Fall 4 Lösungsvorschlag

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1 AG Besonderes Verwaltungsrecht SoSe 2013 Fall 4 Lösungsvorschlag [Polizeiliche Standardmaßnahmen: Identitätsfeststellung, Sicherstellung, Platzverweis, Gewahrsam] A. Maßnahmen gegenüber A I. Anhaltegebot und Ausweiskontrolle Als Ermächtigungsgrundlage für das Anhaltegebot und die Ausweiskontrolle kommt 21 Abs. 1 Fall 1, Abs. 3 ASOG in Betracht. Hiernach ist die Polizei berechtigt eine Person anzuhalten und ihre Personalien festzustellen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Rechtsgrundlage könnte aber auch 163b Abs. 1 S. 1 StPO sein, der die Polizei ermächtigt, die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist. Die Standardmaßnahmen des AOSG dienen grundsätzlich präventiven, die Ermächtigungsnormen der StPO repressiven Zwecken. Fraglich ist demnach, ob die Identitätsfeststellung im vorliegenden Fall primär präventiven oder repressiven Zwecken diente. Die Polizeibeamten wollten Ausschreitungen nach dem Spiel verhindern, nicht bereits begangene Straftaten bei Ausschreitungen vergangener Spiele verfolgen und deren Täter aufspüren. Diese Maßnahmen hatten daher eindeutig präventiven Charakter, sodass 21 Abs. 1, Abs. 3 ASOG die einschlägige Ermächtigungsgrundlage darstellt. a) Zuständigkeit Die Polizei war hier auch gem. 1 Abs. 3 ASOG für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten zuständig. b) Verfahren Fraglich ist allein, ob A vor der Maßnahme nach 28 Abs. 1 VwVfG i.v.m. 1 Abs. 1 VwVfG Bln hätte angehört werden müssen. Vor dem Anhaltegebot war eine Anhörung aus tatsächlichen Gründen unmöglich und daher auch rechtlich nicht geboten. Vor der letztmaligen Aufforderungen, die Ausweispapiere auszuhändigen was sich als mündlicher Verwaltungsakt i.s.d. 35 VwVfG qualifizieren lässt hatte A ausreichend Gelegenheit, seine Einwände im Rahmen des Gespräches vorzubringen. Eine weitergehende formelle Anhörung erscheint daher jedenfalls gem. 28 Abs. 2 VwVfG nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls als nicht geboten. c) Form Ein Verstoß gegen Formvorschriften ist nicht ersichtlich, insbesondere bedurfte die Aufforderung als mündlicher Verwaltungsakt keiner Begründung nach 39 VwVfG. 1

2 a) Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage aa) Polizeiliches Schutzgut 21 Abs. 1 ASOG setzt das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. In Betracht kommt hier ein drohender Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung. Die Polizei wurde hier tätig, um bereits im Vorfeld möglichen Ausschreitungen nach dem Fußballspiel entgegenzuwirken. Im Rahmen der Ausschreitungen kommt es regelmäßig zur Begehung von Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen. Daher handelte sie zur Vermeidung von Verstößen gegen 223, 224, 303 StGB und damit zum Schutze der objektiven Rechtsordnung. bb) Gefahr Dem Schutzgut hätte auch eine Gefahr drohen müssen. Unter einer Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts ist eine Sachlage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit aus Sicht eines gewissenhaften und sorgfältigen Beamten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das geschützte Rechtsgut eintreten wird. Die Polizei wusste von der Party -Ankündigung und der hieraus resultierenden hohen Wahrscheinlichkeit von bevorstehenden Ausschreitungen nach dem Fußballspiel. Gerade in Anbetracht des hochwertigen Schutzguts der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen kann von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. b) Polizeirechtliche Verantwortlichkeit des A A könnte hier als Verhaltensstörer i.s.d. 13 Abs. 1 ASOG in Anspruch genommen worden sein. Die Polizeibeamten konnten sich im Zeitpunkt des Anhaltens und der Identitätsüberprüfung allerdings noch nicht sicher sein, dass A wirklich zu dem Personenkreis gehörte, von dem die Gefahr ausging. Sie hatten lediglich den Aufkleber des Fanclubs am Auto bemerkt. Dies stellt jedoch ein hinreichendes Indiz für einen begründeten Verdacht da, dass der Fahrer des Autos eventuell zu dem die Gefahr verursachenden Personenkreis zählt. A konnte daher jedenfalls als Verdachtsstörer im Rahmen des 21 ASOG in Anspruch genommen werden. Die Identifizierung soll es den Polizeibehörden gerade ermöglichen, bei begründetem Verdacht des Vorliegens der Störereigenschaft weitere Gewissheit über die Identität des Unbekannten zu erlangen, soweit es der Abwendung einer Gefahr dient. Die Beamten konnten den A gem. 21 Abs. 3 S. 2 anhalten und von ihm verlangen, dass er ihnen seine Ausweispapiere aushändigt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit bestehen nicht. Ergebnis zu I: Das Anhaltegebot und die Ausweiskontrolle waren rechtmäßig. 2

