Unabhängige Patientenberatung Bremen. Behandlungsfehler?
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- Irma Anna Solberg
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1 Unabhängige Patientenberatung Bremen Behandlungsfehler? 1 1
2 Der Druck dieser Broschüre wurde ermöglicht durch die Ursula Wulfes-Stiftung, Bremerhaven. Nicht immer führt eine Therapie oder eine Operation zum gewünschten Erfolg; Ärzte können den Erfolg einer Behandlung nicht garantieren. 1 Ärzte verpflichten sich durch den mit Ihnen bestehenden Behandlungsvertrag zu einer fachgerechten, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlung. Ob Sie aber wirklich gesund werden, hängt oft von weiteren Faktoren ab, die in vielen Fällen weder der Arzt noch Sie als Patient beeinflussen können. In diesen Fällen spricht man von einer Komplikation, einer Nebenwirkung oder auch dem so genannten schicksalhaften Verlauf. Wenn sich der gewünschte und erhoffte Erfolg einer Therapie nicht einstellt, kann also nicht automatisch gefolgert werden, dass ein Fehler passiert ist. Was ist ein Behandlungsfehler? Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten nicht nach dem aktuell gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft handelt also die Behandlung selbst oder die zu ihrer Erkennung notwendigen Untersuchungen nicht dem Standard entsprechend durchgeführt wurde. In diesem Fällen liegt ein Behandlungsfehler im engeren Sinn vor. Ein Behandlungsfehler kann auch außerhalb der eigentlichen ärztlichen Behandlung eintreten. So kann ein Arzt sich haftbar machen, weil er Sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend über die Art und die Risiken der Behandlung und eventuell vorhandenen Alternativen aufgeklärt hat. Er kann haftbar werden, weil er eine falsche Diagnose gestellt hat, weil er versäumt hat, Sie über Verhaltensmaßregeln zu informieren, die Sie zu Ihrer Genesung zu beachten haben oder weil die Behandlung fehlerhaft organisiert wurde und Sie dadurch zu Schaden gekommen sind. Entsteht in solchen Fällen dem Patienten ein Schaden, hat er Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens und/oder auf Schmerzensgeld. 1 Der Einfachheit halber wird im Text von Arzt bzw. Ärzten gesprochen; es sind gleichermaßen Ärztinnen gemeint; ebenso kommen als Verantwortliche für einen Behandlungsfehler Krankenhäuser u. a. in Betracht. 2 2
3 Beispiele für eine fehlerhafte Behandlung sind: - falsche Methode zur Behandlung oder zum Erkennen einer Erkrankung - falsche Anwendung einer richtigen Methode - unzureichende Desinfektion - fehlerhafte Lagerung während der Operation - unzureichende Überwachung des Patienten - Operation an der falschen Körperseite - Vergessen von Operationsmaterial im Operationsfeld - Verordnung eines unzweckmäßigen Medikaments Ausreichende Aufklärung? Jede Behandlung eines Menschen ist begleitet von Risiken und Nebenwirkungen das trifft insbesondere für Operationen zu. Ärzte müssen die Patienten vor einer Behandlung aufklären, mit ihnen die möglichen Risiken und Folgen auch wenn sie nur selten oder sehr selten auftreten - und die Alternativen der Behandlung so es Alternativen gibt besprechen. Ärzte sind verpflichtet, Gespräch und Aufklärung zu dokumentieren. Erst nach einem solchen Gespräch und nach Ihrer Zustimmung darf mit der Behandlung begonnen werden. Nur in einer medizinischen Notfallsituation darf der Arzt Sie unter Umständen ohne Aufklärung und Zustimmung behandeln. Tritt bei der Therapie eine Komplikation oder eine Nebenwirkung auf, über die Sie nachweislich und rechtzeitig vor Beginn der Behandlung aufgeklärt worden sind, dann ist nicht der Arzt, das Krankenhaus dafür haftbar zu machen, sondern Sie als Betroffener müssen die Folgen selber tragen. Grundsätzlich gilt: Ist keine, keine rechtzeitige oder keine ausreichende Aufklärung vor einer Behandlung erfolgt, kann das bereits ein Fehler des Arztes sein, der Schmerzensgeldforderungen und andere Schadensersatzansprüche rechtfertigt der Arzt muss den Nachweis führen, dass eine wirksame und rechtzeitige Aufklärung erfolgt ist. 3 3
