Kein Verstoß des Mitbestimmungsgesetzes gegen Unionsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kein Verstoß des Mitbestimmungsgesetzes gegen Unionsrecht"

Transkript

1 LG München I, Beschluss v HK O 20285/14 Titel: Kein Verstoß des Mitbestimmungsgesetzes gegen Unionsrecht Normenketten: AEUV Art. 45 AEUV Art. 18 Leitsatz: 1. Diese Vorschriften des MitbestG sind wirksam und verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Unionsrecht. Da die Mitbestimmungsgesetze das Wahlverfahren auf betrieblicher Ebene verankern, sind Arbeitnehmer in anderen Betrieben als in Deutschland belegenen von der unternehmerischen Mitbestimmung ausgeschlossen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass ein Arbeitnehmer sich einen Wechsel zu einer ausländischen Tochtergesellschaft nur deshalb entgehen lässt, weil er dadurch das aktive Wahlrecht für den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft verliert. Die Regelung setzt schon abstrakt keine Verhaltensanreize, um freizügigkeitsrelevant zu sein. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Freizügigkeit, Diskriminierung/Mitbestimmung, Aufsichtsrat, Aufsichtsratszusammensetzung, Wahlverfahren, Diskriminierung, Mitbestimmung, anderer als in Deutschland belegener Betrieb, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierungsverbot Fundstellen: AG 2016, 49 DStR 2015, 2505 NZG 2015, 1275 ZIP 2015, 1929 LSK 2015, Tenor I. Der Antrag auf Feststellung, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin müsse nach 96 Abs. 1 Var. 6 AktG zusammengesetzt werden, wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Geschäftswert wird auf ,- festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragsgegnerin, an der der Antragsteller im Juli 2014 drei Aktien erwarb, ist die deutsche Muttergesellschaft eines internationalen Handels- und Dienstleistungskonzerns mit den Kernsegmenten Agrar, Energie und Bau. Zum beschäftigte die Antragsgegnerin in Deutschland und in Europa insgesamt Arbeitnehmern; weltweit waren an diesem Stichtag insgesamt Mitarbeiter für sie tätig. Ihr Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern, von denen die eine Hälfte die Anteilseigner und die

