Bekanntmachung der Gemeinde Kerken
|
|
- Petra Raske
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bekanntmachung der Gemeinde Kerken Gemäß 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) in der derzeit geltenden Fassung (OBG NRW), erlässt die Gemeinde Kerken für den , für den Zeitraum von Uhr bis Uhr folgende A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G: 1.1 Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen: Für den o.g. Zeitraum ist das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebehältnissen, das heißt alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind (wie zum Beispiel Flaschen und Gläser), in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. 1.2 Verkaufsverbot von Glasgetränkebehältnissen: Für den o.g. Zeitraum ist der Verkauf von Getränken in Glasgetränkebehältnissen in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich untersagt, sofern diese Getränke außerhalb geschlossener Räume konsumiert werden sollen Verbot des Ausschankes in Glasgefäßen im Bereich der Außengastronomie: Für alle Gaststättenbetriebe in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich ergeht folgende Auflage/Anordnung: Für den o.g. Zeitraum ist im Bereich von Außengastronomie der Ausschank bzw. die Abgabe von Getränken in Glasgefäßen untersagt. 2. Räumlicher Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst folgende Bereiche: Feldstraße, Krefelder Straße Mittelstraße, Elisabethstraße, Kölner Straße bis Einmündung Schulstraße, Schulstraße, Dennemarkstraße, Südstraße, Lappstraße, Sevelener Straße bis Einmündung Industriestraße, Industriestraße, Kenger Weg bis Einmündung Max-Planck-Straße, Max- Plank-Straße 3. Androhung von Zwangsmitteln: Hiermit drohe ich für jeden Fall des Mitführens oder Benutzens eines Glasbehältnisses mit einem Inhaltsvolumen von bis zu 0,5 Liter zunächst ein Zwangsgeld von 35 Euro je Glasbehältnis, bei Mitführen oder Benutzen eines Glasbehältnisses mit einem Inhaltsvolumen von bis zu 1 Liter, ein Zwangsgeld von 60 Euro je Behältnis und bei größeren Glasbehältnissen für jedes weitere Glasvolumen bis zu 0,5 Liter weitere 30 Euro an.
2 Für den Fall, dass das Glasbehältnis/die Glasbehältnisse daraufhin nicht aus der Verbotszone entfernt wird/werden, drohe ich das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme des mitgeführten Glasbehältnisses bzw. der mitgeführten Glasbehältnisse an. 4. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 5. Bekanntgabe Diese Verfügung gilt gemäß 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 6. Gründe Im beschriebenen Zeitraum findet im Gemeindegebiet Kerken, im Ortsteil Nieukerk, der Karnevalsumzug statt. Die Zugstrecke wie unter Ziffer 2 beschrieben, führt durch den Kernbereich der Ortschaft Nieukerk. Er ist hochfrequentiert und stellt damit einen wesentlichen Schwerpunkt der Veranstaltung dar. Es ist zu erwarten, dass die Veranstaltung bis zu Besucher/Jugendliche anziehen wird. Die Erfahrungen mit den Karnevalszügen der letzten Jahre haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältnissen bei Großveranstaltungen grundsätzlich mit erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit verbunden ist. Aufgrund der hohen Besucheranzahl der Großveranstaltung kam es in den letzten Jahren bedingt durch die zahlreich mitgeführten Glasbehältnisse und der unsachgemäßen Entsorgung von Glasgetränkebehältnissen schon in kürzester Zeit zu ganz erheblichem Glasbruch, insbesondere im genannten räumlichen Geltungsbereich. Trotz bereitgestellter Glascontainer waren die genutzten Straßen, Wege und Plätze von einem erheblichen Berg an Glasbruch übersäht. Es kam zu Personenschäden mit Schnittverletzungen, welche die Folge von unsachgemäßem Entsorgen der Glasgetränkebehältnisse war. Allein im letzten Jahr mussten 13 Personen mit Schnittverletzungen notärztlich versorgt werden. Ebenso wurden die überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasgetränkebehältnisse zu Stolperfallen, was nicht zuletzt zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeit für die Einsatzkräfte von Polizei und Ordnungsbehörde führte. Weiter führen die Berge an Glasscherben bei Dienst- und Einsatzwagen von Polizei, Rettungskräften und dem örtlichen Bauhof regelmäßig zu Reifenschäden. Insbesondere Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen vom Rettungsdienst stellen ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar. Zudem steigert sich durch den vermehrten Alkoholgenuss bei diesen Veranstaltungen erfahrungsgemäß die Gewaltbereitschaft der Besucherinnen und Besucher, mit der Folge, möglicher, erheblicher Verletzungen bei den Betroffenen. Nach Erkenntnissen der Polizei ist die Hemmschwelle, eine Flasche bzw. ein Glas als Wurfgeschoss oder Schlagwaffe zu verwenden, in der letzten Zeit erheblich gesunken. Begründung zu 1.1. Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist 14 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom (GV.NW. S. 528). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
