Betriebliche Steuerlehre Abgabenordnung. FOM München 3. Semester Wirtschaftsinformatik München, den 26. Januar 2005 Patric Thurm

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1 Betriebliche Steuerlehre Abgabenordnung FOM München 3. Semester Wirtschaftsinformatik München, den 26. Januar 2005 Patric Thurm

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3 Inhaltsverzeichnis 1 Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit Einteilung nach Steuerarten gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung funktionelle Zuständigkeit 4 2 Fristen Abgabefrist Zahlungsfrist 5 3 Ermittlungsverfahren Pflichten des Finanzamtes Schweigepflicht Beratung, Auskunft Untersuchungspflicht Anhörungspflicht Begründungspflicht Pflichten des Steuerpflichtigen Abgabepflicht Mitwirkungspflicht, Auskunftspflicht Aufbewahrungspflicht Buchführungspflicht Aufzeichnungspflicht 10 4 Festsetzungsverfahren Form des Bescheides Bekanntgabe Arten der Bescheide 11 5 Änderungsmöglichkeiten Formlose Rechtsbehelfe Offenbare Unrichtigkeit Antrag auf schlichte Änderung Antrag wegen neuer Tatsachen Förmliche Rechtsbehelfe außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren 16

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5 1 Zuständigkeit 1 Zuständigkeit Die Abgabenordnung regelt Verfahren zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt für alle Steuerarten. Es ist das Verfahrensrecht für das FA. Abgabenordnung 1.1 sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit regelt bestimmte Aufgaben des FA ohne örtliche Abgrenzung. Sie bestimmt den Behördenaufbau. sachliche Zuständigkeit Landesebene Bundesebene oberste Behörde Landesfinanzministerium Bundesfinanzministerium Erlass von Richtlinien, Hinweisen, Durchführungsverordnungen, Nichtanwendungserlass obere Behörde Rechenzentrum Rechenzentrum Erstellung von Formularen, Personal für Außenprüfung, Mitarbeit bei Fällen mit Auslandsbezug Mittelbehörde Oberfinanzdirektion Oberfinanzdirektion Aufsichtsbehörde, Stundung/Erlass von Steuerforderungen ab e örtliche Behörde Finanzamt Hauptzollamt alle übrigen Steuerbelange, Bearbeitung der Steuererklärungen Zölle, Einfuhrumsatzsteuer So kann das FA zum Beispiel einem Steuerpflichtigen nicht die Einkommenssteuer erlassen, wenn es mehr als e sind. Dafür wäre die Oberfinanzdirektion zuständig. Ein Bescheid des FA wäre nichtig. Alle Bescheide, die nicht der sachlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behörde unterliegen, die ihn erstellt hat, sind nichtig! 1.2 örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit beschränkt die Zuständigkeit der jeweiligen Finanzämter auf bestimmte Gebiete (Bezirke). Nichtbeachten der örtlichen Zuständigkeit führt zu einem wirksamen, jedoch fehlerhaften Bescheid. Der Bescheid ist heilbar durch Zustellung zum tatsächlich zuständigen FA. örtliche Zuständigkeit c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

