SCHULEN BRANDSCHUTZ ORGANISATION

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1 TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ TRVB N 131 SCHULEN BRANDSCHUTZ ORGANISATION Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Brandschutzbeauftragte 3. Brandschutzordnung 4. Brandschutzordnung und Sicherheitsvorkehrungen für den Bereich der Chemie bzw. Physik/Chemie 5. Brandschutzplan 6. Unterweisung und Besprechung 7. Übungen 8. Brandschutz Eigenkontrolle 9. Veranlassung periodischer Überprüfungen 10. Brandschutzbuch Anlage 1: Muster einer Brandschutzordnung Anlage 2: Muster einer Brandschutz- und Sicherheitsordnung für den Bereich der Chemie bzw. Physik/Chemie Anlage 3: Verhalten im Brandfall Anlage 4: Notfallplan für den Bereich der Chemie bzw. der Physik/Chemie Anlage 5: Brandschutz Eigenkontrolle Kontrollplan Anhang 1: Vereine und Betriebe im Schulbereich Anhang 2: Arbeiten durch hausfremde Firmen Anhang 3: Unterstützung durch die Kustoden Anhang 4: Anschlagtafel Verhalten im Brandfall Anhang 5: Legistik (Auszug) 1

2 1 Einleitung Die vorliegende Richtlinie gibt dem Lehrer- und Nichtlehrerpersonal wichtige Verhaltenshinweise zur Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und zur Verhinderung von Schäden durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. Die Richtlinie ist eine Arbeitsunterlage für gemäß 2.1 ausgebildete Brandschutzbeauftragte und enthält Mindestanforderungen für Allgemeinbildende Schulen. Für Berufsbildende Schulen sind spezielle Bestimmungen standortbezogen zu ergänzen. Die Bestimmungen insbesondere der Brandschutzordnung sind genauestens einzuhalten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Zuwiderhandeln und/oder Nichtbefolgen unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Soweit in diesem Schriftstück auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 2 Brandschutzbeauftragter 2.1. Für die Sicherheit an Schulen ist grundsätzlich der Direktor, der weisungsberechtigt ist, zuständig. Er kann sich auch im Brandschutz ausgebildeter Personen vorzugsweise aus dem Lehrpersonal als sachkundige Mitarbeiter bedienen. Im Allgemeinen sind je Schulstandort zwei Brandschutzbeauftragte notwendig. Diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes speziell für Schulen ausgebildeten und mit dem Brandschutz beauftragten Personen obliegt die Organisation des Brandschutzes unter der Verantwortung des Direktors. Die Brandschutzzeugnisse werden bei den Personalakten aufbewahrt Die Aufgaben der mit dem Brandschutz beauftragten Personen umfassen: Ausarbeitung bzw. Anpassung der Brandschutzordnung Festlegung des Verhaltens des Lehrer- und Nichtlehrerpersonals sowie der Schüler im Brandfall Veranlassung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Brandschutzplanes Unterweisung des Lehrer- und Nichtlehrerpersonals Mitwirkung bei der Durchführung von Übungen Mitwirkung bei der Brandschutz-Eigenkontrolle Mitwirkung hinsichtlich der periodischen Überprüfungen der Sicherheitseinrichtungen Mitwirkung bei der Führung des Brandschutzbuches Die Bekanntgabe von Maßnahmen und Berichten erfolgt durch den Direktor. 3 Brandschutzordnung 3.1. Für die Schule ist eine Brandschutzordnung zu erstellen bzw. zu adaptieren, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie die durchzuführenden Maßnahmen im Brandfall enthalten sind Die Brandschutzordnung ist auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und dem gesamten Personal nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 2

3 3.3. Das Verhalten im Brandfall ist festzulegen und als Kurzhinweis im Anschlagblatt Verhalten im Brandfall in jedem Stockwerk an einem geeigneten Platz (z.b. Treppenaufgang) deutlich sichtbar und in haltbarer Ausführung anzubringen Neben jedem Anschlagblatt Verhalten im Brandfall ist ein Grundrissplan des jeweiligen Geschosses und gegebenenfalls der Außenanlagen (Brandschutzplan) deutlich sichtbar und in haltbarer Ausführung anzubringen. 4 Brandschutzordnung und Sicherheitsvorkehrungen für den Bereich der Chemie bzw. Physik/Chemie Auf Grund der im Bereich der Chemie bzw. der Physik/Chemie bereit gestellten Stoffe respektive der Arbeitsweisen im Schullabor ist eine für diesen Standort spezielle Brandschutzordnung, welche auch sonstige Sicherheitsvorkehrungen beinhaltet, vorgesehen. Diese Brandschutzordnung ist vom Kustoden für Chemie bzw. Physik/Chemie in Zusammenarbeit mit dem/den Brandschutzbeauftragten für den Standort zu adaptieren und den in diesem Bereich beschäftigten Personen zur Kenntnis zu bringen. Der Kustode ist in der Folge dem Direktor insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ordnung in diesem Bereich verantwortlich. 5 Brandschutzplan 5.1. Auf Basis des vom Schulerhalter in geeigneter Form zur Verfügung zu stellenden Gebäudeplanes ist vom Brandschutzbeauftragten durch Eintragung der Planzeichen gemäß TRVB O 121 ein Brandschutzplan zu erstellen. Das örtliche Feuerwehrkommando wird auf dessen Ersuchen in die Erstellung des Brandschutzplanes mit einbezogen Eine Planparie des gesamten Brandschutzplanes ist bei allen Haupteingängen, insbesondere in der Angriffsebene der Feuerwehr, deutlich sichtbar und in haltbarer Ausführung anzubringen. Eine weitere Planparie ist in dem dafür vorgesehenen rot gekennzeichneten Wandkasten aufzubewahren. Weitere Planparien befinden sich beim Direktor, beim Brandschutzbeauftragten sowie beim Schulwart. Auf Wunsch ist eine Planparie dem örtlichen Feuerwehrkommando zuzumitteln. 6 Unterweisung und Besprechung 6.1. Dem Lehrer- und Nichtlehrerpersonal sowie den Schülern sind Brandschutzordnung und Verhalten im Brandfall in geeigneter Form bekannt zu geben. Insbesondere sind die jeweils zugeordneten Sammelplätze festzulegen Brandschutzordnung und Verhalten im Brandfall sind Gegenstand des Schulforums. Insbesondere aufgetretene Mängel sind laut B-BSG Gegenstand des Arbeitsschutzausschusses oder der adäquaten Konferenz Eine ausreichende Anzahl von geeignetem Personal ist im Umgang mit Handfeuerlöschern in regelmäßigen Abständen zu schulen. 3

