Das Selbstbestimmungsrecht im Pflegeheim unter besonderer Brücksichtigung haftungsrechtlicher Aspekte
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- Katarina Kirchner
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1 Das Selbstbestimmungsrecht im Pflegeheim unter besonderer Brücksichtigung haftungsrechtlicher Aspekte Dr. Gerald Bachinger NÖ Patienten- und Pflegeanwalt
2 Inhaltsverzeichnis 1. Lebenslauf...S 3 2. Vortragsunterlagen 2.1. Definition Zwang...S Wo in der Medizin und Pflege?...S Salus versus voluntas...s Selbstbestimmungsrecht...S Zustimmung zu Behandlung...S Ablehnung der Behandlung...S Einsichts- und Urteilsfähigkeit...S Freiheitsentzug...S Verantwortlichkeit/Haftung...S Zivilrechtliche Haftung...S Strafrechtliche Haftung...S 9 3. Anhang 3.1. Gesetzliche Grundlagen Patientencharta...S Heimbewohnerrechte/NÖ...S Neue gesetzliche Vorhaben Heimaufenthaltsgesetz...S Folienausdrucke...S 23 2
3 Dr. Gerald Bachinger NÖ Patienten- und Pflegeanwalt 3100 St. Pölten Lebenslauf Ausbildung: Humanistisches Gymnasium, Studium der Rechte an der Universität Wien Berufliche Laufbahn: seit 1985 in der Verwaltung des Landes Niederösterreich tätig seit 1987 in der Gesundheitsverwaltung des Landes Niederösterreich o mit dem Schwerpunkt Gesetze im Gesundheitsbereich und o Mitarbeit in der Leitung von fünf Landeskrankenanstalten 1999 Bestellung zum Patienten- und Pflegeanwalt für das Land Niederösterreich Funktionen: Sprecher der ARGE der Patientenanwälte Österreichs Vorsitzender der NÖ Patienten- Entschädigungskommission Lehrauftrag an der Universität Wien und der Donauuniversität Krems Mitglied der o NÖ Ethikkommission o des NÖ Landessanitätsrates als Experte beigezogen bei o der Strukturkommission des Bundes o der NÖ Qualitätssicherungskommission 3
4 Zwang: Jeder äußere Einfluss, der das Denken und Handeln eines Menschen gegen seinen Willen bestimmt oder beherrscht. Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2003 Äußere und/oder innere Nötigung zu Verhaltensweisen und Handlungen, zu denen eine Person freiwillig nicht bereit wäre. (MS Encarta) 4
5 Wo gibt es Zwang in Medizin und Pflege? Abwägung Gemeinwohl gegenüber Individualwille, Eingriffe in die persönliche Freiheit Zum Schutz der Allgemeinheit z.b. o Epidemiegesetz o Geschlechtskrankheitengesetz o Tuberkulosegesetz o Unterbringungsgesetz o Heimaufenthaltsgesetz Zum Schutz des Individuums vor sich selbst o Unterbringungsgesetz o Heimaufenthaltsgesetz 5
6 Salus versus voluntas Was wiegt schwerer, das, von dritter Seite bestimmte, Wohl des Patienten oder sein eigener Wille? Heimbewohnerrechte und Patientencharta Das Selbstbestimmungsrecht: Zustimmung zur Behandlung: PatientInnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden. Ablehnung der Behandlung: PatientInnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann. Einsichts- und Urteilsfähigkeit=Willensfähigkeit Willensfähigkeit gegeben: o Voraussetzung für gültige Zustimmung ist Aufklärung o Entscheidung des Patienten ist zu respektieren, Wille wiegt schwerer als Wohl Willensfähigkeit nicht gegeben: o Status der Verwandten o Akutbehandlung (bei Lebens- oder Gesundheitsgefährdung)=Entscheidung des Arztes mutmaßlicher Patientenwille, subjektives Wohl Patientenverfügung Objektives Wohl im Zweifel für das Leben Keine Akutbehandlung, Entscheidung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) 6
7 Exkurs: Die Willensfähigkeit Definition nach Amelung: Die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung über den Einsatz und die Aufopferung eigener Rechtsgüter zu treffen. Nicht Willensfähig ist, wer wegen Minderjährigkeit, geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit nicht die Fähigkeit zu: Wertentscheidungen Erfassung von Tatsachen Erfassung von Alternativen einsichtsgemäßen Selbstbestimmung hat. Freiheitsentzug: Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit...verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind soferne nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung verbunden wäre nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes zulässig. Willensfähiger Patient Willensunfähiger Patient o Status des Sachwalters o Rechtfertigungsgründe Mutmaßlicher Wille des Heimbewohners Umfassende Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall nur, wenn schutzwürdige Güter (Leben, Gesundheit) maßhaltend und schonend zur Abwehr der Gefahr objektiv geeignet der letzte Ausweg. 7
8 Verantwortlichkeit/Haftung Zivilrechtliche Haftung Ausgleichsgedanke (Schadenersatz) Heimträger wird in Anspruch genommen Geschädigter stellt Ansprüche Strafrechtliche Haftung Strafgedanke/Prävention Handelnde Person wird in Anspruch genommen Staat stellt Anspruch Arbeitsrechtliche Konsequenzen Entlassung Disziplinäre Haftung Strafgedanke/Prävention Handelnde Person wird in Anspruch genommen Öffentlich rechtliche Körperschaft (Bund, Land, Ärztekammer) 8
9 Zivilrechtliche Haftung Wer schuldhaft (vorwerfbar) einen Schaden verursacht, soll ihn auch ersetzen. In der Praxis wird der Heimträger in Anspruch genommen. Das Personal wird als Erfüllungsgehilfe tätig. Ein Regress ist grundsätzlich möglich: bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) kein Regress bei leichter Fahrlässigkeit ein richterliches Mäßigungsrecht bis auf Null möglich bei grober Fahrlässigkeit voller Regress aber auch Minderung möglich, aber nicht bis auf Null. Schaden: Vermögensschäden o Heilungskosten o Verdienstentgang o Auslagen Sonstige Schäden o Schmerzengeld o Verunstaltung Strafrechtliche Haftung Eine Bestrafung kommt nur dann in Frage, wenn es einen gesetzlichen Tatbestand gibt. Bei Vorliegen einer leichten Körperverletzung ( 88 StGB) ist im Gesetz ein sogenanntes Privileg für die Angehörigen der Gesundheitsberufe geregelt. Keine Bestrafung, wenn: kein schweres Verschulden Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung oder Berufsunfähigkeit unter 14 Tagen. 9
10 Fahrlässige Körperverletzung ( 88 StGB) (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten o- der mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person..., 2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, 3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder... Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen ( 92 StGB) (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt. (3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ( 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 10
11 Nötigung ( 105 StGB) Wer einen anderen durch Gewalt, Drohung oder sittenwidrigen Druck dazu veranlasst etwas Bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist mit... Freiheitsentziehung ( 99 StGB) Wer einen anderen widerrechtlich gefangenhält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit...zu bestrafen. Eigenmächtige Heilbehandlung ( 110 StGB) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist...zu bestrafen. 11
12 Anhang Jeweils in Auszügen 1. Patientencharta 2. NÖ Pflegeheimverordnung 3. Heimaufenthaltsgesetz (Gesetzesentwurf) 4. Folienausdrucke a. Präsentation am Vormittag b. Mögliche Themen für Workshop 12
13 Patientencharta Artikel 17 (1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden. (2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde. (3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird. (4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde. (5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre 13
14 nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig. NÖ Pflegeheimverordnung 14 Rechte der Bewohner (1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen. (2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen: 1. respektvolle Behandlung und höflichen Umgang 2. Achtung der Privat- und Intimsphäre 3. Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung 4. Einsichtnahme in die Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen (z.b. Röntgenbilder, Befunde) inklusive Erstellung von Abschriften bzw. Fotokopien aus der Dokumentation gegen Ersatz der Selbstkosten. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Heimbewohners unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Heimbewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Heimbewohner dies nicht ausgeschlossen hat. 5. Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen des Heimbewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von 14
15 Organen gemäß 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit 6. Richtigstellung von Daten 7. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Heimleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Heim zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind 8. rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen 9. rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden 10. konfessionelle Freiheit und seelsorgerische Betreuung 11. Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist 12. Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht 13. jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner und die Organisation des Heimes 14. Anpassung der Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essensund Ruhezeiten 15. Verwendung der eigenen Kleidung 16. Urlaub außerhalb des Heimes 17. Zugang zum Telefon und dessen ungestörte Benutzung 18. Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte 19. Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung 15
16 (3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen. 16
17 Heimaufenthaltsgesetz Bundesgesetz, mit dem Freiheitsbeschränkungen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen geregelt werden (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG) Anwendungsbereich 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Durchführung von Beschränkungen in Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen stationär auf Dauer oder auf bestimmte Zeit betreut und gepflegt werden können (im Folgenden Heime), Sie sind weder auf Krankenanstalten noch auf Einrichtungen für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, die nicht der Betreuung alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, noch auf Heime und sonstige Einrichtungen anzuwenden, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind. (2) Eine Beschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn einem Heimbewohner im Heim die Bewegungsfreiheit gegen oder ohne seinen Willen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entzogen wird. Voraussetzungen einer Beschränkung 2. (1) Eine Beschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn 1. der Heimbewohner an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer konkret gefährdet, 2. die Beschränkung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet ist und 3. die Gefahr nicht durch schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen abgewendet werden kann. 17
18 (2) Die Beschränkung muss hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen sein. Die Würde des Heimbewohners ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Vornahme einer Beschränkung 3. (1) Eine Beschränkung darf nur unter Einhaltung fachlich zeitgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Heimbewohners vorgenommen werden. Sie muss von der für die Leitung der Pflege und Betreuung verantwortlichen Person oder ihrem Vertreter (Pflegeleitung) angeordnet werden. Wenn eine Beschränkung voraussichtlich auf Dauer oder regelmäßig Erforderlich sein wird, ist zudem das ärztliche Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie über das Vorliegen der Voraussetzungen einzuholen. (2) Der Grund und die Art sowie der Beginn und die Dauer der Beschränkung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Das ärztliche Zeugnis und der Nachweis über die Verständigungen nach Abs. 3 sind dieser als Bestandteil anzuschließen. (3) Die Pflegeleitung hat den Heimbewohner über den Grund und die Art sowie den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschränkung aufzuklären. Sein Vertreter, eine von ihm genannte Vertrauensperson und die Geschäftsstelle des Vereins zur Bewohnervertretung ( 4 und 5) sind davon unverzüglich zu verständigen. Bewohnervertretung 4. (1) Die Vertretung der Heimbewohner bei der Wahrnehmung ihres Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt dein nach der Lage des Heimes örtlich zuständigen Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft ( 1 VSPAG). (2) Der Verein wird mit der Vornahme der Beschränkung kraft Gesetzes Vertreter des Heimbewohners, sofern der Heimbewohner nicht bereits einen Rechtsanwalt oder Notar zu seinem Vertreter bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit bestellt hat. Durch diese Vertretungsbefugnis des Vereins werden weder die Geschäftsfähigkeit des Heimbewohners noch die Vertretungsbefugnis eines sonstigen gesetzlichen Vertreters berührt. 18
19 (3) Der Verein hat der Heimleitung und dem Gericht eine oder mehrere Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung seiner Vertretungsbefugnisse zukommt (Bewohnervertreter). (4) Wem der Heimbewohner nachträglich einen Rechtsanwalt oder Notar zu seinem Vertreter bei der Wahrnehmung des Rechtes auf persönliche Freiheit bestellt, erlischt die Vertretungsbefugnis des Vereins. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn die Vollmacht des Rechtsanwalts oder Notars endet. Von der Begründung oder Beendigung seiner Vollmacht hat der Rechtsanwalt oder Notar die Geschäftsstelle des Vereins, die Heimleitung und das Gericht unverzüglich zu verständigen. (5) Der Bewohnervertreter ist insbesondere berechtigt, sich einen persönlichen Eindruck vom Heimbewohner zu verschaffen, mit der Pflegeleitung das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschränkung zu besprechen, jederzeit ein Heim auch unangemeldet zu besuchen und Einsicht in die Pflegedokumentation in dem zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderlichen Umfang zu nehmen. (6) Die Heimleitung hat dafür zu sorgen, dass der Heimbewohner in geeigneter Weise Auskunft über den Bewohnervertreter erhält. Verhältnis zum Heimbewohner 5. (1) Der Bewohnervertreter hat den Heimbewohner über die beabsichtigten Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten aufzuklären und seinen Wünschen zu entsprechen, soweit diese dem Wohl des Heimbewohners nicht offenbar abträglich und dem Bewohnervertreter zumutbar sind. (2) Der Bewohnervertreter ist mit Ausnahme des Gerichtes und des Vereins jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet soweit die Geheimhaltung im Interesse des Heimbewohners erforderlich ist und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung ( 301 StGB). 19
20 Gerichtliche Überprüfung einer Beschränkung 6. (1) Der Heimbewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und die Pflegeleitung sind berechtigt, einen schriftlichen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Beschränkung zu stellen. Sofern der Antrag nicht von der Vertrauensperson des Heimbewohners gestellt wird, sind deren Namen und Adresse im Antrag anzugeben. (2) Zur Prüfung einer Beschränkung ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Heim liegt. (3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. Mündliche Verhandlung 7. (1) Das Gericht hat innerhalb von längstens sieben Tagen ab Einlangen des Antrags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Heim zu entscheiden. Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls der Heimbewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und die Pflegeleitung zu laden. (2) In der Verhandlung hat das Gericht sich einen persönlichen Eindruck vom Heimbewohner zu verschaffen und ihn zu hören. Es hat in die Pflegedokumentation einzusehen und den Vertreter des Heimbewohners, seine Vertrauensperson, die Pflegeleitung und andere anwesende Auskunftspersonen zu hören. Die Pflegeleitung hat dafür zu sorgen, dass der Heimbewohner an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Das Gericht und die anderen Beteiligten haben darauf zu achten, dass die Verhandlung unter möglichster Schonung des Heimbewohners durchgeführt wird. (3) Das Gericht kann der mündlichen Verhandlung einen nicht dem Heim angehörenden Sachverständigen beiziehen. Dieser hat seinen Befund und sein Gutachten mündlich zu erstellen. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. (4) Auf die Verhandlung sind die 239 und 242 AußStrG sinngemäß anzuwenden. 20
21 Beschluss 8. (1) Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Gericht über die Zulässigkeit der Beschränkung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung zu verkünden, zu begründen und dem Heimbewohner in geeigneter Weise zu erläutern. (2) Erklärt das Gericht die Beschränkung für zulässig, so hat es hiefür im Beschluss eine bestimmte, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen und die näheren Umstände der Beschränkung genau zu umschreiben. Es hat das zulässige Ausmaß der Beschränkung unter möglichster Schonung des Heimbewohners zu bestimmen. (3) Erklärt das Gericht die Beschränkung für unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben, es sei denn, dass die Pflegeleitung in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde gegen den Beschluss Rekurs erheben, und das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. (4) Das Gericht hat den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Heimbewohner, seinem Vertreter, seiner Vertrauensperson und der Pflegeleitung jeweils mit Zustellnachweis zuzustellen. Rechtsmittel 9. (1) Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschränkung für zulässig erklärt wird, können die in 8 Abs. 4 genannten Personen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. (2) Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschränkung für unzulässig erklärt wird, kann die Pflegeleitung unter der Voraussetzung des 8 Abs. 3 innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Das Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach Einlangen des Rekurses zu entscheiden, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. 21
22 Verfahren in zweiter Instanz 10. (1) Das Gericht zweiter Instanz hat sofern die Beschränkung noch andauert, innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden. (2) Dabei hat es das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Heimbewohner darf es sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats verschaffen. (3) Erklärt das Gericht zweiter Instanz die Beschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben. Neuerliche Beschränkung 11. Wird nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist neuerlich eine Beschränkung vorgenommen, so sind auf deren Zulässigkeit sowie auf das Verfahren zu ihrer Überprüfung die 2 bis 10 und 12 anzuwenden. Das Gericht hat in diesem Fall der mündlichen Verhandlung einen Sachverständigen beizuziehen. Im Beschluss, mit dem das Gericht die Beschränkung für zulässig erklärt, kann es in diesem Fall eine Frist festsetzen, die ein Jahr nicht übersteigt. Aufhebung der Beschränkung 12. (1) Vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist hat das Gericht über die Zulässigkeit der Beschränkung zu entscheiden, wenn dies der Heimbewohner, sein Vertreter oder seine Vertrauensperson beantragt. (2) Die Pflegeleitung hat die Beschränkung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie hat hievon unverzüglich das Gericht, den Heimbewohner, seinen Vertreter und seine Vertrauensperson in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. 22
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