LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
|
|
- Artur Koenig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel In mehreren Bereichen des Beamtenrechts hat sich aufgrund von Rechtsetzungsakten auf europäischer und nationaler Ebene sowie mit Blick auf u. a. höchstrichterliche Entscheidungen Änderungsbedarf ergeben. Angesichts der stetig steigenden Lebenserwartung ist absehbar, dass sich die Zahl der Pflegebedürftigen in unserer Gesellschaft deutlich erhöhen wird. Im Zuge dieses Wandels stehen auch die Bediensteten im öffentlichen Dienst mehr und mehr vor der Situation, sich aktiv in die Pflege innerhalb der Familie einbringen zu müssen und damit in einem sich verschärfenden Spannungsverhältnis in Bezug auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für die Tarifbeschäftigten wurden durch das Bundesgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hierzu neue Möglichkeiten geschaffen. Um auch den saarländischen Beamtinnen und Beamten passgenaue Lösungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf anbieten zu können, sind die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes auf den Beamtenbereich zu adaptieren. Damit wird der von der Landesregierung eingeschlagene Weg fortgesetzt, die Wechselwirkungen zwischen beruflicher Tätigkeit einerseits und der Bewältigung familiärer Verpflichtungen andererseits im öffentlichen Dienst positiv zu gestalten. Trotz der bereits im saarländischen Landesrecht vielfältig verankerten Maßnahmen besteht für pflegende Angehörige auch künftig ein hoher Bedarf an zeitlicher Flexibilität und neuen Handlungsoptionen. In diesem Kontext ist es auch angezeigt, eine Lösung für die durch Freistellung zur Pflege bedingten Gehaltseinbußen zu finden. Zielsetzung der vorgenannten Maßnahmen ist es, die Arbeitszufriedenheit der Bediensteten zu verbessern und auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhalten. Ausgegeben:
2 Außerdem wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 festgestellt, dass die Regelungen zu den Einstellungshöchstaltersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung mit Artikel 33 Absatz 2 GG nicht vereinbar sind. Diese Vorschriften regeln die Altersvoraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (allgemeine Festlegung des 40. Lebensjahres, gesetzliche Möglichkeiten des Überschreitens dieser Grenze sowie Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, diese Grenze zu überschreiten). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Festlegung von Höchstaltersgrenzen einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Gesetz bedarf. Es sei vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem grundgesetzlich festgeschriebenen Leistungsgrundsatz und anderen von der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens im Saarland der nordrhein-westfälischen Vorschrift entspricht, genügt auch die hiesige Ermächtigungsgrundlage nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Sinne der v.g. Entscheidung. In diesem Zusammenhang soll zugleich auch der demografische Wandel, der mit einer höheren Lebenserwartung einhergeht, Berücksichtigung in der neuen Rechtsetzung finden. Ziel ist es, die Altersgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis in den Sonderlaufbahnen der Feuerwehr, der Polizei und des Justizvollzugsdienstes (Aufsichts- und Werkdienst) anzuheben und für den Bereich der Saarländischen Laufbahnverordnung eine Angleichung an die bestehende haushaltsrechtliche Altersgrenze vorzunehmen. Weiter sieht die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Artikel 56a vor, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige unterrichten müssen, denen von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt worden ist. Zielgruppe sind dabei die Tätigen in der Gesundheitsversorgung und in Erziehungsberufen. Dieser sog. Vorwarnmechanismus bedarf auch einer gesetzlichen Konkretisierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für den Zugang zum Beamtenverhältnis. In diesem Kontext ist ergänzend eine Regelung zu treffen, welche oberste Dienstbehörde in welchem Fall für die Übermittlung der Warnmeldungen Sorge zu tragen hat. Da zudem die Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auch über disziplinarrechtliche und strafrechtliche Sanktionen, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt haben, zu unterrichten sind, kann es im Einzelfall erforderlich sein, den Mitgliedstaaten in gebotenem Umfang auch Personalaktendaten im Sinne des 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zugänglich zu machen. Hierbei ist der Datenaustausch unter Nutzung des europäischen Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sicherzustellen. Des Weiteren darf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (Az.: 2 C 74.10) der Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes nicht mehr eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung voraussetzen und an eine Altersgrenze gekoppelt werden. Diese Vorgabe ist in der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) umzusetzen
3 Auf Basis der Entwicklung der Flüchtlings- und Asylbewerberzahlen ist zudem angezeigt, die Gewährung der Zulage für Beamtinnen und Beamte bei der Landesaufnahmestelle und ihren Nebenstellen nach 3d des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) zu überprüfen und an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Darüber hinaus bedarf die Wertigkeit der Funktion des Rektors der Fachhochschule für Verwaltung unter Berücksichtigung des gestiegenen Personal-, Aufgaben- und Bedeutungszuwachses der Fachhochschule für Verwaltung einer besoldungsrechtlichen Neubewertung. Anpassungsbedarf hat sich auch bei der Stellenstruktur an Grundschulen mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern ergeben. Für Grundschulen dieser Größenordnung, bei denen die Schulleitung aufgrund eines überdurchschnittlichen Organisationsund Verwaltungsaufwandes einer besonderen Belastungssituationen ausgesetzt ist, ist die Schaffung eines Funktionsamtes