STUDIENPLAN. für die Studienrichtung REGIE an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien

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1 STUDIENPLAN für die Studienrichtung REGIE an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtung Regie vom 9. Oktober 1985 und 4. Juli 1988 (genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Jänner 1989, GZ /39-18/88). 1) 2) 3) 4) Auf Grund der 7 und 8 sowie der Bestimmungen der Anlage A des Kunsthochschul- Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983 i.d.g.f., wird verordnet: 1) Geändert durch Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtung Regie vom (genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , GZ /54-I/B/5A/92). 2) Geändert mit Beschlüssen vom und (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /47- I/B/5A/95). 3) Geändert mit Beschluß vom 9. Juni 1996 (genehmigt mit Erlaß vom 6. September 1996, GZ /56- I/B/5A/96). 4) Geändert mit Beschluß vom 9. Juni 1996 (genehmigt mit Erlaß vom 2. Oktober 1996, GZ /59- I/D/18/96).

2 - 2 - I. Abschnitt Aufnahmsprüfung 1 1. Durch die Aufnahmsprüfung sind die Begabung und die physische Eignung für die zentralen künstlerischen Fächer der Studienrichtung Regie festzustellen. 2. Die Termine für die Prüfungen und für die einzureichenden Arbeiten liegen in der Abteilung Film und Fernsehen auf. 3. Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen. 4. Die Aufnahmsprüfung gliedert sich in vier Teile: TEIL 1: 1) Einreichung eigenständiger Arbeiten aus kreativen kunstkritischen oder kunstanalytischen Bereichen. 2) Realisierung und termingerechte Einreichung der gestellten kreativpraktischen Aufgaben. TEIL 2: Mündliche Befragung zu Teil 1. TEIL 3: a) Kreative Arbeiten zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Regie. b) Praktisch-künstlerische Arbeit zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Bildtechnik und Kamera. c) Kreative Arbeiten zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Buch und Dramaturgie. d) Schriftliche Arbeit zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Produktion. TEIL 4: e) Schriftliche bzw. kreativ-praktische Arbeit zur Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Schnitt. Der Prüfungssenat entscheidet auf Grund der gestellten Arbeiten und einer mündlichen Befragung zur kreativen Begabung. Der Studierende ist nur dann berechtigt, zum nächstfolgenden Prüfungsteil anzutreten, wenn der vorangegangene Prüfungsteil positiv absolviert wurde.

3 - 3 - II. Abschnitt Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt Pflichtfächer 2 Aus folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen: Bezeichnung des Faches insgesamt: 1. Zentrale künstlerische Fächer: 1.1. Regie 20 Stunden 1.2. Bildtechnik und Kamera 8 Stunden 1.3. Buch und Dramaturgie 8 Stunden 1.4. Produktion 9 Stunden 1.5. Schnitt 12 Stunden Die Inskription der Lehrveranstaltungen des zentralen künstlerischen Faches Regie I-IV ist nur bei gleichzeitiger Inskription der anderen zentralen künstlerischen Fächer in den Aufbaustufen, mit Ausnahme des Buch-Praktikums I, möglich. Ausnahmen sind ferner nur dann zulässig, wenn der Studierende in einzelnen Lehrveranstaltungen eine negative Beurteilung erhalten hat oder an deren erfolgreicher Teilnahme aus wichtigen Gründen gehindert war und eine gleichzeitige Inskription mit den anderen zentralen künstlerischen Fächern möglich ist. 2. Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Theoretische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens 2.2. Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehen 33 Stunden 14 Stunden 2.3. Ton 9 Stunden 3. Sonstige Pflichtfächer gemäß 8 Abs. 3 KHStG: 3.1. Arbeit mit dem Schauspieler 4 Stunden

4 - 4 - Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 3 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 2 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ* SWSt insgesamt 1. Zentrale künstlerische Fächer: 1.1. Regie: Regie I-IV KB je Regie-Praktikum I gilt als 2-stündig Regie-Praktikum II gilt als 3-stündig Regie Praktikum III gilt als 7-stündig 1.2. Bildtechnik und Kamera: Bildtechnik und Kamera I-III KB je Kamera-Praktikum I gilt als 2-stündig Kamera-Praktikum II gilt als 3-stündig 1.3. Buch und Dramaturgie: Buch und Dramaturgie 1-4 KB je Buch-Praktikum I gilt als 2-stündig Buch-Praktikum II gilt als 2-stündig 1.4. Produktion: Produktion I-III KB je Produktions-Praktikum I gilt als 2-stündig Produktion-Praktikum II gilt als 3-stündig Einführung in die Studio-, Kopierwerks- und Tricktechnik I EX gilt als 1-stündig 1.5. Schnitt: Schnitt I-IV KB je Film oder Videoschnitt- Praktikum I gilt als 3-stündig Film- oder Videoschnitt- Praktikum II gilt als 5-stündig