6 1 Zuständigkeit 1.2 örtliche Zuständigkeit Einteilung nach Steuerarten Einkommenssteuer Wohnsitzfinanzamt Das Wohnsitzfinanzamt ist nach 19 I 1 AO zuständig für die Einkommenssteuer bei natür- 19 I 1 AO lichen Personen. Es ist dasjenige FA in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beispiel: Der Angestellte E hat seinen Wohnsitz in Germering. Nach 19 I 1 AO ist somit das Finanzamt FFB für die Einkommenssteuer von E zuständig, da sein Wohnort im Bezirk dieses FA liegt. Gewerbesteuer 22 I AO Betriebsfinanzamt Gewerbesteuermessbescheide Gewerbesteuerbescheid Nach 22 I AO ist das Betriebsfinanzamt für den Erlass der Gewerbesteuermessbescheide verantwortlich. Anhand dieses Bescheides erlässt die Gemeinde dann den Gewerbesteuerbescheid. Beispiel: Die X Y OHG wurde in Augsburg im Handelsregister angemeldet. Gesellschafter X wohnt in Fürstenfeldbruck und Gesellschafter Y in Maisach. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt Ingolstadt als Sitz der Gesellschaft und dort befindet sich auch die Geschäftsleitung. Nach 22 I AO ist somit das Betriebsfinanzamt in Ingolstadt für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheides verantwortlich. Körperschaftssteuer 20 I AO Geschäftsleitungsfinanzamt Bei juristischen Personen ist nach 20 I AO das Geschäftsleitungsfinanzamt für die Körperschaftssteuer verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz der Geschäftsleitung. Beispiel: Die Geschäftsleitung der X AG befindet sich in Wien, die Produktion findet in Rom statt, der Vertrieb in München und Athen. Laut Gesellschaftsvertrag ist München der Sitz der Firma. Nach 20 I AO ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, hier also Wien. Es ist jedoch 20 II AO einschlägig, nach dem sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Gesellschaft richtet, falls sich die Geschäftsleitung im Ausland befindet. Auch Absatz III und IV beachten! Grundsteuer 22 AO Lagefinanzamt Für den Erlass des Grundsteuermessbescheides ist nach 22 AO das Lagefinanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Anhand dieses Bescheides erlässt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. 2 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm

7 1 Zuständigkeit 1.2 örtliche Zuständigkeit Beispiel: Die Steuerpflichtige S wohnhaft in München ist Eigentümerin eines Grundstückes in Fürstenfeldbruck. Nach 22 AO ist das FA FFB das Lagefinanzamt und für den Erlass des Grundsteuermessbescheides zuständig. Umsatzsteuer Für den Erlass des Umsatzsteuerbescheides ist nach 21 I AO das FA zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Bei Gewerbetreibenden ist dies das Betriebsfinanzamt. Ist der Steuerpflichtige kein Unternehmer, so ist für die Umsatzsteuer sein Wohnsitzfinanzamt zuständig. 21 I AO Betriebsfinanzamt Beispiel: Student S mit Wohnsitz in München bricht sein Studium in Stuttgart ab und verkauft sein Bücher dort an ein Antiquariat. Auf der Rechnung weist er 100,00 e plus 7,00 e Umsatzsteuer aus. Für diese USt. wäre nach 21 I AO das FA Stuttgart als Betriebsfinanzamt zuständig. Da S jedoch kein Unternehmer ist, ist sein Wohnsitz FA in München zuständig ( 21 II AO) gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung Sind mehrere Finanzämter verschiedener Orte für die Feststellung der Steuerschuld zuständig, so führt ein FA die gesonderte und einheitliche Feststellung durch, auf Basis dessen die jeweils zuständigen FAs dann die Bescheide erlassen ( 18 AO). 18 AO Beispiel: Die A B C OHG hat ihren Sitz in München. Gesellschafter A wohnt in Augsburg, B in Starnberg und C in Ingolstadt. Die Betriebsausgaben der OHG betragen e und die Betriebseinnahmen e. Damit ergibt sich ein Gewinn von e, der zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt wird. Nach 19 AO wären nun die FAs Augsburg, Starnberg und Ingolstadt für der Erhebung der Einkommenssteuer der jeweiligen Gesellschafter zuständig. Dabei könnten sie jedoch unterschiedliche Ansichten bezüglich den BE und BA der Gesellschaft haben und so würden die Gesellschafter unter Umständen unterschiedlich besteuert. Daher führt das FA München (Sitz der OHG) eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach 18 I Nr.2 AO durch. Dadurch wird der Gewinn der OHG fest- einheitliche und gesetzt und ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgrund dessen die einzelnen Wohnsitzfinanzämter den Steuerbescheid erlassen. gesonderte Gewinnfeststellung Dieses Verfahren findet auch in anderen Fällen Anwendung, nämlich immer dann, wenn unterschiedliche FAs beteiligt sind. Beispiel: A, B und C vermieten gemeinsam ein Haus. Der Gewinn aus Vermietung und Verpachtung wird nun nach 18 I Nr.4 AO durch das Verwaltungsfinanzamt ermittelt und der Bescheid an die jeweiligen Wohnsitz FAs weitergeleitet. Diese erlassen dann die einzelnen Steuerbescheide. c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

