Ergänzendes Dokument zum Fragebogen Crowdfunding, BAK
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- Hansl Fuhrmann
- vor 8 Jahren
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1 Erstellt am: Montag, 24. März 2014 Seite: 1/7 Ergänzendes Dokument zum Fragebogen Crowdfunding, BAK Inhalt Hauptaussagen in der Konsultation:... 2 Erläuterungen zu einigen Antworten und Ergänzungen zu einigen Bereichen insbesondere den Konsumentenschutz betreffend:... 2 Crowdfunding Definition und Modelle... 2 Frage 3, Sollte Crowdfunding Projekten mit niedrigem Kapitalbedarf vorbehalten bleiben? 2 Frage 8 Neben Spenden gibt es auch Crowdfunding in Form von Darlehen oder Investitionen mit sozialer Ausrichtung. Sollten diese anders behandelt werden als gewinnorientierte Kampagnen auf Darlehens- oder Investitionsbasis?... 3 Fragen an Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden... 3 Frage 44. Sind Ihnen Beschwerden über Crowdfunding von Verbrauchern/Investoren bekannt? Welche Vorschriften gelten in Ihrem Zuständigkeitsbereich für Crowdfunding? Welche Vorschriften gelten für Kredite von Privat an Privat (Peer-to-Peer)? Bis zu welchem Betrag können Emissionen ohne Emissionsprospekt ausgegeben werden? (Angabe in Euro) Wie stehen Sie zu Crowdfunding mit rein finanziellem Hintergrund (Darlehen, Wertpapiere/Sicherheiten, Gewinnbeteiligung)?... 4 Nutzen des Crowdfunding Nutzen des Crowdfunding... 5 Rolle der EU Ein europäischer Rechtsrahmen für Crowdfunding sollte wie folgt aussehen:... 5 Marktzugang und Anlegerschutz Sollte ein Mindest-/Höchstbetrag für Investitionen von Einzelpersonen festgelegt werden?... 5 Weitere Anmerkungen zum Verbraucherschutz... 6 Klarstellung von Begriffen und Definitionen... 6 Festlegung formaler Erfordernisse zum Inhalt und Aufbau der CF-Websites... 6 Verpflichtende und deutlich ersichtliche Risikohinweise... 6 Keine Aufweichung des Prospektrechtes... 7
2 Erstellt am: Montag, 24. März 2014 Seite: 2/7 Hauptaussagen in der Konsultation: Die AK steht neuen Formen der Unternehmensbeteiligung, Unternehmensfinanzierung oder auch des Sponsorings positiv gegenüber. Bei allen Formen von Finanzierungen ist darauf zu achten, dass gewisse Standards an Transparenz und Fairness eingehalten werden. Dabei zieht die Bundesarbeitskammer (BAK) eine Einhaltung der bestehenden Regulierungen einer zusätzlichen Regulierung vor. Sofern die bestehenden Regulierungen etwa zur Prospektpflicht oder zu Sorgfalts- und Transparenzanforderungen die neuen Finanzierungsformen behindern ist zu prüfen in wie weit eine Anpassung der bestehenden Regeln unter Erhaltung des Schutzzweckes der Ursprünglichen Regelungen möglich und sinnvoll ist. Zusätzliche Ausnahmetatbestände oder parallele Neuregelungen führen nur zu noch komplexeren Regeln und sollten vermieden werden. Der Fragebogen hat eine Tendenz Crowdfunding als gut und wünschenswert darzustellen, auch wenn die AK diesen neuen Instrumenten nicht von vorne herein negativ gegenüber steht, gibt es keinen Grund sie von vorne herein mit Vorschusslorbeeren zu bedenken. Insbesondre ist ein Fragebogen der eine ex ante Tendenz Aufweist nur schlecht geeignet ein empirisch valides Bild der aktuellen Haltung zum Thema zu bekommen. Erläuterungen zu einigen Antworten und Ergänzungen zu einigen Bereichen insbesondere den Konsumentenschutz betreffend: Crowdfunding Definition und Modelle Frage 3, Sollte Crowdfunding Projekten mit niedrigem Kapitalbedarf vorbehalten bleiben? Nein, da es Ziel sein sollte sinnvolle Regeln einheitlich für alle Formen der Finanzierung anzuwenden. Unterscheidungen des Anlegerschutzes der Transparenzpflichten oder anderer Bestimmungen nach dem Volumen des Gesamtprojektes zu treffen erscheint nicht sinnvoll. Insbesondere sollte dies nicht auf so allgemeiner Ebene erfolgen, dass von vorne herein gewisse Projekte ausgeschlossen werden. Wenn man der Linie folgt die bestehenden Regeln auch in diesem Bereich anzuwenden dann sollten für große Projekte ohnehin die Bestimmungen der anderen Finanzmarktregulierungen gelten, etwa die AIFM oder ähnliches.
