Bekanntmachung der Gemeinde Kerken

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1 Bekanntmachung der Gemeinde Kerken Gemäß 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) in der derzeit geltenden Fassung (OBG NRW), erlässt die Gemeinde Kerken für den , für den Zeitraum von Uhr bis Uhr folgende A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G: 1.1 Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen: Für den o.g. Zeitraum ist das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebehältnissen, das heißt alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind (wie zum Beispiel Flaschen und Gläser), in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. 1.2 Verkaufsverbot von Glasgetränkebehältnissen: Für den o.g. Zeitraum ist der Verkauf von Getränken in Glasgetränkebehältnissen in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich untersagt, sofern diese Getränke außerhalb geschlossener Räume konsumiert werden sollen Verbot des Ausschankes in Glasgefäßen im Bereich der Außengastronomie: Für alle Gaststättenbetriebe in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich ergeht folgende Auflage/Anordnung: Für den o.g. Zeitraum ist im Bereich von Außengastronomie der Ausschank bzw. die Abgabe von Getränken in Glasgefäßen untersagt. 2. Räumlicher Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst folgende Bereiche: Feldstraße, Krefelder Straße Mittelstraße, Elisabethstraße, Kölner Straße bis Einmündung Schulstraße, Schulstraße, Dennemarkstraße, Südstraße, Lappstraße, Sevelener Straße bis Einmündung Industriestraße, Industriestraße, Kenger Weg bis Einmündung Max-Planck-Straße, Max- Plank-Straße 3. Androhung von Zwangsmitteln: Hiermit drohe ich für jeden Fall des Mitführens oder Benutzens eines Glasbehältnisses mit einem Inhaltsvolumen von bis zu 0,5 Liter zunächst ein Zwangsgeld von 35 Euro je Glasbehältnis, bei Mitführen oder Benutzen eines Glasbehältnisses mit einem Inhaltsvolumen von bis zu 1 Liter, ein Zwangsgeld von 60 Euro je Behältnis und bei größeren Glasbehältnissen für jedes weitere Glasvolumen bis zu 0,5 Liter weitere 30 Euro an.

2 Für den Fall, dass das Glasbehältnis/die Glasbehältnisse daraufhin nicht aus der Verbotszone entfernt wird/werden, drohe ich das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme des mitgeführten Glasbehältnisses bzw. der mitgeführten Glasbehältnisse an. 4. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 5. Bekanntgabe Diese Verfügung gilt gemäß 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 6. Gründe Im beschriebenen Zeitraum findet im Gemeindegebiet Kerken, im Ortsteil Nieukerk, der Karnevalsumzug statt. Die Zugstrecke wie unter Ziffer 2 beschrieben, führt durch den Kernbereich der Ortschaft Nieukerk. Er ist hochfrequentiert und stellt damit einen wesentlichen Schwerpunkt der Veranstaltung dar. Es ist zu erwarten, dass die Veranstaltung bis zu Besucher/Jugendliche anziehen wird. Die Erfahrungen mit den Karnevalszügen der letzten Jahre haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältnissen bei Großveranstaltungen grundsätzlich mit erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit verbunden ist. Aufgrund der hohen Besucheranzahl der Großveranstaltung kam es in den letzten Jahren bedingt durch die zahlreich mitgeführten Glasbehältnisse und der unsachgemäßen Entsorgung von Glasgetränkebehältnissen schon in kürzester Zeit zu ganz erheblichem Glasbruch, insbesondere im genannten räumlichen Geltungsbereich. Trotz bereitgestellter Glascontainer waren die genutzten Straßen, Wege und Plätze von einem erheblichen Berg an Glasbruch übersäht. Es kam zu Personenschäden mit Schnittverletzungen, welche die Folge von unsachgemäßem Entsorgen der Glasgetränkebehältnisse war. Allein im letzten Jahr mussten 13 Personen mit Schnittverletzungen notärztlich versorgt werden. Ebenso wurden die überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasgetränkebehältnisse zu Stolperfallen, was nicht zuletzt zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeit für die Einsatzkräfte von Polizei und Ordnungsbehörde führte. Weiter führen die Berge an Glasscherben bei Dienst- und Einsatzwagen von Polizei, Rettungskräften und dem örtlichen Bauhof regelmäßig zu Reifenschäden. Insbesondere Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen vom Rettungsdienst stellen ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar. Zudem steigert sich durch den vermehrten Alkoholgenuss bei diesen Veranstaltungen erfahrungsgemäß die Gewaltbereitschaft der Besucherinnen und Besucher, mit der Folge, möglicher, erheblicher Verletzungen bei den Betroffenen. Nach Erkenntnissen der Polizei ist die Hemmschwelle, eine Flasche bzw. ein Glas als Wurfgeschoss oder Schlagwaffe zu verwenden, in der letzten Zeit erheblich gesunken. Begründung zu 1.1. Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist 14 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom (GV.NW. S. 528). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