4 7 Übungen Zu Beginn jedes Schuljahres ist eine Übung zwecks Erprobung der Alarmierungsmittel und der Alarmorganisation durchzuführen. 8 Brandschutz Eigenkontrolle Die Eigenkontrolle hat die regelmäßige Überprüfung der Schule hinsichtlich der Einhaltung der Brandschutzordnung und der allgemeinen Brandsicherheit zu umfassen. Jeder an der Schule Beschäftigte ist darüber hinaus verpflichtet, wahrgenommene Mängel unverzüglich zu melden. Das Ergebnis der Eigenkontrolle ist Grundlage für Veranlassungen durch den Direktor. 9 Veranlassung periodischer Überprüfungen Sämtliche Sicherheitseinrichtungen sind periodischen Überprüfungen unterziehen zu lassen. Die Überprüfungen sind von Fachkundigen durchzuführen. Die Prüfberichte sind aufzubewahren. 10 Brandschutzbuch Das Brandschutzbuch ist eine Sammlung aller Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen, Prüfberichte, Maßnahmen und sonstiger den Brandschutz betreffender Maßnahmen in übersichtlicher Form. 4

5 Anlage 1: Muster einer Brandschutzordnung BRANDSCHUTZORDNUNG 1 Zuständigkeiten Für die Sicherheit des Hauses ist grundsätzlich der Direktor verantwortlich. Unter seiner Zuständigkeit sind als mit dem Brandschutz betraute Sachbearbeiter die nachgenannten Personen befasst: Für gebäudetechnische Belange ist im Auftrag des Schulerhalters zuständig:... Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit sind den Brandschutzbeauftragten unverzüglich bekannt zu geben. 2 Allgemeines Verhalten 1. Ordnung und Sauberkeit ist eine wichtige Voraussetzung für den Brandschutz. 2. Hinweiszeichen und Hinweisschilder sind zu beachten, sie dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden. 3. Brandbekämpfungs- oder Brandmeldeeinrichtungen, Schilder und sonstige die Sicherheit betreffende Einrichtungen dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen noch missbräuchlich entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. 4. Flucht- und sonstige Verkehrswege sind ständig in ihrer vollen Breite von Lagerungen aller Art freizuhalten. Während der Betriebszeiten müssen die Ausgangstüren bzw. die Notausgänge unversperrt bleiben. Sie müssen jederzeit leicht von innen geöffnet werden können. Fluchtwegtüren müssen in Fluchtrichtung ständig öffenbar sein. 5. Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung. Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden. Lagerungen im Schließbereich sind verboten. 6. Leicht brennbare Gegenstände dürfen auf Gängen, Treppenabsätzen und in Fluchtwegen auch nicht kurzfristig gelagert werden. Druckgasflaschen aller Art dürfen auf Verkehrswegen nicht gelagert oder abgestellt werden, sie sind ausnahmslos am Ort des Einsatzes aufzustellen. 7. Die Stiegenhausfenster müssen ständig leicht zu öffnen sein. Sie sind ebenso wie Auslösevorrichtungen für Brandrauchentlüftungen stets frei zugänglich zu halten. 8. Brennbare Abfälle (Papierabfälle, Hobelscharten, Sägespäne, Holzstaub, öl- und lackgetränkte Putzlappen, Leichtmetallspäne, Chemikalienreste) sind spätestens bei Dienstschluss aus den Arbeitsräumen zu entfernen oder brandsicher in nicht brennbaren mit ebensolchen Deckeln versehenen Behältern aufzubewahren. Brennbare Abfälle dürfen nur in hiefür vorgesehenen Müllsammelräumen bzw. in den hiefür vorgesehenen Mülltonnen gelagert werden. 5

6 Asche, Schlacke, Glut, öl- oder lackgetränkte Putzlappen und Leichtmetallspäne usw. dürfen nur in nicht brennbaren Behältern versehen mit dicht schließenden, ebenso nicht brennbaren Deckeln gesammelt und aufbewahrt werden. 9. Ausdrücklich wird hingewiesen, dass die Entsorgung von Zigarettenresten udgl. in einen Papierkorb zur Brandentstehung führen kann. Deshalb sind Inhalte von Aschenbechern ausschließlich in nicht brennbare Behältnisse zu entleeren. Allgemein dürfen Feuerungsrückstände (Asche, Schlacke) nur in nicht brennbaren Behältern mit ebensolchen Deckeln aufbewahrt werden. 10.Zur Selbstentzündung neigende Materialien dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit ebensolchen dicht schließenden Deckeln aufbewahrt werden. 11.Die Lagerung von brennbaren festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen in unzulässiger Menge (höchstzulässige Lagermengen beachten) oder an unzulässigen Stellen (Stiegenhäuser, Gänge und sonstige Verkehrswege, in der Nähe von Feuerstätten, in Garagen u.ä.) ist verboten. Die Bereithaltung von Chemikalien ist in der Brandschutzordnung für den Bereich der Chemie bzw. Physik/Chemie unter Punkt 3. gesondert geregelt. (Insbesondere ist das Verbot des Aufstellens von Polstermöbeln auf den Gängen und des Deponierens von Gewand in Garderoben, welche in Treppenabsätzen situiert sind, zu beachten. Von den betroffenen Kustoden ist zu beachten, dass brennbare Flüssigkeiten nur in der höchstzulässigen Menge und den Zusammenlagerungsverboten entsprechend gelagert werden. Gleiches gilt für Druckgaspackungen und Druckgasbehälter. Auskunft geben die Brandschutzbeauftragten.) 12.Druckgasbehälter aller Art sind vor Wärmeeinwirkung geschützt, standsicher und leicht zugänglich aufzustellen. Schränke für solche Behälter müssen gut durchlüftet sein. Druckgasflaschen aller Art dürfen auf Verkehrswegen nicht gelagert oder abgestellt werden, sie sind ausnahmslos am Ort des Einsatzes aufzustellen. 13.Flüssiggasgeräte und leitungen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Anschlüsse sind auf Ihre Dichtheit zu überprüfen (Seifenwasserprobe bei jedem Behälterwechsel). Flüssiggasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher aufzustellen (nicht unter Erdniveau). Bei Unterrichtsschluss sind die Behälterventile zu schließen. 14.Dekorationsmaterial für Veranstaltungen muss schwer entflammbar (B1), nicht tropfend (TR1) und schwach qualmend (Q1) sein. Das Ausstellen von Zeichnungen, Plänen, Unterrichtsmaterial im schulüblichen Ausmaß ist zulässig. 15.Aus sicherheitstechnischen Gründen ist das Anbringen von Girlanden, Bändern und Schnüren und sonstigem Material zu dekorativen Zwecken auf Beleuchtungskörpern sowie Halte- und Montageschienen der Beleuchtungskörper nur mit Zustimmung eines befugten Fachmanns erlaubt. Dekorationsmaterial darf nicht an elektrischen Einrichtungen befestigt und nicht im infraroten Strahlungsbereich von z.b. Leuchten angebracht werden. 16.Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht ist im gesamten Schulgebäude, insbesondere in Lager- und ähnlichen Räumen, in Bereichen, wo dies durch Beschilderung angezeigt ist sowie in allen Unterrichtsräumen verboten. 6