für eine ständige Vertreterin oder für einen ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Schule angezeigt. Im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit der an das Zentrum für Lehrerbildung bei der Universität des Saarlandes abgeordneten Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 vom Anforderungsniveau, der Komplexität und dem Inhalt her demjenigen am Landesinstitut für Pädagogik und Medien entspricht, erscheint eine Aufnahme dieser Lehrkräfte in die Zulageregelung des 3c SBesG sachgerecht. Schließlich hat sich im Saarländischen Ministergesetz und im Saarländischen Disziplinargesetz redaktioneller Anpassungsbedarf hinsichtlich der Verweisungen auf einzelne Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes sowie auf das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz und das in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz ergeben. B. Lösung Um die Rahmenbedingungen mit Blick auf eine familiäre Pflegesituation und die damit einhergehenden Wechselwirkungen zur Dienstleistungspflicht zu verbessern, werden die Regelungen des Bundesgesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf den Beamtenbereich übertragen. Flankierend erfolgt eine Änderung der Pflegezeit-Vorschussverordnung, wonach für Beamtinnen und Beamte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, ein Vorschuss zu gewähren ist. Hierdurch wird die Gehaltsreduzierung infolge der Freistellung bei der Pflege zur besseren Bewältigung des Lebensunterhaltes abgefedert. In Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2015 werden die bislang in den Laufbahnverordnungen normierten Einstellungshöchstaltersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf die Ebene eines Parlamentsgesetzes gehoben. Hierdurch werden die formalgesetzlichen Anforderungen erfüllt, wonach die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen und deren grundrechtliche Eingriffsrelevanz einer parlamentarischen Leitentscheidung bedürfen. Dabei wird auch den europarechtlichen Ausformungen des Verbotes der Altersdiskriminierung durch die Richtlinie 2000/78/EG Rechnung getragen, die konkrete Vorgaben für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters macht. Der saarländische Gesetzgeber hat es damit in der Hand, zu beurteilen, ob die beamtenrechtlichen Einstellungshöchstaltersgrenzen notwendig sind, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie zu verwirklichen
4 Dies gilt insbesondere bei den festzulegenden Altersgrenzen, die den Zugang zu den Sonderlaufbahnen der Feuerwehr, der Polizei und des Justizvollzugsdienstes (Aufsichts- und Werkdienst) regeln. Dort stellt das Lebensalter unter Bezug auf das Vorhandensein spezifischer körperlicher Voraussetzungen zum Teil ein eignungsimmanentes Kriterium dar. Darüber hinaus erfolgt angesichts des demografischen Wandels eine Anhebung der Einstellungshöchstaltersgrenzen für die Sonderlaufbahnen um jeweils zwei Jahre auf dann 37 bzw. 43 Jahre und für den Bereich der Saarländischen Laufbahnverordnung um fünf Jahre auf dann 45 Jahre, letztgenannte im Gleichklang zur haushaltsrechtlichen Altersgrenze. Dabei werden auch die Ausnahmetatbestände zu dem Verbot, die jeweiligen Höchstaltersgrenzen zu überschreiten, in das Saarländische Beamtengesetz aufgenommen. Ferner wird 18 Absatz 4 SBG um den sog. Vorwarnmechanismus im Sinne der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU ergänzt. Rechtstechnisch erfolgt dies durch die Verweisung auf 13b des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland vom 16. Oktober 2012, geändert durch Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), der diesen Vorwarnmechanismus bereits für die Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses regelt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Zuständigkeit für die Übermittlung und für die Entgegennahme von Warnmeldungen sowohl im Falle einer Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses (i. S. d. Artikels 56a Absatz 1 und Absatz 2 der RL 2005/36/EG) als auch nach gerichtlicher Feststellung der Verwendung gefälschter Unterlagen (i. S. d. Artikels 56a Absatz 3 der RL 2005/36/EG) primär der obersten Dienstbehörde obliegt, es sei denn, die Unterrichtung ist bereits durch das zuständige Gericht erfolgt. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Datenaustausch zur Übermittlung von personenbezogenen Daten ist durch eine Regelung in 99 SBG vorgesehen. Um den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes Rechnung zu tragen, werden die Vorschriften, die eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung und das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze als Zugangsvoraussetzung vorschreiben, in der Saarländischen Laufbahnverordnung gestrichen. Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen: - Streichung der Zulage für Beamtinnen und Beamte bei der Landesaufnahmestelle in Lebach und ihren Nebenstellen nach 3d des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) und Ermächtigung der Landesregierung, bei einem erneuten Anstieg der Flüchtlings- und Asylbewerberzahlen in der Erschwerniszulagenverordnung eine Zulageregelung zu treffen, - Aufnahme von Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 12, die an das Zentrum für Lehrerbildung abgeordnet sind, in die Zulageregelung nach 3c SBesG, - Schaffung eines Funktionsamtes für die Leiterin oder den Leiter der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung sowie Streichung des bisherigen Funktionsamtes für die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler, - Ausbringung des Amtes des Rektors der Fachhochschule für Verwaltung im Saarländischen Besoldungsgesetz, - 4 -
