Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Referat für Stadtplanung und Bauordnung"

Transkript

1 Telefon: Telefax: Referat für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA IV-5 Neufassung vom Geplantes Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München: -Gemeindliche Stellungnahme gemäß Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) - Anträge und Petition: Erholungsgebiet Südliche Fröttmaninger Heide bürgerfreundlich umsetzen Antrag Nr / A von Frau StRin Dr. Evelyne Menges, Herrn StR Richard Quaas, Herrn StR Thomas Schmid vom Fröttmaninger Heide: Naturschutz ernst nehmen - Ergebnisse des Bürgerdialogs umsetzen! Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN/RL vom Naturschutzgebiet "Südliche Fröttmaninger Heide": Konflikte entschärfen, Nutzung siedlungsnaher Bereiche FFH-verträglich gestalten Antrag Nr / A der ÖDP vom Einleitung eines Dialogverfahrens "Entwicklung und Nutzung der Fröttmaninger Heide" BA-Antrags-Nr / B des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 12 Schwabing-Freimann vom Erstellung eines Maßnahmeplans zum Schutz der Fröttmaninger Heide BA-Antrags-Nr / B des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 12 Schwabing-Freimann vom Beseitigung der Kampfmittel in der Fröttmaninger Heide BA-Antrags-Nr / B des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 12 Schwabing-Freimann vom Inschutznahme der Fröttmaninger Heide gemäß Beschluss des BA vom BA-Antrags-Nr / B des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 12 Schwabing-Freimann vom Naturschutz Fröttmaninger Heide BA-Antrags-Nr / B des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 12 Schwabing-Freimann vom Petition - Ausweisung der südlichen Fröttmaninger Heide als Naherholungsgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet Sitzungsvorlagen Nr / V Anlagen: 1. Entwurf Naturschutzgebietsverordnung (NSGVO) Südliche Fröttmaninger Heide mit Karte M 1: Karte zur NSGVO Südliche Fröttmaninger Heide M 1:5000 (nicht maßstabsgetreu) 3. Entwurf Betretungsverordnung mit Karte M 1: Karte zur Betretungsverordnung M 1:5000 (nicht maßstabsgetreu)

2 Seite Stellungnahme des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. (Mitgliederversammlung vom ) Antrag Nr / A von Frau StRin Dr. Evelyne Menges, Herrn StR Richard Quaas, Herrn StR Thomas Schmid vom Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN/RL vom Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion Ökologisch-Demokratische Partei ödp vom BA-Antrag Nr / B des Bezirksausschusses 12 vom BA-Antrag Nr / B des Bezirksausschusses 12 vom BA-Antrag Nr / B des Bezirksausschusses 12 vom BA-Antrag Nr / B des Bezirksausschusses 12 vom BA-Antrag Nr / B des Bezirksausschusses 12 vom Schreiben von Vertreterinnen und Vertreten der IG Heide Fröttmaning vom der Mitinitiatorin der Freunde der Fröttmaninger Heide vom Bürgerversammlungsentscheidung vom Petition - Ausweisung der südlichen Fröttmaninger Heide als Naherholungsgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet Lageplan mit Stadtbezirkseinteilung Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Zuständig für die Entscheidung zur gemeindlichen Stellungnahme ist die Vollversammlung des Stadtrates gem. 4 Ziffer 9b und Ziffer 16 a der Geschäftsordnung des Stadtrates. Es handelt sich bei der geplanten Ausweisung des Naturschutzgebietes Südliche Fröttmaninger Heide durch die Regierung von Oberbayern um ein Projekt von stadtweiter Bedeutung. Eine direkte Befassung der Vollversammlung ohne Vorberatung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung war aufgrund des zeitlich sehr engen Rahmens und des hohen Abstimmungsbedarfes erforderlich. Die Vorlage wurde bereits zur Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom verteilt. Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen wird eine Neufassung verteilt. Die Regierung von Oberbayern führt derzeit das förmliche Verfahren zur Inschutznahme des geplanten Naturschutzgebietes Südliche Fröttmaninger Heide gemäß Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Landeshauptstadt München als betroffene Gemeinde gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung Südliche Fröttmaninger Heide sowie zu den dazugehörigen Karten im Maßstab 1: und 1:5000 bis zum Stellung zu nehmen. Die Äußerungsfrist wurde auf Antrag der Landeshauptstadt München bis verlängert.

3 Seite 3 Im Hinblick auf die vorhandenen Kampfmittelbelastungen im geplanten Naturschutzgebiet beabsichtigt die Regierung von Oberbayern, gleichzeitig eine Verordnung nach Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im geplanten Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München zu erlassen. Für diese Verordnung ist kein förmliches Verfahren nach Art. 52 BayNatSchG erforderlich. Da zwischen beiden Verordnungen jedoch ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht, wurde auch dieser Verordnungsentwurf sowie die dazu gehörigen Karten im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens übersandt und in die Anhörung gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG einbezogen. Neben der Landeshauptstadt München als betroffene Gemeinde wurden von der Regierung von Oberbayern noch das Kreisverwaltungsreferat - Sicherheitsbehörde und das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde als betroffene Fachstellen mit gesondertem Anschreiben um Stellungnahme im Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG gebeten. Die Stellungnahmen sind unter Ziffer 6 in die gemeindliche Stellungnahme integriert. Des weiteren wurden sowohl die Landeshauptstadt München wie auch der Landkreis München und die übrigen betroffenen Kommunen (Garching, Oberschleißheim) von der Regierung von Oberbayern als verfahrensführende Behörden beauftragt, den Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung entsprechend den Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG öffentlich auszulegen, um den interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Auslegung in der Landeshauptstadt München erfolgte in der Zeit vom bis durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung. Die in dieser Zeit eingegangenen Äußerungen werden unter Ziffer 5 der Sitzungsvorlage dargestellt. Zudem werden unter Ziffer 8 die zu diesem Thema vorliegenden Anträge aus dem Stadtrat und dem Bezirksausschuss behandelt. 1. Ausgangslage 1.1. Naturräumliche Grundlagen Zusammen mit den bereits gesetzlich geschützten Naturschutzgebieten (NSG) Panzerwiese und Hartelholz, Garchinger Heide, Echinger Lohe und Mallertshofer Holz sowie den Heiden des Flugplatzes Oberschleißheim mit Korbinianiholz zählt die Fröttmaninger Heide im Münchner Norden zu den wertvollsten Naturschätzen Bayerns. Die Heiden mit ihren typischen Wäldern sind Teil des Europäischen Naturerbes NATURA 2000 und wurden im Jahr 2001 gemeinsam als Heideflächen und Lohwälder nördlich von München als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) an die Europäische Union gemeldet. Das FFH-Gebiet umfasst insgesamt 6 Teilflächen, welche gemeinsam die Gebietsnummer tragen.

4 Seite 4 Karte 1: FFH-Gebiet Heideflächen und Lohwälder nördlich von München FFH-Gebiet Nr Heideflächen und Lohwälder nördlich von München Teilflächen NSG Echinger Lohe NSG Garchinger Heide NSG Mallertshofer Holz mit Heiden Flugplatz Oberschleißheim mit Korbinianiholz NSG Panzerwiese und Hartelholz Geplantes NSG Südliche Fröttmaninger Heide Die im FFH-Gebiet zusammengefassten Heiden der nördlichen Münchner Ebene sind die größten noch verbliebenen südbayerischen Niederterrassenheiden auf Kalkschotter. Den hier überwiegenden Lebensraumtyp bilden Kalkmagerrasen und Halbtrockenrasen, die sich darüber hinaus noch durch eine besondere Artenzusammensetzung und einen außergewöhnlichen Artenreichtum auszeichnen. Denn in der nördlichen Münchner Ebene treffen (u.a. bedingt durch die Eiszeit sowie durch Schwemmlinge und frühe Wanderung aus den Alpen) Vertreter von drei ganz unterschiedlichen Florenregionen zusammen, die hier bereits seit Jahrtausenden ein friedliches Miteinander pflegen: Pflanzenarten mediterraner, alpiner und osteuropäischer kontinentaler Herkunft bilden gemeinsam die Lebensgemeinschaft der Münchner Heiden und vereinen sich zu einem ungewöhnlichen und in diesem Neben- und Miteinander einzigartigen Artenreichtum.

5 Seite 5 Die Entstehung der Heiden der nördlichen Münchner Ebene datiert über Jahre zurück, als am Ende der letzten Eiszeit das Schmelzwasser des Isargletschers große Mengen an Schotter als sogenannte Garchinger Schotterzunge meterdick ablagerte. Diese stark durchlässigen Schotter tragen bis heute sehr nährstoffarme Böden und trocknen zudem schnell aus. Unter diesen eher unwirtlichen Voraussetzungen konnten dennoch eine Fülle an Spezialisten unter den Tieren und Pflanzen überleben. Diese Tiere und Pflanzen haben im Laufe ihrer Evolution ganz unterschiedliche Strategien entwickelt, um sowohl bei Hunger als auch bei Trockenheit zu überleben. Heute kommt allerdings eine zusätzliche Gefährdung hinzu, gegenüber der die Evolution machtlos ist: Der fortschreitende, stetige Verlust an natürlichen Lebensräumen. Von zusammenhängend über 9000 Hektar, welche die Heiden der nördlichen Münchner Ebene ursprünglich ausmachten, sind heute lediglich noch etwa 1900 Hektar erhalten und zudem als Teilflächen isoliert. Dieser Lebensraumverlust von über 7000 Hektar kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umso dringender ist es, die Lebensgemeinschaften der Heide auf den wenigen heute noch vorhandenen Heideresten zu schützen und rechtlich zu sichern. Die Anpassung an das Leben in der Heide hat den Preis, dass die Überlebenskünstler und Lebensgemeinschaften der Heide in einer normalen Agrarlandschaft nicht Fuß fassen können. Mit dem Verlust des Lebensraumes Heide sterben die Arten unwiederbringlich aus. Neben der Eiszeit hat jedoch noch ein weiteres Ereignis die Fröttmaninger Heide erheblich mitgeformt: Die militärische Nutzung. In Panzersuhlen, auf durch das Befahren mit schweren Fahrzeugen zerstörten, offenen Kiesflächen oder im Übergangsbereich zwischen militärischen Deckungsgehölzen und der Heide haben Tiere und Pflanzen ihre zweite Heimat gefunden, deren ursprünglicher Lebensraum die regelmäßig überschwemmten Flussauen waren. Angepasst an eine sich immer wieder verändernde Umgebung und in ihren Überlebensstrategien gut gerüstet gegen natürliche Katastrophen, wie sie z.b. Hochwässer darstellen, bot die Fröttmaninger Heide inmitten des militärischen Übungsbetriebes einen chaotischen Lebensraum, mit dem diese sogenannten Pionierarten bestens zurecht kamen. Auch für diese Arten stellen die Heiden letzte Überlebensräume dar, nachdem spätestens seit dem 19. Jahrhundert die ursprünglichen Lebensräume dieser Tiere und Pflanzen durch wasserbauliche Maßnahmen massiv verändert wurden und überwiegend nicht mehr existieren. Man denke nur an die Isar, deren Flussaue sich ursprünglich bis hin zum Isartor erstreckte. Die Fröttmaninger Heide beherbergt daher heute eine sehr große Zahl an Amphibien. Diese Amphibienvorkommen sind ebenfalls von landesweiter Bedeutung. Allen voran hat die Wechselkröte auf der Fröttmaninger Heide bayernweit mit ihre größte Kinderstube. Die gemeinsame Verantwortung, den Lebensraum dieser Krötenart zu erhalten, ist entsprechend hoch. Das Vorkommen von Heidelerche und Steinschmätzer als Charakterarten der offenen Heidefläche sowie speziell an Heidestandorte angepasste Arten der Heuschrecken, Tagfalter, Käfer und über 60 verschiedene Wildbienen unterstreichen zusätzlich die hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Mit der Meldungen der Heiden als FFH-Gebiet Nr gemäß der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie steht die Bundesrepublik Deutschland in der Pflicht und Verantwortung, diesen einmaligen Lebensraum der Tiere und Pflanzen in einem günstigen

6 Seite 6 Erhaltungszustand für die uns nachfolgenden Generationen zu bewahren. Dies bedeutet, dass das FFH-Gebiet einem generellen Verschlechterungsverbot gem. Art. 6 Abs. 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) unterliegt. Seine Erhaltungsziele dürfen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus gilt zusätzlich ein Umgebungsschutz. Das heißt, auch Vorhaben, die von außen auf das Gebiet einen Einfluss haben können, müssen nachweisen, dass sie zu keiner Beeinträchtigung des FFH-Gebietes mit seinen Heiden und Lohwäldern führen. Die Landeshauptstadt München beherbergt mit der Panzerwiese und Teilen der südlichen Fröttmaninger Heide einen Anteil von etwa 25 % dieser landesweit einmaligen Naturlandschaft. Zusammen mit den Landkreisen München und Freising ist sie damit wesentlich an der Verantwortung für den Erhalt dieses bayerischen Naturjuwels beteiligt und der Garant dafür, dass einmalige Naturerlebnisse auch in einer Metropolregion künftig noch möglich sein werden. Unabhängig von der europäischen Gesetzgebung stehen die Kalk-Halbtrockenrasen und ihre Sukzessionsstadien sowie die lückigen Kiefernhaine der Fröttmaninger Heide auch bereits unter dem strengen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Auf Grund ihrer Vegetation und Artenausstattung sind weite Teile als Magerrasen bzw. Trockenwälder nach 30 BNatSchG i.v.m. Art. 23 BayNatSchG unmittelbar als Biotop gesetzlich geschützt. Dieser gesetzliche Schutz greift - analog dem Denkmalschutz - unmittelbar und ist wirksam, ohne dass es einer eigenen Schutzverordnung bedarf. 1.2 Besitzverhältnisse Als Teil eines Militärisches Übungsgelände lag das Grundeigentum an der Südlichen Fröttmaninger Heide bei der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem im Jahre 2001 die militärische Nutzung der Fröttmaninger Heide im Bereich südlich der A 99 eingestellt wurde, bemühte sich die Landeshauptstadt München um eine Freigabe der Heide mit dem Ziel, dort Naturschutz unter Berücksichtigung einer Erholungsnutzung durch die Münchnerinnen und Münchner zu realisieren. Dabei war vor allem angesichts der im Jahr 2001 erfolgten Meldung als FFH-Gebiet von Beginn dieser Bemühungen an klar, dass eine Erholungsnutzung nur in einem Umfang möglich sein wird, der die Einmaligkeit und Empfindlichkeit dieser historischen Natur- und Kulturlandschaft respektiert. Dies wurde auch konsistent in allen Beschlüssen des Stadtrates zum Ausdruck gebracht, die sich mit der Fröttmaninger Heide, insbesondere ihrem Ankauf, ihrer künftigen Nutzung und Betreuung oder des hierzu gemeinsam zu gründenden Heideflächenvereins befassten (u.a. Beschluss der Vollversammlung vom Nr /V 11225). Als die südliche Fröttmaninger Heide zum Verkauf anstand, hat sich die Landeshauptstadt München sehr dafür eingesetzt und auch finanziell daran beteiligt, dass die kostbare Heidelandschaft vom Heideflächenverein Münchner Norden e. V. erworben werden konnte. Der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. ist ein Zusammenschluss der Kommunen Eching, Garching, Neufahrn, Oberschleißheim und Unterschleißheim, dem auch die Landeshauptstadt München, sowie die Landkreise Freising und München angehören. Über den Heideflächenverein Münchner Norden e.v. ist die Landeshauptstadt

