWB - besonders bedeutsam beim Bezug einer vorzeitigen Alterspension, die bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze inkl. PRAE wegfallen würde. Oktober 2015 Karl Bruckner 57

59 Wann ist man auf der sicheren Seite? Auf der sicheren Seite ist man wenn, 1) Die Tätigkeit im Sport im Nebenberuf betrieben wird (Student, Angestellter, Hausmann, Pensionist; aber nicht Arbeitslosigkeit). 2) Auszahlung unter 60/540 3) Nur ein Verein zahlt aus, mit entsprechender schriftlicher Erklärung und Verwendung des PRAE-Formulars. 4) Aufzeichnungen werden vom Verein geführt. 5) Verein/Athlet organisiert Reisen zu Wettkämpfen und Trainingslagern im Namen und auf Rechnung des Vereins. Oktober 2015 Karl Bruckner 58

60 Weitere Themen Preisgelder Ausländer im Sport Pauschalbesteuerung bei überwiegender Tätigkeit im Ausland Haftungsbestimmungen der Funktionäre Strafbestimmungen Registrierkassa, Barumsatzverordnung Ausnahmen für Vereine Oktober 2015 Karl Bruckner 59

61 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER KARL BRUCKNER & PARTNER STEUERBERATER 3130 HERZOGENBURG, WIENER STRASSE 28/STIEGE 2 TEL /82513; FAX 02782/82054 Oktober 2015 Karl Bruckner 60

62 Leitfaden zur Verwendung des Formulars: Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen Abschnitt 1: Allgemeine Angaben zum Empfänger, zu den Einsätzen und zur Entschädigung Bereich 1: Angaben zum Empfänger Die Angaben im obersten Bereich beziehen sich auf persönliche Daten des Empfängers (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift). Bereich 2: Angaben zur Tätigkeit und dem Bezieherkreis Gemäß 3 (1) Z 16c EStG und 49 (3) Z 28 ASVG besteht die Möglichkeit, dass Sportler und Sportbetreuer ihren Reiseaufwand pauschal ersetzt bekommen können. Gemäß Finanzausschuss des Parlaments gilt der Begriff Sportler und Sportbetreuer hierbei für folgende Personengruppen: Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen, die von gemeinnützigen Sportvereinen und verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten; Trainer, Instruktoren und Übungsleiter, die die Sportler/innen sportfachlich unterstützen; weitere Sportbetreuer, die die Sportler/innen medizinisch oder organisatorisch unterstützen (Masseure, Sportärzte, Zeugwarte) sowie Personen, die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schieds-/ Kampfrichter, Rennleiter). Für Hilfskräfte innerhalb von Veranstaltungen ist die Inanspruchnahme der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung zwar steuerlich (EStG) aber nicht sozialversicherungsrechtlich (ASVG) zulässig. Nicht anwendbar ist dieses Formular für: Funktionäre Hilfskräfte außerhalb von Veranstaltungen Bereich 3: Angaben zum Einsatzzeitraum, den Einsatztagen sowie zur Höhe der Entschädigung In diesem Bereich sind das Monat sowie das Jahr des Einsatzes zu vermerken. Bei den Einsatztagen sind die jeweiligen Kalendertage durch Eintragen des jeweiligen Tagesentschädigungssatzes zu kennzeichnen. Die Höhe der Entschädigung pro Einsatztag obliegt dem jeweils auszahlenden Verein/Verband wobei auch ein Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenzen grundsätzlich möglich ist. Werden diese allerdings tage- und/oder monatsweise (60 bzw. 540 ) überschritten, sind für die übersteigenden Beträge die entsprechenden steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und ist ein Lohnkonto zu führen! Bei der Ermittlung einer allfälligen Überschreitung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Freigrenzen ist zweistufig vorzugehen: Zum einen (Monatsbetrachtung) darf der ausgezahlte Betrag in Summe 540 nicht übersteigen, und zum anderen (Tagesbetrachtung) darf der ausgezahlte Betrag pro Einsatztag 60 nicht überschreiten. Seite 1 Leitfaden PRAE Stand 10/2013

63 Es besteht keine Regelung hinsichtlich einer maximalen Anzahl an Einsatztagen pro Monat, wie auch keine hinsichtlich einer für alle Einsatztage gleich hohen Entschädigung. So können beispielsweise für Trainingstage andere Beträge angesetzt werden als für Wettkampftage. Es ist auch zulässig, dass für Einsätze in örtlich geringerer Entfernung andere Entschädigungen als für weiter entfernt absolvierte Einsatztage ausbezahlt werden. Das Feld Verwendungszweck dient der Präzisierung der Tätigkeit für die die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) ausbezahlt wird und ist für die Mittelverwendung und Abrechnung von Fördermitteln im Sport von Relevanz. Wird im jeweiligen Monat die Tätigkeit nur für einen einzigen Verwendungszweck geleistet, kann dies in diesem Feld verzeichnet werden. Unter dem Begriff Verwendungszwecke werden Abrechnungsbereiche verstanden, wie beispielsweise definierte Projekte, Fördermaßnahmen aber auch Veranstaltungen, denen die Tätigkeit zugerechnet werden kann. Werden unterschiedliche Verwendungszwecke in einer PRAE umfasst und wird zusätzlich die PRAE aus Fördermitteln im Sport bestritten, die zur Abrechnung kommen sollen, ist die Beilage Darstellung der Verwendungszwecke von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zur Abrechnung von Fördermitteln im Sport zu verwenden. In diesem Fall ist im Feld Verwendungszweck siehe Abrechnungsbeilage zu vermerken. Wird die PRAE aus nicht zur Abrechnung gelangenden Eigenmitteln des Verbands/Vereins bestritten, sind keine Aufzeichnungen in der Beilage zu führen. ZU BEACHTEN: Im Rahmen eines freien Dienstvertrages ist die Person, die pauschale Reiseaufwandsentschädigung bezieht, für die Versteuerung selbst verantwortlich, sofern der ausbezahlte Betrag die steuerfreue Aufwandsentschädigung überschreitet. Zusätzlich ist der Verband/Verein verpflichtet, falls der ausbezahlte Betrag die gegensätzlichen Freigrenzen übersteigt, Sozialversicherungsbeträge einzubehalten und abzuführen. Im Rahmen eines echten Dienstvertrages liegt die steuerliche und sozialversicherungsmäßige Verantwortung beim Dienstgeber (Verband/Verein), der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen muss, wenn der ausbezahlte Betrag die gesetzlichen Freigrenzen übersteigt. Ist ein Überschreiten der Tages- und/oder Monatsgrenzen (60 bzw. 540 ) bereits vor Aufnahme der Tätigkeit absehbar, ist bereits im Vorhinein eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorzunehmen, sofern tatsächlich ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt. Wird ein Überschreiten der Tages- und/oder Monatsgrenzen erst im Zuge der Tätigkeit erkennbar, hat eine Anmeldung, bei Bestehen eines echten oder freien Dienstverhältnisses, unverzüglich zu erfolgen. Ebenso ist beim Überschreiten der Tages- und/oder Monatsgrenzen ein Lohnkonto zu führen, sofern tatsächlich ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt. Ein Lohnkonto ist auch dann zu führen, wenn in einem Monat mehr als ein Verein/Verband pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an den betroffenen Empfänger ausbezahlt bzw. der Empfänger keine entsprechende schriftliche Bestätigung gegenüber dem Verein abgibt (d.h. im Formular die Bestätigung über den Einfachbezug nicht unterschreibt) und tatsächlich ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt. Seite 2 Leitfaden PRAE Stand 10/2013

64 Abschnitt 2: (Bestätigungen des Empfängers) Bereich 1: Nachweis der Nebenberuflichkeit Der Entschädigungsempfänger hat seine Nebenberuflichkeit durch ankreuzen des zutreffenden Kästchens zu bestätigen. Gemäß 49 Abs. 3 Z 28 ASVG können nur Personen bei denen die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen. Seit Juni 2010 und Juni 2012 ist geklärt, dass auch für PensionistenInnen, Grundwehrdienern, Frauen im Ausbildungsdienst und Zivildienern die pauschale Reiseaufwandsentschädigung sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich anwendbar ist, sofern die Tätigkeit im Sport nicht die Hauptquelle der Einnahmen ist. Bereich 2: Einfachbezug der Reiseaufwandsentschädigung Bestätigt der Entschädigungsempfänger, dass er nur bei einem einzigen Verein/Verband pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen der Höchstgrenzen bezieht und zahlt dieser auch keine anderen Entgelte an den Empfänger aus, hat dieser Verein/Verband kein Lohnkonto zu führen. In diesem Fall kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Kann der Empfänger dies nicht bestätigen, ist dennoch die Inanspruchnahme der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung möglich. Allerdings muss dann ein Lohnkonto geführt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Es ist aber ein Lohnkonto zu führen. Im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß. Bereich 3: Zahlungsmodalität In diesem Bereich hat der Empfänger entweder den Barerhalt oder alternativ seine Bankverbindungsdaten (IBAN, BIC) anzugeben und durch ankreuzen des zutreffenden Kästchens zu bestätigen. Abschnitt 3: (Bestätigungen des auszahlenden Vereins/Verbands) Der auszahlende Verein/Verband hat hier den Namen des Vereins/Verbands einzutragen und die Richtigkeit der oben angeführten Einsatztage zu bestätigen. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn (echter Dienstvertrag), können die pauschalen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nur dann steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder (Dienstreisen) oder Reiseaufwandsentschädigungen (im Sinne des 26 Z 4 EStG 1988 bzw. gemäß 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988) steuerfrei ausgezahlt werden. Erfolgt keine direkte Auszahlung an den Arbeitnehmer, sondern wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ist hingegen nicht möglich. Seite 3 Leitfaden PRAE Stand 10/2013

65 Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 (1) Z 16c EStG und 49 (3) Z 28 ASVG nur für SportlerInnen, Schieds- / KampfrichterInnen und SportbetreuerInnen Familien- und Vorname: Sozialversicherungsnummer: Geburtsdatum: Wohnanschrift: Der / Die EntschädigungsempfängerIn war tätig und erhält für folgende Tätigkeit(en) (Zutreffendes ankreuzen; Mehrfachnennungen möglich): HILFSKRÄFTE SIND NUR STEUERLICH ABER NICHT SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICH BERECHTIGT DIE REGELUNG IN ANSPRUCH ZU NEHMEN!! SportlerIn! TrainerIn! LehrwartIn / InstruktorIn! ÜbungsleiterIn! MasseurIn! Sportarzt / Sportärztin! ZeugwartIn! Schieds- / KampfrichterIn! RennleiterIn! Hilfskraft bei Veranstaltung im Monat: Jahr: Verwendungszweck: Einsatztage und Entschädigungshöhe (bei zutreffenden Kalendertagen den Betrag angeben): eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung in Höhe von: 0,00 Euro in Worten: (Gesetzliche Höchstgrenzen: Es gilt ein Tageshöchstsatz von 60,- bei einer monatlichen Höchstgrenze von 540,-) Bestätigungen des Empfängers / der Empfängerin: 1) Nachweis der Nebenberuflichkeit (Zutreffendes ankreuzen) Im Sinne des 49 (3) Z 28 ASVG ist / sind die oben angegebene(n) Tätigkeit(en) nicht mein Hauptberuf und bilden nicht die Hauptquelle meiner Einnahmen. (Gilt auch für PensionistInnen!) (Als Hauptberuf gilt auch die Tätigkeit als StudentIn [bei ordentlichem Studienfortgang], als Hausfrau / -mann im Familienverband sowie als Grundwehrdiener, Frau im Ausbildungsdienst bzw. Zivildiener. Keinen [Haupt-]Beruf haben BezieherInnen von Transferleistungen wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.)! Ja (Nebenberuf)! Ja (Einfachbezug)! Nein (Mehrfachbezug) 3) Zahlungsmodalität (Zutreffendes ankreuzen)! Betrag bar erhalten am:! Nein (Hauptberuf) 2) Einfachbezug der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (Zutreffendes ankreuzen) Im oben angeführten Monat habe ich nur bei einem einzigen dem unten namentlich genannten Verein / Verband pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhalten und nicht auch bei anderen Vereinen / Verbänden.! Überweisung mittels: IBAN: BIC: (BIC - im Inland nicht notwendig) Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit meiner Angaben. Datum Unterschrift des Empfängers / der Empfängerin Bestätigung des auszahlenden Vereins / Verbandes: Name des Vereins / Verbandes: Der / Die angeführte(n) Einsatztag(e) stimmen mit den von uns geführten Aufzeichnungen überein und es wurden vom Verein / Verband keine zusätzlichen Aufwandsentschädigungen im oben angeführten Monat ausbezahlt. Datum Erläuterungen und Anweisungen zum Ausfüllen entnehmen Sie bitte dem "Leitfaden zur Verwendung des Formulars". Verbandsstempel und Unterschrift eines / einer Vereins- / Verbands- Verantwortlichen Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) - Stand: 11/2014

Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes

Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes Gnadenwald 29.2.2016 Bruckner Karl, Steuerberater ter Das Meldewesen von Veranstaltungen N.Ö. Veranstaltungsgesetz

Mehr

Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Mit der Neuregelung im 3 Abs. 1 Z 16c EStG sowie im 49 Abs. 2 Z 28 ASVG wurde die Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine geschaffen, wonach Kostenersätze

Mehr

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben

Mehr

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung

Mehr

20.Trainerforum. Herzlich Willkommen. Wien,

20.Trainerforum. Herzlich Willkommen. Wien, 20.Trainerforum Herzlich Willkommen Wien, 06.11.2010 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung

Mehr

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung Stand 1.1.20101 Diese Vortragsunterlage ist urheberrechtlich

Mehr

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung Stand 1.1.2011 Diese Vortragsunterlage ist urheberrechtlich

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder

Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Der Verein als Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Auszahlungen an dem Verein nahestehenden Personen Sportler, Trainer, Schiedsrichter (PRAE) Funktionäre,

Mehr

Begünstigung von Vereinen im Steuer-und Sozialversicherungsrecht

Begünstigung von Vereinen im Steuer-und Sozialversicherungsrecht Begünstigung von Vereinen im Steuer-und Sozialversicherungsrecht Piegger Hubert vizepraesident2@asvoetirol.at Stand 1.1.2016 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen Abrechnung nach Vereinsrichtlinien E

Mehr

Auszahlungen im Sportverein

Auszahlungen im Sportverein Auszahlungen im Sportverein Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Sportler, Betreuer(Wettk.), Schiri nebenberuflich hauptberuflich Steuer Soz. Vers. Steuer Frei bis monatl. 540.- Darüber steuer-

Mehr

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung

Mehr

Sportler und Sportlerinnen fallen unter die neue Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung.

Sportler und Sportlerinnen fallen unter die neue Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 2 SportlerInnen Dienstvertrag oder Werkvertrag? Sportler und Sportlerinnen fallen unter die neue Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung.

Mehr

Neuregelung für Sportlerbezüge

Neuregelung für Sportlerbezüge Neuregelung für Sportlerbezüge Lohnsteuer Von der Einkommensteuer sind befreit: Pauschale, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung

Mehr

B E Z I R K S V E R S A M M L U N G E N ASVÖ - TIROL. Piegger Hubert

B E Z I R K S V E R S A M M L U N G E N ASVÖ - TIROL. Piegger Hubert B E Z I R K S V E R S A M M L U N G E N 2 0 1 8 ASVÖ - TIROL Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) Tatsächliche Reisekosten (TRK) Abrechnung nach Vereinsrichtlinien (LEL) Sportler, Schiedsrichter

Mehr

Vereinsbesteuerung und Registrierkassenpflicht - Schwerpunkt Sport -

Vereinsbesteuerung und Registrierkassenpflicht - Schwerpunkt Sport - - Schwerpunkt Sport - Statuten BMI (vereinsrechtlich) BMF (steuerlich) begünstigter Zweck muss klar erkennbar sein Gewinnausschluss Aufzählung der ideellen u. materiellen Mittel keine Vermischung von Zweck

Mehr

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber. Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten

Der Verein als Arbeitgeber. Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten Oberwart, am 26. November 2010 Vortragsinhalte Allgemeine Grundsätze für Vergütungen zwischen Arbeitgeber und Dritten

Mehr

Herzlich Willkommen!

Herzlich Willkommen! Neuregelung Abrechnung im Sport 20. Februar 2010 Wien 1 von 42 Herzlich Willkommen! 2 von 42 1 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Mag. Rudolf Siart geschäftsführender Gesellschafter der Siart + Team Treuhand

Mehr

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein Steuerpflicht knüpft an Geschäftstätigkeit Dienstgeberfunktion zivilrechtliche Geschäfte sonstige Gemeinnütziger Verein Welche Steuern? Körperschaftsteuer Umsatzsteuer

Mehr

Herzlich Willkommen. zum. Pferdeturniere und andere Reitveranstaltungen im Licht des Steuer-, Sozialversicherungs-, Veranstaltungs- und Gewerberechts

Herzlich Willkommen. zum. Pferdeturniere und andere Reitveranstaltungen im Licht des Steuer-, Sozialversicherungs-, Veranstaltungs- und Gewerberechts 1 Herzlich Willkommen zum Vortrags- und Diskussionsabend Pferdeturniere und andere Reitveranstaltungen im Licht des Steuer-, Sozialversicherungs-, Veranstaltungs- und Gewerberechts Pferdeturniere u. andere

Mehr

SportlerInnenbegünstigung

SportlerInnenbegünstigung SportlerInnenbegünstigung Regelung zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung von Sportlerinnen und Sportlern, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuern Datum:

Mehr

I N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste

I N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Dr. in Maria FEKTER Finanzministerin Dr. Michael STRUGL Wirtschafts- und Sportlandesrat August WÖGINGER Abgeordneter zum Nationalrat am 12. August 2013 zum

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber. Jennersdorf, am 18. November 2011

Der Verein als Arbeitgeber. Jennersdorf, am 18. November 2011 Steuerliche und SV-rechtliche Behandlung von Vergütungen zwischen Vereinen und Dritten Jennersdorf, am 18. November 2011 Vortragsinhalte Allgemeine Grundsätze für Vergütungen zwischen Arbeitgeber und Dritten