2 andere Hälfte die Arbeitnehmer stellen. Mit Schreiben vom (Anlage ASt 2) teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er vertrete die Auffassung, der Aufsichtsrat sei unrichtig zustande gekommen bzw. falsch besetzt. 2. Mit seinem Antrag vom (Bl. 1/11 d. A.) begehrt der Antragsteller die Feststellung, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sei nicht nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften zusammengesetzt und dürfe sich nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammensetzen. Das Mitbestimmungsgesetz dürfe wegen des sich aus ihm ergebenden Ausschlusses der Belegschaften in der Europäischen Union vom aktiven und passiven Wahlrecht nicht angewandt werden, weil darin ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV und das allgemeine europäische Diskriminierungsverbot liege. Der Verlust des Wahlrechts für und in den Aufsichtsrat mache einen Wechsel in eine europäische Tochtergesellschaft weniger attraktiv, worin eine Beschränkung der Freizügigkeit deutscher Arbeitnehmer liege. Dies bedeute auch einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot, weil eine mittelbare Diskriminierung sich daraus ergebe, dass in ausländischen Betrieben und Tochtergesellschaften typischerweise Arbeitnehmer beschäftigt seien mit der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitgliedsstaates. Ein rein nationaler Sachverhalt könne hier nicht angenommen werden angesichts der grenzüberschreitenden Dimension bei einem Konzern mit Arbeitnehmern in anderen europäischen Mitgliedstaaten. Eine europarechtskonforme Auslegung komme nicht in Betracht, solange nicht geklärt sei, welches Ergebnis das Unionsrecht der Artt. 18, 45 AEUV gebiete. An der Statthaftigkeit des Statusverfahrens könne kein Zweifel bestehen, weil es genüge, wenn sich der Vorstand und ein anderer Beteiligter über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates auseinandersetzen würden. Auch gehe es dem Antragsteller nicht um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Hilfsweise beantragt der Antragsteller die Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof, weil der Ausgang des Verfahrens wesentlich von der Auslegung der Verträge abhänge und dies möglichst rasch geklärt werden müsse. 3. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung des Antrags. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, der Antrag stelle sich bereits als rechtsmissbräuchlich dar, weil gerade der Erwerb der Aktien unmittelbar vor dem Anschreiben an den Vorstand und die ähnliche Vorgehensweise in einem vor dem Landgericht Landau in der Pfalz geführten Verfahren belege, dass es ihm nur um die Klärung abstrakter Rechtsfragen gehe. In jedem Fall aber könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil bereits kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Zum einen fehle schon der grenzüberschreitende Bezug, angesichts der Anstellung inländischer Arbeitnehmer bei einer inländischen Gesellschaft unter der Geltung nationaler Rechtsvorschriften. Ein Art. 45 Abs. 2 AEUV unterliegendes Wegzugshindernis lasse sich nicht bejahen, nachdem der Wegfall der Wahlberechtigung keinen einer Marktzugangsverweigerung gleichkommenden Nachteil bedeute. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bestehe schon wegen der fehlenden Binnenmarktrelevanz nicht. Zudem ergebe sich keine Schlechterstellung des Einzelnen aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Doch selbst bei Europarechtswidrigkeit führe eine europarechtskonforme Auslegung zu keinem Erfolg des Statusverfahrens, weil dann auch die ausländischen Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssten, so dass der Aufsichtsrat immer noch aus 16 Mitgliedern bestünde; dann aber sei das Statusverfahren nicht statthaft, weil die Beurteilung über die rechtmäßige Anwendung des aktiven und passiven Wahlrechts den Wahlanfechtungsverfahren gem. 21, 22 MitbestG vorbehalten sei. Die Antragsgegnerin hält eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht für angezeigt, weil zum einen kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege und selbst bei einer anderen Beurteilung diese zur mangelnden Statthaftigkeit des Statusverfahrens führe. 4. Soweit den weiteren Antragsberechtigten eines Statusverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben wurde, haben sie hiervon keinen Gebrauch gemacht.

3 5. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. II. 1. Das Statusverfahren nach 98 ff. AktG ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a. Das Verfahren ist als Statusverfahren zulässig. (1) Die Statthaftigkeit resultiert aus 98 Abs. 1 AktG, weil streitig ist, ob sich der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes oder ausschließlich nach denen des Aktiengesetzes zusammensetzt, nachdem der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes verstießen gegen die Vorgaben des Europarechts. Dabei ist allerdings im Statusverfahren vorrangig auf die Vorschriften über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und nicht über die Wahlbestimmungen abzustellen. (2) Als Aktionär ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Dem kann nicht entgegengehalten werden, er habe die Aktien erst wenige Tage vor der Antragstellung erworben, mit der er im Wesentlichen abstrakt die Frage der Vereinbarkeit des Mitbestimmungsrechts mit höherrangigem Europarecht klären lassen wolle. Das Aktiengesetz knüpft in seinem 98 Abs. 2 Nr. 3 die Antragsberechtigung ausschließlich an die Aktionärsstellung an und gibt jedem Aktionär die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats überprüfen zu lassen. An weitere Voraussetzungen ist die Antragsbefugnis nicht geknüpft (vgl. BGH NZG 2012, 421, 422 = AG 2012, 288 = ZIP 2012, 669 = MDR 2012, 787; LG Frankfurt NZG 2015, 683, 684 = Der Konzern 2005, 234, 235; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 98 Rdn. 15). b. Der Antrag ist indes nicht begründet, weil sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes beurteilt, nachdem die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 MitbestG erfüllt sind. Aufgrund dieser Vorschrift ist der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden, wenn diese in der Regel mehr als Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ist unstreitig der Fall, nachdem die Antragsgegnerin zum deutschlandweit insgesamt und europaweit Mitarbeiter im Konzern beschäftigt, wie sich aus dem Quartalsbericht für das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2014 ergibt und wie dies hinsichtlich der deutschlandweiten zahlen vom Antragsteller auch nicht bestritten wurde; hinsichtlich der europaweiten Zahlen ist er von rund Mitarbeitern ausgegangen. Angesichts dessen greift 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG ein, wonach sich der Aufsichtsrat aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzt. Diese Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes sind wirksam und verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Unionsrecht. Da die Mitbestimmungsgesetze das Wahlverfahren auf betrieblicher Ebene verankern, sind Arbeitnehmer in anderen Betrieben als in Deutschland belegenen von der unternehmerischen Mitbestimmung ausgeschlossen (vgl. LG Berlin AG 2015, 587, 588 = ZIP 2015, 1291, 1293 = DB 2015, 1588, 1589; Fischer NZG 2014, 737, 738; Krause AG 2012, 485, 488; für den Bereich des BetrVG ebenso BAG NZA 2000, 1119, 1121). (1) Ein Verstoß gegen die durch Art. 45 AEUV garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit kann allerdings nicht bejaht werden. Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 AEUV gewährleistet; diese umfasst gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Es ist dabei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und solchen Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. insb. EuGH NJW 1996, 505, 509 f. = WM 1996, 910, 920 = JZ 1996, 248, 251 = NZA 1996, 191, Bosman; EuZW 1999, 380, Terhoeve). Auch haben In diesem