8 1 Zuständigkeit 1.3 funktionelle Zuständigkeit Beispiel: Architekt A wohnt in FFB und hat ein Büro in München. Für die Einkommensteuer des A ist nach 19 AO das Wohnsitz FA FFB zuständig, für die Umsatzsteuer nach 21 AO das Betriebs FA München. Um auch hier das Problem der unterschiedlichen Anerkennung von Betriebseinnahmen und -ausgaben zu umgehen, führt das Tätigkeits FA München nach 18 I Nr.3 AO eine gesonderte Gewinnfeststellung durch und leitet diese an das Wohnsitz FA und Betriebs FA weiter. 1.3 funktionelle Zuständigkeit Aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes des FA ergibt sich ein konkret zuständiger Sachbearbeiter. Fehler in der funktionellen Zuständigkeit sind völlig unerheblich. 4 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm

9 2 Fristen 2 Fristen 2.1 Abgabefrist Die Jahreserklärung für ESt, USt, KSt und GewSt muss bis zum des Folgejahres erfolgen. Die Voranmeldung der USt und LohnSt muss bis zum 10. des Folgemonats erfolgen. Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, kann das FA einen Verspätungszuschlag nach 152 AO i.h.v. maximal 10% der festgesetzten Steuer (jedoch maximal e) festsetzen. Verspätungszuschlag 152 AO Beispiel: Der Steuerpflichtige X gibt seine ESt Erklärung für 03 erst am ab. Es ergibt sich eine Nachzahlung von e. Nach 152 AO kann gegen X ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten kann. 2.2 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist bei ESt, KSt und GewSt beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (siehe Kap. 4.2), bei der USt Jahreserklärung 1 Monat nach Abgabe und bei der USt/LSt Voranmeldung muss die Zahlung spätestens bei der Abgabe (am 10. des Folgemonats) erfolgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige V zahlt 8596,00 e ESt am , die Bekanntgabe war am Nach 240 AO muss V einen Säumniszuschlag von 1% für den Steuerrückstand für jeden angefangenen Monat der zahlen. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat, d. h. bis zum ist V nicht säumig. Zwischen und liegen 5 angefangene Monate, V muss also 5% von 8596,00 e (=429,80 e) Säumniszuschlag zahlen. 240 AO Säumniszuschlag Beispiel: Unternehmer U gibt seine USt Voranmeldung für Februar 04 am zusammen mit einem Scheck ab. Da die Abgabefrist nicht beachtet wurde, kann das FA gegen U einen Verspätungszuschlag festsetzen. Jedoch ist U nicht säumig, da er die Steuer sofort mit Abgabe der USt Voranmeldung gezahlt hat ( 240 I 3 AO). Zahlt der Steuerpflichtige nicht durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bar, Scheck), so gilt eine Schonfrist von 3 Tagen nach 240 III AO. Die Zahlung gilt bei Überweisung an dem Tag als entrichtet, an dem sie dem FA gutgeschrieben wird. Hätte U also am die Überweisung beauftragt und wäre dabei das Geld am dem FA gutgeschrieben worden, so wäre U ebenfalls nicht säumig gewesen. Bei Bezahlung mit Scheck oder Bar gilt die Schonfrist nicht ( 240 III 2 AO i.v.m. 224 II Nr.1 AO). c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