3 Von den Glasbehältnissen und Glasscherben gehen Verletzungsgefahren für die Feiernden aus. Aufgrund der Vielzahl der auf dem Boden liegenden Glasgetränkebehältnissen und Scherben besteht für die Feiernden und Passanten die Gefahr, über die Glasgetränkebehältnisse zu stolpern und in die Scherben zu fallen. Schnittverletzungen können auch entstehen, wenn die auf dem Boden liegenden Glasgetränkebehältnisse von Dritten bewusst oder auch versehentlich, beim Gehen weggetreten werden und dann Personen treffen. Im Scherbenmeer sind auch Schnittverletzungen an den Knöcheln oder durch die Schuhe möglich. Das Glasverbot soll Verletzungen verhindern und dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Feierenden, der Ordnungskräfte, des Rettungsdienstes und der Besucher. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich im oben genannten Bereich aufhalten und Glasgetränkebehältnisse mit sich führen bzw. diese benutzen. Es gilt die gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen, die durch das Fallen- oder Stehenlassen bzw. Einsatz ihrer Glasgetränkebehältnisse als Wurf- oder Schlagwerkzeug in einer Auseinandersetzung Verletzungsgefahren verursachen, sind nicht wirksam möglich. Ein Vorgehen gegen einzelne Störer bietet keinen ausreichenden Schutz bei der genannten zu erwartenden Besucherzahl. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen, um die Gefahren, die durch Glasgetränkebehältnisse und Glasbruch entstehen, zu verhindern. Daher sind nach pflichtgemäßem Ermessen die sich im oben bezeichneten Bereich aufhaltenden Personen als Adressaten in Anspruch zu nehmen. Durch das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen soll sichergestellt werden, dass diese nicht in den genannten Bereich gelangen. Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glasgetränkebehältnisse und Glasbruch in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Dies zeigen auch die Erfahrungen anderer Städte, die teilweise das Glasverbot erlassen haben. Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen (gesonderte Abfallbehältnisse für Glas, mehr Sicherheitskräfte) nicht ausreichten, um den genannten Geltungsbereich sicher zu gestalten, so dass das Mitführ- und Benutzungsverbot ergänzend zu erlassen ist. Mit anderen, milderen Mitteln als durch das angestrebte Verbot ist den mit Sicherheit zu erwartenden Verletzungsfolgen nicht beizukommen. Durch die kaum zu kontrollierenden Besucherströme ist ein konsequentes Entfernen der hinterlassenen Glasgetränkebehältnisse und der Glasbruchmengen weder für die Anwohner des betroffenen Gebietes, noch der Gewerbetreibenden, den Veranstalter oder die Ordnungsbehörde möglich. Eine streng limitierte Zutrittsregelung für lediglich eine bestimmte Anzahl von Personen, was ebenfalls zu einer Verminderung von Verletzungen führen würde, stellt sich als wesentlich härtere Eingriff in die Rechte der Feiernden dar und wäre im Übrigen mangels ausreichender Sicherungsmöglichkeiten des genannten Gebietes nicht durchführbar. Es handelt sich schließlich nicht um einen abgeschlossenen Veranstaltungsraum. Auch mit der Aussprache von Aufenthaltsverboten oder Platzverweisen im Einzelfall ist der Gefahr, die durch die Glasgetränkebehältnisse bzw. den Glasbruch entsteht, nicht wirksam zu begegnen. Das mildeste Mittel, das trotzdem eine effektive Abwehr der Gefahren durch geworfenes oder umher liegendes Glas bietet, ist das jetzt vorgesehene Verbot in dem genannten Bereich, in dem begrenzten
4 Zeitrahmen, so dass es zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung der Freiheitsrechte der Besucher kommt. Die Verbote sind auch angemessen und leisten einen wesentlichen Beitrag zur körperlichen Unversehrtheit der Besucher, der sich im Dienst befindlichen Einsatzkräfte sowie unbeteiligter Dritter und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 15 OBG). Aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgt die Pflicht des Staates, sich schützend vor Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als das Eigentum, die (lediglich zeitweise auf Plastikbehältnisse eingeschränkte) Berufsfreiheit oder die Allgemeine Handlungsfreiheit. Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen und Benutzen von Glasgetränkebehältnissen eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Einsatz alternativer Materialien minimiert werden kann. Von dem unter Ziffer 1. angeordneten generellen Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasgetränkebehältnissen sind lediglich Getränkelieferanten und diejenigen Personen ausgenommen, die Glasgetränkebehältnisse offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Lieferanten und Anwohner innerhalb des genannten Bereichs die Möglichkeit, Getränke in den entsprechenden Gewerbebetrieb bzw. nach Hause zu bringen. Begründung zu 1.2. Um die Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten und dem Mitführverbot einen Sinn zu geben, muss für den genannten Personenkreis jedoch auch der Erwerb von Glasbehältnissen unterbunden werden. Vor diesem Hintergrund ist neben dem Mitführverbot auch ein Verkaufsverbot für den räumlichen Geltungsbereich ansässigen Einzelhandel die logische Konsequenz daraus. Die Inanspruchnahme des Einzelhandels erfolgt dabei auf der Grundlage des 19 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörde auch Maßnahmen gegen andere Personen richten kann, wenn die Inanspruchnahme der Verhaltens- und Zustandsstörer keinen Erfolg verspricht. Es ist davon auszugehen, dass das bestehende Mitführungsverbot für Glasbehältnisse im direkten Veranstaltungs- und veranstaltungsnahen Bereich nicht ausreicht, um die zuvor beschriebenen Gefährdungen auszuschließen, da der Einzelhandel in diesem Bereich weiterhin Glasbehältnisse ausgeben könnte. Das Verkaufsverbot ist daher geeignet, zu verhindern, dass Glas in den Veranstaltungsbereich gelangen kann. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Der Verzicht auf Glas stellt eine Einschränkung des Gewerberechts dar (Art. 12 GG: 1 GewO) dar. Das Verwendungsverbot ist jedoch auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und umfasst die Außengastronomie, Imbisse, etc. in den aus ordnungsbehördlicher Sicht stark betroffenen Bereichen der Veranstaltung. Durch die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung mit einem ausreichenden Vorlauf können sich die betroffenen Gewerbetreibenden rechtzeitig auf den Einsatz alternativer Materialien einstellen. Die wirtschaftlichen Interessen der Gastwirte sind durch diese Anordnung nicht beeinträchtigt, da ihnen nicht der Ausschank an sich untersagt, sondern lediglich die Wahl der Behältnisse eingeschränkt wird. Es ist nicht erkennbar, dass es durch die Nutzung von Plastik- oder Pappbehältnissen zu Einnahmeverlusten der Gastwirte kommt.
5 Begründung zu 1.3. Aus den vorgenannten Gründen ist daher auch die Untersagung der Benutzung von Glasgetränkebehältnissen in der Außengastronomie und die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen im Einzelhandel (Imbiss) im beschriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Gefahrenlage auch als angemessen anzusehen. Begründung zu 2. Um eine wirkungsvolle Reduzierung von Glasbruchschäden und Schnittverletzungen zu gewährleisten, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für die angeordneten Maßnahmen zu Ziffer 1.1 bis 1.3 auf den genannten Geltungsbereich. Somit besteht die Möglichkeit, frühzeitig den sicheren Zu- und Abgang der Besucher aufrecht zu erhalten. Begründung zu 3. Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf Grundlage der 55, 59, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen VwVG NRW Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht. Bei Verstößen gegen das unter Ziffer 1.1 bis 1.3 verfügte Mitführungsverbot wird auf der Grundlage des 62 VwVG NRW darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zweck des Mitführungsverbotes ist es, den genannten Geltungsbereich von Glasgetränkebehältnissen frei zu halten, um die in der Begründung dargelegten Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, dass zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass Glasgetränkebehältnisse in den genannten Geltungsbereich gelangen und dort benutzt werden. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig. Bei Verstößen gegen das unter Ziffer 1.2 verfügte Verkaufsverbot sowie das Benutzungsverbot zu Ziffer 1.1 wird auf Grundlage des 60 VwvG NRW ein Zwangsgeld von jeweils Euro angedroht. Die Androhung einer Ersatzvornahme in Bezug auf die Anordnung zu Ziffer 1.2 und 1.3 scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Einhaltung des Glasverbotes ausschließlich vom Willen des Ordnungspflichtigen abhängt und die damit verbundenen Vorgänge von keinem anderen bewirkt werden können. Da gem. 58 Abs. 3 VwVG NRW der unmittelbare Zwang nur angewendet werden darf, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, konnte als Zwangsmittel für Verstöße gegen die Anordnungen zu 1.2 und 1.3 ein Zwangsgeld angedroht werden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist geeignet, den Willen des Pflichtigen zu beugen. Sie ist auch verhältnismäßig ( 58 VwVG), weil die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht. Eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen braucht nach den Vorgaben des 63 Abs. 1 S. 2VwVG nicht bestimmt zu werden, da im Wege der Allgemeinverfügung eine Unterlassung (hier. Unterlassung des Mitführens von Glas sowie des Verkaufs von Glasgetränkebehältnisse bzw. der Ausschank in Glasgetränkebehältnisse) erzwungen werden soll.