7 Seite 7 München damit heute Miteigentümerin der südlichen Fröttmaninger Heide. Die Zielsetzung des Vereins ist der Erhalt und die Entwicklung der historisch gewachsenen Heidelandschaft. In Zusammenarbeit mit anderen Trägern will der Verein zugleich die Erholungsmöglichkeiten in der Heidelandschaft verbessern und Naturschutz und Erholung miteinander in Einklang bringen. 1.3 Einstweilige Sicherstellung als Naturschutzgebiet Es ist seit der Auflassung der militärischen Nutzung und dem Eigentumsübergang der Fröttmaninger Heide an den Heideflächen immer deutlicher geworden, dass ohne weitergehende Regelungen durch eine Ausweisung als Naturschutzgebiet die Natur- und Freiraumqualitäten der Heide und damit ihre Eignung zur naturnahen Erholung nicht erhalten werden können. Bereits zu Zeiten des militärischen Übungsbetriebes war es, trotz striktem Betretungsverbot in Hinblick auf die Erholungsnutzung, immer wieder zu Konflikten und Auseinandersetzungen zwischen militärischem Ordnungspersonal und Erholungssuchenden gekommen. Die Erdwälle entlang der heidenahen Siedlungsflächen sind heute noch stille Zeugen der Bemühungen, die damalige, widerrechtliche Nutzung des militärischen Sicherheitsbereichs durch Erholungssuchende zu unterbinden. Mit dem Eigentumsübergang der südlichen Fröttmaninger Heide an den Heideflächenverein musste aufgrund erheblicher Kampfmittelbelastungen in der Heide das Betretungsverbot zur Sicherheit der Bevölkerung weiter aufrecht erhalten bleiben. Damit änderten sich zwar die Akteure, der grundsätzliche Konflikt aber blieb der Drang der Anwohnerinnen und Anwohner, die Heide auch entgegen etwaiger Betretungsverbote zur Naherholung zu nutzen. Zusätzlich nahmen mit dem Rückzug der Bundeswehr nun aber auch intensive Formen der widerrechtlichen Nutzung zu (u.a. Befahren, Partys) und hinterließen z.t. erhebliche Schäden in der Fläche. Der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. war dabei von Beginn an um einen intensiven Dialog mit den Anwohnerinnen und Anwohnern bemüht. So fanden u.a. diverse Runde Tische statt, zu denen der Verein öffentlich eingeladen hatte. Parallel dazu entstand mit dem HeideHaus direkt an der U-Bahnstation Fröttmaning eine neue Umweltbildungsstätte, in der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. alle Besucherinnen und Besucher zu Vorträgen, Führungen und Mitmachkursen des Eigentümers willkommen heißen. Durch seine verkehrsgünstige Lage ist das HeideHaus nicht nur für die Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Stadtbezirke, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger der ganzen Stadt sowie der Nachbarkommunen gut erreichbar und vermittelt so die Qualitäten der Fröttmaninger Heide einer breiten Öffentlichkeit. Die gegenüber der Bundeswehr aber deutlich geringere Präsenz des Eigentümers auf der Fläche wurde dennoch zunehmend ausgenutzt, und die von den Anwohnerinnen und Anwohnern bei größeren Vorkommnissen hinzugerufene Polizei sah sich ohne Verordnungsgrundlage meist nicht in der Lage regulierend einzugreifen. Um Schäden an der Fröttmaninger Heide durch widerrechtliche Nutzungen eindämmen zu können, wurde durch die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern für

8 Seite 8 die südliche Fröttmaninger Heide durch Verordnung vom 26. April 2012 eine Betretungsregelung zusammen mit der einstweiligen Sicherstellung als Naturschutzgebiet erlassen. Die einstweilige Sicherstellung wurde einmalig bis zum 9. Mai 2016 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist rechtlich nicht möglich. Zu Beginn der einstweiligen Sicherstellung war es bereits erklärtes Ziel aller Beteiligten, diesen Zeitraum zu nutzen, um in einem breit angelegten, gemeinsamen Dialog zusammen mit den Anwohnerinnen und Anwohnern der Fröttmaninger Heide deren Vorstellungen und Wünschen zu hören und die Verordnung für ein künftiges Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide so zu formulieren, dass die Belange und Bedürfnisse der Anwohnerinnen und Anwohner im Detail auf ihre Vereinbarkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des FFH-Gebietes geprüft und nach Möglichkeit in der Verordnung berücksichtigt werden. 2. Bürgerbeteiligung vor der endgültigen Inschutznahme der Südlichen Fröttmaninger Heide als Naturschutzgebiet 2.1 Informelle Bürgerbeteiligung Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht beginnt regulär mit einem Verordnungsentwurf, der über den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt wird. Parallel dazu werden die beteiligten Stellen direkt angeschrieben und um Mitteilung von Anregungen und Bedenken gebeten. Im Fall Fröttmaninger Heide hat die Regierung von Oberbayern von sich aus einen ganz neuen und sehr viel aufwendigeren Weg gewählt. Für die Ausweisung der Südlichen Fröttmaninger Heide als Naturschutzgebiet wurden die Bürgerinnen und Bürger wie auch sonstige Interessierte und Beteiligte bereits im Vorfeld in einem auf zwei Jahre angelegten, breiten Dialog in das Unterschutzstellungsverfahren eingebunden. Noch bevor ein Verordnungsentwurf vorlag, wurde gemeinsam diskutiert und wurden zusammen Lösungen erarbeitet, wie eine Erholung in der Fröttmaninger Heide künftig geregelt sein kann, ohne in Konflikt mit den hohen Schutzerfordernissen zu geraten. Diese sogenannte informelle Bürgerbeteiligung im Vorfeld der Ausweisung von Schutzgebieten ist für Bayern bisher einmalig. Die Erholungssuchenden auf der Fröttmaninger Heide kommen zu einem weit überwiegenden Teil aus der Landeshauptstadt München. Daher haben von der informellen Bürgerbeteiligung vor allem die Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt München profitiert, da sie es sind, die die südliche Fröttmaninger Heide für ihre Naherholung nutzen und damit von den nun vorgesehenen flexiblen Regelungen und Angeboten für die Erholungsnutzung profitieren. Unterstützt wurde der Prozess durch einen externen Moderator und Gutachter. Die elmauer institute begleiten Umweltschutzprojekte durch professionelle Moderation und Mediation und standen während der Bürgerbeteiligung dafür ein, dass alle Interessen der Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt gehört wurden und wertschätzend miteinander diskutiert wurde. Die Bürgerbeteiligung war dabei bewusst als offener Dialog gestaltet. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, der Eigentümer, politische Vertreterinnen und

9 Seite 9 Vertreter der Gebietskörperschaften, Fachleute, Vereine, Verbände, Behördenvetreterinnen und Behördenvertreter sowie sonstige Interessierte waren eingeladen, auf gleicher Augenhöhe miteinander zu diskutieren. In einer Auftaktveranstaltung im Februar 2013 und sechs ganztägigen Arbeitsrunden im April, Juni und Juli 2013 haben mehr als 150 Nutzerinnen und Nutzer der Heide die Bürgerbeteiligung Fröttmaninger Heide begleitet und ihre Interessen, Wünsche und Lösungsvorschläge in die Diskussion eingebracht. Die Regierung von Oberbayern als verordnungsgebende Behörde, der Heideflächenverein als Eigentümerin der Fläche ebenso wie Mitglieder des örtlichen BA 12 haben sich für diese zum Teil am Wochenende stattfindenden Workshops viel Zeit genommen und waren an allen Arbeitsrunden vertreten. Besonders aus den Tagesveranstaltungen kamen eine Reihe von Anregungen, die sich zum Teil gut ergänzten und zum Teil auch im Widerspruch zueinander standen. Alle Ergebnisse wurden in interaktiven Karten und Fotoprotokollen festgehalten und stehen über den gesamten Prozess bis heute für jedermann zugänglich im Internet unter zur Verfügung. Begleitend dazu wurden vor Ort Befragungen durchgeführt, in der Heide gab es Info-Stände oder es wurde eine Anregung aus den Workshops unmittelbar aufgegriffen und spontan eine Schneespurkartierung gemacht, welche die durch Erholungssuchende am häufigsten benutzten Wege und Pfade abbildet. Nach dem Abschluss der Gespräche und Diskussionen mit den Bürgerinnen und Bürgern im Juli 2013 wurde untersucht, wie die vielfältigen Vorschläge in einer Schutzgebietsverordnung aufgegriffen werden könnten. Die Ergebnisse dieser Analyse wurden am 15. Februar 2014 durch die Regierung von Oberbayern in einer öffentlichen Tagesveranstaltung vorgestellt. Die Ergebnisse der daran anschließenden Diskussion, ebenso wie alle Beiträge, die über die Internetseite eingegangen waren, wurden noch bis Ende Mai 2014 berücksichtigt. Soweit erforderlich, fanden darüber hinaus auch noch direkte Gespräche mit verschiedenen Interessensvertreterinnen und -vertretern statt, um sicher zu gehen, dass die jeweiligen Anliegen vollständig und richtig verstanden wurden. Als erstes konkretes Ergebnis der informellen Bürgerbeteiligung konnten im Oktober 2013 gemeinsam mit engagierten Bürgerinnen und Bürgern einige der bereits entmunitionierten Wege markiert und damit zum Betreten frei gegeben werden. Ferner wurde der Freundeskreis Fröttmaninger Heide gegründet, der dazu beitragen will, dass Bürgerinnen und Bürger auch in weiteren Entwicklungen in der Heide zu Wort kommen. Das Finale der informellen Bürgerbeteiligung bildete eine öffentliche Abschlussveranstaltung am 8. Mai Hier wurde unter anderem reflektiert, welchen Beitrag die Bürgerbeteiligung gebracht hat und welche Inhalte der Verordnung die Bürgerinnen und Bürger mitgestaltet haben. Auch wurde über Beginn und Ablauf des formellen Verfahrens zur Naturschutzgebietsausweisung informiert. 2.2 Regelungen für das Betreten und Mitführen von Hunden Die Diskussion über die Wünsche der Hundehalterinnen und Hundehalter zur Nutzung der Fröttmaninger Heide hat innerhalb der Workshops und Gespräche viel Raum bekommen.

10 Seite 10 Diskutiert wurden dabei das Einrichten gekennzeichneter Hundefreilaufbereiche ( Hundewiesen ) ebenso wie das Bedürfnis vieler Beteiligter nach einer insgesamt hundefreien Fröttmaninger Heide. Die Angst vor freilaufenden Hunden gerade von Erholungssuchenden mit kleinen Kindern oder nach schlechten Erfahrungen mit freilaufenden Hunden muss ernst genommen und berücksichtigt werden. Freilaufende Hunde stellen im Schutzgebiet auch ein Risiko für weidende Schafe und Wildtiere dar. Der in Bezug auf die Nutzung des Naturschutzgebietes mit Hunden gefundene Kompromiss versucht den Ausgleich zwischen den sehr verschiedenen Interessen und Bedürfnissen der Erholungssuchenden untereinander und den gesetzlich erforderlichen Schutzerfordernissen. Auf dem über 20 km langen ausgewiesen Wegenetz innerhalb des gesamten Schutzgebietes (also in allen Zonen) sind Hundehalterinnen und -halter ganzjährig mit ihrem an der Leine geführten Hund willkommen. Zusätzlich können innerhalb der sogenannten Zone für das freie Betreten weitere über 34 ha der Heidelandschaft für das Aus- und Mitführen von angeleinten Hunden ganzjährig genutzt werden. Die Zone für Heideerleben bleibt dem gegenüber weitgehend den Erholungssuchenden und Kindern ohne Hundebegleitung vorbehalten. Nachdem die bodenbrütenden Vogelarten mit der Aufzucht ihrer Jungtiere fertig sind und ihre Nester verlassen haben bzw. nachdem sich die Schafe in die Schutzzone zurückgezogen haben, sind hier Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen eingeladen, weitere nahezu 175 ha weitläufige Natur der Fröttmaninger Heide spielerisch zu erleben oder zu durchstreifen, während die Hunde das ganze Jahr über auf den Wegen bleiben. Bezüglich der Wirkung von gekennzeichneten Hundefreilaufflächen ( Hundewiesen ) wurden während der Bürgerbeteiligung u.a. die Erfahrungen im Landschaftspark Hachinger Tal mit der sogenannten Hundemeile ausgewertet. Das Fazit der Verantwortlichen vor Ort war, dass die in Unterhaching geschaffene Freilaufstrecke für Hunde überörtlich eine solch erhebliche Anziehungskraft entfaltet hat, dass die Hundemeile heute erheblich übernutzt wird. Die unmittelbaren Anwohnerinnen und Anwohner wurden bereits zwei Jahren nach deren Einführung mit ihren Hunden in weniger frequentierte Bereiche verdrängt. Die Idee der Freilaufflächen für Hunde in der Fröttmaninger Heide wurde daher nach intensiver Diskussion auch durch die Anwohnerinnen und Anwohner selbst wieder verworfen. Mit dem Anleingebot für Hunde innerhalb des Schutzgebietes geht die Regierung von Oberbayern in ihrem Entwurf für die Naturschutzgebietsverordnung (NSGVO) bereits einen Kompromiss zugunsten der Hundebesitzer ein. In anderen Naturschutzgebietsverordnungen wie z.b. auch diejenige für die im Verbund der FFH-Gebiete Heideflächen und Lohwälder nördlich von München liegende Garchinger Heide ist das Mitführen von Hunden vollständig untersagt. Die mit der Mediation der Bürgerbeteiligung beauftragten Gutachter haben für die Fröttmaninger Heide allerdings vorgeschlagen, bezüglich des Mitführens von Hunden im Schutzgebiet noch einen Schritt weiter zu gehen. Sie regen an, den Anreiz, Hunde frei laufen lassen zu dürfen, mit der in 6 Abs. 3 NSGVO geregelten speziellen Zulassung

11 Seite 11 noch attraktiver zu machen. Nach Vorschlag der Gutachter sollten sich Hunde in Freilaufbereichen erst dann ohne Leine bewegen dürfen, wenn ihr Besitzer einen Nachweis erbringt, dass er den Hund ausreichend kontrollieren kann. Für die Umsetzung in der Heide und um die Kontrolle im Gelände zu vereinfachen wird vorgeschlagen, für die als Freiläufer berechtigten Hunde eine leicht erkennbare Marke auszugeben. Die Zulassung sollte jeweils für ein Kalenderjahr gelten, um bei Problemen korrigierend eingreifen zu können. Besucherinnen und Besuchern mit Hunden wird damit für das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide ein zusätzliches und in Naturschutzgebieten bisher einmaliges Angebot gemacht. Für Hunde (außer Kampfhunde) mit Hundeführerschein, nach Registrierung von Hund und Hundeführerin bzw. Hundeführer bei den Unteren Naturschutzbehörden und Mitführung einer entsprechenden Marke soll gelten: Innerhalb der Zone für das freie Betreten ist die Leinenpflicht ganzjährig aufgehoben und das Spazierengehen mit Hund ist auf der gesamter Fläche möglich. Für diese Hundehalterinnen und Hundehalter und ihre Hunde ist darüber hinaus auch in der Zone für das Heideerleben die Leinenpflicht auf Wegen von 1. Oktober bis Ende Februar aufgehoben. Der Nachweis eines Hundeführerscheins ist vollständig freiwillig und als Angebot zu bewerten. Ohne Hundeführerschein gelten die gleichen Regelungen wie unter anderem auch im westlich angrenzenden Naturschutzgebiet Panzerwiese und Hartelholz, in dem Hunde ebenso das ganze Jahr über ausschließlich an der kurzen Leine mitgeführt werden dürfen. 3. Inhalt der Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide Der Verordnungsentwurf (Anlage 1) für das geplante Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide trägt in großen Teilen auch die Handschrift der Bürgerinnen und Bürger. Aufbauend auf dem Bürgerdialog sieht die Schutzverordnung ein Zonierungskonzept vor. Die Umgriffe sowie das innerhalb der Schutzzone geltende strenge Schutzregime folgen naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Anforderungen. Dies ist essentiell wegen der im übrigen Schutzgebiet zum Teil weitreichenden Erholungsmöglichkeiten und den damit verbundenen Beeinträchtigungen, denn die vermeintlich robust wirkenden Heideflächen leiden unter einer intensiven Erholungsnutzung erheblich (siehe auch die Ausführungen unter Ziffer 5 Buchstabe d)). Dies ist bereits heute vor allem dort erkennbar, wo die Heide unmittelbar an die Wohnbebauung grenzt. Die Verordnung für das Naturschutzgebiet muss die Lage, Größe der verschiedenen Zonen und die dort geltenden Verhaltensregeln so regeln, dass sie nicht im Widerspruch zu dem durch den Status als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet gesetzlich vorgegebenen Verschlechterungsverbot steht. Die Schutzzonen dienen darüber hinaus auch zur Verbesserung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere.