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11 3 Ermittlungsverfahren 3 Ermittlungsverfahren 3.1 Pflichten des Finanzamtes Schweigepflicht Die Schweigepflicht des FA verbietet die Weitergabe von jeglichen Daten, die in Zusammenhang mit der Besteuerung stehen (Steuergeheimnis, 30 AO). Dazu einige Beispiele. Beispiel: Die Reinigungsfachkraft D liest die offen da liegende Akte des Steuerpflichtigen S, die der Sachbearbeiter A bearbeitet hat und erzählt am Stammtisch davon. Die Schweigepflicht des 30 AO gilt nur für Amtsträger (nach 7 AO Beamte, Richter oder Personen im öffentlich rechtlichen Amtsverhältnis, z. Bsp. Aktenvernichtung, denn dies gehört zu den Aufgaben des FA). Die Putzfrau ist kein Amtsträger und unterliegt damit auch nicht der Schweigepflicht. Es liegt keine Schweigepflichtsverletzung vor. Schweigepflicht Steuergeheimnis 30 AO Beispiel: Der Sachbearbeiter S befragt zu einem seiner Fälle seine Kollegin K. Die K erzählt davon am Abend ihrem Mann. S darf nach 30 AO auch keine Daten an Kollegen weitergeben, sondern muss sich an seinen Vorgesetzten wenden. Dieser kann ihn dann an einen Kollegen verweisen, der dadurch automatisch an die Schweigepflicht gebunden wird (er wird dem Verfahren zugeteilt). Dies ist hier nicht erfolgt, K ist also nicht an die Schweigepflicht zu dem Fall gebunden. Die Schweigepflicht wurde aber bereits von S verletzt. Problematisch ist dies bei den im FA eingerichteten Call Centern, hier wird implizit das Einverständnis der Anrufer angenommen. Sitzen S und K in einem Zimmer, so sind sie per Definition Vertreter, sodass zwischen beiden Daten ausgetauscht werden können, ohne die Schweigepflicht zu verletzen. Beispiel: Der Steuerpflichtige E betreibt eine Geldfälscherei und gibt den Gewinn in der Steuererklärung an. Der Sachbearbeiter S berichtet davon der Staatsanwaltschaft. S unterliegt mit sämtlichen Daten der Schweigepflicht, sodass die Staatsanwaltschaft diese Beweise nicht verwerten kann. Nur in besonders schweren Fällen kann S durch seinen Vorgesetzten von der Schweigepflicht entbunden werden Beratung, Auskunft Nach 89 AO hat das FA die Pflicht, dem Steuerpflichtigen Auskunft über seine Rechte und Pflichten zu erteilen und beratend bei der Erstellung oder Berichtigung von Anträgen und Erklärungen tätig zu werden. 89 AO Beratungspflicht Auskunftspflicht c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

12 3 Ermittlungsverfahren 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen Untersuchungspflicht 88 AO Untersuchungspflicht Das FA ist nach 88 AO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Das heißt, das FA muss auch ohne entsprechenden Antrag einen Steuerfall vollständig erarbeiten, wenn erkennbar ist, dass es außer den angegebenen Tatsachen noch weitere den Sachverhalt betreffende Umstände gibt. Dies gilt natürlich auch, wenn sich dadurch für den Steuerpflichtigen eine vorteilhaftere Position ergibt. Kann der Steuerfall aus Zeitgründen nicht vollständig ermittelt werden, erlässt das FA einen vorläufigen Bescheid Anhörungspflicht 91 AO Anhörungspflicht Der Steuerpflichtige hat nach 91 AO das Recht auf rechtliches Gehör. Insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung angegebenen Sachverhalt wesentlich abgewichen wird, muss dem Stpfl. Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern (Anhörung, Stellungnahme). Erfolgt dies nicht, ist der Bescheid wegen formeller Mängel anfechtbar Begründungspflicht 119 AO Begründungspflicht Aus den Formvorschriften des Verwaltungsaktes ( 119 AO) ergibt sich, dass der Steuerbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Das heißt, der Bescheid muss von einem kundigen Laien nachvollziehbar sein und insbesondere Abweichungen von der Steuererklärung müssen begründet werden (Begründungspflicht), sonst ist er wegen formeller Mängel anfechtbar. 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen Abgabepflicht 149 II AO Abgabepflicht 150 AO Der Steuerpflichtige ist nach 149 II AO zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum des Folgejahres verpflichtet. Bei Steuerpflichtigen, die nur Einkünfte aus nichtstelbständiger Arbeit haben, ist das FA meist kulant und ermöglicht die Abgabe auch noch 2 Jahre später (i.d.r. erwartet das FA hier nur eine Steuerrückerstattung, was die Kulanz relativiert). Bei Angestellten mit ESt Freibetrag, sowie Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei Selbständigen gewährt das FA meist keine Kulanzzeit und setzt einen Verspätungszuschlag fest. Der 150 AO regelt Form und Inhalt der Steuererklärung. Demnach muss sie auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden und muss eigenhändig unterschrieben werden Mitwirkungspflicht, Auskunftspflicht 90 AO Mitwirkungspflicht Der Steuerpflichtige hat nach 90 AO die Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des 8 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm

13 3 Ermittlungsverfahren 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen Sachverhaltes. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und ggf. beweisen können. Dies gilt für alle an der Sache beteiligten Personen, also auch z. Bsp. den Vermieter bei der Offenlegung von Mietzahlungen des Steuerpflichtigen bei doppelter Haushaltsführung. Der Steuerpflichtige sowie alle an dem Sachverhalt beteiligten Personen haben nach 93 AO eine Auskunftspflicht, sie müssen dem FA erforderliche Auskünfte erteilen. Das FA muss dabei angeben, ob die Auskunft für die eigene Besteuerung oder die Besteuerung eines anderen Steuerpflichtigen erforderlich ist. Das Auskunftsersuchen muss auf Verlangen des Auskunft Erteilenden schriftlich erfolgen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen erfolgen. Bei Auskünften in eigener Sache muss man sich jedoch nicht selbst belasten. Bei Auskünften zu anderen Steuerpflichtigen sind andere Schweigepflichten und Auskunftsverweigerungsrechte zu beachten ( AO). Beispiel: Der Steuerpflichtige ist Vermieter eines 4 stöckigen Hauses in München und gibt Mieteinnahmen von lediglich 1000 e im Monat an. Der Sachbearbeiter des FA vermutet einen Fehler, der Steuerpflichtige bestätigt jedoch seine Angaben. Nun möchte (und muss) der Sachbearbeiter die tatsächlichen Mieteinnahmen per Auskunftsersuchen bei den Mietern ermitteln. Die Mieter sind die Großmutter des Steuerpflichtigen, seine Verlobte, sowie ein Arzt und ein Steuerberater, deren Dienste der Steuerpflichtige in Anspruch genommen hat. Nach 101 AO haben Angehörige ein Auskunftsverweigerungsrecht. Zu den Angehörigen zählen nach 15 AO auch Verlobte und natürlich Eltern und Großeltern. Daher haben sowohl die Großmutter als auch die Verlobte des Steuerpflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht. Auch bestimmte Berufsgruppen besitzen nach 102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht in allen Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut worden sind. So muss der Steuerberater keine Auskunft über steuerliche Belange des Steuerpflichtigen geben ( 102 I Nr.3b AO). Auch der Arzt unterliegt einer Schweigepflicht ( 102 I Nr.3c AO), jedoch nur bezüglich seiner Funktion als Arzt. Auskunft zu den Mietzahlungen an den Steuerpflichtigen muss er erteilen. Würde das FA nach Behandlungskosten fragen, hätte er ein Auskunftsverweigerungsrecht. 93 AO Auskunftspflicht 101 AO 102 AO Aufbewahrungspflicht Der Steuerpflichtige hat nach 147 AO eine Aufbewahrungspflicht aller Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei gilt für Bilanzen, Bücher und Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Inventare und ähnliches einschließlich aller für ihr Verständnis erforderlichen Unterlagen eine Frist von 10 Jahren. Für alle anderen Belege (empfangene und gesendete Geschäftsbriefe, private Rechnungen und Zahlungsnachweise zu allen in der Steuererklärung gemachten Angaben) gilt eine Frist von 6 Jahren. 147 AO Aufbewahrungspflicht Buchführungspflicht Ist der Steuerpflichtige nach HGB zur Buchführung verpflichtet, so gilt für ihn auch im Steuerrecht nach 140 AO eine abgeleitete Buchführungspflicht. Das heißt seine ohnehin Buchfüh- 140 AO abgeleitete rungspflicht c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

