Allgemeinverfügung. Allgemeinverfügung

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1 Allgemeinverfügung der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich als örtliche Ordnungsbehörde zum Schutz vor Gefahren in Zusammenhang mit dem Mitführen von Glasgetränkebehältern am Samstag, 14. Februar 2015, im nachfolgend definierten Bereich der Ampelkreuzung in Offenbach an der Queich und zum Schutz vor Gefahren durch den Genuss von branntweinhaltigen Getränken im öffentlichen Ortsbereich von Offenbach an der Queich gemäß dem als Anlage 1 der Allgemeinverfügung beigefügten Lageplan. Das Verbot für branntweinhaltige Getränke gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich. Aufgrund der 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG), des 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden, sowie 91 POG und der 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie des 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Queich als örtliche Ordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung 1.Anlässlich des Offenbacher Faschingsumzuges wird es am Samstag, , in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr untersagt, den nachfolgend aufgeführten Bereich in Offenbach an der Queich mit Glasgetränkebehältnissen (Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Glasschüsseln) zu betreten. Weiterhin wird verboten, gemäß dem im beigefügtem Lageplan gekennzeichneten öffentlichen Bereich (auch öffentlicher Raum) von Offenbach an der Queich, branntweinhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren. Unter dem Begriff öffentlicher Bereich (auch öffentlicher Raum) sind öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger, Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, aber auch Parkanlagen und Platzanlagen zu verstehen. Dazu gehört auch der Wasgauparkplatz, da nach 1 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung eine tatsächliche allgemeine Benutzung dieser Verkehrsfläche vorliegt und der Eigentümer die Nutzung zumindest duldet was hier beides der Fall ist. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im Verbotsbereich. Unter dem Begriff Branntwein sind alle alkoholischen Getränke (Spirituosen) zu verstehen, die mittels des Verfahrens der Destillation hergestellt werden, einschließlich des unvergorenen Alkohols. Branntweinhaltige Getränke sind darüber hinaus alle Mischgetränke mit Spirituosen, auch wenn sie im Ergebnis einen geringeren Alkoholgehalt als Wein oder Bier haben (Rum-Cola, Grog usw.)(aus Familienwegweiser Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom ), zudem 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) in der derzeit geltenden Fassung.

2 2. emäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der aktuellen Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet. Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 3.Die Verfügung gilt in Bezug auf das Mitführen von Glasgetränkebehältern für folgenden Bereic,h einschließlich den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze): a)hauptstraße in südlicher Richtung von Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr.7 und auf der gegenüberliegenden Seite vom Kreuzungsbereich bis Hauptstraße 12, b)landauer Straße von Anwesen 20 in östlicher Richtung bis Kreuzungsbereich und auf der gegenüberliegenden Seite Kirchpfad 2 bis Kreuzungsbereich, c)essinger Straße 8 und gegenüber Landauer Straße 2 in südlicher Richtung bis Kreuzungsbereich, d)germersheimer Straße ab Haus-Nr. 25 in westlicher Richtung und gegenüber in gleicher Linie das Anwesen Hauptstraße 1 jeweils bis Kreuzungsbereich, e)der gesamte Bereich des Wasgau-Parkplatzes, f) Kirchpfad von Anwesen Kirchpfad 5 und gegenüber Kirchpfad 2 e in nördlicher Richtung bis Einmündung in Landauer Straße, g) der gesamte Bereich der Kreuzung Landauer Straße, Essinger Straße, Germersheimer Straße und Hauptstraße, Der Bereich ist am Samstag, , in der Zeit von Uhr bis Uhr besonders gekennzeichnet. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen. Begründung: Gemäß 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die 9 a bis 42 POG ihre Befugnisse besonders regeln. Eine solche konkrete Gefahr zum Schutz der Gesundheit der Feiernden liegt hier vor. Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als zuständige Behörde für den Jugendschutz ist es 2013 und 2014 anlässlich des Offenbacher Faschingsumzuges, trotz des massiven Einsatzes der Polizei, kommunalen Vollzugsbeamten, privaten Sicherheitsdiensten und Jugendpflege, zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbesondere unter den Jugendlichen, gekommen.