4 Einsicht in die Behandlungsunterlagen Manche Fragen zu dem Ablauf einer Behandlung lassen sich allein aus der Dokumentation klären. Sie können bevor Sie weitere Schritte unternehmen in die Dokumentation Ihrer Behandlung (Patientenakte/ Behandlungsunterlagen) Einsicht nehmen und/ oder sich Kopien der Unterlagen anfertigen lassen. Die Kosten für Kopien können Ihnen je kopierter Seite in Rechnung gestellt werden. Ihr Recht auf Einsicht in Ihre Unterlagen und das Recht auf entsprechende Abschriften oder Kopien sind in 630g BGB Bürgerliches Gesetzbuch (s. Anhang) gesetzlich verankert. Die Pflicht des Arztes zur Dokumentation und Aufbewahrung der Patientenakten für mindestens 10 Jahre sind im 630f BGB gesetzlich geregelt. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Broschüre Ihr Recht auf Einsicht in ärztliche Unterlagen. Das Gesetz verpflichtet den Arzt dazu, einen Patienten zu informieren, wenn für ihn Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, aber nur dann, wenn - der Patient den Arzt ausdrücklich wegen eines Behandlungsfehlers nachfragt oder - der Patient von dem Behandlungsfehler wissen muss, um weitere gesundheitliche Gefahren als Folge des Behandlungsfehlers von sich abwenden zu können. Diese Informationspflicht besteht für Fehler, die der Arzt selbst gemacht hat, aber auch dann, wenn er fremde Fehler also die anderer Ärzte bemerkt. Der Behandlungsfehler im engeren Sinn Hat eine Behandlung nicht zum erhofften Erfolg geführt oder gar Ihre gesundheitliche Situation verschlimmert, steht schnell die Frage im Raum, ob der Arzt einen Fehler gemacht hat. Naturgemäß gibt es einen Graubereich und Übergänge zwischen einem Fehler und einer Komplikation bzw. einer Nebenwirkung; die Unterscheidung ist nicht immer leicht und eindeutig; dazu bedarf es in der Regel der Einschätzung von Fachleuten. 4 4
5 Grundsätzlich gilt: Vermuten Sie als Betroffener einen Fehler, sind Sie in der Beweislast, d.h. Sie müssen nachweisen, dass ein Fehler passiert ist, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und auch, dass der Fehler Ursache für den Schaden ist. Unter Umständen kann sich die Beweislast umkehren mit der Folge, dass der Arzt beweisen muss, keinen Fehler gemacht zu haben; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle. Natürlich können Sie die Beweise, dass ein Fehler geschehen ist, nicht aus sich heraus und allein erbringen; es gibt Möglichkeiten der Unterstützung und Hilfe, die wir im Weiteren beschreiben werden. Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie möglichst umgehend ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der Ereignisse anfertigen mit den Daten (Tag, Monat, Jahr, Uhrzeit), Namen der Ärzte, der Pflegekraft, des Krankenhauses und anderen wichtigen Fakten aus dem Geschehen. Denn häufig ist es nach einer längeren Zeit schwierig, die Abläufe genau zu erinnern. Sollte die Behandlung noch weiter fortdauern, ergänzen Sie das Protokoll laufend. Bewahren Sie auch Nachweise über entstandene Kosten in Form von Quittungen, Belege etc. auf. Wege zur Klärung der Frage Liegt ein Behandlungsfehler vor? 1.) Direktes Gespräch mit dem Verursacher (Arzt, Krankenhaus): Wenn Sie vermuten, nicht richtig behandelt worden zu sein, kann ein erster Schritt darin bestehen, den Arzt auf diese Vermutung anzusprechen, um zu hören wie der Arzt den Ablauf der Ereignisse sieht und einschätzt. Räumt er einen Fehler ein, können Sie direkt an ihn oder ggf.das Krankenhaus eine Schadensersatzforderung richten. Nicht immer ist dieser Weg wirklich möglich: Unter Umständen erscheint Ihnen ein solches Gespräch persönlich zu belastend. Oder es wirft noch mehr Fragen auf als Antworten gegeben werden - insbesondere dann, wenn die Ärzte die Sachlage völlig anders einschätzen, einem wirklich offenen Gespräch ausweichen oder gar versuchen, die Schuld Ihrem Verhalten oder Ihrer Erkrankung zu zu schieben. 5 5