5 - 5 - * Abkürzungen: AG = Arbeitsgemeinschaft, EB = Einzelunterricht und Übung, EX = Exkursion, KB = künstlerischer Einzelunterricht und Übung, PR = Praktikum, PS = Proseminar, SE = Seminar, UE = Übung, VO = Vorlesung, VU = Vorlesung und Übung, 2. Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Theoretische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens: der Regiearbeit I-IV PS je Theorie der Bildtechnik I,II VO je Theorie der Bildtechnik III VO Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung I-IV VO je Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen I VO Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen II,III VO je Theorie des Schnitts für Film und elektronische Medien I,II VO je Filmgeschichte I,II VO je Medienanalyse I,II VO je Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens: Architektur in Film und Fernsehen I VO Architektur-Praktikum I gilt als 3-stündig Gerätekunde Video I,II EB je Schulproduktion I-IV KB je Kamera-Praxis EB je Ton: Ton in Film und Fernsehen I,II VU je Ton I KB Film- oder Videotontechnik Praktikum I gilt als 2-stündig Film- oder Videotontechnik Praktikum II gilt als 4-stündig 3. Sonstige Pflichtfächer gemäß 8 Abs. 3 Kunsthochschul-Studiengesetz: 3.1. Arbeit mit dem Schauspieler I,II UE je 2 4

6 - 6 - Praktika im ersten Studienabschnitt 4 Ist die Realisierung eines Praktikums in Zusammenarbeit mit den anderen zentralen künstlerischen Fächern nicht möglich, kann der Leiter der Lehrveranstaltung dem Studierenden eine andere fachspezifische Aufgabenstellung geben. 1. Praktika im zentralen künstlerischen Fach Regie: Das Regie-Praktikum I ist wie folgt durchzuführen: Regie bei einem Film oder Video; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 2-stündig Das Regie-Praktikum II ist wie folgt durchzuführen: 1. Regie bei einem Film oder Video; Spielhandlung mit Dialog. Studio, Synchronton. Länge: ca.10 Minuten 2. Regie-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktikum II/1 gilt insgesamt als 3-stündig Das Regie-Praktikum III ist wie folgt durchzuführen. Realisierung einer Aufgabenstellung aus dem dokumentarischen Bereich. Realisierung in Film oder Video. Länge: ca. 15 Minuten gilt als 7-stündig 2. Praktika im zentralen künstlerischen Fach Bildtechnik und Kamera: Das Kamera-Praktikum I ist wie folgt durchzuführen:

7 Kameraarbeit bei einem Film oder Video; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten 2. Kamera-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktikum I/1 gilt insgesamt als 2-stündig Das Kamera-Praktikum II ist wie folgt durchzuführen: 1. Kameraarbeit bei einem Film oder Video. Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. 2. Kamera-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktikum II/1 3. Beleuchter wie bei Praktikum II/1 gilt als insgesamt 3-stündig 3. Praktika im zentralen künstlerischen Fach Buch und Dramaturgie: Die Buch-Praktika sind nach folgenden Kriterien durchzuführen: Praktikum I Erstellung eines Drehbuches für Film oder Video; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 2-stündig Praktikum II Erstellung eines Drehbuches für Film oder Video; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten gilt als 2-stündig 4. Praktika im zentralen künstlerischen Fach Produktion: Das Produktion-Praktikum I ist wie folgt durchzuführen: Drehvorbereitung und Durchführung eines Films oder Videos in allen produktionstechnischen Details; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 2-stündig

8 - 8 - Das Produktions-Praktikum II ist wie folgt durchzuführen: Drehvorbereitung und Durchführung eines Films oder Videos in allen produktionstechnischen Details; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten gilt als 3-stündig 5. Praktika im zentralen künstlerischen Fach Schnitt: Das Film- oder Videoschnitt-Praktikum I ist wie folgt durchzuführen: Schnitt eines Films oder Videos; Handlung mit kontinuierlich ablaufender Tätigkeit. Außen, ohne Kunstlicht, ohne Synchronton, ohne Dialog. Länge: ca. 5 Minuten gilt als 3-stündig Das Film- oder Videoschnitt-Praktikum II ist wie folgt durchzuführen: 1. Schnitt eines Films oder Videos; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten 2. Teamdienst als "Skript"; Beschreibung wie bei Praktikum II/1. gilt insgesamt als 5-stündig 6. Praktikum in Pflichtfach Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens: Das Architektur-Praktikum I ist wie folgt durchzuführen: Bau einer Studiodekoration für Film oder Video; Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. gilt als 3-stündig 7. Praktika im Pflichtfach Ton: Die ausgeführten Film- und Videotechnik-Praktika sind wie folgt durchzuführen: Praktikum I 1. Tonaufnahme bei Film oder Video, inklusive Überspielung auf Magnetband, Spielhandlung mit Dialog, Studio, Synchronton. Länge: ca. 10 Minuten

9 Ton-Assistenz; Beschreibung wie bei Praktikum I/1. gilt insgesamt als 2-stündig Praktikum II Tonaufnahme bei Dokumentarfilm oder Video oder Kurzspielfilm inklusive Überspielung auf Magnetband. Länge: ca. 15 Minuten gilt als 4-stündig Nachweis von Vorkenntnissen 5 Der Besuch der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen setzt die Ablegung einer Prüfung oder die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer der gleichfalls angeführten Lehrveranstaltungen, die die notwendigen Vorkenntnisse vermitteln, voraus. Vorkenntnisse setzen voraus: Regie-Praktikum I Regie-Praktikum II Regie-Praktikum III der Regiearbeit II der Regiearbeit III der Regiearbeit IV Kamera-Praktikum I Kamera-Praktikum II Buch-Praktikum II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung III Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung IV Vorkenntnisse vermitteln: der Regiearbeit I Arbeit mit dem Schauspieler I,II der Regiearbeit II der Regiearbeit III der Regiearbeit I der Regiearbeit II der Regiearbeit III Theorie der Bildtechnik I Gerätekunde Video I Theorie der Bildtechnik II Gerätekunde Video II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung I Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung I Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung II Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung III

10 Produktions-Praktikum I Produktions-Praktikum II Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen III Film- oder Videotontechnik Praktikum I Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen I Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen II Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen II Ton in Film und Fernsehen I,II III. Abschnitt Prüfungen im ersten Studienabschnitt Vorprüfungen 6 Mündliche Prüfungen gemäß 33 Abs. 1 Ziffer 3 Kunsthochschul-Studiengesetz sind in folgenden Lehrveranstaltungen abzulegen: der Regiearbeit Grundlagen der dramaturgischen Gestaltung Einführung in die produktionstheoretischen Grundlagen Theorie des Schnitts für Film und elektronische Medien Filmgeschichte Architektur in Film und Fernsehen Ton in Film und Fernsehen Theorie der Bildtechnik Medienanalyse I-IV I-IV I-III I,II I,II I I,II I-III I,II Wenn es die Eigenart des Prüfungsfaches oder die große Zahl der zu prüfenden Studierenden erfordert, hat anstelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung gemäß 33 Abs. 1 Ziffer 4 Kunsthochschul-Studiengesetz oder eine Kombination aus mündlicher und schriftlicher Prüfung zu treten. Erste Diplomprüfung 7 Der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung Regie, dessen Lehrveranstaltung der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat, hat dem Kandidaten spätestens im dritten einrechenbaren Semester mehrere Vorschläge für die bei der Diplomprüfung zu lösende künstlerische Aufgabe im Bereich Film oder Video bekanntzugeben. Der Kandidat ist berechtigt,

11 selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung Regie entscheidet. Die Diplomprüfung gliedert sich in zwei Teile: TEIL 1: Realisierung der gewählten Aufgabe als Regisseur. TEIL 2: Vorführung der realisierten Aufgabe, mündliche Befragung des Kandidaten im Zusammenhang mit der von ihm gelösten künstlerischen Aufgabe, Feststellung seiner Fähigkeiten zur sinnvollen Verbindung des zentralen künstlerischen Faches REGIE mit den anderen zentralen künstlerischen Fächern des ersten Studienabschnittes. Der Studierende ist nur dann berechtigt, zum nächstfolgenden Prüfungsteil anzutreten, wenn der vorangegangene Prüfungsteil positiv absolviert wurde. IV. Abschnitt Pflichtfächer im zweiten Studienabschnitt 8 Aus den folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen: Bezeichnung des Faches insgesamt: 1. Zentrales künstlerisches Fach Regie 85 Stunden 2. Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Schulproduktion 4 Stunden 2.2. Ton 12 Stunden 2.3. Rechtskunde 4 Stunden 2.4. Architektur in Film und Fernsehen 6 Stunden 2.5. Medienanalyse 4 Stunden 2.6. Produktionstechnologie 3 Stunden 2.7. Dramaturgie 2 Stunden 3. Sonstige Pflichtfächer gemäß 8 Abs. 3 KHStG: 3.1. der Regiearbeit 8 Stunden 3.2. Gestaltung mit elektronischer Mehrkameratechnik 3 Stunden

12 Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 9 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 8 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. erfolgreich abzuschließen: Bezeichnung der Lehrveranstaltungen Typ SWSt insgesamt 1. Zentrales künstlerisches Fach Regie: 1.1. Regie V-X KE je Regiepraktikum IV gilt als 15-stündig 1.3. Regiepraktikum V gilt als 15-stündig 1.4. Regiepraktikum VI gilt als 15-stündig 1.5. Regiepraktikum VII gilt als 15-stündig 1.6. Digitale Fertigstellungsmethoden I,II PR gilt als je 3-stündig 1.7. Tongestaltung und Sound Editing I,II VU je Arbeit mit dem Schauspieler (Synchronregie) UE Musik im Film, Filmmusik, Musikfilm I,II PS je Sonstige Pflichtfächer: 2.1. Schulproduktion: Schulproduktion V-VIII KB je Ton: Ton II,III KB je Film- und Videotontechnik Praktika III,IV maximal 21 Tage gelten als insgesamt 10-stündig 2.3. Rechtskunde: Rechtskunde VO 2 2

13 Medienrecht VO Architektur in Film und Fernsehen: Architektur in Film und Fernsehen II,III VU je Architektur in Film und Fernsehen Praktikum II gilt als 2-stündig 2.5. Medienanalyse: Medienanalyse III,IV VO je Produktionstechnologie: Videotrick I,II VU je Gerätekunde Video III EB Dramaturgie: Praktische Filmdramaturgie I,II KB je Sonstige Pflichtfächer gemäß 8 Abs. 3 KHStG: 3.1. der Regiearbeit V-VIII SE je Gestaltung mit elektronischer Mehrkameratechnik AG gilt als 3-stündig Praktika im zweiten Studienabschnitt 10 Die Regie-Praktika IV-VII sind wie folgt durchzuführen: Die Studierenden des zentralen künstlerischen Faches Regie realisieren ein Projekt als Regisseur und ein Projekt als Regieassistent gemeinsam mit Studierenden der anderen Studienrichtungen. Die folgenden Aufgabenstellungen sind in frei gewählter Reihenfolge zu realisieren, jedoch mindestens 1 Praktikum pro Semester: Regie-Projekt 1 Regie-Projekt 2 Regie-Projekt 3 Film oder Video. Realisierung eines Projektes im dokumentarischen Bereich (Dokumentarfilm). Länge: 20 Minuten Kurzfilm von max. 10 Minuten. Realisierung auf Film oder Video. Film oder Video. Realisierung eines Projektes im Bereich Spielhandlung (Kurzspielfilm). Länge: 25 Minuten

14 Regie-Projekt 4 Realisierung eines Filmes oder Videos. Themenstellung in Übereinkunft mit dem Klassenleiter, wobei von den Studierenden Vorschläge gemacht werden können. Länge: 15 bis 20 Minuten Jedes der Praktika IV-VII gilt als 15-stündig Gestaltung mit elektronischer Mehrkameratechnik Arbeitsgemeinschaft ist wie folgt durchzuführen: Die Arbeitsgemeinschaft ist als Gemeinschaftsübung mit allen fünf Klassen künstlerischer Ausbildung durchzuführen. Von allen teilnehmenden Regiestudierenden (max. 5) soll die selbe Textvorlage, die von der Klasse Buch und Dramaturgie erstellt wird, umgesetzt werden. Bei der Umsetzung der Textvorlage wird auf größte Einfachheit Wert gelegt (Einheitsdekoration, vorgegebenes Buch etc.) gilt als 3-stündig Film- und Videotontechnik Praktika III-IV sind wie folgt durchzuführen: Tonaufnahme oder Ton-Assistenz bei 2 Film- oder Videoproduktionen. maximal 21 Tage gelten als je 5-stündig Architektur in Film und Fernsehen Praktikum II ist wie folgt durchzuführen: Bau oder Adaption einer Studiodekoration. gilt als 2-stündig V. Abschnitt Prüfungen im zweiten Studienabschnitt Vorprüfungen 11 Prüfungen gemäß 33 Abs. 1 Ziffer 3 oder 4 Kunsthochschul-Studiengesetz sind in folgenden Lehrveranstaltungen abzulegen:

15 Rechtskunde Medienrecht Architektur in Film und Fernsehen Videotrick Praktische Filmdramaturgie Gerätekunde Video Medienanalyse der Regiearbeit Zweite Diplomprüfung II,III I,II I,II III III,IV V-VIII 12 Der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung Regie, dessen Lehrveranstaltungen der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat, hat dem Kandidaten spätestens im achten einrechenbaren Semester mehrere Vorschläge für die bei der zweiten Diplomprüfung zu lösenden Aufgaben bekanntzugeben. Der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung REGIE entscheidet. Der Kandidat hat aus den Vorschlägen eine Aufgabe zu wählen. Die Diplomprüfung gliedert sich in drei Teilen: TEIL 1: Realisierung der künstlerischen Aufgabe in Film oder Video aus dem zentralen künstlerischen Fach Regie. TEIL 2: Schriftliche Arbeit aus dem zentralen künstlerischen Fach Regie. TEIL 3: Mündliche Befragung zu Teil 1 und Teil 2. Der Studierende ist nur dann berechtigt, zum nächstfolgenden Prüfungsteil anzutreten, wenn der vorangegangene Prüfungsteil positiv absolviert wurde. VI. Abschnitt Wahlfächer gemäß 16 Abs. 1 letzter Satz des KHStG 13 Zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien sind gemäß 16 Abs. 1 Kunsthochschul-Studiengesetz innerhalb der gesamten Studienzeit insgesamt 8 Semesterwochenstunden aus Wahlfächern zu inskribieren und erfolgreich abzuschließen. Hiefür stehen neben anderen folgende Lehrveranstaltungen zur Wahl:

16 Aus dem Lehrangebot der HOCHSCHULE für MUSIK und DARSTELLENDE KUNST in WIEN: SWSt insgesamt 1.1. Medienanalyse I,II SE je Filmgeschichte I,II SE je Filmgeschichte III,IV VO je Grundlagen zur Filmforschung I-VIII VO je Musiksoziologie I-IV VO je Lehrveranstaltungen aus dem Lehrgang VO, "Kulturmanagement" PR 1.7. Dramenkunde I,II VO je Gegenwartsgeschichte des Theaters I,II VO je Hörspiel I,II VO je Musikgeschichte I,II VO je Harmonikale Grundlagenforschung I-IV VO je Theorie des Schnittes für Film und elektronische Medien III,IV VO je Einführung in die Kulturgeschichte I,II VO je Aus dem Lehrangebot der UNIVERSITÄT WIEN: 2.1. Massenmedien, Massenkommunikation und Gesellschaft 2.2. Kommunikations- und Werbepsychologie 2.3. Grundlagen einer Theorie der Kunst 2.4. Theatergeschichte 2.5. Musikgeschichte 2.6. Kunstgeschichte 2.7. Literaturgeschichte 2.8. Zeitgeschichte 2.9. Kultur- und Geistesgeschichte Psychologie und Charakterkunde

17 Im Hinblick auf die schriftliche Prüfungsarbeit der zweiten Diplomprüfung entfällt die Verpflichtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus den Wahlfächern gemäß 32 letzter Satz Kunsthochschul-Studiengesetz. Freifächer 14 Der Besuch von Lehrveranstaltungen aus folgenden Freifächern wird empfohlen: 1. Aus dem Lehrangebot der HOCHSCHULE für MUSIK und DARSTELLENDE KUNST in WIEN: 1.1. Kostümkunde 1.2. Sprachgestaltung 1.3. Körperliche Gestaltung 1.4. Theatertanz 1.5. Bühnenfechten 1.6. Gymnastische Körperschulung 1.7. Weltbild und Welttheater 2. Aus dem Lehrangebot der HOCHSCHULE für ANGEWANDTE KUNST in WIEN: 2.1. Einführung in die visuelle Mediengestaltung 2.2. Stilkunde 2.3. Kunstgeschichte 2.4. Kostümgeschichte Europas

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