3 Erstellt am: Montag, 24. März 2014 Seite: 3/7 Frage 8 Neben Spenden gibt es auch Crowdfunding in Form von Darlehen oder Investitionen mit sozialer Ausrichtung. Sollten diese anders behandelt werden als gewinnorientierte Kampagnen auf Darlehens- oder Investitionsbasis? Hier wurde ebenfalls mit Nein geantwortet da eine generelle Unterscheidung nur anhand des angeblich verfolgten Zieles nicht sinnvoll erscheint. Auch wenn ein Fonds Geld für die Finanzierung eines Sozialprojektes sammelt haben die Geldgeber ein Interesse, dass diese tatsächlich erfolgt. Ihre Kontroll- und profitorientieren Projekten sein. Informationsrechte sollten daher gleich wie bei Auch die Frage ob ein Verlust des gegebenen Kapitals für die Investoren akzeptabel ist hängt zunächst nicht davon ab ob sie diesen als Teil ihres Analagerisikos oder als Teil ihres sozialen Engagements akzeptieren. Einige Folgefragen wie die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen ergeben sich im Fall von Spenden ohnehin nicht. Fragen an Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden Die AK ist keine Aufsichtsbehörde vertritt aber im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags immer wieder Konsumentenanlegen sowohl gegenüber Anbietern als auch vor Gericht. Sie agiert in vielen Stakeholder Gremien bei Aufsichtsbehörden als Repräsentantin von KonsumentenInnen und ArbeitnehmerInnen. Auch werden Konsumenten bei Problemen mit Finanzintermediären oder andern Anbietern Beraten. Daher nehmen wir auch zu einigen der nicht direkt an Verbände gestellten Fragen Stellung. Frage 44. Sind Ihnen Beschwerden über Crowdfunding von Verbrauchern/Investoren bekannt? Nachdem Crowdfunding nicht eindeutig definiert ist, können an dieser Stelle einige Beschwerden bzw. Problemfälle angeführt werden, die sich dadurch auszeichnen, dass sich Promotoren zur Kapitalaufbringung an das Anlegerpublikum ( crowd ) wandten: Ein Fall eines Vermögensberaters aus Wien ist insofern interessant, als dieser Kredite von Privatperson zu Privatperson vermittelt hat, allerdings auf konventionellem Weg über Verkaufsveranstaltungen und nicht über das Internet als Plattform. Dieses Geschäftsmodell hat zu unzähligen Beschwerden der Kreditgeber, aber auch der Kreditnehmer geführt; erstere beschwerten sich über Kreditausfälle (zb wegen Zahlungsausfällen, Tod der Kreditnehmer etc.). Dieses Beispiel zeigt die Risiken, denen AnlegerInnen ausgesetzt sind, wenn sich nicht geprüfte Initiatoren an das Anlegerpublikum wenden. Sobald diese Angebote sich des Internets bedienen um ein noch breiteres Publikum möglicherweise auch grenzüberschreitend zu erreichen werden diese Probleme potenziert.