3 II. Der Abgleich der Daten des Personalausweises mit der Verbunddatei Gewalttäter-Sport Als Ermächtigungsgrundlage für den Datenabgleich kommt 28 Abs. 1 S. 1 ASOG in Betracht. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere stellt der Datenabgleich lediglich eine tatsächliche Handlung und keinen Verwaltungsakt dar, sodass 28 Abs. 1 VwVfG nicht anwendbar ist. a) Tatbestand Nach 28 Abs. 1 S. 1 ASOG müssten Tatsachen vorgelegen haben, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Datenabgleich für die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung der abgeglichenen Datei erforderlich sein könnte. In der Verbunddatei Gewalttäter Sport werden Personen gespeichert, die bereits in der Vergangenheit bei Sportveranstaltungen strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Sie dient somit der schnellen Identifizierung von potentiell gewaltbereiten Fans und ermöglicht der Polizei die möglichst effektive Adressierung von gefahrverhindernden Maßnahmen bei drohenden Ausschreitungen im Umfeld von sportlichen Veranstaltungen. Sie dient daher dem Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefährdungen durch gewaltbereite Sportfans. Der Polizei war sowohl die Internet-Ankündigung der knüppeldicken Nach-Spiel-Party als auch die generell aggressive Einstellung der Schlachtschiff Hertha -Fans bekannt. Der Aufkleber des Fanclubs auf dem Auto des A rechtfertigte vor diesem Hintergrund die Annahme, bei A könne es sich um einen potentiell gewaltbereiten Fan handeln. Um hinsichtlich dieses Verdachtes weitere Informationen zu erhalten, durfte die Polizei seine persönlichen Daten mit der Datei Gewalttäter-Sport abgleichen, da sie gerade zu diesem Zwecke angelegt worden ist. b) Polizeirechtliche Verantwortlichkeit Die Polizei konnte auch die persönlichen Daten von A abgleichen, da ein begründeter Verdacht bestand, A könne Verhaltensstörer i.s.d. 13 Abs. 1 ASOG sein. (vgl. unter A I. 3. b)) Ermessensfehler hinsichtlich der Entschließung, die Daten abzugleichen, sind nicht ersichtlich. Ergebnis zu II: Der Datenabgleich ist rechtmäßig. 3

4 III. Aufforderung, die Baseballschläger herauszugeben Als Rechtsgrundlage für die Aufforderung, die Baseballschläger herauszugeben, kommt eine Sicherstellung mit anschließender Verwahrung nach 38, 39 ASOG in Betracht. Einschlägig könnte aber auch 94 Abs. 1 StPO sein. Laut Sachverhalt ist der A zwar in der Vergangenheit mehrfach im Zusammenhang mit Krawallen nach Fußballspielen in Erscheinung getreten. Jedoch liefert der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein zur Zeit gegen A laufendes Ermittlungsverfahren, in dem die Baseballschläger aus Sicht der Polizisten als Beweismittel dienen könnten. Die Sicherstellung hat daher allein den Zweck, den Einsatz der Baseballschläger bei künftigen Schlägereien zu verhindern und hatte daher rein präventiven Charakter. Als Ermächtigungsgrundlage kommt somit nur 38 ASOG in Betracht. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurden der A nach 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Auch die formelle Voraussetzung des 39 Abs. 2 S. 1 ASOG wurden eingehalten: dem A wurde eine mit Gründen versehene Bescheinigung ausgestellt, in der die sichergestellte Sache bezeichnet wurde. a) Tatbestandsvoraussetzungen 38 Nr. 1 ASOG setzt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Eine solche ist dann gegeben, wenn das schädigende Ereignis unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine Zusammenschau der Umstände A ist offenbar auf dem Weg zu dem Fußballspiel, er ist Mitglied im für Gewalttätigkeiten bekannten Fanclub Schlachtschiff Hertha, auf der Rückbank des Wagens liegen Baseballschläger, die dafür bekannt sind, dass sie als Schlagwerkzeuge genutzt werden, A ist schon als gewalttätiger Fußballanhänger in Erscheinung getreten führen zu dem Ergebnis, dass Straftaten des A in allernächster Zeit nämlich spätestens nach dem Fußballspiel - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehen. Eine gegenwärtige Gefahr ist daher zum Zeitpunkt der Herausgabeverfügung gegeben. Diese Gefahr konnte auch durch die Sicherstellung der Baseballschläger zumindest in dieser durch den Einsatz der Baseballschläger drohenden Intensität abgewehrt werden, da die Schläger nun nicht mehr als Schlaginstrumente eingesetzt werden können. b) Polizeirechtliche Verantwortlichkeit Nachdem die Identität des A festgestellt worden ist und die Polizei nach dem Abgleich mit der Verbunddatei von der einschlägigen Vergangenheit des A wusste, konnte sie aufgrund der Baseballschläger auf dem Rücksitz davon ausgehen, dass von A durch sein bevorstehendes Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. A war daher nach 13 I ASOG als Verhaltensstörer zulässiger Adressat der Maßnahme. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. 4

5 Ergebnis zu III: Die Sicherstellung der Baseballschläger erweist sich als rechtmäßig. IV. Aussprechen des Platzverweises Für das Verbot, sich bis 22h im Stadion, auf dem Vorplatz und auf der S-Straße vom Stadion bis zur S-Bahn aufzuhalten, könnte 29 Abs. 1 ASOG die Ermächtigungsgrundlage liefern. Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht. Insbesondere wurde A nach 28 Abs. 1 VwVfG angehört. a) Tatbestand Aufgrund der Äußerungen und des Verhaltens des A konnten die Beamten mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass A sich an den angekündigten und befürchteten Ausschreitungen unmittelbar nach Spielende beteiligen wollte und durch seine Teilnahme an diesen Ausschreitungen Straftatbestände ( 223, 224, 303 StGB) verwirklichen und damit die Öffentliche Sicherheit in Form der Öffentlichen Ordnung beeinträchtigen würde. b) Polizeiliche Verantwortlichkeit A konnte auch als Verhaltensstörer nach 13 Abs. 1 ASOG in Anspruch genommen werden (s.o.). c)rechtsfolge Die Polizei konnte daher den A gem. 29 Abs. 1 ASOG vorübergehend von einem Ort verweisen. aa) Räumliche Dimension: Ort Die Polizei hat dem A hier das Betreten eines klar definierten und noch relativ umgrenzten Areals verboten. Der betroffene Raum ist wesentlich durch die Gefahrenlage konstituiert und weist einen engen Bezug zum Veranstaltungsraum des Fußballspieles aus. Die räumliche Dimension der Verfügung betrifft daher noch einen bestimmten Ort und stellt noch kein lediglich in seinen Umrissen konkretisiertes Gebiet i.s.d. 29 Abs. 2 ASOG dar. Die Abgrenzung zwischen Ort i.s.d. 29 Abs. 1 ASOG und Gebiet 29 Abs. 2 ASOG bleibt in der Literatur zumeist sehr unscharf. Oft wird lediglich das Flächenmäßige eines Gebietes als Kriterium im Unterschied zu einer konkret bezeichneten Örtlichkeit genannt. Im vorliegenden Fall wäre aber auch der Tatbestand des 29 Abs. 2 ASOG gegeben, so dass man die Maßnahme als Aufenthaltsverbot rechtfertigen könnte. bb) Zeitliche Dimension: vorübergehend Anders als ein Aufenthaltsverbot kann ein Platzverweis nur vorübergehend, dass heißt für eine zeitlich eng umrissene Dauer ausgesprochen werden. Das Platzverbot war im vorliegenden Fall bis 22h Uhr des gleichen Tages in seiner Geltung zeitlich beschränkt und galt somit nur vorübergehend. 5

