Firma Mandantenbrief-Dummy Musterstr Musterhausen. MANDANTEN-INFO bis Viersen, den 16. Mai 2014

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1 Lennertz & Walberger Steuerberater Eichenstraße Viersen Firma Mandantenbrief-Dummy Musterstr Musterhausen Viersen, den 16. Mai 2014 MANDANTEN-INFO bis Sehr geehrte Damen und Herren, mit den Mandantenrundschreiben für die Monate März 2014 bis Mai 2014 haben wir Ihnen wieder Themen aus den Rechtsgebieten Steuer, Wirtschafts- und Zivilrecht individuell für Sie bereitgestellt. Den gesamten Mandantenbrief können Sie wie bisher auf unserer Internetseite / Virtuelle-Kanzlei / Mandantenbriefe lesen bzw. ausdrucken. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Martin Lennertz -Steuerberater- Georg Walberger -Steuerberater- Lennertz & Walberger Steuerberater Telefon / Partnerschaftsgesellschaft Telefax / Bankverbindungen D Viersen Eichenstraße 101 info@steuerberater-nrw.de Deutsche Bank AG Viersen Konto BLZ Partnerschaftsregister Essen PR 1771 http Sparkasse Krefeld Konto BLZ

2 MANDANTEN-INFO bis Termine Juni 2014 Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung als Werbungskosten Ist die Versteuerung der an ausländische Mitunternehmer gezahlten Vergütungen verfassungswidrig? Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften Vorausgefüllte Steuererklärung Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern Meldepflicht bei Minijobs Fristverlängerung für Arbeitgeber bis Sicherungseinbehalt wegen Gewährleistungsansprüchen im Bauhandwerk berechtigt Unternehmer zur Umsatzsteuerberichtigung Kein voller Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung auch gegenüber dem nichtunternehmerischen Ehegatten Verwalter haftet bei unterlassener Bonitätsprüfung von Mietinteressenten Suche nach Berufseinsteiger altersdiskriminierend Installationstermin werktags 8 16 Uhr durch einen Telekommunikationsanbieter nicht zumutbar Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Höhe einer außergewöhnlichen Belastung Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf Umfang der Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zulässig, die dem Unionsrecht, nicht aber dem nationalen Recht entspricht Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren Untervermietung einer Wohnung an Touristen ist unzulässig Nutzung eines Kfz-Stellplatzes Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke Kosten eines Studiums als Erstausbildung keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben Tatsächlicher Beginn des Dienstverhältnisses für Bewertung der Pensionsrückstellung maßgebend Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %-Regelung Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten bei Mietentgelt durch Überlassung eines Pkw Keine Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen Krankheitskosten Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes Steuerbefreiung für Leistungen zur Pflege des Erblassers Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate Kein Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf eines Mehrfamilienhauses Reiseveranstalter auch an vorläufige Flugzeiten gebunden Ärztliche Notfallzentrale führt umsatzsteuerfreie Leistungen aus Aufteilung eines Grundstückskaufpreises Beeinträchtigung der Nachbarn durch aufsteigenden Zigarettenrauch Beratervertrag zwischen nahen Angehörigen

3 Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung Besteuerung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen Betreuungsgeld: Stichtagsregelung ist rechtmäßig Direktversicherungsauszahlungen und freiwillige Krankenversicherung Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährten Heimliche Schrankkontrolle Jahressonderzahlung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb einer Skihalle Keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige Kindergeld für verheiratete Kinder ab 2012 Kosten einer Brauerei für Golfturniere sind keine abziehbaren Betriebsausgaben Mieter hat Anspruch auf Sonnenschutz Neue elektronische Gesundheitskarte mit Foto ist verfassungsgemäß Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer farbig gestrichenen Wohnung Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

4 Termine Juni 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen Für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Pauschalsteuer möglich. Solche Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sie dürfen nicht in Geld bestehen und sie müssen durch einen Betrieb des Zuwendenden veranlasst sein. In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anlässlich des Jubiläums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal betrieblich veranlasst nicht erfüllt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterhält keinen eigenen Betrieb. Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung als Werbungskosten Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 sind nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Das gilt auch für Schuldzinsen einer vor dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußerten oder aufgegebenen wesentlichen Beteiligung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Darlehen, für die Zinsen geltend gemacht werden, nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden konnten. Das erstmals ab 2002 anzuwendende Halb- bzw. Teilabzugsverbot für Werbungskosten bei solchen Einkünften aus Kapitalvermögen kommt hier nicht zum Tragen.