4 Erstellt am: Montag, 24. März 2014 Seite: 4/7 (Die Verhängung der Sanktionen ist unter fma/presse/sanktionen/sanktionen-detail/article/sanktion-gegen-mag-johannes-steiner-als- verantwortlichen-der-vermittlungs-buero-steiner-gesellschaf.html dokumentiert). 46. Welche Vorschriften gelten in Ihrem Zuständigkeitsbereich für Crowdfunding? In Österreich sind in diesem Bereich derzeit das Bankwesengesetz, die Bestimmungen des Kapitalmarkt- und Börsegesetzes (Prospektpflicht), des Wertpapieraufsichtsgesetzes (Sorgfaltspflichten in der Beratung und Vermittlung von Wertpapieren) und die gewerberechtlichen Voraussetzungen (für Vermittlung von Krediten, Versicherungen, Veranlagungen und Wertpapieren) anzuwenden. Je nach Modell (Spenden, Vorauszahlungen) können auch andere Bestimmungen etwa des Konsumentenschutzgesetzes relevant werden. 47. Welche Vorschriften gelten für Kredite von Privat an Privat (Peer-to-Peer)? Zivilrecht Darlehensvertrag sowie vor allem die Bestimmungen im Bankwesengesetz zur Konzessionspflicht von Kreditinstituten. Die österreichische FMA hat der Kreditvermittlungsplattform bankless-life.at den Plattformen sind in Österreich, zumindest formal, nicht vorhanden: Geschäftsbetrieb untersagt, weil eine Bankenkonzession fehlt; die reinen Lending Bis zu welchem Betrag können Emissionen ohne Emissionsprospekt ausgegeben werden? (Angabe in Euro) In Österreich können Emissionen bis Euro ohne die Verpflichtung für einen Emissionsprospekt begeben werden. Wobei für Genossenschaftsanteile ein höherer Wert möglich ist. Zudem gelten Befreiungen für Angebote an weniger als 150 Personen, (eine Grenze die bei vielen Crowdfunding- Projekte nicht überschritten wird), und bei Mindeststückelungen von Euro. 54. Wie stehen Sie zu Crowdfunding mit rein finanziellem Hintergrund (Darlehen, Wertpapiere/Sicherheiten, Gewinnbeteiligung)? Sie bergen potentiell hohe Risiken für die Investoren sofern sie keine klare Kontrolle über Produkte, Hebelwirkung, Eigenkapital, Risiko, Mindestkapitalvorschriften, keine Bonitätsprüfung, oder Prospektpflicht vorsehen. Sofern hier neue Ausnahmen geschaffen werden kann es zu Regulierungsarbitrage zu Lasten der regulierten Finanzinstitutionen und zur, Schaffung neuer Black-Pools kommen.
5 Erstellt am: Montag, 24. März 2014 Seite: 5/7 Die Arten der Rechtsgeschäfte bzw. die Finanzprodukte, in die AnlegerInnen derzeit in Österreich auf solchen Plattformen investieren, sind als riskant einzustufen. Die meisten Plattformen in Österreich vermittelt Genussrechte, die isd 174 AktG welche handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden können. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber Kapitalgesellschaften, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können Zudem sind mit der Art der Einkommenserzielung unter Umständen verschiedene Steuerrechtliche Fragen verbunden, deren Klärung gerade nicht professionelle Anleger überfordern könnte. Nutzen des Crowdfunding 1. Nutzen des Crowdfunding Wir schätzen den Nutzen für alle hier angeführten Bereiche gering bis maximal mittel da Crowdfunding immer nur ein Teil einer umfassender en Finanzierungsstrategie sein wird. In jeden der Bereiche (Wachstum und Beschäftigung, Unternehmertum und KMU, (=kleine und mittlere Unternehmen), Soziales Unternehmertum, Innovation, Forschung und Entwicklung (FuE), Kleinanleger)) gibt es andere Methoden der Finanzierung oder Veranlagung die genutzt werden können. Zudem werden alle diese bisherigen Finanzierungsmodi auch weiterhin parallel zum Crowdfunding genützt werden. Rolle der EU 14. Ein europäischer Rechtsrahmen für Crowdfunding sollte wie folgt aussehen: Die BAK plädiert für ein System von Mindeststandards da die Einführung einheitlicher Regelungen angesichts der vielfältigen Unterschiede der bestehenden Rahmenregelungen derzeit nicht praktikabel erscheint, Für einige Grenzüberschreitende Fragen im Bereich der Rechtsdurchsetzung Transparenz etc. können einheitliche Regeln vorgesehen werden. Marktzugang und Anlegerschutz 9. Sollte ein Mindest-/Höchstbetrag für Investitionen von Einzelpersonen festgelegt werden? Die BAK plädiert aus Vorsichtsgründen für einen Höchstbetrag von wobei eigentlich ein solcher nur im Verhältnis zum jeweiligen Vermögen und Einkommen des Anlegers sinnvoll festgelegt werden kann.
