Schriftliche Kleine Anfrage

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1 14. August 2012 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom und Antwort des Senats - Drucksache 20/ Betr.: Übergangsgeldregelungen und Ruhegehaltsregelungen für ausgeschiedene und Staatsräte Ausgeschiedene und Staatsräte erhalten mit dem Tag der Ernennung Anspruch auf bis zu drei Jahren Übergangsgeld in Höhe von 71,5 Prozent der vorherigen Einkünfte. Sofern das ausgeschiedene Mitglied des Senats nicht entlassen, sondern in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, werden die monatlichen Bezüge weiter gezahlt. Seit langem kritisieren Staatsrechtler und Politikwissenschaftler die Übergangs- und Ruhegehälter für ausgeschiedene Regierungsmitglieder. Dabei gelten die Hamburger Regelungen zum Übergangs- und Ruhegeld als besonders großzügig. Auch Höhe, Dauer und der Anrechnungsmodus des Ruhegehaltes und des Übergangsgeldes begünstigen ausgeschiedene und Staatsräte gegenüber Beamten und Sozialversicherten und sind weit entfernt von den Regelungen, wie sie sonst für die Beamten gelten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele ehemalige politische Beamte haben seit der 17. Wahlperiode ein Übergangsgeld gemäß 54 HmbBeamtVG erhalten und wie viele davon waren Staatsräte? Bitte getrennt aufgeschlüsselt für die 17., 18., 19. und 20. Wahlperiode und insgesamt. 17. Wahlperiode: keine 18. Wahlperiode: Ein(e) ehemalige(r) Staatsrätin/Staatsrat 19. Wahlperiode: Vier ehemalige /Staatsräte 20. Wahlperiode: keine. 2. Wie viele ehemalige Staatsräte/ sind a) wegen Erreichens der Altersgrenze Ein(e) ehemalige(r) Staatsrat/Staatsrätin in der 19.Wahlperiode. b) auf eigenen Antrag Kein(e) ehemalige(r) Staatsrat/Staatsrätin in der 19.Wahlperiode. c) wegen Entlassung Ein(e) ehemalige(r) Staatsrat/Staatsrätin in der 18.Wahlperiode SEITE 1 VON 7

2 Vier ehemalige /Staatsräte in der 19.Wahlperiode. seit der 17. Wahlperiode ausgeschieden? Bitte getrennt aufgeschlüsselt nach Wahlperiode und differenziert nach den abgefragten Angaben. 3. Auf welche Versorgungsleistungen haben aus dem Amt entlassene Staatsräte/ Anspruch? Bitte Versorgungsleistung, Höhe und Bezugsdauer sowie Rechtsgrundlage benennen. Eine Staatsrätin oder ein Staatsrat, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, hat unter den einschränkenden Voraussetzungen des 53 Abs. 3 HmbBeamtVG Anspruch auf Übergangsgeld gem. 54 Abs. 1 HmbBeamtVG in Höhe von 71,75 v.h. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B10. Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt der Staatsrätin oder dem Staatsrat übertragen war, mindestens aber für sechs Monate und längstens für die Dauer von drei Jahren, gezahlt. Der Anspruch endet, wenn eine entlassene Staatsrätin oder ein entlassener Staatsrat in diesem Zeitraum die für sie oder ihn bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht für entlassene bzw. entlassene Staatsräte nicht. 4. Auf welche Versorgungsleistungen haben auf eigenen Antrag entlassene Staatsräte/ Anspruch? Bitte Versorgungsleistung, Höhe und Bezugsdauer sowie Rechtsgrundlage benennen. Auf eigenen Antrag entlassene und Staatsräte haben keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem HmbBeamtVG. 5. Wie hoch waren die bisherigen Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg für Übergangsgeld nach 54 HmbBeamtVG a) für in der 17. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/ b) für in der 18. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/ Entsprechend der Antwort zu 2. c) kommt nur eine Person für die Angaben in Frage, die individuellen Angaben über deren Einkommen sind gemäß 85 ff. Hamburgisches Beamtengesetz als Personalaktendaten besonders geschützt. In der zur Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten nicht eingeholt werden. Der Senat hält in Abwägung mit dem Informationsanspruch der Abgeordneten die Daten über die Einkommensverhältnisse Einzelner für schützenswerter ,07 c) für in der 19. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/ d) für in der 20. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/? SEITE 2 VON 7