5 Ist die Versteuerung der an ausländische Mitunternehmer gezahlten Vergütungen verfassungswidrig? Erhält ein inländischer Mitunternehmer von seiner Gesellschaft Zinsen für ein Darlehen, dürfen diese Sondervergütungen den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Sie gelten als Teil des Unternehmensgewinns und unterliegen somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht für ausländische Mitunternehmer, die keine Betriebsstätte im Inland haben. Der Gesetzgeber hat versucht, diese ihm nicht genehmen Urteile durch eine rückwirkende Gesetzesänderung zu unterbinden. Nach den neuen Vorschriften sind die gezahlten Vergütungen als Teil des Unternehmensgewinns wie bei inländischen Mitunternehmern zu versteuern. Dies kann für den ausländischen Mitunternehmer zu einer Doppelbesteuerung der Sondervergütungen führen, weil er sie in seinem Heimatland ebenfalls zu versteuern hat. Der Bundesfinanzhof hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, weil sie gegen Völkervertragsrecht verstoßen. Weil die Gesetzesänderung außerdem noch rückwirkend in Kraft gesetzt worden war, sieht das Gericht hier eine verfassungswidrige Rückwirkung. Über die verfassungsmäßigen Fragen zu dem Themenkomplex muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Hinweis: Steuerbescheide, in denen Sondervergütungen eines ausländischen Mitunternehmers der Inlandsbesteuerung unterworfen werden, sollten bis zur Klärung dieser Frage mit dem Einspruch angefochten werden. Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben. Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt. Beispiel 2: Mit der Abgabe der zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine Das Finanzamt wird die einziehen. Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten. Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen. (Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz) Vorausgefüllte Steuererklärung Die Finanzverwaltung stellt für die Erledigung der Einkommensteuererklärung neuerdings die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege. Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich häufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (edaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden. Mit dem Einsatz der vorausgefüllten Steuererklärung ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt: Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen Vorsorgeaufwendungen in der Form z. B. von Riester- oder Rürup-Verträgen Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen. Hinweis: Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist.

6 Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern Ein Ehemann erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während seine Ehefrau als ausgebildete Ärztin nicht erwerbstätig war. Das Ehepaar hatten Aufwendungen (u.a. Au-pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie begehrten den Abzug der angefallenen Au-pair-Kosten in voller Höhe. Es sollten auch solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach den steuergesetzlichen Vorschriften nicht abzugsfähig waren. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung) abhängig gemacht wird. Auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern muss keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden. Der Gesetzgeber war ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen. Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt. Meldepflicht bei Minijobs Fristverlängerung für Arbeitgeber bis Bei den geringfügigen Beschäftigungen wurde bereits zum die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt. Bereits vor dem geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Neue Beschäftigungsverhältnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 angehoben wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig. Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen. Insbesondere in den Aufstockungsfällen haben es Arbeitgeber häufig versäumt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert. Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bei Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden. Hinweis: Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht ab Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht. Sicherungseinbehalt wegen Gewährleistungsansprüchen im Bauhandwerk berechtigt Unternehmer zur Umsatzsteuerberichtigung Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung durch den Unternehmer ausgeführt worden ist (sog. Sollbesteuerung). Ist das Entgelt für die Leistung uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Er soll im Ergebnis nur die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, die er auch tatsächlich von seinem Abnehmer erhält. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Entgelt auch dann uneinbringlich ist, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auf Grund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht realisieren kann. Bei einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren sei erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung auszugehen. In diesem Fall ist der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt. Hinweis: Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht mehr zu Gunsten der Staatskasse vorfinanzieren. Kein voller Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung auch gegenüber dem nichtunternehmerischen Ehegatten Pachten Eheleute Räume zum Betrieb eines nur vom Ehemann allein geführten Unternehmens, sind die Eheleute Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z. B. als GbR) unternehmerisch tätig sind. Dies führt dazu, dass dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zusteht. Im Urteilsfall betrieb der Ehemann einen Kfz-Handel. Die Ehefrau war nicht unternehmerisch tätig. Der Pachtvertrag war von den Eheleuten abgeschlossen worden. Auch alle Rechnungen wiesen die Eheleute als Leistungsempfänger aus. Das Finanzgericht Düsseldorf ordnete die Leistungsbezüge den Eheleuten zu gleichen Teilen zu, obwohl der Ehemann die Räume alleine für sein Unternehmen nutzte und er auch die Pacht alleine gezahlt hatte. Eine Personenmehrheit könne nur dann Leistungsempfänger sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sei.