6 Erstellt am: Montag, 24. März 2014 Seite: 6/7 Weitere Anmerkungen zum Verbraucherschutz Klarstellung von Begriffen und Definitionen insbesondere zu Crowdfunding-Kategorien ( lending, investing, etc.) und zu den Begriffen Plattform und Portal. Die Begriffe Plattform und Portal können suggerieren, dass es sich um eine Vielzahl von Projekten handelt und Unabhängigkeit (in der Vermittlung) gegeben ist, auch wenn dies nicht der Fall ist. Klare Trennung zwischen Spenden ( donations ), investing und lending und definierte Informationspflicht gegenüber Verbrauchern (mittels Produktinformationsblatt). Festlegung formaler Erfordernisse zum Inhalt und Aufbau der CF- Websites Impressum, Geschäftsbedingungen, Rücktrittsrechte, Risikohinweise, Laufzeit, Anzahl der Projekte, etc., um einen grenzüberschreitenden Informationsstandard sicherzustellen. Zum Beispiel fehlen CF-Website in England Impressen zur Gänze. Dem technischen Standard angemessen ist bei Internet basierten Modellen auch zu fordern, dass sämtliche relevanten Informationen online verfügbar sind. Verpflichtende und deutlich ersichtliche Risikohinweise Bei jeder Art von Projekt ungeachtet dessen ob es sich um investing oder lending handelt sind entsprechende Risikohinweise anzubringen. Eine klare Trennung zwischen Produktvermittlung (bei lending, investing.) gegenüber Investoren und beratender Tätigkeit gegenüber Unternehmen bzw. Kapitalnehmern (Vermeidung von Interessenkonflikten) ist sicherzustellen. Vorabprüfung, ob die Tätigkeiten der Betreiber die Konzessionspflichten bei Kredit- und Wertpapiergeschäften und/oder die gewerberechtliche Voraussetzungen bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten und Krediten erfüllen. Laufende Beaufsichtigung von CF-Plattformen durch Aufsichtsbehörden (vorvertragliche Informationspflichten, Risikohinweise). Sicherstellung von Verbraucherrechten, vor allem zum Rücktritt von Verträgen über den Fernabsatz (Kredit, Wertpapierkauf, Beteiligungen) Keine Aufweichung der Konzessionspflicht durch Modifizierung des Einlagengeschäfts im Bankwesengesetz. Der im österreichischen Bankwesengesetz festgehaltene Begriff des Einlagengeschäftes ist aus guten Gründen eng gefasst und soll nicht durch vage Formulierung verwässert werden. Aus der Sicht der SparerInnen ist vor allem das Risiko nicht auszuschließen, dass die Finanzierung aus dem Publikum nicht der Finanzierung von (langfristig wirksamen) Anlagevermögen (zb Kauf von Produktionsmitteln), sondern dem Stopfen von Löchern und Liquiditätsengpässen dient. Die Entgegennahme von Einlagen ohne Mitglied eines Einlagensicherungssystems zu sein wäre auch keine richtlinienkonforme Umsetzung.
7 Erstellt am: Montag, 24. März 2014 Seite: 7/7 Keine Aufweichung des Prospektrechtes Der zentraler Gedanke des Prospektrechts ist die Verfügbarmachung aller wesentlichen Informationen, die ein interessierter Anleger für seine Anlageentscheidung braucht, in einem Dokument, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit die Prospektverantwortlichen - Emittenten, Prospektkontroller und Abschlussprüfer eine umfassende Haftung übernehmen. Der Emissionsprospekt (bzw. Nachtragsprospekte) beinhaltet eine Ex-Ante-Prüfung und ist Haftungsgrundlage für falsche und unvollständige Angaben im Prospekt. Der Emissionsprospekt ist zu veröffentlichen und unterliegt somit dem Prinzip der Publizität. Mit einem Aufweichen der Prospektpflicht bei Crowdfunding-Plattformen fallen nicht nur Haftungsbestimmungen weg, sondern es wird das Prospektrecht insgesamt verwässert. Die Liste der Anlegerskandale (Verlustbeteiligungen, stille Gesellschaften v.a. an Immobilienprojekten) ist lange und der Wildwuchs an Beteiligungen an Publikumspersonengesellschaften aller Art wurde erst durch Prospektverpflichtungen bereinigt.
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