4 Zusammenhang die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten. Daher stellen unterschiedslos anwendbare Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen seiner Freiheit dar. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen (vgl. EuGH NZA 2000, 413, Graf; auch Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Erg.Lfg. September 2010, Art. 45 AEUV Rdn. 223 f.). Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass ein Arbeitnehmer sich einen Wechsel zu einer ausländischen Tochtergesellschaft nur deshalb entgehen lässt, weil er dadurch das aktive Wahlrecht für den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft verliert. Die Regelung setzt schon abstrakt keine Verhaltensanreize, um freizügigkeitsrelevant zu sein (vgl. LG Berlin AG 2015, 587, 590 = ZIP 2015, 1291, 1294 = DB 2015, 1588, 1591; LG Landau NZG 2014, 229 = AG 2014, 376 = ZIP 2013, 2107 f.; Krause AG 20012, 485, 490; Bungert/Leyendecker-Langner DB 2014, 2031, 2032; Seibt DB 2015, 1592; Mense/Klie DStR 2015, 1508, 1512). Doch selbst wenn der Arbeitnehmer ein Aufsichtsratsmandat hatte und dieses verliert, vermag dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, weil der maßgebliche Grund nicht der Grenzübertritt ist, sondern das Ende der Zugehörigkeit als Arbeitnehmer eines im Inland gelegenen Betriebs. Dieses ist dann nicht anders zu beurteilen als ein Sachverhalt, bei dem es zum Verlust des deutschen Kündigungsschutzrechts kommt, wenn ein Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit weniger stark ausgeprägten Kündigungsschutzregelungen wechselt, worin kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gesehen werden kann (vgl. Krause AG 20012, 485, 490). Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat primär den Interessen der Aktiengesellschaft und nicht denen der Arbeitnehmer verpflichtet sind. (2) In den Regelungen der 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG kann kein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV gesehen werden, auch wenn den in ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmern weder das aktive noch das passive Wahlrecht zusteht. Das Wahlverfahren knüpft nämlich an den Betrieb als tatsächlich organisatorische Einheit an, weshalb sich die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts insoweit nach dem Realstatut, also dem Recht des belegenen Heimatortes bestimmt. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge - also des Vertrags über die Europäische Union und des AEUV (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AEUV) - in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Die Regelung verpflichtet Mitgliedstaaten, Personen, die sich in einer durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Situation befinden, nicht anders als Inländer zu behandeln (vgl. EuGH NJW 1997, 3299, 3300). Zwar wird teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten, die fehlende Beteiligung der Arbeitnehmer von im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften einer deutschen Obergesellschaft führe zu einer mittelbaren Diskriminierung, weil es sich bei deren Arbeitnehmern überwiegend um ausländische Staatsangehörige handele (vgl. Hellwig/Behme AG 2009, 261, 265; dies. in: Festschrift für Peter Hommelhoff, 2012, S. 343, 355; Habersack AG 2007, 641, 648). Dieser Ansicht des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot kann indes nicht gefolgt werden. Ein unmittelbarer Verstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil die Regelungen im Mitbestimmungsgesetz gerade nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen (vgl. LG Berlin AG 2015, 587, 588 f. = ZIP 2015, 1291, 1293 = DB 2015, 1588, 1590). Aber auch eine mittelbare Diskriminierung kann nicht angenommen werden. Eine solche liegt vor, wenn das Unterscheidungskriterium zu einem gleichen Regelungserfolg führt wie das der Staatsangehörigkeit. Es muss mithin die getroffene Regelung zu einem weitgehend gleichen Ergebnis wie eine Differenzierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen. Maßgeblich ist dabei, dass die große Mehrzahl der von der Norm geregelten Fälle Ausländer erfasst (vgl. EuGH NJW 1994, 1271 = WM 1994, 956, 957 = IPrax 1994, 439, 440 = JZ 1994, 1165 = ZZP 108[1995], 109, Mund & Fester/Hartrex Internationaal Transport; von Bogdandy in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,