12 Seite 12 Lediglich 35 % der Heide fallen danach in die sogenannten Schutzzone und unterliegen auch in Bezug auf die Naherholung einem strengen Schutz. Dazu gehört u.a., dass die Schutzzone ganzjährig ausschließlich auf den ausgewiesenen Wegen betreten werden darf. Um den Interessen der Bürgerinnen und Bürger nach kleinen aber auch großen Streifzügen über die Heide auch mit (angeleintem) Hund nachzukommen, darf aber sogar in der Schutzzone von den Erholungssuchenden ein Hund an der Leine mitgeführt werden. Zum Vergleich: In anderen Teilen des FFH-Gebietes (Naturschutzgebiet NSG Garchinger Heide) sind im Schutzgebiet Erholungssuchende mit Hunden grundsätzlich ausgeschlossen. Dem gegenüber setzt der Verordnungsentwurf in der Zone für freies Betreten auf 10 % der Heide, das sind beachtliche 34 ha, vor allem auf die Eigenverantwortung der Nutzerinnen und Nutzer. Hier ist das Betreten der Heide für Besucherinnen und Besucher nicht eingeschränkt und auch Hunde dürfen an der Leine auf der gesamten Fläche mitgeführt werden. Eine Sonderstellung in der Schutzgebietsverordnung hat die gut 17 ha große Umweltbildungszone rund um das HeideHaus zusammen mit den Fortpflanzungsstätten für die Amphibien (etwa 5 % der Heide). Hier dürfen Hunde auf den Wegen mitgeführt werden, allerdings ganzjährig an der Leine, um den Nachwuchs der Amphibien und die Umweltbildungsflächen nicht zu beeinträchtigen. Erholungssuchende ohne Hund dürfen hier hingegen ganzjährig über die Flächen streifen, können und müssen dabei aber Rücksicht auf die Umweltbildungsbereiche sowie die Amphibien nehmen. Der größte Teil der Südlichen Fröttmaninger Heide liegt nach dem Entwurf der Schutzgebietsverordnung in der Zone für Heideerleben. Diese Zone macht mit nahezu 175 ha insgesamt 50 % der Heidefläche aus. Um die Überschneidungen zwischen Naturschutz und Naturerleben weitestmöglich zuzulassen, gilt auf diesen Flächen ein strengerer Schutz nur in der Zeit, in der es für den Erhalt des Gebietes essentiell ist. Während der Vegetationszeit ist die auf der Fröttmaninger Heide betriebene Hüteschäferei dafür entscheidend, dass die Heide als offene, weite Landschaft von den Besucherinnen und Besuchern des Schutzgebietes nachhaltig erlebt werden kann. Die Schafe auf der Fröttmaninger Heide werden nach einem detaillierten Beweidungsplan geführt. Dieser nimmt darauf Rücksicht, dass die Böden in der Fröttmaninger Heide nicht gleichmäßig nährstoffhaltig sind und die Zusammensetzung der Pflanzengemeinschaften in der Heide mehr oder weniger stark variiert. Zusätzlich wird darauf geachtet, dass die Pflanzen auch regelmäßig zur Blüte kommen können, damit die Samenbildung für die nächste Blumengeneration gesichert ist. Aber auch in der Lebensgemeinschaft der Heide sind einzelne Arten zwingend auf die Beweidung angewiesen. Bereits ein Jahr ohne Hüteschäferei hätte zur Folge, dass diese Arten auf der Fröttmaninger Heide aussterben. In den gleichen Zeitraum fällt auch die Brutzeit der in der Fröttmaninger Heide mit Arten wie der Heidelerche, dem Flußregenpfeifer oder dem Steinschmätzer noch vertretenen bodenbrütenden Vögeln. Für die Zeit zwischen 01. März und 30. September gilt daher in der Zone für Heideerleben ein Wegegebot.

13 Seite 13 Außerhalb dieser Zeit ist in der Zone für Heideerleben das Betreten der Heide für Erholungssuchende uneingeschränkt möglich. Lediglich Hunde dürfen auch im Herbst und Winter ausschließlich auf den Wegen mitgeführt werden, um die Störung der Flächen durch Hunde zumindest auf einen Korridor entlang der Wege zu konzentrieren. Auf Anregung des Gutachters wurde in die Verordnung für das Mitführen von Hunden ein zusätzliche Option mit aufgenommen: Hundehalter haben freiwillig die Möglichkeit, sich nach erfolgreichem Bestehen einer Gebrauchshundeprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung mit Verhaltenstraining ( Hundeführerschein ) registrieren zu lassen. Registrierte Hunde sind innerhalb des Schutzgebietes zum Teil von der Leinenpflicht befreit und können die Heide noch weitergehender nutzen: In der Zone für das freie Betreten (gelb) und auf den Wegen in der Zone für das Heideerleben (blau) gestattet die Verordnung, Hunde von der Leine zu lassen, wenn der Hund im Einwirkungsbereich der Hundeführerin bzw. des Hundeführers verbleibt und die Hundeführerin bzw. der Hundeführer das erfolgreiche Ablegen einer entsprechenden Prüfung (Kurs/Training) nachweisen kann. Dafür sieht die Verordnung einen Listeneintrag vor, die Hundeführer/-innen erhalten ein Dokument, die Hunde eine entsprechende Marke. Tabelle 1: Übersicht über die geplanten Betretungsregelungen Ausgewiesene Wege in allen Zonen (21,7 km): Zone für das freie Betreten (34,1 ha): Zone für Heideerleben (174,9 ha): Umweltbildungszone (17,1 ha): Schutzzone (121,1 ha): Für Menschen gilt: Für Hunde gilt: ausgewiesene Wege dürfen ganzjährig benutzt werden Hunde dürfen auf ausgewiesenen Wegen ganzjährig an der kurzen Leine geführt werden Flächen dürfen ganzjährig betreten werden Hunde dürfen auf den Flächen ganzjährig an der kurzen Leine geführt werden, Befreiung von der Leinenpflicht* möglich Vogelbrutzeit / Beweidung ( ): Herbst / Winter ( /29.02.): Vogelbrutzeit / Beweidung ( ): Herbst / Winter ( /29.02.): Flächen dürfen nicht betreten werden Flächen dürfen betreten werden Flächen dürfen nicht betreten werden Flächen dürfen nicht betreten werden, Befreiung von der Leinenpflicht* für ausgewiesene Wege möglich Flächen und Wege dürfen ganzjährig betreten werden Flächen dürfen ganzjährig nicht betreten werden Flächen dürfen ganzjährig nicht betreten werden Flächen dürfen ganzjährig nicht betreten werden * Durch aktives Mitwirken der Hundehalterin oder -halter ( Hundeführerschein, Registrierung) erfolgt eine Befreiung von der Leinenpflicht innerhalb der Zone für das freie Betreten sowie auf den Wegen innerhalb der Zone für Heideerleben

14 Seite 14 Karte 2: Karte zur Zonierung (nicht maßstabsgerecht, siehe auch Anlage 2) Schutzzone (grün) Zone für das freie Betreten (gelb) Zone für Heideerleben (blau) Umweltbildungszone (rot) Zone für das freie Betreten (gelb) 4. Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im geplanten Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide (Regelung der Betretung) Um das Sicherheitsrisiko für die Münchner Bürgerinnen und Bürger durch die Kampfmittelbelastung der Fröttmaninger Heide abschätzen zu können, ließ der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. auf Veranlassung des städtischen Kreisverwaltungsreferates für die Flächen im Gebiet der Landeshauptstadt München eine Risikoabschätzung erstellen. Dieses Gutachten wurde später um die Flächen in den Gemarkungen Garching und Oberschließheim ergänzt und liegt seit Herbst 2014 für die südliche Fröttmaninger Heide vollständig vor. Spätestens seit Anfang 2012 war aber klar, dass der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. mit dem Kauf der südlichen Fröttmaninger Heide ein explosives Erbe übernommen hatte. Der Bau des HeideHauses hatte unter anderem eine etwa zehn Kilo schwere Splitterbombe und eine sechs Kilo schwere Flak-Granate zu Tage befördert. Alle Gespräche, die während der informellen Bürgerbeteiligungen mit den Anwohnerinnen und Anwohnern geführt wurden, standen

15 Seite 15 also immer unter dem Vorbehalt, dass keine sicherheitsrechtlichen Einschränkungen bestehen. Die Verantwortung dafür, dass von dem eigenen Grundstück keine Gefahren ausgehen, wie auch für die vorsorgliche Nachsuche nach vermuteter Munition, liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer. Die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der Fröttmaninger Heide war für den Heideflächenverein Münchner Norden e.v. insoweit hilfreich, als dass die Verordnung für das Betreten der Heide die für Naturschutzgebiete allgemein übliche Regelung vorsieht: Danach ist es derzeit untersagt, das Schutzgebiet außerhalb der markierten Wege zu betreten. Dazu hat der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. in einem ersten, für den Verein finanziell aufwändigen Schritt bereits ein erstes Wegenetz mit einer Länge von über 11 km entmunitioniert. Die Naturschutzgebietsverordnung für die einstweilige Sicherstellung deckte sich damit mit den sicherheitsrechtlichen Anforderungen, nach denen das freie Betreten der Heide zum Schutz der Bevölkerung auch bereits durch den Grundeigentümer zwingend zu unterbinden war. Diese Verordnung läuft allerdings am 09. Mai 2016 aus (vgl. Ziffer 1.3). Der unter Ziffer 3. beschriebene, zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern konzipierte Verordnungsentwurf für das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide sieht in Bezug auf die Betretung nun ein Zonenkonzept vor. Danach ist aus naturschutzrechtlicher Sicht das Betreten weiter Teile der Heide zumindest im Herbst und Winter möglich. Der Schutz der Bevölkerung vor der weiterhin in großen Bereiche der Heide nicht auszuschließenden Gefahr durch Kampfmittel kann damit künftig auf der Grundlage der geplanten Naturschutzgebietsverordnung nur noch für Teile der Heide durchgesetzt werden und der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. wäre als Grundeigentümer der potentiell belasteten Flächen wieder ohne öffentlich-rechtliche Regelung für die Sicherung seiner Flächen verantwortlich. Die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern hat sich nach Diskussionen mit dem Grundeigentümer und den Sicherheitsbehörden schließlich bereit erklärt, die Betretung der südlichen Fröttmaninger Heide über eine zweite naturschutzrechtliche Verordnung zu regeln. Aufgrund der vorhandenen Kampfmittelbelastung im geplanten Naturschutzgebiet ist daher geplant, zusätzlich eine Verordnung nach Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im geplanten Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München zu erlassen. Das Erfordernis dieser Betretungs-Verordnung (Anlage 3) ist jedoch ausschließlich dadurch ausgelöst, dass zunächst einmal nur auf einer solchen Grundlage die Sicherheit der Erholungssuchenden auf der Fröttmaninger Heide gewährleistet werden kann. Mit fortschreitender Entmunitionierung kann die Verordnung sukzessive dem Stand der Entmunitionierung in der Fröttmaninger Heide angepasst werden, mit dem Ziel, den Erholungssuchenden schließlich alle Flächen in der Heide zugänglich zu machen, die nach dem unter Ziffer 3 beschriebenen Zonierungskonzept der geplanten Naturschutzgebietsverordnung zum Betreten und Erleben der Heide vorgesehen sind.

16 Seite 16 Karte 3: Karte zum Entwurf der Betretungsverordnung (siehe auch Anlage 4) Aus Sicherheitsgründen gesperrte Flächen und Wege (schwarz kariert) 5. Bürgerbeteiligung 5.1 Bürgerbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung ist gemäß Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG in den betroffenen Kommunen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung für das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide erfolgte auf Bitte der Regierung von Oberbayern Höhere Naturschutzbehörde vom 23. Juni 2015 bis 22. Juli 2015 in der Landeshauptstadt München, der Stadt Garching, der Gemeinde Oberschleißheim und im Landratsamt München. Anregungen und Bedenken konnten während dieses Zeitraums an jede der beteiligten Gebietskörperschaften gerichtet werden. Die Bürgerschreiben wurden durch die jeweiligen Gebietskörperschaften gesammelt und an die verfahrensführende Behörde, d.h. die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern zur Berücksichtigung im weiteren Verfahren übergeben. Beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung gingen innerhalb der Äußerungsfrist insgesamt 173 Bürgerschreiben ein.

17 Seite 17 Bei den überwiegenden Schreiben handelt es sich um zum Teil gleichlautende Vordrucke (ca.160). Die einzelnen Einwände lassen sich in vier Kernforderungen zusammenfassen: a) Begrenzung der Betretungsregelung auf die naturschutzfachlich relevante Zeit für Bodenbrüter von März bis Juni in den sensiblen Gebieten. Es sei, so die Begründung in den Einwendungsschreiben, in den Workshops von den Fachleuten der Regierung von Oberbayern und dem beauftragten Gutachterbüro PAN GmbH stets kommuniziert worden, dass sich das Zeitfenster, in dem die strenge Betretungsregel gelten soll, auf die Brutzeit der sensiblen Bodenbrüter (März bis Juni) bezieht. Diese Zeitspanne werde nun mit dem Argument der Schafbeweidung auf den gesamten Sommer bis 30. September ausgeweitet. Dies verderbe insbesondere den Kindern, die während der Ferien zu Hause bleiben, die gesamten Sommerferien. Stellungnahme der Verwaltung: Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen durch Erholungssuchende ist bereits in Art. 30 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) allgemein geregelt. Danach dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen (dazu gehören auch Weideflächen) während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Diese erstreckt sich je nach Witterung mindestens bis in den Oktober des Jahres. Die geplante Naturschutzgebietsverordnung geht hier also bereits einen Kompromiss zugunsten der Erholungssuchenden ein. Entgegen den Festlegungen des BayNatSchG muss der Hüteschäfer sich in der südlichen Fröttmaninger Heide bereits ab dem 01. Oktober auf erhöhte Störungen durch Erholungssuchende in großen Teilen seines Weidebezirkes einstellen. Das Verbot, die Zone für das Heiderleben (im Plan blau) vom 01. März bis 30. September außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, ist auch ansonsten fachlich begründet. Das für diese Naturerbefläche geltende Verschlechterungsverbot erfordert verbindliche Regelungen für das Betreten und die Naherholung, die unabhängig von der Anzahl der Naherholungssuchenden funktionieren. Die Stadt München bittet dennoch in ihrer Stellungnahme (vgl. Ziffer 6.5) die Regierung von Oberbayern zu prüfen, ob ein Betreten der Zone für das Heideerleben außerhalb der Wege bereits ab dem 01. August des Jahres zugelassen werden kann. b) Die Verordnung nach Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im geplanten Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide soll nicht in Kraft treten bzw. modifiziert werden - ein Betreten auf eigene Gefahr sollte unter Anbringung entsprechender Hinweisschilder mit ermöglicht werden. In der Begründung zu dieser Forderung beklagen die Einwender/-innen, ohne nähere Begründung, Versäumnisse und Ungereimtheiten bezüglich der Feststellung und Beseitigung von Altlasten. Diese würden sich über den gesamten Zeitraum seit dem Verkauf des Areals im Jahr 2007 an den Heideflächenverein erstrecken. Jüngstes

