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1 Information der Öffentlichkeit über die zuständigen Behörden nach Art. 3 der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (Richtlinie 2007/60/EG) für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Herausgeber: Flussgebietsgemeinschaft

2 Impressum Gemeinsamer Bericht der Bundesländer: Freistaat Bayern Land Berlin Land Brandenburg Freie und Hansestadt Hamburg Land Mecklenburg-Vorpommern Land Niedersachsen Freistaat Sachsen Land Sachsen-Anhalt Land Schleswig-Holstein Freistaat Thüringen und der Koordinierung: Redaktion: Bundesrepublik Deutschland Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Geschäftsstelle der Flussgebietsgemeinschaft Kartenerstellung: Geschäftsstelle der Flussgebietsgemeinschaft (Außenstelle Hamburg) Foto Deckblatt: bei Altengamme (FGG ) Stand:

3 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...3 Abbildungsverzeichnis...3 Tabellenverzeichnis...3 Abkürzungsverzeichnis Einführung Beschreibung der Flussgebietseinheit / Aufteilung in Koordinierungsräume Zuständige Behörden und Organisationen Rechtlicher Status der zuständigen Behörden / gesetzliche Grundlagen Länder- und staatenübergreifende Koordination Aufgaben der zuständigen Behörden / Organisationen in der FGG Internationale Beziehungen...16 Abbildungsverzeichnis Abbildung 2-1: Topografische Übersichtskarte der FGE (Quelle: FGG )...6 Abbildung 2-2: Koordinierungsräume im deutschen Teil des einzugsgebietes...8 Abbildung 3-1: Sitz der zuständigen Behörden zur Umsetzung der HWRM-RL im deutschen Teil des einzugsgebietes...11 Abbildung 3-2: Organisation in der FGG...14 Abbildung 4-1: Internationale Beziehungen in der Flussgebietseinheit...16 Tabellenverzeichnis Tabelle 2-1: Flächenanteile der deutschen Bundesländer im Einzugsgebiet der...7 Tabelle 3-1: Übersicht über die zuständigen Behörden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit...10 Tabelle 3-2: Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen der zuständigen Behörden...12 Tabelle 3-3: Aufteilung der Kernaufgaben auf die zuständigen Behörden

4 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Verzeichnisse Abkürzungsverzeichnis Abs. Art. BY BB BE BMU EU-KOM FGG GG HH HWRM-RL ICG IKSE MV NI SN ST SH TH WISE WRRL Absatz Artikel Freistaat Bayern Land Brandenburg Land Berlin Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Europäische Kommission Flussgebietsgemeinschaft Grundgesetz Freie und Hansestadt Hamburg Hochwasserrisikomanagementrichtlinie International Coordination Group der IKSE Internationale Kommission zum Schutz der Land Mecklenburg-Vorpommern Land Niedersachsen Freistaat Sachsen Land Sachsen-Anhalt Land Schleswig-Holstein Freistaat Thüringen Water Information System Europe Wasserrahmenrichtlinie - 4 -