7 Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden. Verwalter haftet bei unterlassener Bonitätsprüfung von Mietinteressenten Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Verwalter von Mietwohnungen grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags zur Bonitätsprüfung des neuen Mieters verpflichtet ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswahl des richtigen Mieters für den Wert einer Immobilie von entscheidender Bedeutung. Dieser wird wesentlich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrags und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird. Für die Bonitätsprüfung genügt jedoch nicht die Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten. Vielmehr verlangt das Gericht eine Schufa-Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen des Steuerberaters. In dem entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine Haftung des Verwalters, da der Vermieter in Unkenntnis davon, dass die Bonität des Mietinteressenten nicht ausreichend geprüft war, dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt hatte. Suche nach Berufseinsteiger altersdiskriminierend Wenn in einer Stellenanzeige Berufseinsteiger gesucht werden, liegt regelmäßig eine Altersdiskriminierung vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgestellt. Geklagt hatte ein sechzigjähriger promovierter Rechtsanwalt, der von einer Rechtsanwaltspartnerschaft nicht eingestellt worden war. Er hatte sich auf eine Stellenanzeige der Partnerschaft beworben, in der Berufseinsteiger gesucht wurden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gingen davon aus, dass es sich insoweit um eine Diskriminierung handele, weil potentielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. In der mündlichen Verhandlung gab die Kammer des Landesarbeitsgericht aber zu erkennen, dass die Berufung des Klägers, der eine Entschädigung von verlangte, keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass er an der ausgeschriebenen Stelle nicht ernsthaft interessiert gewesen sei, sondern vor allem eine Entschädigung habe erwirken wollen, was rechtsmissbräuchlich sei. Ähnlich hatte im vergangenen Jahr bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu dem Begriff Berufsanfänger entschieden. Der Kläger nahm seine Klage daraufhin zurück. Installationstermin werktags 8 16 Uhr durch einen Telekommunikationsanbieter nicht zumutbar Den Kunden eines Telekommunikationsanbieters trifft nach Vertragsabschluss die Nebenpflicht, dem Anbieter die zeitnahe Freischaltung des Anschlusses faktisch zu ermöglichen. Insbesondere muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass einem Techniker soweit erforderlich der Zutritt zu der Anschlussstelle bzw. den Verteilerkästen im oder am Hause gewährt wird. Der Anschlusstermin ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Bemüht sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung und verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig seine Kooperation, indem er rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt verstreichen lässt, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz geltend machen. Allerdings sind werktags 8 16 Uhr angebotene Installationstermine nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. So ist es beispielsweise einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um ggf. nach 8-stündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen. (Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bremen) Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Die Bildung von Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach Ablauf des Bilanzstichtags entstehen, ist unzulässig. Die wirtschaftliche Verursachung liegt nicht in den abgeschlossenen Rechnungsperioden. Rückstellungen sind zu bilden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Es kommt dann nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung an. Künftige Vorteile sind bei der Bewertung kompensatorisch nur insoweit zu berücksichtigen, wie zwischen der Verpflichtung und den künftigen Vorteilen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Mit der vorstehenden Begründung hat der Bundesfinanzhof Rückstellungen für angeordnete flugverkehrstechnische Maßnahmen zugelassen, deren Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits abgelaufen waren. Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Ein selbstständiger Werbekaufmann führte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabhängig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, für die

8 die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekaufmann. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsbüro der Bewirtende gewesen sei. Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen und dazu aufgeführt: Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und die Restaurantveranstaltungen schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen, weil aus seiner Sicht der Kläger nicht die bewirtende Person gewesen sei. Für solche Aufwendungen spielt es keine Rolle, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. Maßgebend für den Betriebsausgabenabzug ist, wer die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist. Das Finanzgericht hat auch zu prüfen, in welchem Umfang noch Aufwendungen für die Saalmiete in den nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten sind, inwieweit die Teilnehmer auch für das Essen bzw. Kaffee und Kuchen ein (wenn auch nur geringes) Entgelt leisteten und dadurch die Aufwendungen des Werbekaufmanns gemindert wurden, ob nicht sog. Annehmlichkeiten vorliegen, weil bei einzelnen Veranstaltungen nur Kaffee und ggf. Gebäck gereicht worden ist. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Höhe einer außergewöhnlichen Belastung Aufwendungen für den Unterhalt gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis zu als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuermindernd abgezogen werden. Hat der Unterhaltsverpflichtete für die unterhaltene Person Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beiträge aufgewandt, erhöht sich der Höchstbetrag von entsprechend um diese geleisteten Beiträge. Die Erhöhung tritt allerdings nur dann ein, wenn die Beiträge nicht schon als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind (keine Doppelberücksichtigung). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Betrag um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den Betrag von 624 im Kalenderjahr übersteigen. Bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind gesondert zu berücksichtigen. Die Höhe der Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person ist nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung mindert das Sächsische Finanzgericht die gegenzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten noch zusätzlich um dessen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird demnächst entscheiden, ob ein Steuerzahler Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn er den Raum nur zeitweise für betriebliche/berufliche Zwecke nutzt und wie sich der Abzugsbetrag dann ggf. berechnet. Es geht um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes häusliches Arbeitszimmer nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug verneint, weil gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb könne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der BFH im Jahr 2009 für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte. Der vorlegende Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer Eine vom Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber erteilte Auskunft im Rahmen des Lohnsteueranrufungsverfahrens ist auch gegenüber dem Arbeitnehmer bindend. Wird auf Grund einer unrichtigen Anrufungsauskunft Lohnsteuer nicht

9 einbehalten und abgeführt, kann diese vom Arbeitnehmer nicht nachgefordert werden. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die ordnungsgemäße Abführung der auf Grund einer Anrufungsauskunft einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer führt insgesamt zum Erlöschen des Lohnsteueranspruchs des Finanzamts. Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf Leiharbeiter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen. Dies gilt auch bei befristetem Einsatz. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle eines Unternehmens, das in einer Abteilung dauerhaft eine Assistenz benötigte, ohne dass eine entsprechende Planstelle vorgesehen war. Nachdem zwei Jahre lang eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt worden war, sollte diese erneut für zwei Jahre beschäftigt werden. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht befand. Bei dauerhaft anfallender Arbeit dürfen Leiharbeitnehmer nur aushilfsweise herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer befristet oder unbefristet Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abzulösen. Andernfalls ist der Einsatz nicht mehr vorübergehend. Umfang der Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen In einem Praxisgemeinschaftsvertrag war geregelt, dass der Arzt Dr. A zur Mitbenutzung der Praxisräume und zur Inanspruchnahme der Dienste des nichtärztlichen Personals der Ärztin Dr. B berechtigt war. Nach Auffassung der beteiligten Ärzte handelte es sich um Leistungen, die unter die Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen zu subsumieren sind. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung nicht an. Unter die umsatzsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen von Praxisgemeinschaften fallen nur solche Leistungen, die unmittelbar der Ausführung von heilberuflichen Tätigkeiten gegenüber Patienten dienen. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn Leistungen einer Ärztin ihrem Kollegen zur Verfügung gestellt werden, damit er sie bei der Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit einsetzen kann. Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zulässig, die dem Unionsrecht, nicht aber dem nationalen Recht entspricht Ein Unternehmer kann die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch dann als Vorsteuer abziehen, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer zwar nicht dem nationalen Recht, aber dem Unionsrecht entspricht. Die Rechnung ist ordnungsgemäß, sie weist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer aus. Das Unionsrecht verdrängt das nationale Recht (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts). Beispiel: Nach nationalem Recht unterliegt eine Leistung dem ermäßigten Steuersatz, nach Unionsrecht dem Regelsatz. Der leistende Unternehmer weist die Umsatzsteuer mit dem Regelsatz aus. Der Leistungsempfänger kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen. Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen voraus. Wird der Bank kein entsprechender Antrag vorgelegt, muss die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt erklärt werden. Ab dem wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Dieser gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind. Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin. Wer vermeiden möchte, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann bis zum von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Im Zeitraum vom bis müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte

10 Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung spätestens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert. Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet - sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären. (Quelle: Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.) Untervermietung einer Wohnung an Touristen ist unzulässig Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Erlaubnis zur Untervermietung einen Mieter auch zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige Überprüfung gewünschter Untermieter erteilt. Er verlangte jedoch, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilt, damit alle Schreiben von ihm als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten gelangen. Der Mieter bot die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an Feriengäste an. Der Vermieter beanstandete daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter unter Androhung einer Kündigung ab. Der Mieter war der Ansicht, dass die Vermietung an Touristen von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst ist. Dies sah das Gericht anders. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. Da der Vermieter zudem verlangt hatte, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, war schon daraus erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen erstreckt, die eine solche Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können. Nutzung eines Kfz-Stellplatzes Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnutzen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Das hat das Amtsgericht München entschieden und eine entsprechende Unterlassungsklage abgewiesen. Eine Beeinträchtigung des Eigentums liege nicht vor, wenn der Inhaber des danebenliegenden Stellplatzes stets innerhalb der Grenzen seines Parkplatzes parke. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da dieses sich in beide Richtungen erstrecke. Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen. Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig über Fälle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht. Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen: Die Pauschalierungsvorschriften erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart, erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 überschreitet oder nicht. Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

11 Kosten eines Studiums als Erstausbildung keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde das Gesetz rückwirkend ab 2004 dahingehend geändert, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Aufwendungen sind auch keine Betriebsausgaben, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs hält die bereits ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen für verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber hat hier nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. Hinweis: Damit dürfte die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Schaffung des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten beantwortet sein. Es ist kaum zu erwarten, dass der andere Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens vorlegen wird. Tatsächlicher Beginn des Dienstverhältnisses für Bewertung der Pensionsrückstellung maßgebend Für die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist neben anderen Faktoren der Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dort ab 1998 ohne Vergütung angestellt gewesen. Erst 2002 wurde ein Gehalt vereinbart und eine Pension zugesagt. Das Finanzamt ging bei der Bewertung der Pensionsrückstellung von einem Beschäftigungsbeginn in 2002 aus und ermittelte einen um niedrigeren Wert als die GmbH, die von einem Beschäftigungsbeginn im Jahr 1998 ausging und deswegen versicherungsmathematisch einen höheren Rückstellungsbetrag errechnet hatte. Das Gericht entschied, dass 1998 als Jahr des tatsächlichen Dienstantritts maßgebend ist und gab daher der GmbH Recht, weil ein Geschäftsführer auch ohne Vergütung angestellt sein kann. Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers Anders als die ab dem geltende Neufassung hatte das Gesetz vorher keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vorgesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof wiederholt mit der Frage beschäftigen, ob eine Auswärtstätigkeit vorlag und in welchem Umfang Fahrtkosten abgezogen werden konnten. Das Gericht entschied, dass nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Hierfür ist insbesondere anhand der der Auswärtstätigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Hinweis: Seit dem ist das Vorliegen der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getretenen ersten Tätigkeitsstätte im Vorhinein zu beurteilen. Die für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte maßgebende dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist u.a. erst dann gegeben, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird. Betroffene sollten deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte schriftlich fixieren. Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %-Regelung Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung für die Versteuerung ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode. Demgegenüber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass behauptet wird, die