5 - Schaffung eines Funktionsamtes für ständige Vertreterinnen oder ständige Vertreter der Leiterinnen oder Leiter von Grundschulen mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern und einem überdurchschnittlich hohen Organisations- und Verwaltungsaufwand. Im Saarländischen Ministergesetz und im Saarländischen Disziplinargesetz werden schließlich einzelne Verweisungen an die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes sowie an das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz und das in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz angepasst. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die in den 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes vorgesehene Erweiterung der Freistellungsmöglichkeiten zur Pflege, Betreuung und Sterbebegleitung naher Angehöriger ist unabhängig von den zu erwartenden Fallzahlen weitgehend kostenneutral, da der gewährte Vorschuss nach Beendigung der Freistellung entweder zu verrechnen oder zurückzuzahlen ist. Lediglich bei besonderen Härtefällen, in denen geringere Monatsraten festgesetzt werden können, könnten geringfügige Kosten entstehen, deren Höhe jedoch marginal sein dürfte. Durch die Amtszulage für den Rektor der Fachhochschule für Verwaltung ergeben sich nach derzeitigem Stand jährliche Mehrkosten in Höhe von rd Euro. Was die besoldungsrechtlichen Maßnahmen im Lehrerbereich anbelangt, so sind diese von geringem finanziellen Umfang oder können aus den vorhandenen Haushaltsmitteln gedeckt werden. 2. Vollzugsaufwand Ein nennenswerter Verwaltungsaufwand für die personalverwaltenden Stellen zur Abwicklung der neuen Möglichkeiten infolge der Adaption des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes auf den Beamtenbereich ist nicht zu erwarten. Er kann mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden. Dies gilt auch mit Blick auf den sog. Vorwarnmechanismus nach der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport
6 G e s e t z zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Ministergesetzes Das Saarländische Ministergesetz vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 60), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 3 durch die Angabe 2 ersetzt Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort Beamtenstatusgesetzes wird die Angabe sowie des 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 65 des Saarländischen Beamtengesetzes eingefügt. b) Als letzter Satz wird angefügt: Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen entscheidet die Landesregierung. 3. In 13 Absatz 4 wird nach der Angabe Absatz 1 die Angabe Satz 1 eingefügt. 4. In 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter Belohnungen oder Geschenken durch die Wörter Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ersetzt. Artikel 2 Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt VI Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe zu 83a die Angabe 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen eingefügt. b) In Abschnitt IX Nummer 4 wird nach der Angabe zu 124 die Angabe 124a Einstellungshöchstaltersgrenzen eingefügt. c) In Abschnitt IX Nummer 5 wird nach der Angabe zu 131 die Angabe 131a Einstellungshöchstaltersgrenzen eingefügt wird wie folgt geändert: - 6 -
7 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Klammerzusatz wird der Punkt am Ende durch die Angabe und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern. Bei Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Finanzen und Europa die oberste Aufsichtsbehörde. b) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt: (2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen zulassen; dabei darf die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: - 7 -
8 (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des 13b und des 17 keine Anwendung. Zuständige Stelle nach 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland ist 1. für die Entgegennahme von Warnmeldungen das für die Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung zuständige Ministerium, 2. für die Übermittlung von Warnmeldungen im Falle einer Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie nach gerichtlicher Feststellung der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise die oberste Dienstbehörde, soweit die Übermittlung nicht bereits durch das zuständige Gericht erfolgt ist wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe 4 Absatz 2 durch die Angabe 4 Absatz 3 ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 4 Absatz 2 Satz 2 durch die Angabe 4 Absatz 3 Satz 2 ersetzt. 5. In 36 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch die Angabe 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ersetzt Satz 2 wird wie folgt gefasst: Für das Verfahren gelten 45 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, Absatz 3 und 47 Absatz 1 und 2 entsprechend a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sowie zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu bewilligen. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder sowie die Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
9 Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Wer Familienpflegezeit nach Satz 1 beanspruchen will, muss dies spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; zwingende dienstliche Belange sind zu berücksichtigen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Als neuer Satz 4 wird angefügt: Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Pflegephase der gestrichen. bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: (4) Wird die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach 83b Absatz 2 oder 3 zur Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an diese Freistellung anschließen. In diesem Fall soll die Beamtin oder der Beamte möglichst frühzeitig erklären, dass sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; abweichend von Absatz 1 Satz 4 muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. (5) Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach 83b dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. (6) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes. 8. Nach 83a wird folgender 83b eingefügt: - 9 -