14 3 Ermittlungsverfahren 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen geführten Bücher sind Grundlage der Besteuerung. Buchfüh- 141 AO originäre rungspflicht Das Steuerrecht sieht aber auch für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte nach 141 AO eine originäre Buchführungspflicht vor. Diese Steuerpflichtigen müssen Bücher führen und Abschlüsse machen, wenn sich eine Pflicht dazu nicht bereits aus 140 AO ergibt und sie einen Umsatz von mehr als e haben oder der Wert ihrer selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr als e beträgt oder der Gewinn aus Gewerbe bzw. LFW mehr als e im Wirtschaftsjahr beträgt. Der Beginn dieser Buchführungspflicht wird dem Steuerpflichtigen durch das FA mitgeteilt ( 141 II AO). Die sich daraus ergebenden Pflichten sind vom Beginn des der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres an zu erfüllen. Beispiel: Ein nicht im HR angemeldeter Gewerbebetrieb eröffnet im Jahr 2002 (Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr), der Gewinn beträgt e. Im Jahr 2003 beträgt der Gewinn e und e. Die Buchführungspflicht besteht nach 141 I Nr.4 AO ab Dabei besteht das Problem, dass der Steuerpflichtige am Beginn des Jahres noch nicht wissen kann, wieviel Gewinn er am Ende haben wird. Da eine rückwirkende Buchführung unmöglich ist, muss der Steuerpflichtige seine Buchführungspflicht erst erfüllen, wenn ihm das FA dies mitteilt. Würde das FA aufgrund der USt Voranmeldungen in 2003 die Vermutung treffen, dass der Steuerpflichtige buchführungspflichtig wird (Umsatz > e) und ihm eine entsprechende Mitteilung am schicken, so müsste der Steuerpflichtige ab Bücher führen Aufzeichnungspflicht Gewerbliche Unternehmer, die keine Buchführung betreiben, müssen gewisse Aufzeichnungen zu den Geschäften machen, z. Bsp. Wareneingang, Warenausgang, Geschenke und Bewirtungen. Dazu siehe 143, 144 AO. 10 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm

15 4 Festsetzungsverfahren 4 Festsetzungsverfahren 4.1 Form des Bescheides Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt ( 118 AO). Nach 119 II AO kann er schriftlich, elektronisch oder mündlich erlassen werden. 4.2 Bekanntgabe Bei einem Steuerbescheid in mündlicher Form erfolgt die Bekanntgabe sofort mit Aussprechen. Mit Bekanntgabe beginnen etwaige Fristen abzulaufen. Schriftliche Steuerbescheide gelten nach 122 II AO 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Es spielt keine Rolle, wenn er tatsächlich eher zugehen sollte. Der Bescheid gilt jedoch natürlich nicht als bekanntgegeben, solange er nicht zugegangen ist, im Zweifel muss das FA den Zugang nachweisen. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgt die Bekanntgabe erst am nächsten Werktag. Eine weitere Möglichkeit der Bekanntgabe ist die förmliche Zustellung per Zustellungsurkunde. Die Bekanntgabe erfolgt dabei bei Zugang. Ein Steuerbescheid kann auch durch öffentliche Bekanntmachung ( Schwarzes Brett des FA ) bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt dabei 14 Tage nach Bekanntmachung ( 122 III, IV AO). Bekanntgabe 122 II AO 4.3 Arten der Bescheide Ein Steuerbescheid kann vorläufig sein, wenn er punktuell ungewisse Ereignisse privater oder öffentlicher Natur (z. Bsp. Entscheidungen des BGH) enthält ( 165 AO). Konnte die Steuererklärung noch nicht komplett untersucht werden und wird trotzdem ein Steuerbescheid erlassen, so unterliegt dieser dem Vorbehalt der Nachprüfung nach 164 AO. Dies kann der Fall bei Gewerbetreibenden und Selbständigen sein, z. Bsp. wegen einer zu großen Menge an Unterlagen und einer anstehenden Außenprüfung. Dabei geht man jedoch von einem beiderseitig nicht vollständig ermittelten Sachverhalt aus, d. h. auch der Steuerpflichtige kann nachträgliche Änderungen (auch zu seinen Gunsten) nachreichen und der Bescheid muss geändert werden. Der Vorbehalt gilt bis zur schriftlichen Aufhebung oder Durchführung der Außenprüfung oder er verjährt nach 169 II 1 AO. Sind alle Tatsachen geklärt, ist der Steuerbescheid endgültig. 165 AO 164 AO c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

