LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

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1 P.b.b. 01Z K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 411 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 2. Juli Stück Nr. 53 Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Oö. G-EV Nr. 53 Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von Verwendungen in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbänden (Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung - Oö. G-EV) Auf Grund der 183, 184 Abs. 2, 186 Abs. 3 und 187 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52, wird verordnet: 1 Bewertungskriterien (1) Bei der Bewertung sind die im 184 Oö. GDG 2002 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch. (2) Fachwissen ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 1 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Einfache Fähig- Durch einfache Arbeitsanweisung keiten und Kennt- vermittelbare Grundkenntnisse nisse sind erforderlich. 2. Fachliche Grund- Durch Anlernen vermittelbare kenntnisse Kenntnisse für - einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder - die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen sind erforderlich. 3. Fachkenntnisse Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich. 4. Fortgeschrittene Im Arbeitsprozess gewonnene und Fachkenntnisse durch zusätzliche Ausbildung (z.b. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich. 5. Grundlegende Durch breite Erfahrung, zusätzliche spezielle oder Weiterbildung oder formelle Fachwissenschaftliche oder Hochschulausbildung ver- Kenntnisse mittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich. 6. Ausgereifte Durch mehrjährige Erfahrungen in spezielle oder der Praxis erworbene, fundierte wissenschaftliche Kenntnisse in Spezialgebieten Kenntnisse oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich. 7. Beherrschung Durch langjährige Erfahrung sowie von komplexen durch umfassende Fortbildung oder erworbene Kenntnisse zur Bevon Spezial- herrschung von bereichen - Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen gebiet oder - komplexen und vielschichtigen gebieten sind erforderlich. (3) Managementwissen ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 2 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Minimal Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst. 2. Begrenzt Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten. 3. Homogen Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.

2 Seite 412 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr Heterogen Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln. 5. Breit Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation. (4) Umgang mit Menschen ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 3 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Minimal Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich. 2. Wichtig Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen, ist von Bedeutung. 3. Unentbehrlich Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln, ist unerlässliche Voraussetzung. (5) Denkrahmen ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 4 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Strikte Routine Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken. 2. Routine Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken. 3. Teilroutine Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken. 4. Methoden und Wesentlich verschiedenartige Normen Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken. 5. Grundsätze und Klar definierte Grundsätze und Ziele Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken. 6. Grob definierte Grob definierte Unternehmens- Grundsätze, oder Organisationsrichtlinien und Zielsetzungen spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken. 7. Gesamt- Grundsätze der allgemeinen strategisch Unternehmens- oder Organisaorientiert tionspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken. (6) Denkanforderung ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 5 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Wiederholend Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen. 2. Ähnlich Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen. 3. Unterschiedlich Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen. 4. Adaptiv Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besonders ausgeprägte Urteilsfähigkeit erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln. (7) Handlungsfreiheit ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 6 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Detailliert ange- Direkte und detaillierte Anweisunwiesen gen sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. 2. Angewiesen Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. 3. Standardisiert Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. 4. Richtlinien- Arbeitsweisen und Verfahren, die gebunden aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. 5. Allgemein Allgemeine Vorgangsweisen und geregelt Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln. 6. Funktions- Grobe Ziele oder Ziele in beorientiert stimmten Bereichen bestimmen das Handeln. 7. Strategisch Strategische Zielsetzungen sowie orientiert die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln. (8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 7 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Minimal bis Euro 2. Sehr klein bis Euro 3. Klein bis 2, Euro 4. Mittel bis 4, Euro 5. Groß bis 22, Euro 6. Sehr groß bis 45, Euro