3 6. Wie hoch war bzw. ist die durchschnittliche Bezugsdauer von Unterhaltsgeld a) für die in der 17. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/ Siehe Antwort zu 5. b). b) für die in der 18. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/ 16 Monate. c) für die in der 19. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/ d) für die in der 20. Wahlperiode aus dem Amt ausgeschiedene Staatsräte/ und in wie vielen Fällen wurde lediglich die Mindestbezugsdauer von sechs Monaten und in wie vielen Fällen wurde die Höchstbezugsdauer von drei Jahren jeweils gewährt? Bitte getrennt aufgeschlüsselt für die 17., 18., 19. und 20. Wahlperiode. In einem Fall wurde Übergangsgeld für die Mindestbezugsdauer gewährt; die Höchstbezugsdauer wurde in keinem Fall erreicht. 7. Wie viele ehemalige Staatsräte/ erhalten gegenwärtig ein Übergangsgeld gemäß 54 HmbBeamtVG und wie hoch waren die Übergangsgelder in den letzten zwölf Monaten? Bitte aufgeschlüsselt für die Monate Juli 2011 bis Juli Eine Person erhält gegenwärtig Übergangsgeld. 8. Wie lange und in welcher Höhe erhält a) ein aus dem Amt entlassene/r Staatsrätin/Staatsrat mit einer Amtszeit von einem Tag, b) ein aus dem Amt entlassene/r Staatsrätin/Staatsrat mit einer Amtszeit von sechs Monaten, c) ein aus dem Amt entlassene/r Staatsrätin/Staatsrat mit einer Amtszeit von einem Jahr, d) ein aus dem Amt entlassene/r Staatsrätin/Staatsrat mit einer Amtszeit von vier Jahren Übergangsgeld und wie sieht die entsprechende Bezugsdauer und Bezugshöhe bei normale Beamten aus? Eine nicht auf eigenen Antrag aus dem Amt entlassene Staatsrätin bzw. ein nicht auf seinen Antrag aus dem Amt entlassener Staatsrat hat unter den einschränkenden Voraussetzungen des 53 Abs. 3 HmbBeamtVG Anspruch auf Übergangsgeld (siehe auch Antwort zu Frage 3). Die Bezugsdauer beträgt a) bei einer Amtszeit von einem Tag: sechs Monate b) bei einer Amtszeit von sechs Monaten: sechs Monate c) bei einer Amtszeit von einem Jahr: ein Jahr SEITE 3 VON 7

4 d) bei einer Amtszeit von vier Jahren: drei Jahre. Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die nicht politische Beamte im Sinne des 37 HmbBG sind, ist die Gewährung eines Übergangsgeldes nicht vorgesehen. 9. Inwieweit und in welche Fällen verringern Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte des Ehegatten bzw. Partner das Übergangsgeld für entlassene politische Beamte? Einkünfte jeglicher Art des Ehegatten bzw. Partners haben keinen Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe des Übergangsgeldes. 10. Inwieweit haben folgende Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte a) Aufwandsentschädigungen von über 2.100,00 Euro b) Einkünfte aus schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten c) Einkünfte aus Vortragstätigkeiten d) Einkünfte nach dem Abgeordnetengesetz e) Einkünfte in Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft beim Europäischen Parlament, f) Einkünfte im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem Landesparlaments g) Einkünfte nach dem Hamburgischen Abgeordnetengesetz Einfluss auf Höhe und Bezugsdauer des Überganggeldes nach 54 HmbBeamtVG? Übergangsgeld nach 54 HmbBeamtVG verringert sich um Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des 64 Abs. 6 HmbBeamtVG. Für die genannten Einkunftsarten gilt dabei Folgendes: a) Aufwandsentschädigungen sind, sofern mit ihnen Kosten, die unmittelbar aus einer Dienstausübung veranlasst sind, erstattet werden, grundsätzlich anrechnungsfrei. Auf die Höhe der Aufwandsentschädigung kommt es dabei grundsätzlich nicht an. b) und c) Einkünfte aus schriftstellerischen, wissenschaftlichen und künstlerischen oder Vortragstätigkeiten, sofern sie nicht nach Art und Umfang einer Beamtin oder einem Beamten als Nebentätigkeit zu untersagen wären, gelten nicht als Erwerbseinkommen, sind also anrechnungsfrei. d) bis g) Einkünfte im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem Parlament sind grundsätzlich keine Einkünfte im Sinne von 64 Abs. 6 HmbBeamtVG. Das Zusammentreffen dieser Einkünfte mit beamtenversorgungsrechtlichen Leistungen ist allerdings regelhaft - wie nachfolgend dargestellt - in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen bzw. vergleichbaren Regelwerken geregelt: d) Nach 29 Abs. 2 Satz 4 i.v.m. Satz 1 des Abgeordnetengesetzes ruht die Abgeordnetenentschädigung um 80 vom Hundert des auf Landesrecht basierenden Versorgungsanspruchs, in diesem Fall des Übergangsgeldes. e) Bei Einkünften im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft beim Europäischen Parlament nach dem Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) gilt gemäß 13 Abs. 2 EuAbgG u.a. 29 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes entsprechend (siehe Antwort zu Buchstabe d). Für Einkünfte aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gibt es derzeit keine Anrechnungsregelung, f) Das Zusammentreffen von Versorgungsleistungen, wie das Übergangsgeld, mit Einkünften im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem Landesparlament ist regelhaft in den Abgeordnetengesetzen der Landesparlamente geregelt. g) Das Hamburgische Abgeordnetengesetz sieht keine Anrechnungsregelung beim Zusammentreffen von Einkünften aus einer Mitgliedschaft in der Hamburgischen Bürgerschaft und beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen vor. Auf die Bezugsdauer haben diese Einkünfte keine Auswirkung SEITE 4 VON 7

5 11. Wie viele ehemalige Staatsräte/ erhalten gegenwärtig ein Ruhegehalt und wie viele davon haben eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet? Gegenwärtig erhalten 46 ehemalige Staatsräte/ ein Ruhegehalt. Davon haben 42 ehemalige Staatsräte/ eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet. 12. Wie hoch ist die Summe der monatlich ausgezahlten Ruhegehälter für ehemalige Staatsräte/ gegenwärtig? ,14 (Stand 07/12). 13. Welche Mindestdienstzeit müssen Staatsräte/ abgeleistet haben, um Anspruch auf Ruhegehalt zu erhalten? Bitte um Benennung der Rechtsgrundlage. Die Regelung des 4 Abs. 1 HmbBeamtVG, wonach ein Ruhegehaltsanspruch erst nach einer Dienstzeit von fünf Jahren entsteht, gilt auch für und Staatsräte. 14. Wie viele ehemalige Staatsräte/ und ehemalige sonstige politische Beamte sind a) wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß 35 HmbBG Ein(e) ehemalige(r) Staatsrat/Staatsrätin in der 19.Wahlperiode. b) auf eigenen Antrag gemäß 36 HmbBG Kein(e) ehemalige(r) Staatsrat/Staatsrätin in der 19.Wahlperiode. c) in den einstweiligen Ruhestand gemäß 37 HmbBG Elf ehemalige Staatsräte/ in der 17.Wahlperiode. Sieben ehemalige Staatsräte/ in der 18.Wahlperiode. Neun ehemalige Staatsräte/ in der 19.Wahlperiode. Fünf ehemalige Staatsräte/ und ein politischer Beamter in der 20.Wahlperiode. in den letzten zwölf Jahren in den Ruhestand versetzt worden? Bitte getrennt aufgeschlüsselt nach Wahlperiode und differenziert nach den abgefragten Angaben mit der jeweiligen Zahl der ehemaligen Staatsräte/ und der ehemaligen sonstigen politischen Beamten. 15. Nach welchen Kriterien beschließ der Senat Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand gemäß 37 HmbBG? Der Senat beschließt Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand gemäß 30 Beamtenstatusgesetz i.v.m. 37 HmbBG, wenn die Betroffenen nicht (mehr) in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen SEITE 5 VON 7