18 Seite 18 bezeichnendes Indiz dafür sei die Tatsache, dass in dem nunmehr veröffentlichtem Entwurf der Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen Wegeabschnitte gesperrt seien, die laut der Darstellung in der interaktiven Karte der Regierung von Oberbayern zum Workshop im Juni 2013 schon entmunitioniert wären. Stellungnahme der Verwaltung: Der Personenkreis der Besucherinnen und Besucher ist im Bezug auf Gefahren durch auf der Fröttmaninger Heide verbliebene Kampfmittel besonders schutzbedürftig. Die Haftung obliegt dabei stets dem Grundeigentümer. Weder Hinweisschilder noch unterschriebene Erklärungen, dass das Betreten auf eigene Gefahr erfolge, würden zu einer Entlassung aus dieser Haftung führen. Für die Beschränkung des Betretens auf Flächen ohne Kampfmittelverdacht oder kampfmittelgeräumte Flächen gibt es daher keine Alternative. Das Betreten der Kampfmittelverdachtsflächen sowie der Sperrflächen auf eigene Gefahr, wie in der Mehrheit der Einwenderschreiben gefordert, kann aufgrund der dort teilweise oberflächennahen Kampfmittelkontaminierung, die bis zu einer Tiefe von 30 cm vorhanden ist, aus Gründen einer massiven Eigengefährdung aus sicherheitsrechtlichen Gründen nicht gestattet werden. Das Kreisverwaltungsreferat als zuständige Sicherheitsbehörde stimmt im Interesse der Sicherheit der Erholungssuchenden in der Südliche Fröttmaninger Heide der geplanten Ausweisung von großräumigen Betretungsverboten (Sperrflächen) hinsichtlich des derzeit bekannten Entmunitionierungsstandes ausdrücklich zu. Wie seitens der Einwenderinnen und Einwender vorgetragen, gehen diese zum Teil recht deutlich über die vorhandenen Kampfmittelverdachtsflächen hinaus. Vor dem Hintergrund, dass eine grenzscharfe, nachvollziehbare und erkennbare Trennung zwischen kampfmittelkontaminierten und unbelasteten Flächen faktisch nicht möglich ist, stellen die beabsichtigten Sperrungen aber eine dringend erforderliche Sicherheitsmaßnahme dar. Darüber hinaus ist es erforderlich, die gesperrten Flächen zusätzlich in geeigneter Weise deutlich und unmissverständlich auszuschildern. Absolute Sicherheit kann nur durch Kampfmittelfreiheit gewährleistet werden. Im Zuge zukünftiger Entmunitionierungsmaßnahmen ist entsprechend dem Räumungsfortschritt auf der Grundlage einer erneuten Gefährdungseinschätzung eine Rücknahme der Sperrungen Zug um Zug möglich und von den im Verfahren Beteiligten auch ausdrücklich gewünscht. c) An den Eingängen zur Heide sind Hinweisschilder mit Verhaltensrichtlinien aufzustellen. Diese Schilder müssen, so die Forderung, einfach, kurz und klar sein, damit sie gut lesbar sind und auch verstanden werden können. Stellungnahme der Verwaltung: Diese Forderung wird seitens der Stadtverwaltung ausdrücklich unterstützt. In der Stellungnahme der Landeshauptstadt München (vgl. Ziffer 6) ist diese Forderung ebenso enthalten.

19 Seite 19 d) Eigenverantwortliche moderate Regelung für Hundebesitzer und Aufhebung des Leinenzwangs In der Begründung zu dieser Forderung wird die Hundefreilauf-Regelung als familienfeindlich bezeichnet. Für eine mehrköpfige Familie mit Hund sei es eine finanzielle Zumutung, dass jedes Familienmitglied einen Hundeführerschein mit Namen und Adresse haben müsse, auch wenn dem Hund nur ein kurzer Freilauf ermöglicht werden solle. Der Leinenzwang sei zudem gegen die artgerechte Haltung von Hunden. Stellungnahme der Verwaltung: Da in München kein flächendeckender Leinenzwang besteht, der rechtlich zudem auch nicht zulässig wäre, steht dem natürlichen Bewegungsbedürfnis von Hunden grundsätzlich nichts entgegen. Der freie Hundeauslauf ist alternativ in den siedlungsnahen öffentlichen Grünflächen wie auch in anderen Bereichen des Stadtgebietes möglich. Freilaufende Hunde werden von wildlebenden Tieren als vermeintliche oder echte Lebensgefahr angesehen. Wiederholte Begegnungen mit Hunden führen deshalb zu Vermeidungsverhalten, bis hin zur Aufgabe von Brutplätzen oder zur Schwächung durch zu häufige Fluchten, besonders auch im Winter. Eine flächendeckende häufige Anwesenheit von Hunden kann deshalb zum Erlöschen der Vorkommen von empfindlichen Vogelarten und anderen schützenswerten Tieren führen. Ein erhebliches Risiko stellen freilaufende Hunde auch für die Weideschafe dar, deren Arbeit für den Erhalt der Fröttmaninger Heide unabdingbar ist. Freilaufende Hunde in der Nähe von Schafen bedeuten Stress für die Schafe, denn ein sich nähernder Hund wird von diesen immer als Gefahr betrachtet. Für die Hundehalterinnen und Hundehalter ist dies oft nicht erkennbar. Tatsächlich kommt es stressbedingt aber immer wieder zu Folgeschäden wie z.b. Frühgeburten (Verlammungen). Diese Schäden sind für Hundehalterinnen und Hundehalter meist nicht wahrnehmbar, bedeuten jedoch für die Schäferei erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Panik und Flucht der Herde, Angriffe und Bissverletzungen sind die schlimmsten Folgen, wenn der angeborene Jagdtrieb über den gutmütigen Familienhund die Oberhand gewinnt. Auch dieses Risiko wird leider von vielen privaten Hundehalterinnen und Hundehaltern unterschätzt. Darüber hinaus können Schafe auch Hundekot aufnehmen und daran tödlich erkranken. Die Wahrscheinlichkeit, dass hinterlassener Kot freilaufender Hunde eingesammelt wird, ist um ein Vielfaches größer bei Hunden, die unmittelbar in der Nähe der Hundeführerinnen und Hundeführer laufen. Liegen gelassene Hinterlassenschaften von Hunden führen auf Dauer auch zu einer Aufdüngung der einzigartigen Magerrasen. Die Überlebenskünstler der Heide würden damit langfristig aus der Heide verdrängt werden und aussterben (vgl. Ziffer 1.1) und weniger spezialisierte Tiere und Pflanzen der Agrarlandschaft würden in die Fröttmaninger Heide einziehen. Die Einmaligkeit dieses Landschaftsraumes mit seinem besonderen Reichtum an verschiedenen Pflanzen und Tieren ginge damit langfristig verloren.

20 Seite 20 Die Forderung nach einer generellen Aufhebung des Leinenzwangs kann daher aus Sicht der Stadtverwaltung nicht mitgetragen werden. Die im Bezug auf das Mitführen von Hunden vorgesehenen Regelungen im Naturschutzgebiet "Südliche Fröttmaninger Heide" sind für ein FFH- und Naturschutzgebiet außergewöhnlich freizügig. In vielen anderen Naturschutzgebieten, wie der fachlich vergleichbaren "Garchinger Heide", ist das Mitführen von Hunden gänzlich untersagt. Insofern stellen die beabsichtigten Regelungen bereits einen weitreichenden Kompromiss zum Ausgleich der verschiedenen Interessen dar, der aus naturschutzfachlicher Sicht als sehr weitgehend anzusehen ist. Weitere Anwohnerinnen und Anwohner der Fröttmaninger Heide äußerten sich zustimmend zur Naturschutzgebietsverordnung. Es handle sich bei der Verordnung um den größten gemeinsamen Nenner, der über viele Workshops und Runde Tische ermittelt wurde. Es wird der Wunsch geäußert, dass das Verfahren zur Unterschutzstellung nunmehr zügig abgeschlossen werden sollte, damit der Status des Geländes endgültig geklärt sei und mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen (Entmunitionierung der Wege, Markierung im Gelände, Aufstellen von Papierkörben und Ahndung von Verstößen) begonnen werden könne. Die Würdigung all dieser im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Bedenken obliegt der verfahrensführenden Regierung von Oberbayern. 5.2 Bürgerschreiben nach der öffentlichen Auslegung Mit Schreiben vom haben sich vier Freimanner Bürgerinnen und Bürger der Interessensgemeinschaft IG Heide Fröttmaning angesichts der anstehenden Behandlung im Münchner Stadtrat an Herrn Oberbürgermeister gewandt und sich kritisch gegenüber dem Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung der Regierung von Oberbayern geäußert. Sie baten darum, ihre Ausführungen in der Abwägung über die gemeindliche Stellungnahme zu bewerten. Das Schreiben ist als Anlage 14 zur Kenntnis beigefügt. Ferner wurde am in Ergänzung dieses Schreibens eine Petition, der sich in einer Unterschriftenliste 1554 Bürgerinnen und Bürgern der Landeshauptstadt München angeschlossen haben, an Herrn Oberbürgermeister übergeben. Diese Petition wird unter Ziffer 9 formal behandelt. Eine dazu gegensätzliche Position wird seitens der Mitinitiatorin der Bürgerinitiative Freunde der Fröttmaninger Heide (über 400 eingetragene Mitglieder) vertreten. Als Reaktion auf die bereits im Vorfeld der Stadtratsbefassung geführte Diskussion um die politische Haltung zur Naturschutzgebietsausweisung sowie die seitens der Interessensgemeinschaft IG Heide Fröttmaning initiierte Unterschriftenaktion hat sich diese an mehrere Entscheidungsträger und zuletzt mit Mail vom (Anlage 15) an Herrn Oberbürgermeister gewandt. In dem Schriftverkehr bittet sie eindringlich darum, das Ergebnis der Bürgerbeteiligung zu respektieren und den daraus resultierenden Naturschutzgebietsverordnungsentwurf der Regierung von Oberbayern zu akzeptieren. Der Entwurf der Verordnung stelle das Ergebnis jahrelangen zähen Ringens der unterschiedlichsten Interessengruppen dar. Es handle sich bei dem Verordnungsentwurf

21 Seite 21 um den größten gemeinsamen Nenner, der über viele Workshops und Runde Tische ermittelt wurde. Als Beleg dafür, dass diese zustimmende Haltung gegenüber der Naturschutzgebietsausweisung durchaus repräsentativ sei und auch von anderen Freimanner Bürgerinnen und Bürgern mit getragen werde, wird auf die Abstimmung in der Bürgerversammlung des Stadtbezirksteils Freimann vom hingewiesen. Dort wurde der Antrag einer Freimanner Bürgerin mit Mehrheit abgelehnt (siehe Anlage 16). Beantragt war, die Bürgerversammlung möge beschließen, dass der Stadtrat bei dem Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide Einspruch zum Wohle der Münchner Bürger erhebt und für die Interessen der Bürger des Münchener Nordens eintritt und die Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide ablehnt. Im Weiteren äußert die Vertreterin der Freunde der Fröttmaninger Heide Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft der seitens der IG Heide Fröttmaning vorgelegten Unterschriftenliste in Bezug auf die Art und Weise, mit der um die Unterschriften geworben wurde. Stellungnahme der Verwaltung: Die fachliche und rechtliche Notwendigkeit einer Naturschutzgebietsausweisung im Bereich der Fröttmanninger Heide ist in der Vorlage ausführlich dargelegt. Die Schreiben greifen inhaltlich keine neuen Themen auf. Insofern darf auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage verwiesen werden. 6. Städtische Stellungnahme gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG Für die von der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom angeforderte gemeindliche Stellungnahme der Landeshauptstadt München zum Inschutznahmeverfahren Südliche Fröttmaninger Heide wurden das Baureferat, das Direktorium, das Kommunalreferat, das Kreisverwaltungsreferat, das Referat für Gesundheit und Umwelt und die Stadtkämmerei durch das federführende Referat für Stadtplanung und Bauordnung angehört. Das Direktorium - Rechtsabteilung hat gegen die Verordnungsentwürfe der Regierung von Oberbayern keine Einwände erhoben und auch keine Anregungen vorgetragen. Die Stellungnahmen des Baureferats, des Kommunalreferats, des Kreisverwaltungsreferats, des Referats für Gesundheit und Umwelt, der Stadtkämmerei sowie des Referates für Stadtplanung und Bauordnung sind hinsichtlich der vom jeweiligen Referat zu vertretenden Belange in die nachfolgende gemeindliche Stellungnahme zur Weiterleitung an die Regierung von Oberbayern übernommen. Stellungnahme der Landeshauptstadt München zur Naturschutzgebietsverordnung Südliche Fröttmaninger Heide und zur Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im geplanten Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide :

22 Seite 22 Die Landeshauptstadt München stimmt dem Verordnungsentwurf zur Inschutznahme der Südlichen Fröttmaninger Heide als Naturschutzgebiet sowie dem Verordnungsentwurf zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im geplanten Naturschutzgebiet grundsätzlich zu. Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung ist das Ergebnis einer intensiven Bürgerbeteiligung. Insbesondere bei den Regelungen zum Thema Hundefreilauf wird das Bemühen deutlich, den unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Akteure gerecht zu werden. Das im Verordnungsentwurf vorgelegte Zonierungskonzept wird seitens der Landeshauptstadt München für einen richtigen Ansatz gehalten, die Erholungsnutzung im Einklang mit den naturschutzfachlichen Erfordernissen im Gebiet weitestmöglich zuzulassen. Allerdings stellt sich die Frage nach der Vermittlung und Durchsetzung der Regelungen. Hier sieht die Landeshauptstadt München großen Bedarf hinsichtlich der Kommunikation der Verordnungsinhalte mit den Nutzerinnen und Nutzern. Die bewährte Kommunikation und Vermittlungsarbeit des Heideflächenvereins, an der sich die Landeshauptstadt München als Vereinsmitglied selbst beteiligt, trägt dazu bei. Die Abgrenzung der Zonen muss an den Hauptzugängen ersichtlich und insbesondere im Gelände ablesbar sein. Über die grundsätzliche Zustimmung hinaus macht die Landeshauptstadt München im Rahmen der Beteiligung gemäß Art 52. Abs. 1 BayNatSchG im Einzelnen noch folgende Anregungen und Bedenken geltend: 6.1 Denkmalschutz Die Untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt München weist darauf hin, dass sich im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung das Bodendenkmal D Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung befindet. 6.2 Münchner Stadtentwässerung Die Münchner Stadtentwässerung weist darauf hin, dass sich unmittelbar an der südlichen Grenze des geplanten Naturschutzgebietes ein städtischer Abwasserkanal sowie mehrere Kanalbauwerke befinden. Um im Falle von Sanierungs-, Wartungs- und Unterhaltsmaßnahmen die Anfahrbarkeit des Kanals und der abwassertechnischen Anlagen zu gewährleisten, ist für diesen Kanal eine Schutzzone von 6 Metern beidseits der Kanalachse zu berücksichtigen. Die südliche Grenze des Naturschutzgebietes sollte an die Kanalschutzzone angepasst werden. Die vorhandenen Einstiegsschächte müssen für die Kanalreinigung bzw. -inspektion und die dafür erforderlichen Fahrzeuge jederzeit frei zugänglich und anfahrbar sein. Um Beschädigungen zu vermeiden, insbesondere bei Neubepflanzungen mit tief wurzelnden Bäumen und Sträuchern, sowie bei Veränderungen der Geländeoberkante ist eine frühzeitige Abstimmung mit der Münchner Stadtentwässerung erforderlich.