3 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Besonders groß bis 450, Euro 8. Total bis 4.500, Euro (9) Einfluss auf Ergebnisse ( 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Z. 9 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Gering Erbringung von Leistungen in Form der Erlangung, Registrierung und Weitergabe von Informationen, die von anderen zur Erreichung von bestimmten Endergebnissen benutzt werden. 2. Beitragend Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer. 3. Anteilig Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von ist erforderlich. 4. Entscheidend Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet. 2 Einreihung (1) Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsgrundsätze werden folgende Verwendungen gemäß 183 Oö. GDG 2002 den einzelnen Funktionslaufbahnen (GD) zugeordnet: GD Funktion 1. Reinigungskraft 2. Hilfsarbeiter/in 3. Kanzleihilfskraft, Amtswart/in 1. Reinigungskraft im Pflegebereich 2. Telefonist/in 1. Angelernte/r Arbeiter/in 2. Straßenarbeiter/in 3. Portier/in 1. Hausarbeiter/in 2. Kläranlagenhelfer/in 3. Kindergarten(Hort)helfer/in 4. Schulhelfer/in 5. Kanzleibedienstete/r 1. Schulwart/in 2. Badewart/in 3. Kraftwagenlenker/in 4. Klärwärter/in 5. Heimhelfer/in 6. Mitarbeiter/in im Schreibdienst 7. Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst Kanzleikraft mit Vorgesetztenfunktion 2. Kassier/in 3. Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst mit zusätzlicher Verwendung 4. Pflegehelfer/in 5. Altenbetreuer/in 1. Facharbeiter/in 2. Klärwärter/in 3. Leitende/r Klärwärter/in 4. Ausbildungsmaturant/in 5. Sekretär/in für leitende Bedienstete der GD 10 und GD 9 (bzw. für Bürgermeister vergleichbarer Gemeinden) 6. Beamter/in des Exekutivdienstes in der Grundausbildung 1. Vorarbeiter/in 2. Klärfacharbeiter/in 3. Leitende/r Klärfacharbeiter/in 4. Buchhalter/in 5. Sachbearbeiter/in 6. Sekretär/in für leitende Bedienstete der GD 8 bis 5 7. Medizinisch-technische Fachkraft (MTF) 8. Küchenleiter/in in kleinen Küchen 9. Altenfachbetreuer/in 1. Betriebsleiter/in (Klärwärter/in) 2. Partieführer/in 3. Bauhofleiter/in / Betriebsleiter/in 4. Qualifizierte/r Buchhalter/in 5. Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in 6. Erzieher/in 1. Bauhofleiter/in / Betriebsleiter/in 2. Kanzleileiter/in 3. Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in mit besonderer Funktion 4. Universitätsabsolvent/in in Ausbildung 5. Behindertenpädagoge/in 6. Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester 8. Zugeteilte/r Beamter/in des Exekutivdienstes 1. Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in mit teilweiser Referentenfunktion 2. Bauhofleiter/in / Betriebsleiter/in 3. Bedienstete/r des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes 4. Pflegegruppenverantwortliche/r 5. Dienstführende/r Beamter/in des Exekutivdienstes 1. Referent/in 2. Bedienstete/r des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes mit besonderen 3. Abfallberater/in

4 Seite 414 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr Bauleiter/in 5. Sicherheitstechniker/in 6. Küchenleiter/in in großen Küchen 7. Gruppenerzieher/in (insbesondere in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim) 8. Sozialarbeiter/in 9. Pflegedienstleiter/in (Alten- und Pflegeheim der Kategorie 1) 10. Leiter/in eines Gemeindewachkörpers 1. Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie VI) 2. Referent/in mit besonderer Funktion 3. Leiter/in eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 1 (ohne Zentralverwalter) 4. Pflegedienstleiter/in (Alten- und Pflegeheim der Kategorie 2) 5. Verbandssekretär/in (Bezirksabfallverband) 1. Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie I 2. Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie V) 3. Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie VII) 4. Leiter/in eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 2 (ohne Zentralverwalter) 5. Verbandssekretär/in (Bezirksabfallverband) 1. Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie II 2. Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie VIII) 3. Geschäftsgruppenleiter/in (Gemeinde der Kategorie VI) 4. Juristische/r, betriebswirtschaftliche/r, wissenschaftliche/r oder technische/r Referent/in 1. Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie III 2. Geschäftsgruppenleiter/in (Gemeinde der Kategorie VII) 1. Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie IV 2. Geschäftsgruppenleiter/in (Gemeinde der Kategorie VIII) Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie V Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie VI Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie VII Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie VIII eintritt, kann von den im Anhang genannten abgesehen werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3 Befristete Ausbildungslaufbahnen (1) Die Verwendungen "Maturant/in in Ausbildung" (GD 19) und "Universitätsabsolvent/in in Ausbildung" (GD 16) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird. (2) Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf "entsprechend" gemäß 150 Abs. 1 Z. 1 Oö. GDG 2002 lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde. (3) Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der (die) bisherige "Maturant/in in Ausbildung" bzw. der (die) bisherige "Universitätsabsolvent/in in Ausbildung" höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist beim (bei der) bisherigen "Maturant/in in Ausbildung" zumindest die GD 18, beim (bei der) bisherigen "Universitätsabsolvent/in in Ausbildung" zumindest die GD Provisorische Einreihung Für die provisorische Einreihung nach 186 Oö. GDG 2002 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes- Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei 1. GD 16 der Entlohnungsgruppe a, 2. GD 19 der Entlohnungsgruppe b, 3. GD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2, 4. GD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5 gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Gemeinde(verbands)dienst nicht zur Anwendung gelangt. (2) Die im Abs. 1 aufgezählten Verwendungen werden hinsichtlich ihrer wesentlichen und allfälligen in der Anlage näher umschrieben. Soweit für die Zuordnung von Verwendungen zu den einzelnen Funktionslaufbahnen eine Einwohnerzahl festgelegt ist, ist die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. (3) Wenn durch eine Option gemäß 165a Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002 keine wesentliche Änderung in der bisherigen Verwendung 5 Verweisungen Soweit in dieser Verordnung oder ihrem Anhang auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: - Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz - BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/ Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1999

5 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/ Bundesgesetz über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/ Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/ In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Ackerl Landesrat Anlage Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung Linz, Klosterstraße 7.