10 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen (1) Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge sind bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freizustellen, davon neun unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können. Bei Teilzeitbeschäftigung mit weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche reduziert sich die Anzahl der Freistellungstage entsprechend. Der oder dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen. (2) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme muss spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Dabei sind Zeitraum und Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Ist eine Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; hierbei sind zwingende dienstliche Belange zu berücksichtigen. (3) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (4) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen für die Dauer von längstens drei Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn die oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend
11 (5) Die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit oder sonstige Freistellung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. Für die Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 gilt Satz 3 entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist. Im Übrigen kann die Pflegezeit oder sonstige Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt. (6) Wird eine Freistellung nach Absatz 2 oder 3 nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese Freistellung in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und der oder dem Dienstvorgesetzten spätestens acht Wochen vor Beginn dieser Freistellung schriftlich anzukündigen. (7) Pflegezeit, sonstige Freistellungen und Familienpflegezeit nach 83a dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. (8) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung und einer Beurlaubung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes. 9. In 86 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005, in der jeweils geltenden Fassung, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und den zu diesem Artikel ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission ist es auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nach den 8a bis 8e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung zulässig, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und den zuständigen Behörden zu übermitteln. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und In 101 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter der Vollendung des 65. Lebensjahres durch die Wörter des Erreichens der Regelaltersgrenze ersetzt. 12. In 104 Absatz 1 wird das Wort allgemeiner durch das Wort gesetzlicher ersetzt
12 13. Nach 124 wird folgender 124a eingefügt: 124a Einstellungshöchstaltersgrenzen (1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt auch für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes, die die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt haben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Ausnahmen von den Einstellungshöchstaltersgrenzen zulassen, wenn an der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht. (2) Die Einstellungshöchstaltersgrenze erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Gleiches gilt bei der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie der volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. 14. Nach 131 wird folgender 131a eingefügt: 131a Einstellungshöchstaltersgrenzen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Bewerbermangels. (2) 124a Absatz 2 gilt entsprechend Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten 124a Absatz 2, 126, 128, 130, 131 Absatz 1 und 131a Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zugelassen werden
13 Artikel 3 Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung Die Saarländische Laufbahnverordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), geändert durch die Verordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), wird wie folgt geändert: 1. In 8 Absatz 3 wird die Angabe 29 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 29 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ersetzt und die Angabe 40 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes wird durch die Angabe 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ersetzt wird aufgehoben. 3. In 17 Absatz 2, 24 Absatz 2 und 32 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort mit die Wörter Ablauf des Tages eingefügt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Unbeschadet des 28 können Beamtinnen und Beamte im mittleren Steuerverwaltungsdienst bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn sie 1. an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, 2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen, 3. mindestens das dritte Beförderungsamt innehaben, 4. über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und 5. in einer sechsmonatigen berufsbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und
14 Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes Die Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 458), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und wird wie folgt gefasst: 7 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren Dienstes der Vollzugspolizei kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des 3 erfüllt und mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort und ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort und ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Nummer 4 wird Nummer In 16 Absatz 1 werden nach dem Wort erfüllen die Wörter und bei Beginn der Einführungszeit das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
15 (1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer ein für den Polizeidienst förderliches Hochschulstudium abgeschlossen hat. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) In den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt hat. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 5 Änderung der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung Die Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), geändert durch die Verordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 17 Ausnahmen Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Mindestdienstzeit nach 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulassen
16 Artikel 6 Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes Das Saarländische Disziplinargesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort Beamtenversorgungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe 92 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 wird jeweils die Angabe 92 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes ersetzt. 3. In 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie 48 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort Beamtenversorgungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 2 des Beamtenstatusgesetzes ersetzt und in Satz 2 werden die Wörter oder Anstellung gestrichen. 5. In 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter oder Anstellung gestrichen. 6. In 11 Absatz 2 werden vor dem Wort Beamtenversorgungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. 7. In 15 Absatz 4 wird die Angabe 47 Abs. 4 Satz 2 und 48 Abs. 1 in Verbindung mit 47 Abs. 4 Satz 2 durch die Angabe 37 Abs. 5 Satz 2 und Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 ersetzt. 8. In 16 Absatz 5 wird die Angabe 108e durch die Angabe 100 ersetzt. 9. In 21 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort Bundesbesoldungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt
17 10. In 23 Absatz 1 werden vor dem Wort Bundesbesoldungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. 11. In 32 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort Beamtenversorgungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. 12. In 38 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie 48 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes ersetzt. 13. In 39 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort Bundesbesoldungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. 14. In 40 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort genehmigungspflichtige durch das Wort anzeigepflichtige ersetzt und der Klammerzusatz wird wie folgt gefasst: ( 40 des Beamtenstatusgesetzes, 86 des Saarländischen Beamtengesetzes) 15. In 47 Absatz 1 wird die Angabe 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 2 des Beamtenstatusgesetzes ersetzt und vor dem Wort Bundesbesoldungsgesetzes werden die Wörter mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. 16. In 49 wird die Angabe 74 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 39 des Beamtenstatusgesetzes ersetzt. 17. In 57 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort Bundesbesoldungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. 18. In 76 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 65 des Saarländischen Beamtengesetzes durch die Angabe 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und 40 Abs. 2 bis 5 des Saarländischen Beamtengesetzes ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort Beamtenversorgungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe das 65. Lebensjahr durch die Angabe die Regelaltersgrenze nach 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ersetzt. Artikel 1 c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort Beamtenversorgungsgesetzes die Wörter mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten eingefügt. 20. In 81 Absatz 2 wird die Angabe 64 durch die Angabe 41 ersetzt
18 21. In 47 Absatz 2 Satz 1, 82, 83 Absatz 1 Satz 2, 84 Absatz 1 Satz 1 und 2, 85 Absatz 9 und 86 werden jeweils die Wörter Inneres, Familie, Frauen und Sport durch die Wörter Inneres und Sport ersetzt. Artikel 7 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), wird wie folgt geändert: 1. 3c Satz 3 wird wie folgt gefasst: Bei überwiegender Verwendung am Zentrum für Lehrerbildung der Universität des Saarlandes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 2. 3d wird aufgehoben. 3. Die Besoldungsordnung A in der Anlage des Gesetzes wird wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung Konrektor wird der Funktionszusatz - als stellvertretender Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler gestrichen. bb) Bei der Amtsbezeichnung Konrektor an einer Gemeinschaftsschule wird in dem Funktionszusatz - als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 540 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter die Angabe 540 durch die Angabe 541 ersetzt. b) In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung Rektor nach dem Funktionszusatz - als Landesfachberater Qualitätssicherung der Funktionszusatz - als Leiter der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung eingefügt. c) In Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung Oberstudiendirektor die Amtsbezeichnung Rektor der Fachhochschule für Verwaltung mit dem Fußnotenhinweis 1 ) eingefügt. Artikel 8 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), wird wie folgt geändert: 1. In 6 Absatz 1 werden nach dem Wort Dienstbezüge die Wörter und die Anwärterbezüge eingefügt