6 cc) Ermessen und Verhältnismäßigkeit Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme war auch geeignet, die von A ausgehende Gefahr zu beseitigen. Da die Polizei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich eng an der konkreten Gefahrenlage orientiert hat (Veranstaltungsbereich und Abzugsweg der Fans, angemessene Zeitphase nach Ende des Spiels) stellt die Maßnahme auch die mildeste der gleich geeigneten Mittel dar, die von der Teilnahme des A an den Ausschreitungen ausgehende Gefahr zu beseitigen. Insbesondere wäre in Anbetracht der Tatsache, dass Schlägereien zwischen rivalisierenden Fans häufig noch Stunden nach Spielende stattfinden, ein zeitlich begrenztere Platzverweisung nicht gleich effektiv. Die Maßnahme erweist sich vor dem Hintergrund der durch A gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter auch als angemessen. Ergebnis zu IV: Der Platzverweis erweist sich als rechtmäßig. V. Verbringen zur und Festhalten an der Polizeidienstelle Die Polizei hat A zur Polizeidienststelle geführt und dort festgehalten. Er wurde dort auf eng umgrenzten Raum eingesperrt und in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Dies stellt eine Ingewahrsamnahme dar, für die als Ermächtigungsgrundlage 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG in Betracht. Laut Sachverhalt erfolgte die Ingewahrsamnahme durch die Polizei in formeller Hinsicht rechtsfehlerfrei. Deshalb ist davon auszugehen, dass A insbesondere unverzüglich der Grund der Maßnahme mitgeteilt wurde ( 32 Abs. 1 ASOG), er seine Angehörigen informieren konnte ( 32 Abs. 2 ASOG) und eine richterliche Entscheidung ( 31 Abs. 1 S. 1 ASOG) herbeigeführt wurde. a) Tatbestandsvoraussetzungen 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG Die Polizei konnte A mach 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG in Gewahrsam nehmen, soweit dies unerlässlich gewesen war, um einen Platzverweis nach 29 Abs. 1 ASOG durchzusetzen. Unerlässlich bedeutet, dass der Gewahrsam nur angewendet werden darf, wenn er zur Durchsetzung einer Platzverweisung geeignet und erforderlich ist. A hat sich im vorliegenden Fall nicht an die Anordnung des Platzverweises gehalten und seine diesbezügliche Intention auch für die Zukunft deutlich gemacht. Der Platzverweis bedurfte insoweit der Durchsetzung. Der Platzverweis ist auch zum Schutze der öffentlichen Sicherheit ergangen. Nach Ansicht des OVG Berlin ist kein Fall denkbar, in dem eine Gefährdung der Öffentlichen Ordnung es rechtfertigen könnte, eine Person in Gewahrsam zu nehmen (OVG Berlin, JR 1971, 392). Daher könnte auch ein zum Schutz der öffentlichen Ordnung ausgesprochener Platzverweis nicht nach 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG durchgesetzt werden. Man könnte jedoch erwägen, ob es nicht weniger einschneidend für A gewesen wäre, wenn die Polizei ihn lediglich aus dem bezeichneten Gebiet zwangsweise herausgeführt 6

7 oder in einem weiter entfernten Stadtteil verbracht und dort wieder ausgesetzt hätte. Aber auch in diesem Fall hätte man davon ausgehen müssen, dass A versuchen würde, wieder in die Nähe des Stadions zu gelangen, sodass dies keine gleich effektive Alternative zur Durchsetzung des Platzverweises gewesen wäre. b) Polizeirechtliche Verantwortlichkeit Da A sich nicht an die ihm als Verhaltensstörer nach 13 ASOG auferlegte Platzverweisung hielt, konnte er auch zur Durchsetzung dieser Platzverweisung in Gewahrsam genommen werden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Einen Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit könnte man allein in dem Umstand begründet sehen, dass der A bis 22 Uhr am Spieltag bei der Polizei festgehalten wurde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass Schlägereien zwischen rivalisierenden Fans jedoch häufig noch lange nach Spielende zu erwarten sind und zum Teil sogar am Tag nach dem Spiel noch stattfinden, wäre eine frühere Entlassung des A aus dem Polizeigewahrsam zwar ein milderes, jedoch ein nicht ebenso effektives Mittel, so dass die Erforderlichkeit zu bejahen ist. Die Maßnahme stand angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter (Leib und Leben) auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck und erweist sich somit als angemessen. Ergebnis zu IV.: Die Ingewahrsamnahme war rechtmäßig. VI. Anspruch auf Herausgabe der Baseballschläger 1. Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der sichergestellten Baseballschläger ist 41 Abs. 1 S. 1 ASOG. 2. Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung gem. 38 ASOG weggefallen sind. Dies ist am Tag nach dem Spiel der Fall. Fraglich ist allein, ob durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eintreten würden ( 41 Abs. 1 S. 3 ASOG). Bei der Herausgabe läge aber keine gegenwärtige Gefahr mehr vor ( 38 Nr. 1 ASOG), da erst beim nächsten Fußballspiel zwei militante Fangruppen wieder aufeinander treffen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen damit vor. Ergebnis zu V.: A hat einen Anspruch auf Herausgabe der Baseballschläger. 7

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