23 Seite Geplanter Geh- und Radweg am südlichen Rand des geplanten Naturschutzgebietes Die unter 7 Abs. 1 Ziffer 11 NSGVO aufgenommene Ausnahme für Maßnahmen zur Umsetzung des Gesamtkonzeptes für das südliche Vorfeld der Fröttmaninger Heide zwischen Fürst-Wrede-Kaserne und Kieferngartensiedlung der Landeshauptstadt München wird ausdrücklich begrüßt. Die Landeshauptstadt München geht davon aus, dass die Realisierung des in diesem Zusammenhang geplanten gemeinsamen Geh- und Radwegs am südlichen Rand des geplanten Naturschutzgebietes zwischen Carl-OrffBogen und Schmidtbartlanger wie vorgesehen realisiert werden kann. Die erforderliche Genehmigung wird im Zuge der konkreten Planung durch das Baureferat der Landeshauptstadt München eingeholt werden. 6.4 Planungen für eine Fußgängerbrücke über die U-Bahn-Trasse nördlich der Allianz-Arena, Verbreiterung des entlang der U-Bahn verlaufenden Geh- und Radwegs Derzeit wird für die im Osten des geplanten Naturschutzgebietes gelegene Allianz-Arena der Betrieb mit einer erhöhten Besucherzahl erprobt. Diese Erprobungsphase wird sich noch bis ca erstrecken und wird von den Sicherheitsbehörden begleitet. Um Konflikte, die bei den Besucherströmen entstehen, dauerhaft zu vermeiden, zeichnet sich derzeit eine Lösung ab, bei der unmittelbar nördlich der Allianz-Arena eine Fußgängerbrücke über die U-Bahn-Trasse errichtet werden soll, um einen Teil der Besucherinnen und Besucher auf dem Fuß- und Radweg westlich entlang der U-BahnTrasse nach Süden zur Haltestelle Fröttmaning zu geleiten. Dabei ist neben einem Rampenbauwerk auch eine Aufweitung des bestehenden Weges und eine zusätzliche Böschung im Bereich der U-Bahn-Zugänge sinnvoll (s.u.). NSG Südliche Fröttmaninger Heide Stellplatzanlage - geplant Fußgängerbrücke - geplant Allianz-Arena N Geplante Fußgängerbrücke über die U-Bahn mit Rampenbauwerk zwischen Allianz-Arena und A 99

24 Seite 24 Konkrete Planungen liegen für die Vorhaben bisher nicht vor. Die Landeshauptstadt München bittet dennoch darum, diesen Sachverhalt in der Verordnung nach Möglichkeit bereits zu berücksichtigen. Mit dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung sollte eine erforderliche Befreiung für die Baumaßnahmen zukünftig nicht ausgeschlossen sein. Aufweitung des Weges U-Bahnhof Fröttmaning HeideHaus N Wegeaufweitung entlang der Naturschutzgebietsgrenze und zusätzliche Böschung (nicht im NSG) 6.5 Regelungen für das Betreten und Mitführen von Hunden Die im Bezug auf das Mitführen von Hunden vorgesehenen Regelungen im Naturschutzgebiet "Südliche Fröttmaninger Heide" setzen die in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner nach unmittelbarem und stetem Zugang zur freien Landschaft um und stellen im Ausgleich der verschiedenen Interessen ein weitreichendes Zugeständnis wie auch einen Kompromiss zu Gunsten der Hundehalterinnen und -halter dar. Damit das in der Naturschutzgebietsverordnung enthaltene Wegenetz seine naturschutzfachlich gewünschte Leitfunktion gut erfüllen kann, sollten die Hauptwege in ihrer Qualität deutlich verbessert und die übrigen Wege nach Möglichkeit rückgebaut bzw. deren Begehbarkeit durch das Einbringen von Hindernissen eingeschränkt werden. Darüber hinaus bietet die geplante Naturschutzgebietsverordnung zusätzlich einen für ein Schutzgebiet nach unserer Kenntnis bisher einmaligen und innovativen Ansatz für das aktive Mitwirken der Hundehalterinnen und -halter an einer für alle Beteiligten funktionierenden Lösung. Mit einem geringen persönlicher Aufwand können Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer sogar innerhalb des Naturschutzgebiets ihren Hund ohne Leine mitführen, sofern sie einen Nachweis erbringen, dass sie den Hund ausreichend kontrollieren können (z.b. über das erfolgreiche Absolvieren des Hundeführerschein oder einer Gebrauchshundeprüfung).

25 Seite 25 Der Anreiz, mittels einer speziellen Zulassung Hunde frei laufen lassen zu dürfen, stellt ein Instrument des Sozialmarketings dar. Unter Sozialmarketing werden Strategien verstanden, die darauf abzielen, einen gesellschaftlichen Bewusstseinswandel herbeizuführen und gesellschaftlich relevante Werte, Einstellungen und Verhaltensweisen zu beeinflussen, zu erhalten oder bewusst zu machen. Sozialmarketing setzt auf die systematische Überzeugung zum freiwilligen Handeln als Ersatz von steuernden ordnungspolitische Maßnahmen oder staatlichen Sanktionen. Weil mit dem Privileg, seinen eigenen Hund von der Leine lassen zu dürfen, ein persönlicher Aufwand verbunden ist, wird die damit erarbeitete Freiheit noch mehr geschätzt und die Bereitschaft, sich für die Erhaltung der Freiheit aktiv zu engagieren, wird gefördert. Die Landeshauptstadt München steht diesem neuen Vorschlag zur Regelung des Freilaufenlassens von Hunden im Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung für die Südliche Fröttmaninger Heide grundsätzlich offen gegenüber. Dabei wird sehr wohl gesehen, dass dieses Regelung mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Behörden verbunden ist. Grundsätzlich machen es die in 6 Abs. 3 NSGVO vorgesehenen Vorschriften zur Ausnahme vom Leinenzwang zusammen mit der Einrichtung verschiedener Zonen in dem Naturschutzgebiet "Südliche Fröttmaninger Heide" Hundehalterinnen und -haltern im bereits bestehenden "Vorschriften-Dschungel" nicht leichter. Für die Praxis muss daher für Hundehalterinnen und -halter klar nachvollziehbar sein, welche Regelungen für sie vor Ort gelten. Dabei ist es für die Akzeptanz und letztlich auch für die Einhaltung bestehender Vorschriften von entscheidender Bedeutung, dass die Regelungen transparent gestaltet sind. Die zugunsten geschulter Hundehalterinnen und -halter getroffene Regelung muss daher durch gute und verständliche Informationsmaterialien (Flugblätter und Beschilderungen) transportiert werden. Nachdem bislang für Schutzgebiete keine vergleichbaren Regelungen existieren und somit auch keine Erfahrungen über die Akzeptanz, Umsetzbarkeit sowie den erforderlichen Verwaltungsaufwand vorliegen, sieht die Landeshauptstadt München das geplante Vorgehen als Pilotprojekt. Sollten sich die Regelungen als nicht praktikabel erweisen, müsste eine Nachbesserung dieser Vorschrift erfolgen. Das generelle Verbot, die Flächen der Zone für das Heideerleben (im Plan blau) vom 01. März bis 30. September außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, wird aus Sicht der Erholungsvorsorge kritisch gesehen. Außerhalb der Vogelbrutzeit dient die Betretungsregelung vor allem der Durchführung einer ordnungsgemäßen und naturschutzfachlich erforderlichen Beweidung. Im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner wäre hier eine differenziertere Regelung für Besucherinnen und Besucher ohne Hunde wünschenswert. Erholungssuchenden, die keinen Hund mitführen, sollte das freie Betreten der Fläche nach Beendigung der Brutzeit der sensiblen bodenbrütenden Arten, das heißt bereits ab dem 01. August gestattet sein. Die tierschutzrechtliche Betrachtung des Entwurfs der Naturschutzgebietsverordnung Südliche Fröttmaninger Heide ergab seitens des zuständigen Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München keine Einwände, allerdings werden folgende Empfehlungen ausgesprochen:

26 Seite 26 Verbot Freilauf, Ausnahme von der Leinenpflicht ( 6 NSGVO): Unter bestimmten Voraussetzungen verbietet der Verordnungsentwurf, Hunde frei oder an langer Leine laufen zu lassen. Da in München kein flächendeckener Leinenzwang besteht, der rechtlich zudem auch nicht zulässig wäre, steht dem natürlichen Bewegungsbedürfnis von Hunden grundsätzlich nichts entgegen. Der freie Hundeauslauf ist alternativ unter Maßgabe des 6 Abs. 2 Buchstabe d) i.v.m. 6 Abs. 3 NSGVO in der Zone für das freie Betreten sowie in anderen Bereichen im Stadtgebiet München uneingeschränkt möglich. Die nach Verordnungsentwurf für das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide vorgesehenen Ausnahmen vom Leinenzwang nach 6 Abs. 2 Buchstaben b) und d) (wenn der Hund im Einwirkungsbereich des Hundeführers gesichert verbleibt UND die Voraussetzungen des 6 Abs. 3 NSGVO vorliegen) sind an hohe Anforderungen geknüpft. Um in den Genuss der Ausnahmeregelung zur Leinenpflicht zu kommen, müssen aufgrund der derzeitigen Formulierung in 6 Abs. 3 Satz 1 NSGVO innerhalb einer Familie alle Familienmitglieder, die den Hund ausführen, einen Hundeführerschein abgelegt haben. Hier wäre eine familienfreundlichere Regelung wünschenswert. 6 Abs. 3 Satz 1 Spiegelstrich 1 NSGVO: Im ersten Spiegelstrich des 6 Abs. 3 Satz 1 NSGVO wird unter anderem auf Kurse mit Verhaltenstraining, z.b. den sogenannten Hundeführerschein, die Jagdhundprüfung oder eine gleichwertige Gebrauchshundprüfung abgestellt. Soweit in der Verordnung auf den Hundeführerschein abgestellt wird, wird auf nachstehende Schwierigkeiten hingewiesen: Es gibt kein gesondertes Anerkennungsverfahren von einzelnen Kursen mit Verhaltenstraining (Hundeführerschein) im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München. Wie im Erfahrungsbericht zur "Neuen Münchner Linie" im Umgang mit Hunden dargestellt (Stadtratsbeschluss vom , Vorlagen-Nr / V 02904), wurde auf Grund des damit verbundenen enormen Aufwands von einem Zertifizierungsverfahren für die Landeshauptstadt München Abstand genommen. Im Zuge der Befreiung von der Hundesteuer wird seitens der Stadtkämmerei der Landeshauptstadt München lediglich eine steuerrechtliche Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage der Bestimmung des 6b Hundesteuersatzung getroffen. Es erfolgt keine Anerkennung von Kursen zum Hundeführerschein. Eine Befreiung von der Hundesteuer, als Nachweis für das Absolvieren eines Hundeführerscheins, kann nur erhalten, wer auch im Stadtgebiet hundesteuerpflichtig ist. Eine Steuerbefreiung kann für jeden Hund eines Haushalts oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft nur einmal erfolgen. Ein Zweitantrag durch ein

27 Seite 27 weiteres Familienmitglied würde ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt, so dass diese Person auch keinen Nachweis erbringen kann, dass ihr Hundeführerschein den Anforderungen der Hundesteuersatzung entspricht. Auch für Prüfungen, die vor dem abgelegt wurden, erfolgt keine inhaltliche Prüfung durch das Kassen- und Steueramt. Die Vorschrift zum Hundeführerschein ist in der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München bis zum befristet. Um einen gleichmäßigen Vollzug der Verordnung für alle Hundehalterinnen und -halter zu gewährleisten, sollten demnach zum einen die Kriterien, die zu einer Anerkennung der Kurse mit Verhaltenstraining führen können, analog den Bestimmungen der Hundesteuersatzung, in der Naturschutzgebietsverordnung selbst (ggf. als Anlage) konkretisiert werden. Zum anderen sollte die Formulierung in 6 Absatz 3 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Naturschutzgebietsverordnung so angepasst werden, dass die Eignung und Anerkennung der verschiedenen Hundeführerscheine, Trainings- und Ausbildungsnachweise auch unmittelbar durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgen kann. Die Erwähnung "der Leinenpflicht" in Spiegelstrich 1 des 6 Abs. 3 Satz 1 NSGVO ist aus Sicht des Kreisverwaltungsreferates der Landeshauptstadt München missverständlich, da im übrigen Stadtgebiet das Absolvieren eines Kurses mit Verhaltenstraining (Hundeführerschein) bzw. dessen Anerkennung nicht zur Befreiung von der Leinenpflicht nach der Hundeverordnung führt. Die gewählte Formulierung könnte jedoch eine derartige Interpretation zulassen. Gemeint sind wohl die tatsächlich in anderen Gemeinden bzw. Bundesländern existierenden Befreiungen von einer gesetzlich vorgeschriebenen Leinenpflicht für Hunde. Dies sollte entsprechend eindeutiger formuliert werden. 6 Abs. 3 Satz 2 NSGVO-Kampfhunde: Es stellt sich die Frage, warum Hunde, bei denen die vermutete Kampfhundeeigenschaft (Kategorie II) mit der Ausstellung eines Negativzeugnisses nach abgelegtem positivem Wesenstest widerlegt wurde, nicht frei laufen dürfen. Sie sind nämlich mit dem Negativzeugnis allen anderen Hunden gleichgestellt. Ansonsten werden Hundehalterinnen / -halter die Regelungen auf Grund der Komplexität wohl nur schwer nachvollziehen können. 6 Abs. 3 Satz 2 NSGVO-Hunde, für die eine sicherheitsrechtliche Anordnung besteht: Gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 NSGVO können Hunde, für die eine sicherheitsrechtliche Anordnung besteht, nicht von der Leinenpflicht frei gestellt werden. Diese Regelung ist aus Sicht des Verordnungsgebers nachvollziehbar, in der Praxis jedoch nur mit immensem Verwaltungsaufwand vollziehbar bzw. nachprüfbar. In der Konsequenz müsste vor jeder Registrierung von Hund und Hundehalter gemäß 6 Abs. 3 Satz 1 Spiegelstrich 1 von der zuständigen Naturschutzbehörde eine Abfrage bei der zuständigen Sicherheitsbehörde erfolgen. Dies scheint nicht leistbar, weder seitens der Unteren Naturschutzbehörde noch seitens des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München. Letzteres müsste als zuständige Sicherheitsbehörde bei betreffenden Fällen Auskunft geben bzw. Bestätigungen ausstellen.

28 Seite 28 Ausnahmetatbestände des 7 NSGVO: Aus Sicht der Landeshauptstadt München sollten vor dem Hintergrund des bestehenden Aktionsplans der UN-Behindertenrechtskonvention - Überprüfung des Münchner Stadtrechts - die Ausnahmetatbestände des 7 NSGVO um eine Regelung für Assistenzhunde ergänzt werden. Diese Regelung soll unter der Voraussetzung, dass die Unentbehrlichkeit des Assistenzhundes nachgewiesen wird, für diesen eine Ausnahme vom Verbot der Leinenpflicht und ggf. auch vom Verbot des Mitführens in der Fläche insbesondere bei Blindenhunden ( 6 Abs. 2 Buchs. b Satz 2 bzw. Abs. 2 Buchs. c NSGVO) vorsehen. 6.6 Arten- und Biotopschutz, Monitoring Die Unterschutzstellung des Südteils der Fröttmaninger Heide, eines der naturschutzfachlich wertvollsten Gebieten der Landeshauptstadt München und Naturerbefläche im europäischen Netz NATURA 2000, wird ausdrücklich begrüßt. Um Verschlechterungen innerhalb des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets zu vermeiden, ist eine Naturschutzgebietsverordnung als Instrument zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen unabdingbar. Allerdings ist der Erlass einer Schutzgebietsverordnung alleine hierfür kein Garant. Konflikte können insbesondere durch die Erholungsnutzung entstehen. Nichtsdestotrotz wird das mit dem Entwurf der Schutzgebietsverordnung vorgelegte Zonierungskonzept im Grundsatz für die richtige Vorgehensweise gehalten, um die Erholungsnutzung in der Heide zu ermöglichen, aber auch zu steuern. Um das Naturverständnis bei der Bevölkerung zu fördern, muss eine extensive Erholungsnutzung, soweit sie nicht zu einer Schädigung wertgebender Bestandteile des Schutzgebietes führt, künftig möglich sein. Ein erhebliches Gefährdungspotenzial kann zum einen insbesondere von einem ungeregelten Betreten trittempfindlicher Kalk-Halbtrockenrasen (FFH-Lebensraumtyp) ausgehen, dem durch die Betretungsregelungen der Naturschutzgebietsverordnung entgegengewirkt wird, zum anderen aber durch den Eintrag von Hundekot. Dem versucht die Verordnung zwar durch räumliche bzw. zeitliche Einschränkungen des Mitführens von Hunden entgegenzuwirken, doch gewährleisten diese Regelungen alleine nicht, dass der zu bleibenden Eutrophierungsschäden führende Hundekot von den Hundebesitzerinnen und Hundebesitzern tatsächlich mitgenommen und entsorgt wird. Derzeit gibt es kein ausreichendes Hundekotbeutel-System, da der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. als Grundeigentümer bisher diesbezüglich nicht tätig wird und die Landeshauptstadt München mit ihrem Baureferat HA Gartenbau diese Aufgabe nur auf städtischen Grünflächen übernimmt und damit keine Zuständigkeit besitzt. Hier muss aus Sicht der Landeshauptstadt München dringend eine rasche Lösung gefunden werden, da punktuell eine Verschlechterung bereits jetzt unübersehbar ist. Eine innovative Lösung wird mit der Verordnung für das Mitführen von Hunden ohne Leinenpflicht in der Zone für freies Betreten (ganzjährig) und in der Zone für das Heideerleben auf den ausgewiesenen Wegen (im Winterhalbjahr) angestrebt. Das Freilaufenlassen von Hunden soll für Personen mit Hundeführerschein möglich sein. Die in der Verordnung aufgeführten Prüfungen und Kurse stellen jedoch nicht zwangsläufig

29 Seite 29 ein naturschutzkonformes Verhalten sicher. Daher sollten, neben der entsprechenden Beschilderung vor Ort, bei der vorgesehenen Eintragung berechtigter Personen bei der Unteren Naturschutzbehörde entsprechende Verhaltensregelungen mitgegeben werden (kein Belassen von Hundekot, Abstand zur Schafherde etc.). Die Berechtigung zum Mitführen von Hunden ohne Leine in den genannten Bereichen sollte befristet werden und bei (z.b. durch die Naturschutzwacht dokumentiertem) Fehlverhalten widerrufen werden können. Erst recht muss richtiges Verhalten den übrigen hundeführenden Besucherinnen und Besuchern des Gebietes vermittelt werden. Die Verordnungsinhalte sind teils recht komplex. So liegt etwa einer der wichtigsten Laichgewässerkomplexe für Wechselkröte und Laubfrosch innerhalb der Umweltbildungszone, in dem für Erholungssuchende ohne Hund kein Wegegebot besteht, Erholungssuchende mit Hund aber nur die ausgewiesenen Wege betreten dürfen (mit Hund an der kurzen Leine). Insgesamt wird daher großer Bedarf hinsichtlich der Kommunikation der Verordnungsinhalte mit den Nutzerinnen und Nutzern gesehen, insbesondere in der Anfangsphase, aber auch dauerhaft. Die Abgrenzung der Zonen mit ihren jeweiligen Inhalten muss an den Hauptzugängen ersichtlich und im Gelände ausreichend ablesbar sein. Die Regierung von Oberbayern wird gebeten zu prüfen, ob zur Begleitung der Umsetzung der Naturschutzgebietsverordnung und Unterstützung der Naturschutzwacht ein Gebietsbetreuer eingesetzt werden kann. Diese Person könnte in enger Kooperation mit dem Heideflächenverein Münchner Norden e.v. für die Bürgerinnen und Bürger permanent ansprechbar vor Ort zur Verfügung stehen und in Absprache mit dem Heideflächenverein Münchner Norden e.v. zugleich auch Umweltbildungsaufgaben mit übernehmen. Aufgrund des Pilotprojekt-Charakters der Verordnung bestehen noch keine Erfahrungen, inwieweit die Regelungen ausreichen werden, um dem für das FFH-Gebiet geltenden Verschlechterungsverbot gerecht zu werden. Daher wird dringend empfohlen, ein begleitendes diesbezügliches Monitoring einzuleiten. Der überwiegende Teil der Fröttmaninger Heide ist FFH-Lebensraumtypen zuzuordnen. Dies gilt auch für die Zone für das freie Betreten. Es ist derzeit noch nicht prognostizierbar, inwieweit die im Ökokonto des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. vorgesehenen Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für außerhalb des Gebietes stattfindende Eingriffe) ausreichen werden, um die insbesondere entlang von Wegen zu erwartenden Beeinträchtigungen der Kalkmagerrasen (FFH-Lebensraumtyp) zu kompensieren und damit eine Verschlechterung des FFH-Gebietes als solches zu vermeiden. Die im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz entwickelte Fachkonvention zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten geht von sehr niedrigen Bagatellschwellen aus (z.b. 10 Quadratmeter für die im Gebiet dominierenden naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien), die rasch überschritten werden können. Ein Monitoring ist bislang nur für die Ausgleichsflächen im Ökokonto vorgesehen, jedoch nicht für die vorhandenen Bestände an FFH-Lebensraumtypen. Die Landeshauptstadt München hält darüber hinaus ein gezieltes Monitoring innerhalb dieser potenziell negativ

30 Seite 30 beeinflussten Bereiche für zwingend erforderlich, um dem Verschlechterungsverbot Rechnung zu tragen. Der Begriff lichte Waldentwicklung ist aus Sicht Landeshauptstadt München unglücklich gewählt, da er suggeriert, der Wald entwickle sich nach einer wie auch immer gearteten steuernden Maßnahme von selbst in die erwünschte Richtung. Ohne entsprechende forstliche Maßnahmen wird der Wald sich nach Aufgabe militärischer Beübung jedoch stets auf Kosten der Kiefer und der Magerrasen schließen. Es wird daher folgende alternative Formulierung vorgeschlagen: 3 Abs. 1 Ziffer 3:...die landschaftstypischen lichten Kiefernwälder und Gehölzgruppen zu erhalten, ihren Vorrat an Totholz und alten Bäumen zu fördern und naturnahe, struktur- und artenreiche Übergänge zu offenen Magerrasen zu fördern,... 7 Abs. 1 Ziffer 2:...die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit dem Ziel, die landschaftstypischen lichten Kiefernwälder und Gehölzgruppen zu erhalten, ihren Vorrat an Totholz und alten Bäumen zu fördern und naturnahe, struktur- und artenreiche Übergänge zu offenen Magerrasen zu fördern, Anhörung des Bezirksausschusses 12 Der Bezirksausschuss des 12. Stadtbezirkes Schwabing-Freimann wurde gemäß 13 (Katalog des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, Ziffer 1.2) BezirksausschussSatzung im Rahmen der Erstellung der gemeindlichen Stellungnahme zur geplanten Naturschutzgebietsverordnung angehört und hat in seiner Sitzung am dem Verfahren grundsätzlich zugestimmt. Er bittet darum, in der Verordnung folgende Punkte festzuhalten: Die Beweidung der Heide muss umfassend sichergestellt werden. Der Ost-West-Weg (im Süden) nördlich des Walls (parallel zur Straße Am Kiefernwald) soll geradlinig durchgängig sein. Ein Parkplatz entlang des Schweizer Hölzl (nicht der Parkplatz der Modellflieger) soll eingerichtet werden entlang des Zauns zum Helmholtz-Zentrum München Die Vorgaben zur differenzierten Hundeführung sind praktikabel umzusetzen. Aus Sicht der Verwaltung können alle vier Punkte in die gesamtstädtische Stellungnahme übernommen werden. Erläuternd wird seitens der Verwaltung folgendes ausgeführt: Vertragspartner für den auf der Fröttmaninger Heide arbeitenden Schäfer ist der Heideflächenverein Münchner Norden e.v.. Seit dem Jahr 2009 erhält der Schäfer Mittel aus dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm. Die Antragstellung und Koordination für das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm läuft über die Unteren Naturschutz-

31 Seite 31 behörden im Referat für Stadtplanung und Bauordnung und im Landratsamt München. Damit verbunden ist ein Beweidungsplan, der regelmäßig bei Bedarf aktualisiert wird. Die Ergebnisse der Beweidung werden jedes Jahr in einem gemeinsamen Weidebegang der Unteren Naturschutzbehörden zusammen mit dem Heideflächenverein Münchner Norden e.v. und dem Schäfer evaluiert. Eine durchgängige Wegeverbindung nördlich des Walls wurde auch bereits seitens des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. angeregt. Das Anliegen, für Besucherinnen und Besucher der Fröttmaninger Heide im Bereich der Ingolstädter Straße Stellplätze zu errichten, war bereits Gegenstand verschiedener Gespräche (u.a. Sondierung von Möglichkeiten einer Wechselnnutzung bestehender Parkplatzanlagen). Derzeit zeichnet sich eine Lösung ab, im Bereich der Alten B 13 ein zusätzliches Stellplatzangebot für Naherholungssuchende zu schaffen. Bezüglich der differenzierten Hundeführung darf auf die Ausführungen und Hinweise unter Ziffer 6.5 hingewiesen werden. 6.8 Anhörung des Naturschutzbeirates der LH München Der Naturschutzbeirat hat in seiner Sitzung vom von der Inschutznahme der Fröttmaninger Heide als Naturschutzgebiet sowie von dem vorgesehenen Schutzgebietskonzept zustimmend Kenntnis genommen. 6.9 Sicherheit Das Kreisverwaltungsreferat nimmt im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme als Sicherheitsbehörde zu den Verordnungsentwürfen wie folgt Stellung: Gegen die geplanten Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen bestehen von Seiten des Kreisverwaltungsreferates der Landeshauptstadt München für die Flächen im Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (Münchner Flur) keine Einwände. Es wird empfohlen, die Sicherheit auf dem Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide nach Maßgabe der im ausführlichen Gutachten der Sachverständigenfirma IABG vom vorgeschlagen Vorgehensweise hinsichtlich der Untersuchung und der sukzessiven Entmunitionierung der verbliebenen Kampfmittelverdachtsflächen herzustellen. Hinsichtlich des derzeit bekannten Entmunitionierungsstandes sind die Sicherheitsbelange, insbesondere durch die beabsichtigte Sicherheitsverordnung mit Betretungsverboten (Sperrflächen) nach Art. 31 Abs.1 BayNatSchG auf der Münchner Flur berücksichtigt. Im Besonderen geht das Kreisverwaltungsreferat im Interesse der Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer des gesamten Erholungsgebietes Südliche Fröttmaninger Heide mit der geplanten Ausweisung von großräumigen Betretungsverboten, die deutlich über die vorhandenen Kampfmittelverdachtsflächen hinausgehen, ausdrücklich konform.

32 Seite 32 Die beabsichtigten Sperrungen stellen, vor dem Hintergrund, dass eine grenzscharfe, nachvollziehbare und erkennbare Trennung zwischen kampfmittelkontaminierten und unbelasteten Flächen faktisch nicht möglich ist, eine dringend erforderliche Sicherheitsmaßnahme dar. Die Sperrflächen sind in geeigneter Weise deutlich zu machen und unmissverständlich auszuschildern. Absolute Sicherheit kann nur durch künftige Kampfmittelfreiheit gewährleistet werden. Dieser Gefährdungseinschätzung steht ein sukzessiver Rückbau der Sperrflächen auf dem geplanten Naturschutzgebiet in Abhängigkeit künftiger Entmunitionierungen nicht entgegen. Bezüglich des Mitführ- und Auslaufverbot sowie der Anleinpflicht von Hunden auf den Sperrflächen gem. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfes der SicherheitsVO wird mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Gefährdungseinschätzung das Mitführ- und Auslaufverbot sowie die Anleinpflicht von Hunden auf den Sperrflächen eine geeignete und erforderliche Sicherheitsvorkehrung darstellt. 3 Abs.1 Nr. 2 des Entwurfes der SicherheitsVO steht dem natürlichen Bewegungsbedürfnis von Hunden grundsätzlich nicht entgegen, da im Übrigen kein flächendeckender Leinenzwang in München besteht, der rechtlich zudem auch nicht zulässig wäre. Der freie Hundeauslauf ist alternativ unter Maßgabe des 6 Abs. 2 Buchstabe d i.v.m. 6 Abs. 3 des Verordnungsentwurfes über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Zone für das freie Betreten sowie in anderen Bereichen im Stadtgebiet München uneingeschränkt möglich Naturschutz Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München - nimmt im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme als Naturschutzbehörde zu den Verordnungsentwürfen wie folgt Stellung: Der Verordnungsentwurf für die Inschutznahme der Südlichen Fröttmaninger Heide als Naturschutzgebiet ist das Ergebnis eines frühzeitigen, intensiven und langen Dialogs mit dem Eigentümer, den Beteiligten und insbesondere mit den Anwohnerinnen und Anwohnern der Fröttmaninger Heide. Erstmals wurde der Entwurf einer Verordnung für ein Schutzgebiet in einer informellen Bürgerbeteiligung gemeinsam besprochen und die Verordnung aus dem Schutzerfordernis heraus, aber immer mit Blick auf die konkreten Wünsche und Vorschläge der Erholungssuchenden entworfen. Aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht wird der Erlass der geplanten Naturschutzgebietsverordnung Südliche Fröttmaninger Heide ausdrücklich begrüßt. Die Schutzgebietsausweisung stellt die naturschutzfachlich und -rechtlich unabdingbare und verpflichtende Umsetzung geltenden Europarechts in nationales Recht dar. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, FFH-Gebiete durch besondere Schutzgebietsausweisung zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft zu erklären. Der Erhalt des günstigen Erhaltungszustandes der Fröttmaninger Heide und

33 Seite 33 somit die verpflichtende Einhaltung des gesetzlich verankerten Verschlechterungsverbotes ist ohne eine ordnende Rechtsgrundlage nicht zu gewährleisten. Die Unterteilung des Gebietes in der Naturschutzgebietsverordnung in vier Zonen ist naturschutzfachlich begründet und erlaubt daher nachvollziehbar unterschiedliche Betretungsrechte. Insbesondere auch die sehr ausdifferenzierte Regelung für das Freilaufenlassen von Hunden folgt sachlichen Gründen und ist geeignet, die Ziele des Naturschutzes im Gesamtgebiet zu realisieren. Die Regelungen in der Verordnung bieten den Hundehalterinnen und -haltern nun eine Möglichkeit, das Schutzgebiet umfassender zu nutzen, in dem der Freilauf für geprüfte Hunde/Personen mit Hundeführerschein in vielen Bereichen ermöglicht wird. Nach Einschätzung der hier eingeschalteten Gutachter elmauer institute würde damit die soziale Kontrolle auch erhöht und eine Selbstregulierung von Konflikten erleichtert, wenn solche privilegierten Hundehalterinnen und -halter mäßigend auf andere Hundehalterinnen und -halter einwirken. Es wird sich zeigen, ob diese Wirkungen tatsächlich eintreten werden. Die Regelungen sind voraussichtlich geeignet und erforderlich, um ein geregeltes Miteinander von Hunden und geschützten Arten im Gebiet zu ermöglichen und von daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das in der Verordnung enthaltene Angebot an Hundehalterinnen und -halter, über ein erfolgreiches Absolvieren einer Hundeprüfung oder eines vergleichbaren Kurses mit Verhaltenstraining eine Befreiung von der Leinenpflicht zu erlangen, ist als Regelungsinhalt einer Naturschutzgebietsverordnung nach unserem Wissen bisher einmalig. Nach den Festlegungen des BayNatSchG erfolgt der Vollzug der Naturschutzgebietsverordnung durch die jeweiligen Unteren Naturschutzbehörden. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München bittet bezüglich der Umsetzung der Regelungen zum Freilaufenlassen von Hunden um hinreichende Unterstützung seitens der Regierung von Oberbayern, damit mit Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung die Umsetzung dieser Regelung bürgerfreundlich und rechtssicher gewährleistet ist. Auf die Ausführungen unter Ziffer 6.5 wird Bezug genommen. Mit der in der Naturschutzgebietsverordnung getroffenen Betretungsregelung ist für Teile des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Südlichen Fröttmaninger Heide nicht vollständig ausgeschlossen. Deshalb wird es darauf ankommen, dass der dafür vorgesehene Ausgleich innerhalb des Gebietes gelingt. Dazu ist aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München ein gezieltes Monitoring für ausgewählte Flächen unabdingbar. Der unter Ziffer 6.6 bereits erwähnte Vorschlag, für die erfolgreiche Einführung und Umsetzung der in ihren Regelungsinhalten sehr innovativen aber auch komplexen Verordnung eine Gebietsbetreuung zur Unterstützung der Naturschutzwacht sowie des Eigentümers einzusetzen, wird naturschutzfachlich sehr begrüßt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München hat mit der Gebietsbetreuung im Naturschutzgebiet Panzerwiese und Hartelholz (Werkvertrag) sehr gute Erfahrungen gemacht. Wichtig wäre, dass die Schnittstelle zu der Umweltbildungsarbeit des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. eindeutig geklärt ist, so dass neben den Unteren Naturschutzbehörden der Landeshauptstadt München