19 2. 6a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Familienpflegezeit ein Komma und die Wörter Pflegezeit und sonstigen Freistellungen angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Während einer Familienpflegezeit nach 83a des Saarländischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit oder sonstigen Freistellung nach 83b des Saarländischen Beamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung wird der Vorschuss zusätzlich zu den Dienstbezügen nach 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Beendigung der Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für frühere Freistellungen nach den 83a oder 83b des Saarländischen Beamtengesetzes die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft wurde und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt ist. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz In 47 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Dabei kann bestimmt werden, dass Beamte, die in der Landesaufnahmestelle und ihren Nebenstellen für mindestens einen Monat überwiegend mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung oder Verteilung von Flüchtlingen und Asylbewerbern oder der Gewährung von Leistungen an diesen Personenkreis betraut sind, eine Zulage erhalten. 4. Die Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A in der Anlage 1 des Gesetzes wird wie folgt geändert: a) Bei der Amtsbezeichnung Konrektor wird der Funktionszusatz - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern und überdurchschnittlich hohem Organisations- und Verwaltungsaufwand mit den Fußnotenhinweisen 11 ) 12 ) angefügt. b) Als Fußnoten 11 und 12 werden angefügt: 11 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 12 ) Ein überdurchschnittlich hoher Organisations- und Verwaltungsaufwand ist gegeben bei Schulen mit zweitem Standort, gebundenen Ganztagsschulen und Schulen mit besonderen Belastungen, die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt werden. 5. In der Anlage IX des Gesetzes werden in dem Abschnitt Bundesbesoldungsordnungen A und B im Unterabschnitt Besoldungsgruppen Fußnote bei Besoldungsgruppe A 12 ein Komma und die Angabe 11 angefügt
20 Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes In der Anlage 9 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsbl. I S. 720) werden bei Besoldungsgruppe A 12 ein Komma und die Angabe 11 angefügt. Artikel 10 Änderung der Pflegezeitvorschuss-Verordnung Die Pflegezeitvorschuss-Verordnung in der Fassung des Artikels 11 der Verordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes (Pflegezeitvorschuss-Verordnung PflZV-VO) 2. 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: (1) Beamtinnen und Beamte, die nach 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes Familienpflegezeit oder nach 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung in Anspruch nehmen, erhalten einen Vorschuss auf die nach Beendigung der Freistellung zustehende Besoldung. Die Auszahlung des Vorschusses erfolgt monatlich. (2) Der Vorschuss beträgt 1. in den Fällen einer Familienpflegezeit nach 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Freistellung durchschnittlich zustehen, 2. in den Fällen eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach 83b Absatz 2, 3 o- der 4 des Saarländischen Beamtengesetzes bis zu 30 Prozent der Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung zustehen. Die Beamtin oder der Beamte kann vor dem Beginn der Freistellung beantragen, dass der Vorschuss nach einem Prozentsatz unterhalb der in Satz 1 genannten Höchstsätze bemessen wird. (3) Wird für die Zeit nach Beendigung der Freistellung ein größerer Arbeitszeitumfang bewilligt, als er vor deren Beginn vorliegt, gelten die Dienstbezüge aus
21 dem größeren Arbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung zustehen wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort Verrechnung ein Komma und das Wort Rückzahlung angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 werden die Wörter während der Nachpflegephase durch die Wörter nach Beendigung der Freistellung innerhalb eines gleichlangen Zeitraums ersetzt. In Satz 2 werden nach dem Wort Familienpflegezeit ein Komma und die Wörter der Pflegezeit oder der sonstigen Freistellung eingefügt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Hat die Beamtin oder der Beamte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zwei oder mehrere Familienpflegezeiten nach 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes oder Pflegezeiten und sonstige Freistellungen nach 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in Anspruch genommen, sind die gewährten Vorschüsse nach Beendigung der Freistellungen innerhalb eines Zeitraums, der der Gesamtdauer der Freistellungen entspricht, in gleichhohen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. e) Als Absatz 4 wird angefügt: (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Vorschuss auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bis zum Ende des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Freistellung folgt, in einer Summe zurückgezahlt werden. Der Antrag ist bei Beendigung der Freistellung zu stellen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter oder Absatz 2 eingefügt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter Familienpflegezeit mit weniger als 75 vom Hundert durch die Wörter Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit weniger als 75 Prozent und das Wort Nachpflegephase durch die Wörter Zeit nach Beendigung der Freistellung ersetzt
22 ccc) In Nummer 2 werden die Wörter in der Nachpflegephase mit weniger als 75 vom Hundert durch die Wörter nach der Freistellung mit weniger als 75 Prozent und die Wörter für die Nachpflegephase durch die Wörter für die Zeit nach Beendigung der Freistellung ersetzt. bb) cc) In Satz 2 werden das Wort Pflegephase durch die Wörter Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstige Freistellung, das Wort Pflegebedarf durch die Wörter Pflege- oder Betreuungsbedarf und das Wort Nachpflegephase durch die Wörter Zeit nach Beendigung der Freistellung ersetzt. In Satz 3 wird das Wort Nachpflegephase durch die Wörter Zeit nach Beendigung der Freistellung ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter fünf vom Hundert durch die Angabe 5 Prozent ersetzt. 5. Nach 4 wird folgender 5 eingefügt: 5 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die Anwärterbezüge erhalten, entsprechend. Wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei demselben Dienstherrn kein neues Beamtenverhältnis begründet, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. 6. Der bisherige 5 wird 6. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 8 Nummer 3 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft
Für Beamte gelten die Vorschriften der 62, 64 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG).