5 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 1 1 Einführung Die am verabschiedete Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (HWRM-RL) ist am in Kraft getreten. Mit der Einführung dieser Richtlinie hat sich die Wasserpolitik der Europäischen Union in Ergänzung zur Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) die Aufgabe gestellt, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. Die HWRM-RL sieht ähnlich den Vorgaben der Umsetzung der WRRL eine in den Grenzen des Einzugsgebietes der koordinierte Vorgehensweise vor und empfiehlt hierzu die Nutzung der nach WRRL getroffenen Vereinbarungen. Damit können Synergien im Hinblick auf die Umsetzung beider Richtlinien genutzt werden. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der HWRM-RL waren bis zum Abweichungen bzgl. der zuständigen Behörden sowie der Bewirtschaftungseinheiten zur Umsetzung dieser Richtlinie gegenüber der WRRL der Europäischen Kommission zu benennen. Die Länder der FGG haben sich darauf verständigt, dass die zuständigen Behörden und die Bewirtschaftungseinheiten zur Umsetzung der HWRM-RL identisch sind mit den bereits für die Umsetzung der WRRL gemeldeten Informationen. Zur Koordinierung der Bewirtschaftung der Gewässer und für das Management von Hochwasserrisiken für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit, haben die Länder und der Bund (Vertragspartner) die Flussgebietsgemeinschaft (FGG) gegründet. Die FGG nimmt - neben den Aufgaben zur Umsetzung der WRRL - die Aufgaben einer national zuständigen Stelle für die Koordinierung und Abstimmung für die Umsetzung der HWRM-RL wahr. In diesem Rahmen wird die FGG eine vorläufige Bewertung der Hochwasserrisiken (Art. 4 und 5 HWRM-RL), die Erstellung von Hochwassergefahren- und - risikokarten (Art. 6, HWRM-RL) und Hochwasserrisikomanagementplänen (Art. 7, HWRM- RL) koordinieren, und mit den Vorgaben der WRRL abstimmen, soweit dies von der HWRM- RL gefordert wird. Sowohl die Hochwasserrisikomanagementpläne als auch die Bewirtschaftungspläne gemäß der WRRL sind Elemente der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Für den Zweck der Berichterstattung an die EU-KOM wurden von Seiten der Kommission sogenannte Reporting Sheets (Berichtsbögen) erarbeitet, die ergänzend zur Benennung der zuständigen Behörden weitere Informationen zum Einzugsgebiet der, zur internationalen Koordinierung und zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden beinhalten. Die vorliegende Information der Öffentlichkeit für den deutschen Teil des einzugsgebietes nach Artikel 3 der HWRM-RL fasst die relevanten Informationen für die interessierte Öffentlichkeit zusammen

6 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 2 2 Beschreibung der Flussgebietseinheit / Aufteilung in Koordinierungsräume Die besitzt eine Länge von 1 094,3 km von der Quelle im Riesengebirge (Höhe: 1386,3 m ü.nn.) bis zur Mündung in die Nordsee (an der Seegrenze bei Cuxhaven-Kugelbake). Die Größe des Gesamteinzugsgebiets beträgt km², der deutsche Anteil umfasst 65,5 % und der tschechische 33,7 %, die Anteile Österreichs und Polens machen weniger als 1 % aus. Die ist nach der Größe ihres Einzugsgebiets nach Donau, Weichsel und Rhein der viertgrößte Fluss Mittel- und Westeuropas. Abbildung 2-1: Topografische Übersichtskarte der FGE (Quelle: FGG ) - 6 -

7 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 2 Die größten Einzugsgebiete der Hauptnebenflüsse sind die der Moldau mit km², der Havel mit km², der Saale mit km², der Mulde mit km², der Schwarzen Elster mit km² und der Eger mit km². Der mittlere Abfluss an der tschechisch / deutschen Grenze beträgt 311 m³/s, der mittlere Abfluss an der mündung beträgt 861 m³/s. In Deutschland liegen 10 Bundesländer teilweise bzw. vollständig im Einzugsgebiet der. Die flächenhaften Anteile am Einzugsgebiet sind in Tabelle 2-1 und in Abbildung 3-1 dargestellt. Neben sieben Bundesländern, die direkt an der liegen (Sachsen, Sachsen- Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig- Holstein), haben die Bundesländer Berlin, Thüringen und Bayern Anteile am Einzugsgebiet. Tabelle 2-1: Flächenanteile der deutschen Bundesländer im Einzugsgebiet der Bundesland Gesamtfläche des Bundeslandes Flächen der Bundesländer im Einzugsgebiet [km²] [km²] [%] Bayern , ,0 2,8 Berlin 891,8 891,8 100 Brandenburg , ,8 80 Hamburg 755,2 755,2 100 Mecklenburg-Vorpommern , ,0 26,5 Niedersachsen , ,8 19,4 Sachsen , ,0 95,8 Sachsen-Anhalt , ,0 96,6 Schleswig-Holstein , ,4 Thüringen , ,0 65,0 Summe , ,6 Um eine fachlich fundierte, effektive und koordinierte Vorgehensweise bei der Umsetzung der HWRM-RL zu gewährleisten, haben sich die zehn Länder der FGG, analog zur Betrachtung bei der WRRL, darauf verständigt, sich an der hydrologischen Einteilung des Einzugsgebietes, an Koordinierungsräumen zu orientieren (vgl. Abbildung 2-2). Der deutsche Teil der Flussgebietseinheit wird in die Koordinierungsräume Tideelbe, Mittelelbe-Elde, Havel, Saale und Mulde--Schwarze-Elster sowie die auf deutscher Seite liegenden Gebietsanteile der Teileinzugsgebiete der Berounka, Eger und untere und Obere Moldau gegliedert

8 Saale Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 2 Kiel SH HH Hamburg NI Elde Schwerin MV BB PL Hannover Ohre Bode Magdeburg Havel BE Berlin Potsdam Spree ST Mulde Schwarze Elster Mulde Unstrut Erfurt Saale TH SN Dresden Flussgebietseinheit Fließgewässer Staatsgrenze Landesgrenze Sitz der zuständigen Behörde Koordinierungsräume Obere Moldau Berounka Eger u. Untere (tschechische) Mulde - - Schwarze Elster Saale Mittelelbe - Elde Havel Tideelbe BY ± CZ Basisdaten: - This product includes geographical data licensed from European National Mapping Agencies EuroGeographics -ATKIS(R), DLM1000, Copyright Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, 2003 Realisierung München A km Abbildung 2-2: Koordinierungsräume im deutschen Teil des einzugsgebietes - 8 -

9 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 3 3 Zuständige Behörden und Organisationen 3.1 Rechtlicher Status der zuständigen Behörden / gesetzliche Grundlagen Mit der Föderalismusreform, die am beschlossen wurde, ist die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft abgeschafft worden. Mit Inkrafttreten der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes am hat der Bund von der damit entstandenen Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft weitgehend Gebrauch gemacht. Die Länder haben nach Art. 72 Abs. 3 GG dennoch die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Das bedeutet, dass die Länder durch ein Landesgesetz auf bestimmte, genau definierte Teile von Bundesgesetzen zugreifen können. Die Realisierung der Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der HWRM-RL ist weiterhin ein wesentlicher Bestandteil der wasserwirtschaftlichen Aufgaben in den deutschen Bundesländern. Die in Tabelle 3-1 aufgeführten Ministerien der Bundesländer sind im deutschen Teil des -Einzugsgebietes als oberste Landesbehörden verantwortlich für die Wahrnehmung der Umsetzung der HWRM-RL auf Ebene des jeweiligen Bundeslandes. Ausführliche Informationen zu Hintergrunddokumenten finden Sie über die in der Tabelle angegebenen Links zu den Länder-Internetseiten

10 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 3 Tabelle 3-1: Übersicht über die zuständigen Behörden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Name der zuständigen Behörde Abkürzung Anschrift der zuständigen Behörde Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit StMUG Rosenkavalierplatz 2 D München Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz SenGesUmV Brückenstraße 6 D Berlin Weitere Informationen Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern MUGV Heinrich Mann Allee 103 D Potsdam BSU Billstraße 84 D Hamburg LU Paulshöher Weg 1 D Schwerin Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz MU Archivstraße 2 D Hannover Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft SMUL Archivstraße 1 D Dresden Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt MLU Olvenstedter Straße 4 D Magdeburg Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein MLUR Mercatorstraße 3 D Kiel Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz TMLFUN Beethovenstraße 3 D Erfurt

11 Mulde Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 3 Die Sitze der obersten Wasserbehörden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit sind in nachfolgender Abbildung 3-1 dargestellt. Kiel SH HH Hamburg NI Elde Schwerin MV BB PL Hannover Ohre Bode Magdeburg Havel BE Berlin Potsdam Spree ST Schwarze Elster Mulde Flussgebietseinheit Fließgewässer Staatsgrenze Landesgrenze Sitz der zuständigen Behörde Zuständigkeitsbereiche StMUG - BY SenGesUmV - BE MUGV - BB BSU - HH LU - MV MU - NI MLUR - SH SMUL - SN MLU - ST TMLFUN - TH Unstrut Erfurt Saale ± TH BY SN CZ Dresden Basisdaten: - This product includes geographical data licensed from European National Mapping Agencies EuroGeographics -ATKIS(R), DLM1000, Copyright Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, 2003 Realisierung München A km Abbildung 3-1: Sitz der zuständigen Behörden zur Umsetzung der HWRM-RL im deutschen Teil des einzugsgebietes

12 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 3 Tabelle 3-2 gibt einen Überblick über die Gesetzgebung, die die Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf die HWRM-RL festlegt. Tabelle 3-2: Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen der zuständigen Behörden Name der zuständigen Gesetzgebung, die die Pflichten der zuständigen Behörde in Behörde Bezug auf die HWRM-RL festlegt / Gesetzgebung, die weitere einschlägige Pflichten der zuständigen Behörde in (indirektem) Zusammenhang mit der HWRM-RL festlegt Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Bayerisches Wassergesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Berliner Wassergesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Brandenburgisches Wassergesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Hamburgisches Wassergesetz, Anordnung des Senats über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Niedersächsisches Wassergesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Sächsisches Wassergesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

13 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 3 Fortsetzung Tab. 3.2: Name der zuständigen Behörde Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Gesetzgebung, die die Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die HWRM-RL festlegt / Gesetzgebung, die weitere einschlägige Pflichten der zuständigen Behörde in (indirektem) Zusammenhang mit der HWRM-RL festlegt Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Landeswassergesetz Schleswig-Holstein Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl 2009, S. 649) 3.2 Länder- und staatenübergreifende Koordination Aufgrund des föderalen Charakters der Bundesrepublik hat die länderübergreifende Kooperation und Koordination innerhalb der Bundesrepublik eine besondere Bedeutung. Daher haben sich die zuständigen Behörden der zehn Bundesländer im deutschen Einzugsgebiet der und die Bundesrepublik Deutschland entschlossen, die Umsetzung unter dem Dach der FGG zu realisieren. Zum ist die neue Verwaltungsvereinbarung der FGG in Kraft getreten, die als Aufgabenschwerpunkt, ergänzend zur Koordinierung und Abstimmung der Bewirtschaftung der Gewässer nach WRRL (Schwerpunkt der vorher bestehenden Verwaltungsvereinbarung) auch die Koordinierung und Abstimmung der Umsetzung der HWRM-RL beinhaltet. Durch die Koordinierung und Abstimmung innerhalb der FGG soll sichergestellt werden, dass für den nationalen Teil der Flussgebietseinheit ein in sich kohärentes Hochwasserrisikomanagement stattfindet, um die Ziele der HWRM-RL zu erreichen. Als oberstes Beschlussgremium fungiert die -Ministerkonferenz bestehend aus den für die Wasserwirtschaft/den Wasserhaushalt zuständigen Ministerinnen/Ministern bzw. Senatorinnen/Senatoren der Vertragspartner. Im -Rat sind die für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Ministerien und Senatsverwaltungen vertreten. Er entscheidet über grundsätzliche Fragen der Umsetzung der HWRM-RL im deutschen Einzugsgebiet der. Als fachliches Gremium agiert der Koordinierungsrat, in welchem alle Vertragspartner mit je einem Mitglied vertreten sind (vgl. Abbildung 3-2). In allen Gremien arbeiten die Vertreter der Länder mit Vertretern des Bundes zusammen. Zur Erledigung der mit der Koordinierung und Abstimmung verbundenen Aufgaben bedienen sich die Vertragspartner der FGG einer gemeinsamen Geschäftsstelle mit Sitz in Magdeburg sowie der Facharbeitsgruppe Hochwasserrisikomanagement (AG HWRM)

14 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 3 Abbildung 3-2: Organisation in der FGG Die Koordinierung der Aufgaben in der internationalen Flussgebietseinheit erfolgt unter dem Dach der IKSE (nähere Ausführungen hierzu vgl. Kapitel 4). Ausführliche Hintergrundinformationen über die länder- und staatenübergreifende Koordination finden Sie über die unten aufgeführten Internetseiten. Koordinierung auf deutscher Ebene: Flussgebietsgemeinschaft Geschäftsstelle Otto-von-Guericke Straße Magdeburg Koordinierung auf internationaler Ebene: Internationale Kommission zum Schutz der Sekretariat Fürstenwallstraße Magdeburg

15 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel Aufgaben der zuständigen Behörden / Organisationen in der FGG Die genannten Behörden sind in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Koordinierung und Überwachung der Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der HWRM-RL. Tabelle 3-3 stellt die zeitliche Abfolge der Kernaufgaben der HWRM-RL und die Zuständigkeiten dar. Tabelle 3-3: Aufteilung der Kernaufgaben auf die zuständigen Behörden Aufgabe Zuständig Koordination, Vorbereitung und Aufstellung und Umsetzung der verschiedenen Phasen gem. HWRM-RL Festlegung von Flussgebietseinheiten FGG / Länder Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich Bestimmung der Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko Erstellen von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten Erstellen von Hochwasserrisikomanagementplänen gem. Artikel 7 und des Anhangs Koordinierung mit gemäß Wasserrahmenrichtlinie benannten zuständigen Behörden Koordinierung der darin enthaltenen Pläne und Maßnahmen sowie Koordinierung mit den für solche Maßnahmen zuständigen Behörden auf der entsprechenden Ebene einschließlich internationaler Koordinierung in grenzüberschreitenden Einzugsgebieten Überwachung und Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung von Maßnahmen im Hochwasserrisikomanagementplan Konsultation der Öffentlichkeit Berichterstattung Information und Konsultation der Öffentlichkeit Berichterstattung an den Bund Berichterstattung an die Kommission Länder / FGG Länder / FGG Länder / FGG Länder / FGG Länder / FGG Länder / FGG Länder / FGG Länder / FGG FGG BMU / FGG

16 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 4 4 Internationale Beziehungen Das Einzugsgebiet der erstreckt sich über die Territorien der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. Diese Staaten haben sich darauf verständigt, die Koordinierung der Aufgaben, die sich aus der HWRM-RL ergeben, unter dem Dach der Internationalen Kommission zum Schutz der (IKSE) durch eine internationale Koordinierungsgruppe (ICG) zu realisieren (vgl. Abbildung 4-1). Durch Gründung der IKSE am wurde eine enge Kooperation im internationalen Gewässerschutz im einzugsgebiet erst ermöglicht (Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der, Die Gründungsparteien, die Bundesrepublik Deutschland (unmittelbar nach der Wiedervereinigung), die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft haben dadurch ein klares Zeichen gesetzt. Abbildung 4-1: Internationale Beziehungen in der Flussgebietseinheit Obwohl das Themengebiet Hochwasserschutz ursprünglich kein Schwerpunkt der Arbeiten der IKSE war, wurde dessen Aufnahme binnen kurzer Zeit nach Gründung der IKSE gefordert. Hierzu wurde auf der 10. Tagung der IKSE am 21. und der Beschluss gefasst, dass durch die Arbeitsgruppe Aktionsprogramme im Rahmen des Aktionsprogramms eine Strategie zum Hochwasserschutz erarbeitet werden soll. Zur Erarbeitung eines ersten Entwurfes der Strategie wurde eine ad-hoc Unterarbeitsgruppe Hochwasserschutz eingesetzt. Neben der Herausarbeitung von Fragen des Hochwasserschutzes mit internationaler Bedeutung war das Ziel, Möglichkeiten zur Minderung von Hochwassergefahren darzustellen. Die Erarbeitung der Strategie zum Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der wurde 1998 abgeschlossen; danach folgte eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Hochwasserschutzniveaus im Einzugsgebiet der (2001). Am 21. und wurde beschlossen, dass die bisherige ad-hoc Unterarbeitsgruppe Hochwasserschutz ab sofort als selbstständige Arbeitsgruppe Hochwasserschutz der IKSE tätig wird. Im Jahr 2003 schließlich wurde ein Aktionsplan Hochwasserschutz verabschiedet. Inzwischen hat sich das Thema Hochwasserschutz, auch angesichts der Hochwasserereignisse 2002 und 2006, zu einer der prioritären Aufgabe der IKSE entwickelt

17 Zuständige Behörden (Art. 3 HWRM-RL) Kapitel 4 Die langjährige intensive deutsch-tschechische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Hochwasserschutzes im Rahmen der IKSE, die die Erarbeitung eines gemeinsamen Aktionsplans Hochwasserschutz ermöglichte, bildet eine gute Grundlage für die Erfüllung der Vorgaben der HWRM-RL. Seit 2007 läuft die Koordinierung der Aufgaben, die sich für die Staaten im Einzugsgebiet der aus der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie auf der internationalen Ebene ergeben, unter der IKSE

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