6 16. Wie viele der in den letzten zwölf Jahren in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/ sind gegenwärtig in den aktiven Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgekehrt? Gegenwärtig befindet sich ein ehemaliger Staatsrat nach seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erneut in einem Beamtenverhältnis und ein weiterer ehemaliger Staatsrat nach seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erneut in einem Richterverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg. 17. Wie viele in den einstweiligen Ruhestand versetzte ehemalige Staatsräte/ beziehen gegenwärtig Ruhegehalt? Gegenwärtig beziehen 39 ehemalige Staaträte/ Ruhegehalt. 18. Wie hoch waren die Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/ in den letzten 12 Jahren und wie hoch sind diese Zahlungen gegenwärtig monatlich? Bitte nach Wahlperiode aufgeschlüsselt. Eine taggenaue Auswertung zu den Wahlperioden kann nicht vorgenommen werden, so dass folgende Auswertungszeiträume herangezogen worden sind: 17. Wahlperiode / / Wahlperiode / / Wahlperiode / / Wahlperiode / /2012 Als gegenwärtiger Zeitpunkt wurde der Abrechnungsmonat 07/2012 angenommen. Für die 17. Wahlperiode konnte eine Auswertung aufgrund einer in diesen Zeitraum fallende Umstellung des Abrechnungssystems nicht vorgenommen werden. Eine manuelle Auswertung der Personalbzw. Versorgungsakten war in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Die Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/ erfolgten a) in der 17. Wahlperiode nicht auswertbar b) in der 18. Wahlperiode in Höhe von 5.613,808,25 EUR c) in der 19. Wahlperiode in Höhe von ,07 EUR d) in der 20. Wahlperiode in Höhe von ,33 EUR. Gegenwärtig werden monatlich ,51 für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/ gezahlt. 19. Wie hoch war bzw. ist die durchschnittliche Bezugsdauer von erhöhtem Ruhegehalt a) für die in der 17. Wahlperiode in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/ Die durchschnittliche Bezugsdauer betrug drei Jahre und 314,46 Tage. b) für die in der 18. Wahlperiode in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/ Die durchschnittliche Bezugsdauer betrug zwei Jahre und 185,00 Tage SEITE 6 VON 7

7 c) für die in der 19. Wahlperiode in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/ Die durchschnittliche Bezugsdauer betrug zwei Jahre und 257,44 Tage. d) für die in der 20. Wahlperiode in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/? Die durchschnittliche Bezugsdauer beträgt zwei Jahre und 51,33 Tage. Hinweis: In der durchschnittlichen Berechnung der Bezugsdauer ist bereits der gesamte Anspruchszeitraum berücksichtigt. 20. Welche Regelung greift nach dem Ende der Zahlung des erhöhten Ruhegehaltes bei den in den einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsräte/? 16 Abs. 1 oder Abs. 3 HmbBeamtVG. 21. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit nach dem Ende der Zahlung des erhöhten Ruhegehaltes, das tatsächlich zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erdiente "Normalruhegehalt" an einen in dem einstweiligen Ruhestand versetzten ehemaligen Staatsrat/Staatsrätin gezahlt wird? Der Zeitraum, in dem der Anspruch auf Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach 16 Abs. 5 HmbBeamtVG besteht, muss beendet sein. 22. Welche Möglichkeiten der Aberkennung der Bezüge gegenüber ehemaligen Staatsräte/ gibt es gegenwärtig? Bitte um Benennung der Rechtsgrundlage. Versorgungsberechtigten können die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des 73 Absatz 3 des HmbBeamtVG ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn sie schuldhaft ihren Anzeigepflichten nach 73 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 HmbBeamtVG (über Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Renten oder Versorgungsbezüge) nicht nachkommen. Nach den Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) kann Ruhestandsbeamtinnen und -beamten als Disziplinarmaßnahme das Ruhegehalt aberkannt werden ( 9 Abs. 2 HmbDG). Diese Maßnahme setzt ein schweres Dienstvergehen voraus, das bei aktivem Beamtenverhältnis die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde und ist den zuständigen Gerichten vorbehalten. Im Übrigen verlieren Ruhestandsbeamtinnen und -beamte mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer schweren Straftat gemäß 70 HmbBeamtVG oder bei Verwirkung eines Grundrechtes gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis SEITE 7 VON 7

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