5 Kommentar, Erg.Lfg. September 2010, Art. 18 Rdn. 13 ff.). Vorliegend führt die Anknüpfung der Mitbestimmungsvorschriften an den inländischen Beschäftigungsort für gleiche oder vergleichbare Sachverhalte nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die deutsche Konzernmuttergesellschaft als Obergesellschaft auch ausländischer Unternehmen bildet keine hinreichende Klammer, um den inländischen Wahlen zu den Arbeitnehmervertretern in deren Aufsichtsrat eine grenzüberschreitende Qualität zu verleihen, welche zur unmittelbaren Anwendbarkeit des europäischen Primärrechts führen könnte. Lediglich wegen der Beherrschung durch eine deutsche Gesellschaft können ausländische Unternehmen samt deren Belegschaften nicht ohne Weiteres dem deutschen Mitbestimmungsstatut unterfallen. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, außerhalb ihrer eigenen Regelungskompetenz für eine Gleichbehandlung der Bürger anderer Staaten der Europäischen Union Sorge zu tragen. Es ist weithin anerkannt, dass das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot die Mitgliedstaaten nicht zu einer umfassenden Harmonisierung ihrer Rechtsordnungen zwingt, weil anderenfalls die den Mitgliedstaaten verbleibende Gesetzgebungskompetenz ausgehöhlt würde (vgl. von Bogdandy in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Erg.Lfg. September 2010, Art. 18 Rdn. 9 und 53 f.). Unter Beachtung dieser Ausgangsüberlegungen kann eine Diskriminierung nicht angenommen werden. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass für nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften, die in ihrem Heimatland auch ihren Sitz haben, auch in allen anderen Rechtsbeziehungen ihr Heimatrecht gilt. Befinden sie sich aber in einem Arbeitsverhältnis nach ihrem Heimatrecht und haben sie nicht die Absicht, dieses zu verlassen, befinden sie sich nicht in einer durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Situation, in der das europarechtliche Diskriminierungsverbot beachtet werden müsste (vgl. LG Berlin AG 2015, 587, 589 = ZIP 2015, 1291, 1294 = DB 2015, 1588, 1590 unter Hinweis auf EuGH NJW 1997, 3299, 3300; LG Landau NZG 2014, 229 = AG 2014, 376 = ZIP 2013, 2107; Seibt DB 2015, 1592; Krause AG 2012, 485, 492 f.; Bungert/Leyendecker-Langner DB 2014, 2031, 2032; Hellwig/Behme AG 2015, 333, 340; ebenso Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15.l Auf. Einl Rdn. 6). Ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV lässt sich auch nicht aus dem Argument herleiten, ausländische Belegschaften würden durch deren Benachteiligung bei konzernweiten Unternehmensentscheidungen benachteiligt. Auch hier gilt, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat dem allgemeinen Unternehmenswohl und nicht dem Schutz konkreter Belegschaftsinteressen verpflichtet sind (so LG Berlin AG 2015, 587, 589 = ZIP 2015, 1291, 1294 = DB 2015, 1588, 1590). Zum anderen ist empirisch kaum nachweisbar, dass es bei einer Strukturveränderungen in supranationalen deutschen Unternehmen regelmäßig zu einer Bevorteilung der inländischen Standorte käme, auch wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist (so LG Berlin AG 2015, 587, 589 = ZIP 2015, 1291, 1294 = DB 2015, 1588, 1590 m. w. N.). (3) Eine Ausweitung der Anwendung der Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes auf in der Europäischen Union ansässige Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin stünde auch im Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen der Rechtssetzung. Aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips ist es dem deutschen Gesetzgeber nämlich verwehrt, in die Rechtssetzungsbefugnis anderer Staaten der Europäischen Union einzugreifen. Daher verbietet sich die Verknüpfung von Aufsichtsratswahlen zu einer deutschen Gesellschaft mit einer ausländischen Betriebsverfassung, bei der eine fremde Gesetzgebungskompetenz besteht. Der deutsche Staat könnte die Einhaltung einer Regelung, die den Beschäftigten ausländischer Tochtergesellschaften eine gesicherte Rechtsposition verschaffen würde, nicht durchsetzen. Angesichts der damit verbundenen Rechtsunsicherheiten ist das Territorialitätsprinzip durchaus geeignet, die derzeitige Rechtslage zu rechtfertigen (vgl. LG Berlin ZIP 2015, 1291, 1295 = DB 2015, 1588, 1591; Fischer NZG 2014, 737, 739). Dies zu ändern wäre angesichts des Gewaltenteilungsgrundsatzes Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte. Daher konnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zutreffend zusammengesetzt ist. c. Eine Vorlage an den Europäische Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV entsprechend dem Hilfsantrag des Antragstellers kommt nicht in Betracht. Die Kammer sieht keinen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben. Die Vorlagepflicht, die ohnehin nur die letzte Instanz trifft, entfällt unter anderem dann, wenn die