3 Von den Glasbehältnissen und Glasscherben gehen Verletzungsgefahren für die Feiernden aus. Aufgrund der Vielzahl der auf dem Boden liegenden Glasgetränkebehältnissen und Scherben besteht für die Feiernden und Passanten die Gefahr, über die Glasgetränkebehältnisse zu stolpern und in die Scherben zu fallen. Schnittverletzungen können auch entstehen, wenn die auf dem Boden liegenden Glasgetränkebehältnisse von Dritten bewusst oder auch versehentlich, beim Gehen weggetreten werden und dann Personen treffen. Im Scherbenmeer sind auch Schnittverletzungen an den Knöcheln oder durch die Schuhe möglich. Das Glasverbot soll Verletzungen verhindern und dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Feierenden, der Ordnungskräfte, des Rettungsdienstes und der Besucher. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich im oben genannten Bereich aufhalten und Glasgetränkebehältnisse mit sich führen bzw. diese benutzen. Es gilt die gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen, die durch das Fallen- oder Stehenlassen bzw. Einsatz ihrer Glasgetränkebehältnisse als Wurf- oder Schlagwerkzeug in einer Auseinandersetzung Verletzungsgefahren verursachen, sind nicht wirksam möglich. Ein Vorgehen gegen einzelne Störer bietet keinen ausreichenden Schutz bei der genannten zu erwartenden Besucherzahl. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen, um die Gefahren, die durch Glasgetränkebehältnisse und Glasbruch entstehen, zu verhindern. Daher sind nach pflichtgemäßem Ermessen die sich im oben bezeichneten Bereich aufhaltenden Personen als Adressaten in Anspruch zu nehmen. Durch das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen soll sichergestellt werden, dass diese nicht in den genannten Bereich gelangen. Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glasgetränkebehältnisse und Glasbruch in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Dies zeigen auch die Erfahrungen anderer Städte, die teilweise das Glasverbot erlassen haben. Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen (gesonderte Abfallbehältnisse für Glas, mehr Sicherheitskräfte) nicht ausreichten, um den genannten Geltungsbereich sicher zu gestalten, so dass das Mitführ- und Benutzungsverbot ergänzend zu erlassen ist. Mit anderen, milderen Mitteln als durch das angestrebte Verbot ist den mit Sicherheit zu erwartenden Verletzungsfolgen nicht beizukommen. Durch die kaum zu kontrollierenden Besucherströme ist ein konsequentes Entfernen der hinterlassenen Glasgetränkebehältnisse und der Glasbruchmengen weder für die Anwohner des betroffenen Gebietes, noch der Gewerbetreibenden, den Veranstalter oder die Ordnungsbehörde möglich. Eine streng limitierte Zutrittsregelung für lediglich eine bestimmte Anzahl von Personen, was ebenfalls zu einer Verminderung von Verletzungen führen würde, stellt sich als wesentlich härtere Eingriff in die Rechte der Feiernden dar und wäre im Übrigen mangels ausreichender Sicherungsmöglichkeiten des genannten Gebietes nicht durchführbar. Es handelt sich schließlich nicht um einen abgeschlossenen Veranstaltungsraum. Auch mit der Aussprache von Aufenthaltsverboten oder Platzverweisen im Einzelfall ist der Gefahr, die durch die Glasgetränkebehältnisse bzw. den Glasbruch entsteht, nicht wirksam zu begegnen. Das mildeste Mittel, das trotzdem eine effektive Abwehr der Gefahren durch geworfenes oder umher liegendes Glas bietet, ist das jetzt vorgesehene Verbot in dem genannten Bereich, in dem begrenzten

4 Zeitrahmen, so dass es zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung der Freiheitsrechte der Besucher kommt. Die Verbote sind auch angemessen und leisten einen wesentlichen Beitrag zur körperlichen Unversehrtheit der Besucher, der sich im Dienst befindlichen Einsatzkräfte sowie unbeteiligter Dritter und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 15 OBG). Aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgt die Pflicht des Staates, sich schützend vor Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als das Eigentum, die (lediglich zeitweise auf Plastikbehältnisse eingeschränkte) Berufsfreiheit oder die Allgemeine Handlungsfreiheit. Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen und Benutzen von Glasgetränkebehältnissen eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Einsatz alternativer Materialien minimiert werden kann. Von dem unter Ziffer 1. angeordneten generellen Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasgetränkebehältnissen sind lediglich Getränkelieferanten und diejenigen Personen ausgenommen, die Glasgetränkebehältnisse offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Lieferanten und Anwohner innerhalb des genannten Bereichs die Möglichkeit, Getränke in den entsprechenden Gewerbebetrieb bzw. nach Hause zu bringen. Begründung zu 1.2. Um die Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten und dem Mitführverbot einen Sinn zu geben, muss für den genannten Personenkreis jedoch auch der Erwerb von Glasbehältnissen unterbunden werden. Vor diesem Hintergrund ist neben dem Mitführverbot auch ein Verkaufsverbot für den räumlichen Geltungsbereich ansässigen Einzelhandel die logische Konsequenz daraus. Die Inanspruchnahme des Einzelhandels erfolgt dabei auf der Grundlage des 19 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörde auch Maßnahmen gegen andere Personen richten kann, wenn die Inanspruchnahme der Verhaltens- und Zustandsstörer keinen Erfolg verspricht. Es ist davon auszugehen, dass das bestehende Mitführungsverbot für Glasbehältnisse im direkten Veranstaltungs- und veranstaltungsnahen Bereich nicht ausreicht, um die zuvor beschriebenen Gefährdungen auszuschließen, da der Einzelhandel in diesem Bereich weiterhin Glasbehältnisse ausgeben könnte. Das Verkaufsverbot ist daher geeignet, zu verhindern, dass Glas in den Veranstaltungsbereich gelangen kann. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Der Verzicht auf Glas stellt eine Einschränkung des Gewerberechts dar (Art. 12 GG: 1 GewO) dar. Das Verwendungsverbot ist jedoch auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und umfasst die Außengastronomie, Imbisse, etc. in den aus ordnungsbehördlicher Sicht stark betroffenen Bereichen der Veranstaltung. Durch die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung mit einem ausreichenden Vorlauf können sich die betroffenen Gewerbetreibenden rechtzeitig auf den Einsatz alternativer Materialien einstellen. Die wirtschaftlichen Interessen der Gastwirte sind durch diese Anordnung nicht beeinträchtigt, da ihnen nicht der Ausschank an sich untersagt, sondern lediglich die Wahl der Behältnisse eingeschränkt wird. Es ist nicht erkennbar, dass es durch die Nutzung von Plastik- oder Pappbehältnissen zu Einnahmeverlusten der Gastwirte kommt.

5 Begründung zu 1.3. Aus den vorgenannten Gründen ist daher auch die Untersagung der Benutzung von Glasgetränkebehältnissen in der Außengastronomie und die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen im Einzelhandel (Imbiss) im beschriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Gefahrenlage auch als angemessen anzusehen. Begründung zu 2. Um eine wirkungsvolle Reduzierung von Glasbruchschäden und Schnittverletzungen zu gewährleisten, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für die angeordneten Maßnahmen zu Ziffer 1.1 bis 1.3 auf den genannten Geltungsbereich. Somit besteht die Möglichkeit, frühzeitig den sicheren Zu- und Abgang der Besucher aufrecht zu erhalten. Begründung zu 3. Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf Grundlage der 55, 59, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen VwVG NRW Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht. Bei Verstößen gegen das unter Ziffer 1.1 bis 1.3 verfügte Mitführungsverbot wird auf der Grundlage des 62 VwVG NRW darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zweck des Mitführungsverbotes ist es, den genannten Geltungsbereich von Glasgetränkebehältnissen frei zu halten, um die in der Begründung dargelegten Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, dass zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass Glasgetränkebehältnisse in den genannten Geltungsbereich gelangen und dort benutzt werden. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig. Bei Verstößen gegen das unter Ziffer 1.2 verfügte Verkaufsverbot sowie das Benutzungsverbot zu Ziffer 1.1 wird auf Grundlage des 60 VwvG NRW ein Zwangsgeld von jeweils Euro angedroht. Die Androhung einer Ersatzvornahme in Bezug auf die Anordnung zu Ziffer 1.2 und 1.3 scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Einhaltung des Glasverbotes ausschließlich vom Willen des Ordnungspflichtigen abhängt und die damit verbundenen Vorgänge von keinem anderen bewirkt werden können. Da gem. 58 Abs. 3 VwVG NRW der unmittelbare Zwang nur angewendet werden darf, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, konnte als Zwangsmittel für Verstöße gegen die Anordnungen zu 1.2 und 1.3 ein Zwangsgeld angedroht werden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist geeignet, den Willen des Pflichtigen zu beugen. Sie ist auch verhältnismäßig ( 58 VwVG), weil die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht. Eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen braucht nach den Vorgaben des 63 Abs. 1 S. 2VwVG nicht bestimmt zu werden, da im Wege der Allgemeinverfügung eine Unterlassung (hier. Unterlassung des Mitführens von Glas sowie des Verkaufs von Glasgetränkebehältnisse bzw. der Ausschank in Glasgetränkebehältnisse) erzwungen werden soll.

6 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, Düsseldorf oder Postfach , Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/FG vom (GV.NRW.Seite 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Hinweise: Eine etwaige Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Sofern Sie von Ihrem Klagerecht Gebrauch machen, können sie beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts beantragen. Durch die Bürokratiegesetze I und II NRW ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert Kerken, den Gemeinde Kerken Der Bürgermeister (Möcking) AUSHANG: ABNAHME:

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