Das Selbstbestimmungsrecht im Pflegeheim unter besonderer Brücksichtigung haftungsrechtlicher Aspekte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Selbstbestimmungsrecht im Pflegeheim unter besonderer Brücksichtigung haftungsrechtlicher Aspekte"

Transkript

1 Das Selbstbestimmungsrecht im Pflegeheim unter besonderer Brücksichtigung haftungsrechtlicher Aspekte Dr. Gerald Bachinger NÖ Patienten- und Pflegeanwalt

2 Inhaltsverzeichnis 1. Lebenslauf...S 3 2. Vortragsunterlagen 2.1. Definition Zwang...S Wo in der Medizin und Pflege?...S Salus versus voluntas...s Selbstbestimmungsrecht...S Zustimmung zu Behandlung...S Ablehnung der Behandlung...S Einsichts- und Urteilsfähigkeit...S Freiheitsentzug...S Verantwortlichkeit/Haftung...S Zivilrechtliche Haftung...S Strafrechtliche Haftung...S 9 3. Anhang 3.1. Gesetzliche Grundlagen Patientencharta...S Heimbewohnerrechte/NÖ...S Neue gesetzliche Vorhaben Heimaufenthaltsgesetz...S Folienausdrucke...S 23 2

3 Dr. Gerald Bachinger NÖ Patienten- und Pflegeanwalt 3100 St. Pölten Lebenslauf Ausbildung: Humanistisches Gymnasium, Studium der Rechte an der Universität Wien Berufliche Laufbahn: seit 1985 in der Verwaltung des Landes Niederösterreich tätig seit 1987 in der Gesundheitsverwaltung des Landes Niederösterreich o mit dem Schwerpunkt Gesetze im Gesundheitsbereich und o Mitarbeit in der Leitung von fünf Landeskrankenanstalten 1999 Bestellung zum Patienten- und Pflegeanwalt für das Land Niederösterreich Funktionen: Sprecher der ARGE der Patientenanwälte Österreichs Vorsitzender der NÖ Patienten- Entschädigungskommission Lehrauftrag an der Universität Wien und der Donauuniversität Krems Mitglied der o NÖ Ethikkommission o des NÖ Landessanitätsrates als Experte beigezogen bei o der Strukturkommission des Bundes o der NÖ Qualitätssicherungskommission 3

4 Zwang: Jeder äußere Einfluss, der das Denken und Handeln eines Menschen gegen seinen Willen bestimmt oder beherrscht. Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2003 Äußere und/oder innere Nötigung zu Verhaltensweisen und Handlungen, zu denen eine Person freiwillig nicht bereit wäre. (MS Encarta) 4

5 Wo gibt es Zwang in Medizin und Pflege? Abwägung Gemeinwohl gegenüber Individualwille, Eingriffe in die persönliche Freiheit Zum Schutz der Allgemeinheit z.b. o Epidemiegesetz o Geschlechtskrankheitengesetz o Tuberkulosegesetz o Unterbringungsgesetz o Heimaufenthaltsgesetz Zum Schutz des Individuums vor sich selbst o Unterbringungsgesetz o Heimaufenthaltsgesetz 5

6 Salus versus voluntas Was wiegt schwerer, das, von dritter Seite bestimmte, Wohl des Patienten oder sein eigener Wille? Heimbewohnerrechte und Patientencharta Das Selbstbestimmungsrecht: Zustimmung zur Behandlung: PatientInnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden. Ablehnung der Behandlung: PatientInnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann. Einsichts- und Urteilsfähigkeit=Willensfähigkeit Willensfähigkeit gegeben: o Voraussetzung für gültige Zustimmung ist Aufklärung o Entscheidung des Patienten ist zu respektieren, Wille wiegt schwerer als Wohl Willensfähigkeit nicht gegeben: o Status der Verwandten o Akutbehandlung (bei Lebens- oder Gesundheitsgefährdung)=Entscheidung des Arztes mutmaßlicher Patientenwille, subjektives Wohl Patientenverfügung Objektives Wohl im Zweifel für das Leben Keine Akutbehandlung, Entscheidung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) 6

7 Exkurs: Die Willensfähigkeit Definition nach Amelung: Die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung über den Einsatz und die Aufopferung eigener Rechtsgüter zu treffen. Nicht Willensfähig ist, wer wegen Minderjährigkeit, geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit nicht die Fähigkeit zu: Wertentscheidungen Erfassung von Tatsachen Erfassung von Alternativen einsichtsgemäßen Selbstbestimmung hat. Freiheitsentzug: Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit...verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind soferne nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung verbunden wäre nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes zulässig. Willensfähiger Patient Willensunfähiger Patient o Status des Sachwalters o Rechtfertigungsgründe Mutmaßlicher Wille des Heimbewohners Umfassende Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall nur, wenn schutzwürdige Güter (Leben, Gesundheit) maßhaltend und schonend zur Abwehr der Gefahr objektiv geeignet der letzte Ausweg. 7

8 Verantwortlichkeit/Haftung Zivilrechtliche Haftung Ausgleichsgedanke (Schadenersatz) Heimträger wird in Anspruch genommen Geschädigter stellt Ansprüche Strafrechtliche Haftung Strafgedanke/Prävention Handelnde Person wird in Anspruch genommen Staat stellt Anspruch Arbeitsrechtliche Konsequenzen Entlassung Disziplinäre Haftung Strafgedanke/Prävention Handelnde Person wird in Anspruch genommen Öffentlich rechtliche Körperschaft (Bund, Land, Ärztekammer) 8

9 Zivilrechtliche Haftung Wer schuldhaft (vorwerfbar) einen Schaden verursacht, soll ihn auch ersetzen. In der Praxis wird der Heimträger in Anspruch genommen. Das Personal wird als Erfüllungsgehilfe tätig. Ein Regress ist grundsätzlich möglich: bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) kein Regress bei leichter Fahrlässigkeit ein richterliches Mäßigungsrecht bis auf Null möglich bei grober Fahrlässigkeit voller Regress aber auch Minderung möglich, aber nicht bis auf Null. Schaden: Vermögensschäden o Heilungskosten o Verdienstentgang o Auslagen Sonstige Schäden o Schmerzengeld o Verunstaltung Strafrechtliche Haftung Eine Bestrafung kommt nur dann in Frage, wenn es einen gesetzlichen Tatbestand gibt. Bei Vorliegen einer leichten Körperverletzung ( 88 StGB) ist im Gesetz ein sogenanntes Privileg für die Angehörigen der Gesundheitsberufe geregelt. Keine Bestrafung, wenn: kein schweres Verschulden Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung oder Berufsunfähigkeit unter 14 Tagen. 9

10 Fahrlässige Körperverletzung ( 88 StGB) (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten o- der mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person..., 2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, 3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder... Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen ( 92 StGB) (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt. (3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ( 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 10

11 Nötigung ( 105 StGB) Wer einen anderen durch Gewalt, Drohung oder sittenwidrigen Druck dazu veranlasst etwas Bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist mit... Freiheitsentziehung ( 99 StGB) Wer einen anderen widerrechtlich gefangenhält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit...zu bestrafen. Eigenmächtige Heilbehandlung ( 110 StGB) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist...zu bestrafen. 11

12 Anhang Jeweils in Auszügen 1. Patientencharta 2. NÖ Pflegeheimverordnung 3. Heimaufenthaltsgesetz (Gesetzesentwurf) 4. Folienausdrucke a. Präsentation am Vormittag b. Mögliche Themen für Workshop 12

13 Patientencharta Artikel 17 (1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden. (2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde. (3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird. (4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde. (5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre 13

14 nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig. NÖ Pflegeheimverordnung 14 Rechte der Bewohner (1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen. (2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen: 1. respektvolle Behandlung und höflichen Umgang 2. Achtung der Privat- und Intimsphäre 3. Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung 4. Einsichtnahme in die Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen (z.b. Röntgenbilder, Befunde) inklusive Erstellung von Abschriften bzw. Fotokopien aus der Dokumentation gegen Ersatz der Selbstkosten. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Heimbewohners unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Heimbewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Heimbewohner dies nicht ausgeschlossen hat. 5. Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen des Heimbewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von 14

15 Organen gemäß 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit 6. Richtigstellung von Daten 7. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Heimleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Heim zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind 8. rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen 9. rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden 10. konfessionelle Freiheit und seelsorgerische Betreuung 11. Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist 12. Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht 13. jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner und die Organisation des Heimes 14. Anpassung der Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essensund Ruhezeiten 15. Verwendung der eigenen Kleidung 16. Urlaub außerhalb des Heimes 17. Zugang zum Telefon und dessen ungestörte Benutzung 18. Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte 19. Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung 15

16 (3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen. 16

17 Heimaufenthaltsgesetz Bundesgesetz, mit dem Freiheitsbeschränkungen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen geregelt werden (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG) Anwendungsbereich 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Durchführung von Beschränkungen in Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen stationär auf Dauer oder auf bestimmte Zeit betreut und gepflegt werden können (im Folgenden Heime), Sie sind weder auf Krankenanstalten noch auf Einrichtungen für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, die nicht der Betreuung alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, noch auf Heime und sonstige Einrichtungen anzuwenden, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind. (2) Eine Beschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn einem Heimbewohner im Heim die Bewegungsfreiheit gegen oder ohne seinen Willen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entzogen wird. Voraussetzungen einer Beschränkung 2. (1) Eine Beschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn 1. der Heimbewohner an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer konkret gefährdet, 2. die Beschränkung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet ist und 3. die Gefahr nicht durch schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen abgewendet werden kann. 17

18 (2) Die Beschränkung muss hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen sein. Die Würde des Heimbewohners ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Vornahme einer Beschränkung 3. (1) Eine Beschränkung darf nur unter Einhaltung fachlich zeitgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Heimbewohners vorgenommen werden. Sie muss von der für die Leitung der Pflege und Betreuung verantwortlichen Person oder ihrem Vertreter (Pflegeleitung) angeordnet werden. Wenn eine Beschränkung voraussichtlich auf Dauer oder regelmäßig Erforderlich sein wird, ist zudem das ärztliche Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie über das Vorliegen der Voraussetzungen einzuholen. (2) Der Grund und die Art sowie der Beginn und die Dauer der Beschränkung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Das ärztliche Zeugnis und der Nachweis über die Verständigungen nach Abs. 3 sind dieser als Bestandteil anzuschließen. (3) Die Pflegeleitung hat den Heimbewohner über den Grund und die Art sowie den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschränkung aufzuklären. Sein Vertreter, eine von ihm genannte Vertrauensperson und die Geschäftsstelle des Vereins zur Bewohnervertretung ( 4 und 5) sind davon unverzüglich zu verständigen. Bewohnervertretung 4. (1) Die Vertretung der Heimbewohner bei der Wahrnehmung ihres Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt dein nach der Lage des Heimes örtlich zuständigen Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft ( 1 VSPAG). (2) Der Verein wird mit der Vornahme der Beschränkung kraft Gesetzes Vertreter des Heimbewohners, sofern der Heimbewohner nicht bereits einen Rechtsanwalt oder Notar zu seinem Vertreter bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit bestellt hat. Durch diese Vertretungsbefugnis des Vereins werden weder die Geschäftsfähigkeit des Heimbewohners noch die Vertretungsbefugnis eines sonstigen gesetzlichen Vertreters berührt. 18

19 (3) Der Verein hat der Heimleitung und dem Gericht eine oder mehrere Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung seiner Vertretungsbefugnisse zukommt (Bewohnervertreter). (4) Wem der Heimbewohner nachträglich einen Rechtsanwalt oder Notar zu seinem Vertreter bei der Wahrnehmung des Rechtes auf persönliche Freiheit bestellt, erlischt die Vertretungsbefugnis des Vereins. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn die Vollmacht des Rechtsanwalts oder Notars endet. Von der Begründung oder Beendigung seiner Vollmacht hat der Rechtsanwalt oder Notar die Geschäftsstelle des Vereins, die Heimleitung und das Gericht unverzüglich zu verständigen. (5) Der Bewohnervertreter ist insbesondere berechtigt, sich einen persönlichen Eindruck vom Heimbewohner zu verschaffen, mit der Pflegeleitung das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschränkung zu besprechen, jederzeit ein Heim auch unangemeldet zu besuchen und Einsicht in die Pflegedokumentation in dem zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen Umfang zu nehmen. (6) Die Heimleitung hat dafür zu sorgen, dass der Heimbewohner in geeigneter Weise Auskunft über den Bewohnervertreter erhält. Verhältnis zum Heimbewohner 5. (1) Der Bewohnervertreter hat den Heimbewohner über die beabsichtigten Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten aufzuklären und seinen Wünschen zu entsprechen, soweit diese dem Wohl des Heimbewohners nicht offenbar abträglich und dem Bewohnervertreter zumutbar sind. (2) Der Bewohnervertreter ist mit Ausnahme des Gerichtes und des Vereins jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet soweit die Geheimhaltung im Interesse des Heimbewohners erforderlich ist und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung ( 301 StGB). 19

20 Gerichtliche Überprüfung einer Beschränkung 6. (1) Der Heimbewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und die Pflegeleitung sind berechtigt, einen schriftlichen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Beschränkung zu stellen. Sofern der Antrag nicht von der Vertrauensperson des Heimbewohners gestellt wird, sind deren Namen und Adresse im Antrag anzugeben. (2) Zur Prüfung einer Beschränkung ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Heim liegt. (3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. Mündliche Verhandlung 7. (1) Das Gericht hat innerhalb von längstens sieben Tagen ab Einlangen des Antrags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Heim zu entscheiden. Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls der Heimbewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und die Pflegeleitung zu laden. (2) In der Verhandlung hat das Gericht sich einen persönlichen Eindruck vom Heimbewohner zu verschaffen und ihn zu hören. Es hat in die Pflegedokumentation einzusehen und den Vertreter des Heimbewohners, seine Vertrauensperson, die Pflegeleitung und andere anwesende Auskunftspersonen zu hören. Die Pflegeleitung hat dafür zu sorgen, dass der Heimbewohner an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Das Gericht und die anderen Beteiligten haben darauf zu achten, dass die Verhandlung unter möglichster Schonung des Heimbewohners durchgeführt wird. (3) Das Gericht kann der mündlichen Verhandlung einen nicht dem Heim angehörenden Sachverständigen beiziehen. Dieser hat seinen Befund und sein Gutachten mündlich zu erstellen. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. (4) Auf die Verhandlung sind die 239 und 242 AußStrG sinngemäß anzuwenden. 20

21 Beschluss 8. (1) Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Gericht über die Zulässigkeit der Beschränkung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung zu verkünden, zu begründen und dem Heimbewohner in geeigneter Weise zu erläutern. (2) Erklärt das Gericht die Beschränkung für zulässig, so hat es hiefür im Beschluss eine bestimmte, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen und die näheren Umstände der Beschränkung genau zu umschreiben. Es hat das zulässige Ausmaß der Beschränkung unter möglichster Schonung des Heimbewohners zu bestimmen. (3) Erklärt das Gericht die Beschränkung für unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben, es sei denn, dass die Pflegeleitung in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde gegen den Beschluss Rekurs erheben, und das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. (4) Das Gericht hat den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Heimbewohner, seinem Vertreter, seiner Vertrauensperson und der Pflegeleitung jeweils mit Zustellnachweis zuzustellen. Rechtsmittel 9. (1) Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschränkung für zulässig erklärt wird, können die in 8 Abs. 4 genannten Personen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. (2) Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschränkung für unzulässig erklärt wird, kann die Pflegeleitung unter der Voraussetzung des 8 Abs. 3 innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Das Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach Einlangen des Rekurses zu entscheiden, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. 21

22 Verfahren in zweiter Instanz 10. (1) Das Gericht zweiter Instanz hat sofern die Beschränkung noch andauert, innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden. (2) Dabei hat es das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Heimbewohner darf es sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats verschaffen. (3) Erklärt das Gericht zweiter Instanz die Beschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben. Neuerliche Beschränkung 11. Wird nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist neuerlich eine Beschränkung vorgenommen, so sind auf deren Zulässigkeit sowie auf das Verfahren zu ihrer Überprüfung die 2 bis 10 und 12 anzuwenden. Das Gericht hat in diesem Fall der mündlichen Verhandlung einen Sachverständigen beizuziehen. Im Beschluss, mit dem das Gericht die Beschränkung für zulässig erklärt, kann es in diesem Fall eine Frist festsetzen, die ein Jahr nicht übersteigt. Aufhebung der Beschränkung 12. (1) Vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist hat das Gericht über die Zulässigkeit der Beschränkung zu entscheiden, wenn dies der Heimbewohner, sein Vertreter oder seine Vertrauensperson beantragt. (2) Die Pflegeleitung hat die Beschränkung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie hat hievon unverzüglich das Gericht, den Heimbewohner, seinen Vertreter und seine Vertrauensperson in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. 22

Gesamte Rechtsvorschrift für Heimaufenthaltsgesetz, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Gesamte Rechtsvorschrift für Heimaufenthaltsgesetz, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gesamte Rechtsvorschrift für Heimaufenthaltsgesetz, Fassung vom 15.10.2016 Langtitel Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Heimaufenthaltsgesetz, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Gesamte Rechtsvorschrift für Heimaufenthaltsgesetz, Fassung vom Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gesamte Rechtsvorschrift für Heimaufenthaltsgesetz, Fassung vom 01.07.2010 Langtitel Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Mehr

601 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

601 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 8 601 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz und das Strafvollzugsgesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 17. März 2010 Teil I 18. Bundesgesetz: Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 Ub-HeimAuf-Nov 2010 (NR: GP XXIV

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich

Mehr

Schutz der Persönlichkeitsrechte 1

Schutz der Persönlichkeitsrechte 1 Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung Psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG) (NR: GP XVII RV 464 AB 1202 S. 132. BR: AB 3820 S. 526.) StF: BGBl. Nr. 155/1990

Mehr

Das Gesetz schützt die Rechte und Interessen der Bewohner von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen F

Das Gesetz schützt die Rechte und Interessen der Bewohner von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen F Das Gesetz schützt die Rechte und Interessen der Bewohner von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen Freiheit, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit,

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft (K- PPAG) StF: LGBl 53/1990, idf LGBl 29/1994, LGBl 108/1997, LGBl 57/2002, LGBl 8/2009 und LGBl 11/2010 1 Patientenanwaltschaft 2 Bestellung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1819 Jahrgang 1990 Ausgegeben am 21. März 1990 65. Stück 155. Bundesgesetz: Unterbringungsgesetz UbG

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) Stammvereinbarung 59/ Blatt 1-8

Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) Stammvereinbarung 59/ Blatt 1-8 Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) Stammvereinbarung 59/02 2002-06-13 Blatt 1-8 0 Ausgegeben am 13. Juni 2002 Jahrgang 2002 59. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

Heimaufenthaltsrecht

Heimaufenthaltsrecht Heimaufenthaltsrecht von Gudrun Strickmann 2008 Heimaufenthaltsrecht Strickmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 2008 Verlag C.H. Beck im Internet:

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) LGBl 59/2002

Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) LGBl 59/2002 Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) LGBl 59/2002 Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, - im

Mehr

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am Generalvollmacht von, geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am.. - 1 - 1 Bevollmächtigung (1) Ich erteile hiermit, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Stadt, die uneingeschränkte Generalvollmacht,

Mehr

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal

Mehr

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter Michael Ganner Außervillgraten 1.12.2012 Überblick Gesundheit medizinische Aspekte Pflege Vermögen und Einkommen Ganner 2012 Wer entscheidet in medizinischen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. März 2006 Teil I 42. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) (NR: GP XXII RV 1268 AB

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), Fassung vom 29.09.2016 Langtitel Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)

Mehr

Selbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun

Selbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Selbstbestimmt Vorsorgen Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Eine wichtige Frage Was passiert, wenn ich meine Entscheidungen nicht mehr für mich selbst treffen kann? Wer macht es

Mehr

VORARLBERGER 203 LANDESGESETZBLATT

VORARLBERGER 203 LANDESGESETZBLATT VORARLBERGER 203 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2003 Herausgegeben und versendet am 23. Dezember 2003 29. Stück 80. Kundmachung: Patientencharta 80. Kundmachung des Landeshauptmannes über eine Vereinbarung

Mehr

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München / Lehrbeauftragte SFU Wien) Pflegekongress 2017, Wien 01.12.2017 SPANNUNGSFELD BEI ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH FREIHEITSENTZIEHENDER

Mehr

Fixierungen in der Somatik

Fixierungen in der Somatik Fixierungen in der Somatik Chefarzt- Dienstberatung am 29.08.2018 Felix M. Böcker, Naumburg 1 Priv. Doz. Dr. med. Felix M. Böcker Klinik für psychische Erkrankungen (Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik)

Mehr

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) Ich GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) erteile hiermit 1. 2.... je einzeln die widerrufliche Vollmacht, mich bei sämtlichen Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Die behandelnden Ärzte sind

Mehr

Ich, (Vollmachtgeber/in)

Ich, (Vollmachtgeber/in) Vollmacht Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Adresse Telefon, Telefax, E-Mail erteile hiermit Vollmacht an: (bevollmächtigte Person) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Adresse

Mehr

Begriff der Personensorge

Begriff der Personensorge Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge

Mehr

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung

Mehr

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Themen des Betreuungsrechts: Feststellung der

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG MAG. OSKAR PLATTER Öffentlicher Notar MAG. CORNELIA KÖNIG Notarpartnerin MAG. HANS MILWESKI Notarsubstitut MMAG. LUKAS KATHREIN Notariatskandidat PROBLEMSTELLUNG Jeder

Mehr

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus

Mehr

Weil Sie Rechte haben! Patientenrechte Unterbringungsgesetz. auf recht. ifs Patientenanwaltschaft Institut für Sozialdienste

Weil Sie Rechte haben! Patientenrechte Unterbringungsgesetz. auf recht. ifs Patientenanwaltschaft Institut für Sozialdienste Weil Sie Rechte haben! Patientenrechte Unterbringungsgesetz auf recht ifs Patientenanwaltschaft Institut für Sozialdienste Weil Sie Rechte haben! Patientenrechte und Unterbringungsgesetz Inhalt Einleitung

Mehr

Patienten helfen Der Letter des NÖ Patientenanwalts

Patienten helfen Der Letter des NÖ Patientenanwalts Meine Mutter wurde nicht so behandelt, wie ich das wollte Missverstandenes Selbstbestimmungsrecht Dr. Gerald Bachinger NÖ Patienten- und Pflegeanwalt Dezember 2001 Wenn Patienten oder Heimbewohner ihren

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Unterbringungsgesetz, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Unterbringungsgesetz, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Unterbringungsgesetz, Fassung vom 04.10.2018 Langtitel Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz UbG)

Mehr

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Vorsorge ist Vertrauenssache Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Was ist, wenn ich geistig nicht mehr in der Lage bin, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder mich um alltägliche Dinge zu kümmern?

Mehr

Empfehlungen zur Umsetzung des Heimaufenthaltsgesetzes

Empfehlungen zur Umsetzung des Heimaufenthaltsgesetzes Empfehlungen zur Umsetzung des Heimaufenthaltsgesetzes Gerichtliche Überprüfung Vorbereitung-Teilnahme-Regeln Georg Hecht, MSc. allgemein beeideter u gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gesundheits-

Mehr

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen II Urkundenrolle 2016 Nr.. Notariat Tübingen-Lustnau Tübingen-Lustnau / Dettenhausen Geschehen am i. W.: Vor mir, Notarin Barbara Haußmann, beim Notariat Tübingen-Lustnau ist in 72074 Tübingen-Lustnau,

Mehr

Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?

Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung

Mehr

2. Erwachsenenschutzgesetz. 16. November 2018

2. Erwachsenenschutzgesetz. 16. November 2018 2. Erwachsenenschutzgesetz 16. November 2018 UN Behindertenkonvention Die Selbstbestimmungsmöglichkeit gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für das Wohlbefinden eines Menschen. Es existieren verschiedene

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen

Mehr

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung Urk.R.Nr. /2008 Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung I. Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich,..., geborene..., geboren am... wohnhaft...,..., geboren am... wohnhaft... -nachfolgend "der Bevollmächtigte

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Stand 26.02.2013 KZVB-Vertragsmappe A I/2 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und

Mehr

vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Anwendungsbereich

vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Anwendungsbereich 212.331 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 209 ausgegeben am 8. Juni 2011 Patientenverfügungsgesetz (PatVG) vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile

Mehr

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten)

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Vorsorgevollmacht Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Telefon: mich in allen nachfolgend angekreuzten oder angegebenen

Mehr

Erwachsenenschutz für die Betreuer

Erwachsenenschutz für die Betreuer Erwachsenenschutz für die Betreuer Jubiläumsveranstaltung 10 Jahre GPZ, GFSG Erwachsenenschutzgesetz als neue Herausforderung Graz, 2. März 2018 Chefarzt Dr. Georg Psota Mag. (FH) Josef Schörghofer Von

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht

Mehr

Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen

Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen Statistische Aufarbeitung und Diagramme: 2015 Uwe Wegener, bipolaris e. V. Uwe.Wegener@bipolaris.de v2.3 16.12.2015 Quellen

Mehr

AUF RECHT. Patientenrechte und Unterbringungsgesetz. Weil Sie Rechte haben! Wir helfen WEITER.

AUF RECHT. Patientenrechte und Unterbringungsgesetz. Weil Sie Rechte haben! Wir helfen WEITER. IfS - Patientenanwaltschaft Institut für Sozialdienste Vorarlberg Patientenrechte und Unterbringungsgesetz Weil Sie Rechte haben! Wir helfen WEITER. AUF RECHT So können Sie uns erreichen: i IfS-Patientenanwaltschaft

Mehr

Voraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen

Voraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen Freiheitsentziehende Maßnahmen Unterbringung Zwangsbehandlung Voraussetzungen und Verfahren Unterbringung Betreuter gegen seinen Willen in geschlossener Einrichtung nicht nur kurzfristig In welchen Fällen

Mehr

Der betreute Mensch als Patient

Der betreute Mensch als Patient Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/452. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den für Rechts- und Verfassungsfragen Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 08.10.2003 für Rechts- und Verfassungsfragen Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für

Mehr

Die gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl

Mehr

Was passiert mit den Kindern?

Was passiert mit den Kindern? Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 7 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für

Mehr

d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund

Mehr

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)

Mehr

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 1 Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 2 Meine Sicherheit ist euch wichtig, eure Sorge fesselt mich Zielsetzung Bewohnervertretung (1) Auftrag Vertretung von pflegebedürftigen Menschen bei freiheitsbeschränkenden

Mehr

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Themenüberblick

Mehr

Hinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher

Hinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher Hinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher Religion Wissenschaft, Medizin / Fortschritt Gesellschaft Erwartungen Moral Ethik Betriebswirtschaft Recht

Mehr

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen

Mehr

Unterbringung und Beschwerdemanagement in Österreich

Unterbringung und Beschwerdemanagement in Österreich Unterbringung und Beschwerdemanagement in Österreich Karin Gutiérrez-Lobos Medizinische Universität Wien Andreas Gschaider, Bernhard Rappert, Peter Schlaffer VertretungsNetz Österreich APK-Workshop: Menschenrechte,

Mehr

Das Betreuungsgesetz

Das Betreuungsgesetz Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich

Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich Referat Schmölzer vom 110.2016 Schadensfälle im OP 1. Einleitung Gesetzliche Grundlagen Aufgaben und Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen

Mehr

RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung

RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung Curriculum Block 2 Hilfen Planen 07. Febr. 2017 RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE Grundlagen der Unterbringung 1. Zivilrechtliche Unterbringung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betreuungsgesetz

Mehr

Die Schweigepflicht und die Meldepflichten des Arztes

Die Schweigepflicht und die Meldepflichten des Arztes Die Schweigepflicht und die Meldepflichten des Arztes Auszug aus dem Eid des Hippokrates: Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder was ich an Dingen, die man nicht weitersagen darf, auch außerhalb

Mehr

Unterbringung und Zwangsbehandlung

Unterbringung und Zwangsbehandlung Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit

Mehr

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien

Mehr

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Mein persönlicher Zugang zu diesem Thema basiert auf meinem beruflichen Umfeld auf positiven Erfahrungen auf

Mehr

Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet.

Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet. Pat-Verfuegung_end 10.07.2006 14:01 Uhr Seite 1 Patientenverfügung Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet. Meine Patientenverfügung: Im Vollbesitz

Mehr

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 1 Ob 600/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Graf, Dr.

Mehr

Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ

Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ Entwicklung der Rechtsfürsorge für psychisch kranke und behinderte Menschen Entmündigungsordnung 1984: Ablösung der Entmündigungsordnung durch das Sachwalterrecht

Mehr

Patientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner

Patientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner Patientenverfügung und Trauma Klaus Hellwagner Grundlagen und Ziele Schutz der Privatautonomie Schutz des Selbstbestimmungsrechtes Respekt unterschiedlicher Lebensentwürfe Stärkung der Patientenrechte

Mehr

Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung

Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

IGSL Hospizbewegung e.v.

IGSL Hospizbewegung e.v. Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung

Mehr

INHALT. Vorwort... 7 Einleitung... 9

INHALT. Vorwort... 7 Einleitung... 9 INHALT Vorwort... 7 Einleitung... 9 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können... 11 Geschäftsfähigkeit... 12 Verlust der Geschäftsfähigkeit... 12 Lösung Sachwalterschaft?...

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ...

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ... Vorsorgevollmacht von Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: und bei Verhinderung der vorgenannten Person: die Vollmacht, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen

Mehr

Vortrag Vorsorgemöglichkeiten

Vortrag Vorsorgemöglichkeiten Eric Thormählen Betreuungsstelle Stadt Oldenburg 1 Vortrag Vorsorgemöglichkeiten Eric Thormählen Betreuungsstelle Stadt Oldenburg Eric Thormählen Betreuungsstelle Stadt Oldenburg 2 Individuelle Vorsorgemöglichkeiten

Mehr

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 158. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Gesetz ErwSchG (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112

Mehr

Reformen im Sachwalterrecht

Reformen im Sachwalterrecht Reformen im Sachwalterrecht Mit 1. Juli 2007 treten gravierende Veränderungen in der Vertretung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen in Kraft. 1. Sachwalterschaft Wann darf ein Sachwalter

Mehr

Merkblatt zur Vorsorgevollmacht

Merkblatt zur Vorsorgevollmacht Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Altenkirchen e.v. Wiedstrasse 1 D-57610 Altenkirchen Stand: 11/2001 Arbeitskreis Betreuungsrecht im Landkreis Altenkirchen Merkblatt zur Vorsorgevollmacht Bitte lesen

Mehr

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten September 2016 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 idgf) Berufsbild ( 12) Der gehobene Dienst

Mehr

Impfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank

Impfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank Impfmüdes Österreich Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum Wilhelm Frank Der Beruf des Arztes 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung

Mehr

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten)

Vorsorgevollmacht. Ich (Name des Vollmachtgebers) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Vorsorgevollmacht Ich (Name des Vollmachtgebers) bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Telefon: mich in allen nachfolgend angekreuzten oder angegebenen Angelegenheiten zu vertreten. Meine

Mehr

Der vulnerable Urteilsunfähige

Der vulnerable Urteilsunfähige Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung

Mehr

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon:

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon: Vorsorgevollmacht Meine Personalien Wohnort: Sobald infolge einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung oder einer Behinderung meine Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 06. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,

Mehr