6 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, Düsseldorf oder Postfach , Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/FG vom (GV.NRW.Seite 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Hinweise: Eine etwaige Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Sofern Sie von Ihrem Klagerecht Gebrauch machen, können sie beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts beantragen. Durch die Bürokratiegesetze I und II NRW ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert Kerken, den Gemeinde Kerken Der Bürgermeister (Möcking) AUSHANG: ABNAHME:
Der Stadtbote. AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 17/2011 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 29. Juni 2011
Der Stadtbote AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 17/2011 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 29. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeinverfügung bezüglich des Zusammentreffens zum Feiern einer sogenannten
MehrAnlässlich des Bundesligaspiels des BVB 09 gegen Schalke 04 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund. folgende
76 Anlässlich des Bundesligaspiels des BVB 09 gegen Schalke 04 erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund folgende A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G: Für den Zeitraum am Samstag, den 20. Oktober
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrAllgemeinverfügung. Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich als örtliche Ordnungsbehörde zum Schutz vor Gefahren in Zusammenhang mit dem Mitführen von Glasgetränkebehältern am Samstag, 14.
MehrSeite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat
Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat I. Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Waffen,
MehrÜbersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung
Polizei- und Verwaltungsrecht G II Dr. Michael Bäuerle Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung 1. Allgemeines Das staatliche Gewaltmonopol verbietet grundsätzlich dem Bürger, Zwang anzuwenden;
MehrVerwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO
Beck-Texte im dtv 5526 Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwGO Textausgabe von Prof. Dr. Ulrich Ramsauer 39., neu bearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck
MehrZ u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung)
Muster 2 a 8 zu Pos. 6.1 des Kinder- und Jugendförderplans öffentliche Träger (Bewilligungsbehörde) Az.:...... Ort/Datum Fernsprecher (Anschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers) Z u
MehrGefahrenabwehr und Verwaltungsvollstreckung durch die Bergbehörde RR in Alexandra Krüger
Folie 1 Gefahrenabwehr und Verwaltungsvollstreckung durch die Bergbehörde RR in Alexandra Krüger Folie 2 Inhalt Ordnungsbehördliches Einschreiten - Checkliste Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Gefahrerforschungseingriff
MehrDer Stadtbote. AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012
Der Stadtbote AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) zum Schutz gegen die Amerikanische
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
MehrSATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III
M 05 III Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung vom 04.01.2000 - einschließlich I. - V. Nachtrag vom 04.01.2000 - einschließlich VI. Nachtrag vom 23.03.2000 - einschließlich
Mehr1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid
1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden
MehrInvestitionsförderung zum Kauf eines Eigentumsanteils für ein neues Bürogebäude des KBM e.v.