6 Seite 416 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Anlage zu 2 der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung FUNKTIONSLAUFBAHN GD Reinigungskraft Vornahme von allgemeinen Reinigungsarbeiten Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten 2. Hilfsarbeiter/in Vornahme von manuellen Tätigkeiten, wie Tragen von Gegenständen, Küchenhilfsdienst, einfache Gartenarbeiten (z.b. Rasen mähen, Laub kehren); teilweise Reinigungsarbeiten Grundkenntnisse über die verwendeten Geräte und Materialien 3. Kanzleihilfskraft, Amtswart/in Empfang, Übernahme, Verteilung, Transport und Versendung von Akten/Poststücken; Botengänge sowie unterstützende Dienstleistungen (z.b. Herstellung von Kopien) Grundkenntnisse der Kanzleiordnung und der EDV FUNKTIONSLAUFBAHN GD Reinigungskraft im Pflegebereich Vornahme von Reinigungsarbeiten in Alten- und Pflegeheimen im zeitlich überwiegenden Ausmaß im Pflegebereich; regelmäßiger, unmittelbarer Kontakt mit Heimbewohnern Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten; Grundkenntnisse der Hygiene 2. Telefonist/in Entgegennahme bzw. Weiterleitung von Telefonaten, Herstellung von Telefonverbindungen, Erteilung von einfachen Auskünften entsprechende Kenntnisse über Bedienung der Telefonanlage (inklusive allgemeine EDV-Kenntnisse) FUNKTIONSLAUFBAHN GD Angelernte/r Arbeiter/in Vornahme manueller Tätigkeiten in Verwendungen, die keinen Lehrabschluss voraussetzen; Facharbeiten werden nur unter Anleitung ausgeübt grundsätzliches handwerkliches Geschick

7 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Straßenarbeiter/in einfache Ausbesserungs- und Erhaltungsarbeiten z.b. an Straßen, Verkehrsleiteinrichtungen unter Anleitung und in der Regel innerhalb einer Arbeitsgruppe; Reinigungsarbeiten und fallweise Streckendienstfahrten grundsätzliches handwerkliches Geschick 3. Portier/in Anlaufstelle und Kontaktperson beim Betreten eines Gebäudes; Ein- und Ausgangskontrolle; Telefonvermittlung Kommunikationsfreudigkeit, freundliches Auftreten FUNKTIONSLAUFBAHN GD Hausarbeiter/in selbständige Durchführung diverser Instandhaltungs- und Kleinreparaturarbeiten im Bereich der Gebäudeverwaltung grundsätzliches handwerkliches Geschick 2. Kläranlagenhelfer/in Mithilfe beim Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage von 500 bis EGW unter Anleitung durch einen Klärwärter Klärwärter-Grundkurs oder gleichwertige Ausbildung 3. Kindergarten(Hort)helfer/in Unterstützung des Fachpersonals bei der Beaufsichtigung, Erziehung und Betreuung von Kindern pädagogisches Geschick im Umgang mit Kindern; hauswirtschaftliche Grundkenntnisse 4. Schulhelfer/in Unterstützung von Kindern mit Behinderung bei der Bewältigung des Schulalltags in Allgemeinen Sonderschulen und Integrationsklassen pädagogisches Geschick im Umgang mit Kindern; gute Umgangsformen 5. Kanzleibedienstete/r Protokollierung, Evidenthaltung sowie routinemäßige Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken Grundkenntnisse der EDV und der Kanzleiordnung

8 Seite 418 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 FUNKTIONSLAUFBAHN GD Schulwart/in Beaufsichtigung, Wartung und Pflege (Reinigung) von Schulgebäuden und der dazugehörigen Liegenschaft grundsätzliches handwerkliches Geschick; kein erlernter Beruf gefordert 2. Badewart/in Gewährleistung eines sicheren und hygienischen Badebetriebs Erste-Hilfe-Ausbildung; Rettungsschwimmer-Prüfung; ev. Bademeister-Ausbildung; Schulung für den sicheren Umgang mit den für den Badebetrieb erforderlichen Chemikalien 3. Kraftwagenlenker/in überwiegender Einsatz als Lenker von Kraftfahrzeugen; Wartung und Pflege von Kfz Lenkerberechtigung für das jeweilige Fahrzeug; Berufspraxis 4. Klärwärter/in Betrieb und Wartung einer Abwasserreinigungsanlage bis 500 EGW Klärwärter-Grundkurs oder gleichwertige Ausbildung 5. Heimhelfer/in Unterstützung hilfebedürftiger Personen bei der Weiterführung des Haushalts Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgeschriebener Ausbildung 6. Mitarbeiter/in im Schreibdienst Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehr- berufs Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung (allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; fallweise Erteilung einfacher Telefonauskünfte 7. Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehr- berufs; EDV-Kenntnisse Tätigkeiten im mittleren Kanzlei- und Verwaltungsdienst, insbesondere selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; fallweise Erteilung einfacher Auskünfte; fallweise Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band)

9 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite 419 FUNKTIONSLAUFBAHN GD Kanzleikraft mit Vorgesetztenfunktion Führung und Beaufsichtigung einzelner Mitarbeiter des Kanzleidienstes, des Kanzleihilfsdienstes bzw. von Amtswarten; Protokollieren und Evidenthaltung von Aktenstücken; Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken; fallweise Materialverwaltung; Beglaubigung von Ausfertigungen detaillierte Kenntnisse der Kanzleiordnung; EDV-Kenntnisse 2. Kassier/in Abwicklung des Zahlungsverkehrs Niveau eines Hauptschulabsolventen; zusätzlich angeeignetes Fachwissen; hohe Genauigkeit 3. Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst mit zusätzlicher Verwendung Tätigkeiten im mittleren Kanzlei- und Verwaltungsdienst, insbesondere selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; fallweise Erteilung einfacher Auskünfte; darüber hinaus regelmäßig zusätzliche Sachbearbeitertätigkeiten im erheblichen Umfang; fallweise Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) 4. Pflegehelfer/in Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehr- berufs, gute EDV-Kenntnisse Tätigkeiten nach dem GuKG Fachkenntnisse nach dem GuKG 5. Altenbetreuer/in Unterstützung bei der Betreuung pflegebedürftiger Personen und bei der Weiterführung des Haushalts Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgeschriebener Ausbildung FUNKTIONSLAUFBAHN GD Facharbeiter/in Einsatz im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss. Der Lehrabschluss kann durch Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt werden. Dem einschlägigen Lehrabschluss ist ein Lehrabschluss in einem verwandten Beruf (Lehrberufsliste ivm 7 BAG) sowie ein Lehrabschluss nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 gleichzuhalten 2. Klärwärter/in Mithilfe beim Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage von bis EGW Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss (Chemiewerker/-laborant, Mechaniker, Schlosser, Elektriker oder Installateur); Klärwärter-Grundkurs oder gleichwertige Ausbildung

10 Seite 420 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr Leitende/r Klärwärter/in Leitung (Betrieb und Wartung) einer Abwasserreinigungsanlage von 500 bis EGW Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss (Chemiewerker/-laborant, Mechaniker, Schlosser, Elektriker oder Installateur); Klärwärter-Grundkurs oder gleichwertige Ausbildung 4. Ausbildungsmaturant/in Fachkenntnisse auf Grund des Abschlusses einer allgemeinbildenden oder berufs- bildenden höheren Schule Ausführung von für die Ausbildung zum Referenten (GD 14) notwendigen Tätigkeiten 5. Sekretär/in für leitende Bedienstete der GD 10 und GD 9 (bzw. für Bürgermeister vergleichbarer Gemeinden) Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehr- berufs Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung (allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; Kundenbetreuung 6. Beamter/in des Exekutivdienstes in der Grundausbildung Grundausbildung eines Beamten für die Durchführung von behördlichen und nichtbehördlichen im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der stellung eines Gemeindewachkörpers oder einer Gemeindewache Eignung für die Teilnahme am Grundausbildungslehrgang für Exekutivbeamte FUNKTIONSLAUFBAHN GD Vorarbeiter/in Leitung einer Arbeitsgruppe (mindestens 3 ständig zugeteilte Bedienstete); selbständige Durchführung von Facharbeiten und Überwachung der Tätigkeit der zugeteilten Bediensteten Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss 2. Klärfacharbeiter/in Mitarbeit auf einer Abwasserreinigungsanlage über EGW Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss (Chemiewerker/-laborant, Mechaniker, Schlosser, Elektriker oder Installateur); Ausbildung zum Klärfacharbeiter 3. Leitende/r Klärfacharbeiter/in Leitung (Betrieb und Wartung) einer Abwasserreinigungsanlage von bis EGW Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss (Chemiewerker/-laborant, Mechaniker, Schlosser, Elektriker oder Installateur); Ausbildung als Klärfacharbeiter

11 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Buchhalter/in Kenntnisse der Buchhaltungsvorschriften; EDV-Kenntnisse; Niveau eines Handels- schulabsolventen; einschlägiger Lehrabschluss oder Berufspraxis; hohe Genauigkeit Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Vorarbeiten für den Rechnungsabschluss bzw. für den Voranschlag 5. Sachbearbeiter/in Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlä- gigen Lehrabschluss oder berufliche Erfahrung Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie standardisierter Bescheide (Strafverfügungen, einfache Bewilligungen und Legitimationen), b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Entspricht im Wesentlichen dem bereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z. 19 Oö. LVBV. 6. Sekretär/in für leitende Bedienstete der GD 8 bis 5 Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung (allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges Verfassen von Standardbriefen; Ausfüllarbeiten; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellung im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung 7. Medizinisch-technische Fachkraft (MTF) Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehr- berufs Tätigkeiten nach dem MTF-SHD-Gesetz Fachkenntnisse nach dem MTF-SHD-Gesetz 8. Küchenleiter/in in kleinen Küchen Leitung von Küchen von Alten- und Pflegeheimen mit jährlich bis zu Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan und den Einkauf Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie in der Hygiene; Zusatzausbildung gemäß 13 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 9. Altenfachbetreuer/in Betreuung pflegebedürftiger Menschen Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgeschriebener Ausbildung

12 Seite 422 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 FUNKTIONSLAUFBAHN GD Betriebsleiter/in (Klärwärter/in) Leitung (Betrieb und Wartung) einer Abwasserreinigungsanlage über EGW Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss (Chemiewerker/-laborant, Mechaniker, Schlosser, Elektriker oder Installateur); Ausbildung als Klärfacharbeiter 2. Partieführer/in Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe (etwa 10 Bedienstete), der Facharbeiter angehören Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Meisterprüfung oder Fachschule; diese Voraussetzungen können durch eine mehrjährige Berufspraxis oder eine gleichwertige Ausbildung ersetzt werden. 3. Bauhofleiter/in / Betriebsleiter/in betriebliche, wirtschaftliche und personelle Führung des Bauhofes / Betriebes mit mindestens 7 bis 14 ständigen Mitarbeitern Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Meisterprüfung oder Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule oder Werkmeisterschule; diese Voraussetzungen können durch eine mehrjährige Berufspraxis oder eine gleichwertige Ausbildung ersetzt werden. 4. Qualifizierte/r Buchhalter/in Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Voranschlags- bzw. Rechnungsabschlussarbeiten; Anordnungskontrolle vertiefte Kenntnisse der Buchhaltungsvorschriften; EDV-Kenntnisse; Niveau eines Handelsschulabsolventen; einschlägiger Lehrabschluss oder Berufspraxis; hohe Genauigkeit und Selbständigkeit 5. Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlä- gigen Lehrabschluss oder Berufspraxis; genaue Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie teilweise nicht standardisierter Bescheide (z.b. Strafverfügungen, einfache Straferkenntnisse); die Erteilung von Bewilligungen; b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, überwiegend standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Entspricht im Wesentlichen dem bereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z. 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit in Routinefällen, in den übrigen Fällen Durchführung anspruchsvoller Arbeiten je nach Notwendigkeit unter Anleitung und Aufsicht eines Vorgesetzten.

13 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Erzieher/in Betreuung und Erziehung von Jugendlichen nach vorgegebenem Erziehungs- und Betreuungsauftrag Verwendungs- Erzieherausbildung gemäß dem II. Teil lit. c Z. 26 Oö. LVBV; bei Werkstättenerziehern voraussetzungen zusätzlich entsprechende Qualifikation eines Facharbeiters gemäß GD 19 FUNKTIONSLAUFBAHN GD Bauhofleiter/in / Betriebsleiter/in betriebliche, wirtschaftliche und personelle Führung des Bauhofes / Betriebes mit mindestens 15 bis 24 ständigen Mitarbeitern Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Meisterprüfung oder Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule oder Werkmeisterschule 2. Kanzleileiter/in detaillierte Kenntnisse der Kanzleiordnung; Grundkenntnisse der EDV; erweiterte Fach- kenntnisse auf Grund eines Handelsschulabschlusses oder einer Lehre jeweils mit Berufspraxis Führung und Beaufsichtigung der Mitarbeiter des Kanzleidienstes, des Kanzleihilfsdienstes sowie von Amtswarten; Protokollierung und Evidenthaltung von Aktenstücken; routinemäßige Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken; fallweise Materialverwaltung; Beglaubigung von Ausfertigungen 3. Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in mit besonderer Funktion Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlä- gigen Lehrabschluss oder Berufspraxis; genaue Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie nicht standardisierter Bescheide; die Erteilung von Bewilligungen; b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, überwiegend standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Entspricht im Wesentlichen dem bereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z. 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit, nicht nur in Routinefällen. 4. Universitätsabsolvent/in in Ausbildung Ausführung der für die Ausbildung zum juristischen, betriebswirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen Referenten (GD 11) notwendigen Tätigkeiten spezielle Fachkenntnisse durch Absolvierung eines Universitätsstudiums 5. Behindertenpädagoge/in Arbeit mit und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (z.b. durch Begleitung, Beratung, Förderung und Hilfe) Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen oder gleichwertige Qualifikation

14 Seite 424 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen Leitung von Küchen von Alten- und Pflegeheimen mit jährlich mehr als , aber nicht mehr als Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan und den Einkauf Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie der Hygiene; Zusatzausbildung gemäß 13 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung 8. Zugeteilte/r Beamter/in des Exekutivdienstes Mitwirkung bei der Durchführung von behördlichen und nicht-behördlichen im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der stellung eines Gemeindewachkörpers oder einer Gemeindewache Grundausbildung für Exekutivbeamte; ausreichende Grundkenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten FUNKTIONSLAUFBAHN GD Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in mit teilweiser Referentenfunktion Durchführen von behördlichen, überwiegend standardisierten Verwaltungsangelegenheiten sowie Durchführung von behördlichen, nicht standardisierten Verwaltungsangelegenheiten (Referententätigkeit) im erheblichen Umfang in Gemeinden bis Einwohner erweitertes Fachwissen gegenüber der Verwendung in der Funktionslaufbahn GD Bauhofleiter/in / Betriebsleiter/in betriebliche, wirtschaftliche und personelle Führung des Bauhofes / Betriebes mit mehr als 25 ständigen Mitarbeitern Fachkenntnisse durch einschlägigen Lehrabschluss; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Meisterprüfung oder Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule oder Werkmeisterschule 3. Bedienstete/r des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz erweiterte Fachkenntnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz) 4. Pflegegruppenverantwortliche/r Planung und Durchführung einer fachgerechten Hilfe und Betreuung von Personen innerhalb einer Pflegegruppe mit mindestens 5 zugeteilten Fachkräften Fachkenntnisse auf Grund der Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege; Weiterbildung in Geriatrie; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung

15 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Dienstführende/r Beamter/in des Exekutivdienstes Dienstausbildung für dienstführende Beamte des Exekutivdienstes; Verhandlungs- geschick sowie mehrjährige Berufspraxis; Erfahrung und Wissen in verschiedenen Rechtsgebieten; hohe Flexibilität; Beherrschung von Konfliktsituationen Durchführung von behördlichen und nicht-behördlichen im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der stellung eines Gemeindewachkörpers oder einer Gemeindewache FUNKTIONSLAUFBAHN GD Referent/in Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit detailliertem Wissen im jeweili- gen Bereich Tätigkeiten im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Agrardienst; dazu gehört insbesondere a) die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie von Bescheiden, die einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedürfen; b) die Bearbeitung wenig standardisierter Anträge bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, wenig standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Entspricht im Wesentlichen dem bereich des gehobenen Verwaltungs- oder Rechnungsdienstes gemäß den Dienstzweigen B/1 und B/2 der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. II. Teil lit. b Z. 10 Oö. LVBV. 2. Bedienstete/r des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz erweiterte Fachkenntnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz); besondere Kenntnisse durch mindestens dreijährige krankenhausspezifische (berufsspezifische) Tätigkeit 3. Abfallberater/in Durchführung von Beratungen in abfallwirtschaftlichen Angelegenheiten und Mitwirkung bei der Weiterentwicklung und Umsetzung von Abfallwirtschaftskonzepten Niveau eines Absolventen einer höheren Schule; Abfallberaterausbildung 4. Bauleiter/in Ausschreibung und Aufsicht über die in Eigenregie oder durch Fremdfirmen durchgeführten Bauarbeiten anhand der vorgegebenen Baupläne; fallweise Projektierung; Verantwortung für die Einhaltung der projektgemäßen Abwicklung einschließlich der finanziellen Auswirkungen erweiterte Fachkenntnisse auf Grund des Abschlusses einer höheren Schule (ohne Berufspraxis) oder einer Lehre (mit mehrjähriger Berufspraxis) 5. Sicherheitstechniker/in Tätigkeiten nach dem ASchG Niveau eines Absolventen einer Höheren technischen Lehranstalt sowie Qualifikation nach dem ASchG

16 Seite 426 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr Küchenleiter/in in großen Küchen Leitung von Küchen von Alten- und Pflegeheimen mit jährlich über Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan einschließlich Diätkost und den Einkauf Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Kenntnisse über Hygiene; Zusatzausbildung gemäß 13 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 7. Gruppenerzieher/in (insbesondere in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim) Planung, Übernahme und Durchführung von Betreuungs- und Erziehungstätigkeiten, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen; Anleitung der Erzieher Verwendungs- Fachkenntnisse auf Grund einer Erzieherausbildung nach dem II. Teil lit. b Z. 16 voraussetzungen Oö. LVBV 8. Sozialarbeiter/in Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit oder eines einschlägigen Fachhoch- schulstudiums oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation nach dem Oö. JWG Betreuung und Beratung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, drogenund/oder alkoholabhängigen Personen sowie von sonstigen betreuungsbedürftigen Personen 9. Pflegedienstleiter/in (Alten- und Pflegeheim der Kategorie 1) verantwortlicher Leiter des pflegerischen Bereiches eines Alten- und Pflegeheims mit 50 bis 90 Heimplätzen; Vorsorge für die erforderliche Hilfe und Betreuung im Sinn einer ganzheitlichen Hilfestellung Fachkenntnisse auf Grund der Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege; mehrjährige Berufserfahrung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Pflegedienstleiterausbildung gemäß 15 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 10. Leiter/in eines Gemeindewachkörpers Niveau eines Absolventen einer höheren Schule; Dienstausbildung für dienstfüh- rende Beamte des Exekutivdienstes; Führungs- und Verhandlungsgeschick sowie mehrjährige Berufspraxis als dienstführender Beamter des Exekutivdienstes; Erfahrung und Wissen in verschiedenen Rechtsgebieten; hohes Maß an Flexibilität; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Beherrschung von Konfliktsituationen selbständige und eigenverantwortliche Leitung eines Gemeindewachkörpers mit mindestens 5 Beamten des Exekutivdienstes im Rahmen der Zuständigkeiten FUNKTIONSLAUFBAHN GD Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie VI) Leitung einer Abteilung (Gemeinden von bis Einwohner mit organisatorischer Eingliederung der Abteilung in eine Geschäftsgruppe); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung in einer Abteilung (= organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammen gehörende gruppe) mit mindestens 3 zugeteilten Bediensteten der GD 18 oder numerisch niedriger Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis und Kenntnisse in der Mitarbeiterführung

17 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Referent/in mit besonderer Funktion Tätigkeiten im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Agrardienst; dazu gehört insbesondere a) die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie von Bescheiden, die einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedürfen, b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Vorgesetztenfunktion oder weitgehend selbständige regelmäßige Besorgung von, die über jene eines Referenten (GD 14) hinausgehen. Entspricht im Wesentlichen dem bereich des gehobenen Verwaltungs- oder Rechnungsdienstes gemäß den Dienstzweigen B/1 und B/2 der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. II. Teil lit. b Z. 10 Oö. LVBV. Niveau eines Absolventen einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufspraxis; erforderlichenfalls Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 3. Leiter/in eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 1 (ohne Zentralverwalter) Verantwortlicher Leiter des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Bereichs eines Alten- und Pflegeheims mit 50 bis 90 Heimplätzen Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger Berufserfahrung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Voraussetzungen nach 12 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 4. Pflegedienstleiter/in (Alten- und Pflegeheim der Kategorie 2) Verantwortlicher Leiter des pflegerischen Bereiches eines Alten- und Pflegeheims ab 91 Heimplätze; Vorsorge für die erforderliche Hilfe und Betreuung im Sinn einer ganzheitlichen Hilfestellung Fachkenntnisse auf Grund der Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege; mehrjährige Berufserfahrung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Pflegedienstleiterausbildung gemäß 15 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 5. Verbandssekretär/in (Bezirksabfallverband) Leitung des Geschäftsbetriebes eines Bezirksabfallverbandes (Verband bis etwa Einwohner) Niveau eines Absolventen einer höheren Schule; Abfallberaterausbildung; Managementkenntnisse; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung FUNKTIONSLAUFBAHN GD Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie I Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde bis Einwohner); selbständige Führung des Dienstbetriebs des Gemeindeamts; Sicherstellung der Gemeindeverwaltung Niveau eines Absolventen einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung und Kenntnisse in der Mitarbeiterführung

18 Seite 428 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie V) Leitung einer Abteilung (Gemeinden von bis Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung in einer Abteilung (= organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammen gehörende gruppe) mit mindestens 3 zugeteilten Bediensteten der GD 18 oder numerisch niedriger Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis und Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 3. Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie VII) Leitung einer Abteilung (Gemeinden von bis Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung in einer Abteilung (= organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammen gehörende gruppe - organisatorische Eingliederung der Abteilung in eine Geschäftsgruppe) mit mindestens 3 zugeteilten Bediensteten der GD 18 oder numerisch niedriger Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis und Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 4. Leiter/in eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 2 (ohne Zentralverwalter) Verantwortlicher Leiter des wirtschaftlichen, administrativen und technischen Bereichs eines Alten- und Pflegeheims ab 91 Heimplätze Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger Berufserfahrung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; Voraussetzungen nach 12 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 5. Verbandssekretär/in (Bezirksabfallverband) Leitung des Geschäftsbetriebs eines Bezirksabfallverbands (Verband mit über Einwohner) Niveau eines Absolventen einer höheren Schule; Abfallberaterausbildung; Managementkenntnisse; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung FUNKTIONSLAUFBAHN GD Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie II Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde von bis Einwohner); selbständige Führung des Dienstbetriebs des Gemeindeamts; Sicherstellung der Gemeindeverwaltung Niveau eines Absolventen einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung und Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 2. Abteilungsleiter/in (Gemeinde der Kategorie VIII) Leitung einer Abteilung (Gemeinden über Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung in einer Abteilung (= organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammen gehörende gruppe - organisatorische Eingliederung der Abteilung in eine Geschäftsgruppe) mit mindestens 3 zugeteilten Bediensteten der GD 18 oder numerisch niedriger Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis und Kenntnisse in der Mitarbeiterführung

19 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr. 53 Seite Geschäftsgruppenleiter/in (Gemeinde der Kategorie VI) Leitung einer Geschäftsgruppe (Gemeinde von bis Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung in einer Geschäftsgruppe (= organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammen gehörende Abteilungen) Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis oder Absolvierung eines einschlägigen Universitätsstudiums; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; hohes Maß an Flexibilität 4. Juristische/r, betriebswirtschaftliche/r, wissenschaftliche/r oder technische/r Referent/in Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fach- hochschulstudiums und mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung Wahrnehmung der rechtlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen (Bescheide, Förderungsfälle, Studien, Bauplanungen, -abwicklungen), für die a) ein der Verwendung entsprechendes Universitätsstudium oder b) ein der Verwendung entsprechendes Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erforderlich ist. Grundsätzlich selbständige erledigung; Funktion als Vorgesetzter möglich. gebiet entspricht im Wesentlichen den Dienstzweigen A/1 bis A/3 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem II. Teil lit. a Z. 1, 2, 8 und 9 Oö. LVBV. FUNKTIONSLAUFBAHN GD Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie III Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde von bis Einwohner); selbständige Führung des Dienstbetriebs des Gemeindeamts; Sicherstellung der Gemeindeverwaltung Niveau eines Absolventen einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie Managementkenntnisse 2. Geschäftsgruppenleiter/in (Gemeinde der Kategorie VII) Leitung einer Geschäftsgruppe (Gemeinde von bis Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung in einer Geschäftsgruppe (= organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammen gehörende Abteilungen) Niveau eines Absolventen einer höheren Schule mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis oder Absolvierung eines einschlägigen Universitätsstudiums; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung; hohes Maß an Flexibilität FUNKTIONSLAUFBAHN GD 9 1. Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie IV Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde von bis Einwohner); selbständige Führung des Dienstbetriebs des Gemeindeamts; Sicherstellung der Gemeindeverwaltung Niveau eines Absolventen einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung oder Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums (vorzugsweise der Rechtswissenschaften); Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie Managementkenntnisse

20 Seite 430 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 49. Stück, Nr Geschäftsgruppenleiter/in (Gemeinde der Kategorie VIII) Absolvierung eines einschlägigen Universitätsstudiums; Kenntnisse in der Mitarbeiter- führung; hohes Maß an Flexibilität Leitung einer Geschäftsgruppe (Gemeinde über Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung in einer Geschäftsgruppe (= organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammen gehörende Abteilungen) FUNKTIONSLAUFBAHN GD 8 Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie V Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde von bis Einwohner); selbständige Führung des Dienstbetriebs des Gemeindeamts; Sicherstellung der Gemeindeverwaltung Niveau eines Absolventen einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung oder Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums (vorzugsweise der Rechtswissenschaften); Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie Managementkenntnisse FUNKTIONSLAUFBAHN GD 7 Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie VI Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde von bis Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung; generelle Koordinierungsfunktion Verwendungs- Absolvierung eines Universitätsstudiums im Sinn des 37 Abs. 1 Oö. GemO 1990; voraussetzungen umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie Managementkenntnisse FUNKTIONSLAUFBAHN GD 6 Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie VII Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde von bis Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung; generelle Koordinierungsfunktion Verwendungs- Absolvierung eines Universitätsstudiums im Sinn des 37 Abs. 1 Oö. GemO 1990; voraussetzungen umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie Managementkenntnisse FUNKTIONSLAUFBAHN GD 5 Leiter/in eines Gemeindeamts der Kategorie VIII Leitung eines Gemeindeamts (Gemeinde über Einwohner); Sicherstellung der Gemeindeverwaltung; generelle Koordinierungsfunktion Verwendungs- Absolvierung eines Universitätsstudiums im Sinn des 37 Abs. 1 Oö. GemO 1990; voraussetzungen umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufserfahrung in der Gemeindeverwaltung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie Managementkenntnisse

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