Good Governance bei M&A-Transaktionen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Good Governance bei M&A-Transaktionen"

Transkript

1 Good Governance bei M&A-Transaktionen

2 Inhaltsübersicht GOOD GOVERNANCE BEI M&A-TRANSAKTIONEN Fallstricke bei der Due Diligence Rechtliche Grenzen von Business Combination Agreements (BCA) Incentivierung des Managements 2

3 Fallstricke bei der Due Diligence

4 Fallstricke bei der Due Diligence ÜBERSICHT Interessenkonflikt zwischen Offenlegungswunsch und Verschwiegenheitspflicht? Beschränkungen der Offenlegung durch Gesellschaftsrechtliche Beschränkungen Kartellrechtliche Beschränkungen Datenschutzrechtliche Beschränkungen Gestaltungsmöglichkeiten 4

5 Fallstricke bei der Due Diligence VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT VS. INFORMATIONSINTERESSE Kaufinteressent besitzt großes Interesse an der Offenlegung der wesentlichen Unternehmensinformationen. Geschäftsleiter der Zielgesellschaft unterliegen jedoch grundsätzlich einer Verschwiegenheitspflicht zum Wohle der Gesellschaft. Der Vorstand der AG ausdrücklich gem. 93 Abs. 1 S. 3 AktG. Für Geschäftsführer der GmbH keine entsprechende Regelung, jedoch wird in 85 GmbHG (Verletzung der Geheimhaltungspflicht) eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht vorausgesetzt; dies aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie der Treuepflicht abgeleitet. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht: Bspw. falls Offenlegung im Gesellschaftsinteresse ist oder bei Bestehen gesetzlicher Auskunftspflichten. 5

6 Fallstricke bei der Due Diligence VORAUSSETZUNGEN FÜR OFFENLEGUNG DER INFORMATIONEN Voraussetzung für Offenlegung bei der GmbH: Gestattung der Due Diligence durch Gesellschafterbeschluss nötig, da keine Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung. Bei Interesse nur eines Gesellschafters an seiner Anteilsveräußerung und dem damit verbundenen Informationsinteresse wird Einschränkung seines Informationsrechts gem. 51 a GmbHG angenommen. Gesetzliche Informationsrechte werden durch Treuepflicht des Gesellschafters ggü. Gesellschaft und Mitgesellschaftern begrenzt. Zustimmung der Gesellschafterversammlung daher auch erforderlich, wenn der Gesellschafter die gem. 51 a GmbHG erfragten Informationen an potentielle Kaufinteressenten weitergeben will. Voraussetzungen für Offenlegung bei der AG: Gestattung der Due Diligence durch (einstimmigen) Beschluss des Gesamtvorstandes (Zustimmung der Hauptversammlung und/oder des Aufsichtsrats nur im Einzelfall erforderlich). 6

7 Fallstricke bei der Due Diligence WEISUNGSRECHT EINES GESELLSCHAFTERS DER GMBH Umfassendes Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der Gesellschaft, somit auch Weisung zur Informationsweitergabe im Rahmen einer Due Diligence möglich. Aber Grenzen des Weisungsrechts vorhanden, bspw. aufgrund Festsetzungen des Gesellschaftsvertrages oder gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Ausführung von rechtswidrigen Weisungen der Gesellschafterversammlung unzulässig. Jedoch Pflicht zur Befolgung von wirtschaftlich nachteiligen Weisungen. 7

8 Fallstricke bei der Due Diligence WEISUNGSRECHT EINES AKTIONÄRS DER AG Grundsätzlich keine Weisung durch veräußerungswilligen Aktionär zur Zulassung einer Due Diligence möglich. Sonderfall Beherrschungsvertrag: strittig, ob Weisung zur Zulassung einer Due Diligence von 308 AktG gedeckt. Dafür: geplante Beendigung der Konzernverbindung steht noch im Zusammenhang mit der beherrschenden Stellung und betrifft das Konzernverhältnis unmittelbar. Dagegen: Weisung außerhalb des Bereichs der einheitlichen Leitung der konzernverbunden Unternehmen; betrifft die Eigentümer- und Vermögensinteressen des verkaufswilligen Aktionärs. Vermittelnd: Weisungsrecht nach 308 AktG grds. Instrument der Konzernleitung; im Einzelfall mit den Konzerninteressen abzuwägen. 8

9 Fallstricke bei der Due Diligence MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DES GEHEIMHALTUNGSINTERESSES Gestattung einer Due Diligence ist keine Alles- oder Nichts-Entscheidung. Kriterien: Person des Erwerbers, Stadium des Verfahrens, Art und Umfang der begehrten Informationen. Maßnahmen zum Schutz des Geheimhaltungsinteresses: Sicherstellung einer hinreichend verfestigten Erwerbsabsicht (bspw. durch unterzeichneten Letter of Intent) Geheimhaltungsvereinbarungen Einschaltung von Beratern, bzw. unabhängigen Dritten Einschaltung von Clean Teams (bspw. interne Mitarbeiter des Kaufinteressenten, die nicht operativ tätig sind oder externe Berater) Offenlegung nur bestimmter Geschäftsdaten Stufenweise Offenlegung Schwärzung sensibler Daten 9

10 Fallstricke bei der Due Diligence WEITERGABE VON INSIDERINFORMATIONEN IM RAHMEN EINER DUE DILIGENCE Insiderinformationen: nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, [ ] die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 596/2014) Eine unrechtmäßige Offenlegung liegt jedoch nach 10 Abs. 1 S. 1 der EU-Verordnung Nr. 596/2014 nicht vor, wenn die Offenlegung [..] im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht. Weitergabe von Informationen im Rahmen einer Due Diligence fällt regelmäßig nicht unter den Insidertatbestand. 10

11 Fallstricke bei der Due Diligence KARTELLRECHTLICHE BESCHRÄNKUNGEN Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten (Art. 101 AEUV, 1 GWB). Kriterien für rechtswidrigen Informationsaustausch: Austausch zwischen potentiellen oder tatsächlichen Wettbewerbern Austausch innerhalb eines konzentrierten Marktes Austausch von brisanten Information Möglichkeiten dem Verbot entgegenzuwirken: Staffelung der Informationsweitergabe Vertraulichkeitsvereinbarungen Einschaltung von externen Beratern Einschaltung von Clean Teams auf Seiten des Käufers 11

12 Fallstricke bei der Due Diligence VERTRAGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN DER OFFENLEGUNG Insbesondere relevant bei Verträgen mit Dritten; Vertraulichkeitsverpflichtung kann sich auch als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Folgen eines Verstoßes können vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzpauschalen sein; anderenfalls kommen gesetzliche Schadensersatzansprüche in Betracht. Maßnahmen: Einholung einer ausdrücklichen Freigabe durch den betroffenen Vertragspartner (praktisch schwierig) Schwärzung von Passagen bei Vertraulichkeitsverpflichtung über lediglich einzelne Vertragsbestandteile Vorheriges Treffen einer Regelung für den Fall einer Due Diligence Verkäuferseitige Due Diligence (Vendor Due Diligence) Nicht: Vertraulichkeitsvereinbarungen mit dem Erwerbsinteressenten 12

13 Fallstricke bei der Due Diligence BESCHRÄNKUNGEN DURCH DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ 4 Abs. 1 BDSG regelt das Verbot der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mit Erlaubnisvorbehalt Erlaubnistatbestände: BDSG oder andere Rechtsvorschriften Einwilligung des Betroffenen, bspw. irv Betriebsvereinbarungen Bei Erforderlichkeit im Rahmes des Arbeitsvertrages ( 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG) (regelmäßig nicht einschlägig) Bei Vorliegen berechtigter Interessen ( 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG) Unternehmenskauf in der Regel berechtigtes Interesse Maßstab Erforderlichkeit: entscheidend, ob die Transaktion ohne die Weitergabe der Daten derart gefährdet ist, dass sie nicht durchgeführt werden kann Hilfsmittel: Anonymisierung und Pseudonymisierung 13

14 Fallstricke bei der Due Diligence HANDLUNGSOPTIONEN AUF VERKÄUFERSEITE Vendor Due Diligence: Problembehaftete Bereiche können nachgebessert werden Geheimhaltungsverpflichtungen ggü. Dritten können gewahrt werden Zeitraum und Umfang der Due Diligence kann selbst bestimmt werden Verlauf der Due Diligence in mehreren Phasen zur Staffelung der Informationsweitergabe Ordnungsgemäße Dokumentation der Entscheidungsgründe der Organe Beachtung von internen Zustimmungsvorbehalten: Aus Satzung, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung Aus Gesetz, bspw. 179 a AktG Ungeschriebene Zustimmungsrechte, vgl. Gelatine -Urteile des BGH Informationsbeschaffung aus öffentlichen Quellen: bieten evtl. Hinweise auf fusionskontrollrechtliche Schwierigkeiten oder hohes Korruptionsrisiko 14

15 Rechtliche Grenzen von Business Combination Agreements (BCA)

16 Rechtliche Grenzen von Business Combination Agreements (BCA) ÜBERBLICK Business Combination Agreements Gegenstand und Zweck Regelungsinhalte und typische Klauseln Business Combination Agreements in der Rechtsprechung Rechtliche Grenzen von Business Combination Agreements Eingriffe in die aktienrechtliche Kompetenzordnung 16

17 Business Combination Agreements GEGENSTAND UND ZWECK Business Combination Agreements (BCAs): Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen strategischem Bieter und Zielgesellschaft Abzugrenzen von Investment Agreements (IAs) (z.b. Finanzinvestor als Bieter) Zweck von BCAs: Festlegung des Aktionsfahrplans zur Vorbereitung der Übernahme der Zielgesellschaft und ggf. Integration der Zielgesellschaft Erhöhung der Transaktionssicherheit ( Deal Protection-Klauseln ) Skizzierung der künftigen Struktur und Organisation der Zielgesellschaft 17

18 Business Combination Agreements REGELUNGSINHALTE UND TYPISCHE KLAUSELN Regelungen über Art und Weise und den Zeitplan der Unternehmenszusammenführung (Definition Transaktionsablauf und Übernahmebedingungen) Zukünftige Corporate Governance, insbesondere die Zusammensetzung Vorstand / AR bei der Zielgesellschaft (Gremienklauseln) Regelungen zu Verpflichtung zur / Verzicht auf Vornahme von kapitalbezogenen Maßnahmen Vereinbarungen zur Unterstützung des Übernahmeangebots durch Zielgesellschaft, insb. im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat ( 27 WpÜG) Integrationsmaßnahmen (z. B. Abschluss Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Squeeze out, Delisting) Künftige Unternehmensziele und Strategien der Zielgesellschaft 18

19 Business Combination Agreements BUSINESS COMBINATION AGREEMENTS IN DER RECHTSPRECHUNG W.E.T. Entscheidungen LG München I (April 2012) 1 : Grundsatz: BCAs zulässig (Grundsatz der Vertragsfreiheit) Vertragliche Vereinbarung in einem BCA, indem sich Vorstand dazu verpflichtet, nicht ohne Zustimmung der herrschenden Gesellschaft genehmigtes Kapital ausnutzen noch die Ausgabe von Aktienoptionen oder ähnlichen Instrumenten zu unterstützen noch einen Teil oder alle eigenen Aktien oder neue eigene Aktien zu veräußern oder zu erwerben: Verstoß gegen aktienrechtliche Kompetenzordnung Nichtigkeit des gesamten BCA (auch des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) gemäß 134, 139 BGB (Verträge bilden rechtliche Einheit); BCA sollte die für die Beschlussfassung erforderliche 75% Mehrheit in der bevorstehenden Hauptversammlung sicherstellen OLG München (November 2012) 2 : Bestätigung des Kompetenzverstoßes in vollem Umfang 1 NZG 2012, NZG 2013,

20 Rechtliche Grenzen von Business Combination Agreements EINGRIFF IN DIE AKTIENRECHTLICHE KOMPETENZORDNUNG (I) Selbstbindungen des Vorstands: Kapitalbezogene Maßnahmen Beispiel W.E.T.: Verpflichtung der Gesellschaft, u. a. keine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital in den nächsten 18 Monaten durchzuführen Problem: Verstoß gegen aktienrechtliche Kompetenzordnung / Grundsatz der eigenverantwortl. Leitung der AG durch Vorstand[?] Verstoß gegen das Verbot der Selbstbindung des Vorstands[?] Lösungsmöglichkeit: Selbstbindung des Vorstands nur für einen angemessen befristeten Zeitraum, in dem der Vorstand die Unternehmensentwicklung realistischerweise abschätzen kann Vermeidung der rechtlichen Einheit zwischen BCA und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV): Salvatorische Klauseln in BCA und BGAV Klare Regelung, dass keine Abhängigkeit des BGAV vom BCA (kein Stehen und Fallen ) gewollt, um 139 BGB zu vermeiden Verschiedene Vertragslaufzeiten Zeitlicher Abstand zwischen den Vertragsabschlüssen 20

21 Rechtliche Grenzen von Business Combination Agreements EINGRIFF IN DIE AKTIENRECHTLICHE KOMPETENZORDNUNG (II) Selbstbindung des Aktionärs Beispiel: Aktionär übernimmt gegenüber der Gesellschaft Verpflichtungen im BCA Rechtliche Grenzen: Vertrag, durch den sich Aktionär verpflichtet, Stimmrecht nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft auszuüben bzw. für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen, nach 136 Abs. 2 AktG nichtig Beschränkung des Anwendungsbereichs des Einflussnahmeverbots auf solche Regelungsgegenstände, die zwingend in die Entscheidungskompetenz der HV fallen Zulässige Regelung: Verpflichtung, nicht auf die Ablösung des Vorstands hinzuwirken, insoweit möglich als 84 Abs. 3 AktG von der vertraglichen Regelung unberührt bleibt (d. h. Abstimmungsverhalten bei Beschluss über Vertrauensentzug durch HV) 21

22 Rechtliche Grenzen von Business Combination Agreements EINGRIFF IN DIE AKTIENRECHTLICHE KOMPETENZORDNUNG (III) Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft Kompetenzen für die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (Anteilseignerseite) liegt bei der Hauptversammlung (HV) Wahlvorschläge bzgl. der Kandidaten unterbreitet der Aufsichtsrat (AR) Ermöglichung der Vertretung des Bieters im AR in der Praxis oftmals durch: Amtsniederlegung bestehender AR-Mitglieder Gerichtl. Bestellung der neuen AR-Mitglieder ( 104 AktG) Bestätigungswahl auf der nachfolgenden ordentlichen HV Regelungen bzgl. der Änderung des Aufsichtsrats (Anteilseignerseite) max. in Form von Bemühensklauseln / Hinwirkungssklauseln 22

23 Incentivierung des Managements

24 Incentivierung des Managements HINTERGRUND Wirtschaftlicher Erfolg des Zielunternehmens hängt von den strategischen und operativen Fähigkeiten des Managements ab. Ziele der Incentivierung: Interessenhomogenisierung von Gesellschafter und Management. Zielgesellschaft im Interesse des Alt-Gesellschafters wertorientiert zu erfolgreichem Verkauf zu führen. Bleibeanreiz Leistungsanreiz 24

25 Incentivierung des Managements RECHTLICHE AUSGESTALTUNG VARIABLER VERGÜTUNG Tantieme (Gewinn-, Umsatz- Ermessenstantieme) Zielvereinbarungen Optionspläne Managementbeteiligung Stock Appreciation Rights / Phantom Stocks Drittvergütung Durch Konzernobergesellschaft (Vertrags- / Faktischer Konzern) Durch Aktionär (Bieter) 25

26 Incentivierung des Managements RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Unternehmensinteresse (AG / GmbH) Angemessenheitsgebot, 87 AktG (AG) Differenzieren bei öffentlicher Übernahme (AG) Vor Vollzug des öffentliche Übernahmeangebots: 33d WpÜG zu beachten Nach Vollzug des öffentliche Übernahmeangebots: Ausschließlich AktG Besonderheiten bei Börsennotierung (AG) Mehrjährige Bemessungsgrundlage variabler Vergütung. 87 Abs. 1 Satz 3 AktG Begrenzungsmöglichkeit bei außerordentlicher Entwicklung Individualisierte Offenlegung der Vergütung und Drittvergütung 26

27 Incentivierung des Managements BESONDERHEITEN BEI DER AKTIENGESELLSCHAFT Anerkennungsprämien / "Mannesmann" Nachträgliche Bewilligung zulässig sofern: Der Gesellschaft gleichzeitig Vorteile zufließen Angemessenes Verhältnis zu der mit der Vergütung verbundenen Minderung des Gesellschaftsvermögens besteht Unzulässig sofern ausschließlich für bereits geleistete Arbeit Drittvergütung Zulässigkeit (Unstr.) Beteiligung des Aufsichtsrates (Str.) Zustimmungsvorbehalt vs. Offenlegungspflicht Angemessenheitsgebot ( 87 AktG, nur AG) Besonderheit bei Börsennotierung Mehrjährige Bemessungsgrundlage variabler Vergütung, 87 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 AktG Veröffentlichung der Drittvergütung im Jahres- und Konzernabschluss (nicht des Dritten selbst, Str. und nicht von nahestehenden Personen) 27

28 Incentivierung des Managements WIE KANN VARIABLE VERGÜTUNG GEZAHLT WERDEN? Drittvergütung (Zielgesellschaft / Aktionär / Bieter) Neuer Dienstvertrag mit variabler Vergütung Nachträgliche Zahlung ohne Rechtsgrundlage Ergänzung / Änderung des Dienstvertrages Variable Vergütung: Maßstab der Bemessung In Aussichtstellen künftiger Vergütung bereits im Verkaufsprozess (entsprechende Anwendung von 33d WpÜG?) 28

29 Ihre Ashurst-Ansprechpartner

30 Holger H. Ebersberger, LL.M. Rechtsanwalt, Partner T M holger.ebersberger@ashurst.com Holger Ebersberger verfügt über umfassende Expertise im Private und Public M&A und damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragestellungen, einschließlich Restrukturierungen, Joint Ventures und Carve-Outs. Er ist auf Private Equity spezialisiert und berät Private-Equity-Investoren in sämtlichen Phasen eines Investmentzyklus, einschließlich Management-Beteiligungsprogrammen, Corporate-Governance-Maßnahmen und Restrukturierungen. Über besondere Expertise verfügt Holger Ebersberger in den Branchen Einzelhandel und Konsum, Medien, Healthcare und Automotive. 30

31 Dr. Gerrit Clasen Rechtsanwalt, Counsel T M gerrit.clasen@ashurst.com Gerrit Clasen ist auf Aktienrecht, Übernahme- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Er verfügt insbesondere über Erfahrung bei der Beratung börsennotierter Unternehmen im Rahmen von Kapitalmarkttransaktionen wie beispielsweise Kapitalerhöhungen, Anteilsrückkäufe, Delistings und Wandelanleihen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafter-Hauptversammlungen. Zudem berät Gerrit Clasen Unternehmen bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Insbesondere unterstützt er sie bei der Planung und Ausführung von Strukturmaßnahmen wie beispielsweise Umwandlungen, Spin-Offs und Unternehmensverträgen sowie bei privaten und öffentlichen M&A-Transaktionen. 31

32 _3 Ashurst 2016

Neue Herausforderungen bei öffentlichen Übernahmen

Neue Herausforderungen bei öffentlichen Übernahmen Neue Herausforderungen bei öffentlichen Übernahmen Grenzen für Business Combination Agreements nach der Rechtsprechung Dr. Eva Nase Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com 15. Münchner M&A Forum 1

Mehr

Business Combination Agreements rechtliche Fragestellungen Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüsse Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Business Combination Agreements rechtliche Fragestellungen Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüsse Aktuelle rechtliche Entwicklungen Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüsse Aktuelle rechtliche Entwicklungen Prof. Dr. Andreas Cahn, LL.M. I. Übersicht 1. Gegenstand und Zweck von BCAs 2. Wirksamkeit von Vereinbarungen über a) Kapitalmaßnahmen

Mehr

Informationsfluss im Konzern

Informationsfluss im Konzern Martin Wittmann Informationsfluss im Konzern PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Einführung Problemdarstellung und praktische Relevanz 15 Zweiter Teil:

Mehr

1 Einführung Kompetenzen des Aufsichtsrats und Unternehmensführung 35

1 Einführung Kompetenzen des Aufsichtsrats und Unternehmensführung 35 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 21 I. Gegenstand und Methode der Untersuchung 21 II. Die börsennotierte Aktiengesellschaft - Überblick über die Entwicklung in Polen und Deutschland 22 2 Kompetenzen des

Mehr

16. Mai Das deutsche Konzernrecht. - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger

16. Mai Das deutsche Konzernrecht. - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger 16. Mai 2014 Das deutsche Konzernrecht - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger Gliederung A. Grundlagen B. Überblick über das deutsche Konzernrecht C. Aktuelle praktische

Mehr

Ausgewählte Rechtsfragen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

Ausgewählte Rechtsfragen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjuristin

Mehr

Präsentation. Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen

Präsentation. Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen Präsentation in der VFA-Sitzung am 06.11.2017 und in der Sitzung des Gemeinderates am 15.11.2017 Richtlinie der Stadt Schwäbisch Hall für privatrechtliche Beteiligungen Geltungsbereich 53 Haushaltsgrundsätzegesetz

Mehr

Gemeinsamer Bericht. 1. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden

Gemeinsamer Bericht. 1. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen ( Bayer ), und der Geschäftsführung der Sechste Bayer VV GmbH, Leverkusen ( Sechste Bayer VV ), über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Mehr

2. Die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen und ihre Grenzen

2. Die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen und ihre Grenzen Allgemeines Weisungsrecht Allgemeine Weisungen in Form des Gesellschaftsvertrages der Geschäftsordnung der Konzernrichtlinien, soweit diese ordnungsgemäß installiert worden sind (Installation erfolgt wie

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten XI

Wiederholungsfragen und Antworten XI Wiederholungsfragen und Antworten XI Nennen Sie mindestens drei Unterschiede der AG gegenüber der GmbH - Satzungsstrenge, 50.000, Börsengang, Dreigliedrigkeit der Organisation, Kapitalerhaltung. Über welche

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 : Aktienrecht

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 : Aktienrecht Inhaltsverzeichnis Teil 1 : Aktienrecht A. Einführung 13 I. Publikumsgesellschaft, Organe 13 II. Satzungsstrenge 13 IM. Fungibilität der Aktie 13 IV. Einführung der sogenannten kleinen AG" 14 V. Hohe Regelungsdichte

Mehr

Gemeinsame ergänzende Stellungnahme

Gemeinsame ergänzende Stellungnahme Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame ergänzende Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats

Mehr

Aufklärung und Verschwiegenheit in M&A-Transaktionen

Aufklärung und Verschwiegenheit in M&A-Transaktionen Aufklärung und Verschwiegenheit in M&A-Transaktionen I. Einführung Externes Wachstum erreicht eine Unternehmung durch Mergers & Acquisitions - durch Fusionen und Übernahmen. Der wirtschaftliche Erfolg

Mehr

Bundes Public Corporate Governance Kodex

Bundes Public Corporate Governance Kodex Bundes Public Corporate Governance Kodex Umsetzungsfragen Univ-Prof Dr Susanne Kalss, LL.M. (Florenz) RA Dr Peter Kunz Seminar am 28.04.2014 1 Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) Von der

Mehr

1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten

1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten der Fresenius SE & Co. KGaA (der Fresenius Management SE) zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Gezeichnetes Kapital, mit Aktien verbundene Rechte und Pflichten Das Grundkapital

Mehr

Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters

Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters Übernahmerecht in ausgewählten europäischen Ländern Die Informationen wurden zusammengestellt von Linklaters Land Belgien 1 der innerhalb von 12 Monaten vor Angebot durch Bieter gezahlt wurde durchschnittlicher

Mehr

Auszüge aus dem Aktiengesetz:

Auszüge aus dem Aktiengesetz: 15 Verbundene Unternehmen Auszüge aus dem Aktiengesetz: Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

10. Münchner M&A Forum. Get The Deal Done - Transaktionssicherheit beim Taking Private

10. Münchner M&A Forum. Get The Deal Done - Transaktionssicherheit beim Taking Private 10. Münchner M&A Forum Get The Deal Done - Transaktionssicherheit beim Taking Private Dr. Emanuel P. Strehle 15. Mai 2013 Agenda I. Einführung II. 1. Prozessüberblick 2. Prozessfaktoren 3. Sicherung von

Mehr

Workshop Öffentliche Unternehmen

Workshop Öffentliche Unternehmen Workshop Öffentliche Unternehmen an der WU Wien 2. März 2017 Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at Öffentliche

Mehr

Dossier Beschlussfassung in der GmbH

Dossier Beschlussfassung in der GmbH Dossier Beschlussfassung in der GmbH Wie in der GmbH Beschlüsse gefasst werden Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH. Die Entscheide, die bei einer Versammlung gefällt werden,

Mehr

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. Dr. Dietrich HofFmann. Rechtsanwalt in Düsseldorf

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. Dr. Dietrich HofFmann. Rechtsanwalt in Düsseldorf Der Aufsichtsrat Ein Leitfaden für Aufsichtsräte Dr. Dietrich HofFmann Rechtsanwalt in Düsseldorf und Dr. habil. Peter Preu Rechtsanwalt in Düsseldorf 4., neubearbeitete und ergänzte Auflage C. H. BECK'SCHE

Mehr

Gemeinsamer Bericht. 1. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden

Gemeinsamer Bericht. 1. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen ( Bayer ), und des Vorstands der Erste Bayer VV Aktiengesellschaft, Leverkusen ( Erste Bayer VV ), über den Beherrschungs- und

Mehr

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft (AG) Bearbeitet von Günter Seefelder 1. Auflage 2017. Taschenbuch. 124 S. Softcover ISBN 978 3 95554 248 1 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Gesellschaftsrecht

Mehr

Abkürzungsverzeichnis Einleitung A. Einführung und Problemstellung B. Gang der Untersuchung... 21

Abkürzungsverzeichnis Einleitung A. Einführung und Problemstellung B. Gang der Untersuchung... 21 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 17 1 Einleitung... 19 A. Einführung und Problemstellung... 19 B. Gang der Untersuchung... 21 2 Die AG & Co. KG als Rechtsform... 23 A. Grundlagen... 23 I. Gesellschaftsrechtliche

Mehr

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft November 2016 Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung

Mehr

Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes in (WpÜG)

Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes in (WpÜG) Pflichtveröffentlichung gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes in (WpÜG) ÄNDERUNG DER ANGEBOTSUNTERLAGE zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot

Mehr

Der Gleichlauf von Geschàftsfùhrungsbefugnis und Vertretungsmacht

Der Gleichlauf von Geschàftsfùhrungsbefugnis und Vertretungsmacht Martin Mack Der Gleichlauf von Geschàftsfùhrungsbefugnis und Vertretungsmacht PETER LANG Europâischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 17 2 Recht der Stellvertretung 19 I. Rechtspolitische

Mehr

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Folie 41 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine gesellschaftsrechtliche Mischform, 278 ff. AktG. Struktur Es bestehen zwei Gesellschaftergruppen: 1. Komplementäre,

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie

Mehr

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften Deutscher Anwaltverein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Düsseldorf, 11. November 2016 Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften RA Dr. Reinhard Lutz, München

Mehr

Rechtliche Probleme bei der Gestaltung von Unternehmensverbünden. Vertragsrechtliche Besonderheiten und Gestaltungsspielraum

Rechtliche Probleme bei der Gestaltung von Unternehmensverbünden. Vertragsrechtliche Besonderheiten und Gestaltungsspielraum Rechtliche Probleme bei der Gestaltung von Unternehmensverbünden Vertragsrechtliche Besonderheiten und Gestaltungsspielraum Ihr Referent RA R.-S. Tyroller Horizontaler Unternehmensverbund Unternehmen stehen

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte?

Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Fachanwältin für Arbeitsrecht Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte Frankfurt am Main Kaiserhofstraße

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht II

Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalgesellschaftsrecht II Konzernrecht II II.Das Aktienkonzernrecht 2. Materielles Konzernrecht Materielles Konzernrecht Vertragskonzern Faktischer Konzern Beherrschungsvertrag Gewinnabführungsvertrag

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht II

Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalgesellschaftsrecht II Übernahmerecht Literaturhinweise Kommentare: Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 2005 Ehricke / Ekkenga / Oechsler, WpÜG, 2003 Baums/Thoma, WpÜG (Loseblatt) Frankfurter Kommentar

Mehr

13. Deutsche Investorenkonferenz

13. Deutsche Investorenkonferenz HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK 13. Deutsche Investorenkonferenz Boris Dürr Frankfurt, 15. März 2016 Wer hat wann HEUKING was gewusst? KÜHN - LÜER Warum WOJTEK die Kenntniszurechnung bei Private Equity Transaktionen

Mehr

Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG

Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG Die persönlich haftende Gesellschafterin (die HORNBACH Management AG handelnd durch ihren Vorstand) und der Aufsichtsrat der HORNBACH Holding

Mehr

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag (Fremdgeschäftsführer)

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag (Fremdgeschäftsführer) Der Geschäftsführeranstellungsvertrag (Fremdgeschäftsführer) Der Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt die vertragliche Beziehung zwischen einer Gesellschaft (GmbH) und ihrem Geschäftsführer. Er ist

Mehr

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Satzung der Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Stand: Juli 2012 Titel I Gründung, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Die unter der Firma: Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft bestehende Aktiengesellschaft

Mehr

Die Rechtsfolgen fehlerhafter Unternehmensverträge

Die Rechtsfolgen fehlerhafter Unternehmensverträge Die Rechtsfolgen fehlerhafter Unternehmensverträge Von Achim Lauber-Nöll Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Problemstellung A. Zu den Wirkungen von Unternehmensverträgen 13 B. Fragestellung

Mehr

1. Stand der Arbeiten

1. Stand der Arbeiten 1. Stand der Arbeiten 9. April 2014 2014-2015 8. Juli 2015 voraussichtlich 2016-2017 Vorschlag zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie Phase der Diskussion - Kompromissentwürfe des Rates Abänderungen

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht. Hauptversammlung

Kapitalgesellschaftsrecht. Hauptversammlung Kapitalgesellschaftsrecht Prinzip der Präsenzversammlung, 118, 121 Abs.3 Hauptsächlicher Ort der Wahrnehmung von Aktionärsrechten Rede-, Auskunfts-, Stimm- und Klagerecht Im Grundsatz keine schriftliche

Mehr

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu. 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu. 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage Der Aufsichtsrat Ein Leitfaden für Aufsichtsräte von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage Der Aufsichtsrat Hoffmann / Preu schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Jeder Verband hat einen Verbandszweck. Bei einer Kapitalgesellschaft liegt der Gesellschaftszweck grundsätzlich

Mehr

Geschäftsleiterhandeln im Gruppeninteresse

Geschäftsleiterhandeln im Gruppeninteresse Prof. Dr. Klaus Ulrich Schmolke, LL.M. (NYU) Geschäftsleiterhandeln im Gruppeninteresse Europäische Reformüberlegungen und deutscher Status Quo Internationales Symposium zum türkischen und deutschen Konzernrecht

Mehr

Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt

Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt Mein Haus, mein Auto, mein Boot: Regelungen im Dienstvertrag, damit dies auch so bleibt Wirtschaftsclub Düsseldorf 17. Oktober 2017 Dr. Thomas Bunz 1 AUSTMANN & PARTNER Exklusive Boutique Kanzlei, die

Mehr

Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Schaltbau Holding AG

Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Schaltbau Holding AG Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Schaltbau Holding AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG ( Entsprechenserklärung ) Vorstand

Mehr

ES Corporate Governance Forum

ES Corporate Governance Forum ES Corporate Governance Forum Quartalstreffen am 23.05.2014 Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat? - Mitgeschäftsführungskompetenz u. Zustimmungsvorbehalte - Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Selter Inhaltsübersicht

Mehr

Beispiel Ist N Mitglied des Vorstands geworden? 2. Ist A aus dem Vorstand ausgeschieden? Folie 183. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.

Beispiel Ist N Mitglied des Vorstands geworden? 2. Ist A aus dem Vorstand ausgeschieden? Folie 183. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Beispiel 32 A ist Mitglied des Vorstands der B-AG. In einem Interview mit einer Wirtschaftszeitung bezeichnet er den Vorstandsvorsitzenden V als inkompetenten Spinner. In der nach dem Erscheinen des Interviews

Mehr

10. November Münchner M&A Forum. Taking Private die Neuregelung des Delisting. Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard)

10. November Münchner M&A Forum. Taking Private die Neuregelung des Delisting. Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard) 10. November 2015 Münchner M&A Forum Taking Private die Neuregelung des Delisting Dr. Michael Brellochs, LL.M. (Harvard) Hintergrund 2002: Macrotron-Entscheidung des BGH Hauptversammlungsbeschluss und

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht II. Konzernrecht II

Kapitalgesellschaftsrecht II. Konzernrecht II Kapitalgesellschaftsrecht II Konzernrecht II II.Das Aktienkonzernrecht 2. Materielles Konzernrecht Materielles Konzernrecht Vertragskonzern Faktischer Konzern Beherrschungsvertrag Gewinnabführungsvertrag

Mehr

Der AG-/SE-Vorstand. Rechte und Pflichten. Bearbeitet von Oliver Ginthör, Martin Brodey

Der AG-/SE-Vorstand. Rechte und Pflichten. Bearbeitet von Oliver Ginthör, Martin Brodey Der AG-/SE-Vorstand Rechte und Pflichten Bearbeitet von Oliver Ginthör, Martin Brodey 2008 2008. Taschenbuch. 240 S. Paperback ISBN 978 3 7073 0798 6 Format (B x L): 10,5 x 20 cm Gewicht: 240 g schnell

Mehr

Datenschutz-Richtlinie der SenVital

Datenschutz-Richtlinie der SenVital Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei

Mehr

II. Gang der Untersuchung. B. Die Ad-hoc-Publizität

II. Gang der Untersuchung. B. Die Ad-hoc-Publizität Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 17 I. Einführung 17 II. Gang der Untersuchung 18 B. Die Ad-hoc-Publizität 20 I. Grundlagen 20 II. Entwicklung auf europäischer und nationaler Ebene 24 1. Börsenzulassungsrichtlinie

Mehr

Aktualisierung der Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Aktualisierung der Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex Aktualisierung der Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Gruppe Aktiengesellschaft geben nach pflichtgemäßer

Mehr

Datenschutzhinweise für die Aktionärinnen und Aktionäre der DNI Beteiligungen AG

Datenschutzhinweise für die Aktionärinnen und Aktionäre der DNI Beteiligungen AG Datenschutzhinweise für die Aktionärinnen und Aktionäre der DNI Beteiligungen AG Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung DS-GVO) und dem neugefassten

Mehr

Grenzen und Möglichkeiten der Informationsoffenlegung in der Due Diligence

Grenzen und Möglichkeiten der Informationsoffenlegung in der Due Diligence BUJ M&A Summit 2015 Grenzen und Möglichkeiten der Informationsoffenlegung in der Due Diligence Dr. Tobias Bage PAGE 1 A. Interessen der Beteiligten I. Potentieller Erwerber - Möchte ein möglichst vollständiges

Mehr

Deutscher Corporate Governance Kodex

Deutscher Corporate Governance Kodex Deutscher Corporate Governance Kodex Die SAF-HOLLAND S.A. ist eine luxemburgische Société Anonyme (S.A.), die ausschließlich an einer deutschen Wertpapierbörse notiert ist. Aus diesem Grund unterliegt

Mehr

Schwerpunktbereich 1a Examinatorium

Schwerpunktbereich 1a Examinatorium Schwerpunktbereich 1a Examinatorium 18.6.2015 Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2015 Aufgabe 1: Erfolgsaussichten der Klage der I-AG gegen X, Y und Z Die Klage hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Seite V XV XXXVII 1 Übersicht I. Der Aufsichtsrat als spezielles Element der deutschen Unternehmensverfassung... 1 1 II. Der Aufsichtsrat als Pflichtorgan...

Mehr

Haftungsrisiken beim konzernweiten Cash Pooling

Haftungsrisiken beim konzernweiten Cash Pooling Haftungsrisiken beim konzernweiten Cash Pooling von Dr. Jochen Vetter Rechtsanwalt, Düsseldorf Dr Christoph Stadler Rechtsanwalt, Düsseldorf/Brüssel 2003 Verlag Dr.OttoSchmidt Köln Vorwort Literaturverzeichnis

Mehr

Mitteilungen ùber Beteiligungen von Mutter- und Tochterunternehmen

Mitteilungen ùber Beteiligungen von Mutter- und Tochterunternehmen Christine Fiedler Mitteilungen ùber Beteiligungen von Mutter- und Tochterunternehmen Probleme durch Doppel- und Mehrfachmitteilungen nach 21 Abs. i, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG sowie Lòsungsmòglichkeiten

Mehr

Lun Tan. Angemessenheit der. Eine interdisziplinäre und rechtsvergleichende Perspektive

Lun Tan. Angemessenheit der. Eine interdisziplinäre und rechtsvergleichende Perspektive Lun Tan Angemessenheit der Vorstandsvergütung Eine interdisziplinäre und rechtsvergleichende Perspektive Verlag Dr. Kovac Hamburg 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 17 1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Mehr

Die Organstellung, Anstellungsverhältnisse und Haftung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung abhängiger Gesellschaften

Die Organstellung, Anstellungsverhältnisse und Haftung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung abhängiger Gesellschaften Die Organstellung, Anstellungsverhältnisse und Haftung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung abhängiger Gesellschaften Von Philipp Moritz Schäfer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis

Mehr

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 Aktiengesetz (AktG)

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 Aktiengesetz (AktG) Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161

Mehr

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage

Mehr

2. Österreichischer Aufsichtsratstag

2. Österreichischer Aufsichtsratstag eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail) 2. Österreichischer Aufsichtsratstag WU Wien Interessenskonflikte von Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen RA Dr Peter Kunz 1. März 2012 Kunz Schima Wallentin

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarungen in zivilrechtlichen Verträgen unter ergänzender Betrachtung des vertraglichen Wettbewerbsverbots

Geheimhaltungsvereinbarungen in zivilrechtlichen Verträgen unter ergänzender Betrachtung des vertraglichen Wettbewerbsverbots Jura Alexander Pehling Geheimhaltungsvereinbarungen in zivilrechtlichen Verträgen unter ergänzender Betrachtung des vertraglichen Wettbewerbsverbots Studienarbeit Wirtschaftsrecht 5. Semester Alexander

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Gemäß 120 Abs. 3 Satz 2 AktG hat der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft die Angaben im Lagebericht und im

Mehr

Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen. Simon Patrick Link

Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen. Simon Patrick Link Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen Simon Patrick Link 10. November 2015 Marktmissbrauchsrecht ab 3. Juli 2016 neu geregelt Neuregelung des gesamten Marktmissbrauchsrechts

Mehr

1. Überblick; Vertragsparteien

1. Überblick; Vertragsparteien Gemeinsamer Bericht des Vorstands der INTERSEROH SE, Köln ( IS SE ), und der Geschäftsführung der INTERSEROH Management GmbH, Köln ( IS Management ), über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Mehr

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR) Beitragsleistung erforderlich für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ("mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln"), insofern zwingend z.b. Geld, Sachen, Rechte, Arbeitskraft, ein Verfügungsrecht (BGE

Mehr

Immaterielle Rechtsgüter beim Unternehmenskauf

Immaterielle Rechtsgüter beim Unternehmenskauf Heinrich-Heine-Universität Juristische Fakultät Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz Forum Unternehmensrecht & Werkstattgespräche Immaterielle Rechtsgüter beim Unternehmenskauf Düsseldorf, 2. Juni 2003

Mehr

Der Angel und die Vorbereitung des Targets auf den Exit Prof. Dr. Christoph v. Einem, ARQIS Rechtsanwälte

Der Angel und die Vorbereitung des Targets auf den Exit Prof. Dr. Christoph v. Einem, ARQIS Rechtsanwälte Der Angel und die Vorbereitung des Targets auf den Exit Prof. Dr. Christoph v. Einem, ARQIS Rechtsanwälte 26. April 2018 Der Angel und die Vorbereitung des Targets auf den Exit A: Einführung B: Strategische

Mehr

Konzerneingangskontrolle

Konzerneingangskontrolle Konzerneingangskontrolle Problemstellung Das AktG regelt den Schutz im bestehenden Konzern: 311 ff. im faktischen Konzern 302 f. (Gläubiger), 304 f. (Minderheiten) im Vertragskonzern In der GmbH: Treupflicht,

Mehr

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.)

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.) Kapitalerhöhung Effektive - Ordentliche ( 182 ff.) Beschluss ( 182) Zeichnung ( 185) Bezugsrecht ( 186) - Bedingte (192 ff.) Besondere Zwecke des 192 II - Genehmigtes Kapital ( 202 ff.)!!! Ermessen des

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN Bei Bewerbung per E-Mail oder Post Gültig ab Mai 2018 Vielen Dank für Ihre Bewerbung bei ppm. Der Datenschutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig.

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG auf Gegenseitigkeit

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG auf Gegenseitigkeit GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG auf Gegenseitigkeit zwischen Dr. Schneider Kunststoffwerke GmbH Lindenstraße 10-12, 96317 Kronach-Neuses Deutschland - im Folgenden "Dr. Schneider" genannt - und der - im Folgenden

Mehr

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien

Mehr

Fall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG

Fall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Fall Alles wie immer II. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Die A AG beabsichtigt, 50 % der Geschäftsanteile an der Dicht Plus GmbH von Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH zu

Mehr

gildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de Wertpapierkennnummer (wkn):

gildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de Wertpapierkennnummer (wkn): gildemeister Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de0005878003 Wertpapierkennnummer (wkn): 587800 Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit 186 Abs.

Mehr

Im Spannungsfeld zwischen M&A und Kartellrecht

Im Spannungsfeld zwischen M&A und Kartellrecht Im Spannungsfeld zwischen M&A und Kartellrecht Im Spannungsfeld zwischen M&A und Kartellrecht Ulrich Berscheid, BP Europa SE, 18.06.2013 BP Europa SE Die BP Europa SE mit Sitz in Hamburg gehört zur internationalen

Mehr

Wechselseitige Beteiligungen im Gesellschafts- und Kartellrecht

Wechselseitige Beteiligungen im Gesellschafts- und Kartellrecht Kerstin Schmidt Wechselseitige Beteiligungen im Gesellschafts- und Kartellrecht PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis 17 Teil 1. Einfiihrung 23 A.

Mehr

Vorlage www.colourbox.com GbR-Vertrag Dieses Dokument finden Sie auf www.optimal-absichern.de. Es ist als Empfehlung zu verstehen, ersetzt bei Zweifelsfragen aber keine rechtliche Beratung durch Anwälte,

Mehr

ANLAGE S A T Z U N G. I. Firma und Sitz. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens

ANLAGE S A T Z U N G. I. Firma und Sitz. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens ANLAGE S A T Z U N G I. Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma Dachmarke-Rhön GmbH 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens

Mehr

Die Rechte der Aktionäre beim Börsengang von Tochtergesellschaften

Die Rechte der Aktionäre beim Börsengang von Tochtergesellschaften Berichte aus der Rechtswissenschaft Britta Heidkamp Die Rechte der Aktionäre beim Börsengang von Tochtergesellschaften D 6 (Diss. Universität Münster (Westfalen)) Shaker Verlag Aachen 2003 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am 03. Mai 2016

Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am 03. Mai 2016 Linde Aktiengesellschaft München Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am 03. Mai 2016 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126

Mehr

Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April Allgemeines

Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April Allgemeines Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April 2016 1 Allgemeines (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung.

Mehr

Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

Gesellschaftsrechtliche Vorgaben Gesellschaftsrechtliche Vorgaben A. Einführung Rechtlich selbständige Unternehmen können sich aus verschiedenen Gründen verbinden wollen. Meistens entstehen verbundene Unternehmen vor wirtschaftlichem

Mehr

Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG. Stand 09. September 2015

Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG. Stand 09. September 2015 Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG Stand 09. September 2015 Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG 1 Einsetzung Der

Mehr

zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, Berlin,

zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, Berlin, nachstehend Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B eingetragenen

Mehr