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17 5 Änderungsmöglichkeiten 5 Änderungsmöglichkeiten 5.1 Formlose Rechtsbehelfe Offenbare Unrichtigkeit Bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten kann der Bescheid nach 129 AO durch formlose Beantragung korrigiert werden. Dies gilt jedoch nur bei Fehlern seitens des FA, Fehler des Steuerpflichtigen können nur durch förmliche Rechtsbehelfe korrigiert werden. Übernimmt das FA jedoch einen solchen offensichtlichen Fehler des Steuerpflichtigen, so wird dieser damit auch zum offensichtlichen Fehler des FA und kann nach 129 AO behandelt werden. Der Antrag kann binnen einer Frist von 4 Jahren (=Festsetzungsfrist) nach Bekanntgabe erfolgen. 129 AO Antrag auf schlichte Änderung Steuerbescheide können nach 172 AO aufgehoben oder geändert werden, wenn der Steuerpflichtige dem zustimmt oder wenn er es selbst beantragt und dem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen können nur innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe) erfolgen, danach sind nur noch Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen möglich. 172 AO Nach 172 I Nr.2 AO kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung (form- Antrag auf schlichte Änderung los) innerhalb der Einspruchsfrist stellen. Damit ist es ihm möglich, eine Änderung ohne förmlichen Rechtsbehelf ( 5.2.1, S. 14, Einspruch) zu erwirken mit dem Vorteil, dass der Bescheid nur in dem von ihm beantragten Punkten geändert werden kann, da er nach wie vor bestandskräftig bleibt. Das FA kann den Bescheid also nicht verbösern ( 5.2.1, S. 15). Der Nachteil ist, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist, d. h. der Steuerpflichtige muss auch den strittigen Teil seiner Steuerschuld vorerst bezahlen und abwarten, wie über seinen Antrag entschieden wird (vergleiche Rechtsfolgen des Einspruchs 5.2.1, S. 15) Antrag wegen neuer Tatsachen Werden nach der Steuerfestsetzung neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die zu einer Änderung der festgesetzten Steuer führen, so kann der Steuerbescheid nach 173 I AO aufgehoben oder geändert werden. Dafür gilt eine Frist von 4 Jahren nach Bekanntgabe. Die Änderung des Bescheides ist nur bezüglich den neuen Tatsachen zulässig, der Steuerfall darf nicht insgesamt neu aufgerollt werden. Der Steuerpflichtige kann den Antrag nur stellen, wenn ihn kein grobes Verschulden trifft. Wenn er z. Bsp. neue Gesetzesänderungen, die in der Beilage zur Lohnsteuerkarte erläutert wurden nicht beachtet hat und er dies 173 I AO c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

18 5 Änderungsmöglichkeiten 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe nach 2 Jahren nachholen lassen möchte, wird das FA dem Antrag wahrscheinlich nicht entsprechen. 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Einspruch Das einzige Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist der Einspruch. Bei Bescheiden, die durch die Gemeinde erteilt werden gibt es keinen Einspruch, sondern ein Widerspruchsverfahren (z. Bsp. bei Gewerbesteuer- und Grundsteuerbescheiden). Gegen die den Bescheiden zugrunde liegenden Steuermessbescheide der jeweiligen FAs kann allerdings Einspruch erhoben werden. Folgende Bedingungen und Voraussetzungen sind für einen Einspruch gegeben. Statthaftigkeit 347 AO Nach 347 AO ist ein Einspruch nur möglich (statthaft) gegen einen Verwaltungsakt ( 347 I Nr.1 AO), gegen das Unterlassen eines VA ( 347 I S.2 AO), sowie in Verfahrensangelegenheiten ( 347 I Nr.2 AO). 348 AO Dabei ist der Einspruch jedoch nur einmal möglich (kein Einspruch gegen Einspruchsablehnung) und er ist nicht möglich bei VAs der obersten Finanzbehörden ( 348 AO). Beim Untätigkeitseinspruch (gegen das Unterlassen eines VA) muss eine Frist von 6 Monaten eingeräumt werden. Beispiel: Der Steuerpflichtigen S wurden im Bescheid 3000 e Werbungskosten nicht anerkannt. Sie legt Einspruch ein und bekommt später einen Änderungsbescheid, in dem jedoch immernoch 1500 e nicht anerkannt wurden. Möchte S nun dagegen vorgehen, kann sie nur noch gerichtliche Rechtsbehelfe anwenden, ein erneuter Einspruch ist nach 348 AO nicht statthaft. Beschwer 350 AO Der Steuerpflichtige kann nur Einspruch erheben, wenn er beschwert ist. Beschwert ist, wer durch einen VA oder durch Unterlassen eines VA in seinen Rechten verletzt ist ( 350 AO). Vorsicht: auch Bescheide, die eine Steuer i.h.v. 0 e festsetzen können eine Beschwer darstellen, wenn dabei eventuelle Verlustvorträge wegfallen. 14 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm

19 5 Änderungsmöglichkeiten 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe Form Die Form einer Beschwerde ist in 357 AO geregelt. Demnach ist sie schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift beim FA zu erklären. Es muss eine eigenhändige Unterschrift vorhanden sein (in beiden Fällen). Ein genauer Wortlaut ist nicht erforderlich, sowie irgendwie erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige nicht mit dem Bescheid einverstanden ist muss dies als Einspruch gewertet werden. Der Einspruch muss auch nicht begründet werden ( 357 III AO). 357 AO Frist Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ( 355 I AO). 355 I AO Beispiel: Das FA gibt den Steuerbescheid der Steuerpflichtigen A am bei der Post auf. Damit gilt er am als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist beginnt am um 0:00 Uhr und endet am um 24:00 Uhr. Die Einspruchsfrist wird auf ein Jahr verlängert, sollte der Bescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ( 356 II AO). Versäumt der Steuerpflichtige ohne Verschulden die Einspruchsfrist, kommt für ihn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Wiedereinsetzung in Dies gilt bei allen gesetzlichen Fristen, die nicht verlängert werden können (wie z. Bsp. die den vorigen Stand Einspruchsfrist) nach 110 AO. Bei Wiedereinsetzung wird der Steuerpflichtige so gestellt, 110 AO als hätte er die Frist nicht versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bis zu einen Monat nach Wegfall des Hindernisses möglich. Die versäumte Handlung sollte zeitgleich mit dem Antrag nachgeholt werden. Schwere Krankheit (auch bei selbstverschuldetem Unfall), höhere Gewalt und Fristversäumnis eines Vertreters (Steueranwalt) rechtfertigen die Wiedereinsetzung, Dinge wie Arbeitsüberlastungen und Geschäftsreisen oder Urlaub jedoch nicht. Rechtsfolge Das FA muss eine vollumfängliche Neubetrachtung des Steuerfalles vornehmen. Dabei sind Änderungen zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen möglich. Bei einer Änderung zuungunsten (Verböserung) muss der Steuerpflichtige zuvor angehört werden. Dieser kann den Einspruch zurückziehen, wodurch der bisherige Bescheid bestehen bleibt. Der Einspruch hat keinen Suspensiveffekt, d. h. der Steuerpflichtige muss trotzdem eine eventuell festgesetzte Steuerschuld bezahlen, der Einspruch hemmt nicht die Zahlungsfrist. Der Steuerpflichtige kann jedoch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, wodurch die Frist bis zur Entscheidung über den Einspruch (oder eventuell nachfolgendes Gerichtsverfahren) gehemmt wird. Unterliegt der Steuerpflichtige, so muss er pro vollen Monat ab Ablauf der Zahlungsfrist bis Ende des Hemmnisses 0,5% der Steuerschuld Zinsen zahlen. c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar

20 5 Änderungsmöglichkeiten 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Bleibt der Einspruch erfolglos kann der Steuerpflichtige gegen den Bescheid gerichtlich vorgehen. In der ersten Instanz steht die Klage beim Finanzgericht. Die zweite und höchste Instanz ist die Revision beim Bundesfinanzhof. 16 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm

21 Index Paragraphen 18 AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO AO A Abgabenordnung Abgabepflicht abgeleitete Buchführungspflicht Anhörungspflicht Antrag auf schlichte Änderung Aufbewahrungspflicht Auskunftspflicht , 9 B Begründungspflicht Bekanntgabe Beratungspflicht Betriebsfinanzamt , 3 E einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung Einspruch G Geschäftsleitungsfinanzamt Gewerbesteuerbescheid Gewerbesteuermessbescheide L Lagefinanzamt M Mitwirkungspflicht O örtliche Zuständigkeit originäre Buchführungspflicht S Säumniszuschlag sachliche Zuständigkeit Schweigepflicht Steuergeheimnis U Untersuchungspflicht V Verspätungszuschlag W Wohnsitzfinanzamt

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