Freistellung und Teilzeitbeschäftigung zur Pflege Angehöriger Hinsichtlich der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung im Falle der Pflege (naher) Angehöriger ist zunächst zwischen tarifbeschäftigten und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Die geeinigten Ergebnisse der bisherigen Gespräche Zukunftssichere Landesverwaltung zwischen
MehrMerkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte
Merkblatt zu den Ansprüchen aus Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz für Tarifbeschäftigte Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl.
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrRechtsvergleich Bayern.I. Berlin
Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrRundschreiben Nr. 27/2011
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrJUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg
JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,
MehrAusführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG)
Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD KBGAG 481-2014-2 Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG) Vom 24. November 2007 (ABl. 2008 S. 19), zuletzt geändert am 9. Mai 2014 (ABl.
MehrQuelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: Zum 15.01.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Abschnitt.
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: VwFHSchulG SL Neugefasst durch 27.02.1990 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Amtsblatt 1990, 449 Gliederungs-Nr: 2030-10 Gesetz
MehrDas Schulrecht in Sachsen-Anhalt
Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung
MehrInfoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: März 2014 - 2 - Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und
MehrMuster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz. Zwischen. und
Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter)
MehrGesetz zur Änderung des Senatsgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/939 Landtag 18. Wahlperiode 11.06.2013 Mitteilung des Senats vom 11. Juni 2013 Gesetz zur Änderung des Senatsgesetzes Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft
MehrGesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
Mehr0{tf; l~' Gesetzentwurf 28. SEP. 2011. Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode. Drucksache. CDU-Fraktion und FDP-Fraktion. Titel
Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 7043 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion Titel Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Regelungen zum Stellenabbau (Stellenabbaubegleitgesetz)
MehrVom 17. November 2014
Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hd) Vom
MehrThüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007
Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1764 über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 Vom 1. Dezember 2011 (Amtsblatt I, 2011, S. 507) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz
Mehr- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder Freistellungsregelungen für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Landesverwaltung in Auswirkung des Pflegezeitgesetzes Regelungen für
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich
MehrHäufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienpflege Zeit für Pflege und Beruf Häufige Fragen und Antworten zu den gesetzlichen Neuerungen seit 1. Januar 2015: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 10- tätige Auszeit im Akutfall
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/2026 21. Wahlperiode 03.11.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 26.10.15 und Antwort des Senats Betr.:
MehrEUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993
Erholungsurlaubsverordnung EUV 765 Archiv Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung EUV) In der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
MehrMerkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen
Merkblatt für Beschäftigte der Freien Universität Berlin, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen Aufgrund des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes besteht die
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
14. August 2012 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom 07.08.2012 und Antwort des Senats - Drucksache 20/4858 - Betr.: Übergangsgeldregelungen und Ruhegehaltsregelungen
MehrBericht und Antrag des Datenschutzausschusses
B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1304 (zu Drs. 15/11208) 25. 11. 02 Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrGesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 34 vom 19.11.2014 Seite 729 bis 740
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 34 vom 19.11.2014 Seite 729 bis 740 203013 Verordnung über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur
MehrSitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen
Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen 1 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und
Mehr2030-1. Auszug aus dem
2030-1 Auszug aus dem Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. 1977, S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2008 (HmbGVBl. 2008,
MehrKontakthalteseminar. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub. Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule
Kontakthalteseminar für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub Seminar am 30.07.2007 Katholische Landvolkshochschule Themen Pflegezeitgesetz Tarifeinigung 2008 Bericht aus der
Mehr2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)
2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.
MehrPflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegezeit und Familienpflegezeit Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Das Gesetz sieht vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für
MehrKommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59
Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis 155 1
MehrDadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.