34 Seite 34 und des Landratsamts München mit ihrer Naturschutzwacht auch der Eigentümer gleichermaßen von der Gebietsbetreuung profitiert. Insgesamt ist die Verordnung als verhältnismäßig einzustufen und aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München daher rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings stellt die Differenzierung in Zonen und Betretungsrechte im Vollzug der Naturschutzgebietsverordnung eine Herausforderung dar. Um so wichtiger ist es, dass begleitend zum Erlass der Verordnung ein umfassender Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Verbänden stattfindet, etwa zu der bedeutsamen Frage eines Beschilderungskonzeptes, das entscheidenden Anteil daran haben wird, wie der Schutz des Gebietes im Vollzug gewährleistet werden kann. 7. Stellungnahme des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. Die Landeshauptstadt München ist neben den Landkreisen Freising und München, den Städten Garching und Unterschleißheim und den Gemeinden Eching, Neufahrn und Oberschleißheim Mitglied des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. Der Verein ist Eigentümer der überwiegenden Flächen der Südlichen Fröttmaninger Heide, die unter Naturschutz gestellt werden soll. In der Mitgliederversammlung des Vereins am wurde die Stellungnahme des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. zur Naturschutzgebietsverordnung Fröttmaninger Heide sowie zur Betretensregelung mit 7:1 Stimmen beschlossen, gegen die Stimme der Landeshauptstadt München, die durch Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges vertreten war. In der Stellungnahme des Vereins vom (Anlage 5) heißt es: Der Heideflächenverein Münchner Norden e.v. begrüßt es ausdrücklich, dass die Regierung von Oberbayern dem formellen Schutzgebietsverfahren ein professionell moderiertes, informelles Bürgerdialogverfahren vorausgeschaltet hat, bei dem die Bürgerinnen und Bürger umfangreich beteiligt wurden. Zudem bedankt sich der Heideflächenverein als Grundeigentümer und Projektverantwortlicher, dass er von der Regierung als Gesprächspartner von Anfang an beteiligt wurde und dass viele Anregungen aufgegriffen wurden. Mit den Verordnungsentwürfen vom besteht aus Sicht des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. laut seiner Stellungnahme vom grundsätzlich Einverständnis. Lediglich kleinere Änderungen werden zu folgenden Themen angeregt: Radfahren im Schutzgebiet eine klarstellende Formulierung bei den Regelungen zum Mitführen von Hunden Forderung nach einer weiteren Einschränkung des Hundefreilaufs in der Zone für das Heideerleben bis Ende November, um eine längere Beweidung zu ermöglichen die Höhe der Bußgeldandrohung in 9 Absatz 2 der Naturschutzgebietsverordnung sollte überdacht werden beim Wegenetz sollte am Südrand der Fröttmaninger Heide nördlich des Walls eine durchgehende Wegeverbindung ausgewiesen werden; dazu ist im

35 Seite 35 westlichen Bereich noch eine O-W-verlaufende Wegeverbindung zu ergänzen Ergänzung einer Fuß-/Radwegeverbindung in Ost-West-Richtung nördlich der Flakhügel auf bestehenden Wegen und Pfaden auf ebenem Gelände Erweiterung des Umweltbildungsgeländes auf Teilbereiche des westlich angrenzenden Kiefernwaldes, um für die Waldpädagogik geeignete Flächen zur Verfügung zu haben. Vorschlag des Heideflächenvereins zur Ergänzung des Wegenetzes sowie der Umweltbildungszone: Zusätzlicher Weg Erweiterung der Umweltbildungszone Zusätzlicher Weg Die Verordnungsentwürfe, die Ergebnis des Dialogprozesses sind, werden also vom Heideflächenverein Münchner Norden e.v. und insbesondere den darin gemeinsam mit der Landeshauptstadt München engagierten Nachbarkommunen und -landkreisen unterstützt. Durch das Engagement des Heideflächenvereins Münchner Norden e.v. beim

Die Zonierung Wie können die Nutzungsinteressen in einem Naturschutzgebiet am besten berücksichtigt werden?

Die Zonierung Wie können die Nutzungsinteressen in einem Naturschutzgebiet am besten berücksichtigt werden? Die Zonierung Wie können die Nutzungsinteressen in einem Naturschutzgebiet am besten berücksichtigt werden? (Dr. Klaus Neugebauer) Dr. Neugebauer: Zonierung Fröttmaninger Heide am 08.05.2015 in München,

Mehr

Newsletter. Bürger reden mit über Lösungen zum Erhalt der Fröttmaninger Heide. Ausgabe 3 Juli 2013

Newsletter. Bürger reden mit über Lösungen zum Erhalt der Fröttmaninger Heide. Ausgabe 3 Juli 2013 Newsletter Bürger reden mit über Lösungen zum Erhalt der Fröttmaninger Heide Ausgabe 3 Juli 2013 Ergebnisse der Workshops 'Zugang' und 'Hunde' Die Regierung von Oberbayern plant die Fröttmaninger Heide

Mehr

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 9 / (2) 1 Im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 9 / (2) 1 Im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, 116 REGIERUNG VON OBERBAYERN Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im

Mehr

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet

Mehr

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 KURZINFORMATION zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz- Richtlinie der Europäischen Union Bayerisches Staatsministerium für Landesentwickung

Mehr

Eine Rückmeldung der Regierung von Oberbayern zu den bisher gehörten Anregungen aus der Bürgerbeteiligung Fröttmaninger Heide

Eine Rückmeldung der Regierung von Oberbayern zu den bisher gehörten Anregungen aus der Bürgerbeteiligung Fröttmaninger Heide Eine Rückmeldung der Regierung von Oberbayern zu den bisher gehörten Anregungen aus der Bürgerbeteiligung Fröttmaninger Heide (Mohr Villa, am 15.02.2014) Alle bisherigen Anregungen sind auf www.unsereheide.de

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen mit Landwirtschaftsschule Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen Rudolf-Diesel-Ring 1a, 83607 Holzkirchen An alle Bürgerinnen

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7373 15. 09. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Mehr

Gemeinde Oberschleißheim. Begründung zur 20. Flächennutzungsplan-Änderung. Parallelverfahren mit Bebauungsplan Nr. 66

Gemeinde Oberschleißheim. Begründung zur 20. Flächennutzungsplan-Änderung. Parallelverfahren mit Bebauungsplan Nr. 66 Begründung zur 20. Flächennutzungsplan-Änderung Parallelverfahren mit Bebauungsplan Nr. 66 Gemeinde Oberschleißheim Freisinger Straße 15 85764 Oberschleißheim Seite 1 Beteiligte Die Inhalte der Materialien

Mehr

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Janine Geisler, Referat Schutzgebiete, Artenschutz Abteilung Naturschutz des MELUND Biosphärenrat am 1. Dezember 2018 in Leck Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Mehr

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Frank Vassen, Referat D.3 Naturschutz, GD Umwelt, Europäische Kommission NABU talk "Natura 2000 Wie fit ist Deutschland?"

Mehr

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/22 P PLAN HA II/22 V

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/22 P PLAN HA II/22 V Telefon: 233 22939 233 25299 Telefax: 233 24213 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/22 P PLAN HA II/22 V Erweiterungsbau Museum Mensch und Natur Empfehlung Nr. 14-20 / E 01333

Mehr

Stadt Einbeck. Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg. Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit. mit Natura Stand 09/03

Stadt Einbeck. Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg. Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit. mit Natura Stand 09/03 Stadt Einbeck Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit mit Natura 2000 Stand 09/03 M. Roger und St. Wirz Hannover 2003 PLANUNGSBÜRO DIPL.-ING. STEFAN WIRZ Beratender Ingenieur

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus

Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus Düsseldorf, 3.6.2016 Dipl.-Ing. Achim Baumgartner (AKNW) BUND Rhein-Sieg Bauvorhaben im FFH-Gebiet Aufhebung NSG (14.3.2011) für konkurrierenden

Mehr

Präambel. 1 Naturschutzgebiet

Präambel. 1 Naturschutzgebiet Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Teichanlage an der Rinderweide" zwecks Anpassung an die FFH-Richtlinie in der Gemarkung Friedrichsburg, Stadt Hessisch Oldendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont,

Mehr

Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) Vorlage Nr.: 18/184 (S)

Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) Vorlage Nr.: 18/184 (S) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bauamt Bremen-Nord Bremen, 31. Oktober 2012 Tel.: 361-79477 (Frau Wiedau) 361-10859 Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) Vorlage

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Lorenz Sanktjohanser Referat Naturschutzrecht Ausgangssituation: Mountainbiking wird gerade auch durch E-Bikes immer

Mehr

Aufstellung der Landschaftspläne Buldern", Davensberg Senden" und Lüdinghausen" mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden

Aufstellung der Landschaftspläne Buldern, Davensberg Senden und Lüdinghausen mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden Aufstellung der Landschaftspläne Buldern", Davensberg Senden" und Lüdinghausen" mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden Gemeinde Senden Gemeindeentwicklungsauschuss 21.01.2014 Abt. 70.2

Mehr

Frage-Antwort-Katalog zum Entwurf der 3. Teilfortschreibung LEP IV (FAQ)

Frage-Antwort-Katalog zum Entwurf der 3. Teilfortschreibung LEP IV (FAQ) 1. Warum erfolgt eine erneute Teilfortschreibung im Bereich Erneuerbare Energien? Die Landesregierung bekennt sich weiterhin zur Energiewende. Dabei hat die Windenergie unter den Erneuerbaren Energieträgern

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

Bestehende Ausgleichsflächen und ausgewählte Flächen für ein Ökokonto

Bestehende Ausgleichsflächen und ausgewählte Flächen für ein Ökokonto Bestehende Ausgleichsflächen und ausgewählte Flächen für ein Ökokonto Stadt Garching bei München Auftraggeber: Auftragnehmer: Stadt Garching b. München Rathausplatz 3 85748 Garching Tel.: 089/32089-0 Fax:

Mehr

Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM

Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM Telefon 233-4 76 08 Telefax 233-4 76 05 Frau Rauschenbach s-bm.rgu@muenchen.de Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM Privatisierung von Krankenhäusern - Auswirkung auf den

Mehr

Kontrolle zum Vorkommen der Zauneidechse im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplans Dortelweil West Stadt Bad Vilbel, Stadtteil Dortelweil

Kontrolle zum Vorkommen der Zauneidechse im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplans Dortelweil West Stadt Bad Vilbel, Stadtteil Dortelweil Kontrolle zum Vorkommen der Zauneidechse im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplans Dortelweil West Stadt Bad Vilbel, Stadtteil Dortelweil Bericht Mai 2014 Auftraggeber: Planungsbüro Holger Fischer

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/40 VS PLAN-HA II/40 V PLAN-HA II/542

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/40 VS PLAN-HA II/40 V PLAN-HA II/542 Telefon: 0 233-25258 0 233-21698 0 233-23195 Telefax: 0 233-24217 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/40 VS PLAN-HA II/40 V PLAN-HA II/542 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit

Mehr

Bürgerbeteiligung Fröttmaninger Heide Südlicher Teil. Facetten eines Juwels

Bürgerbeteiligung Fröttmaninger Heide Südlicher Teil. Facetten eines Juwels Bürgerbeteiligung Fröttmaninger Heide Südlicher Teil Facetten eines Juwels Beate Jeuther Vielfalt und Schönheit der Fröttmaninger Heide Die Fröttmaninger Heide ist Heimat für mind. 76 Pflanzen- und 74

Mehr

Bürgerversammlung. Bebauungsplan Nr. 2103, Ehemaliges Diamaltgelände in München-Allach

Bürgerversammlung. Bebauungsplan Nr. 2103, Ehemaliges Diamaltgelände in München-Allach Bebauungsplan Nr. 2103, Ehemaliges Diamaltgelände in München-Allach Bürgerversammlung für den Stadtbezirk 23, Allach-Untermenzing am 28.06.2016 Themengruppe Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 2103 Ehemaliges

Mehr

GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF. gem. 35 Abs. 6 BauGB BEGRÜNDUNG. - vereinfachtes Verfahren gem.

GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF. gem. 35 Abs. 6 BauGB BEGRÜNDUNG. - vereinfachtes Verfahren gem. GEMEINDE SAMERBERG LANDKREIS ROSENHEIM AUSSENBEREICHSSATZUNG MITTERHOF gem. 35 Abs. 6 BauGB - vereinfachtes Verfahren gem. 13 BauGB - BEGRÜNDUNG Fertigstellungsdaten: Entwurf: 16.03.2018 Entwurfsverfasser:

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.45 Kurzbezeichnung VO über das Naturschutzgebiet Heidhofer (Lü Nr. 136) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HAI-32-3

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HAI-32-3 Telefon: 233-27921 Telefax: 233-21797 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HAI-32-3 Ausbau Isarring / Ifflandstraße Empfehlungen: a) Stellungnahme der LHM zur Machbarkeitsstudie Ein

Mehr

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts Prof. Dr. Michael Pfohl Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts 1980: 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität 1994: 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität

Mehr

Kreisverwaltungsreferat

Kreisverwaltungsreferat Telefon: 0 233-39972 Telefax: 0 233-989-39972 Kreisverwaltungsreferat Seite 1 von 5 Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsmanagement Strategische Konzepte und Grundsatzangelegenheiten KVR-III/111 CarSharing

Mehr

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67 Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen

Mehr

Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet

Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet Zu unterscheiden Vorläufig gesicherte Ü-Gebiete Festgesetzte Ü-Gebiete Faktische Ü-Gebiete Überschwemmungsgebiet Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung Telefon: 233-2 32 77 Telefax: 233-2 42 38 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/1 Gartenstadtsatzung (GartS); Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Begründung; Nichtzulassungsbeschwerde

Mehr

Landeshauptstadt München

Landeshauptstadt München Landeshauptstadt München Vollversammlung Bitte Sitzungstag beachten! 1. Nachtrag Dienstag, 27. November 2018, 09:00 Uhr Großer Sitzungssaal des Rathauses, II. Stock 53. Sitzung der Vollversammlung des

Mehr

NATURA 2000 Umsetzung in Bayern

NATURA 2000 Umsetzung in Bayern NATURA 2000 Umsetzung in Bayern Runder Tisch am 23. Oktober 2006 zum Entwurf des Managementplans Giesenbacher Quellmoor FFH-Gebiet 7635-302 Regierung von Oberbayern Sachgebiet 51 Naturschutz NATURA 2000

Mehr

Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald. vom 9.

Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald. vom 9. Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erklärung von Waldflächen im Stadtkreis Freiburg zum Erholungswald 11.22 vom 9. Dezember 2014 Gemäß 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der

Mehr

Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten

Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT August 2018 Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten In den aktuellen Unterschutzstellungsverfahren zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher

Mehr

Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 21 Pasing-Obermenzing vom Öffentliche Sitzung

Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 21 Pasing-Obermenzing vom Öffentliche Sitzung Telefon: (089) 233 6 04 52 Telefax: (089) 233 6 04 05 Baureferat Gartenbau Baumfällung im Pasinger Stadtpark; Überprüfung jedes markierten Baumes (Ziffer 1 des Antrages) Empfehlung Nr. 02-08 / E 00591

Mehr

Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 Trudering-Riem vom Öffentliche Sitzung

Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 Trudering-Riem vom Öffentliche Sitzung Telefon: 233-60300 Telefax: 233-60305 Baureferat Gartenbau Seite 1 Flohmarktparkplatz öffnen bei Bürgerversammlungen in der Riemer Messestadt Empfehlung Nr. 14-20 / E 01193 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes

Mehr

Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az /9

Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az /9 Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes Az. 512-32001/9 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin BUND-Stellungnahme zum Gesetz zur Neuordnung

Mehr

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München NaturschutzgebieteV Südliche Fröttmaninger Heide Landeshauptstadt München Stadtrecht Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis

Mehr

FESTSTELLUNGSENTWURF

FESTSTELLUNGSENTWURF Straßenbauverwaltung: Freistaat Bayern, Autobahndirektion Südbayern Straße / Abschnittsnummer / Station: A92_100_0,975 bis A92_140_3,28 Unterlage 19.2.2 A 92 München - Deggendorf 6-streifiger Ausbau AD

Mehr

Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans

Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans Edelgard Heim 1 Rahmenbedingung I Der Blankensee liegt innerhalb des Naturschutzgebietes Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee. Die Regelungen

Mehr

Routen-Material Teverener Heide

Routen-Material Teverener Heide Routen-Material Der Wechsel von Heide, Wald und Moor bestimmt das Landschaftsbild der. Hier haben seltene Tierarten und Pflanzenarten wie Schlingnatter, Heidelerche und über 40 Libellenarten und Sonnentau

Mehr

1. Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFH-Gebiet DE Müritz

1. Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFH-Gebiet DE Müritz 1. Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFH-Gebiet Müritz Der Verlust an biologischer Vielfalt ist eines der großen Umweltprobleme, mit denen sich die EU auseinandersetzen muss. Ein

Mehr

Ab dem 1. April gilt wieder die Anleinpflicht für Hunde

Ab dem 1. April gilt wieder die Anleinpflicht für Hunde Ab dem 1. April gilt wieder die Anleinpflicht für Hunde Antworten auf Fragen zur Anleinregelung für Hunde in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit in Niedersachsen Hinweise und Informationen für

Mehr

Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Sitzung des Planungsausschusses

Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Sitzung des Planungsausschusses Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Sitzung des Planungsausschusses am 20. März 2018 in Altötting TOP 4 13. Fortschreibung des Regionalplans Kapitel B III Land- und Forstwirtschaft Verfahrensablauf

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3780 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1333 der Abgeordneten Frank Bommert und Dieter Dombrowski CDU-Fraktion Drucksache 5/3414 Ausweisung

Mehr

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargeltagung 02.04.2016 34 - BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf

Mehr

Allgemeinverfügung. 1. Betretungsverbot

Allgemeinverfügung. 1. Betretungsverbot Allgemeinverfügung Die Stadt Baden-Baden als untere Naturschutzbehörde erlässt aufgrund von 44 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz

Mehr

Arten von Landschaftsschutzgebieten (LSG) nach dem besonderen Schutzzweck

Arten von Landschaftsschutzgebieten (LSG) nach dem besonderen Schutzzweck Regierungspräsidium Darmstadt Arten von Landschaftsschutzgebieten (LSG) nach dem besonderen Schutzzweck Auenlandschaftsschutzgebiete Auenlandschaftsschutzgebiete wurden erst seit Ende der 80er Jahre des

Mehr

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Dr. Michael Lücke, Nieders. Forstamt Clausthal Naturschutzbestimmungen Ein Überblick oder: Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Ziel des Vortrages: Zuordnung der Begriffe Nur

Mehr

Übersicht der Aufgabenschwerpunkte Untere Naturschutzbehörde

Übersicht der Aufgabenschwerpunkte Untere Naturschutzbehörde Mitwirkung und Stellungnahmen zu Fachplanungen Bauleitplanung Straßenbau Wasserrecht Baurecht Bergrecht Immissionsschutzrecht etc. Übersicht der Aufgabenschwerpunkte Untere Naturschutzbehörde Bodenabbau

Mehr

Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe

Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Telefon: 089/233-45160 Telefax: 089/233-45174 Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Gewerbeangelegenheiten Gewerblicher Kraftverkehr KVR-I/43 Verordnung der Landeshauptstadt

Mehr

A Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann. Raumeinheiten. Gliederungsnummern der Festsetzungen. Allgemeine Informationen

A Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann. Raumeinheiten. Gliederungsnummern der Festsetzungen. Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann Raumeinheiten Für die Bearbeitung des Landschaftsplans wurde das Kreisgebiet in vier Raumeinheiten aufgeteilt. Raumeinheit A: Städte Mettmann,

Mehr

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth vom Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom 19.04.1989 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 47 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement)

REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement) EINWOHNERGEMEINDE FÜLLINSDORF REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement) der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. Dezember 08 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Zuständigkeit...

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Per E-Mail Regierungen Kreisverwaltungsbehörden nachrichtlich Präsidien der Bayer. Landespolizei Präsidium

Mehr

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dialogforum Umweltplanung. Dialogforum Umweltplanung / Umweltfachbeiträge

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dialogforum Umweltplanung. Dialogforum Umweltplanung / Umweltfachbeiträge Dialogforum 26.09.2016 Umweltplanung / Umweltfachbeiträge 1 Inhalte der Vorträge: Umweltplanung, was ist darunter zu verstehen? Die unterschiedlichen Fachbeiträge der Umweltplanung Bestandserfassung als

Mehr

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten

Mehr

Natura Natur im Netz

Natura Natur im Netz Natura 2000 Natura 2000, der Begriff ist schon oft gefallen, Sie haben davon gehört, vielleicht ist in Ihrer Nähe sogar ein Natura 2000-Gebiet. Aber was ist das eigentlich? Antworten auf diese und viele

Mehr

Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO

Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO Umsetzung von NATURA 2000 im Land Sachsen- Anhalt mittels Landesverordnung Themenbereich Reiter/Fahrer LVO Oliver Thier Ziemendorf, 18.08.2017 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Gebietssicherung/Schutzbestimmungen

Mehr

Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien

Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien 2. BfN-Forschungskonferenz Biologische Vielfalt und Klimawandel Bonn 2./3. März 2010 Institut für

Mehr

Die Form der Schilder ergibt sich aus den nachstehenden Abbildungen. Ihre Höhe beträgt

Die Form der Schilder ergibt sich aus den nachstehenden Abbildungen. Ihre Höhe beträgt Anlage zum Runderlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 18. April 2006 über die Kennzeichnung von Schutzgebieten und anderen besonders geschützten Teilen von

Mehr

Sachlicher Teilplan Windenergie. Bürgerinformation

Sachlicher Teilplan Windenergie. Bürgerinformation Sachlicher Teilplan Windenergie Bürgerinformation 24.01.2013 Ziele der Landesregierung Stärkung regenerativer Energieerzeugung Windenergie Photovoltaik Wasserkraft Biomasse Geothermie Steigerung des Anteils

Mehr

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der

Mehr

Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.

Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel. Amtsblatt FÜR DIE STADT SALZGITTER Herausgegeben Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter, Tel.: 05341 / 839-0 Erstellung: Stadt Salzgitter, Eigenbetrieb Gebäudemanagement,

Mehr

Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom (SB) Öffentliche Sitzung

Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom (SB) Öffentliche Sitzung Telefon: 233-22857 233-28628 Telefax: 233-24215 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/33 P II/33 V Veränderungssperre Nr. 647 Martin-Kollar-Str. 4 Flurstück Nr. 108/1 Gemarkung

Mehr

Naturschutzgebiet Großer Weidenteich

Naturschutzgebiet Großer Weidenteich Forstbezirk Plauen Naturschutzgebiet Großer Weidenteich Das NSG Großer Weidenteich, etwa 4 km westlich von Plauen gelegen, ist mit 335 ha das größte und artenreichste Naturschutzgebiet im Vogtlandkreis.

Mehr

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München. vom

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München. vom Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München vom Auf Grund von 23 und 32 Abs. 2 und 3 sowie 59 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes

Mehr

Verschmutzungen im Naherholungsgebiet Stadtwaldsee wirksam begegnen

Verschmutzungen im Naherholungsgebiet Stadtwaldsee wirksam begegnen Stefan Quaß und Fraktion der CDU im Beirat Horn-Lehe Antrag Der Beirat Horn-Lehe möge beschließen: Verschmutzungen im Naherholungsgebiet Stadtwaldsee wirksam begegnen Der Beirat Horn-Lehe fordert die zuständigen

Mehr

FB 61/ Meike Rohwer Mitteilung Umwelt- und Verkehrsausschuss am

FB 61/ Meike Rohwer Mitteilung Umwelt- und Verkehrsausschuss am FB 61/ Meike Rohwer 22.01.2016 Mitteilung Umwelt- und Verkehrsausschuss am 17.02.2016 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Grietherorter Altrhein" mit ehemaligem

Mehr

V e r o r d n u n g. des Amtes Hagenow-Land zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lübtheen vom

V e r o r d n u n g. des Amtes Hagenow-Land zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lübtheen vom V e r o r d n u n g des Amtes Hagenow-Land zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lübtheen vom 16.12.2016 Auf Grund 17 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Mehr

Große Kreisstadt Nördlingen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Änderung -

Große Kreisstadt Nördlingen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Änderung - Entwurf Planstand: 18.07.2017, geändert am 14.11.2017 Feststellungsbeschluss am Flächennutzungsplan mit - 24. Änderung - blatter burger GbR Ingo Blatter Dipl.Ing. FH Architekt und Stadtplaner BYAK BDB

Mehr

Natura 2000 Umsetzung in Niedersachsen

Natura 2000 Umsetzung in Niedersachsen Natura 2000 Umsetzung in Niedersachsen Vortrag von Abteilungsleiter Kay Nitsche Niedersächsisches Ministerium im Rahmen des NABUtalk Natura 2000 Wie fit ist Deutschland? am 27.09.2016 in Berlin Ausgangslage

Mehr

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet Frankenmoor" in den Gemeinden Bargstedt und Fredenbeck,

Mehr

und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24

und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24 Telefon: 0 233-47761 Telefax: 0 233-47742 Seite Referat 1 von 5für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24 Mobilfunk; Münchner Vorsorgemodell für

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie

Mehr

B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 135 /17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am ( Prierosser Straße )

B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 135 /17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am ( Prierosser Straße ) Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b2 6144 / XIV-215aB / I-02 B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 135 /17 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung

Mehr

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Gebietsforum zur Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie Andreas Haubrok Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 51 (Naturschutz) www.brd.nrw.de Seite 1 Synergien EG-WRRL

Mehr

Kommunalreferat Vermessungsamt

Kommunalreferat Vermessungsamt Telefon: 0 233-27991 Telefax: 0 233-21146 Az.: 09/2013 Vermessungsamt Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 12990 Vorblatt zum Beschluss des Bezirksausschusses des 12. Stadtbezirkes Schwabing- Freimann vom 22.10.2013

Mehr

33-2 Beschränkung des Betretungsrechts im Stadtwald Fürth

33-2 Beschränkung des Betretungsrechts im Stadtwald Fürth Verordnung der Stadt Fürth über Beschränkungen des Betretungsrechts von Reitern und anderen Erholungssuchenden im Stadtwald Fürth und die Kennzeichnung von Reitpferden im westlichen Teil des Stadtgebietes

Mehr

Photovoltaik-Freiflächenanlagen Raumordnung und Bauleitplanung

Photovoltaik-Freiflächenanlagen Raumordnung und Bauleitplanung Photovoltaik-Freiflächenanlagen Raumordnung und Bauleitplanung Jürgen Schmauß und Peter Schmid Regierung von Niederbayern Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 1 PV-Freiflächenanlagen in Niederbayern

Mehr

Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis

Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. Waldschwaigsee Inhaltsverzeichnis Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee 1750.12 Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Satzung 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte

Mehr

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20 VS

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20 VS Telefon: 233-2 85 65 Telefax: 233-2 42 13 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20 VS Mercedes-Stern; Rücknahme der Rechtsmittel gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern

Mehr

STADT OTTWEILER. TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße PLANGEBIET. Kurzbegründung für das Scoping

STADT OTTWEILER. TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße PLANGEBIET. Kurzbegründung für das Scoping STADT OTTWEILER TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS für den Bereich Südlich der Auguste-Renoir-Straße Kurzbegründung für das Scoping PLANGEBIET Quelle: www.openstreetmap.de, ohne Maßstab, genordet Stand:

Mehr

DR. MICHAEL WAITZMANN REFERAT 25 ARTEN- UND FLÄCHENSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE

DR. MICHAEL WAITZMANN REFERAT 25 ARTEN- UND FLÄCHENSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE Erfolgreicher Naturschutz ohne Artenwissen? DR. MICHAEL WAITZMANN REFERAT 25 ARTEN- UND FLÄCHENSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE Beispiele aus dem amtlichen Natur- und Artenschutz Arten- und Biotopschutzprogramm

Mehr

Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum

Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Kreis Nordfriesland 2 Teil 2 Umweltbericht INHALT 1 ARTENSCHUTZ...3 1.1 Floristische Potenzialabschätzung und artenschutzrechtliche Prüfung... 3 1.2 Faunistische

Mehr

Newsletter. Bürger reden mit über Lösungen zum Erhalt der Fröttmaninger Heide. Ausgabe 6 März 2014

Newsletter. Bürger reden mit über Lösungen zum Erhalt der Fröttmaninger Heide. Ausgabe 6 März 2014 Newsletter Bürger reden mit über Lösungen zum Erhalt der Fröttmaninger Heide Ausgabe 6 März 2014 Die Regierung von Oberbayern plant die Fröttmaninger Heide Südlicher Teil als Naturschutzgebiet auszuweisen.

Mehr

5/PET vom (XXVI.GP)

5/PET vom (XXVI.GP) 5/PET vom 22.08.2018 (XXV.GP) 1 von 4 Abgeordnete zum Nationalrat Martina DESNER-W AS Wien, 20.08.2018 An Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien, Österreich Petition

Mehr

Kreisverwaltungsreferat

Kreisverwaltungsreferat Telefon: 0 233-27540 Telefax: 0 233-27507 Kreisverwaltungsreferat Seite 1 von 5 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Gewerbeangelegenheiten gewerblicher Kraftverkehr KVR-I/43 Änderung der Verordnung

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2017/0035(COD) 12.5.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen für den Rechtsausschuss zu dem des

Mehr

Herzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09.

Herzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09. Herzlich Willkommen! 1 - Begrüßung, Einleitung Ablauf: - Vortrag zum Thema: Monitoring der Dauerbeobachtungsflächen am Plauer Werder - Austausch zum Verlauf der vergangenen Saison und Vorschläge zu Anpassungen

Mehr

Installation von Überwachungskameras auf dem Schulgelände

Installation von Überwachungskameras auf dem Schulgelände Stand: 26.10.2009 Installation von auf dem Schulgelände ÜBERSICHT 1 Begriffsbestimmungen...2 2 Welche Schritte sind vor der Installation einer Überwachungskamera zu unternehmen?...2 2.1 Installation einer

Mehr