12 bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende Überwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt. Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten bei Mietentgelt durch Überlassung eines Pkw Ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten für Räume zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn statt monatlicher Mietzahlungen eine Gegenleistung in Form von Überlassung eines Pkw vereinbart wird. Die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass die tatsächliche Durchführung dem entspricht, was auch mit Fremden vereinbart würde. Mietentgelte in Form von Sachleistungen sind grundsätzlich möglich. Bei einer vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fallgestaltung spielte es jedoch eine entscheidende Rolle, dass die als Mietentgelt vereinbarte Überlassung eines Pkw nur grob umrissen wurde. In der Vereinbarung hieß es lediglich, dass der jeweilige Geschäftswagen zur Nutzung überlassen werde. Eine solche Vereinbarung hätte mit einem fremden Dritten nicht getroffen werden können. Keine Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Dem Finanzgericht Düsseldorf lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine frühere Hausbesitzerin hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert (also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist) und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der noch bestehenden Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss immer dann gezahlt werden, wenn ein Bankdarlehen vorzeitig gekündigt wird. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser (nach der Veräußerung entstandenen) Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen Krankheitskosten Aufwendungen, die wegen eines im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbarten Selbstbehalts zu tragen sind, sind keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Abzugsfähige Versicherungsbeiträge sind nur Aufwendungen mit denen Versicherungsschutz erlangt werden soll. Eine Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Unbeachtlich ist, dass der Selbstbehalt zu bezifferbar geringeren Versicherungsprämien führt. Soweit der Versicherte ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben erspart hätte, ist dies ein fiktiver Sachverhalt. Die Besteuerung richtet sich nur nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt. (Beschluss des Bundesfinanzhofs) Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes Für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, ist die Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. Seit dem gilt bei einer Vorsteueraufteilung der Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel, welcher in vielen Fällen günstiger für den Steuerzahler war. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Vorsteuerberichtigung unterliegen, insbesondere also aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern. Steuerbefreiung für Leistungen zur Pflege des Erblassers Hat ein Begünstigter den Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen ein sehr geringes Entgelt gepflegt, bleibt ein Betrag von bis zu steuerfrei. Voraussetzung für den Anspruch auf den Pflegefreibetrag sind regelmäßig und über eine längere Dauer erbrachte Pflegeleistungen. Sie müssen über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen und einen Geldwert besitzen.

13 Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften war. Ausreichend sind Fürsorgeleistungen jeder Art für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, des Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise auch Botengänge, die Erledigung schriftlicher Arbeiten, Vorsprachen bei Behörden u. a. Um den Pflegefreibetrag geltend machen zu können, ist die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. An die Darlegung sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen kann in Anlehnung an die Vergütung der örtlichen gemeinnützigen Vereine für vergleichbare Leistungen berechnet werden. Erhält der Begünstigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder im Zuge einer Auflagenerfüllung ein Grundstück, ist der errechnete Wert für die erbrachten Pflegeleistungen nicht analog dem verminderten Wertansatz von Grundstücken zu kürzen. Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum entsteht, auf zwölf Monate verlängert worden. Das Ministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum gegolten hatte. Trotz gegenwärtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende Maßnahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll. Ohne diese Regelung bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur für längstens sechs Monate. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur für die tatsächlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt wird von der Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto-Entgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind. Kein Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf eines Mehrfamilienhauses Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter ein Recht darauf hat, seine Wohnung zu kaufen, wenn das ganze Haus verkauft wird und der neue Eigentümer es in Eigentumswohnungen aufteilt. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Vorkaufsrecht des Mieters nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt oder sich zumindest gegenüber dem Käufer dazu verpflichtet. In dem entschiedenen Fall hatte der Erwerber das Haus gekauft und erst anschließend aufgeteilt. In diesem Fall greift das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nicht. Ein Vorkaufsrecht kann in einem solchen Fall nur entstehen, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies setzt voraus, dass Verkäufer und Käufer nur zur Vermeidung des Vorkaufsrechts bewusst auf eine beabsichtigte Teilung vor Verkauf des Hauses verzichten. Einen derartigen Missbrauch nahm das Gericht jedoch nicht an. Reiseveranstalter auch an vorläufige Flugzeiten gebunden Der Bundesgerichtshof hat folgende zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters als unwirksam beurteilt und ihre Verwendung verboten: Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich. Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht die erste Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten. Nach der zweiten Klausel kann der Reiseveranstalter sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, entziehen. Auch darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden. Ärztliche Notfallzentrale führt umsatzsteuerfreie Leistungen aus Ein Verein, der Mitglied in einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege ist und für eine kassenärztliche Vereinigung die Sicherstellung des ärztlichen Notdienstes übernimmt, kann damit umsatzsteuerfreie Leistungen ausführen. Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass Mitarbeiter des Vereins unmittelbar gegenüber den Notfallpatienten tätig werden. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Mitarbeiter die Anrufe der Notfallpatienten entgegennehmen und der Fahrer auf Wunsch des Arztes diesen in die Patientenwohnung begleitet, um ihm zu assistieren. Des Weiteren müssen die Entgelte niedriger sein als die von Unternehmen, die gleichartige Leistungen mit Gewinnstreben anbieten (sog. Abstandsgebot). Ein Preisvergleich ist allerdings nur erforderlich, wenn entsprechende Leistungen von Erwerbsunternehmen überhaupt angeboten werden.

14 Aufteilung eines Grundstückskaufpreises Bei Kauf eines Grundstücks ist der gezahlte Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Abschreibungsfähig ist nur der auf das Gebäude entfallende Anteil. Allgemein anerkannt ist, dass eine von den Vertragsparteien im notariellen Vertrag vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lässt die vertraglich vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises nur zu, wenn dagegen keine nennenswerten Bedenken bestehen. Entspricht die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, ist das Finanzamt berechtigt, eine Aufteilung im Wege der Schätzung vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Beeinträchtigung der Nachbarn durch aufsteigenden Zigarettenrauch In einem vom Amtsgericht Rathenow entschiedenen Fall nahmen die Bewohner einer im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung die Bewohner der darunter liegenden Wohnung darauf in Anspruch, das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten zu unterlassen. Die Balkone liegen genau übereinander, sind jeweils überdacht und an den Seiten verkleidet. Die Bewohner der oberen Wohnung fühlten sich als Nichtraucher durch den aufsteigenden Zigarettenrauch in der Nutzung ihrer Wohnung und des Balkons beeinträchtigt. Das Gericht wies die Klage ab. Es bejahte zwar eine von dem aufsteigenden Zigarettenrauch ausgehende Beeinträchtigung, sah diese jedoch aber bei einem täglichen Konsum von zwölf Zigaretten nicht als wesentlich an. Beratervertrag zwischen nahen Angehörigen Schließt ein unternehmerisch tätiger Vater z. B. mit seinem als Rechtsanwalt tätigen Kind einen Beratervertrag, ist die tatsächliche Vertragsdurchführung vor allem auf Erfüllung der Hauptpflichten zu würdigen. Dabei ist es wichtig, dass das Kind nicht nur die vertraglich vereinbarte Vergütung bezieht, sondern auch die vertragliche Leistung erbringt. Wird die geschuldete Leistung nicht erbracht, spricht dies gegen eine steuerliche Anerkennung. Dagegen sind nicht fremdübliche Nebenbestimmungen im Vertrag (wie die Gestellung eines PKW für Dienstreisen) kein Indiz für die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden. Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung Beratungskosten im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren zur Anwendung von Doppelbesteuerungsverfahren mindern nicht den Veräußerungsgewinn. Veräußerungskosten mindern nur dann den Gewinn, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. Diese Voraussetzungen liegen bei Aufwendungen für ein Verständigungsverfahren nicht vor. Solche Verfahren dienen nur der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Besteuerung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, als andere Leistungen mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil zu versteuern. Da es sich um eine Zusammenballung von Einkünften aus mehreren Jahren handelt, kann auf Antrag eine ermäßigte Besteuerung durchgeführt werden. Betreuungsgeld: Stichtagsregelung ist rechtmäßig Für Kinder, die vor dem geboren wurden, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgeld. Ein Vater, dessen Kind am geboren wurde, hielt durch diese Stichtagsregelung den Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt. Anders sah dies das Sozialgericht Aachen. Die erwähnte Regelung sei eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers. Mit ihr werde eine nahtlose Anschlusszahlung an das Elterngeld ermöglicht und ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden, der durch erhöhte Fallzahlen bei der neu eingeführten Leistung entstehen würde. Deshalb seien weder der Gleichheitssatz noch das Grundrecht auf Schutz der Familie durch die Stichtagsregelung verletzt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht dennoch eine sog. Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Direktversicherungsauszahlungen und freiwillige Krankenversicherung Bei Personen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und Auszahlungen aus einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung erhalten, stellt sich die Frage, welchen Einfluss diese Auszahlungen auf die Höhe der

15 abzuführenden Beiträge zur Krankenversicherung haben. Hierzu hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zwei interessante Entscheidungen gefällt: In dem ersten Verfahren stellte das Gericht fest, dass die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung auch insoweit in die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen ist, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung beruhen. In dem zweiten Verfahren entschied das Gericht, dass die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden. Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährten Von der Schenkungsteuer sind sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen nicht ausgenommen, obwohl sie zivilrechtlich keine Schenkungen darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich eher nach den allgemeinen Voraussetzungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). So kann z. B. die erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen. Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt dies auch. Wird dem Lebensgefährten aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft vom anderen freigebig etwas zugewendet, ist diese Zuwendung keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft und die Eingehung der Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann auch nicht in Geld veranschlagt werden und ist bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt zu lassen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft an seinen Lebenspartner, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung unter Lebenden ist. Dies ist bei einer zinslosen Darlehensgewährung der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Dieser beträgt 5,5 %. Vergleichsmaßstab ist immer der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu zahlen gewesen wäre. Heimliche Schrankkontrolle Arbeitnehmer müssen darauf vertrauen können, dass ihnen zugeordnete persönliche Schränke von ihrem Arbeitgeber nicht ohne ihr Einverständnis geöffnet und durchsucht werden. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Ein solcher Eingriff kann nur durch das Vorliegen zwingender Gründe gerechtfertigt werden. Wird die Durchsuchung heimlich durchgeführt, ist die prozessuale Verwertung der dabei gewonnenen Ergebnisse regelmäßig ausgeschlossen, wenn eine Durchsuchung im Beisein des Arbeitnehmers ebenso effektiv gewesen wäre. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ging um einen Verkaufsmitarbeiter, der im Verdacht stand, Waren in einem Großhandelsmarkt gestohlen zu haben. Im Beisein eines Betriebsratsmitglieds öffnete der Geschäftsleiter den verschlossenen Spind des Mitarbeiters, wobei vier Teile Damenunterwäsche aus dem Sortiment des Markts gefunden wurden. Der Geschäftsleiter äußerte daraufhin seine Absicht, gegen Ende der Schicht unter Hinzuziehung zweier Betriebsratsmitglieder eine Taschen- / Personenkontrolle bei dem Mitarbeiter durchzuführen. Diesem gelang es aber, den Markt schon vorher unkontrolliert zu verlassen. Daraufhin wurde Strafanzeige wegen Diebstahls gegen ihn erstattet. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung nicht auf eine erwiesene Straftat gestützt werden kann, weil das Ergebnis der heimlichen Durchsuchung prozessual nicht verwertet werden darf. So spreche bereits viel dafür, dass es sich bei der in Rede stehenden Schrankkontrolle um ein datenschutzrechtlich unzulässiges Vorgehen gehandelt habe. Dies ließ das Gericht letztlich aber offen, weil die heimlich durchgeführte Durchsuchung jedenfalls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters darstellte. Daran ändere es auch nichts, dass die Maßnahmen des Arbeitgebers mit zwei Betriebsratsmitgliedern abgestimmt gewesen seien und dass sich der Mitarbeiter einer Ausgangskontrolle möglicherweise bewusst entzogen habe. Da in bestimmten Fällen aber bereits der Verdacht, es seien Straftaten begangen worden, eine Kündigung rechtfertigen kann, verwies das Bundesarbeitsgericht den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Dabei stellte es klar, dass eine solche Verdachtskündigung im vorliegenden Fall nicht schon daran scheitert, dass der Betriebsrat hierzu nicht angehört wurde. Denn der betreffende Mitarbeiter hatte in einem Schreiben ausdrücklich erklärt, dass er eine entsprechende Rüge nicht aufrechterhalte. Jahressonderzahlung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit Wenn Tarifverträge Jahressonderzahlungen vorsehen, ein Arbeitnehmer aber lange Zeit arbeitsunfähig war, stellt sich die Frage, ob er trotzdem Anspruch auf diese Sonderzahlung hat. Über einen derartigen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Dabei stellte es fest, dass es grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien sei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird und welche Tatbestände gegebenenfalls zu einer Kürzung führen. Im vorliegenden Fall sah der Tarifvertrag Jahressonderzahlungen vor, nannte aber auch bestimmte Fälle, in denen die Jahressonderzahlung gekürzt wurde. Beispielsweise war geregelt, dass die Jahressonderzahlung bei ruhenden

16 Arbeitsverhältnissen (bei Wehrpflicht, Ersatzdienst, Elternzeit oder unbezahltem Urlaub) nur anteilig für diejenigen Monate gewährt wurde, in denen ganz oder teilweise gearbeitet wurde. Ein Arbeitnehmer, der das ganze Jahr über arbeitsunfähig war, forderte, die Jahressonderzahlung ebenfalls zu erhalten. Er vertrat die Auffassung, die Jahressonderzahlung stehe ihm unabhängig von der Erbringung einer Arbeitsleistung zu. Sein Arbeitsverhältnis habe während des gesamten Jahres bestanden und auch nicht geruht. Im Ergebnis bekam der Arbeitnehmer Recht. Der Fall einer lang andauernden Krankheit führt nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, vielmehr liegt auf Seiten des Arbeitnehmers lediglich eine Leistungsstörung vor. Da der Kürzungstatbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses demnach nicht gegeben ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung. Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb einer Skihalle Der Betrieb von Liften in Bergregionen ist umsatzsteuerrechtlich privilegiert. Die Besteuerung erfolgt mit dem begünstigten Umsatzsteuersatz. Diese Sonderregelung ist auf den Betrieb einer Skihalle nicht anzuwenden. Die Zurverfügungstellung des gesamten Leistungspakets in einer Skihalle ist als Leistung eigener Art zu beurteilen. Eine Beförderungsleistung, wie sie bei Skiliftbetreibern im Vordergrund steht, tritt bei einem Skihallenbetrieb in den Hintergrund. Der Kunde einer Skihalle nimmt das gesamte Wintersportangebot der Halle in Anspruch. Es handelt sich um ein Leistungsbündel, das dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige Eine doppelte Haushaltsführung haben Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben. Das Beziehen der Zweitwohnung oder die mit der Begründung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung einer Haushaltsführung auf zwei Wohnungen muss durch die berufliche Beschäftigung veranlasst gewesen sein. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die ganzjährige Mitbenutzung der Zweitwohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung überlagert. Bei Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige kann der Arbeitnehmer folglich keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen. Kindergeld für verheiratete Kinder ab 2012 Seit dem ist die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Bezug von Kindergeld nicht mehr relevant. Deshalb entfällt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind selbst dann nicht, wenn es verheiratet ist, ansonsten aber die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorliegen. Kosten einer Brauerei für Golfturniere sind keine abziehbaren Betriebsausgaben Aufwendungen für die Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben und dürfen den Gewinn nicht mindern. Aufwendungen für ähnliche Zwecke sind insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Präsentation. Unter den Begriff ähnliche Zwecke fallen auch die Aufwendungen für Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Kosten für die Durchführung von Golfturnieren, die einer Brauerei im Rahmen von Bierlieferungsverträgen entstehen, keine abziehbaren Betriebsausgaben sind. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Das Abzugsverbot gilt nicht für Tätigkeiten, die mit Gewinnabsicht ausgeübt werden. Diese Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor, da die Brauerei die Durchführung von Golfturnieren nicht gewerblich ausübt und aus dieser Tätigkeit nicht unmittelbar Einkünfte erzielt. Mieter hat Anspruch auf Sonnenschutz Ein wirksamer Sonnenschutz gehört zur normalen Ausstattung von Gebäuden. Das hat das Amtsgericht München festgestellt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter das Anbringen einer Markise zur Beschattung des Balkons mit der Begründung verwehrt, dass der Balkon komplett überdacht und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm möglich sei. Zudem würde das Anbringen einer Markise zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses führen. Das sah der Richter anders. Der Schutz vor Sonne gehöre als sozialübliches Verhalten zum Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht erreicht werden. Zwar stelle die Anbringung

17 einer Markise eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Es stehe jedoch nicht in dessen freiem Ermessen, eine solche Genehmigung zu verweigern. Markisen würden üblicherweise an Balkonen angebracht und in der Regel nicht als optische Beeinträchtigung wahrgenommen. Neue elektronische Gesundheitskarte mit Foto ist verfassungsgemäß Gesetzlich Krankenversicherte sind verpflichtet, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes seit dem die elektronische Gesundheitskarte mit obligatorischem Foto zu nutzen. Es besteht kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises. Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt. Hierdurch wird eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung gesichert, die Identitätskontrolle erleichtert und damit ein Missbrauch der Karte verhindert. Das Allgemeininteresse der Solidargemeinschaft an dieser Nutzungspflicht überwiegt das Individualinteresse des Versicherten erheblich, sodass die damit verbundene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen ist. (Quelle: Beschluss des Sozialgerichts Berlin) Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer farbig gestrichenen Wohnung Der Mieter einer Wohnung muss Schadensersatz leisten, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter eine in weiß übernommene Wohnung in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen. Der Vermieter ließ nach Auszug des Mieters die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe streichen. Die hierfür entstandenen Kosten verrechnete er mit der Kaution und forderte noch einen Restbetrag vom Mieter. Nach Auffassung des Gerichts ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Steuererstattungszinsen in allen offenen Fällen steuerpflichtig Der Bundesfinanzhof hatte 2010 entschieden, dass vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Einkommensteuern nicht zu versteuern sind. Daraufhin hatte der Gesetzgeber am reagiert und die Steuerpflicht gesetzlich eindeutig geregelt. Die neue Vorschrift sollte in allen offenen Fällen, also auch rückwirkend angewendet werden. Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs sieht in der rückwirkenden Anwendung keinen Verfassungsverstoß. Außerdem hat er entschieden, dass für mehrere Jahre gezahlte Erstattungszinsen keine außerordentlichen Einkünfte sind, die begünstigt zu versteuern wären. Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 150 ) berechtigt bereits dann zum Vorsteuerabzug, wenn neben weiteren Angaben der Bruttobetrag (Summe aus Entgelt und Steuerbetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz ausgewiesen sind. Denn dadurch gilt der Steuerbetrag als gesondert ausgewiesen. Kleinunternehmer dürfen deshalb in Kleinbetragsrechnungen keinen Steuersatz ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie wegen unberechtigtem Steuerausweis den aus dem Bruttobetrag herauszurechnenden Steuerbetrag. Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber zum Beispiel aufgrund einer Abmahnung konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

18 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.7. bis ,37 % 5,37 % 8,37 % 1.1. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis ,13 % 4,87 % 7,87 % 1.7. bis ,38 % 4,62 % 7,62 % 1.1. bis ,63 % 4,37 % 7,37 %

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