7 Ausnahmen sind nur durch die Notwendigkeit, lehrplanmäßige Experimente und Arbeiten durchzuführen unter besonderer Einhaltung der sonstigen Sicherheitsbestimmungen gestattet. Eine Ausnahme vom Rauchverbot bilden die folgenden Räume:... Feuerarbeiten und Heißarbeiten sind durch Fachkundige durchführen zu lassen und dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Schulerhalter hievon verständigt wurde und von ihm die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden. 17.Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung des Direktors und nach Anhörung des Brandschutzbeauftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen. Koch- und Heizgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. 18.Im Wärmestrahlungsbereich von Feuerstätten, Heiz- und Wärmegeräten und Abgasleitungen dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden. Insbesondere ist dort das Trocknen von Kleidungsstücken, Lappen und dergleichen, verboten. 19.Elektrische Betriebsmittel müssen mit dem ÖVE-Zeichen oder CE-Zeichen mit Angabe der Prüfanstalt versehen sein. Nach Betriebsschluss sind diese Betriebsmittel - sofern die Aufrechterhaltung ihrer Funktion nicht unbedingt betrieblich notwendig ist - abzuschalten und vom Netz zu trennen. 20.Gasventile sind nach Beendigung der Tätigkeit zu schließen, das Absperrorgan im betreffenden Bereich ist zu sperren. 21.Hauptschalter für die Stromversorgung sowie Hauptabsperrhähne der Gas - und Wasserversorgung müssen ständig zugänglich sein. 22.Reparaturen an elektrischen Einrichtungen und Geräten sowie Gas- und Wasserinstallationsarbeiten dürfen nur durch befugte Fachleute durchgeführt werden. 23.Die Herstellung elektrischer Installationen erfolgt ausschließlich durch hiefür befugte Personen. Provisorische Installationen sind verboten. 24.Stationäre Gasanlagen sind periodisch durch konzessionierte Fachunternehmen überprüfen zu lassen. 25.Antriebe (z.b. Elektromotore, Transmissionen, Riemen, Getriebe) sind stets von Ablagerungen jeglicher Art freizuhalten. 26.Fahrzeuge dürfen im Bereich des Schulgeländes nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Dies gilt insbesondere für alle Geräte mit Verbrennungsmotoren, wie auch Rasenmäher, Schneefräsen udgl. Diese Geräte dürfen keinesfalls in Verkehrs- oder Fluchtwegen auch nur kurzzeitig abgestellt werden. 27.Für Veranstaltungen, die über den Rahmen des Unterrichts hinausgehen, dürfen nur dafür behördlich genehmigte Räume verwendet werden. Darüber hinausgehend ist eine gesonderte Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen. 7

8 Anlage 2: Muster einer Brandschutzordnung für den Bereich der Chemie bzw. Physik/Chemie MUSTER EINER BRANDSCHUTZ- UND SICHERHEITSORDNUNG FÜR DEN BEREICH DER CHEMIE (PHYSIK/CHEMIE). Auf Grund der Bereithaltung von Chemikalien und Gasen zur Durchführung von Experimenten wird über die allgemeine Brandschutzordnung hinausgehend für den Bereich der Chemie respektive Physik/Chemie eine spezielle Brandschutzordnung erstellt. Diese ist für Hand des verantwortlichen Kustoden gedacht, der vom Brandschutzbeauftragten hinsichtlich des Brandschutzes unterstützt wird. Die für den Bereich der Physik/Chemie bzw. der Chemie wesentlichen Punkte sind vom Brandschutzbeauftragten in den Brandschutzplan einzutragen. Auf Gesetze, Verordnungen und Erlässe die Entsorgung und die Handhabung von Giften betreffend wird ausdrücklich verwiesen. Zu den Aufgaben des Kustos zählen: die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen, die Erstellung einer Laborordnung, die vom Direktor zu genehmigen ist, die Mitwirkung bei der Erstellung des Notfallplans sowie der Brandschutzordnung für den Chemiebereich, die nachweisliche Einweisung aller Lehrer, die Unterricht im Sonderunterrichtsraum Chemie bzw. Physik/Chemie erteilen, am Beginn des Schuljahres. Weiters hat er dem Direktor Vorschläge für die ständige Anpassung der Arbeitsmaterialien an die Erfordernisse der Unterrichtsmethoden und an die gesetzlichen Regelungen zu erstellen. Beim Auftreten von Umständen, welche der Brandschutzordnung respektive den Sicherheitsbestimmungen zuwider sind, hat dies der Kustos umgehend schriftlich und nachweislich dem Direktor mitzuteilen, der die notwendigen Veranlassungen zu treffen hat. Insbesondere gilt dies auch für fehlende oder schadhafte Sicherheitseinrichtungen. Für den Schulwart, das Reinigungspersonal sowie sonstige Bedienstete, die Zugang zum Bereich der Chemie bzw. Physik/Chemie haben, sind vom Direktor im Einvernehmen mit dem Kustos entsprechende Richtlinien zu erlassen. Für den experimentellen Chemieunterricht dürfen nur jene Räume benützt werden, die für diesen Zweck bestimmt sind. Die Schüler sind über die Laborordnung und über die Standorte von Augenwaschflaschen, Erste-Hilfe-Schrank, Feuerlöschdecken, Feuerlöscher und über die richtige Handhabung von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere auch von Notaus-Taster, zu informieren. Ferner muss auf die pflichtgemäße Verwendung von Schutzeinrichtungen hingewiesen werden. Dazu zählen auch die Benützung von Schutzbrillen, das Aufstellen von Schutzscheiben sowie die Verwendung von Pipettierhilfen. Bei Experimenten mit Brand- oder Spritzgefahr ist vom Experimentator besonders auf das Tragen einer Schutzbrille zu achten; bei solchen Experimenten sind die Schüler durch eine Schutzscheibe zu schützen. 1 Schutz- und Sicherheitseinrichtungen Folgende Sicherheitseinrichtungen müssen für den Vorbereitungsraum und Sonderunterrichtsraum Chemie bzw. Physik/Chemie vorhanden und funktionstüchtig sein (vorbehaltlich der Brandschutzordnungen der Länder): Feuerlöscher: Je ein N9 Wasserlöscher (oder Schaumlöscher S9) zur Bekämpfung von Bränden der Klasse A (feste, glutbildende Stoffe) und je ein K5 Kohlendioxidlöscher zur Bekämpfung von Bränden der Klasse B (flüssige Stoffe) und Klasse C (Gase). Keinesfalls sind Pulverlöscher zulässig. 8