6 Grundsätzlich sind Sie als Betroffener in der Beweislast (s. Abschnitt Die fehlerhafte Behandlung der Behandlungsfehler im engeren Sinn ), d. h. Sie müssen nachweisen, dass ein Fehler passiert ist, aus dem Ihnen ein Schaden entstanden ist. Räumt der Arzt, das Krankenhaus den vermuteten Fehler nicht ein, kann durch ein Gutachten von Fachleuten aus dem speziellen Fachgebiet u. U. Klarheit geschaffen werden. Es gibt zwei unterschiedliche, vorgerichtliche, für Sie kostenfreie Wege zur Erstellung eines solchen Gutachtens. Von der Erstellung eines Privatgutachtens, also eines Gutachtens, das Sie selbst in Auftrag geben und bezahlen, ist in den allermeisten Fällen abzuraten. 2.) Unterstützung durch die Krankenkasse: Seit 2013 ist im 66 SGB V Sozialgesetzbuch V (s. Anhang) geregelt, dass die Krankenkassen ihren Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern Unterstützung bieten sollen. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie sich also mit der Bitte um Unterstützung an Ihre Kasse wenden, wenn Sie vermuten, im Rahmen einer Behandlung zu Lasten der Krankenkasse falsch behandelt worden zu sein. Für privat Krankenversicherte besteht diese Möglichkeit nicht. Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen MDK - mit der Erstellung des Gutachtens. Hierzu müssen Sie zuvor die Behandelnden von der Schweigepflicht entbinden. Der MDK wird unter Berücksichtigung möglichst aller Ihrer Behandlungsunterlagen ein Gutachten erstellen zu der Frage, ob Ihre Behandlung nach dem zur Zeit der Behandlung gültigen medizinischen Standard durchgeführt wurde. Im Gutachten wird auch Stellung bezogen zu der Frage, ob die gesundheitliche Schädigung, die Sie beklagen, durch den Fehler verursacht wurde. Das Gutachten wird von einem Facharzt erstellt und an die Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkasse wird Ihnen dann schriftlich das Ergebnis und das Gutachten zusenden. Sofern Sie mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Häufig wird die Krankenkasse den Gutachter auffordern, sich mit Ihrer Stellungnahme, Ihrer Kritik auseinander zu setzen. 6 6
7 3.) Das Schlichtungsverfahren: Die zweite Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung von Arzthaftungsstreitigkeiten besteht in einem Schlichtungsverfahren bzw. Anrufung einer Gutachterkommission. In Norddeutschland haben insgesamt 9 Ärztekammern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) unter Beteiligung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft eine gemeinsame Schlichtungsstelle mit Sitz in Hannover eingerichtet, um Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Behandlung außergerichtlich beizulegen: Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Hans-Böckler-Allee Hannover Tel.: Bei der Schlichtungsstelle können Sie einen Antrag zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Schlichtungsstelle direkt, auf der Homepage der Schlichtungsstelle und unter anderem bei der Unabhängigen Patientenberatung Bremen. Dem Antrag zur Durchführung einer Schlichtung müssen alle Beteiligten (der Betroffene, der Arzt/das Krankenhaus und die Haftpflichtversicherung) zustimmen. Nur dann wird ein Schlichtungsverfahren eröffnet. Es wird wie auch bei dem Krankenkassenverfahren auf Basis der Dokumentation Ihrer Behandlung ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Sie müssen also auch in diesem Verfahren schriftlich eine Schweigepflichtentbindung erteilen, damit die Schlichtungsstelle Ihre Unterlagen anfordern kann. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein persönliches Erscheinen bei dem Gutachter notwendig. Das Gutachten wird von einem auswärtigen Facharzt für das entsprechende Fachgebiet erstellt. Als Antragsteller erhalten Sie von der Schlichtungsstelle über jeden Verfahrensschritt eine schriftliche Nachricht - häufig verbunden mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, z. B. zu Beginn des Verfahrens, welche Fragen der Gutachter beantworten soll oder später Anmerkungen zum Gutachten selber. Nach der Erstellung des Gutachtens werden der gesamte Ablauf, die Einschät- 7 7
8 zung des Gutachters und Ihre Stellungnahmen in der Schlichtungskommission abschließend diskutiert und der Schlichterspruch gefällt. In der Schlichtungskommission sind Ärzte und Juristen vertreten. Ein Schlichtungsverfahren wird beendet bzw. nicht eröffnet, sobald es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt oder ein Gerichtsverfahren schon stattgefunden hat oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Für beide vorgerichtlichen Verfahren gilt: - Sie sind für Sie den Betroffenen - kostenfrei. - Sie benötigen keinen Anwalt; ggf. kann die Unabhängige Patientenberatung in einem bestimmten Rahmen Unterstützung anbieten. - Die Verfahren enden mit einer Einschätzung der Frage, ob ein Fehler bei der Behandlung passiert ist oder nicht. (Das Verfahren über die Krankenkasse beinhaltet eine Einschätzung nur aus medizinischer Sicht). - Die Einschätzung ist für alle Seiten unverbindlich. - Sie als Patient haben aber bei einem für Sie positiven Ergebnis schon ein gewichtiges Stück Beweis in den Händen, das Sie vorbringen können in der Auseinandersetzung mit dem Verursacher und seiner Versicherung. Im Fall eines für Sie negativen Ergebnisses steht Ihnen der Gerichtsweg weiterhin offen. - Beide Verfahren enden mit der Einschätzung der Sachlage. Sie müssen ggf. Ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung selber einfordern bzw. durchsetzen. 4.) Das Gerichtsverfahren: Sie können innerhalb der Verjährungsfristen gegen den Arzt oder das Krankenhaus Klage erheben und in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage nach einem Behandlungsfehler klären lassen. Eine Klage ist auch möglich, wenn bereits ein Gutachten über die Krankenkasse erstellt wurde bzw. ein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat unabhängig vom Ergebnis der Verfahren. Bei Beschreiten des Klageweges empfiehlt es sich, sich anwaltlich vertreten zu lassen - möglichst von einem Fachanwalt für Medizinrecht. Bei einer von Ihnen geltend gemachten Schadenshöhe ab ist das Landgericht zuständig; vor diesem Gericht müssen Sie anwaltlich vertreten sein. 8 8
9 Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers verjähren innerhalb von 3 Jahren - gerechnet vom Ende des Jahres, in dem Sie erfahren haben oder hätten wissen können, dass ein Fehler passiert ist. Die Verjährung beginnt also nicht in jedem Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler geschehen ist. Es kann sehr schwierig sein, den Ablauf einer Verjährungsfrist zu beurteilen; unter Umständen ist eine sachkundige Abklärung notwendig. Wenn Sie dem Arzt eine strafbare Handlung z.b. eine Körperverletzung - vorwerfen, müssen Sie rechtlich andere Wege gehen. Diese Vorwürfe werden nicht über das Haftungsrecht - einem Teil des Zivilrechts - verfolgt, sondern über das Strafrecht und richten sich gegen den Arzt persönlich. Vor Einleitung eines Strafverfahrens durch Erstattung einer Anzeige sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen insbesondere wenn durch ein Strafverfahren eine Zivilklage vorbereitet werden soll. Im Anhang haben wir die wichtigsten einschlägigen Gesetzestexte angefügt. Bei Problemen und Fragen wenden Sie sich gern an uns! Ihr Team der Unabhängige Patientenberatung Bremen Richard-Wagner-Str. 1 a Bremen Tel Fax kontakt@patientenberatung-bremen.de Stand: Oktober
10 Anhang: 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (2).Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden. 630d BGB Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. 630e BGB Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 10 10
11 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser auf Grund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft. Absatz 3 gilt entsprechend. 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. 66 SGB V Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen
12 So erreichen Sie uns In Bremen & Unabhängige Patientenberatung Bremen Richard-Wagner-Straße 1a, Bremen Tel Fax Persönliche und telefonische Beratung in Bremen montags, dienstags, mittwochs: Uhr donnerstags: Uhr Straßenbahnlinien 1, 4, 5, Haltestelle Parkstraße In Bremerhaven & Unabhängige Patientenberatung Bremen Kurfürstenstr. 4, Bremerhaven Tel Fax über Bremen Telefonische Beratung in Bremerhaven montags, dienstags, mittwochs: donnerstags: Uhr Uhr Persönliche Beratung in Bremerhaven Kurfürstenstr. 4, Bremerhaven dienstags Uhr Buslinie 502, 508 und 509, Haltestelle Freigebiet/Arbeitsamt stadtauswärts bzw. Am Lehester Tor stadteinwärts 12 12
Patientenrechtegesetz
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