3 Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anlässlich anderer größerer Faschingsumzüge berücksichtigt wurden, ist auch in diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt der Konsum von alkoholhaltigen und ganz besonders branntweinhaltigen Getränken sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich In den Jahren 2013 und 2014 versammelten sich Personen bereits ab Uhr, später mehrere Hundert, im Kreuzungsbereich (nach der Straßensperrung ab Uhr) und auf dem Gelände des Parkplatzes des Wasgau-Marktes, um dort zum Teil in exzessiver Weise Alkohol zu konsumieren. Linienbusse mit bereits alkoholisierten Personen hielten bereits vorher im an die Glasverbotszone angrenzenden Bereich. Deshalb ist eine zeitliche Befristung ab Uhr erforderlich. Der Alkohol wurde in Glasgetränkebehältnissen wie Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen mitgeführt, die in Rucksäcken, Taschen u.a. transportiert wurden. Im Jahr 2013 wurden die leeren Flaschen meist nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, fallen gelassen oder bewusst zerschlagen. Die zu Boden gestellten Flaschen wurden von anderen umgestoßen oder umgetreten. Schon nach kurzer Zeit war der Boden mit Flaschen und Glasscherben übersät. Dadurch kam es zu Verletzungen, die medizinisch versorgt werden mussten. Ohne das Glasverbot besteht eine konkrete Gefahr für die grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit der Feiernden, der Ordnungskräfte und der Passanten (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes). Durch das bereits im Jahr 2014 erlassene Glasverbot konnte dies vermieden werden. Der räumliche Geltungsbereich der Verbote bezeichnet die Bereiche, innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist, und berücksichtigt die Erfahrungen des letzten Jahres. Zur Vermeidung der beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist es deshalb geeignet und erforderlich, im unter 3. näher bezeichneten räumlichen Umfeld der Veranstaltung das Mitführen von Glasbehältnissen zu beschränken. Zudem ist es in diesem Jahr auch erforderlich ein Verbot für branntweinhaltige Getränke in Ortsbereich (gemäß beigefügten Lageplan) zu erlassen. Dieses zusätzliche Verbot wird wie Folgt begründet: Unter anderem durch den Ausfall des Faschingsumzuges in Ottersheim war im Jahr 2014 das Besucheraufkommen und auch die Anzahl der Jugendlichen und der damit verbundenen Probleme gegenüber 2013 nochmals stark erhöht. Durch die Einrichtung einer Glasverbotszone und verstärkten Jugendschutzkontrollen wollte man dem Massenphänomen betrunkener Jugendlicher entgegenwirken, was jedoch nur zum Teil gelungen war.

4 Trotz verstärkter Jugendschutzkontrollen konnte das Phänomen des Komasaufens nur eingeschränkt, jedoch nicht verhindert werden, obwohl der personelle Kräfteeinsatz aller beteiligten Organisationseinheiten an seine Grenzen gestoßen ist. Im Vergleich zu 2013 gab es im Jahr 2014 viel mehr Beschwerden wegen der Lautstärke des von den Umzugswägen abgesonderten Lärms, des unkontrollierten Urinierens und des Alkoholmissbrauch Jugendlicher und junger Erwachsener. Es war sogar die Alarmierung der gemeinsamen Schnelleinsatzgruppe (SEG) der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße erforderlich und auch die Polizei musste zusätzliche Kräfte der Polizeiinspektion Landau anfordern. Die getroffenen Regelungen sind deshalb auch verhältnismäßig. Mildere und gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Der zeitliche Geltungsbereich (10:00 18:00 Uhr) entspricht den in den beiden letzten Jahren eruierten Gefahrenspitzenzeiten. Dieser wurde unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Polizei, der Rettungsdienste und des Ordnungsamtes festgelegt. Der räumliche Geltungsbereich des Glasverbotes erstreckt sich auf die Straßen, in denen der Umzug stattfindet und in denen das Glasaufkommen besonders groß und die Verletzungsgefahr erheblich ist. Zudem erstreckt sich der Geltungsbereich auf den Bereich des Parkplatzes des Wasgau Marktes. Auf diesem hielten sich im letzten Jahr hunderte Personen auf und konsumierten teils in exzessiver Weise Alkohol. Der räumliche Geltungsbereich der Mitnahme von Branntwein bzw. branntweinhaltigen Getränken im detailliert festgelegten Ortsbereich von Offenbach ist erforderlich, weil es im Jahr 2014 im gesamten Ortsbereich zu Vorfällen in Bezug auf starken Alkoholgenuss Jugendlicher, aber auch junger Erwachsener, gekommen ist. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet da dies im öffentlichen Interesse liegt. Ein begründetes öffentliches Interesse liegt vor, wenn dem Vollzug der Verfügung gegenüber dem Interesse Einzelner, einstweilen auf Grund eines eingelegten Widerspruchs von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist. Hierbei sind alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen gegeneinander abzuwägen. In Anlehnung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter - insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten - muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Zweck der Verfügung ist der Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit, des Lebens und des Eigentums der Bevölkerung vor den Gefahren, welche durch den Genuss von Branntwein bzw. branntweinhaltigen Erzeugnissen im festgelegten Ortsbereich und der Mitnahme von Glasgetränkebehältnissen und den sich daran anknüpfenden Folgen (wie Zerbrechen oder Werfen) im vorgenannten Bereich der Ampelkreuzung und des Parkplatzes des Wasgau-Marktes ergeben können. Wie bereits ausgeführt, stellen diese Behältnisse in Zusammenhang mit der Nutzung als Wurfgeschoss, aber auch die beim