LfL, Abt. Förderwesen, Menzinger Straße 54, 80638 München Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. Amalienstr. 21/22 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Abteilung Förderwesen
MehrDas Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de
Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung
MehrGebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Technische Betriebe Velbert, Anstalt
MehrWeidenweg 11 95183 Feilitzsch-Zedtwitz Herr Bernd Hudetz www.haus-regnitztal.de
Landratsamt Hof Soziale Angelegenheiten FQA Schaumbergstraße 14 95032 Hof Seniorenheim Haus Regnitztal GmbH Weidenweg 11 95183 Feilitzsch-Zedtwitz Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
MehrAMTSBLATT. Jahrgang 40/2013 Dienstag, 12. Februar 2013 Nr. 08
AMTSBLATT Jahrgang 40/2013 Dienstag, 12. Februar 2013 Nr. 08 INHALTSVERZEICHNIS Seite Rhein-Erft-Kreis 30. Bekanntmachung 2-6 Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Erft-Kreises über den Beschluss des Kreistages
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
MehrBenutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom.
Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom. diese Benutzungsordnung beschlossen: 1 Benutzungsrecht Jeder hat nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung Gemäß 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 25 (1) Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
MehrSatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom 18.03.2005
Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom 18.03.2005 Präambel Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein - Westfalen
Mehr70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt
Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:
Mehr66-05 66-05. hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 03.07.2014 folgende Satzung beschlossen:
66-05 66-05 Satzung zur Fortführung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in dem Bereich 03 der Stadt Detmold vom
Mehr7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 Stand: Januar 2016 1 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
MehrKostenpflichtige Amtshandlungen
Verwaltungskostensatzung Gemäß 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 20 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I
MehrSATZUNG. 1 Geltungsbereich
Gemeinde Höckendorf (14 628 180) Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge SATZUNG zur Regelung der Benutzung und der Erhebung von Gebühren für Turnhallen, öffentliche Gebäude, Anschlagtafeln und Stellplätze
MehrBenutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010
Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010 Seite 1 von 7 Inhaltsübersicht Präambel 1 Benutzung 2 Veräußerung und Form der Aufbewahrung von Archivgut 3 Art der Benutzung 4 Benutzungsantrag
MehrPrivate Sicherheitsdienste
Private Sicherheitsdienste Zur Tàtigkeit freier Unternehmer auf dem Gebiet der òffentlichen Sicherheit und Ordnung von Dr. iur. Peter BueB K RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart Munchen Hannover Berlin Weimar
MehrSeite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat
Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Gegen Zustellungsurkunde AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 12.11.2001 diese Verwaltungskostensatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5,
MehrAMTSBLATT. Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12
AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12 Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str. 9 86551 Aichach und Dienststelle Friedberg Halbjährlicher Bezugspreis
MehrG e n e h m i g u n g Nr. U11/12
Entwurf/erstellt von: 28. April 2011 Az.: 55.3-Ar/Km Bearb.1: Herr Kämpfer Raum: 360 Tel.: 2316 B.2/Tlzt.: Raum: Tel.: email: meinolf.kaempfer@bezreg-arnsberg.nrw.de Fax: 2388 Haus: Seibertzstraße 1 Kopf:
Mehr2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43. I n h a l t. Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen
169 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43 I n h a l t Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen Bekanntmachung der Feststellung
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den
MehrBezirksregierung Arnsberg Postfach 59817 Arnsberg Datum: 26. Juli 2010 Seite 1 von 13
Durchschrift Bezirksregierung Bezirksregierung Postfach 59817 Datum: 26. Juli 2010 Seite 1 von 13 Gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwälte Dirk Büge & Dr. Tünnesen-Harmes Königstraße 8 47051 Duisburg Aktenzeichen:
MehrAMTSBLATT. Nr. 12 14.05.2014 2014. Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises
AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 30 SO 172/11 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, gegen B., B-Straße, B-Stadt, Beklagter, hat die 30. Kammer des Sozialgerichts
MehrZweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 167 2014 Verkündet am 12. März 2014 Nr. 51 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsänderung für den Verkehrslandeplatz Bremerhaven Gemäß 6 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Heiligenhaus
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Heiligenhaus Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangsheime und Einzelwohnungen
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Eine teure Burgruine
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Eine teure Burgruine Polizeirecht, Verwaltungsrecht UNI-NII.049 (WS 13/14) Sachverhalt Z ist Eigentümer eines wirtschaftlich
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrVom 3. Juli 2008. Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 29/08 vom 17.07.08
Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Fußballspielen im Stadion an der Lennéstraße (PolVO Lennéstraße) 3.6 Vom
Mehr1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften
S A T Z U N G über die Unterbringung Obdachloser und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Stelle (Notunterkunftssatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des
MehrSatzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002
Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004
MehrSachgebiet: Serviceeinrichtungen (Zugang), vorläufiger Rechtsschutz
Sachgebiet: Serviceeinrichtungen (Zugang), vorläufiger Rechtsschutz ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 24.11.2011 Aktenzeichen: 18 L 1791/11 Zitierte (Rechtsquellen): 14 Abs. 1 AEG, 14c Abs. 1
MehrLeitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Immer wieder werden Schrottfahrzeuge, Fahrzeugwracks, betriebsunfähige Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Zulassung verbotswidrig
MehrSatzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis Der Markt Bad Abbach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung
Mehr20. Polizei- und Ordnungsrecht, Verkehrsrecht
978 30 Sofern in gesetzlichen Bestimmungen auf die Zonenanweisung der Militärregierung HQ/2900/Sec/(Zon/Pl [45] 20) und die hierzu ergangenen Ergänzungsbestimmungen (Zusammenfassender Erlaß des Sozialministers
MehrDas Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de
Nr.14/2012 vom 4. Juli 2012 20. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung von Karten, Erläuterungsbericht und Text der geplanten Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrMiet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen. vom 01. Juni 2001
Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen vom 01. Juni 2001 Der Rat der Stadt Göttingen hat in seiner Sitzung am 01. Juni 2001 folgende Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
Mehrfür die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode
BENUTZUNGSORDNUNG für die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode 1 Nutzung Das Dorfgemeinschaftshaus steht mit seiner Mehrzweckhalle und seinen Gemeinschaftsräumen
MehrAmtsblatt gegründet 1746
Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 31, 03. August 2012, Seite 186 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan (BP) Nr. 278, Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther
MehrSatzung. über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern
Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 18.12.2014 Aufgrund der 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung
MehrAntrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde
Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998. Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.1998 Verwaltungskostensatzung in der Fassung der letzten Änderung vom 03.05.2005 1 Kostenpflichtige
MehrAllgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen
Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen Aufgrund der 2 Abs. 1 Nr. 12, 9 Abs. 4, 16 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH Neufassung beschlossen in der 214. Sitzung des Fachbereichsrates des
MehrAmtsblatt für den Landkreis Schwandorf
Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 17 vom 07.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite Änderung der Bekanntmachung über vermögensrechtliche Übereinkunft der Gemeinde Wackersdorf und des Marktes Schwarzenfeld
MehrInhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn
Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bonn BUNDESSTADT BONN Der Oberbürgermeister Bekanntmachung Planfeststellung für den Neubau der Anschlussstelle Maarstraße A 59 Bonn- Beuel, von Betr.-km 28+ 325 bis
MehrFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht 2 Datenschutz im Unternehmen Umgang mit Mitarbeiterdaten Neuregelung, Folgen, Praxisrelevante Fälle 1 3 Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche
Mehr1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
MehrGebührenordnung. der Apothekerkammer Berlin. vom 14. März 2000 (ABl. S. 2787, ABl. 2001, S. 1955), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S.
Gebührenordnung der Apothekerkammer Berlin vom 14. März 2000 (ABl. S. 2787, ABl. 2001, S. 1955), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (ABl. S. 1491 ) 1 Gebühren und Auslagen 2 Bemessung der Gebühren 3 Gebührenschuldner
MehrVerwaltungskostensatzung der Stadt Idstein
Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I, S. 456), und der 1, 2 und 9 des
MehrOrtsrecht 04-03. Satzung für die Volkshochschule der Stadt Oer-Erkenschwick vom 22.12.1987
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Oer-Erkenschwick vom 22.12.1987 Aufgrund des 17 des "Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen" (Weiterbildungsgesetz
MehrD e r P r ä s i d e n t
Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73/74, 10117 Berlin Bundesministerium der Justiz Frau Barbara Leier I B 6 11015 Berlin Kronenstraße 73/74 10117 Berlin
MehrAllgemeinverfügung Glas-, Glasflaschen- und Getränkedosenverbot im Stadionumfeld des RheinEnergieStadions in Köln-Müngersdorf/Junkersdorf