6 richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ( acte claire ; vgl. BGHZ 185, 30, 41 = NJW 2010, 3783, 3786). Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht vor allem auch auf der hierzu ergangen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; von daher besteht für die Kammer kein Anlass, das eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. 2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf 23 Nr. 10 GNotKG, wonach die Gesellschaft die Kosten trägt, soweit diese nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Für eine Auferlegung der Gerichtskosten auf den Antragsteller besteht indes kein Anlass, weil der zulässige Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist, auch wenn der zu einer Europarechtswidrigkeit des Mitbestimmungsgesetzes führenden Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden konnte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet aufgrund der Vorschrift des 99 Abs. 6 Satz 2 AktG nicht statt. 3. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus 75 GNotKG.

KAMMERGERICHT Beschluss

KAMMERGERICHT Beschluss KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: 14 W 89/15 16.10.2015 102 O 65/14 AktG Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit./. I. Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien

Mehr

Unternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?!

Unternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?! Mandanten-Informationen Arbeitsrecht Mai 2017 Unternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?! Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag

Mehr

Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes

Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes 1. Aufsichtsratspflichtige Unternehmen: Geltungsbereich des Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes Für die Frage, ob in einem Unternehmen ein Aufsichtsrat gebildet werden muss, ist zwischen

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Inhalt der Gerichtsentscheidung

Inhalt der Gerichtsentscheidung URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung

Mehr

In der Rechtssache C 411/03

In der Rechtssache C 411/03 Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Mehr

Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes?

Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes? Rupert Weinzierl Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes? Der personelle Geltungsbereich des Art. 19 Abs. 3 GG und der Deutschengrundrechte im Lichte des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes

Mehr

STAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen

STAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED VIII. Rechtsquellen des Unionsrechts (Fortsetzung) 3. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung

Mehr

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen

Mehr

August Der Fall ITC - Rs. C-208/05 (ITC Innovative Technology Center GmbH./. Bundesagentur für Arbeit),

August Der Fall ITC - Rs. C-208/05 (ITC Innovative Technology Center GmbH./. Bundesagentur für Arbeit), DELUXE...aus Luxemburg der aktuelle Fall im Europarecht 08 2007 Europa Universität Viadrina Juristische Fakultät Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht, Prof. Dr. Matthias Pechstein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 370/98 URTEIL Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: ja

Mehr

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,

Mehr

Europäischer Betriebsrat

Europäischer Betriebsrat Europäischer Betriebsrat EG-Vertrag Art. 234; Richtlinie 94/45/EG Art. 4, Art. 11; EBRG 5, 8 ff. Fordert die Richtlinie 94/45 EG, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

AG Greifswald: Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren gegen Entziehungsbeschluss nach 18 Abs. 3

AG Greifswald: Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren gegen Entziehungsbeschluss nach 18 Abs. 3 AG Greifswald: Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren gegen Entziehungsbeschluss nach 18 Abs. 3 WEG Gericht: Amtsgericht Greifswald Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: II 2/07 WEG Datum: 10.04.2008

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte

Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II Vorlesung Öffentliches Recht II Europarechtliche Grundlagen II Wiederholung Eine EU-Richtlinie schafft europaweite Mindeststandards für die Unterstützung von Arbeitsuchenden aus dem EU-Ausland. Mitgliedstaat

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Alles Gute kommt von oben - Rechtsalltag

Alles Gute kommt von oben - Rechtsalltag Alles Gute kommt von oben - Europarecht im deutschen Rechtsalltag CLEMENS KRÄMER UND DIETRICH-W. DORN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE Billigflieger Führerschein Kinderspielzeug Reisepass Bahnfahrten Leiharbeit

Mehr

Fallbesprechung zum Europarecht

Fallbesprechung zum Europarecht Daniel Engel Fallbesprechung zum Europarecht Fall 10 Lösung Fall 10a: Obersatz: Die Klage des P hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. # 2 A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

10 Ob 67/14x. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

10 Ob 67/14x. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 10 Ob 67/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und

Mehr

Die direkte Besteuerung in der EU

Die direkte Besteuerung in der EU Koen Lenaerts Die direkte Besteuerung in der EU Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Einführung 13 A. Begriff der direkten Besteuerung im EG-Vertrag 13 B. ZuständigkeitsVerteilung auf dem Gebiet des Steuerrechts

Mehr

Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern

Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern 1. Sog. gemischt öffentlich-privatrechtliche Unterordnungskonzerne sind auch dann konzernbetriebsratsfähig, wenn das herrschende

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

Musterantrag 1. Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter. für den Aufsichtsrat

Musterantrag 1. Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter. für den Aufsichtsrat Musterantrag 1 Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat (Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976) An das Amtsgericht 1 - Registergericht Straße Ort Antrag

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem

Mehr

3 Die Unionsbürgerschaft

3 Die Unionsbürgerschaft I. Allgemeines zur Unionsbürgerschaft Eingeführt durch Vertrag von Maastricht in Art. 17 EGV, zuvor: lediglich Anerkennung von Marktbürgern Nunmehr normiert in Art. 20 ff. AEUV Im Gegensatz zu nationalen

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den

Mehr

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt. 3-05 0 110/07 LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der TIAG TABBERT-Industrie Aktiengesellschaft

Mehr

Übungsfall 5. I. Wie wird das zuständige Landgericht entscheiden? Wird das Gericht dem Antrag des B aus 269 III 2 ZPO entsprechen?