5 Bersten entstehenden Glasscherben und splitter eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, das Leben und das Eigentum betroffener Personen dar. Dem gegenüber steht das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt aus Glasbehältern Alkohol konsumieren zu können, sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholhaltige Getränke. Auch das uneingeschränkte Konsumieren von Branntwein bzw. branntweinhaltigen Getränken als Individualinteresse der Erwachsenen ist in der Abwägung geringer als die Wahrung der vorgenannten Schutzgüter einzuschätzen. Eine flächenmäßige Reduzierung der Verbotsfläche für Branntwein und branntweinhaltige Getränke ist nicht möglich da im Jahr 2014 im gesamten Ortsbereich Vorfälle von übermäßigem Alkoholkonsum dokumentiert wurden. Auch der Bereich der Gewerbegebiete Im Schlangengarten und In den Birkenwiesen muss vom Verbot unter anderem deshalb erfasst werden, da im dortigen Bereich eine Ersatzbushaltestelle geschaffen wird und damit zu rechnen ist, dass sich eine Vielzahl Jugendlicher und junger Erwachsener in diesem Bereich zeitweise aufhalten. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten. Zudem wird durch diese Verfügung nicht die Versorgung der Besucher mit Getränken ausnahmslos beschränkt, sondern lediglich das gefährliche (Glas-) Material verboten. Der persönliche Bedarf an Getränken kann durch die Verwendung anderer geeigneter Materialien problemlos gedeckt werden. Die Verfügung schränkt also die Freiheit der persönlichen Entfaltung nur in Bezug auf das Mitführen und den Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken im öffentlichen Raum nicht jedoch im privaten Raum ein. Dies ist in diesem Fall zumutbar. Durch eine Hemmung dieser Verfügung durch einen Rechtsbehelf würden jedoch die beschriebenen Gefahren in vollem Umfange bestehen bleiben. Aus den genannten Gründen war die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das Interesse der Besucher des vorgenannten Bereiches an dem Mitführen von Glasgetränkebehältern und von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken wiegt weniger schwer als das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von den Glasbehältern und von Branntwein bzw. branntweinhaltigen Getränken ausgehenden Gefahren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Er kann rechtsverbindlich auch auf elektronischem Wege, jedoch ausschließlich über das virtuelle Postfach der Verbandsgemeinde Offenbach eingelegt werden. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen können Sie im Internet unter oder auf unserer Internetseite abrufen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist

6 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich eingegangen ist. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn das Rechtsmittel bei dem Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in Landau in der Pfalz eingelegt wird. Der erhobene Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gemäß 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Verbandsgemeinde Offenbach Fachbereich Bürgerdienste

7 Anlage 1

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