Allgemeinverfügung Glas-, Glasflaschen- und Getränkedosenverbot im Stadionumfeld des RheinEnergieStadions in Köln-Müngersdorf/Junkersdorf Gemäß 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) in der Fassung
MehrAMTSBLATT 23. Jahrgang, Nr. 7 der GEMEINDE BORCHEN 13.06.2012
AMTSBLATT 23. Jahrgang, Nr. 7 der GEMEINDE BORCHEN 13.06.2012 Herausgegeben am Inhalt 8. 2012 Beschluss der Bezirksregierung Detmold über die Ablösung von Holzleserechten im Kirchborchener Staatsforst
Mehr11.004.1 Kostensatzung. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) Vom 10.10.2001 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 19.10.2001
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrFall 4 Lösungsvorschlag
AG Besonderes Verwaltungsrecht SoSe 2013 Fall 4 Lösungsvorschlag [Polizeiliche Standardmaßnahmen: Identitätsfeststellung, Sicherstellung, Platzverweis, Gewahrsam] A. Maßnahmen gegenüber A I. Anhaltegebot
MehrHaushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007
für den LANDKREIS GOSLAR Im 1. Halbjahr 2007 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: 25.01., 22.02., 29.03., 26.04., 31.05. und 28.06. Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: www.landkreis-goslar.de
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
Mehr2 Benutzungsmöglichkeit
Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Schöneberg Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schöneberg hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen,
1 15 A 1749/08 4 K 1463/07 Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn Andreas D il t h e y, Karl-Friedrich-Straße 1 57, 52072 Aachen, 2. des Herrn Dr. Hermann-Victor J o h
MehrInhalt. Seite Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 15 Einführung... 25
Seite Abkürzungs- und Literaturverzeichnis.................. 15 Einführung... 25 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Erster Teil: Aufgaben und Befugnisse Erster Abschnitt:
MehrRichtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über
Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren Inhaltsverzeichnis: Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren...1 Präambel...1 I. Definition und Rechtsgrundlage...1
MehrAmtsblatt. für den Regierungsbezirk Münster vom. Herausgeber: Bezirksregierung Münster I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Herausgeber: Bezirksregierung Münster Münster, den 25. April 2014 Nummer 17 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
MehrORTSRECHT DER STADT FREILASSING
ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Freilassing Auf Grund von Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom
Mehrder Stadt Leipzig über die Zulassung von Kennzeichnungen und Werbung an Taxen und Mietwagen vom 19.06.2009
Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig über die Zulassung von Kennzeichnungen und Werbung an Taxen und Mietwagen vom 19.06.2009 Auf Grund von 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
MehrLuftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
Luftsicherheitsgebührenverordnung (ebv) ebv Ausfertigungsdatum: 23.05.2007 Vollzitat: "Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes
MehrAmtsblatt des Landkreises tirschenreuth
B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 14.09.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.13 OVG 3 A 1234/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSatzung. zur Nutzung der Sportanlage Ludwigspark vom 06.06.2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.03.2010
Satzung zur Nutzung der Sportanlage Ludwigspark vom 06.06.2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.03.2010 1 Zweckbestimmung Die Satzung dient er geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrAMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan
AMTSBLATT Amtliches Bekanntmachungsorgan Jahrgang 2016 Ausgabe - NL 20 Ausgabetag 13.05.2016 des Kreises Warendorf der Stadt Ahlen der Gemeinde Everswinkel der Stadt Telgte der Volkshochsch,ule Warendorf
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrAllgemeinverfügung der Region Hannover zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern
Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln Auf Grundlage von 9 Abs. 4 Sätze 1 und 3 sowie 16 Abs.
MehrVerwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996
Verwaltungskostensatzung mit Kostenverzeichnis der Stadt Bad Karlshafen vom 05.03.1996 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533), zuletzt geändert
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrÜberzeugend im Vorstellungsgespräch trotz Nervosität
Anmeldung zum Seminar: Überzeugend im Vorstellungsgespräch trotz Nervosität und Aufregung! Kleingruppen-Seminar: Mittwoch, 13. Mai 2015 Zeit: 10:00 17:00 Uhr Seminarort: Räumlichkeiten in 50259 Pulheim
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 569/10 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B. Büro A-Stadt, B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen
Mehr2013 Freitag, 08. Februar 2013 Nummer 2. I n h a l t. Kreistagssitzung. Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Altötting
6 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2013 Freitag, 08. Februar 2013 Nummer 2 I n h a l t Kreistagssitzung Haushaltssatzung 2013 des Landkreises Altötting Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrVerordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO - SI) Vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284; SVBl. S. 210 - VORIS 22 410 01 58,
Mehr