Mehr

Wolfgang Pfeffer. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag

Wolfgang Pfeffer. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag verlag vereinsknowhow Seite 2 Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Aktualisierungstand: Januar 2019 ISBN 978-3-9814123-0-7 verlag

Mehr

Steuer & SV im Sport Der Verein als Auftraggeber

Steuer & SV im Sport Der Verein als Auftraggeber Steuer & SV im Sport Der Verein als Auftraggeber Grundlagen, Praxisfälle und Lösungen Herbst 2010 1von 79 Herzlich Willkommen! 2von 79 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Mag. Rudolf Siart geschäftsführender

Mehr

Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Sozialversicherung Landesgesetz

Mehr

SportlerInnenbegünstigung

SportlerInnenbegünstigung SportlerInnenbegünstigung Regelung NEU zur pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung von Sportlerinnen und Sportlern, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuern

Mehr

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht. Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht. Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach Vereine in Österreich Vereinsarbeit gehört zu den liebsten Freizeitbeschäftigungen

Mehr

Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede

Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede Steuerfreie Reisekostenersätze und Geltendmachung von Reisekosten - Unterschiede Dass alle Steuerpflichtigen gleich sind, manche aber gleicher, erhellt wieder einmal mehr aus der unterschiedlichen Höhe

Mehr

HANDBUCH BÖE ABRECHNUNGEN

HANDBUCH BÖE ABRECHNUNGEN HANDBUCH BÖE ABRECHNUNGEN 2013 Stand: 10. März 2013 Finanzreferent des BÖE VORWORT Der BÖE ist ein gemeinnütziger Sportverein, der hauptsächlich von öffentlichen Geldern (Bundesministerium und Bundessportorganisation)

Mehr

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2013

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2013 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 15. Oktober 2013 Hotline-Info 3/2013 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte

Mehr

Veranstaltungsvereine

Veranstaltungsvereine Veranstaltungsvereine Ein steuerlicher Leitfaden Rechtsabteilung Stand: 2016-07 Foto: Fritz Baumann Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Verein und Steuern... 3 Begünstigt nicht begünstigt... 4 Unentbehrlicher

Mehr

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben

Mehr

Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht

Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte

Mehr

Korrekte Anwendung der pauschalen Aufwandsentschädigung

Korrekte Anwendung der pauschalen Aufwandsentschädigung Korrekte Anwendung der pauschalen Aufwandsentschädigung Datum: 09.02.2015 OE/Autor: Gottfried Kaspar Seite: 1 Regelung zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung von Sportlerinnen und Sportlern, Schiedsrichterinnen

Mehr

Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger

Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger 2003 Firm Name/Legal Entity Grundsätzliches: Gemeinnütziger Verein finanziert sich durch; - Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen - Wirtschaftliche

Mehr

Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG

Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Das Einkommensteuergesetz sieht durch 109a und 109b eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor, die die Gleichmäßigkeit

Mehr

TSV Vereinsinformation Richtig abrechnen im Verein

TSV Vereinsinformation Richtig abrechnen im Verein TSV Vereinsinformation 2017 Richtig abrechnen im Verein THEMENBEREICHE 1. Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien 2. Abrechnungen mit PRAE (Pauschale Reiseaufwandsentschädigung) 3. Tatsächliche Reisekosten

Mehr

Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG

Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG Quick NEWS (19. JÄNNER 2009) Die Mitteilungspflicht gemäß 109 a EStG Das EStG sieht im 109 a eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor. Wer muss melden? Jeder Unternehmer

Mehr

tsb - Info: Vereine und Steuern

tsb - Info: Vereine und Steuern tsb - Info: Vereine und Steuern Mit Einführung der Registrierkassen wurde auch wieder das Thema Vereine und Steuern aufgegriffen und seit März 2016 veranstaltet das BMF (Bundesministerium für Finanzen)

Mehr

SERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen?

SERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen? SERVICE Sozialversicherungspflicht bei Zeltfesten/Vereinen? Wann besteht das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung und wann entsteht eine Sozialversicherungspflicht? Für 3-tägige Zeltfeste gemeinnütziger

Mehr

Informationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und. Reiseaufwandsentschädigungen

Informationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und. Reiseaufwandsentschädigungen Informationsveranstaltung zu Pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Hermann Gugler Steuerberater Wien, am 26. Februar 2010 - Regelung NEU zu steuerfreien, pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen:

Mehr

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln

Mehr

KURZ-INFO ZUR STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN EINSTUFUNG FÜR WIFI-TRAINER

KURZ-INFO ZUR STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN EINSTUFUNG FÜR WIFI-TRAINER KURZ-INFO ZUR STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN EINSTUFUNG FÜR WIFI-TRAINER Die Einstufung und Abrechnung von Trainern in der Erwachsenenbildung 1 folgt relativ komplexen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen

Mehr

Einnahmen aus der Leihomatätigkeit (einschließlich Fahrtvergütungen) in einem Kalenderjahr minus 12 % pauschale Betriebsausgaben

Einnahmen aus der Leihomatätigkeit (einschließlich Fahrtvergütungen) in einem Kalenderjahr minus 12 % pauschale Betriebsausgaben Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen wenn die Leihoma diese Tätigkeit a) selbständig ausübt und b) neben dieser Tätigkeit in einem Dienstverhältnis steht: Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

Einzelne Personengruppen

Einzelne Personengruppen Kap 2 Einzelne Personengruppen Für die bessere Darstellung der einzelnen Zuverdienstgrenzen ist es sachgerecht, anhand der verschiedenen Personengruppen zu differenzieren. Diese Gruppen müssen jeweils

Mehr

Steuerfreie Nebenjobs: Anerkennung fürs Ehrenamt

Steuerfreie Nebenjobs: Anerkennung fürs Ehrenamt 1 Steuerfreie Nebenjobs: Anerkennung fürs Ehrenamt Ehrenamtlich tätige Bürger nehmen dem Staat viel Arbeit ab. Da ist es nur recht und billig, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen bis zu einer bestimmten

Mehr

Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Vereinsbesteuerung

Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Vereinsbesteuerung Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart Vereinsbesteuerung Verein= ein freiwilliger auf Dauer angelegter auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines

Mehr

Deutscher Fallschirmsportverband

Deutscher Fallschirmsportverband Seite 1 Tandem-Master/AFF-Lehrer selbständig/angestellt? Claus Blesch Königstraße 84 86 72108 Rottenburg Telefon: 07472/42163 Telefax: 07472/41993 info@stb-blesch.de Seite 2 Gliederung Behandlung von Tandemsprüngen

Mehr

Aktuelles aus dem Steuerrecht

Aktuelles aus dem Steuerrecht Aktuelles aus dem Steuerrecht September 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. 25 EStG Sonstige Bezüge gem. 29 Z. 4 EStG (Funktionsgebühren) Bürgermeister Stadträte Gemeinderäte Vorstandsmitglieder

Mehr

Stammdatenblatt. Titel:... Vorname... Nachname:... Strasse:... PLZ-Ort:... Tel Nr. priv.:... Handy:... Tel. Firma:

Stammdatenblatt. Titel:... Vorname... Nachname:... Strasse:... PLZ-Ort:... Tel Nr. priv.:... Handy:... Tel. Firma: Stammdatenblatt Angaben zur Person Titel:... Vorname... Nachname:... Strasse:... PLZ-Ort:... Tel Nr. priv.:... Handy:... Tel. Firma:... E-Mail:... Familienstand:... Staatsangehörigkeit:... Angaben zur

Mehr

Sportlerbesteuerung. VEREINE und LOHNABGABEN. Der Verein als Dienstgeber. Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht. Gewählte Funktionäre

Sportlerbesteuerung. VEREINE und LOHNABGABEN. Der Verein als Dienstgeber. Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht. Gewählte Funktionäre VEREINE und LOHNABGABEN Der Verein als Dienstgeber Behandlung im SV-, Abgabenund Arbeitsrecht März 2010 1 Sportlerbesteuerung März 2010 2 Gewählte Funktionäre idr kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend

Mehr

Compilation of Training Materials for Volunteer Coordinators - SPORTUNION Tirol. VolunVET : VET for Volunteer Coordinators

Compilation of Training Materials for Volunteer Coordinators - SPORTUNION Tirol. VolunVET : VET for Volunteer Coordinators Compilation of Training Materials for Volunteer Coordinators - SPORTUNION Tirol VolunVET : VET for Volunteer Coordinators VolunVET : VET for Volunteer Coordinators Training Material 1 SportlerInnenbegünstigung

Mehr

Anwendungsvoraussetzungen

Anwendungsvoraussetzungen Kap 2 Anwendungsvoraussetzungen Der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 sind folgende Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung zu entnehmen: Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, keine

Mehr

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung

Mehr

Vergütung von Übungsleitern

Vergütung von Übungsleitern Vergütung von Übungsleitern Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM) 11.08.2018 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005

Mehr

2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten

2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten 2. Kapitel Inhaltsübersicht II. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein A. Gemeinnützige Tätigkeiten 1. Sportbetrieb, Sportplatzvermietung 2. Mitgliedsbeiträge 3. Förderungswesen 2. Kapitel, Seite 1 von

Mehr

1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht

1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht Kap 1 Einführung 1.1 Reisekosten im Arbeitsrecht Der Bereich der Reisekosten ist im Steuerrecht, im Arbeitsrecht und in der Sozialversicherung von weitreichender Bedeutung. Aus diesem Umstand heraus ergeben

Mehr

Haftungsrisiken im Vereinssport

Haftungsrisiken im Vereinssport Haftungsrisiken im Vereinssport Impulsvortrag: Dr. Peter Dösinger Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Haftungen

Mehr

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2135-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vom 26. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 (jetzt

Mehr

tschaft und Unternehmenssteuern

tschaft und Unternehmenssteuern Quick NEWS ( Rechnungswesen, Betriebswirt tschaft und Unternehmenssteuern Die Mitteilungspfli icht gemäß 109 a EStG Das Einkommensteuergesetz sieht im 109 a eine kalenderjahrbezogene Mit- teilungsverpflichtung

Mehr

Mag. Andrea Bauer, StB Fachbereichsleiterin tax. Ing. Andreas Schlögl Partner

Mag. Andrea Bauer, StB Fachbereichsleiterin tax. Ing. Andreas Schlögl Partner 1 Mag. Andrea Bauer, StB Fachbereichsleiterin tax Ing. Andreas Schlögl Partner 2 www.ks-beratung.at/news/fachinfo 3 Vereine Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles = ideeller

Mehr

Ehrenamt im steuerlichen und rechtlichen Kontext

Ehrenamt im steuerlichen und rechtlichen Kontext Steuerexpertin Mag. Heike Stark-Sittinger, Obfrau Zukunftsplattform Steirische Vereine Ehrenamt im steuerlichen und rechtlichen Kontext Vereinsfeste sowie sonstige Veranstaltungen: Versicherungspflicht

Mehr

Vergütung von Übungsleitern

Vergütung von Übungsleitern Vergütung von Übungsleitern Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater 27.08.2016 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter 2009 Diplom-Kaufmann (FH) 2012

Mehr

bis 720 im Kalenderjahr steuerfrei

bis 720 im Kalenderjahr steuerfrei Steuerfreiheit für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit 3 Nr. 26a ESTG bis 720 im Kalenderjahr steuerfrei 25.04.2013 2007 bis 2012 = 500 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm Wer kann diese Pauschale vom

Mehr

STEUERRECHT KOMPAKT MAG. MANFRED-GEORG KORN STEUERBERATERIN MAG. ALEXANDRA PLATZER 29. MAI 2018

STEUERRECHT KOMPAKT MAG. MANFRED-GEORG KORN STEUERBERATERIN MAG. ALEXANDRA PLATZER 29. MAI 2018 STEUERRECHT KOMPAKT MAG. MANFRED-GEORG KORN STEUERBERATERIN MAG. ALEXANDRA PLATZER 29. MAI 2018 THEMA: ZUVERDIENST UND STEUERN WAS MUSS ICH BEACHTEN, WENN ICH ZWEI EINKOMMEN HABE? Steuerrecht Kompakt I

Mehr

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen

Mehr

Steuertipps für Studierende

Steuertipps für Studierende Steuertipps für Studierende Klare Antworten auf wichtige Fragen 2018 Albanien Bulgarien Kroatien Österreich Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Die besten Tipps für kluge Köpfe.

Mehr

Vereine und Sozialversicherung

Vereine und Sozialversicherung Vereine und Sozialversicherung Oktober 2014 Bernhard Frank Wer ist bei der GKK anzumelden? Personen die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden ( 4 Abs. 2 ASVG)

Mehr

Imker und Finanzamt mit besonderer Berücksichtigung der Belegerteilungsund Registrierkassenpflicht

Imker und Finanzamt mit besonderer Berücksichtigung der Belegerteilungsund Registrierkassenpflicht Imker und Finanzamt mit besonderer Berücksichtigung der Belegerteilungsund Registrierkassenpflicht 13. Februar 2016 Beeidete Wirtschaftsprüferin u. in Was besteuert die Einkommensteuer? das Einkommen eines

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Steuern und Sozialversicherung bei Einzelsportlern

Steuern und Sozialversicherung bei Einzelsportlern Steuern und Sozialversicherung bei Einzelsportlern Einzelsportler sind auf Grund der Melde- und Ordnungsbestimmungen der Sportverbände in der Regel Mitglieder in Vereinen (ansonsten ist keine Wettkampfteilnahme

Mehr

INFOBLATT. Schiedsrichter fallen genauso wie z.b. Sportler oder Trainer unter die Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung (PRAE genannt).

INFOBLATT. Schiedsrichter fallen genauso wie z.b. Sportler oder Trainer unter die Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung (PRAE genannt). INFOBLATT Wie sind Schiedsrichter korrekt abzurechnen? Stand: 23.09.2010. Schiedsrichter fallen genauso wie z.b. Sportler oder Trainer unter die Regelung der pauschalen Reisekostenentschädigung (PRAE genannt).

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S /

Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S / Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S 2337 117/7 34 13 Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder

Mehr

Die Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG

Die Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG Die Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG Das Einkommensteuergesetz sieht eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten an das zuständige Umsatzsteuer-Finanzamt

Mehr

Wie rechne ich Sportbetreuer/Innen, Funktionäre/Innen, richtig ab? HAFTUNGEN VERMEIDEN

Wie rechne ich Sportbetreuer/Innen, Funktionäre/Innen, richtig ab? HAFTUNGEN VERMEIDEN Wie rechne ich Sportbetreuer/Innen, Funktionäre/Innen, richtig ab? HAFTUNGEN VERMEIDEN Begünstigung von Vereinen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Piegger Hubert Vizepraesident2@asvoetirol.at Stand

Mehr

Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Sehr geehrter Klient!

Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Sehr geehrter Klient! .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Im Zuge der Steuerreform sind in den letzten Tagen unterschiedlichste Fragen an uns herangetragen worden. Hier ein kleine Auswahl dieser Fragen samt Beantwortung.

Mehr

TSG 08 Roth e.v. Vergütungen an Vereinsmitarbeiter

TSG 08 Roth e.v. Vergütungen an Vereinsmitarbeiter TSG 08 Roth e.v. Erstattung von Telefonkosten (vom Antragsteller auszufüllen) Anlage 3 Name:...Abteilung:... Anschrift:... Vom... bis... 200.. habe ich im Auftrag des Vereins folgende Telefonate geführt:

Mehr

Steuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013

Steuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum

Mehr

Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Bezeichnungen wie!!! Achtung!!! Honorar, Werkvertrag, Aufwandsentschädigung,

Mehr

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Agenda

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Ausgabe 2019 2018 1 2 Name Vorname Anlage N-AUS X stpfl. Person / Ehemann / Person A 3 Steuernummer

Mehr

Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel

Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel Vortrag für Service Freiwillige Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel 1 Wichtige Definition: Gemeinnützigkeit Umgangssprachlich: tue Gutes und rede darüber Steuerlich: nicht jeder

Mehr

Der Verein als Auszahlender (Arbeitgeber) Stichtag Stampfl Wolfgang

Der Verein als Auszahlender (Arbeitgeber) Stichtag Stampfl Wolfgang Der Verein als Auszahlender (Arbeitgeber) Stichtag 1.1.2016 Stampfl Wolfgang Auszahlungen an: dem Verein nahestehenden Personen A) Sportler, Trainer, Schiedsrichter, Masseure, Zeugwart (PRAE) B) Funktionäre,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2742-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, wohnhaft in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.

Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt. Kommunalsteuer Grundsätzliches Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt. Was unterliegt der Kommunalsteuer? Der

Mehr

Gutschein: Der steuerliche Vorteil

Gutschein: Der steuerliche Vorteil Die Ausgabe von Gutschein-Produkten an die eigenen Arbeitnehmer eines Unternehmens ist mittlerweile ein häufig gewählter Bestandteil der Entlohnung der Arbeitnehmer. Mit den Gutscheinen können die Arbeitnehmer

Mehr

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.

Vereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/3807-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. xx.xx.19xx, D-E., S-Gasse, vom 23. März 2009, vertreten durch G.L.,

Mehr

Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018

Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Impulsvortrag zum Thema: Rechtliche Grundlagen im Ehrenamt Rechtsanwalt Kai Hildebrand Leonberger Straße 44 70199 Stuttgart www.anwalt-hildebrand.de

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus

Mehr

THEMA: ZUVERDIENST UND STEUERN WAS MUSS ICH BEACHTEN, WENN ICH ZWEI EINKOMMEN HABE?

THEMA: ZUVERDIENST UND STEUERN WAS MUSS ICH BEACHTEN, WENN ICH ZWEI EINKOMMEN HABE? STEUERRECHT KOMPAKT THEMA: ZUVERDIENST UND STEUERN WAS MUSS ICH BEACHTEN, WENN ICH ZWEI EINKOMMEN HABE? Steuerrecht Kompakt I Folie Nr.3 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFOS Überblick Einkunftsarten Wann

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr