Rechtliche Probleme bei der Gestaltung von Unternehmensverbünden. Vertragsrechtliche Besonderheiten und Gestaltungsspielraum

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1 Rechtliche Probleme bei der Gestaltung von Unternehmensverbünden Vertragsrechtliche Besonderheiten und Gestaltungsspielraum Ihr Referent RA R.-S. Tyroller

2 Horizontaler Unternehmensverbund Unternehmen stehen sich auf gleicher Augenhöhe gegenüber Vertikaler Unternehmensverbund Unternehmen stehen in einem Weisungsverhältnis zueinander

3 Möglichkeiten des Horizontalen Unternehmensverbundes BGB-Gesellschaft Ltd GmbH Überkreuz-Beteiligungen HU-SUB Verhältnis ohne Weisungsrecht Personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co KG

4 Möglichkeiten des vertikalen Unternehmensverbundes Regelungen auf Gesellschaftsebene Beherrschende Personengesellschaft Betriebsaufspaltung mit Tochter GmbH Beherrschende Personengesellschaft Einpersonen GmbH & Co KG Wechselseitig beteiligte GmbH & Co KG Doppelstöckige GmbH & Co KG Kapitalgesellschaftsähnliche Formen der GmbH & Co KG Eingetragener Verein und gemeinnützige GmbH

5 Möglichkeiten des vertikalen Unternehmensverbundes Regelungen auf einfach-vertraglicher Ebene Unternehmensvertrag im Sinne des Aktienrechts, 291 ff AktG Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag)

6 Möglichkeiten des vertikalen Unternehmensverbundes Regelungen auf einfach-vertraglicher Ebene Unternehmensvertrag im weiteren Sinn: Unternehmenskauf Unternehmenspacht Unternehmensnießbrauch

7 Kodifiziertes Recht der verbundenen Unternehmen Konzernrecht Zweck: Schutz der Aktionäre der abhängigen Gesellschaft Schutz der Aktionäre der herrschenden Gesellschaft vor der Verwaltung Schutz der Gläubiger

8 Grundlage des kodifizierten Konzern-Rechts Das Aktiengesetz Ist eine AG oder KGaA an einer Unternehmensverbindung beteiligt, gilt zu ihrem Schutz das Konzernrechts des Aktiengesetzes.

9 Konzernrecht für Personengesellschaften Der Vertragskonzern Grundsatz: Die Personengesellschaft kann mit Zustimmung aller Gesellschafter Unternehmensverträge im Sinne von 291 ff AktG abschließen. Begründung: Grundlagengeschäft - Kündigungsmöglichkeit des einzelnen Gesellschafters -

10 Faktischer Konzern einfache Abhängigkeit Die Personengesellschaft ist abhängig, wenn ein anderes (herrschendes) Unternehmen auf sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; ist sie mit dem herrschenden Unternehmen unter dessen einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden beide einen Konzern.

11 Unternehmensverträge die Personengesellschaft betreffend Vertrag über eine Gewinngemeinschaft Teilgewinnabführungsvertrag Betriebspacht - Vertrag Betriebsüberlassungs-Vertrag

12 Umfang und Grenzen des Beherrschungsvertrages Weisungen auf Geschäftspolitik (im Rahmen des Gesellschaftsvertrages) Weisungen auf Tagespolitik

13 Umfang und Grenzen des Beherrschungsvertrages Nachteilige Weisungen begrenzt durch Grundsätze ordnungsgemäßer Konzerngeschäftsführung Grenze beim cash-management Grenze der Existenzgefährdung Grenze der Ausplünderung

14 Umfang und Grenzen des Beherrschungsvertrages Korrelat: Verlustausgleichspflicht

15 Qualifiziert faktischer Konzern Definition: Ein q. f. K. liegt vor, wenn das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft infolge eines von dem herrschenden Unternehmen sachlich umfassend und zeitlich andauernd ausgeübten Einflusses nachhaltig beeinträchtigt wird.

16 Qualifiziert faktischer Konzern Rechtsfolgen: Das herrschende Unternehmen hat dem beherrschten Unternehmen für jeden Eingriff in ihre Substanz und für jede nicht durch überwiegende Konzerninteressen gerechtfertigte Verletzung ihrer Interessen nach 280, 276 BGB Schadenersatz zu leisten.

17 Herrschende Gesellschaft V e r e i n Vorstand Mitgliederversammlung Aufsichtsrat Geschäftsführer Gesellschafterversammlung Beherrschte Gesellschaft GmbH - gemeinnützig -

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Verbundene Unternehmen: 15 ff. AktG. Abhängige und herrschende Unternehmen: 17 AktG. Abhängigkeitsvermutung: 17 II AktG

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