Pflegezeitgesetz - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 01/2009 Was regelt das Gesetz? Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz ermöglicht es dem Beschäftigten sich von der Arbeit freistellen
MehrVerordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U
VPSW: Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U ( 1 9) Verordnung über private Sachverständige
MehrErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/1890 14.10.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG) Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite
MehrApril 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Die Pflegezeit
April 2008 Pflegereform 2008 Die Pflegezeit Am 1. Juli 2008 tritt das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Teil der damit verabschiedeten
MehrMerkblatt zur Elternzeit für die Beamten
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Juli 2007 Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten Gemäß 89 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege Am 14.11.2014 fand im Bundestag die erste Lesung des Gesetzesentwurfs zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege statt. Das
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6000 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf A. Problem und Ziel MehralszweiDrittelderPflegebedürftigen,rund1,63MillionenMenschen,
MehrDie Seite "Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 80526 RECHTSINFORMATION Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) will der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen
Mehrallealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/7637 zu Drucksache 5/7592 zu Drucksache 5/6963 09.04.2014 Ä n d e r u n g s a n t r a g der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE zu der Beschlussempfehlung
MehrFormulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Anlage 1 Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und
MehrVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes LAP-gehDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
MehrVereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel I. Pflegezeitgesetz v. 1.7.2008 1. Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung
MehrDas neue Pflegezeitgesetz
Das neue Pflegezeitgesetz Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Lübeck Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.v. Reinbek 14. Januar 2009 Zum 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) im Zusammenhang
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke
MehrVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes LAP-mDSteuerV Ausfertigungsdatum: 17.12.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Artikel 1 Änderung
MehrBetreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden 1. Empfänger laut anliegendem Verteiler Geschäftszeichen: I 12-12 a 02-11.5
MehrDer Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334. An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen.
Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
MehrBedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
MehrVerordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) BNV Ausfertigungsdatum: 22.04.1964 Vollzitat: "Bundesnebentätigkeitsverordnung
MehrMerkblatt. Familienpflegezeit. Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht
Merkblatt Familienpflegezeit Berlin, Juni 2015 Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Voraussetzungen der Familienpflegezeit... 3 1. Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit...
Mehrhttp://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/v6n/page/bshespro... Quelle:
ruck- und Speicheransicht von 11 09.09.2013 10:07 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HPBesG Ausfertigungsdatum: 12.12.2012 Gültig ab: 01.01.2013 Gültig
MehrNÄher dran in Ihrem Sinne!
Ihre gewerkschaftliche Spitzenorganisation NÄher dran in Ihrem Sinne! 2 dbb Fachgewerkschaften BDF - Bund Deutscher Forstleute BDR - Bund Deutscher Rechtspfleger BSJ - Bund SaarlÄndischer Justizvollzugsbediensteten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland
Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen
MehrPsychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen
Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
MehrSenatsverwaltung für Inneres Stand: April 2005. Merkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1
Senatsverwaltung für Inneres Stand: April 2005 Merkblatt Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1 I. Information und Beratung II. III. IV. Die verschiedenen Fallgruppen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bundesrat Drucksache 599/05 (Beschluss) 23.09.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel Das Bundesdatenschutzgesetz legt für
MehrPflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Inhalt: 1. Begriffsbestimmungen welche Personen sind umfasst? 2. Leistungsverweigerungsrecht / kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3. Wann besteht der Pflegezeitanspruch?
MehrThüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) vom 7. Dezember 1995 GVBl. S. 382 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung
MehrGesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes und des Bezirksverordnetenentschädigungsgesetzes. Vom...
Drucksache 17/1300 13.11.2013 Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Die Linke und der Piratenfraktion Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes und des Bezirksverordnetenentschädigungsgesetzes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform- Begleitgesetz BwRefBeglG)
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Verteidigungspolitik FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Arbeitsgruppe Sicherheitspolitik Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP zu
MehrHessisches Beamtengesetz (HBG)
Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Mai 2013 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
MehrDelegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008
Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung
MehrV e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften. Vom 2013 (Nds. GVBl. S.
V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften Vom 2013 (Nds. GVBl. S. ) Aufgrund des 11 Abs. 9 in Verbindung mit 19 Satz 6 und des
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/1072 17.01.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs A Problem Zum Gesetz
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
MehrINFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG)
INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrBekanntmachung der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2459 Bekanntmachung der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung Vom 2. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 2 der Siebten Verordnung
MehrSchulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009. Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008)
Schulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009 Kreis Steinfurt Bearbeiter: Frau Kröger Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008) 1. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Elterngeld
MehrGesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz VerdStatG)
Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik Für
MehrSächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG
Sächsisches Staatsministerium des Innern Stand: Januar 2014 Referat 13 Synopse Dienstrechtsneuordnung - SächsBG SächsBG-neu Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund
MehrÜbersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012)
Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg
MehrMerkblatt 76-77 HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und
MehrDie Beamtenversorgung
Versorgungsrücklage Teildienstfähigkeit Die Beamtenversorgung Altersteilzeit Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Mit dem Wortlaut des aktuellen Beamtenversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis
MehrInfoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: Januar 2011 - 2 - Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1)
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf(1) Kurzzeitige Arbeitsverhinung, Pflegezeit, Familienpflegezeit Das ist neu seit dem 1.1.2015 ein Überblick(2): Kurzzeitige Arbeitsverhinung:
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Mehrdas Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes
Mehr