9 Digestorium (Abzug) Notaus-Taster für Strom und Gas Zündsicherung bei Gasbrennern und sonstigen Gasgeräten Löschdecke Löschsand Keramikabfallbehälter Absorptionsgranulat für verschüttete Flüssigkeiten: Quecksilberadsorptionsmittel Augenwaschflaschen, besser Augendusche Schutzbrillen Erste Hilfe-Schrank gemäß geltender ÖNORM Z1020 Schutzhandschuhe (chemikalienresistent) Laborarbeitsmantel Pipettierhilfen Gesichtsschutz (Vollvisier) Notruf-Telefon Taschenlampe Anschlag über die Bedeutung der R-S-Sätze Schutzscheiben Nach Unterrichtsschluss sind sämtliche Gashähne und Ventile zu schließen. Elektrische Geräte sind abzuschalten, soweit diese nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden, z.b. Digestorium und Kühlschrank (Laborordnung). Der Hauptschalter für die Stromversorgung sowie die Hauptabsperrorgane der Gas- und Wasserversorgung müssen auch im Physik/Chemie- bzw. im Chemiebereich deutlich gekennzeichnet und für befugte Personen ständig zugänglich sein. 2 Stoffe und Zubereitungen Bei der Verwendung von Stoffen und Zubereitungen sowie bei der Bereithaltung von Stoffen sind die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zu beachten. Für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) die folgenden Verwendungsbeschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen zu beachten: a) explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen Dazu zählen insbesondere die Stoffe mit den R-Sätzen R1-R3. Bei der Verwendung und Bereithaltung sind die S-Sätze S15-S17 zu beachten. Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in den für den Versuch notwendigen Mengen hergestellt werden und zum Einsatz kommen. Keinesfalls dürfen sie aufbewahrt werden. Reste sind nach Beendigung des Versuchs fachgerecht zu entsorgen. Um Explosionsgefahr zu vermeiden, dürfen Versuche mit Perchloraten und Perchlorsäure (außer als verdünnte, wässrige Lösungen) im Unterricht nicht durchgeführt werden. b) brandfördernde Stoffe und Zubereitungen Dazu zählen insbesondere die Stoffe mit den R-Sätzen R7 R9. Bei der Bereithaltung ist der Kontakt mit entzündlichen Stoffen zu vermeiden. c) hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe Diese Stoffe sind mit R10 R12 gekennzeichnet. Beim Umgang mit hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Stoffen sind die entsprechenden Sicherheitsratschläge (S-Sätze) zu beachten. Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Flüssigkeiten dürfen nur mit geschlossenen elektrischen Heizgeräten erwärmt werden. Ausgenommen sind Experimente, 9

10 bei denen das Erwärmen mit offener Flamme notwendig ist, sofern entsprechend kleine Mengen unter besonderer Vorsicht eingesetzt werden. Beim Erhitzen aller Stoffe ist der Gefahr der Entzündung von Dämpfen besondere Beachtung zu schenken (Sicherheitsdatenblatt beachten). Das Erhitzen aller Stoffe darf nur so erfolgen, dass gegebenenfalls durch das Erwärmen gebildete gefährliche Dämpfe nicht frei in den Raum entweichen können. In der Nähe von Feuerstätten, Heiz- oder Wärmegeräten dürfen keine hoch entzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Stoffe bzw. Zubereitungen aufbewahrt oder gelagert werden. Offene Zündquellen sind von diesen Stoffen fernzuhalten. Hoch entzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe bzw. Zubereitungen und auch Abfälle dürfen nur in den hiefür vorgesehenen Behältern aufbewahrt werden. 3 Bereitstellung brennbarer Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten werden in Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten im Wesentlichen Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 18 o C und Zündtemperatur unter 200 o C (Petroleumbenzin, Diethylether) Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (Flammpunkt unter 21 o C) Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II (Flammpunkt unter 55 o C) Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Flammpunkt unter 100 o C) unterteilt. Soferne örtliche Verhältnisse nicht anderes erfordern und keine speziellen Sicherheitsbehälter und/oder Sicherheitsschränke verwendet werden, gelten die folgenden Maximalwerte für die Bereithaltung in einem Raum: Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I: maximal 20 l in Gebinden bis zu 2,5 l Füllmenge, davon maximal 5 l Besonders Gefährliche Flüssigkeiten in Behältern mit maximal 250 ml Füllmenge. In Kombination mit Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II und III ist maximal die gemeinsame Bereithaltung von 10 l Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (5 l Besonders gefährliche Flüssigkeiten inkludierbar), 150 l der Gefahrenklasse II und 300 l der Gefahrenklasse III möglich. Alle Flüssigkeiten dürfen nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt und/oder in der Nähe von Heizquellen oder Heizkörpern bereitgestellt sein. Umgang mit und Bereithaltung von Diethylether soll nur bei Vorhandensein eines geprüften Lehrers, der gesichert den Nachweis auf Peroxidbildung durchführen kann und im Umgang mit Diethylether erfahren ist, erfolgen. 4 Stoffe, die nicht zusammen aufbewahrt oder bereitgestellt werden dürfen Die nachstehende Liste enthält eine Zusammenstellung von Chemikalien, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften heftig miteinander reagieren können. Sie sollten daher getrennt voneinander aufbewahrt werden, sodass sie nicht miteinander in Kontakt kommen. Zweck dieser Liste ist es, Hinweise zur Verhinderung von Unfällen in Labor und Lager zu geben. Wegen der Vielzahl gefährlicher Arbeitsstoffe kann sie sich nur auf die wichtigsten Beispiele beschränken. 10

11 Substanz Aktivkohle Alkalimetalle Aluminiumalkyle Ammoniak, Laborgas Ammoniumnitrat Anilin (Benzenamin) Blei(IV)-oxid Brennbare Flüssigkeiten Brom Chlor Chlorate Cumolhydroperoxid Cyanide Dihydrogensulfid (Schwefelwasserstoff) Ethandisäure (Oxalsäure) Ethansäure (Essigsäure) Ethin (Acetylen) bzw. Carbide Iod Kalium Kohlenwasserstoffe (Butan, Propan, Toluen etc.) Kupfer Manganoxide Natrium Natriumperoxid Unverträglich mit Hypochlorite, Oxidationsmittel Wasser, Halogenalkane, Kohlendioxid, Halogene Wasser Quecksilber (z.b. in Manometern), Chlor, Hypochlorite, Iod, Brom Säuren, Metallpulver, brennbare Flüssigkeiten, Chlorate, Nitrate, Schwefel, fein verteilte organische Substanzen oder andere brennbare Stoffe. Salpetersäure, Wasserstoffperoxid Starke Mineralsäuren Alkalipermanganat, Ammoniumnitrat, Wasserstoff, Salpetersäure, Natriumperoxid, Halogene siehe Chlor Ethin (Acetylen) bzw. Carbide, Alkalimetalle, Ammoniak, Butadien, Butan, Methan, Propan, Wasserstoff, Petroleumbenzin, Phosphor, Metallpulver Ammoniumsalze, Säuren, Metallpulver, Schwefel, fein verteilte organische Substanzen oder andere brennbare Stoffe organische und anorganische Säuren Säuren Salpetersäure rauchend, oxidierende Gase Silber Salpetersäure, Perchlorsäure, Peroxide, Permanganate Brom, Chlor, Kupfer, Silber, Quecksilber Ethin (Acetylen) bzw. Carbide, Ammoniak (Laborgas oder Lösung) siehe Alkalimetalle Chlor, Brom, Natriumperoxid Ethin (Acetylen) bzw. Carbide, Wasserstoffperoxid Starke Mineralsäure siehe Alkalimetalle Methanol, Ethanol, Eisessig, Essigsäureanhydrid, Benzaldehyd, Propan-1,2,3-triol, Ethandiol, Ethylacetat, Methylacetat, Furfural Perchlorsäure Essigsäureanhydrid, Bismut und legierungen, Alkohole, Papier, Holz Permanganate Propan-1,2,3-triol, Ethandiol, Benzaldehyd, Schwefelsäure Phosphor Schwefel, sauerstoffhaltige Verbindungen, z.b. Chlorate Salpetersäure konzentriert Ethansäure (Essigsäure), Anilin (Benzenamin), Cyanide, Dihydrogensulfid (Schwefelwasserstoff), brennbare Flüssigkeiten und Gase Salzsäure Methanal Schwefelsäure konzentriert Chlorate, Perchlorate, Permanganate, Nitrate Silber Ethin (Acetylen) bzw. Carbide, Ethandisäure (Oxalsäure), 2,3- Dihydroxybutandisäure (Weinsäure), Ammoniumverbindungen Wasserstoffperoxid Metalle und Metallsalze, organische Substanzen, brennbare Stoffe (fest oder flüssig) 11

12 5 Gasbrenner Bei zentraler Gasversorgung sind nur für die jeweilige Gasart zugelassene zündgesicherte Brenner zu verwenden. Kartuschenbrenner sind wegen des bedeutend erhöhten Sicherheitsrisikos zu vermeiden. Wenn Kartuschenbrenner noch verwendet werden müssen, sind sie durch einen Brennerfuß oder durch eine Halterung gegen Umfallen zu sichern, Kartuschen dürfen nur in völlig entleertem Zustand ausgewechselt werden. Für Erdgas sind spezielle Gasgummischläuche zu verwenden. Für Flüssiggas sind orangefarbige, feste Gasschläuche mit Gewebeeinlage zu verwenden. Alle Anschlüsse sind mit Schlauchschellen zu sichern. Der Gashahn darf nicht zur Gasregulation verwendet werden Ölbäder dürfen wegen der großen Gefahrenmomente im Schulbereich nicht eingesetzt werden. 6 Druckgasflaschen und Druckgaspackungen: Druckgasflaschen für Wasserstoff und Sauerstoff sind in verschiedenen Räumen abzustellen. Die Standorte sind im Brandschutzplan einzutragen. Druckgasflaschen sind immer zuverlässig gegen Umfallen zu sichern und nur mit dafür geeigneten Transportwagen zu bewegen. Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen. Versuche mit komprimierten oder verflüssigten Gasen dürfen nur von entsprechend informierten Lehrern mit Lehramtsprüfung im Gegenstand Chemie bzw. Physik/Chemie durchgeführt werden. Die Wartungsrichtlinien sind zu beachten (ÖNORM EN , , ): Wiederkehrende Untersuchungen gem. Versandbehälterverordnung 1996 i.d.f. BGBl. II Nr. 92/2000, 18 sind für Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff und Wasserstoff spätestens alle zehn Jahre durchzuführen. Gasflaschen sind durch Ketten oder Rohrschellen zu sichern und dürfen nie frei stehen. Der Transport darf nur mit geeigneten Flaschentransportwagen und nur bei geschlossenem Hauptventil erfolgen. Zur Entnahme sind immer zugelassene Druckminderventile, gegebenenfalls Rückschlagsicherungen zu verwenden. Die Regelung der Gasentnahme darf nur durch das Druckminderventil erfolgen. Nach Gebrauch einer Druckgasflasche muss zunächst der Haupthahn geschlossen, dann das Gas aus dem Manometer abgelassen und schließlich das Druckminderventil durch Herausdrehen der Ventilschraube entspannt werden. Anschlussschläuche sind durch Schlauchschellen zu sichern. Bei Sauerstoffflaschen dürfen Gewinde, Muttern und Zuleitungsschläuche nicht gefettet werden. Für Sauerstoffflaschen sind Teflonschläuche zu verwenden. Die Lagerung von Flaschen mit Sauerstoff und von solchen mit brennbaren Gasen hat stets in verschiedenen Räumen zu erfolgen. Maximal 20 Gaskartuschen (Druckgaspackungen) dürfen ausschließlich im Temperaturbereich von 20 o C bis 70 o C bereit gehalten werden. Der Abstand zu Wärmequellen (Strahlung) beträgt mindestens 0,5 m, IR-Strahlung darf nicht auf Oberflächen fokussiert werden. Von leichtentzündlichen Stoffen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. 12

13 Die Bereitstellung darf nicht auf Stiegen, in Verkehrswegen oder Kellern erfolgen, Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Flammen ist verboten 7 Umschlossene radioaktive Stoffe Mit Bescheid genehmigte Umschlossene radioaktive Stoffe sind durch den Strahlenschutzbeauftragten ordnungsgemäß aufzubewahren. Das örtliche Feuerwehrkommando ist von der Aufbewahrung unter Angabe der Verhaltensmaßnahmen für die Einsatzkräfte zu verständigen. Der Aufbewahrungsort radioaktiver Strahlenquellen ist in den Brandschutzplan einzutragen. 8 Laborordnung Die angeführte Laborordnung dient dem Kustoden als Muster, das an örtliche Gegebenheiten angepasst werden kann. Muster Laborordnung Allgemeine Hinweise für Schüler zum Arbeiten im Chemiebereich Beachten sie, dass die Chemieunterrichtsräume grundsätzlich nur in Anwesenheit des Chemielehrers bzw. des Physik-/Chemielehrers betreten und benützt werden dürfen. Befolgen Sie unbedingt die Anordnungen des Chemielehrers. Informieren Sie sich über die Sicherheitseinrichtungen und über die geltenden Sicherheitsbestimmungen. Arbeiten Sie auch mit ungiftigen Substanzen sauber der Umweltschutz beginnt bei jedem Einzelnen von uns. Schützen Sie sich stets gegen mögliche Gefahrenquellen. Tragen Sie zumindest beim Experimentieren einen Arbeitsmantel und verwenden Sie die vorhandenen Schutzeinrichtungen (Schutzbrille, Schutzschild, Abzug, falls erforderlich geeignete Schutzhandschuhe). Achten Sie im Hinblick auf die Brandgefährdung besonders auf Haare und Kopfbedeckung. Tragen sie keine Laborkleidung aus Geweben, die bei Hitzeeinwirkung schmelzen (Nylon, Perlon). Im Brandfall entstehen sonst sehr schwer heilende Wunden. Löschen Sie vor dem Umgang mit hochentzündlichen und leicht entzündlichen Stoffen und Zubereitungen alle offenen Flammen im Labor. Essen, Trinken und Rauchen sind im Labor verboten. Nach Beendigung der Arbeit im Labor sind die Hände gründlich zu reinigen. Transportieren Sie Geräte und Chemikalien stets sicher und verwenden Sie Tragkörbe bzw. Gerätewagen. Umgang mit Chemikalien Der gefahrlose Umgang mit Chemikalien erfordert die Einhaltung gewisser Sicherheitsgrundregeln. Chemikalien dürfen dafür nur in Gefäßen aufbewahrt werden, die eindeutig und dauerhaft beschriftet sind. Gefäße, die üblicherweise zur Aufbewahrung von Speisen und Getränken bestimmt sind, dürfen dafür auf keinen Fall benützt werden. Chemikalien dürfen nicht gekostet werden. Der Hautkontakt mit Chemikalien ist zu vermeiden. Verwenden Sie zum Ansaugen von Chemikalien Sicherheitspipetten bzw. den Peleus-Ball. Chemikalien sind in möglichst geringen Mengen zu verwenden. Nach dem Gebrauch sind Chemikaliengefäße sofort wieder zu schließen. Die Mitnahme von Chemikalien aus dem Chemiebereich ist verboten. 13

14 Bei allen Reaktionen mit flüchtigen gesundheitsschädlichen Chemikalien ist der Abzug zu benutzen. Chemikalienreste sind nicht in die Vorratsflasche zurückzugeben. Sie werden in besonderen Abfallgefäßen gesammelt und entsorgt. Reste dürfen nur auf besondere Hinweise des Lehrers in den Abfalleimer oder Ausguss gegeben werden. Feste Abfälle dürfen keinesfalls in die Abflussbecken gelangen. Durchführung von Schülerexperimenten Den Anordnungen des Lehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Die Versuchsanleitung ist vor Beginn des Versuchs sorgfältig zu lesen und genau zu befolgen. Der Arbeitsplatz soll stets sauber sein. Alle für den Versuch notwendigen Geräte und Chemikalien sind vor dem Versuch bereitzustellen. Die Geräte müssen in sicherem Abstand von der Tischkante aufgebaut werden; dies gilt besonders für Gasbrenner. Beim Erhitzen von Flüssigkeiten kann es leicht zum plötzlichen Herausspritzen kommen (Siedeverzug). Um das zu vermeiden, wird das Reagenzglas beim Erhitzen ständig geschüttelt. Die Öffnung des Reagenzglases darf dabei nicht auf Personen gerichtet sein. Erhitzt man größere Flüssigkeitsmengen, so verwendet man Siedesteinchen, um einen Siedeverzug zu vermeiden. Schutzbrillen sind zu verwenden. Nach Gebrauch sind Geräte so rasch wie möglich zu reinigen. Standgefäße mit hochentzündlichen, entzündlichen und leichtentzündlichen Stoffen und Zubereitungen dürfen nicht in der Nähe einer Flamme stehen. Beim Arbeiten mit ätzenden sowie hoch und leicht entzündlichen Stoffen und Zubereitungen sind unbedingt Schutzbrillen zu verwenden. Der Arbeitsplatz muss nach jedem Versuch aufgeräumt werden. Unfälle sind sofort dem Chemielehrer zu melden. Verlassen des Chemiebereiches Brennt keine Flamme mehr? Sind alle Gashähne geschlossen (ggf. Zentralsperre)? Sind die Wasserhähne geschlossen? Sind die elektrischen Geräte abgeschaltet? Sind alle Gefäße mit gefährlichem Inhalt ordnungsgemäß verwahrt? Sind die Schränke abgeschlossen? Sind die Arbeitsplätze aufgeräumt und gesäubert? 14

15 Anlage 3: Verhalten im Brandfall VERHALTEN IM BRANDFALL 4.1. Verhalten bei Brandausbruch: Ruhe bewahren! Immer beachten: Alarmieren der Feuerwehr 122 oder 112 (EURONOTRUF) erforderlichenfalls Räumungsalarm auslösen Retten Löschen Bei Ertönen der Räumungsalarms Alarmzeichen... elektrische Geräte (Kochgeräte), Geräte mit offener Flamme in Labors und Werkstätten, Physik-, Chemie- und Werkräumen und dgl. Abstellen, Behälterventil schließen; Schulgebäude klassenweise unter Aufsicht der Lehrperson in Richtung Sammelplatz verlassen; Klassen ohne Aufsicht sind von jeder in der Nähe befindlichen Lehrperson zu betreuen bzw. mitzubetreuen während der Pause räumt die Gangaufsicht die Gänge und verlässt als letzte das geräumte Stockwerk Türen des Brandraumes schließen Stiegenhaus- und sonstige Fluchtwegtüren öffnen, Rauchabschluss- und Brandschutztüren jedoch nicht fixieren! Stiegenhausfenster und Rauchabzugsöffnungen öffnen Aufzüge nicht benutzen Die Feuerwehr einweisen und auf vermisste Personen hinweisen Vollzähligkeit der Schüler auf Sammelplätzen feststellen, Verdacht auf eingeschlossene Personen sofort dem Einsatzleiter der Feuerwehr mitteilen. Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten: auf die eigene Sicherheit achten Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten Gasflammen nicht mit Löschgeräten, sondern durch das Absperren der Gaszufuhr löschen Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen Anordnungen der Einsatzkräfte Folge leisten Falls ein Verlassen des Schulgebäudes nicht möglich ist: im sicheren Klassenraum verbleiben; Türen schließen, Fugen abdichten, allenfalls Fenster öffnen, sich den Einsatzkräften bemerkbar machen. Maßnahmen nach einem Brand: Schulgebäude erst nach Freigabe durch die Feuerwehr betreten alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Vorgesetzten und/oder dem Brandschutzbeauftragten bekannt geben. Benützte tragbare Feuerlöscher und sonstige Löscheinrichtungen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung an ihren Standort bringen. Konnte ein Brand selbst gelöscht werden, ist im Allgemeinen die Feuerwehr zwecks Nachschau zu verständigen. 15

16 Anlage 4: Notfallplan für den Bereich der Chemie bzw. der Physik/Chemie NOTFALLPLAN FÜR DEN BEREICH DER CHEMIE BZW. PHYSIK/CHEMIE Der Notfallplan regelt das Verhalten bei Bränden, Unfällen und anderen Notfällen im Bereich der Chemie bzw. der Physik/Chemie. In jedem Raum dieser Bereiche sowie zusätzlich beim Notruftelefon ist zumindest je ein Exemplar des Notfallplanes vom Kustos gut sichtbar anzubringen. Der Notfallplan ist durch den Kustos für Chemie bzw. Physik/Chemie in Zusammenarbeit mit dem Brandschutzbeauftragten zu erstellen und vom Direktor zu genehmigen. In jedem Anlassfall ist der Direktor bzw. dessen Stellvertreter zu verständigen. Verhalten im Brandfall: Bei Kleinbränden ist mit Löschdecke, Löschsand und Feuerlöscher ein Löschversuch zu unternehmen. Ansonsten ist nach Notfallplan vorzugehen. Wenn es gefahrlos möglich ist, sind die Gasventile vor Verlassen des Chemiebereiches zu schließen (Notaus-Taster). Verhalten bei Brandfall im Chemiebereich Muster Notfallplan 1. Ruhe bewahren 2. Alarmieren Brandmelder:... Feuerwehr-Tel.: (Angabe: was, wo, wieviel) Mobilnetztelefon Europolizei-Notruf: Helfen Räumung des Chemiebereiches Hilfeleistung für direkt gefährdete Personen (z.b. Löschdecke) Rettung-Tel.: 144 Im Bedarfsfall Vergiftungsinformationszentrale Tel.Nr.: Melden Direktion-Tel.:... Brandschutzbeauftragter:... Verhalten bei Unfällen im Chemiebereich 1. Ruhe bewahren 2. Alarmieren Rettung-Tel.: 144 Im Bedarfsfall Feuerwehr 122 Im Bedarfsfall Vergiftungsinformationszentrale-Tel.: Notruf Helfen Räumung des Chemiebereiches Erste Hilfe 4. Melden Direktion-Tel.:... Schriftliche Unfallmeldung an die AUVA bei Personenschäden 16

17 Anlage 5: Brandschutz Eigenkontrolle Kontrollplan BRANDSCHUTZ EIGENKONTROLLE - KONTROLLPLAN Die Eigenkontrolle erfolgt periodisch oder aus gegebenem Anlass. Die Ergebnisse sind dem Direktor nachweislich zu melden. Person Kontrollgegenstände Termine BSB Alarmorganisation Aktualisierung der Brandschutzordnung Aktualisierung des Brandschutzplanes Information in Zusammenarbeit mit dem Direktor Hilfestellung für die Kustoden der einzelnen Bereiche aus gegebenem Anlass Schulung der Bediensteten im Umgang mit Handfeuerlöschern Organisation und Evaluation der Übungen gegebenenfalls Meldung von Mängel an die Direktion Zusammenarbeit mit den Sicherheitsvertrauenspersonen BSB Information und Unterweisung über mögliche Brandgefahren Brandschutzordnung Fluchtwege Sammelplätze periodisch und aus gegebenem Anlass aus gegebenem Anlass Direktion / BSB Veranlassung periodischer Überprüfungen: Brandmeldeanlagen Handfeuerlöscher Steigleitungen und Wandhydranten CO-Warnanlagen Gaswarnanlagen automatische Brandschutz- und Rauchabschlüsse Rauchabzugsöffnungen (Stiegenhäuser) Notbeleuchtung Elektroinstallationen Blitzschutzanlagen Gasinstallationen zweijährig zweijährig jährlich vierteljährlich zweijährig vierjährig vierjährig jährlich dreijährig dreijährig dreijährig BSB Kontrolle der Aufstellung von Wärmegeräten aus gegebenem Anlass Anschlussleitungen für bewegliche Betriebsmittel aus gegebenem Anlass Schulwart Elektrische Leitungen allgemein Sichtprüfung Schulwart und/oder Kustos Schulwart und/oder Kustos Schalttafeln, Schaltschränke, Sicherungskästen, Schutzgläser und Schutzkörbe an Leuchten, Leuchtstoffröhren, Notbeleuchtung Maschinen, Absaug- und Lüftungsanlagen, brennbare Ablagerungen, Druckentlastungsöffnungen, Treibstoffbehälter Sichtprüfung Sichtprüfung Kustos oder BSB Schweißgeräte aus gegebenem Anlass 17

18 Schulwart Heizräume (Be- und Entlüftung, unzulässige periodisch Lagerungen) Schulwart Öl- und/oder Gasfeuerung (Funktion der Brandschutzeinrichtungen, periodisch Zünd-, Schnellverschlussperiodisch Gasmangelsicherungen Schulwart Vorhandensein der Tropftasse bei Ölfeuerungen periodisch Schulwart Versorgungsleitungen, Absperrorgane, periodisch Explosionsklappen, Füll-, Schür- und Aschentürchen, Kehr- und Putztürchen, Reinigungsöffnungen, Kapseln, Rauch- und Abgasrohre, Bedienungsvorschriften vohanden, Lagerung von Feuerungsrückständen in nicht brennbaren Behältern mit nicht brennbaren Deckeln Kustos Brand- und/oder explosionsgefährliche Stoffe, periodisch miteinander reagierende Stoffe, eventuell witterungsempfindliche Stoffe, Druckgasbehälter BSB Verkehrs- und Fluchtwege, Stiegenhäuser, periodisch Notausgänge, Hinweisschilder, Hinweiszeichen, Rauchverbote, Sauberkeit (Beseitigung brennbarer Rückstände, Verbot leicht brennbarer Flüssigkeiten als Reinigungsmittel, udgl.) Schulwart Abfälle, Putzlappen, Verpackungsmaterial: periodisch Aufbewahrung in nicht brennbaren Behältern mit nicht brennbarem Deckel, regelmäßige Entfernung und Entsorgung Schulwart Hauptabsperrvorrichtungen periodisch Schulwart Schlüssel: Sicherstellung der ständigen periodisch Zugänglichkeit sämtlicher Räume BSB Fernsprecheinrichtungen (Notrufnummern, Periodisch münzfreier Zugriff), Brandmeldeanlagen, Geräte der ersten und erweiterten Löschhilfe, Steigleitungen und Wandhydranten, Brandrauchentlüftungsanlagen, Rauchabzüge, auch Freihaltung von Kuppeln von Schnee und Eis kontrollieren. BSB Flächen für Einsatzfahrzeuge, jährlich Löschwasserentnahmestellen BSB Brandabschnitte, Kontrolle auf unerlaubte jährlich Durchbrüche BSB Selbstschließeinrichtungen von Brandschutztüren usw. jährlich 18

19 Anhang 1: Vereine und Betriebe im Schulbereich VEREINE UND BETRIEBE IM SCHULBEREICH Sämtliche verantwortlichen Leiter von im Hause befindlichen Vereinen und Betrieben sind nachweisbar schriftlich zu informieren: Die Verantwortlichen sind für die Einhaltung sämtlicher relevanter Bestimmungen, insbesondere der Brandschutzordnung, eigenverantwortlich. Die korrekte Nutzung bzw. der ordnungsgemäße Zustand der in diesen Räumlichkeiten befindlichen Anlagen und Geräte liegt in der Zuständigkeit der betreffenden Verantwortlichen. Von der Direktion der Schule mitgeteilte Mängel bzw. Sperren / Teilsperren sind zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Von den Verantwortlichen der Vereine / Betriebe erkannte Mängel sind der Direktion der Schule umgehend zu melden. Umgestaltungen, welche den Brandschutz bzw. den Betrieb der Schule betreffen, sind durch die Direktion genehmigungspflichtig. Die Parkplatzbenützung erfolgt der Ordnung der Schule - sonst StVO - entsprechend. Insbesondere dürfen Zufahrten, die für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden müssen sowie Zugänge zu Ein- und Ausgängen nicht verstellt werden. Sämtliche Folgerungen, Folgeschäden, insbesondere Rechtsfolgen gehen zu Lasten der für die Vereine/Betriebe Verantwortlichen. Die hauseigene Brandschutzordnung wurde übermittelt. Anhang 2: Arbeiten durch hausfremde Firmen ARBEITEN DURCH HAUSFREMDE FIRMEN Hausfremde Personen, welche im Haus Arbeiten jeglicher Art durchführen, sind in einer durch sie verständlichen Sprache von allen gefahrbergenden Situationen und Gefahren genauest zu unterweisen. Diese Unterweisung ist schriftlich zu bestätigen. Diese Anordnung entspricht dem DienstnehmerInnenschutzgesetz (ArbeitnehmerInnen- und Bundesbedienstetenschutzgesetz). Vor Beginn von Feuerarbeiten ist der BSB zu verständigen, der additiv zu den Anordnungen des zuständigen Werkmeisters kontrolliert bzw. berät. Hausfremde Firmen sind insbesondere auf die Verpflichtung, Brandschutztüren permanent geschlossen zu halten, hinzuweisen. 19

20 Anhang 3: Unterstützung durch die Kustoden UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE KUSTODEN Sichtprüfungen bei elektrischen Leitungen auf Unversehrtheit. Schalttafeln, Absperrorgane, Sicherungskästen udgl: Zustand, Kennzeichnung, Freihaltung, Verschluss beachten. Maschinen: Funktionsfähigkeit, Erwärmung, Geräusche beachten. Schweißgeräte: geprüfter Schweißer. Brand- und/oder explosionsgefährliche Stoffe: Kennzeichnung, Einhaltung der maximal zulässigen Lagermenge. Zusammenlagerungsverbote mit insbesondere brandfördernden Stoffen. Miteinander reagierende Stoffe: getrennte Lagerung. Druckgasbehälter: Beschriftung, Sicherheitsabstände zu Wärmequellen, Schutz gegen Sonnenbestrahlung, Sicherung gegen Umfallen, Beseitigung der Leerbehälter aus den Arbeitsräumen. Chemikalien: Aufbewahrung, Kennzeichnung. Grundlagen sind insbesondere Chemikaliengesetz 96 und die Chemikalienverordnung

21 Anhang 4: Anschlagtafel Verhalten im Brandfall 21

22 Anhang 5: Legistik (Auszug) LEGISTIK (AUSZUG) Normen, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen ÖNORM B 3800 Teil 1; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen ÖNORM B 3810 Brandverhalten von Ausstattungsmaterialien; Prüfung von Vorhängen TRVB O 121 Brandschutzpläne BGBl. Nr. 240/1991 Grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen in sinngemäßer Anwendung für den schulischen Bereich BGBl. Nr. 139/1971 Flüssiggas-Verordnung in sinngemäßer Anwendung für den schulischen Bereich BGBl. Nr. 592/1987 Elektrotechnikgesetz und zugehörige Verordnungen ÖNORM F 2030 Teil1; Kennzeichen für den Brandschutz-Anforderungen ÖNORM F 2030 Teil2; Kennzeichen für den Brandschutz-Verwendung und Anbringung ÖNORM F 2031 Planzeichen für Brandschutzpläne TRVB 102 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung BV 104 Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden, Löten und andere Feuerarbeiten. TRVB H 105 Feuerstätten für feste Brennstoffe TRVB O 119 Betriebsbrandschutz-Organisation TRVB O 120 Betriebsbrandschutz-Eigenkontrolle TRVB S 123 Brandmeldeanlagen TRVB S 124 Erste und erweiterte Löschhilfe TRVB S 128 Steigleitungen und Wandhydranten TRVB N 130 Schulen, Teil1-Bauliche Maßnahmen TRVB F 134 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken TRVB B 148 Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchabschlüsse BGBl. Nr. 666/1995 Lagerung von Druckgaspackungen in sinngemäßer Anwendung für Schulen BGBl. Nr. 53/1997 Chemikaliengesetz 1996 BGBl. Nr. 208/1999 Chemikalienverordnung BGBl.Nr. 47/1972 Strahlenschutzverordnung BGBl. I Nr. 70/1999 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz BGBL. II Nr. 14/2000 Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung ÖNORM EN-3 Handfeuerlöscher ÖNORM EN Ortsbewegliche Gasflaschen ÖNORM EN Ortsbewegliche Gasflaschen ÖNORM EN Ortsbewegliche Gasflaschen Einschlägige Landesgesetze sind ergänzend zu beachten 22

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