Übungsfall 5. I. Wie wird das zuständige Landgericht entscheiden? Wird das Gericht dem Antrag des B aus 269 III 2 ZPO entsprechen? Erkenntnisverfahren Übungsfall 5 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger K erhob am 11.2.2007 Klage auf Zahlung von 10.000,- aus einem Kaufvertrag gegen B. Diese wurde B am 20.2.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Information für den Bundeskanzler zu Handen Mag. BERKA, Mag. BERNHOFER und Mag. ROSOLI

Information für den Bundeskanzler zu Handen Mag. BERKA, Mag. BERNHOFER und Mag. ROSOLI GZ BKA-671.808/0003-V/2017 Information für den Bundeskanzler zu Handen Mag. BERKA, Mag. BERNHOFER und Mag. ROSOLI Information für den Bundesminister zu Handen Botschafter Mag. RENDI und Dr. HAIDER Beschäftigungsbonus,

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 01/16 Tr- ewvfg - 18.01.2016 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

8 W 1179/01. Leitsatz:

8 W 1179/01. Leitsatz: 8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) November 2013 Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge Grundsätzliches Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen

Mehr

ArbG Ulm Beschluß vom , 7 BV 10/11

ArbG Ulm Beschluß vom , 7 BV 10/11 Seite 1 von 5 ArbG Ulm Beschluß vom 18.7.2012, 7 BV 10/11 Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG - personelle Maßnahme im Sinne des 99 BetrVG Leitsätze Die Einstellung

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

Die Grundfreiheiten. Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Die Grundfreiheiten. Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 4 Die Grundfreiheiten 104 G runds trukturen Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV Art. 14 Abs. 2 EGV => Binnenmarkt Freier Zahlungsverkehr Freier Warenverkehr

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland und das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit in Europa

Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland und das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit in Europa Verena Böhm Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland und das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit in Europa PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsfibersicht Einführung. 1

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 42.13 VGH 18 P 12.1909 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2014 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde

Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG 3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

Sozialleistungen für EU Bürgerinnen

Sozialleistungen für EU Bürgerinnen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Name Datum Wiebke Wildvang 21.3.12 wildvang@big-koordnierung.de Tel.: (030) 695 18 015 I. Sozialleistungen für EU Bürgerinnen EU Bürgerinnen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung Wahl zur Schwerbehindertenvertretung SchwbG 24 Abs. 2 Schwerbehinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichem Berufsbildungswerk teilnehmen, sind bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Mehr

1. Freier Warenverkehr

1. Freier Warenverkehr VII. Grundfreiheiten des Binnenmarktes - Arten Freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit der Selbständigen, Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 175.07 OVG 7 A 11613/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen

Mehr

Merkblatt. Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates 1. (Dr. Roland Köstler/ Dr. Lasse Pütz)

Merkblatt. Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates 1. (Dr. Roland Köstler/ Dr. Lasse Pütz) Die Verfahrensvorschriften sind durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1.9.2009 reformiert worden. Weitere Änderungen

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

Übersicht: Die 4 Grundfreiheiten. Vorschlag für Prüfungsschema

Übersicht: Die 4 Grundfreiheiten. Vorschlag für Prüfungsschema Übersicht: Die 4 Grundfreiheiten 1. Freier Warenverkehr, Art. 28 ff., 34 ff. AEUV 2. Freier Personenverkehr, Art. 45 ff., 49 ff. AEUV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 48 AEUV Niederlassungsfreiheit,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Abtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen.

Abtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen. Abtreibung Fall 2 vom 3. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Vorlage (1/7) Sich stellende Fragen Wann darf das Gericht eine Vorabentscheidung verlangen? Wann muss es dies

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden

Mehr

TOCHTERGESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE MUTTER MITBESTIMMUNG GESCHWÄCHT? HBS-Tagung für Aufsichtsräte, Berlin,

TOCHTERGESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE MUTTER MITBESTIMMUNG GESCHWÄCHT? HBS-Tagung für Aufsichtsräte, Berlin, TOCHTERGESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE MUTTER MITBESTIMMUNG GESCHWÄCHT? HBS-Tagung für Aufsichtsräte, Berlin, 30.6.2017 TOCHTERUNTERNEHMEN VON AUSLÄNDISCHEN GESELLSCHAFTEN: Konzerne mit ausländischer Mutter

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 44/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 OH 3/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des A S - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr